Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig Weitere Bedeutungen sind unter Kläger Begriffsklärung aufgeführt Kläger nennt m
Kläger

Kläger nennt man im Zivilprozess die Person, die gegen den Beklagten das Verfahren durch Klage einleitet. Auch in den Verfahren vor den Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- und Finanzgerichten bezeichnet man die Parteien (bzw. Beteiligten) als Kläger und Beklagter. In Familiensachen und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichnet man nach § 113 FamFG den Kläger bei Anwendung der Zivilprozessordnung als Antragsteller. Kläger können sich anwaltlich vertreten lassen, in bestimmten Fällen ist dies zwingend vorgeschrieben (Anwaltsprozess).
Im Strafverfahren wird stattdessen die Anklage durch die Staatsanwaltschaft erhoben und in der Sitzung vom Staatsanwalt vertreten. Bei Privatklagedelikten ist jedoch auch die Klageerhebung durch den Verletzten möglich, wenn die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung verneint hat. Man spricht dann vom Privatkläger. Bei Eingriffen in höchstpersönliche Rechtsgüter können der Verletzte bzw. seine Angehörigen als Nebenkläger auftreten.
Weblinks
- Literatur von und über Kläger im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
wikipedia, wiki, deutsches, deutschland, buch, bücher, bibliothek artikel lesen, herunterladen kostenlos kostenloser herunterladen, MP3, Video, MP4, 3GP, JPG, JPEG, GIF, PNG, Bild, Musik, Lied, Film, Buch, Spiel, Spiele, Mobiltelefon, Mobil, Telefon, android, ios, apple, samsung, iphone, xiomi, xiaomi, redmi, honor, oppo, nokia, sonya, mi, pc, web, computer, komputer, Informationen zu Kläger, Was ist Kläger? Was bedeutet Kläger?
Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig Weitere Bedeutungen sind unter Klager Begriffsklarung aufgefuhrt Klager nennt man im Zivilprozess die Person die gegen den Beklagten das Verfahren durch Klage einleitet Auch in den Verfahren vor den Verwaltungs Sozial Arbeits und Finanzgerichten bezeichnet man die Parteien bzw Beteiligten als Klager und Beklagter In Familiensachen und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichnet man nach 113 FamFG den Klager bei Anwendung der Zivilprozessordnung als Antragsteller Klager konnen sich anwaltlich vertreten lassen in bestimmten Fallen ist dies zwingend vorgeschrieben Anwaltsprozess Im Strafverfahren wird stattdessen die Anklage durch die Staatsanwaltschaft erhoben und in der Sitzung vom Staatsanwalt vertreten Bei Privatklagedelikten ist jedoch auch die Klageerhebung durch den Verletzten moglich wenn die Staatsanwaltschaft ein offentliches Interesse an der Strafverfolgung verneint hat Man spricht dann vom Privatklager Bei Eingriffen in hochstpersonliche Rechtsguter konnen der Verletzte bzw seine Angehorigen als Nebenklager auftreten WeblinksWiktionary Klager Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Literatur von und uber Klager im Katalog der Deutschen NationalbibliothekBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4163983 2 GND Explorer lobid OGND AKS