Dieser Artikel behandelt den Rechtsbegriff Für die gleichnamige Zeitschrift siehe Geistiges Eigentum Zeitschrift Als gei
Immaterialgüterrecht

Als geistiges Eigentum wird im Unterschied zum Eigentum an körperlichen Gegenständen (Sachen im Sinne des § 90 BGB) ein ausschließliches Recht an einem immateriellen Gut, etwa einem Kunstwerk oder einer technischen Erfindung, bezeichnet.
Das geistige Eigentum ist „Eigentum“ im Sinne des Art. 14 GG und des Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). In Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) wird es ausdrücklich geschützt. Die in Art. 17 Abs. 1 GRCh für das Sacheigentum vorgesehenen Garantien sollen sinngemäß auch für das geistige Eigentum gelten. Das geistige Eigentum umfasst nach dem Willen des Konvents neben dem literarischen und dem künstlerischen Eigentum das Patent- und Markenrecht sowie die verwandten Schutzrechte.
In historisch-rechtsvergleichender Hinsicht gibt es jedoch kein einheitliches Begriffsverständnis.
Geschichte
Antike
Erfindungen gab es schon in der Antike, wie z. B. die der archimedischen Schraube oder des Zahnrads durch Ktesibios. Jedoch war der Gedanke des Schutzes des geistigen Eigentums bis ins 14. Jahrhundert unbekannt, weil der Gesichtspunkt der Ideenverwertung in der handwerklichen Produktion weniger wichtig war. Dennoch soll der heutige Begriff Plagiat auf den römischen Dichter Martial zurückzuführen sein, der seinen Dichterkollegen Fidentius, nachdem dieser seine Gedichte fälschlich als eigene ausgegeben hatte, als plagiarius ‚Menschenräuber‘, ‚Sklavenhändler‘, ‚Seelenverkäufer‘ beschimpft haben soll.
Feudalismus und Absolutismus
Im Mittelalter gab es nur ansatzweise ein Recht am geistigen Eigentum. Es gab jedoch in einzelnen frühen Kulturen zeitlich und räumlich begrenzte Nutzungsrechte, beispielsweise an Rezepten oder an Zunftgeheimnissen. Sofern keine Verbote bestanden, war eine Nachahmung erlaubt. Vor der Erfindung des Buchdruckes durfte ein Buch beispielsweise abgeschrieben werden. Die Bearbeitung eines Stoffes durch viele verschiedene Künstler und Autoren war der Normalfall, ebenso die Übernahme oder Veränderung von Liedern und Musikstücken durch andere Musiker.
Vor Erfindung des Buchdruckes erfolgte die Belohnung des Schöpfers nicht durch einen Verkauf von Werken, sondern durch Belohnungen, die ohne Rechtspflicht erfolgten. Die Kunstschaffenden hatten meist eine gehobene gesellschaftliche Stellung inne, wurden von einem Mäzen (oft einem Landesfürsten) gefördert, oder waren in Klöstern oder Zünften organisiert und somit wirtschaftlich abgesichert. Allerdings waren schon damals Plagiate verpönt, Autoren fürchteten die Entstellung ihrer Werke bei der Vervielfältigung durch Abschreiben. Wenn ein Autor keine Veränderung seines Textes wollte, behalf er sich mit einem Bücherfluch – so wünschte Eike von Repgow, der Verfasser des Sachsenspiegels, jedem den Aussatz auf den Hals, der sein Werk verfälschte.
Hier berührt sich die rechtsgeschichtliche mit einer geistesgeschichtlichen Beobachtung: auch die Zitierpraxis war in jenen Zeiten eine wesentlich andere, weniger strenge, als heute. Der Rang eines Künstlers bemaß sich mehr nach seinen handwerklichen Fertigkeiten als nach der seiner Schöpfungen.
Bereits im späten Mittelalter, etwa ab dem 14. Jahrhundert, wurden Privilegien von den jeweiligen Herrschern, zum Teil auch von freien Reichsstädten erteilt, die es alleine dem Begünstigten erlaubten, ein bestimmtes Verfahren einzusetzen. Diese wurden durch eine öffentliche Urkunde (lateinisch litterae patentes ‚offener Brief‘) erteilt. Ein Beispiel ist die Reise in die Niederlande von Albrecht Dürer zum Schutz seiner Kupferstiche durch Kaiser Karl V.
Oft bestand der Zweck des Privilegs jedoch weniger im Ausschluss anderer, sondern in der Befreiung von Zunftregeln oder anderen Vorschriften. Als erste gesetzliche Regelung führte Venedig bereits 1474 ein Patentgesetz ein, nach dem ein Erfinder durch die Anmeldung bei einer Behörde einen zeitlich begrenzten Schutz gegen Nachahmung erhalten konnte.
Auch bei Aufkommen des Buchdrucks im 15. Jahrhundert standen zunächst Privilegien auf die technische Vervielfältigung, die oft eine erhebliche Investition erforderte, im Vordergrund (). Diese wurden oft nur für bestimmte Werke erteilt, was dem Souverän gleichzeitig eine Möglichkeit zur Zensur gab. Erst im 16. Jahrhundert kamen parallel dazu auf. Meistens erwarb jedoch der Verleger durch den Kauf des Manuskripts und der Zustimmung des Urhebers zur Erstveröffentlichung ein Nachdruckrecht. Auch das erste Urhebergesetz, die britische Statute of Anne (1710) orientierte sich hauptsächlich am Schutz des Verlegers.
Umbruch im 18. Jahrhundert
Die im 16. und 17. Jahrhundert zum Privateigentum entwickelten Postulate, etwa von John Locke in der Arbeitstheorie wurden im 18. Jahrhundert auf Literatur, Kunst und technische Erfindungen übertragen. Wie nun jede Person über ihre eigenen Gedanken und Handlungen entscheiden dürfe, müssten auch ihre Schöpfungen als Produkt ihrer geistigen Arbeit und damit als ihr „geistiges Eigentum“ geschützt werden. Dabei unterschieden insbesondere Nikolaus Hieronymus Gundling und Justus Henning Böhmer zwischen dem Sacheigentum an Verkörperungen des Werkes, etwa an Handschriften, Büchern, Vorrichtungen einerseits und dem Recht an Immaterialgütern, also am Werk oder an der Erfindung andererseits. Gundlings Schrift von 1726 gilt als erste Monographie zum geistigen Eigentum.
Dem naturrechtlichen Standpunkt entsprechend sollte das Urheberrecht ewig andauern. Die in der Folge entstandenen Urheberrechtsgesetze (Frankreich 1791, Preußen 1837) sahen jedoch nur eine Schutzfrist für eine gewisse Zeit nach dem Tod des Autors (post mortem auctoris) vor.
Neuzeit
Die großen kontinentaleuropäischen Kodifikationen des Code civil (1804) und des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1900) kennen in ihrer römisch-rechtlichen Tradition nur Eigentum an körperlichen Gegenständen (§ 903, § 90 BGB). Regelungen zum geistigen Eigentum überließ man den Sondergesetzen oder lehnte sie im Hinblick auf die Gewerbefreiheit auch gänzlich ab, namentlich die Historische Rechtsschule um Friedrich Carl von Savigny.
Begriff des „geistigen Eigentums“
Nationale Ebene
Gemeinhin wird zwischen dem Urheberrecht und den gewerblichen Schutzrechten unterschieden.
Das Urheberrecht entsteht formlos aufgrund des Realakts der Werkschöpfung, die gewerblichen Schutzrechte hingegen erst durch einen Registrierungsakt, etwa die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt. Deshalb wird der Begriff des geistigen Eigentums in Italien und Spanien nur für urheberrechtlich geschützte künstlerisch-schöpferische Werke verwendet (proprietà intellettuale bzw. propiedad intelectual). In der französischen Rechtslehre ist ungeachtet der Kodifikation des Code de la propriété intellectuelle von 1992 nach wie vor umstritten, ob es überhaupt ein geistiges Eigentum (propriété) geben könne. Das österreichische Sachenrecht bezeichnet in § 353 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) dagegen als Eigentum im objektiven Sinn „alles, was jemanden zugehöret, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen“.
