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Teileinkünfteverfahren

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Das Teileinkünfteverfahren ist ein Verfahren zur steuerlichen Behandlung von Einnahmen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Das Verfahren trat im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland ab dem Veranlagungszeitraum 2009 an die Stelle des vorherigen Halbeinkünfteverfahrens, welches in Deutschland 2001 das seit 1977 geltende Anrechnungsverfahren abgelöst hatte.

Anwendungsbereich

Die Besteuerung ist davon abhängig, ob der Anteilseigner eine natürliche Person, Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft ist:

Natürliche Person oder Personengesellschaft

Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Einführung eines gesonderten Steuertarifs für Kapitaleinkünfte i.H.v. pauschal 25 % beschlossen, welcher zusammen mit den dadurch eingeführten Änderungen im Bereich der Kapitalertragsteuer auch als deutsche Abgeltungsteuer bezeichnet wird.

Ausgenommen davon (und damit nach dem Teileinkünfteverfahren zu besteuern) sind Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 EStG (Beteiligung von mind. 1 % am Gesellschaftskapital innerhalb der letzten fünf Jahre). Das Gleiche gilt für betriebliche Kapitalerträge: Werden Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder von einer Personengesellschaft vereinnahmt, tritt an die Stelle des bisherigen Halbeinkünfteverfahrens das Teileinkünfteverfahren. Im Einzelnen (aber nicht abschließend!):

  • Ausschüttungen
    • Beteiligung im Betriebsvermögen: Teileinkünfteverfahren
    • Beteiligung im Privatvermögen: Regelfall ist die Abgeltungsteuer (vereinfacht, Details siehe § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG)
      • Beteiligung ab 25 % im Privatvermögen: Wahlrecht zum Teileinkünfteverfahren mit Auflagen, Regelfall Abgeltungsteuer
      • Beteiligung von mindestens 1 % und der Voraussetzung, dass der Anteilseigner beruflich für die Gesellschaft tätig ist: Wahlrecht zum Teileinkünfteverfahren mit Auflagen, Regelfall Abgeltungsteuer
  • Veräußerungsgewinne
    • Beteiligung im Betriebsvermögen: Teileinkünfteverfahren
    • Beteiligung im Privatvermögen: Regelfall ist die Abgeltungsteuer
      • Beteiligung ab 1 % (§ 17 EStG): Teileinkünfteverfahren

Kapitalgesellschaft

Ist der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft, sind Ausschüttungen von Kapitalbeteiligungen wie bisher nach § 8b Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) in vollem Umfang steuerfrei, sofern die Beteiligung mindestens 10 Prozent beträgt (vgl. § 8b Abs. 4 KStG) (Beteiligungsprivileg). Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen sind unabhängig von einer Mindestbeteiligung körperschaftsteuerfrei (§ 8b Abs. 2 KStG). Allerdings gilt jeweils ein pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot von 5 % der jeweiligen Ausschüttung bzw. des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 5 KStG (sog. Schachtelstrafe). Die Steuerfreiheit tritt somit nur zu 95 % ein. Die Kapitalgesellschaft darf dafür jedoch sämtliche Ausgaben, die mit diesen Beteiligungen in Zusammenhang stehen, als Betriebsausgaben geltend machen. Dies gilt nicht für Wertverluste der Beteiligungen (Veräußerungsverluste oder Teilwertabschreibungen). Eine weitere Einschränkung bei der Geltendmachung von Verlusten ergibt sich seit dem 1. Januar 2008 infolge des : Bei einer direkten oder indirekten Beteiligung von 25 % und mehr dürfen nach § 8b Abs. 3 KStG auch keine Verluste aus Darlehen, die der Gesellschaft gewährt wurden, geltend gemacht werden.

Verfahren

Dividenden, GmbH-Gewinnanteile und entsprechende Veräußerungsgewinne sind zu 60 % in den steuerpflichtigen Gewinn einzubeziehen. Damit wird die bisherige hälftige Steuerbefreiung im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens auf eine Steuerfreistellung von 40 % zurückgeführt (§ 3 Nr 40 EStG). Korrespondierend wird der berücksichtigungsfähige Anteil der Werbungskosten nach § 3c Abs. 2 EStG auf 60 % angehoben. Die Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 % und die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer ab 2008 wirken sich ebenfalls auf das Ergebnis aus.

