Bei der Kriegserklärung handelte es sich nach klassischem Völkerrecht um eine einseitige formlose Willenserklärung an di
Kriegserklärung

Bei der Kriegserklärung handelte es sich nach klassischem Völkerrecht um eine einseitige, formlose Willenserklärung an die gegnerische Kriegspartei, die den Eintritt des Kriegszustandes ankündigt.
Eine Kriegserklärung wurde einem Staat von einem anderen vor Aufnahme der Feindseligkeiten zugestellt, wenn letzterer seine Interessen bedroht oder seine Existenz gefährdet sah und keine diplomatische Lösung in Aussicht stand. Auch durch seine Bündnisverpflichtungen konnte sich ein Staat gezwungen sehen, eine Kriegserklärung gegen einen anderen auszusprechen.
Da mit der Kriegserklärung die diplomatischen Mittel als ausgeschöpft anzusehen sind, brechen die Kontrahenten üblicherweise die diplomatischen Beziehungen mehr oder weniger abrupt ab.
Geschichte
Eine Kriegserklärung ist eine Staatsaktion, die teilweise an bestimmte Formen gebunden war. In der römischen Königszeit und im republikanischen Rom wachte ein eigenes Priesterkollegium, die Fetialen, darüber, dass nicht durch ordnungswidrig geführte Kriege göttliches Recht verletzt wurde. Um die vorgeschriebene Form der Kriegserklärung zu wahren, war dem Kriegsgegner ein Ultimatum zu stellen, das von vier Priestern an der Landesgrenze, am Eingangstor und auf dem Marktplatz der Residenzstadt des feindlichen Machthabers in feierlicher Weise kundzumachen war. Durch den Anschlag des Ultimatums wurde eine mehrwöchige Frist in Gang gesetzt, innerhalb der die strittige Angelegenheit auf friedliche Weise beigelegt werden konnte. Wurde das Ultimatum nicht erfüllt, erhoben die Fetialen feierlichen Protest und kehrten in ihre Heimat zurück. Hierauf wurde der Krieg endgültig beschlossen. Nach der Beschlussfassung begaben sich die Fetialen wieder an die feindliche Grenze, um den Krieg unter den vorgeschriebenen geheiligten Zeremonien zu erklären. Unter der Ausrufung des Spruchs: „Bellum indico facioque“ („Krieg erkläre und unternehme ich“) schleuderten die Fetialen die Hasta fetialis, eine blutige, an der Spitze versengte oder mit Eisen beschlagene Lanze über die Grenze ins feindliche Land.
Diese feierliche Form der römischen Kriegserklärung hielt sich bis in die Kaiserzeit Roms. Später übernahmen Abgesandte des Feldherrn die eigentliche Kriegserklärung, aber der symbolische Akt des Schleuderns, das notwendige Erfordernis eines rechtsgültigen Krieges, blieb weiter den Priestern vorbehalten. Als die Römer den Krieg in immer fernere Länder trugen, warfen nunmehr die Fetialen in der Heimat ihren Speer über eine Säule, welche die Grenze des zu okkupierenden Landes symbolisierte. Mit dem Zurückdrängen des Einflusses der Priesterschaft verlor diese Zeremonie immer mehr an Bedeutung, sodass sie schließlich ganz außer Übung geriet. Die offizielle Kriegserklärung blieb jedoch nach dem römischen Recht stets notwendig: „(Staats-)Feinde sind diejenigen, die uns oder denen wir von Staats wegen den Krieg erklärt haben; die übrigen sind Wegelagerer oder Räuber.“
Im Mittelalter gehörte die Kriegserklärung zur ritterlichen Kriegsführung, aber sie war nicht mehr an bestimmte Formen gebunden. Ein Fürst, der einen Krieg begann, teilte seinem Gegner die Gründe mit, die ihn zu diesem Schritt bewogen. Idealtypisch erfolgte die Mitteilung durch einen Herold, der als Überbringer von Kriegserklärungen oder anderen gegnerischen Mitteilungen diplomatische Immunität genoss.