Das deutsche Privatrecht spricht seit der Systematisierung durch Josef Kohler und Rudolf Klostermann in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zusammenfassend von „Immaterialgüterrecht“. Der deutsche Gesetzgeber verwendet den Begriff des geistigen Eigentums in § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
Schien sich trotz gewisser Mängel der naturrechtliche Begriff des geistigen Eigentums gegenüber anderen Begriffen durchzusetzen, so ist inzwischen keine klare Tendenz mehr zu erkennen. Eine der in Deutschland führenden juristischen Fachzeitschriften zum Thema heißt Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), die Fachanwaltsbezeichnung beschränkt sich auf den gewerblichen Rechtsschutz (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) und umfasst bei den für die Verleihung nachzuweisenden besonderen Kenntnissen nur urheberrechtliche Bezüge des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 14 f. Fachanwaltsordnung). Das Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht nannte sich bis zum 31. Dezember 2010 „Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht“. Es war 1966 als „Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht“ gegründet worden.
Internationale Ebene
Die frühen internationalen Konventionen widmeten sich noch getrennt dem Schutz des „gewerblichen Eigentums“ (Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) von 1883) und dem Schutz der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst (Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ((R)BÜ) von 1886).
Die Zusammenführung beider Bereiche erfolgte 1967 auf institutioneller Ebene, indem das Büro zur Verwaltung der Abkommen in die Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization – WIPO; Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle – OMPI) überführt wurde. Mit Rücksicht auf den Aufgabenbereich der neuen Organisation, den Schutz des geistigen Eigentums weltweit zu fördern, wird der Begriff des geistigen Eigentums umfassend definiert und erfasst „die wissenschaftlichen Entdeckungen, den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb und alle anderen Rechte, die sich aus der geistigen Tätigkeit auf gewerblichem, wissenschaftlichem, literarischem oder künstlerischem Gebiet ergeben“.
Seit dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights; Aspects des droits de propriété intellectuelle qui touchent au commerce) von 1994 hat sich der Begriff des intellectual property und seine Übersetzungen in der internationalen Rechtsprache etabliert.
Im europäischen Primärrecht wurde der Begriff erstmals im Vertrag von Amsterdam erwähnt (Art. 207 AEUV). Im Sekundärrecht schufen insbesondere die Verordnungen über die Gemeinschaftsmarke (inzwischen Unionsmarke), den gemeinschaftlichen Sortenschutz und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemeinschaftsweit einheitliche Rechte. Zuvor zählte bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) auch die vermögenswerten Aspekte des Urheberrechts sowie den Schutz geographischer Herkunftsbezeichnungen zum gewerblichen und kommerziellen Eigentum im Sinne des Art. 30 EGV/Art. 36 AEUV. Zuständige Organisationen sind die Europäische Patentorganisation (EPO) und die Eurasische Patentorganisation (EAPO).
Geistiges Eigentum im deutschen Recht
Systematik
Das Urheberrecht, eine bestimmte Schöpfungshöhe vorausgesetzt, schützt vor allem die Literaten und Künstler und will eine angemessene Anerkennung und Entlohnung ihrer geistigen Werke (Texte, Kompositionen, Bilder etc.) gewährleisten. Das Patent- und Markenrecht dagegen betrifft in erster Linie den gewerblichen Nutzen und die kommerzielle Verwertung einer Erfindung (Neuheit) oder Marke im Interesse von Produzenten und Konsumenten.
Zum gewerblichen Rechtsschutz werden deshalb nur die gewerblichen Schutzrechte gezählt, nicht das Urheberrecht, da es den Schutz persönlicher geistiger Schöpfungen betrifft, die dem künstlerischen und nicht dem gewerblichen Bereich entstammen.
Nicht schutzrechtlich geschützte Waren und Dienstleistungen sind gemeinfrei und unterliegen wettbewerbsrechtlich der Nachahmungsfreiheit.
Folgende sehr unterschiedliche und miteinander konkurrierende Rechte werden unter dem Begriff „geistiges Eigentum“ zusammengefasst:
- das Urheberrecht an persönlichen geistigen Schöpfungen der Literatur, Wissenschaft und Kunst
- dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte (§§ 70 ff. UrhG)
- an wissenschaftlichen Ausgaben und nachgelassenen Werken
- an Lichtbildern
- des ausübenden Künstlers
- des Herstellers eines Tonträgers
- des Sendeunternehmers
- des Datenbankherstellers
- des Presseverlegers
- gewerbliche Schutzrechte
- technische gewerbliche Schutzrechte
- Patente
- Ergänzende Schutzzertifikate
- Gebrauchsmuster
- Sortenschutz (Pflanzenzüchtungen)
- Halbleiterschutz bzw. Schutz von Topografien
- nichttechnische gewerbliche Schutzrechte
- Marken (ehemals Warenzeichen)
- Geografische Herkunftsangaben
- eingetragene Designs (Designs und Modelle)
- Geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel)
- technische gewerbliche Schutzrechte
- Geschäftsgeheimnisse
- Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
Gewerbliche Nutzung
Um Immaterialgüterrechte kommerziell zu verwerten, können daran einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte durch den Rechteinhaber eingeräumt werden (Lizenz). Der Lizenzgeber kann ein Exklusivrecht verleihen oder mehrere einfache Lizenzen an mehrere unterschiedliche Nutzer erteilen wie bei bestimmten Lizenzen von Creative Commons, bei denen auf das Urheberrecht weitgehend verzichtet wird. Rechtlich wird die einfache Lizenz überwiegend als eine Form der Rechtspacht angesehen.
Rechtsschutz
Strafrechtlich ist das geistige Eigentum insbesondere im Nebenstrafrecht geschützt, etwa gegen eine Urheberrechtsverletzung (§ 106 UrhG), Technologiediebstahl oder Produktpiraterie.
Auf europäischer Ebene regelt die sog. Durchsetzungsrichtlinie die zur zivil- und strafrechtlichen Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums einschließlich der gewerblichen Schutzrechte erforderlichen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, um im gesamten Binnenmarkt einen gleichwertigen Schutz geistigen Eigentums zu gewährleisten.
Russland ab 2022
In Russland gab es nach dem Russischen Überfall auf die Ukraine und den dadurch ausgelösten westlichen Sanktionen Bestrebungen, die Rechte derjenigen Firmen aufzuheben, welche 2022 ihre Waren nicht mehr in Russland verkaufen wollten, dies, nachdem bereits ab Ende März 2022 und bis November (dann zum Beispiel Marvel, DC Comics und Disney Pixar) viele illegale Parallelimporte «legalisiert» worden waren.
Kritik
Rechtswissenschaft
Die Vorstellung eines einheitlichen (monistischen), unübertragbaren Urheberrechts im Sinne eines Urheberpersönlichkeitsrechts wird als nicht mehr zeitgemäß erachtet. Sie sei noch immer am volkswirtschaftlich gesehen unbedeutenden Einzelschöpfer ausgerichtet. Geisteswerke hätten in der modernen postindustriellen Wirtschaft jedoch eine Bedeutung erlangt, die während der industriellen Revolution den Sachen als Produktionsmitteln zukam. Der beispielsweise im US-amerikanischen Copyright law verwirklichte vertragsrechtliche Urheberschutz sei daher vorzugswürdig, da er den heutigen ökonomischen Aspekten des Urheberrechts angemessen Rechnung trage und eine Vermarktung ähnlich den gewerblichen Schutzrechten erlaube.
Dieser Gedanke ist in Deutschland erst ansatzweise in §§ 88 ff. UrhG für Filmwerke verwirklicht, die wissenschaftliche Diskussion über die digitale Rechteverwaltung noch im Fluss. Ein wie bei der Verknüpfung von Verwertungs- und Persönlichkeitsrechten im unübertragbaren Urheberrecht vergleichbares Schutzniveau ist noch nicht hinreichend untersucht.
