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Insolvenzunfähigkeit ist im Insolvenzrecht das Privileg bestimmter Schuldner kraft Gesetzes vom allgemein geltenden Inso

Insolvenzunfähigkeit

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Insolvenzunfähigkeit ist im Insolvenzrecht das Privileg bestimmter Schuldner, kraft Gesetzes vom allgemein geltenden Insolvenzregime befreit zu sein.

Allgemeines

Im Regelfall unterliegen auch international die Schuldner aller Rechtsformen und Privatpersonen dem Insolvenzrecht, sind also insolvenz- oder konkursfähig. In manchen Staaten sind jedoch Sonderregelungen für bestimmte Schuldner vorgesehen. Diese Ausnahmeregelungen führen zur Insolvenzunfähigkeit (englisch bankruptcy inability) mit der Folge, dass Gläubiger nicht mit insolvenzbedingten Vermögensverlusten zu rechnen haben, weil die Insolvenzbestimmungen nicht anwendbar sind. Zudem droht insolvenzunfähigen Schuldnern – sofern es sich um juristische Personen handelt – nicht die Gefahr, dass sie nach Abschluss des Insolvenzverfahrens durch Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht werden und damit ihre Existenz verlieren.

Deutschland

Gesetzliche Regelung der Insolvenzunfähigkeit

Bereits am 30. Januar 1935 wurde mit § 116 Abs. 2 der Deutschen Gemeindeordnung die Unzulässigkeit einer Insolvenz über das Gemeindevermögen festgelegt. Das wurde in die nunmehr geltenden landesrechtlichen Gemeindeordnungen übertragen. Auf Bundesebene sieht die deutsche Insolvenzordnung (InsO) klare Regelungen für bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts vor. Die Insolvenzfähigkeit von Bund und Bundesländern (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 InsO) sind bundesgesetzlich ausgeschlossen. Gemeinden, Gemeindeverbände und Landkreise sind dann von der Insolvenz ausgeschlossen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO), wenn die Bundesländer dies landesrechtlich geregelt haben (so etwa § 128 Abs. 2 GO NRW). Dieser Ausschluss soll die Funktionsfähigkeit der Staatsgewalt und der öffentlichen Verwaltung aufrechterhalten. Das Gesetz spricht davon, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen dieser Schuldnergruppe unzulässig ist. Die Insolvenz des Bundes würde sich in einem Staatsbankrott ausdrücken. Dessen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist allein mit staats- oder verwaltungsrechtlichen Mitteln zu begegnen. Zudem wird argumentiert, dass das Insolvenzrecht im Falle eines Staatsbankrotts keine geeigneten Regelungen bereithalte. Die Insolvenzunfähigkeit des Bundes und der Länder ist auch Ausdruck der „Ewigkeitsgarantie“ des Art. 79 Abs. 3 GG, wonach eine Grundgesetzänderung im Hinblick auf die Gliederung in Bund und Länder absolut unzulässig ist.

Durch Bundesgesetze bestehen ähnliche Sonderregelungen für bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, das Landesrecht schließt weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts aus. Deshalb sind ferner insolvenzunfähig bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts (Anstalten des öffentlichen Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts, siehe dazu etwa § 45 AGGVG in Baden-Württemberg), Industrie- und Handelskammern, Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften, Handwerkskammern, Rechtsanwaltskammern, öffentlich-rechtlich organisierte Kreditinstitute (Ausnahme: Sparkassen und Landesbanken), kommunale Eigen- und Regiebetriebe, staatlich anerkannte Ersatzschulen, Studentenwerke, Gewerkschaften und politische Parteien. Auf Landesebene stellen Gesetze (Gesetz über die Insolvenzunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts) klar, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der unmittelbaren Landesaufsicht unterliegen, unzulässig ist.

Ebenfalls nicht insolvenzfähig sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (§ 32 Deutschlandradio-Staatsvertrag, § 1 Abs. 3 Staatsvertrag über den Südwestfunk); wo derartige ausdrückliche Regelungen fehlen (etwa beim WDR), hat das BVerfG diese Gesetzeslücke geschlossen und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten insgesamt für insolvenzunfähig erklärt. „Die Gewährleistungspflicht gebietet es dem Land, die Zahlungsunfähigkeit der Rundfunkanstalt abzuwenden. Notfalls muss das Land für Verbindlichkeiten der Rundfunkanstalt einstehen.“ Einige öffentlich-rechtliche Kreditinstitute können nur durch Gesetz aufgelöst werden und sind daher faktisch insolvenzunfähig. Dazu gehören die Deutsche Bundesbank mit den Landeszentralbanken (§ 44 BBankG) und die KfW (§§ 1, 13 Abs. 1 Gesetz über die KfW). Auch als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannte Kirchen und kirchliche Organisationen sind nach Art. 4 Abs. 2, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung vom Insolvenzverfahren ausgeschlossen. In § 11 Abs. 3 WEG ist die Unauflöslichkeit und Insolvenzunfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft vorgesehen.

Neben diesem absoluten Verbot der Gesamtvollstreckung gibt es auch einen weitgehenden Schutz vor Einzelzwangsvollstreckung bei Bund, Ländern, Anstalten/Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Stiftungen (§ 882a ZPO).