Die Kriegserklärung im Zeitalter des Dreißigjährigen Krieges war ein an die Öffentlichkeit gerichtetes Pamphlet, das entsprechend weit gestreut wurde. Die Erklärung, mit der Gustav Adolf von Schweden im Juli 1630 seine Intervention in den Dreißigjährigen Krieg ankündigte, wurde in fünf Sprachen und 23 Auflagen verbreitet.
In der Zeit von 1700 bis 1970 wurden kaum mehr Kriegserklärungen ausgesprochen. Nach einer Auswertung wurden in dieser Zeit 107 Kriege unerklärt und nicht mehr als 10 erklärt geführt. Im preußisch-österreichischen Krieg von 1866 sprachen weder Preußen noch Österreich offiziell Kriegserklärungen aus. Stattdessen tauschten preußische und österreichische Parlamentäre am 19. bzw. 21. Juni Notifikationen aus, aus denen hervorging, dass sich beide Staaten nun im Kriegszustand befanden.
Der Deutsch-Französische Krieg von 1870 wurde durch die Kriegserklärung Kaiser Napoleons III. vom 19. Juli 1870 eingeleitet. Zu diesem Zeitpunkt hatten bereits große Teile der deutschen Truppen mobilgemacht (In Bayern hatte die Mobilisierung der Truppen bereits am 15. Juli, in Preußen einen Tag später, am 16. des Monats begonnen). Die eigentlichen Kampfhandlungen begannen mit einem französischen Vorstoß auf deutsches Territorium am 2. August 1870, somit zwei Wochen nach der Kriegserklärung. Dennoch traf der Aufmarsch der deutschen Truppen die französische Armee zum Teil unvorbereitet. Einer der Gründe dafür, dass der Krieg für Frankreich in einem Desaster endete, war vermutlich auch die verfrühte Kriegserklärung, zu der sich Napoleon durch das provokante Verhalten Bismarcks hatte verleiten lassen.
Der Erste Weltkrieg begann mit der Kriegserklärung Österreich-Ungarns an Serbien am 28. Juli 1914. Dieser Erklärung war am 23. Juli ein Ultimatum vorausgegangen, in dem die österreichische Regierung wegen der Ermordung des Thronfolgers Erzherzog Franz Ferdinand von den Serben die Durchführung einer gerichtlichen Untersuchung unter Mitwirkung von österreichischen Amtsorganen einforderte. Die nach dem Verstreichen des Ultimatums an Serbien gerichtete Kriegserklärung ließ ein kompliziertes Bündnissystem in Kraft treten: Am 31. Juli 1914 begannen Österreich-Ungarn und Russland mit der Generalmobilmachung. Deutschland erklärte am 1. August 1914 Russland und am 3. August 1914 Frankreich den Krieg und drang mit seinen Truppen in das neutrale Belgien ein. Am folgenden Tag kam es zur Kriegserklärung Großbritanniens an Deutschland. Die österreichisch-ungarische Kriegserklärung gegenüber Russland erfolgte am 6. August 1914; Montenegro hatte bereits einen Tag vorher Österreich-Ungarn den Krieg erklärt. Am 11. August erklärte Frankreich und am Tag darauf Großbritannien Österreich-Ungarn den Krieg, weitere Staaten folgten. Italien berief sich auf die Satzung des Dreibundvertrags, wonach es nur einem Defensivbündnis angehöre, und blieb vorerst neutral.
Seit dem Briand-Kellogg-Pakt von 1928, den bis Ende 1929 bereits 51 Staaten unterzeichnet hatten, ist Krieg völkerrechtlich geächtet, sodass förmliche Kriegserklärungen immer weniger vorkommen. Im modernen Völkerrecht ist jede Partei eines Krieges vielmehr bemüht, den Konfliktbeginn der anderen Partei zuzuschieben, den Beginn der Feindseligkeiten als Präventivschlag zum Schutz vor einer drohenden Aggression darzustellen oder übergeordnete Gesichtspunkte wie die Friedenserhaltung, den Schutz vor Massenvernichtungswaffen oder die Menschenrechte als Rechtfertigung heranzuziehen.