Politik
In den letzten Jahren bildeten sich vermehrt politische Bewegungen, die den Begriff „geistiges Eigentum“ grundsätzlich ablehnen. Insbesondere die Piratenbewegung hat in Europa zur Gründung mehrerer nationaler Piratenparteien geführt, die im Zusammenhang mit der Verurteilung der Betreiber des BitTorrent-Trackers The Pirate Bay auch zu einer parlamentarischen Beteiligung geführt hat.
Rechtsquellen
Supranational
- Welturheberrechts-Abkommen (1952, rev. 1971)
- (Rom-Abkommen, KstlSchA) (1961)
- Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (TontrSchÜ) (1971)
- WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) (1996)
- (WPPT) (1996)
- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMA) (1891)
- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (PMMA) (1989)
- (MHA) (1891)
- Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (HMA) (1925)
- (UPOV) (1961)
- Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentzusammenarbeitsvertrag – PCT) (1970)
- (noch nicht in Kraft)
Europa
- Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen – EPÜ)
- (EAPÜ)
Europäische Union (EU)
- (Markenrichtlinie)
- Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen
- (Biotechnologierichtlinie)
- Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
- Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum
- Richtlinie 2016/943/EU zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
- Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt (Gemeinschaftspatentübereinkommen) (nicht in Kraft)
Deutschland
- Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG)
- Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz – KunstUrhG/KUG) (Recht am eigenen Bild, sonst weitgehend ersetzt durch das Urhebergesetz)
- Patentgesetz (PatG)
- Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz, DesignG)
- Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
- Sortenschutzgesetz (SortSchG)
- Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Halbleiterschutzgesetz – HalblSchG)
- Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen Markengesetz (Marken, Geschäftliche Bezeichnungen, Geografische Herkunftsangaben) und Markenverordnung
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (Geschäftsgeheimnisse und ergänzender Leistungsschutz)
- Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz) (Erstreckung der Rechte auf das Beitrittsgebiet)
Weiteres
Literatur
- : To Steal a Book is an Elegant Offense, Stanford University Press 1995.
- Georg Benkard: Europäisches Patentübereinkommen (= Beck'sche Kurz-Kommentare, Band 4a), C. H. Beck, München 2002, ISBN 3-406-48077-2.
- Georg Benkard: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz. 10. Auflage. C. H. Beck, München 2006.
- Otto Depenheuer, Karl-Nikolaus Peifer (Hrsg.): Geistiges Eigentum: Schutzrecht oder Ausbeutungstitel? 2008, ISBN 978-3-540-77749-6.
- Erwin Dichtl, Walter Eggers (Hrsg.): Markterfolg mit Marken. C. H. Beck, München 1995.
- Volker Emmerich: Unlauterer Wettbewerb. 8. Auflage. C. H. Beck, München 2009.
- European Patent Office: Scenarios for the future. München 2007.
- Karl-Heinz Fezer: Markenrecht. 4. Auflage. C. H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-53530-7.
- André Gorz: Wissen, Wert und Kapital. Zur Kritik der Wissensökonomie. Rotpunktverlag, 2004, ISBN 3-85869-282-4.
- Horst-Peter Götting: Die Komplexität von Schutzrechten am Beispiel des geistigen Eigentums. In: Comparativ. Leipziger Universitätsverlag, Leipzig 2006, ISSN 0940-3566 Band 16, 5/6, S. 146–156.
- Jan Hachenberger: Intellektuelles Eigentum im Zeitalter von Digitalisierung und Internet. Eine ökonomische Analyse von Missbrauchskalkülen und Schutzstrategien. DUV Verlag, 2003, ISBN 3-8244-7765-3.
- Maximilian Haedicke: Patente und Piraten. Geistiges Eigentum in der Krise. C. H. Beck, München 2011.
- Maximilian Haedicke: Urheberrecht und die Handelspolitik der Vereinigten Staaten von Amerika. Verlag C. H. Beck, München 1997.
- Dietrich Harke: Urheberrecht – Fragen und Antworten. Köln 1997.
- Dietrich Harke: Ideen schützen lassen? Patente, Marken, Design, Werbung, Copyright. dtv, München 2000, ISBN 3-423-05642-8.
- Uwe Andreas Henkenborg: Der Schutz von Spielen – Stiefkinder des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts. Herbert Utz Verlag, München 1995, ISBN 3-8316-8061-2.
- Carla Hesse: The rise of intellectual property, 700 B.C.– A.D.2000: an idea in the balance. In: Daedalus. Spring 2002, S. 26–45. (PDF; 741 KB)
- Jeanette Hofmann (Hrsg.): Wissen und Eigentum: Geschichte, Recht und Ökonomie stoffloser Güter. (PDF; 2,7 MB) Bundeszentrale für Politische Bildung, Bonn 2006, ISBN 3-89331-682-5. (Schriftenreihe 522)
- Stefan Hans Kettler: Wörterbuch Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Englisch-Deutsch, Deutsch-Englisch / Dictionary of Intellectual Property and Unfair Competition Law, English-German, German-English. Verlag C. H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-56187-0.
- Frank A. Koch: Internetrecht. Oldenbourg, München 1998, ISBN 3-486-57801-4.
- Helmut Köhler, Joachim Bornkamm: Wettbewerbsrecht. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2011.
- Bruce A. Lehman, Ronald H.Brown (Hrsg.): Intellectual Property and the National Information Infrastructure. 1995. (Volltext) (PDF; 210 kB)
- Isabella Löhr: Die Globalisierung geistiger Eigentumsrechte. Neue Strukturen der internationalen Zusammenarbeit 1886–1952. Verlag Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen, 2010, ISBN 978-3-525-37019-3.
- Peter Lutz: Verträge für die Multimediaproduktion. VCH Verlagsgesellschaft, Weinheim 1996.
- Florian Mächtel, Ralf Uhrich, Achim Förster (Hrsg.): Geistiges Eigentum. Vorschriftensammlung zum gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. 3. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2011, ISBN 978-3-16-150986-5. (Inhaltsverzeichnis)
- Claudius Marx: Deutsches und europäisches Markenrecht. Neuwied 1996.
- Sabine Nuss: Copyright & Copyriot: Aneignungskonflikte um geistiges Eigentum im informationellen Kapitalismus. Westfälisches Dampfboot, 2006, ISBN 3-89691-647-5 (Buch als pdf zum Herunterladen).
- Louis Pahlow: „Intellectual Property“, „propriété intellectuelle“ und kein „Geistiges Eigentum“? Historisch-kritische Anmerkungen zu einem umstrittenen Rechtsbegriff. In: UFITA. 2006/III, S. 705–726.
- Matthias Pierson, Thomas Ahrens, Karsten Fischer: Recht des geistigen Eigentums. Verlag UTB, 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-8252-4231-2.
- Cyrill P. Rigamonti: Geistiges Eigentum als Begriff und Theorie des Urheberrechts. Nomos, Baden-Baden 2001, ISBN 3-7890-7534-5.
- Sascha Sebastian: Geistiges Eigentum als europäisches Menschenrecht – Zur Bedeutung von Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK für das Immaterialgüterrecht. In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Internationaler Teil (GRUR Int) 2013 (Heft 6), S. 524–534.
- Thomas P. Schmid: Urheberrechtliche Probleme moderner Kunst und Computerkunst in rechtsvergleichender Darstellung. UTZ / VVF, München 1995, ISBN 3-89481-142-0 (Dissertation Universität München 1995, 166 Seiten).
- Frank Schmiedchen, Christoph Spennemann: Nutzen und Grenzen geistiger Eigentumsrechte in einer globalisierten Wissensgesellschaft: Das Beispiel öffentliche Gesundheit. 2007.