Anerkennung in anderen Gesetzen und in der Rechtsprechung

Gelegentlich erkennt auch das Gesetz ein fehlendes Insolvenzrisiko an und lässt dann Ausnahmen zur allgemeinen Pflicht zur Sicherheitsleistung zu. Im Regelfall sind Auftraggeber von Bauleistungen nach § 648a BGB verpflichtet, dem Bauunternehmer Sicherheitsleistung zu stellen. Ausgenommen sind nach § 648a Abs. 6 Nr. 1 BGB juristische Personen des öffentlichen Rechts als Auftraggeber, weil bei diesen kein Insolvenzrisiko besteht. Von der Insolvenzsicherungspflicht der Reiseveranstalter ausgenommen sind nach § 651k Abs. 6 BGB Reisen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, so dass Schulen, Volkshochschulen oder Universitäten als Reiseveranstalter keinen Sicherungsschein ausstellen müssen. Nach § 1 Abs. 2 Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) gilt dieses Gesetz ausdrücklich nicht für deutsche Anleiheschuldner öffentlicher Anleihen in der Rechtsform der juristischen Person des öffentlichen Rechts (Bundes-, Länder- oder Kommunalanleihen). Grund ist, dass das SchVG eine Insolvenz des Anleiheschuldners verhindern soll, deutsche Gebietskörperschaften aber insolvenzunfähig sind und deshalb eines Insolvenzschutzes nicht bedürfen. Auch die Rechtsprechung geht in zahlreichen Entscheidungen vom fehlenden Insolvenzrisiko aus. Im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung verstoße es gegen die Chancengleichheit, wenn ein Unternehmen, das keinem Insolvenzrisiko ausgesetzt sei, in Wettbewerb mit Unternehmen tritt, die diesem Risiko ausgesetzt sind. Im Fall ging es um eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit kommunaler Gewährträgerhaftung. Auch das Rückforderungsrisiko sei mit so gut wie keinem Insolvenzrisiko verbunden, weil das Land Berlin die Gewährträgerin der Schuldnerin (Anstalt des öffentlichen Rechts im Rahmen der Abfallentsorgung) sei (§ 4 BerlinBG).

Folgen

Die Insolvenzunfähigkeit schützt in Deutschland juristische Personen des öffentlichen Rechts vor einem Universalinsolvenzverfahren. Die betroffenen Schuldner unterliegen nicht dem Insolvenzregime. Selbst wenn sie einen der drei Insolvenztatbestände Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erfüllen würden, wird auf sie das Insolvenzrecht nicht angewandt.

Die gesetzlich statuierte Insolvenzunfähigkeit kann dennoch nicht vor einer Zahlungsunfähigkeit der begünstigten Schuldner schützen. Das deutsche Recht geht durchaus von der Möglichkeit einer faktischen Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung aus. Ist die juristische Person des öffentlichen Rechts zahlungsunfähig oder überschuldet, können deren Arbeitnehmer vom zuständigen Bundesland jenen Betrag fordern, der bei einer – hypothetischen – Insolvenz von der Bundesagentur für Arbeit (Insolvenzgeld) bzw. vom Träger der Insolvenzsicherung (betriebliche Altersversorgung) gezahlt worden wäre. Zur Zahlung von Beiträgen zum Insolvenzgeld (§ 358 Abs. 1 SGB III) und Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (§ 17 Abs. 2 BetrAVG) können insolvenzunfähige Schuldner nämlich nicht herangezogen werden. Das jeweilige Bundesland haftet gewissermaßen als „Veranlasser“ im Rahmen einer spezifischen Ausfallhaftung. Dabei handelt es sich um inhaltlich eng begrenzte Gewährleistungsansprüche der Arbeitnehmer von insolvenzunfähigen öffentlich-rechtlichen Einheiten gegenüber dem zuständigen Bundesland. Diese gesetzlich verlangte automatische Haftungsübernahme durch das zuständige Bundesland beschränkt sich jedoch auf diese konkreten Tatbestände.

Insolvenzferne

Aber auch vertragliche Regelungen oder wirtschaftliche Gestaltungen können dazu führen, dass bestimmte Schuldner als insolvenzfern (englisch insolvency remote) bezeichnet werden können. Sie sind zwar formell insolvenzfähig, ihre Insolvenz ist jedoch höchst unwahrscheinlich. Häufig handelt es sich um Zweckgesellschaften, die nur bestimmte Aufgaben erfüllen, welche aus einer relativ oder absolut sicheren Finanzierungsquelle bestritten werden (siehe Strukturierte Finanzierungen). Voraussetzung ist, dass die Einnahmen der Zweckgesellschaft nicht nur den Kapitaldienst für die Schulden, sondern darüber hinaus auch die übrigen Kosten der Zweckgesellschaft decken. Verschiedene zusätzliche Regelungen sollen den Gläubigern einen ähnlichen Risikokomfort ermöglichen wie bei der Insolvenzunfähigkeit. Ersatzlösungen reichen von staatlichen Garantien bis hin zu harten Patronatserklärungen.

Kritik

Die weitgehende Befreiung des öffentlichen Sektors in Deutschland dient – neben der Sicherstellung der öffentlichen Verwaltung – auch dem Gläubigerschutz. Kreditgeber müssen nicht damit rechnen, mit ihren Forderungen in ein Insolvenzverfahren hineingezogen zu werden und hier möglicherweise auf Forderungen verzichten zu müssen. Der Stellungnahme der Bundesregierung zufolge könne den Gläubigern durch die fehlende Insolvenzfähigkeit der Gemeinden kein Nachteil entstehen, da die Gebietskörperschaften über die steuerliche Refinanzierungsmöglichkeit gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Grundgesetz Fehlbeträge decken könnten. Im Übrigen weist die Regierung auf die Kompetenzen der kommunalen Aufsichtsbehörden hin, welche die Insolvenz einer Gemeinde durch Aufsichtsmittel von vornherein abwenden könnten. Das sind die wesentlichen Gründe für den Kommunalkredit der Kreditinstitute. Es ist deshalb möglich, dass selbst Gemeinden im Haushaltssicherungskonzept oder überschuldete Gemeinden noch Kredit erhalten. Hiergegen wird argumentiert, dass deshalb eine sparsame Haushaltsführung nicht ernsthaft betrieben wird, weil unbegrenzte Kreditaufnahmen möglich sind. Dieses moralische Risiko war möglicherweise einer der Gründe für die exzessive Überschuldung vieler Gemeinden, denn sie können haushaltspolitische Fehler begehen, ohne dass ihnen die Insolvenz droht.

