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Konventionsflüchtlinge sind Menschen die die in der Genfer Flüchtlingskonvention GFK enthaltene Definition des Begriffs

Konventionsflüchtling

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Konventionsflüchtlinge sind Menschen, die die in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) enthaltene Definition des Begriffs Flüchtling erfüllen.

Nach Art. 1 GFK (eigentlich Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, in Verbindung mit Art. 1 Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967) ist ein „Flüchtling“ eine Person, die

„aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder besitzen würde, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will […].“

Die Verleihung des Status und damit auch die Interpretation der GFK erfolgt durch das jeweilige nationalstaatliche Asylverfahren inklusive deren gerichtliche Überprüfung, in einigen Ländern auch durch den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR).

Der Begriff Kriegsflüchtling wird von Art. 1 der GFK nicht definiert. Personen, die aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage in ihrem Herkunftsland Schutz benötigen, fallen in der Regel nicht unter den Flüchtlingsbegriff der GFK.

Beendigungsgründe

Eine Person, die die Flüchtlingsdefinition erfüllt, fällt untere bestimmten Umständen nicht mehr unter die GFK. Diese sind, laut Art. 1 C GFK:

  1. wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder
  2. wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder
  3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder
  4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder
  5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
  6. wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat.
Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Ausschlussgründe

Eine Person, die die Flüchtlingsdefinition in Art. 1 A GFK erfüllt, ist unter bestimmten Umständen dennoch von der Anwendung der GFK ausgeschlossen. Diese sind unter anderem, laut Art. 1 F GFK:

Personen, in Bezug auf die aus schwer wiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist,

a) dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen;
b) dass sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen wurden;

c) dass sie sich Handlungen zu Schulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.

Regionales

In Deutschland

In Deutschland wird der Begriff Konventionsflüchtling benutzt, um diese als Begünstigte des „kleinen Asyls“ (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG) von denen des grundgesetzlichen „großen Asyls“ (Asylberechtigung nach Art. 16a GG) zu unterscheiden. Die Tatbestandsmerkmale in § 3 Abs. 1 AsylG entsprechen denen der Genfer Flüchtlingskonvention, während der Anspruch auf Asyl nach Art. 16a GG („großes Asyl“) entfallen kann, wenn der Asylbewerber über einen sicheren Drittstaat eingereist ist. Die Anerkennung als ausländischer Flüchtling erfolgt im Rahmen eines Asylverfahrens beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

→ Hauptartikel: Flüchtlingseigenschaft und Asylrecht (Deutschland)

In Österreich

Die Flüchtlingsdefinition der Genfer Flüchtlingskonvention wird durch § 3 Asylgesetz 2005 in österreichisches Recht umgesetzt (zuvor der vergleichsweise ähnliche Wortlaut nach § 7 Asylgesetz 1997). Das Verfahren findet vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, einer dem Innenministerium nachgeordneten Behörde, und dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) (seit 2014) statt.

→ Hauptartikel: Asylgesetz (Österreich)

In der Schweiz

Das schweizerische Asylgesetz enthält in Art. 3 die für die Schweiz geltende Definition von Art. 1 GFK. Zuständig für das Asylverfahren ist das Bundesamt für Migration. Die Einschränkung (durch die Asylgesetzrevision 2006) für Asylwerber, die nicht innerhalb 48 Stunden gültige Papiere vorweisen können, rief beim UNHCR ernsthafte Bedenken über die Konformität mit der GFK hervor.

→ Hauptartikel: Asylrecht (Schweiz)

In der Europäischen Union

Der Richtlinie 2011/95/EU definierte subsidiäre Schutzstatus ergänzt den Schutz für Flüchtlinge, der in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegt ist.

Einzelnachweise

  1. Asylgesetz 2005 www.ris.bka.gv.at
  2. UNHCR raises concerns about proposed revisions of Swiss asylum law unhcr.org, 27 July 2004
  3. UNO verurteilt verschärftes Asylgesetz swissinfo.ch 5. September 2006
  4. Richtlinie 2011/95/EU. Abgerufen am 28. Juli 2024: „(33) Ferner sollten Normen für die Bestimmung und die Merkmale des subsidiären Schutzstatus festgelegt werden. Der subsidiäre Schutzstatus sollte den in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutz für Flüchtlinge ergänzen.“ 