- Ingrid Schneider: Das Europäische Patentsystem. Wandel von Governance durch Parlamente und Zivilgesellschaft. Campus, Frankfurt am Main 2010.
- Gerhard Schricker, Ulrich Loewenheim (Hrsg.): Urheberrecht. 4. Auflage. C. H. Beck, München 2010.
- Gernot Schulze: Meine Rechte als Urheber. 2. Auflage. C. H. Beck, München 1998.
- Hannes Siegrist: Geschichte des geistigen Eigentums und der Urheberrechte: kulturelle Handlungsrechte in der Moderne. In: Wissen und Eigentum. Bundeszentrale für Politische Bildung, Bonn 2006, S. 64–80.
- Philipp Theisohn: Literarisches Eigentum. Zur Ethik geistiger Arbeit im digitalen Zeitalter. Essay (= Kröners Taschenausgabe. Band 510). Kröner, Stuttgart 2012, ISBN 978-3-520-51001-3.
- Artur-Axel Wandtke, Winfried Bullinger (Hrsg.): Praxiskommentar zum Urheberrecht. 3. Auflage. C. H. Beck, 2008.
- Marcus von Welser, Alexander González: Marken- und Produktpiraterie, Strategien und Lösungsansätze zu ihrer Bekämpfung. Wiley-VCH, 2007, ISBN 978-3-527-50239-4.
Weblinks
- Literatur von und über Geistiges Eigentum im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- Adam Moore: Intellectual Property. In: Edward N. Zalta (Hrsg.): Stanford Encyclopedia of Philosophy.
- WIPO-Definition: Definition von „Intellectual Property“
- Richard M. Stallman: Meinten Sie „geistiges Eigentum“? Ein verführerisches Nichts
- DFG-Graduiertenkolleg „Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit“ an der Universität Bayreuth
- Geistige Monopolrechte ( vom 10. Januar 2007 im Internet Archive) Präsentationsfolien zum Thema
- Geistiges Eigentum im Artikel 27 Abs. 2 der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte – Resolution 217 A (III) vom 10. Dezember 1948“ ( vom 18. November 2008 im Internet Archive)
- Weltorganisation für geistiges Eigentum
- Die Schlacht um das geistige Eigentum, ARTE-Reportage vom 11. April 2010
- enGAGE! Gesprächs- und Arbeitskreis Geistiges Eigentum e. V. der FH Köln (Forschungsstelle für Medienrecht)
- Anne-Marie Dubler: Geistiges Eigentum. In: Historisches Lexikon der Schweiz.
Einzelnachweise
- Alexander Peukert: Geistiges Eigentum (allgemein). In: Jürgen Basedow, Klaus J. Hopt, Reinhard Zimmermann: Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts. Band I, 2009, S. 648–652.
- BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2000, Az. 1 BvR 1864/95, (Volltext), Rz. 13
- Hauke Möller: Art. 14 GG und das „geistige Eigentum“ JurPC Web-Dok. 225/2002. 7. Oktober 2002.
- Doris König: Der Schutz des Eigentums im europäischen Recht ( vom 21. Januar 2016 im Internet Archive) Bitburger Gespräche, 2004, S. 126.
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) In: Amtsblatt der Europäischen Union. C, Band 83, 20. März 2010, S. 389–403.
- Gerhard Fröhlich: Plagiate und unethische Autorenschaften. In: Information. Band 57, 2006, S. 81–89.
- Johann Gottlieb Fichte: Beweis der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks. Ein Räsonnement und eine Parabel. 1793
- Harald Steiner: Das Autorenhonorar. Seine Entwicklungsgeschichte vom 17. bis 19. Jahrhundert (= Buchwissenschaftliche Beiträge aus dem Deutschen Bucharchiv München. Band 59). Harrassowitz, Wiesbaden 1998, ISBN 3-447-03986-8, S. 35.
- Information zu Gundling. Gundling-Professur für Bürgerliches Recht, Recht des geistigen Eigentums und Wettbewerbsrecht Universität Halle-Wittenberg, abgerufen am 12. Mai 2012.
- Rechtliches Und Vernunfft-mäßiges Bedencken eines I[uris]C[onsul]TI, Der unpartheyisch ist, Von dem Schändlichen Nachdruck andern gehöriger Bücher, 1726.
- Lück, Heiner: Nicolaus Hieronymus Gundling und sein „Rechtliches und Vernunfft-mäßiges Bedencken… Von dem Schändlichen Nachdruck andern gehöriger Bücher“. In: Grundlagen und Grundfragen des Geistigen Eigentums. Mohr Siebeck, Tübingen 2008, S. 11, S. 20 ff.
- Friedrich Carl von Savigny: Notizen zum Gesetz über den Nachdruck. In: Elmar Wadle, Friedrich Carl von Savignys Beitrag zum Urheberrecht, 1992.
- Laurent Pfister: La proprété intellectuelle est-elle une propriété? In: Revue internationale du droit d’auteur. Band 205, 2005, S. 117 ff. (französisch).
- § 353 ABGB, jusline.at
- Josef Kohler: Das Autorrecht: Eine zivilistische Abhandlung. Iherings Jahrbücher 18 (1880), 129, 329 ff.
- Alexander Peukert: Geistiges Eigentum (allgemein). In: Jürgen Basedow, Klaus J. Hopt, Reinhard Zimmermann (Hrsg.): Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts. Band I, 2009, S. 648–652 (uni-frankfurt.de [PDF]).
- Fachanwaltsordnung in der Fassung vom 1. Januar 2008.
- Verordnung (EG) Nr. 40/94
- Verordnung (EU) 2015/2424
- Verordnung (EG) Nr. 2100/94
- Verordnung (EG) Nr. 6/2002
- Rs. 55 u. 57/80 – GEMA, Slg. 1981, S. 147
- Rs. C-3/91 – Exportur, Slg. 1992, I-5529
- Sebastian Deterding, Philipp Otto: Geistiges Eigentum. Urheberrechte, Patente, Marken im deutschen Rechtssystem Bundeszentrale für politische Bildung bpb, 15. Januar 2008.
- Hans-Jürgen Ruhl: Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, abgerufen am 17. Januar 2016.
- Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
- Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Zusammenfassung der Gesetzgebung. In: EUR-Lex. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, abgerufen am 27. Januar 2022.
- «Коммерсант»: в России предложили создать реестр «недружественных» правообладателей, которые не продают свои товары в стране, Meduza, 3. November 2022
- TASS Meldung vom 2. November 2022
- Die russische Regierung hat Parallelimporte legalisiert. Es wird möglich sein, Waren ohne die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers in das Land zu importieren, Meduza 30. März 2022
- Cyrill P. Rigamonti: Geistiges Eigentum als Begriff und Theorie des Urheberrechts. UFITA-Schriftenreihe Band 194, Baden-Baden, 2001.
- Ansgar Ohly: Geistiges Eigentum? In: Juristenzeitung. 2003, S. 545 ff.
- Reto M. Hilty: Unübertragbarkeit urheberrechtlicher Befugnisse: Schutz des Urhebers oder dogmatisches Ammenmärchen? In: Festschrift für Manfred Rehbinder. 2002, S. 259 ff.
- Stefan Bechtold: Vom Urheberrecht zum Informationsrecht. Implikationen des Digital Rights Management. München 2001.
- Piratenpartei: Geistiges Eigentum gibt es nicht. In: hingesehen.net (down ab Oktober 2014). 25. Mai 2009, archiviert vom 30. Juni 2014; abgerufen am 21. Februar 2016 (Interview). (nicht mehr online verfügbar) am
- Schwedische Piratenpartei schafft Sprung ins Europaparlament. auf: heise.de, 7. Juni 2009.