Ausland

Einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Bundestagsabgeordneten zufolge habe die Auswertung der Insolvenzordnungen von nahezu 40 Staaten ergeben, dass nur sehr wenige Staaten ein Insolvenzverfahren für Kommunen kennen. In Europa sind dies Ungarn und Lettland. In Bulgarien, Rumänien und Estland werde diskutiert, ein Gemeindeinsolvenzverfahren nach ungarischem Vorbild einzuführen. Außerhalb Europas hätten die Vereinigten Staaten von Amerika und Südafrika (englisch Municipal Finance Management Act 2003) ein Schuldenbereinigungsverfahren für insolvente Kommunen.

Schweiz

Durch das am 4. Dezember 1947 erlassene „Bundesgesetz über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts“, das einen Gemeindekonkurs ausschließt, galten in der Folge die Schweizer Gemeinden als zahlungskräftige Schuldnerinnen. Gemäß Art. 2 Abs. 2 SchGG ist nämlich die Schuldbetreibung gegen Gemeinden auf Konkurs nicht statthaft, die Betreibung kann nur auf Pfändung oder Pfandverwertung gerichtet sein (Art. 2 Abs. 1 SchGG). Gemäß einer Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts sind als Konsequenz aus Art. 2 Abs. 2 SchGG die Vorschriften über das Konkursverfahren bei überschuldeten Gemeinden nicht anwendbar. Diese besonderen bundesrechtlichen Betreibungsvorschriften für Gemeinden bezwecken – neben einem gewissen Gläubigerschutz – in erster Linie die Erhaltung der Kreditwürdigkeit der Gemeinwesen. Nicht vorgesehen ist jedoch eine Haftung des Kantons für die Verbindlichkeiten der Gemeinden, worauf der Bundesrat in seiner Botschaft zum Gesetz sogar ausdrücklich hingewiesen hat.

Am 21. Oktober 1998 wurde für die touristisch bekannte Munizipal- und Burgergemeinde Leukerbad die „kommissarische Zwangsverwaltung durch den Staatsrat“ angeordnet. Sie war derart überschuldet, dass sie nicht einmal mehr die laufenden Kreditzinsen begleichen, geschweige denn die aufgenommenen Kredite zurückzahlen konnte. Das Schweizer Bundesgericht hatte am 3. Juli 2003 in vier Urteilen abschließend entschieden, dass der Kanton Wallis, zu dem Leukerbad gehört, im Fall der hoch verschuldeten Gemeinde Leukerbad nicht für die geltend gemachten Schäden hafte. Zugleich wurden den Gläubigerbanken gerichtlich Analysefehler nachgewiesen, denn die Höhe ihrer Kredite „lag in keinem vertretbaren Rahmen zur Finanzkraft der Gemeinde“, so dass eine Haftung des Kantons ausgeschlossen wurde. Damit blieb nur noch der Schuldenerlass durch die Gläubiger übrig; sie lehnten einen 80%igen Schuldenerlass jedoch ab. Daraufhin wurde die teilweise staatliche Zwangsverwaltung angeordnet, die am 20. Juli 1999 gerichtlich bestätigt wurde. Die Gläubiger mussten in der Folge auf 78 % ihrer Forderungen gegen die Gemeinde verzichten.

Nach dem Sonderfall Leukerbad sind sich die Kreditgeber bewusst geworden, dass bei Darlehen an Gemeinden ohne Risikoanalysen Verluste nicht ausgeschlossen werden können.

Österreich

Gemeinden in Österreich sind nach Art. 116 Abs. 2 B-VG als juristische Person und selbständiger Vermögensträger eingerichtet; sie können im eigenen Namen Schuldner sein und sind damit formal konkursfähig – allerdings lediglich mit ihrem konkursfähigen Vermögen. Konkursfähiges Vermögen ist dabei nur jenes Vermögen der Gemeinde, das nach § 15 der Exekutionsordnung nicht für die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben notwendig ist. Im Umkehrschluss sind also österreichische Gemeinden mit ihrem für hoheitliche Aufgaben dienenden Gemeindevermögen insolvenzunfähig.

USA

In den USA sind nach dem geltenden Insolvenzrecht Kommunen und Landkreise unterhalb eines Bundesstaats („englisch municipalities“) nach 11 USC Chapter 9 insolvenzfähig. In den USA gibt es keine Einstandspflicht der Bundesstaaten für die in Finanznot geratenen Gemeinden. Das Antragsrecht liegt beim kommunalen Schuldner allein, nicht also auch beim Gläubiger. Einziger Insolvenzgrund ist die Zahlungsunfähigkeit, die sechs Monate nach Fälligkeit einer Verbindlichkeit als eingetreten gilt. Ziel des Verfahrens ist die Sanierung der Gemeindefinanzen und hierdurch die Erleichterung eines Neubeginns. Chapter 9 kam insgesamt über 500 Mal zur Anwendung. Hierunter fanden sich spektakuläre Fälle wie Orange County (Dezember 1994), Harrisburg (Oktober 2011) oder Detroit (März 2013), wo Forderungsausfälle in Milliardenhöhe zu verzeichnen waren. Magin hat aus internationalen Insolvenzfällen 7 herausgegriffen und kommt zu dem Schluss, dass davon bei 6 die Bürger an der Sanierung maßgeblich beteiligt wurden (Steuererhöhungen, Ausgabekürzungen), während lediglich bei 3 Fällen die Gläubiger herangezogen wurden. Der Autor plädiert gegen die Einführung einer kommunalen Insolvenzfähigkeit, da der Staat insbesondere bereits über Instrumente zur Disziplinierung verfüge.