Im Zweiten Weltkrieg wurde der Krieg oft nur dann erklärt, wenn Kriegshandlungen nicht unmittelbar folgten. Die Kriegserklärung Deutschlands an die Vereinigten Staaten erfolgte 1941. Am Ende des Zweiten Weltkrieges erklärten auch fast alle lateinamerikanischen Staaten Deutschland den Krieg, ohne dass direkte Kriegshandlungen folgten.
Seit dem Genfer Abkommen von 1949 werden im Hinblick auf die Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts im Kriegsfall formelle Kriegserklärungen vermieden.
Kriegsrecht
Eine Kriegserklärung gilt bei einigen Völkerrechtlern schon als ausreichender Beweis für den Kriegszustand, d. h. die Gesetze des Krieges gelten nach dem Kriegsvölkerrecht schon nach einseitiger Kriegserklärung (bei „unerklärten Kriegen“ ist der Nachweis eines Kriegszustandes schwieriger). Aus der Sicht der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags bedarf es dagegen zweier Elemente: 1) des bewaffneten Kampfes zwischen Staaten oder Staatengruppen und 2) einer Kriegserklärung oder eines entsprechenden Ultimatums. Eine warnende Notifikation an neutrale Staaten ist üblich, aber unter der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten von 1954 nicht notwendig, wenn der Kriegszustand allgemein bekannt ist. Seit dem Zweiten Weltkrieg ist die Situation komplexer geworden, da manche Staaten das Wort Krieg für militärische Operationen gegen eine angegriffene Nation nicht mehr verwenden, um nicht gegen das Völkerrecht zu verstoßen.
Völkerrechtliches Verfahren
Zum Verfahren einer Kriegserklärung muss das innerstaatliche Verfahren, welches durch die innere Struktur des Staates geregelt oder festgeschrieben ist, von dem völkerrechtlichen getrennt gesehen werden. Mit der Kriegserklärung ist eine völkerrechtlich bindende Erklärung nach außen, d. h. an andere Völkerrechtssubjekte gerichtete Mitteilung gemeint, die die Erklärung des Kriegszustandes zwischen den beteiligten Staaten zum Gegenstand hat. Für die Form der Kriegserklärung ist das Haager Abkommen der Haager Friedenskonferenzen bindend:
„Artikel 1.
Die Vertragsmächte erkennen an, daß die Feindseligkeiten unter ihnen nicht beginnen dürfen ohne eine vorausgehende unzweideutige Benachrichtigung, die entweder die Form einer mit Gründen versehenen Kriegserklärung oder die eines Ultimatums mit bedingter Kriegserklärung haben muß.
Artikel 2.
Der Kriegszustand ist den neutralen Mächten unverzüglich anzuzeigen und wird für sie erst nach Eingang einer Anzeige wirksam, die auch auf telegraphischem Wege erfolgen kann. Jedoch können sich die neutralen Mächte auf das Ausbleiben der Anzeige nicht berufen, wenn unzweifelhaft feststeht, daß sie den Kriegszustand tatsächlich gekannt haben.
Artikel 3.
Der Artikel 1 dieses Abkommens wird wirksam im Falle eines Krieges zwischen zwei oder mehreren Vertragsmächten. Der Artikel 2 ist verbindlich in den Beziehungen einer kriegführenden Vertragsmacht und den neutralen Mächten, die gleichfalls Vertragsmächte sind.“
Daraus ergibt sich, dass für die Aufnahme staatlicher Gewaltmaßnahmen die Kriegserklärung nicht zwingend notwendig ist. Die Kriegserklärung muss also nicht vor dem Ausbruch des Krieges abgegeben werden, um diesen zu legitimieren, sondern die Kriegserklärung stellt den bewaffneten Konflikt, sofern er bereits vor der Erklärung ausgebrochen ist, auf eine juristisch unzweideutige Grundlage. Demnach ist der Konflikt erst dann als ein Krieg zu betrachten, wenn zumindest eine der beiden kriegsführenden Parteien diesen zu einem Krieg erklärt hat und erst ab diesem Zeitpunkt ist das Verhältnis feindlich. Dazu muss dieser unzweideutig der anderen Seite mit Angabe des Casus Belli erklärt, oder in Form eines Ultimatums angezeigt werden. Ebenfalls muss allen neutralen Signaturstaaten des Haager Abkommens der Kriegszustand angezeigt werden. Allerdings sieht hier das Haager Abkommen neben der juristischen Kriegserklärung auch eine faktische vor. Eine Karenzzeit zwischen Kriegserklärung und Ausbruch des Krieges sieht das Abkommen nicht vor. Ebenso ist eine Kriegserklärung gegenüber natürlichen Personen nicht vorgesehen, wie etwa die Kriegserklärung gegen Napoleon durch die Alliierten bei seiner Herrschaft der Hundert Tage. Daher ist die Kriegserklärung eigentlich irrelevant zur Klärung der Kriegsschuldfrage. Die Kriegserklärung wird daher häufig vermieden, und der Krieg mit einem Euphemismus verbrämt, weil die Beendigung eines Krieges nur durch einen Friedensvertrag möglich wird, was andere Lösungsmöglichkeiten schwierig macht. Daher entwickeln sich viele Kriege aus der Neigung des Krieges zum Extrem, ohne dass der Krieg im juristischen Sinne dazu erklärt worden ist.