Autor: www.NiNa.Az
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Dieser Artikel behandelt den Rechtsbegriff Fur die gleichnamige Zeitschrift siehe Geistiges Eigentum Zeitschrift Als geistiges Eigentum wird im Unterschied zum Eigentum an korperlichen Gegenstanden Sachen im Sinne des 90 BGB ein ausschliessliches Recht an einem immateriellen Gut etwa einem Kunstwerk oder einer technischen Erfindung bezeichnet Das geistige Eigentum ist Eigentum im Sinne des Art 14 GG und des Art 1 des 1 Zusatzprotokolls zur Europaischen Menschenrechtskonvention EMRK In Art 17 Abs 2 der Charta der Grundrechte der Europaischen Union GRCh wird es ausdrucklich geschutzt Die in Art 17 Abs 1 GRCh fur das Sacheigentum vorgesehenen Garantien sollen sinngemass auch fur das geistige Eigentum gelten Das geistige Eigentum umfasst nach dem Willen des Konvents neben dem literarischen und dem kunstlerischen Eigentum das Patent und Markenrecht sowie die verwandten Schutzrechte In historisch rechtsvergleichender Hinsicht gibt es jedoch kein einheitliches Begriffsverstandnis GeschichteAntike Erfindungen gab es schon in der Antike wie z B die der archimedischen Schraube oder des Zahnrads durch Ktesibios Jedoch war der Gedanke des Schutzes des geistigen Eigentums bis ins 14 Jahrhundert unbekannt weil der Gesichtspunkt der Ideenverwertung in der handwerklichen Produktion weniger wichtig war Dennoch soll der heutige Begriff Plagiat auf den romischen Dichter Martial zuruckzufuhren sein der seinen Dichterkollegen Fidentius nachdem dieser seine Gedichte falschlich als eigene ausgegeben hatte als plagiarius Menschenrauber Sklavenhandler Seelenverkaufer beschimpft haben soll Feudalismus und Absolutismus Im Mittelalter gab es nur ansatzweise ein Recht am geistigen Eigentum Es gab jedoch in einzelnen fruhen Kulturen zeitlich und raumlich begrenzte Nutzungsrechte beispielsweise an Rezepten oder an Zunftgeheimnissen Sofern keine Verbote bestanden war eine Nachahmung erlaubt Vor der Erfindung des Buchdruckes durfte ein Buch beispielsweise abgeschrieben werden Die Bearbeitung eines Stoffes durch viele verschiedene Kunstler und Autoren war der Normalfall ebenso die Ubernahme oder Veranderung von Liedern und Musikstucken durch andere Musiker Vor Erfindung des Buchdruckes erfolgte die Belohnung des Schopfers nicht durch einen Verkauf von Werken sondern durch Belohnungen die ohne Rechtspflicht erfolgten Die Kunstschaffenden hatten meist eine gehobene gesellschaftliche Stellung inne wurden von einem Mazen oft einem Landesfursten gefordert oder waren in Klostern oder Zunften organisiert und somit wirtschaftlich abgesichert Allerdings waren schon damals Plagiate verpont Autoren furchteten die Entstellung ihrer Werke bei der Vervielfaltigung durch Abschreiben Wenn ein Autor keine Veranderung seines Textes wollte behalf er sich mit einem Bucherfluch so wunschte Eike von Repgow der Verfasser des Sachsenspiegels jedem den Aussatz auf den Hals der sein Werk verfalschte Hier beruhrt sich die rechtsgeschichtliche mit einer geistesgeschichtlichen Beobachtung auch die Zitierpraxis war in jenen Zeiten eine wesentlich andere weniger strenge als heute Der Rang eines Kunstlers bemass sich mehr nach seinen handwerklichen Fertigkeiten als nach der seiner Schopfungen Bereits im spaten Mittelalter etwa ab dem 14 Jahrhundert wurden Privilegien von den jeweiligen Herrschern zum Teil auch von freien Reichsstadten erteilt die es alleine dem Begunstigten erlaubten ein bestimmtes Verfahren einzusetzen Diese wurden durch eine offentliche Urkunde lateinisch litterae patentes offener Brief erteilt Ein Beispiel ist die Reise in die Niederlande von Albrecht Durer zum Schutz seiner Kupferstiche durch Kaiser Karl V Oft bestand der Zweck des Privilegs jedoch weniger im Ausschluss anderer sondern in der Befreiung von Zunftregeln oder anderen Vorschriften Als erste gesetzliche Regelung fuhrte Venedig bereits 1474 ein Patentgesetz ein nach dem ein Erfinder durch die Anmeldung bei einer Behorde einen zeitlich begrenzten Schutz gegen Nachahmung erhalten konnte Auch bei Aufkommen des Buchdrucks im 15 Jahrhundert standen zunachst Privilegien auf die technische Vervielfaltigung die oft eine erhebliche Investition erforderte im Vordergrund Diese wurden oft nur fur bestimmte Werke erteilt was dem Souveran gleichzeitig eine Moglichkeit zur Zensur gab Erst im 16 Jahrhundert kamen parallel dazu auf Meistens erwarb jedoch der Verleger durch den Kauf des Manuskripts und der Zustimmung des Urhebers zur Erstveroffentlichung ein Nachdruckrecht Auch das erste Urhebergesetz die britische Statute of Anne 1710 orientierte sich hauptsachlich am Schutz des Verlegers Umbruch im 18 Jahrhundert Die im 16 und 17 Jahrhundert zum Privateigentum entwickelten Postulate etwa von John Locke in der Arbeitstheorie wurden im 18 Jahrhundert auf Literatur Kunst und technische Erfindungen ubertragen Wie nun jede Person uber ihre eigenen Gedanken und Handlungen entscheiden durfe mussten auch ihre Schopfungen als Produkt ihrer geistigen Arbeit und damit als ihr geistiges Eigentum geschutzt werden Dabei unterschieden insbesondere Nikolaus Hieronymus Gundling und Justus Henning Bohmer zwischen dem Sacheigentum an Verkorperungen des Werkes etwa an Handschriften Buchern Vorrichtungen einerseits und dem Recht an Immaterialgutern also am Werk oder an der Erfindung andererseits Gundlings Schrift von 1726 gilt als erste Monographie zum geistigen Eigentum Dem naturrechtlichen Standpunkt entsprechend sollte das Urheberrecht ewig andauern Die in der Folge entstandenen Urheberrechtsgesetze Frankreich 1791 Preussen 1837 sahen jedoch nur eine Schutzfrist fur eine gewisse Zeit nach dem Tod des Autors post mortem auctoris vor Neuzeit Die grossen kontinentaleuropaischen Kodifikationen des Code civil 1804 und des Burgerlichen Gesetzbuchs 1900 kennen in ihrer romisch rechtlichen Tradition nur Eigentum an korperlichen Gegenstanden 903 90 BGB Regelungen zum geistigen Eigentum uberliess man den Sondergesetzen oder lehnte sie im Hinblick auf die Gewerbefreiheit auch ganzlich ab namentlich die Historische Rechtsschule um Friedrich Carl von Savigny Begriff des geistigen Eigentums Nationale Ebene Gemeinhin wird zwischen dem Urheberrecht und den gewerblichen Schutzrechten unterschieden Das Urheberrecht entsteht formlos aufgrund des Realakts der Werkschopfung die gewerblichen Schutzrechte hingegen erst durch einen Registrierungsakt etwa die Anmeldung beim Deutschen Patent und Markenamt Deshalb wird der Begriff des geistigen Eigentums in Italien und Spanien nur fur urheberrechtlich geschutzte kunstlerisch schopferische Werke verwendet proprieta intellettuale bzw propiedad intelectual In der franzosischen Rechtslehre ist ungeachtet der Kodifikation des Code de la propriete intellectuelle von 1992 nach wie vor umstritten ob es uberhaupt ein geistiges Eigentum propriete geben konne Das osterreichische Sachenrecht bezeichnet in 353 des Allgemeinen burgerlichen Gesetzbuchs ABGB dagegen als Eigentum im objektiven Sinn alles was jemanden zugehoret