Die Konkursregelung in den USA hat primär zum Ziel, das Durchhalteproblem zugunsten der kommunalen Schuldner zu lösen, weil Gläubiger ihre Zustimmung zur Restrukturierung verweigern mit dem Ziel, volle Rückzahlung zu erhalten (siehe Collective Action Clause bzw. Holdout-Problem). Es herrscht in den USA das No-Bailout-Prinzip vor, wonach überschuldete Kommunen durch übergeordnete Bundesstaaten nicht gerettet werden.

Vorschläge der Vereinten Nationen

Die Kommission der Vereinten Nationen für Handelsrecht (UNCITRAL) hat im Juni 2004 Richtlinien für die Vereinheitlichung des nationalen Insolvenzrechts vorgelegt. Hierin wurden von einer einheitlichen Insolvenzregelung ausdrücklich Staaten und deren Untergliederungen (englisch subnational governments), Gemeinden und öffentliche Unternehmen ausgenommen, sofern letztere nicht im Wettbewerb stehen. Diese Empfehlungen zeigen, dass auch international der öffentlich-rechtliche Sektor vom Insolvenzregime befreit werden soll. Da es in diesem Punkt jedoch an internationaler Einigkeit fehlt, hat UNCITRAL davon Abstand genommen, Insolvenzprozeduren für die kommunale Ebene vorzuschlagen.

Die Insolvenz von Gebietskörperschaften unterhalb des Staates ist deshalb ein immer wiederkehrender Vorgang, dessen Gefahren schwerwiegend sind.

Literatur

  • Literatur über Insolvenzunfähigkeit im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek

Einzelnachweise

  1. Gerhart Kreft, Kommentar zur InsO, 6. Auflage 2011, S. 56
  2. Ein Insolvenzantrag muss vom zuständigen Insolvenzgericht demnach als unzulässig zurückgewiesen werden.
  3. BVerfGE 15, 126, 135 f. und § 882a ZPO
  4. BVerfGE 15, 126, 155
  5. Friedrich L. Cranshaw, Insolvenz- und finanzrechtliche Perspektiven der Insolvenz von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 2007, S. 109
  6. die subsidiäre und unbegrenzte kommunale Gewährträgerhaftung wurde in den regionalen Sparkassengesetzen im Juli 2001 abgeschafft
  7. Gerhart Kreft, Kommentar zur InsO, 6. Auflage 2011, S. 56 mit weiteren Nachweisen
  8. Wolfgang Henckel, Walter Gerhardt: Insolvenzordnung. Band 1. 2004, S. 356 ff.
  9. BVerfGE 89, 144, 145 ff.
  10. BVerfGE 89, 144, 154
  11. Katrin Rohr-Suchalla, VOB/B: Basiswissen für Baufachleute, 2008, S. 115
  12. Jörn W. Mundt, Reiseveranstaltung: Lehr- und Handbuch, 2007, S. 138
  13. Erklärung der Bundesregierung zur Zulässigkeit von Umschuldungsklauseln; abgedruckt im Geschäftsbericht für 1999 der Deutschen Bundesbank, S. 117 (Memento des Originals vom 3. Februar 2007 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2
  14. OLG Celle, Beschluss vom 8. November 2001, 13 Verg. 11/2001
  15. BGH, Urteil vom 5. Juli 2005, Az.: X ZR 99/04
  16. Christian Koenig, Insolvenzunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts - ein Beihilfentatbestand nach Art.87 Abs. 1 EG ?, in: Betriebs-Berater, Heft 10/2003, Februar 2003, S. 1
  17. BT-Drs. 15/5095 vom 15. März 2005, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage, S. 3 (PDF; 225 kB)
  18. BT-Drs. 15/5095 vom 15. März 2005, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage S. 2 ff.
  19. pfändbar sind jedoch nur Vermögensgegenstände, die nicht der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Denn nach Art. 9 SchGG stellen die Vermögenswerte eines Gemeinwesens, die unmittelbar der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen, sein Verwaltungsvermögen dar und können auch mit seiner Zustimmung weder gepfändet noch verwertet werden, solange sie öffentlichen Zwecken dienen (Abs. 1). Steuerforderungen dürfen weder gepfändet noch verwertet werden (Abs. 2).
  20. BGE 127 III 55 E. 5c, S. 63
  21. BBl. 1945 I, S. 13
  22. Schweizer Bundesgericht, Urteile vom 3. Juli 2003, Az.: 2C.1/2001, 2C.4/1999, 2C.4/2000 und 2C.5/1999
  23. Kantonales Finanzinspektorat vom 26. September 2011, Verschuldung der Gemeinden im Kanton Wallis – Gesetzliche Rahmenbedingungen, S. 5 (PDF; 74 kB)
  24. Kantonales Finanzinspektorat vom 26. September 2011, Verschuldung der Gemeinden im Kanton Wallis – Gesetzliche Rahmenbedingungen, S. 9
  25. Oberster Gerichtshof, Urteil vom 21. November 1933, Az.: 4 Ob 435/1933, sowie die herrschende Rechtsmeinung: Robert Rebhahn/Rudolf Strasser, „Zwangsvollstreckung und Insolvenz bei Gemeinden“, 1989, S. 33 ff.
  26. Robert Rebhahn/Rudolf Strasser, „Zwangsvollstreckung und Insolvenz bei Gemeinden“, 1989, S. 33 ff. mit weiteren Nachweisen
  27. United States Code Title 11
  28. Christian Magin, Kommunale Rechnungslegung, 2010, S. 211
  29. Detroits Zwangsverwalter
  30. Christian Magin, Kommunale Rechnungslegung, 2010, S. 215
  31. Christian Magin, Kommunale Rechnungslegung, 2010, S. 230
  32. Weltbank (Hrsg.), Lili Liu/Michael Waibel, Subnational Insolvency: Cross-Country Experiences and Lessons, Januar 2008, S. 16
  33. UNCITRAL Legislative Guide on Insolvency Law, 25th June 2004, S. 40 ff. (PDF; 2,6 MB)
  34. UNCITRAL Legislative Guide on Insolvency Law, 25th June 2004, Ziffer 8, S. 40
  35. Weltbank (Hrsg.), Lili Liu/Michael Waibel, Subnational Insolvency: Cross-Country Experiences and Lessons, Januar 2008, S. 3
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 02 Jul 2025 / 10:23