Fall A: Leitender Angestellter

Leitender Angestellter der Kapitalgesellschaft mit Aktienbeteiligung über 1 %, 2009 Wahlrecht nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG, Teileinkünfteverfahren gewählt, 2007 und 2008 pers. Steuersatz 42 %

2009 2008 2007
Gewinn Kapitalgesellschaft vor Ertragssteuern 100,00 € 100,00 € 100,00 €
– Gewerbesteuer rund 14 % / 20 % 14,00 € 14,00 € 20,00 €
– Körperschaftsteuer 15 % / 25 % 15,00 € 15,00 € 20,00 €**
– Solidaritätszuschlag auf KSt 5,5 % 0,83 € 0,83 € 1,38 €
= Bardividende (KESt nicht berücksichtigt*) 70,17 € 70,17 € 58,90 €
Bemessungsgrundlage 60 % (50 %) 42,10 € 35,09 € 29,45 €
– Einkommensteuer 42 % 17,68 € 14,74 € 12,37 €
– Solidaritätszuschlag auf ESt 5,5 % 0,97 € 0,81 € 0,68 €
= verbleiben nach Steuern (Nettodividende) 51,52 € 54,62 € 45,85 €
Veränderung der Nettodividende seit 2007 +12,4 % +19,1 % —
Veränderung der Einkommensteuer seit 2007 +42,9 % +19,2 % —
Veränderung der Unternehmenssteuern* seit 2007 −37,8 % −37,8 % —

* Unternehmenssteuern sind Gewerbe-, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag. ** 25 % von 80,00 €, da die Gewerbesteuer angerechnet wird.

Fall B: Geringverdiener

Geringverdiener und Kleinaktionär mit Beteiligung kleiner 1 %, kein Wahlrecht, aber wegen Günstigerregelung auch 2009 mit einem persönlichen Einkommensteuersatz von 15 % (keine Abgeltungsteuer 25 %):

2009 2008 2007
Gewinn Kapitalgesellschaft vor Ertragssteuern 100,00 € 100,00 € 100,00 €
– Gewerbesteuer rund 14 % / 20 % 14,00 € 14,00 € 20,00 €
– Körperschaftsteuer 15 % / 25 % 15,00 € 15,00 € 20,00 €
– Solidaritätszuschlag auf KSt 5,5 % 0,83 € 0,83 € 1,10 €
= Bardividende (KESt nicht berücksichtigt*) 70,17 € 70,17 € 58,90 €
Bemessungsgrundlage 100 % (50 %) 70,17 € 35,09 € 29,45 €
– Einkommensteuer 15 % 10,53 € 5,26 € 4,42 €
– Solidaritätszuschlag 5,5 % 0,58 € 0,29 € 0,24 €
= verbleiben nach Steuern (Nettodividende) 59,06 € 64,62 € 54,24 €
Veränderung der Nettodividende seit 2007 +8,9 % +19,1 % —
Veränderung der Einkommensteuer seit 2007 +138,2 % +19,0 % —
Veränderung der Unternehmenssteuern* seit 2007 −37,8 % −37,8 % —

Für die tatsächliche steuerliche Belastung sind die Günstigerprüfungen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens anzuwenden. Hierbei werden die durch die Kapitalertragsteuer (25 %) aufgrund ihres Abzugscharakters zu viel erhobenen Einkommensteuern erstattet. Das Teileinkünfteverfahren ist bei Familien-GmbHs in Verbindung mit Mehrstimmrecht und disquotaler Gewinnausschüttung ein beliebtes Modell zur Steueroptimierung, da bereits Kinder ab Geburt über Schenkungen 25 % der Anteile einer GmbH erhalten können und nach Günstigerprüfung so ca. 15.000 Euro je Kind (Stand 2017) ohne weitere Besteuerung als offene Gewinnausschüttung aus der GmbH entnommen werden können. Über dieses Verfahren lässt sich – idealerweise mit drei Kindern – analog dem Ehegattensplitting eine Art "Familiensplitting" verwirklichen.

Zeitliche Anwendung

Das Teileinkünfteverfahren im betrieblichen Bereich und für Veräußerungsgewinne i. S. d. § 17 EStG gilt ab dem 1. Januar 2009.

Kritik

In der partiellen Beschränkung des Werbungskostenabzugs könnte ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und damit gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Leistungsfähigkeitsprinzip gesehen werden.

Literatur

  • Vgl. hierzu die Nachweise im Artikel zur Abgeltungsteuer und zur Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland
  • Hörster, NWB Fach 3, Seite 14665
  • Andreas Messerer: Unternehmensteuerreform 2008. Richard Boorberg, Stuttgart u. a. 2007, ISBN 978-3-415-03956-8.