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 23 Jun 2025 / 00:59

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Konventionsfluchtlinge sind Menschen die die in der Genfer Fluchtlingskonvention GFK enthaltene Definition des Begriffs Fluchtling erfullen Osterreichischer Reiseausweis fur Fluchtlinge aufgrund Art 28 GFK Nach Art 1 GFK eigentlich Abkommen uber die Rechtsstellung der Fluchtlinge vom 28 Juli 1951 in Verbindung mit Art 1 Protokoll uber die Rechtsstellung der Fluchtlinge vom 31 Januar 1967 ist ein Fluchtling eine Person die aus der begrundeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse Religion Staatszugehorigkeit Zugehorigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Uberzeugung sich ausserhalb des Landes befindet dessen Staatsangehorigkeit sie besitzt oder besitzen wurde und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befurchtungen nicht in Anspruch nehmen will Die Verleihung des Status und damit auch die Interpretation der GFK erfolgt durch das jeweilige nationalstaatliche Asylverfahren inklusive deren gerichtliche Uberprufung in einigen Landern auch durch den Hohen Fluchtlingskommissar der Vereinten Nationen UNHCR Der Begriff Kriegsfluchtling wird von Art 1 der GFK nicht definiert Personen die aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage in ihrem Herkunftsland Schutz benotigen fallen in der Regel nicht unter den Fluchtlingsbegriff der GFK BeendigungsgrundeEine Person die die Fluchtlingsdefinition erfullt fallt untere bestimmten Umstanden nicht mehr unter die GFK Diese sind laut Art 1 C GFK wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes dessen Staatsangehorigkeit sie besitzt unterstellt oder wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehorigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat oder wenn sie eine neue Staatsangehorigkeit erworben hat und den Schutz des Landes dessen Staatsangehorigkeit sie erworben hat geniesst oder wenn sie freiwillig in das Land das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder ausserhalb dessen sie sich befindet zuruckgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat oder wenn sie nach Wegfall der Umstande auf Grund derer sie als Fluchtling anerkannt worden ist es nicht mehr ablehnen kann den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen dessen Staatsangehorigkeit sie besitzt Hierbei wird jedoch unterstellt dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Fluchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet der sich auf zwingende auf fruheren Verfolgungen beruhenden Grunde berufen kann um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen dessen Staatsangehorigkeit sie besitzt wenn es sich um eine Person handelt die keine Staatsangehorigkeit besitzt falls sie nach Wegfall der Umstande auf Grund derer sie als Fluchtling anerkannt worden ist in der Lage ist in das Land zuruckzukehren in dem sie ihren gewohnlichen Wohnsitz hat Dabei wird jedoch unterstellt dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Fluchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet der sich auf zwingende auf fruheren Verfolgungen beruhenden Grunde berufen kann um die Ruckkehr in das Land abzulehnen in dem er seinen gewohnlichen Aufenthalt hatte AusschlussgrundeEine Person die die Fluchtlingsdefinition in Art 1 A GFK erfullt ist unter bestimmten Umstanden dennoch von der Anwendung der GFK ausgeschlossen Diese sind unter anderem laut Art 1 F GFK Personen in Bezug auf die aus schwer wiegenden Grunden die Annahme gerechtfertigt ist a dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben die ausgearbeitet worden sind um Bestimmungen bezuglich dieser Verbrechen zu treffen b dass sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen ausserhalb des Aufnahmelandes begangen haben bevor sie dort als Fluchtling aufgenommen wurden c dass sie sich Handlungen zu Schulden kommen liessen die den Zielen und Grundsatzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen RegionalesIn Deutschland In Deutschland wird der Begriff Konventionsfluchtling benutzt um diese als Begunstigte des kleinen Asyls Zuerkennung der Fluchtlingseigenschaft nach 3 Abs 1 AsylG von denen des grundgesetzlichen grossen Asyls Asylberechtigung nach Art 16a GG zu unterscheiden Die Tatbestandsmerkmale in 3 Abs 1 AsylG entsprechen denen der Genfer Fluchtlingskonvention wahrend der Anspruch auf Asyl nach Art 16a GG grosses Asyl entfallen kann wenn der Asylbewerber uber einen sicheren Drittstaat eingereist ist Die Anerkennung als auslandischer Fluchtling erfolgt im Rahmen eines Asylverfahrens beim Bundesamt fur Migration und Fluchtlinge Hauptartikel Fluchtlingseigenschaft und Asylrecht Deutschland In Osterreich Die Fluchtlingsdefinition der Genfer Fluchtlingskonvention wird durch 3 Asylgesetz 2005 in osterreichisches Recht umgesetzt zuvor der vergleichsweise ahnliche Wortlaut nach 7 Asylgesetz 1997 Das Verfahren findet vor dem Bundesamt fur Fremdenwesen und Asyl einer dem Innenministerium nachgeordneten Behorde und dem Bundesverwaltungsgericht BVwG seit 2014 statt Hauptartikel Asylgesetz Osterreich In der Schweiz Das schweizerische Asylgesetz enthalt in Art 3 die fur die Schweiz geltende Definition von Art 1 GFK Zustandig fur das Asylverfahren ist das Bundesamt fur Migration Die Einschrankung durch die Asylgesetzrevision 2006 fur Asylwerber die nicht innerhalb 48 Stunden gultige Papiere vorweisen konnen rief beim UNHCR ernsthafte Bedenken uber die Konformitat mit der GFK hervor Hauptartikel Asylrecht Schweiz In der Europaischen Union Der Richtlinie 2011 95 EU definierte subsidiare Schutzstatus erganzt den Schutz fur Fluchtlinge der in der Genfer Fluchtlingskonvention festgelegt ist EinzelnachweiseAsylgesetz 2005 www ris bka gv at UNHCR raises concerns about proposed revisions of Swiss asylum law unhcr org 27 July 2004 UNO verurteilt verscharftes Asylgesetz swissinfo ch 5 September 2006 Richtlinie 2011 95 EU Abgerufen am 28 Juli 2024 33 Ferner sollten Normen fur die Bestimmung und die Merkmale des subsidiaren Schutzstatus festgelegt werden Der subsidiare Schutzstatus sollte den in der Genfer Fluchtlingskonvention festgelegten Schutz fur Fluchtlinge erganzen

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