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Gemeindeordnung die Unzulassigkeit einer Insolvenz uber das Gemeindevermogen festgelegt Das wurde in die nunmehr geltenden landesrechtlichen Gemeindeordnungen ubertragen Auf Bundesebene sieht die deutsche Insolvenzordnung InsO klare Regelungen fur bestimmte juristische Personen des offentlichen Rechts vor Die Insolvenzfahigkeit von Bund und Bundeslandern 12 Abs 1 Nr 1 InsO sind bundesgesetzlich ausgeschlossen Gemeinden Gemeindeverbande und Landkreise sind dann von der Insolvenz ausgeschlossen 12 Abs 1 Nr 2 InsO wenn die Bundeslander dies landesrechtlich geregelt haben so etwa 128 Abs 2 GO NRW Dieser Ausschluss soll die Funktionsfahigkeit der Staatsgewalt und der offentlichen Verwaltung aufrechterhalten Das Gesetz spricht davon dass ein Insolvenzverfahren uber das Vermogen dieser Schuldnergruppe unzulassig ist Die Insolvenz des Bundes wurde sich in einem Staatsbankrott ausdrucken Dessen Zahlungsunfahigkeit oder Uberschuldung ist allein mit staats oder verwaltungsrechtlichen Mitteln zu begegnen Zudem wird argumentiert dass das Insolvenzrecht im Falle eines Staatsbankrotts keine geeigneten Regelungen bereithalte Die Insolvenzunfahigkeit des Bundes und der Lander ist auch Ausdruck der Ewigkeitsgarantie des Art 79 Abs 3 GG wonach eine Grundgesetzanderung im Hinblick auf die Gliederung in Bund und Lander absolut unzulassig ist Durch Bundesgesetze bestehen ahnliche Sonderregelungen fur bundesunmittelbare juristische Personen des offentlichen Rechts das Landesrecht schliesst weitere juristische Personen des offentlichen Rechts aus Deshalb sind ferner insolvenzunfahig bundesunmittelbare juristische Personen des offentlichen Rechts Anstalten des offentlichen Rechts und Korperschaften des offentlichen Rechts siehe dazu etwa 45 AGGVG in Baden Wurttemberg Industrie und Handelskammern Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften Handwerkskammern Rechtsanwaltskammern offentlich rechtlich organisierte Kreditinstitute Ausnahme Sparkassen und Landesbanken kommunale Eigen und Regiebetriebe staatlich anerkannte Ersatzschulen Studentenwerke Gewerkschaften und politische Parteien Auf Landesebene stellen Gesetze Gesetz uber die Insolvenzunfahigkeit juristischer Personen des offentlichen Rechts klar dass das Insolvenzverfahren uber das Vermogen von juristischen Personen des offentlichen Rechts die der unmittelbaren Landesaufsicht unterliegen unzulassig ist Ebenfalls nicht insolvenzfahig sind die offentlich rechtlichen Rundfunkanstalten 32 Deutschlandradio Staatsvertrag 1 Abs 3 Staatsvertrag uber den Sudwestfunk wo derartige ausdruckliche Regelungen fehlen etwa beim WDR hat das BVerfG diese Gesetzeslucke geschlossen und die offentlich rechtlichen Rundfunkanstalten insgesamt fur insolvenzunfahig erklart Die Gewahrleistungspflicht gebietet es dem Land die Zahlungsunfahigkeit der Rundfunkanstalt abzuwenden Notfalls muss das Land fur Verbindlichkeiten der Rundfunkanstalt einstehen Einige offentlich rechtliche Kreditinstitute konnen nur durch Gesetz aufgelost werden und sind daher faktisch insolvenzunfahig Dazu gehoren die Deutsche Bundesbank mit den Landeszentralbanken 44 BBankG und die KfW 1 13 Abs 1 Gesetz uber die KfW Auch als Korperschaften des offentlichen Rechts anerkannte Kirchen und kirchliche Organisationen sind nach Art 4 Abs 2 Art 140 GG in Verbindung mit Art 137 Abs 3 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung vom Insolvenzverfahren ausgeschlossen In 11 Abs 3 WEG ist die Unaufloslichkeit und Insolvenzunfahigkeit der Wohnungseigentumergemeinschaft vorgesehen Neben diesem absoluten Verbot der Gesamtvollstreckung gibt es auch einen weitgehenden Schutz vor Einzelzwangsvollstreckung bei Bund Landern Anstalten Korperschaften des offentlichen Rechts und offentlich rechtlichen Stiftungen 882a ZPO Anerkennung in anderen Gesetzen und in der Rechtsprechung Gelegentlich erkennt auch das Gesetz ein fehlendes Insolvenzrisiko an und lasst dann Ausnahmen zur allgemeinen Pflicht zur Sicherheitsleistung zu Im Regelfall sind Auftraggeber von Bauleistungen nach 648a BGB verpflichtet dem Bauunternehmer Sicherheitsleistung zu stellen Ausgenommen sind nach 648a Abs 6 Nr 1 BGB juristische Personen des offentlichen Rechts als Auftraggeber weil bei diesen kein Insolvenzrisiko besteht Von der Insolvenzsicherungspflicht der Reiseveranstalter ausgenommen sind nach 651k Abs 6 BGB Reisen von juristischen Personen des offentlichen Rechts so dass Schulen Volkshochschulen oder Universitaten als Reiseveranstalter keinen Sicherungsschein ausstellen mussen Nach 1 Abs 2 Schuldverschreibungsgesetz SchVG gilt dieses Gesetz ausdrucklich nicht fur deutsche Anleiheschuldner offentlicher Anleihen in der Rechtsform