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Insolvenzgläubiger sind nach der Legaldefinition von 38 Insolvenzordnung InsO diejenigen Gläubiger die gegen den Insolve

Insolvenzgläubiger

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Insolvenzgläubiger
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Insolvenzgläubiger sind nach der Legaldefinition von § 38 Insolvenzordnung (InsO) diejenigen Gläubiger, die gegen den Insolvenzschuldner eine Forderung haben, die schon vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet war. Nach Verfahrenseröffnung begründete Forderungen sind Masseverbindlichkeiten § 53 Insolvenzordnung (InsO) bzw. Neuverbindlichkeiten. Wer ein Aussonderungsrecht im Sinne des § 47 Insolvenzordnung (InsO) hat, ist kein Insolvenzgläubiger, auch wenn sein Anspruch bei Insolvenzeröffnung gegen den Gemeinschuldner bestand.

Die Insolvenzgläubiger können nach der Verfahrenseröffnung ihre Forderung nur noch im Insolvenzverfahren verfolgen, § 87 InsO. Die Forderung ist unter Beifügung von geeigneten Nachweisen gemäß § 174 InsO beim Insolvenzverwalter beziehungsweise im verkürzten Verbraucherinsolvenzverfahren beim Treuhänder anzumelden.

Die Einzelzwangsvollstreckung ist nach § 89 InsO nach der Eröffnung nicht mehr zulässig. Lediglich für laufende Unterhaltsforderungen darf noch in den Teil des Einkommens vollstreckt werden, der nicht zur Insolvenzmasse gehört, aber für Unterhaltsverbindlichkeiten offensteht.

Siehe auch

  • Insolvenzprognoseverfahren

Einzelnachweise

  1. Justus Kortleben: Der Gläubiger im Insolvenzverfahren. Peter Lang, 2018, ISBN 978-3-631-75825-0, S. 280. 
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 13 Jul 2025 / 17:16

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Insolvenzglaubiger sind nach der Legaldefinition von 38 Insolvenzordnung InsO diejenigen Glaubiger die gegen den Insolvenzschuldner eine Forderung haben die schon vor dem Zeitpunkt der Eroffnung des Insolvenzverfahrens begrundet war Nach Verfahrenseroffnung begrundete Forderungen sind Masseverbindlichkeiten 53 Insolvenzordnung InsO bzw Neuverbindlichkeiten Wer ein Aussonderungsrecht im Sinne des 47 Insolvenzordnung InsO hat ist kein Insolvenzglaubiger auch wenn sein Anspruch bei Insolvenzeroffnung gegen den Gemeinschuldner bestand Die Insolvenzglaubiger konnen nach der Verfahrenseroffnung ihre Forderung nur noch im Insolvenzverfahren verfolgen 87 InsO Die Forderung ist unter Beifugung von geeigneten Nachweisen gemass 174 InsO beim Insolvenzverwalter beziehungsweise im verkurzten Verbraucherinsolvenzverfahren beim Treuhander anzumelden Die Einzelzwangsvollstreckung ist nach 89 InsO nach der Eroffnung nicht mehr zulassig Lediglich fur laufende Unterhaltsforderungen darf noch in den Teil des Einkommens vollstreckt werden der nicht zur Insolvenzmasse gehort aber fur Unterhaltsverbindlichkeiten offensteht Siehe auchInsolvenzprognoseverfahrenEinzelnachweiseJustus Kortleben Der Glaubiger im Insolvenzverfahren Peter Lang 2018 ISBN 978 3 631 75825 0 S 280 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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