alle seine korperlichen und unkorperlichen Sachen Das deutsche Privatrecht spricht seit der Systematisierung durch Josef Kohler und Rudolf Klostermann in der zweiten Halfte des 19 Jahrhunderts zusammenfassend von Immaterialguterrecht Der deutsche Gesetzgeber verwendet den Begriff des geistigen Eigentums in 5 Abs 2 Nr 3 UWG Schien sich trotz gewisser Mangel der naturrechtliche Begriff des geistigen Eigentums gegenuber anderen Begriffen durchzusetzen so ist inzwischen keine klare Tendenz mehr zu erkennen Eine der in Deutschland fuhrenden juristischen Fachzeitschriften zum Thema heisst Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht GRUR die Fachanwaltsbezeichnung beschrankt sich auf den gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt fur gewerblichen Rechtsschutz und umfasst bei den fur die Verleihung nachzuweisenden besonderen Kenntnissen nur urheberrechtliche Bezuge des gewerblichen Rechtsschutzes 14 f Fachanwaltsordnung Das Max Planck Institut fur Immaterialguter und Wettbewerbsrecht nannte sich bis zum 31 Dezember 2010 Max Planck Institut fur Geistiges Eigentum Wettbewerbs und Steuerrecht Es war 1966 als Max Planck Institut fur auslandisches und internationales Patent Urheber und Wettbewerbsrecht gegrundet worden Internationale Ebene Die fruhen internationalen Konventionen widmeten sich noch getrennt dem Schutz des gewerblichen Eigentums Pariser Verbandsubereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums PVU von 1883 und dem Schutz der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst Berner Ubereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst R BU von 1886 Die Zusammenfuhrung beider Bereiche erfolgte 1967 auf institutioneller Ebene indem das Buro zur Verwaltung der Abkommen in die Weltorganisation fur geistiges Eigentum World Intellectual Property Organization WIPO Organisation Mondiale de la Propriete Intellectuelle OMPI uberfuhrt wurde Mit Rucksicht auf den Aufgabenbereich der neuen Organisation den Schutz des geistigen Eigentums weltweit zu fordern wird der Begriff des geistigen Eigentums umfassend definiert und erfasst die wissenschaftlichen Entdeckungen den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb und alle anderen Rechte die sich aus der geistigen Tatigkeit auf gewerblichem wissenschaftlichem literarischem oder kunstlerischem Gebiet ergeben Seit dem Ubereinkommen der Welthandelsorganisation uber handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights Aspects des droits de propriete intellectuelle qui touchent au commerce von 1994 hat sich der Begriff des intellectual property und seine Ubersetzungen in der internationalen Rechtsprache etabliert Im europaischen Primarrecht wurde der Begriff erstmals im Vertrag von Amsterdam erwahnt Art 207 AEUV Im Sekundarrecht schufen insbesondere die Verordnungen uber die Gemeinschaftsmarke inzwischen Unionsmarke den gemeinschaftlichen Sortenschutz und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemeinschaftsweit einheitliche Rechte Zuvor zahlte bereits der Europaische Gerichtshof EuGH auch die vermogenswerten Aspekte des Urheberrechts sowie den Schutz geographischer Herkunftsbezeichnungen zum gewerblichen und kommerziellen Eigentum im Sinne des Art 30 EGV Art 36 AEUV Zustandige Organisationen sind die Europaische Patentorganisation EPO und die Eurasische Patentorganisation EAPO Siehe auch International Intellectual Property AllianceGeistiges Eigentum im deutschen RechtUbersichtSystematik Das Urheberrecht eine bestimmte Schopfungshohe vorausgesetzt schutzt vor allem die Literaten und Kunstler und will eine angemessene Anerkennung und Entlohnung ihrer geistigen Werke Texte Kompositionen Bilder etc gewahrleisten Das Patent und Markenrecht dagegen betrifft in erster Linie den gewerblichen Nutzen und die kommerzielle Verwertung einer Erfindung Neuheit oder Marke im Interesse von Produzenten und Konsumenten Zum gewerblichen Rechtsschutz werden deshalb nur die gewerblichen Schutzrechte gezahlt nicht das Urheberrecht da es den Schutz personlicher geistiger Schopfungen betrifft die dem kunstlerischen und nicht dem gewerblichen Bereich entstammen Nicht schutzrechtlich geschutzte Waren und Dienstleistungen sind gemeinfrei und unterliegen wettbewerbsrechtlich der Nachahmungsfreiheit Folgende sehr unterschiedliche und miteinander konkurrierende Rechte werden unter dem Begriff geistiges Eigentum zusammengefasst das Urheberrecht an personlichen geistigen Schopfungen der Literatur Wissenschaft und Kunst dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte 70 ff UrhG an wissenschaftlichen Ausgaben und nachgelassenen Werken an Lichtbildern des ausubenden Kunstlers des Herstellers eines Tontragers des Sendeunternehmers des Datenbankherstellers des Presseverlegers gewerbliche Schutzrechte technische gewerbliche Schutzrechte Patente Erganzende Schutzzertifikate Gebrauchsmuster Sortenschutz Pflanzenzuchtungen Halbleiterschutz bzw Schutz von Topografien nichttechnische gewerbliche Schutzrechte Marken ehemals Warenzeichen Geografische Herkunftsangaben eingetragene Designs Designs und Modelle Geschaftliche Bezeichnungen Unternehmenskennzeichen und Werktitel Geschaftsgeheimnisse Wettbewerbsrechtlicher LeistungsschutzGewerbliche Nutzung Um Immaterialguterrechte kommerziell zu verwerten konnen daran einfache oder ausschliessliche Nutzungsrechte durch den Rechteinhaber eingeraumt werden Lizenz Der Lizenzgeber kann ein Exklusivrecht verleihen oder mehrere einfache Lizenzen an mehrere unterschiedliche Nutzer erteilen wie bei bestimmten Lizenzen von Creative Commons bei denen auf das Urheberrecht weitgehend verzichtet wird Rechtlich wird die einfache Lizenz uberwiegend als eine Form der Rechtspacht angesehen Rechtsschutz Strafrechtlich ist das geistige Eigentum insbesondere im Nebenstrafrecht geschutzt etwa gegen eine Urheberrechtsverletzung 106 UrhG Technologiediebstahl oder Produktpiraterie Auf europaischer Ebene regelt die sog Durchsetzungsrichtlinie die zur zivil und strafrechtlichen Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums einschliesslich der gewerblichen Schutzrechte erforderlichen Massnahmen Verfahren und Rechtsbehelfe um im gesamten Binnenmarkt einen gleichwertigen Schutz geistigen Eigentums zu gewahrleisten Russland ab 2022In Russland gab es nach dem Russischen Uberfall auf die Ukraine und den dadurch ausgelosten westlichen Sanktionen Bestrebungen die Rechte derjenigen Firmen aufzuheben welche 2022 ihre Waren nicht mehr in Russland verkaufen wollten dies nachdem bereits ab Ende Marz 2022 und bis November dann zum Beispiel Marvel DC Comics und Disney Pixar viele illegale Parallelimporte legalisiert worden waren KritikRechtswissenschaft Die Vorstellung eines einheitlichen monistischen unubertragbaren Urheberrechts im Sinne eines Urheberpersonlichkeitsrechts wird als nicht mehr zeitgemass erachtet Sie sei noch immer am volkswirtschaftlich gesehen unbedeutenden Einzelschopfer ausgerichtet Geisteswerke hatten in der modernen postindustriellen Wirtschaft jedoch eine Bedeutung erlangt