der juristischen Person des offentlichen Rechts Bundes Lander oder Kommunalanleihen Grund ist dass das SchVG eine Insolvenz des Anleiheschuldners verhindern soll deutsche Gebietskorperschaften aber insolvenzunfahig sind und deshalb eines Insolvenzschutzes nicht bedurfen Auch die Rechtsprechung geht in zahlreichen Entscheidungen vom fehlenden Insolvenzrisiko aus Im Rahmen der offentlichen Ausschreibung verstosse es gegen die Chancengleichheit wenn ein Unternehmen das keinem Insolvenzrisiko ausgesetzt sei in Wettbewerb mit Unternehmen tritt die diesem Risiko ausgesetzt sind Im Fall ging es um eine Anstalt des offentlichen Rechts mit kommunaler Gewahrtragerhaftung Auch das Ruckforderungsrisiko sei mit so gut wie keinem Insolvenzrisiko verbunden weil das Land Berlin die Gewahrtragerin der Schuldnerin Anstalt des offentlichen Rechts im Rahmen der Abfallentsorgung sei 4 BerlinBG Folgen Die Insolvenzunfahigkeit schutzt in Deutschland juristische Personen des offentlichen Rechts vor einem Universalinsolvenzverfahren Die betroffenen Schuldner unterliegen nicht dem Insolvenzregime Selbst wenn sie einen der drei Insolvenztatbestande Zahlungsunfahigkeit drohende Zahlungsunfahigkeit oder Uberschuldung erfullen wurden wird auf sie das Insolvenzrecht nicht angewandt Die gesetzlich statuierte Insolvenzunfahigkeit kann dennoch nicht vor einer Zahlungsunfahigkeit der begunstigten Schuldner schutzen Das deutsche Recht geht durchaus von der Moglichkeit einer faktischen Zahlungsunfahigkeit Uberschuldung aus Ist die juristische Person des offentlichen Rechts zahlungsunfahig oder uberschuldet konnen deren Arbeitnehmer vom zustandigen Bundesland jenen Betrag fordern der bei einer hypothetischen Insolvenz von der Bundesagentur fur Arbeit Insolvenzgeld bzw vom Trager der Insolvenzsicherung betriebliche Altersversorgung gezahlt worden ware Zur Zahlung von Beitragen zum Insolvenzgeld 358 Abs 1 SGB III und Beitragen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung 17 Abs 2 BetrAVG konnen insolvenzunfahige Schuldner namlich nicht herangezogen werden Das jeweilige Bundesland haftet gewissermassen als Veranlasser im Rahmen einer spezifischen Ausfallhaftung Dabei handelt es sich um inhaltlich eng begrenzte Gewahrleistungsanspruche der Arbeitnehmer von insolvenzunfahigen offentlich rechtlichen Einheiten gegenuber dem zustandigen Bundesland Diese gesetzlich verlangte automatische Haftungsubernahme durch das zustandige Bundesland beschrankt sich jedoch auf diese konkreten Tatbestande Insolvenzferne Aber auch vertragliche Regelungen oder wirtschaftliche Gestaltungen konnen dazu fuhren dass bestimmte Schuldner als insolvenzfern englisch insolvency remote bezeichnet werden konnen Sie sind zwar formell insolvenzfahig ihre Insolvenz ist jedoch hochst unwahrscheinlich Haufig handelt es sich um Zweckgesellschaften die nur bestimmte Aufgaben erfullen welche aus einer relativ oder absolut sicheren Finanzierungsquelle bestritten werden siehe Strukturierte Finanzierungen Voraussetzung ist dass die Einnahmen der Zweckgesellschaft nicht nur den Kapitaldienst fur die Schulden sondern daruber hinaus auch die ubrigen Kosten der Zweckgesellschaft decken Verschiedene zusatzliche Regelungen sollen den Glaubigern einen ahnlichen Risikokomfort ermoglichen wie bei der Insolvenzunfahigkeit Ersatzlosungen reichen von staatlichen Garantien bis hin zu harten Patronatserklarungen Kritik Die weitgehende Befreiung des offentlichen Sektors in Deutschland dient neben der Sicherstellung der offentlichen Verwaltung auch dem Glaubigerschutz Kreditgeber mussen nicht damit rechnen mit ihren Forderungen in ein Insolvenzverfahren hineingezogen zu werden und hier moglicherweise auf Forderungen verzichten zu mussen Der Stellungnahme der Bundesregierung zufolge konne den Glaubigern durch die fehlende Insolvenzfahigkeit der Gemeinden kein Nachteil entstehen da die Gebietskorperschaften uber die steuerliche Refinanzierungsmoglichkeit gemass Art 28 Abs 2 Satz 3 Grundgesetz Fehlbetrage decken konnten Im Ubrigen weist die Regierung auf die Kompetenzen der kommunalen Aufsichtsbehorden hin welche die Insolvenz einer Gemeinde durch Aufsichtsmittel von vornherein abwenden konnten Das sind die wesentlichen Grunde fur den Kommunalkredit der Kreditinstitute Es ist deshalb moglich dass selbst Gemeinden im Haushaltssicherungskonzept oder uberschuldete Gemeinden noch Kredit erhalten Hiergegen wird argumentiert dass deshalb eine sparsame Haushaltsfuhrung nicht ernsthaft betrieben wird weil unbegrenzte Kreditaufnahmen moglich sind Dieses moralische Risiko war moglicherweise einer der Grunde fur die exzessive Uberschuldung vieler Gemeinden denn sie konnen haushaltspolitische Fehler begehen ohne dass ihnen die Insolvenz