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Heimbürger

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Heimbürger
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Dieser Artikel behandelt den historischen Amtsträger.

  • Zum Zauberkünstler siehe Alexander Heimbürger.
  • Zum Juristen und Bankier siehe Robert Heimbürger
  • Zum Schriftsteller, Literaturkritiker, Essayisten, Heimatforscher und Kommunalpolitiker siehe Bernd Heimberger.
  • Zum Beruf des Leichenwäschers siehe Heimbürge

Heimbürger (auch Heimbürge oder Heimberger), das heißt „Schützer des Heims“, war im Mittelalter und der frühen Neuzeit die Bezeichnung für städtische oder dörfliche Amtsträger mit unterschiedlichen Funktionen. Der Begriff war vor allem im südlichen Deutschland (Pfalz, Mosel-, Rhein- und Maingebiet, Thüringen, Sachsen) und im Elsass gebräuchlich.

Tätigkeit

Im dörflichen Bereich waren Heimbürger Amtsträger, die meist nicht (wie Schultheiß, Schulze oder Meier) vom Ortsherren, sondern von der Ortsgemeinde bestimmt wurden. Zu den Aufgaben des Heimbürgers gehörte vor allem die Verwaltung des Gemeindevermögens und die Entscheidung über die Nutzung der Allmende; oft nahm er auch die Aufgabe des Feld- und Flurrichters wahr, so nach Kapitel 34 des Mühlhäuser Reichsrechtsbuchs. Mancherorts fungierte er überhaupt als Vorsteher und Richter der Dorfgemeinde. In gewisser Hinsicht entsprach das Amt dann dem von der Bürgerschaft gewählten Bürgermeister in den Städten.

In den (ottonisch-)nassauischen Ländern wurde die Bezeichnung Heimberger im Sinne von „Ortsvorsteher“ verwendet – nicht zu verwechseln mit dem heutigen Amt des Ortsvorstehers. Für jede Gemeinde musste dort ein Heimberger bestellt werden, der jedoch nicht von den Einwohnern gewählt, sondern von der Obrigkeit ernannt wurde. Das Amt wurde 1536 eingeführt; 1609 wurden die Aufgaben detailliert beschrieben. Insbesondere oblag den Heimbergern das Eintreiben der Steuern für die Herrschaft.

In Eberbach am Neckar wurden jährlich zwei Heimberger als Vertreter der Stadt bestimmt, die die zu besteuernden Vermögen der Bürger aufnahmen und von den Viehbesitzern ihren Anteil am Hirtenlohn einzogen. Ihre Rolle erlosch vermutlich im Zuge der Reformen des frühen 19. Jahrhunderts mit der Begründung der kommunalen Autonomie.

In der mittelalterlichen Stadtverfassung kommt der Begriff für Amtsträger vor, die in Marktangelegenheiten zu entscheiden hatten und die Einhaltung des rechten Maßes überwachten. Auch städtische Boten, Rats- und Gerichtsknechte wurden mitunter Heimbürger genannt.

Literatur

  • Heimbürge. In: Lexikon des Mittelalters
  • Heimbürge. In: Deutsche Akademie der Wissenschaften der DDR, Preußische Akademie der Wissenschaften (Hrsg.): Deutsches Rechtswörterbuch. Band 5, Heft 4 (bearbeitet von Otto Gönnenwein, Wilhelm Weizsäcker, unter Mitwirkung von Hans Blesken). Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar (adw.uni-heidelberg.de – Erscheinungsdatum zwischen 1952 und 1960). 

Einzelnachweise

  1. Günter Körner: Das mühlhäuser Reichsrechtsbuch Blogspot-Seite Mühlhausen - Geschichte und mehr, 1. August 2010
  2. Stadtarchiv Eberbach am Neckar: Rechnungslegung der Heimberger zwischen 1541 und 1742.

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 24 Jun 2025 / 02:37

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Dieser Artikel behandelt den historischen Amtstrager Zum Zauberkunstler siehe Alexander Heimburger Zum Juristen und Bankier siehe Robert Heimburger Zum Schriftsteller Literaturkritiker Essayisten Heimatforscher und Kommunalpolitiker siehe Bernd Heimberger Zum Beruf des Leichenwaschers siehe Heimburge Heimburger auch Heimburge oder Heimberger das heisst Schutzer des Heims war im Mittelalter und der fruhen Neuzeit die Bezeichnung fur stadtische oder dorfliche Amtstrager mit unterschiedlichen Funktionen Der Begriff war vor allem im sudlichen Deutschland Pfalz Mosel Rhein und Maingebiet Thuringen Sachsen und im Elsass gebrauchlich TatigkeitIm dorflichen Bereich waren Heimburger Amtstrager die meist nicht wie Schultheiss Schulze oder Meier vom Ortsherren sondern von der Ortsgemeinde bestimmt wurden Zu den Aufgaben des Heimburgers gehorte vor allem die Verwaltung des Gemeindevermogens und die Entscheidung uber die Nutzung der Allmende oft nahm er auch die Aufgabe des Feld und Flurrichters wahr so nach Kapitel 34 des Muhlhauser Reichsrechtsbuchs Mancherorts fungierte er uberhaupt als Vorsteher und Richter der Dorfgemeinde In gewisser Hinsicht entsprach das Amt dann dem von der Burgerschaft gewahlten Burgermeister in den Stadten In den ottonisch nassauischen Landern wurde die Bezeichnung Heimberger im Sinne von Ortsvorsteher verwendet nicht zu verwechseln mit dem heutigen Amt des Ortsvorstehers Fur jede Gemeinde musste dort ein Heimberger bestellt werden der jedoch nicht von den Einwohnern gewahlt sondern von der Obrigkeit ernannt wurde Das Amt wurde 1536 eingefuhrt 1609 wurden die Aufgaben detailliert beschrieben Insbesondere oblag den Heimbergern das Eintreiben der Steuern fur die Herrschaft In Eberbach am Neckar wurden jahrlich zwei Heimberger als Vertreter der Stadt bestimmt die die zu besteuernden Vermogen der Burger aufnahmen und von den Viehbesitzern ihren Anteil am Hirtenlohn einzogen Ihre Rolle erlosch vermutlich im Zuge der Reformen des fruhen 19 Jahrhunderts mit der Begrundung der kommunalen Autonomie In der mittelalterlichen Stadtverfassung kommt der Begriff fur Amtstrager vor die in Marktangelegenheiten zu entscheiden hatten und die Einhaltung des rechten Masses uberwachten Auch stadtische Boten Rats und Gerichtsknechte wurden mitunter Heimburger genannt LiteraturHeimburge In Lexikon des Mittelalters Heimburge In Deutsche Akademie der Wissenschaften der DDR Preussische Akademie der Wissenschaften Hrsg Deutsches Rechtsworterbuch Band 5 Heft 4 bearbeitet von Otto Gonnenwein Wilhelm Weizsacker unter Mitwirkung von Hans Blesken Hermann Bohlaus Nachfolger Weimar adw uni heidelberg de Erscheinungsdatum zwischen 1952 und 1960 EinzelnachweiseGunter Korner Das muhlhauser Reichsrechtsbuch Blogspot Seite Muhlhausen Geschichte und mehr 1 August 2010 Stadtarchiv Eberbach am Neckar Rechnungslegung der Heimberger zwischen 1541 und 1742

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