die wahrend der industriellen Revolution den Sachen als Produktionsmitteln zukam Der beispielsweise im US amerikanischen Copyright law verwirklichte vertragsrechtliche Urheberschutz sei daher vorzugswurdig da er den heutigen okonomischen Aspekten des Urheberrechts angemessen Rechnung trage und eine Vermarktung ahnlich den gewerblichen Schutzrechten erlaube Dieser Gedanke ist in Deutschland erst ansatzweise in 88 ff UrhG fur Filmwerke verwirklicht die wissenschaftliche Diskussion uber die digitale Rechteverwaltung noch im Fluss Ein wie bei der Verknupfung von Verwertungs und Personlichkeitsrechten im unubertragbaren Urheberrecht vergleichbares Schutzniveau ist noch nicht hinreichend untersucht Politik In den letzten Jahren bildeten sich vermehrt politische Bewegungen die den Begriff geistiges Eigentum grundsatzlich ablehnen Insbesondere die Piratenbewegung hat in Europa zur Grundung mehrerer nationaler Piratenparteien gefuhrt die im Zusammenhang mit der Verurteilung der Betreiber des BitTorrent Trackers The Pirate Bay auch zu einer parlamentarischen Beteiligung gefuhrt hat RechtsquellenSupranational Welturheberrechts Abkommen 1952 rev 1971 Rom Abkommen KstlSchA 1961 Ubereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tontragern gegen die unerlaubte Vervielfaltigung ihrer Tontrager TontrSchU 1971 WIPO Urheberrechtsvertrag WCT 1996 WPPT 1996 Madrider Abkommen uber die internationale Registrierung von Marken MMA 1891 Protokoll zum Madrider Abkommen uber die internationale Registrierung von Marken PMMA 1989 MHA 1891 Haager Abkommen uber die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle HMA 1925 UPOV 1961 Vertrag uber die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens Patentzusammenarbeitsvertrag PCT 1970 noch nicht in Kraft Europa Ubereinkommen uber die Erteilung europaischer Patente Europaisches Patentubereinkommen EPU EAPU Europaische Union EU Markenrichtlinie Richtlinie 91 250 EWG uber den Rechtsschutz von Computerprogrammen Biotechnologierichtlinie Richtlinie 2001 29 EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft Richtlinie 2004 48 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 29 April 2004 uber die Massnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum Richtlinie 2016 943 EU zum Schutz von Geschaftsgeheimnissen Ubereinkommen uber das europaische Patent fur den Gemeinsamen Markt Gemeinschaftspatentubereinkommen nicht in Kraft Deutschland Gesetz uber Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Urheberrechtsgesetz UrhG Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Kunste und der Photographie Kunsturheberrechtsgesetz KunstUrhG KUG Recht am eigenen Bild sonst weitgehend ersetzt durch das Urhebergesetz Patentgesetz PatG Gesetz uber den rechtlichen Schutz von Design Designgesetz DesignG Gebrauchsmustergesetz GebrMG Sortenschutzgesetz SortSchG Gesetz uber den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen Halbleiterschutzgesetz HalblSchG Gesetz uber den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen Markengesetz Marken Geschaftliche Bezeichnungen Geografische Herkunftsangaben und Markenverordnung Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG Geschaftsgeheimnisse und erganzender Leistungsschutz Gesetz uber die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten Erstreckungsgesetz Erstreckung der Rechte auf das Beitrittsgebiet Weiteres Siehe auch Benelux Bureau voor de Intellectuele EigendomLiteratur To Steal a Book is an Elegant Offense Stanford University Press 1995 Georg Benkard Europaisches Patentubereinkommen Beck sche Kurz Kommentare Band 4a C H Beck Munchen 2002 ISBN 3 406 48077 2 Georg Benkard Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz 10 Auflage C H Beck Munchen 2006 Otto Depenheuer Karl Nikolaus Peifer Hrsg Geistiges Eigentum Schutzrecht oder Ausbeutungstitel 2008 ISBN 978 3 540 77749 6 Erwin Dichtl Walter Eggers Hrsg Markterfolg mit Marken C H Beck Munchen 1995 Volker Emmerich Unlauterer Wettbewerb 8 Auflage C H Beck Munchen 2009 European Patent Office Scenarios for the future Munchen 2007 Karl Heinz Fezer Markenrecht 4 Auflage C H Beck Munchen 2009 ISBN 978 3 406 53530 7 Andre Gorz Wissen Wert und Kapital Zur Kritik der Wissensokonomie Rotpunktverlag 2004 ISBN 3 85869 282 4 Horst Peter Gotting Die Komplexitat von Schutzrechten am Beispiel des geistigen Eigentums In Comparativ Leipziger Universitatsverlag Leipzig 2006 ISSN 0940 3566 Band 16 5 6 S 146 156 Jan Hachenberger Intellektuelles Eigentum im Zeitalter von Digitalisierung und Internet Eine okonomische Analyse von Missbrauchskalkulen und Schutzstrategien DUV Verlag 2003 ISBN 3 8244 7765 3 Maximilian Haedicke Patente und Piraten Geistiges Eigentum in der Krise C H Beck Munchen 2011 Maximilian Haedicke Urheberrecht und die Handelspolitik der Vereinigten Staaten von Amerika Verlag C H Beck Munchen 1997 Dietrich Harke Urheberrecht Fragen und Antworten Koln 1997 Dietrich Harke Ideen schutzen lassen Patente Marken Design Werbung Copyright dtv Munchen 2000 ISBN 3 423 05642 8 Uwe Andreas Henkenborg Der Schutz von Spielen Stiefkinder des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts Herbert Utz Verlag Munchen 1995 ISBN 3 8316 8061 2 Carla Hesse The rise of intellectual property 700 B C A D 2000 an idea in the balance In Daedalus Spring 2002 S 26 45 PDF 741 KB Jeanette Hofmann Hrsg Wissen und Eigentum Geschichte Recht und Okonomie stoffloser Guter PDF 2 7 MB Bundeszentrale fur Politische Bildung Bonn 2006 ISBN 3 89331 682 5 Schriftenreihe 522 Stefan Hans Kettler Worterbuch Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Englisch Deutsch Deutsch Englisch Dictionary of Intellectual Property and Unfair Competition Law English German German English Verlag C H Beck Munchen 2011 ISBN 978 3 406 56187 0 Frank A Koch Internetrecht Oldenbourg Munchen 1998 ISBN 3 486 57801 4 Helmut Kohler Joachim Bornkamm Wettbewerbsrecht 29 Auflage C H Beck Munchen 2011 Bruce A Lehman Ronald H Brown Hrsg Intellectual Property and the National Information Infrastructure 1995 Volltext PDF 210 kB Isabella Lohr Die Globalisierung geistiger Eigentumsrechte Neue Strukturen der internationalen Zusammenarbeit 1886 1952 Verlag Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 2010 ISBN 978 3 525 37019 3 Peter Lutz Vertrage fur die Multimediaproduktion VCH Verlagsgesellschaft Weinheim 1996 Florian Machtel Ralf Uhrich Achim Forster Hrsg Geistiges Eigentum Vorschriftensammlung zum gewerblichen Rechtsschutz Urheberrecht und Wettbewerbsrecht 3 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2011 ISBN 978 3 16 150986 5 Inhaltsverzeichnis Claudius Marx Deutsches und europaisches Markenrecht Neuwied 1996 Sabine Nuss Copyright amp Copyriot Aneignungskonflikte um geistiges Eigentum im informationellen Kapitalismus Westfalisches Dampfboot 2006 ISBN 3 89691 647 5 Buch als pdf zum Herunterladen Louis Pahlow Intellectual Property propriete intellectuelle und kein Geistiges Eigentum Historisch kritische Anmerkungen zu einem umstrittenen Rechtsbegriff In UFITA 2006 III S 