droht AuslandEiner Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Bundestagsabgeordneten zufolge habe die Auswertung der Insolvenzordnungen von nahezu 40 Staaten ergeben dass nur sehr wenige Staaten ein Insolvenzverfahren fur Kommunen kennen In Europa sind dies Ungarn und Lettland In Bulgarien Rumanien und Estland werde diskutiert ein Gemeindeinsolvenzverfahren nach ungarischem Vorbild einzufuhren Ausserhalb Europas hatten die Vereinigten Staaten von Amerika und Sudafrika englisch Municipal Finance Management Act 2003 ein Schuldenbereinigungsverfahren fur insolvente Kommunen Schweiz Durch das am 4 Dezember 1947 erlassene Bundesgesetz uber die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Korperschaften des kantonalen offentlichen Rechts das einen Gemeindekonkurs ausschliesst galten in der Folge die Schweizer Gemeinden als zahlungskraftige Schuldnerinnen Gemass Art 2 Abs 2 SchGG ist namlich die Schuldbetreibung gegen Gemeinden auf Konkurs nicht statthaft die Betreibung kann nur auf Pfandung oder Pfandverwertung gerichtet sein Art 2 Abs 1 SchGG Gemass einer Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts sind als Konsequenz aus Art 2 Abs 2 SchGG die Vorschriften uber das Konkursverfahren bei uberschuldeten Gemeinden nicht anwendbar Diese besonderen bundesrechtlichen Betreibungsvorschriften fur Gemeinden bezwecken neben einem gewissen Glaubigerschutz in erster Linie die Erhaltung der Kreditwurdigkeit der Gemeinwesen Nicht vorgesehen ist jedoch eine Haftung des Kantons fur die Verbindlichkeiten der Gemeinden worauf der Bundesrat in seiner Botschaft zum Gesetz sogar ausdrucklich hingewiesen hat Am 21 Oktober 1998 wurde fur die touristisch bekannte Munizipal und Burgergemeinde Leukerbad die kommissarische Zwangsverwaltung durch den Staatsrat angeordnet Sie war derart uberschuldet dass sie nicht einmal mehr die laufenden Kreditzinsen begleichen geschweige denn die aufgenommenen Kredite zuruckzahlen konnte Das Schweizer Bundesgericht hatte am 3 Juli 2003 in vier Urteilen abschliessend entschieden dass der Kanton Wallis zu dem Leukerbad gehort im Fall der hoch verschuldeten Gemeinde Leukerbad nicht fur die geltend gemachten Schaden hafte Zugleich wurden den Glaubigerbanken gerichtlich Analysefehler nachgewiesen denn die Hohe ihrer Kredite lag in keinem vertretbaren Rahmen zur Finanzkraft der Gemeinde so dass eine Haftung des Kantons ausgeschlossen wurde Damit blieb nur noch der Schuldenerlass durch die Glaubiger ubrig sie lehnten einen 80 igen Schuldenerlass jedoch ab Daraufhin wurde die teilweise staatliche Zwangsverwaltung angeordnet die am 20 Juli 1999 gerichtlich bestatigt wurde Die Glaubiger mussten in der Folge auf 78 ihrer Forderungen gegen die Gemeinde verzichten Nach dem Sonderfall Leukerbad sind sich die Kreditgeber bewusst geworden dass bei Darlehen an Gemeinden ohne Risikoanalysen Verluste nicht ausgeschlossen werden konnen Osterreich Gemeinden in Osterreich sind nach Art 116 Abs 2 B VG als juristische Person und selbstandiger Vermogenstrager eingerichtet sie konnen im eigenen Namen Schuldner sein und sind damit formal konkursfahig allerdings lediglich mit ihrem konkursfahigen Vermogen Konkursfahiges Vermogen ist dabei nur jenes Vermogen der Gemeinde das nach 15 der Exekutionsordnung nicht fur die Erfullung ihrer hoheitlichen Aufgaben notwendig ist Im Umkehrschluss sind also osterreichische Gemeinden mit ihrem fur hoheitliche Aufgaben dienenden Gemeindevermogen insolvenzunfahig USA In den USA sind nach dem geltenden Insolvenzrecht Kommunen und Landkreise unterhalb eines Bundesstaats englisch municipalities nach 11 USC Chapter 9 insolvenzfahig In den USA gibt es keine Einstandspflicht der Bundesstaaten fur die in Finanznot geratenen Gemeinden Das Antragsrecht liegt beim kommunalen Schuldner allein nicht also auch beim Glaubiger Einziger Insolvenzgrund ist die Zahlungsunfahigkeit die sechs Monate nach Falligkeit einer Verbindlichkeit als eingetreten gilt Ziel des Verfahrens ist die Sanierung der Gemeindefinanzen und hierdurch die Erleichterung eines Neubeginns Chapter 9 kam insgesamt uber 500 Mal zur Anwendung Hierunter fanden sich spektakulare Falle wie Orange County Dezember 1994 Harrisburg Oktober 2011 oder Detroit Marz 2013 wo Forderungsausfalle in Milliardenhohe zu verzeichnen waren Magin hat aus internationalen Insolvenzfallen 7 herausgegriffen und kommt zu dem Schluss dass davon bei 6 die Burger an der Sanierung massgeblich beteiligt wurden Steuererhohungen Ausgabekurzungen wahrend lediglich bei 3 Fallen die Glaubiger herangezogen wurden Der Autor pladiert gegen die Einfuhrung einer kommunalen Insolvenzfahigkeit da der Staat insbesondere bereits uber Instrumente zur Disziplinierung verfuge Die Konkursregelung