Einzelnachweise

  1. Jahressteuergesetz 2008 bei smartsteuer. Abgerufen am 11. April 2016
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 25 Jun 2025 / 13:14

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Das Teileinkunfteverfahren ist ein Verfahren zur steuerlichen Behandlung von Einnahmen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften Das Verfahren trat im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland ab dem Veranlagungszeitraum 2009 an die Stelle des vorherigen Halbeinkunfteverfahrens welches in Deutschland 2001 das seit 1977 geltende Anrechnungsverfahren abgelost hatte AnwendungsbereichDie Besteuerung ist davon abhangig ob der Anteilseigner eine naturliche Person Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft ist Naturliche Person oder Personengesellschaft Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Einfuhrung eines gesonderten Steuertarifs fur Kapitaleinkunfte i H v pauschal 25 beschlossen welcher zusammen mit den dadurch eingefuhrten Anderungen im Bereich der Kapitalertragsteuer auch als deutsche Abgeltungsteuer bezeichnet wird Ausgenommen davon und damit nach dem Teileinkunfteverfahren zu besteuern sind Gewinne aus der Verausserung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des 17 EStG Beteiligung von mind 1 am Gesellschaftskapital innerhalb der letzten funf Jahre Das Gleiche gilt fur betriebliche Kapitalertrage Werden Ertrage aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermogen eines Einzelunternehmens oder von einer Personengesellschaft vereinnahmt tritt an die Stelle des bisherigen Halbeinkunfteverfahrens das Teileinkunfteverfahren Im Einzelnen aber nicht abschliessend Ausschuttungen Beteiligung im Betriebsvermogen Teileinkunfteverfahren Beteiligung im Privatvermogen Regelfall ist die Abgeltungsteuer vereinfacht Details siehe 32d Abs 2 Nr 3 EStG Beteiligung ab 25 im Privatvermogen Wahlrecht zum Teileinkunfteverfahren mit Auflagen Regelfall Abgeltungsteuer Beteiligung von mindestens 1 und der Voraussetzung dass der Anteilseigner beruflich fur die Gesellschaft tatig ist Wahlrecht zum Teileinkunfteverfahren mit Auflagen Regelfall Abgeltungsteuer Verausserungsgewinne Beteiligung im Betriebsvermogen Teileinkunfteverfahren Beteiligung im Privatvermogen Regelfall ist die Abgeltungsteuer Beteiligung ab 1 17 EStG TeileinkunfteverfahrenKapitalgesellschaft Ist der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft sind Ausschuttungen von Kapitalbeteiligungen wie bisher nach 8b Abs 1 Korperschaftsteuergesetz KStG in vollem Umfang steuerfrei sofern die Beteiligung mindestens 10 Prozent betragt vgl 8b Abs 4 KStG Beteiligungsprivileg Gewinne aus der Verausserung von Kapitalbeteiligungen sind unabhangig von einer Mindestbeteiligung korperschaftsteuerfrei 8b Abs 2 KStG Allerdings gilt jeweils ein pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot von 5 der jeweiligen Ausschuttung bzw des Verausserungsgewinns nach 8b Abs 5 KStG sog Schachtelstrafe Die Steuerfreiheit tritt somit nur zu 95 ein Die Kapitalgesellschaft darf dafur jedoch samtliche Ausgaben die mit diesen Beteiligungen in Zusammenhang stehen als Betriebsausgaben geltend machen Dies gilt nicht fur Wertverluste der Beteiligungen Verausserungsverluste oder Teilwertabschreibungen Eine weitere Einschrankung bei der Geltendmachung von Verlusten ergibt sich seit dem 1 Januar 2008 infolge des Bei einer direkten oder indirekten Beteiligung von 25 und mehr durfen nach 8b Abs 3 KStG auch keine Verluste aus Darlehen die der Gesellschaft gewahrt wurden geltend gemacht werden VerfahrenDividenden GmbH Gewinnanteile und entsprechende Verausserungsgewinne sind zu 60 in den steuerpflichtigen Gewinn einzubeziehen Damit wird die bisherige halftige Steuerbefreiung