Verfassungsrecht
Eine Kriegserklärung ist nur rechtswirksam, wenn sie von einem dazu innerstaatlich ermächtigten Akteur erfolgt.
Deutschland
Da der Angriffskrieg nach Art. 26 Grundgesetz ausgeschlossen ist, kommt die Feststellung des Kriegszustandes bzw. des Verteidigungsfalles nach Art. 115a GG, wenn sie nach außen als Benachrichtigung gestellt wird, einer Kriegserklärung im Sinnes des Völkerrechtes gleich. Zum Verfahren siehe Verteidigungsfall (Deutschland).
Frankreich
Das Initiativrecht zur Kriegserklärung hat nur der Staatspräsident Frankreichs, der auch Oberbefehlshaber der Truppen ist. Nach Art. 35 der französischen Verfassung muss das Parlament der Kriegserklärung jedoch zustimmen, damit diese wirksam wird.
Österreich
In Österreich ist gemäß Art. 38 B-VG die Bundesversammlung für Kriegserklärungen zuständig. Diese sind gemäß Art. 40 Abs. 2 B-VG vom Bundeskanzler amtlich kundzumachen. Weitere Regelungen dazu existieren nicht, es wurde auch seitens Österreichs seit Bestehen des Bundes-Verfassungsgesetzes kein Krieg erklärt.
Vereinigte Staaten
Nur der Kongress der Vereinigten Staaten ist zur Kriegserklärung ermächtigt. Seit dem Spanisch-Amerikanischen Krieg erfolgten alle Kriegserklärungen im gesetzgeberischen Rahmen der Joint Resolutions, um außenpolitische Einigkeit von Repräsentantenhaus, Senat und Präsident zu demonstrieren.
Siehe auch
- Kriegserklärung Ungarns an die Sowjetunion
Literatur
- Clyde Eagleton: The Form and Function of the Declaration of War. The American Journal of International Law, Vol. 32, Nr. 1, Januar 1938, S. 19–35.
- Tanisha M. Fazal: Why States No Longer declare War. Security Studies, Vol. 21, Nr. 4, November 2012, DOI:10.1080/09636412.2012.734227, S. 557–593.
- Anuschka Tischer: Kriegserklärung. In: Friedrich Jaeger (Hrsg.): Enzyklopädie der Neuzeit. Metzler, Stuttgart, Weimar 2005 ff., ISBN 3-476-01935-7 (PDF; 152 kB).
- Hans-Jürgen Wolff: Kriegserklärung und Kriegszustand nach Klassischem Völkerrecht. Schriften zum Völkerrecht, Band 91, Duncker & Humblot, Berlin 1990, ISBN 3-428-06837-8.
- Andreas Zack: Studien zum „Römischen Völkerrecht“. Kriegserklärung, Kriegsbeschluss, Beeidung und Ratifikation zwischenstaatlicher Verträge, internationale Freundschaft und Feindschaft während der römischen Republik bis zum Beginn des Prinzipats. Duehrkohp & Radicke, Göttingen 2001, ISBN 3-89744-139-X (Göttinger Forum für Altertumswissenschaft Beihefte: Geschichte 5), (Zugleich: Köln, Univ., Diss., 1999).