in den USA hat primar zum Ziel das Durchhalteproblem zugunsten der kommunalen Schuldner zu losen weil Glaubiger ihre Zustimmung zur Restrukturierung verweigern mit dem Ziel volle Ruckzahlung zu erhalten siehe Collective Action Clause bzw Holdout Problem Es herrscht in den USA das No Bailout Prinzip vor wonach uberschuldete Kommunen durch ubergeordnete Bundesstaaten nicht gerettet werden Vorschlage der Vereinten NationenDie Kommission der Vereinten Nationen fur Handelsrecht UNCITRAL hat im Juni 2004 Richtlinien fur die Vereinheitlichung des nationalen Insolvenzrechts vorgelegt Hierin wurden von einer einheitlichen Insolvenzregelung ausdrucklich Staaten und deren Untergliederungen englisch subnational governments Gemeinden und offentliche Unternehmen ausgenommen sofern letztere nicht im Wettbewerb stehen Diese Empfehlungen zeigen dass auch international der offentlich rechtliche Sektor vom Insolvenzregime befreit werden soll Da es in diesem Punkt jedoch an internationaler Einigkeit fehlt hat UNCITRAL davon Abstand genommen Insolvenzprozeduren fur die kommunale Ebene vorzuschlagen Die Insolvenz von Gebietskorperschaften unterhalb des Staates ist deshalb ein immer wiederkehrender Vorgang dessen Gefahren schwerwiegend sind LiteraturLiteratur uber Insolvenzunfahigkeit im Katalog der Deutschen NationalbibliothekEinzelnachweiseGerhart Kreft Kommentar zur InsO 6 Auflage 2011 S 56 Ein Insolvenzantrag muss vom zustandigen Insolvenzgericht demnach als unzulassig zuruckgewiesen werden BVerfGE 15 126 135 f und 882a ZPO BVerfGE 15 126 155 Friedrich L Cranshaw Insolvenz und finanzrechtliche Perspektiven der Insolvenz von juristischen Personen des offentlichen Rechts 2007 S 109 die subsidiare und unbegrenzte kommunale Gewahrtragerhaftung wurde in den regionalen Sparkassengesetzen im Juli 2001 abgeschafft Gerhart Kreft Kommentar zur InsO 6 Auflage 2011 S 56 mit weiteren Nachweisen Wolfgang Henckel Walter Gerhardt Insolvenzordnung Band 1 2004 S 356 ff BVerfGE 89 144 145 ff BVerfGE 89 144 154 Katrin Rohr Suchalla VOB B Basiswissen fur Baufachleute 2008 S 115 Jorn W Mundt Reiseveranstaltung Lehr und Handbuch 2007 S 138 Erklarung der Bundesregierung zur Zulassigkeit von Umschuldungsklauseln abgedruckt im Geschaftsbericht fur 1999 der Deutschen Bundesbank S 117 Memento des Originals vom 3 Februar 2007 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 OLG Celle Beschluss vom 8 November 2001 13 Verg 11 2001 BGH Urteil vom 5 Juli 2005 Az X ZR 99 04 Christian Koenig Insolvenzunfahigkeit juristischer Personen des offentlichen Rechts ein Beihilfentatbestand nach Art 87 Abs 1 EG in Betriebs Berater Heft 10 2003 Februar 2003 S 1 BT Drs 15 5095 vom 15 Marz 2005 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage S 3 PDF 225 kB BT Drs 15 5095 vom 15 Marz 2005 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage S 2 ff pfandbar sind jedoch nur Vermogensgegenstande die nicht der Erfullung offentlicher Aufgaben dienen Denn nach Art 9 SchGG stellen die Vermogenswerte eines Gemeinwesens die unmittelbar der Erfullung seiner offentlichen Aufgaben dienen sein Verwaltungsvermogen dar und konnen auch mit seiner Zustimmung weder gepfandet noch verwertet werden solange sie offentlichen Zwecken dienen Abs 1 Steuerforderungen durfen weder gepfandet noch verwertet werden Abs 2 BGE 127 III 55 E 5c S 63 BBl 1945 I S 13 Schweizer Bundesgericht Urteile vom 3 Juli 2003 Az 2C 1 2001 2C 4 1999 2C 4 2000 und 2C 5 1999 Kantonales Finanzinspektorat vom 26 September 2011 Verschuldung der Gemeinden im Kanton Wallis Gesetzliche Rahmenbedingungen S 5 PDF 74 kB Kantonales Finanzinspektorat vom 26 September 2011 Verschuldung der Gemeinden im Kanton Wallis Gesetzliche Rahmenbedingungen S 9 Oberster Gerichtshof Urteil vom 21 November 1933 Az 4 Ob 435 1933 sowie die herrschende Rechtsmeinung Robert Rebhahn Rudolf Strasser Zwangsvollstreckung und Insolvenz bei Gemeinden 1989 S 33 ff Robert Rebhahn Rudolf Strasser Zwangsvollstreckung und Insolvenz bei Gemeinden 1989 S 33 ff mit weiteren Nachweisen United States Code Title 11 Christian Magin Kommunale Rechnungslegung 2010 S 211 Detroits Zwangsverwalter Christian Magin Kommunale Rechnungslegung 2010 S 215 Christian Magin Kommunale Rechnungslegung 2010 S 230 Weltbank Hrsg Lili Liu Michael Waibel Subnational Insolvency Cross Country Experiences and Lessons Januar 2008 S 16 UNCITRAL Legislative Guide on Insolvency Law 25th June 2004 S 40 ff PDF 2 6 MB UNCITRAL Legislative Guide on Insolvency Law 25th June 2004 Ziffer 8 S 40 Weltbank Hrsg Lili Liu Michael Waibel Subnational Insolvency Cross Country Experiences and Lessons Januar 2008 S 3Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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