im Rahmen des Halbeinkunfteverfahrens auf eine Steuerfreistellung von 40 zuruckgefuhrt 3 Nr 40 EStG Korrespondierend wird der berucksichtigungsfahige Anteil der Werbungskosten nach 3c Abs 2 EStG auf 60 angehoben Die Senkung des Korperschaftsteuersatzes von 25 auf 15 und die Nichtabzugsfahigkeit der Gewerbesteuer ab 2008 wirken sich ebenfalls auf das Ergebnis aus Fall A Leitender Angestellter Leitender Angestellter der Kapitalgesellschaft mit Aktienbeteiligung uber 1 2009 Wahlrecht nach 32d Abs 2 Nr 3 EStG Teileinkunfteverfahren gewahlt 2007 und 2008 pers Steuersatz 42 2009 2008 2007Gewinn Kapitalgesellschaft vor Ertragssteuern 100 00 100 00 100 00 Gewerbesteuer rund 14 20 14 00 14 00 20 00 Korperschaftsteuer 15 25 15 00 15 00 20 00 Solidaritatszuschlag auf KSt 5 5 0 83 0 83 1 38 Bardividende KESt nicht berucksichtigt 70 17 70 17 58 90 Bemessungsgrundlage 60 50 42 10 35 09 29 45 Einkommensteuer 42 17 68 14 74 12 37 Solidaritatszuschlag auf ESt 5 5 0 97 0 81 0 68 verbleiben nach Steuern Nettodividende 51 52 54 62 45 85 Veranderung der Nettodividende seit 2007 12 4 19 1 Veranderung der Einkommensteuer seit 2007 42 9 19 2 Veranderung der Unternehmenssteuern seit 2007 37 8 37 8 Unternehmenssteuern sind Gewerbe Korperschaftsteuer und Solidaritatszuschlag 25 von 80 00 da die Gewerbesteuer angerechnet wird Fall B Geringverdiener Geringverdiener und Kleinaktionar mit Beteiligung kleiner 1 kein Wahlrecht aber wegen Gunstigerregelung auch 2009 mit einem personlichen Einkommensteuersatz von 15 keine Abgeltungsteuer 25 2009 2008 2007Gewinn Kapitalgesellschaft vor Ertragssteuern 100 00 100 00 100 00 Gewerbesteuer rund 14 20 14 00 14 00 20 00 Korperschaftsteuer 15 25 15 00 15 00 20 00 Solidaritatszuschlag auf KSt 5 5 0 83 0 83 1 10 Bardividende KESt nicht berucksichtigt 70 17 70 17 58 90 Bemessungsgrundlage 100 50 70 17 35 09 29 45 Einkommensteuer 15 10 53 5 26 4 42 Solidaritatszuschlag 5 5 0 58 0 29 0 24 verbleiben nach Steuern Nettodividende 59 06 64 62 54 24 Veranderung der Nettodividende seit 2007 8 9 19 1 Veranderung der Einkommensteuer seit 2007 138 2 19 0 Veranderung der Unternehmenssteuern seit 2007 37 8 37 8 Fur die tatsachliche steuerliche Belastung sind die Gunstigerprufungen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens anzuwenden Hierbei werden die durch die Kapitalertragsteuer 25 aufgrund ihres Abzugscharakters zu viel erhobenen Einkommensteuern erstattet Das Teileinkunfteverfahren ist bei Familien GmbHs in Verbindung mit Mehrstimmrecht und disquotaler Gewinnausschuttung ein beliebtes Modell zur Steueroptimierung da bereits Kinder ab Geburt uber Schenkungen 25 der Anteile einer GmbH erhalten konnen und nach Gunstigerprufung so ca 15 000 Euro je Kind Stand 2017 ohne weitere Besteuerung als offene Gewinnausschuttung aus der GmbH entnommen werden konnen Uber dieses Verfahren lasst sich idealerweise mit drei Kindern analog dem Ehegattensplitting eine Art Familiensplitting verwirklichen Zeitliche AnwendungDas Teileinkunfteverfahren im betrieblichen Bereich und fur Verausserungsgewinne i S d 17 EStG gilt ab dem 1 Januar 2009 KritikIn der partiellen Beschrankung des Werbungskostenabzugs konnte ein Verstoss gegen das objektive Nettoprinzip und damit gegen das aus Art 3 Abs 1 GG abgeleitete Leistungsfahigkeitsprinzip gesehen werden LiteraturVgl hierzu die Nachweise im Artikel zur Abgeltungsteuer und zur Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland Horster NWB Fach 3 Seite 14665 Andreas Messerer Unternehmensteuerreform 2008 Richard Boorberg Stuttgart u a 2007 ISBN 978 3 415 03956 8 EinzelnachweiseJahressteuergesetz 2008 bei smartsteuer Abgerufen am 11 April 2016Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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