705 726 Matthias Pierson Thomas Ahrens Karsten Fischer Recht des geistigen Eigentums Verlag UTB 3 Auflage 2014 ISBN 978 3 8252 4231 2 Cyrill P Rigamonti Geistiges Eigentum als Begriff und Theorie des Urheberrechts Nomos Baden Baden 2001 ISBN 3 7890 7534 5 Sascha Sebastian Geistiges Eigentum als europaisches Menschenrecht Zur Bedeutung von Art 1 des 1 Zusatzprotokolls zur EMRK fur das Immaterialguterrecht In Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Internationaler Teil GRUR Int 2013 Heft 6 S 524 534 Thomas P Schmid Urheberrechtliche Probleme moderner Kunst und Computerkunst in rechtsvergleichender Darstellung UTZ VVF Munchen 1995 ISBN 3 89481 142 0 Dissertation Universitat Munchen 1995 166 Seiten Frank Schmiedchen Christoph Spennemann Nutzen und Grenzen geistiger Eigentumsrechte in einer globalisierten Wissensgesellschaft Das Beispiel offentliche Gesundheit 2007 Ingrid Schneider Das Europaische Patentsystem Wandel von Governance durch Parlamente und Zivilgesellschaft Campus Frankfurt am Main 2010 Gerhard Schricker Ulrich Loewenheim Hrsg Urheberrecht 4 Auflage C H Beck Munchen 2010 Gernot Schulze Meine Rechte als Urheber 2 Auflage C H Beck Munchen 1998 Hannes Siegrist Geschichte des geistigen Eigentums und der Urheberrechte kulturelle Handlungsrechte in der Moderne In Wissen und Eigentum Bundeszentrale fur Politische Bildung Bonn 2006 S 64 80 Philipp Theisohn Literarisches Eigentum Zur Ethik geistiger Arbeit im digitalen Zeitalter Essay Kroners Taschenausgabe Band 510 Kroner Stuttgart 2012 ISBN 978 3 520 51001 3 Artur Axel Wandtke Winfried Bullinger Hrsg Praxiskommentar zum Urheberrecht 3 Auflage C H Beck 2008 Marcus von Welser Alexander Gonzalez Marken und Produktpiraterie Strategien und Losungsansatze zu ihrer Bekampfung Wiley VCH 2007 ISBN 978 3 527 50239 4 WeblinksWiktionary geistiges Eigentum Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Literatur von und uber Geistiges Eigentum im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek Adam Moore Intellectual Property In Edward N Zalta Hrsg Stanford Encyclopedia of Philosophy WIPO Definition Definition von Intellectual Property Richard M Stallman Meinten Sie geistiges Eigentum Ein verfuhrerisches Nichts DFG Graduiertenkolleg Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit an der Universitat Bayreuth Geistige Monopolrechte Memento vom 10 Januar 2007 im Internet Archive Prasentationsfolien zum Thema Geistiges Eigentum im Artikel 27 Abs 2 der Allgemeinen Erklarung der Menschenrechte Resolution 217 A III vom 10 Dezember 1948 Memento vom 18 November 2008 im Internet Archive Weltorganisation fur geistiges Eigentum Die Schlacht um das geistige Eigentum ARTE Reportage vom 11 April 2010 enGAGE Gesprachs und Arbeitskreis Geistiges Eigentum e V der FH Koln Forschungsstelle fur Medienrecht Anne Marie Dubler Geistiges Eigentum In Historisches Lexikon der Schweiz EinzelnachweiseAlexander Peukert Geistiges Eigentum allgemein In Jurgen Basedow Klaus J Hopt Reinhard Zimmermann Handworterbuch des Europaischen Privatrechts Band I 2009 S 648 652 BVerfG Beschluss vom 10 Mai 2000 Az 1 BvR 1864 95 Volltext Rz 13 Hauke Moller Art 14 GG und das geistige Eigentum JurPC Web Dok 225 2002 7 Oktober 2002 Doris Konig Der Schutz des Eigentums im europaischen Recht Memento vom 21 Januar 2016 im Internet Archive Bitburger Gesprache 2004 S 126 Charta der Grundrechte der Europaischen Union 2010 C 83 02 In Amtsblatt der Europaischen Union C Band 83 20 Marz 2010 S 389 403 Gerhard Frohlich Plagiate und unethische Autorenschaften In Information Band 57 2006 S 81 89 Johann Gottlieb Fichte Beweis der Unrechtmassigkeit des Buchernachdrucks Ein Rasonnement und eine Parabel 1793 Harald Steiner Das Autorenhonorar Seine Entwicklungsgeschichte vom 17 bis 19 Jahrhundert Buchwissenschaftliche Beitrage aus dem Deutschen Bucharchiv Munchen Band 59 Harrassowitz Wiesbaden 1998 ISBN 3 447 03986 8 S 35 Information zu Gundling Gundling Professur fur Burgerliches Recht Recht des geistigen Eigentums und Wettbewerbsrecht Universitat Halle Wittenberg abgerufen am 12 Mai 2012 Rechtliches Und Vernunfft massiges Bedencken eines I uris C onsul TI Der unpartheyisch ist Von dem Schandlichen Nachdruck andern gehoriger Bucher 1726 Luck Heiner Nicolaus Hieronymus Gundling und sein Rechtliches und Vernunfft massiges Bedencken Von dem Schandlichen Nachdruck andern gehoriger Bucher In Grundlagen und Grundfragen des Geistigen Eigentums Mohr Siebeck Tubingen 2008 S 11 S 20 ff Friedrich Carl von Savigny Notizen zum Gesetz uber den Nachdruck In Elmar Wadle Friedrich Carl von Savignys Beitrag zum Urheberrecht 1992 Laurent Pfister La proprete intellectuelle est elle une propriete In Revue internationale du droit d auteur Band 205 2005 S 117 ff franzosisch 353 ABGB jusline at Josef Kohler Das Autorrecht Eine zivilistische Abhandlung Iherings Jahrbucher 18 1880 129 329 ff Alexander Peukert Geistiges Eigentum allgemein In Jurgen Basedow Klaus J Hopt Reinhard Zimmermann Hrsg Handworterbuch des Europaischen Privatrechts Band I 2009 S 648 652 uni frankfurt de PDF Fachanwaltsordnung in der Fassung vom 1 Januar 2008 Verordnung EG Nr 40 94 Verordnung EU 2015 2424 Verordnung EG Nr 2100 94 Verordnung EG Nr 6 2002 Rs 55 u 57 80 GEMA Slg 1981 S 147 Rs C 3 91 Exportur Slg 1992 I 5529 Sebastian Deterding Philipp Otto Geistiges Eigentum Urheberrechte Patente Marken im deutschen Rechtssystem Bundeszentrale fur politische Bildung bpb 15 Januar 2008 Hans Jurgen Ruhl Einfuhrung in den gewerblichen Rechtsschutz Industrie und Handelskammer Frankfurt am Main abgerufen am 17 Januar 2016 Richtlinie 2004 48 EG vom 29 April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums Zusammenfassung der Gesetzgebung In EUR Lex Amt fur Veroffentlichungen der Europaischen Union abgerufen am 27 Januar 2022 Kommersant v Rossii predlozhili sozdat reestr nedruzhestvennyh pravoobladatelej kotorye ne prodayut svoi tovary v strane Meduza 3 November 2022 TASS Meldung vom 2 November 2022 Die russische Regierung hat Parallelimporte legalisiert Es wird moglich sein Waren ohne die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers in das Land zu importieren Meduza 30 Marz 2022 Cyrill P Rigamonti Geistiges Eigentum als Begriff und Theorie des Urheberrechts UFITA Schriftenreihe Band 194 Baden Baden 2001 Ansgar Ohly Geistiges Eigentum In Juristenzeitung 2003 S 545 ff Reto M Hilty Unubertragbarkeit urheberrechtlicher Befugnisse Schutz des Urhebers oder dogmatisches Ammenmarchen In Festschrift fur Manfred Rehbinder 2002 S 259 ff Stefan Bechtold Vom Urheberrecht zum Informationsrecht Implikationen des Digital Rights Management Munchen 2001 Piratenpartei Geistiges Eigentum gibt es nicht In hingesehen net down ab Oktober 2014 25 Mai 2009 archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 30 Juni 2014 abgerufen am 21 Februar 2016 Interview Schwedische Piratenpartei schafft Sprung ins Europaparlament auf heise de 7 Juni 2009 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4136832 0 GND Explorer lobid OGND AKS LCCN sh85067167