Weblinks
- Wortlaut der Kriegserklärung der USA an Deutschland (1941)
Einzelnachweise
- Der römische Historiker Titus Livius schildert in seinem Geschichtswerk Ab urbe condita (1,32) die Einzelheiten der Einführung des Rituals der Kriegserklärung durch den König Ancus Marcius und führt das Priesterkollegium der Fetialen „auf das alte Volk der Äquikoler“ zurück.
- Eduard von Peucker: Das deutsche Kriegswesen der Urzeiten. Als Quelle wird auf S. 137 der römische Geschichtsschreiber Titus Livius zitiert.
- Kriegserklärungen und Kriegsanfänge, Feuilleton, erschienen in den Innsbrucker Nachrichten am 16. Oktober 1912.
- Pandekten 10,16,18: „Hostes hi sunt, qui nobis aut quibus nos publice bellum decrevimus; ceteri latrones aut praedones sunt.“
- Anuschka Tischer: Offizielle Kriegsbegründungen in der früheren Neuzeit (= Herrschaft und soziale Systeme in der frühen Neuzeit. Band 12). S. 31.
- Clyde Eagleton: The Form and Function of the Declaration of War. S. 20.
- Diese Aufstellung ist dem Österreich Lexikon AEIOU entnommen. Stichwort: Weltkrieg, Erster.
- Annette Wilmes: Tanisha M. Fazal: „(Kein) Recht im Krieg?“ Deutschlandfunk, 25. November 2019 (Buchbesprechung).
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Die völkerrechtliche Definition von Krieg. Sachstand WD 2 – 3000 -175/07 (2007).
- Clyde Eagleton: The Form and Function of the Declaration of War. S. 21 f. und 25.
- RGBl. 1910 S. 82; siehe auch Text ( vom 11. April 2008 im Internet Archive).
- Tanisha M. Fazal: Why States No Longer declare War. S. 562.
- Assemblee Nationale ( vom 8. November 2015 im Internet Archive), Verfassung vom 4. Oktober 1958.
- Udo Kempf: Das politische System Frankreichs, S. 151.
- joint resolution of Congress auf Cornell Law School, aufgerufen am 13. Juni 2024.
Autor: www.NiNa.Az
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Bei der Kriegserklarung handelte es sich nach klassischem Volkerrecht um eine einseitige formlose Willenserklarung an die gegnerische Kriegspartei die den Eintritt des Kriegszustandes ankundigt US Prasident Franklin D Roosevelt unterschreibt am 11 Dezember 1941 die Kriegserklarung an das Deutsche Reich Eine Kriegserklarung wurde einem Staat von einem anderen vor Aufnahme der Feindseligkeiten zugestellt wenn letzterer seine Interessen bedroht oder seine Existenz gefahrdet sah und keine diplomatische Losung in Aussicht stand Auch durch seine Bundnisverpflichtungen konnte sich ein Staat gezwungen sehen eine Kriegserklarung gegen einen anderen auszusprechen Da mit der Kriegserklarung die diplomatischen Mittel als ausgeschopft anzusehen sind brechen die Kontrahenten ublicherweise die diplomatischen Beziehungen mehr oder weniger abrupt ab GeschichteEine Kriegserklarung ist eine Staatsaktion die teilweise an bestimmte Formen gebunden war In der romischen Konigszeit und im republikanischen Rom wachte ein eigenes Priesterkollegium die Fetialen daruber dass nicht durch ordnungswidrig gefuhrte Kriege gottliches Recht verletzt wurde Um die vorgeschriebene Form der Kriegserklarung zu wahren war dem Kriegsgegner ein Ultimatum zu stellen das von vier Priestern an der Landesgrenze am Eingangstor und auf dem Marktplatz der Residenzstadt des feindlichen Machthabers in feierlicher Weise kundzumachen war Durch den Anschlag des Ultimatums wurde eine mehrwochige Frist in Gang gesetzt innerhalb der die strittige Angelegenheit auf friedliche Weise beigelegt werden konnte Wurde das Ultimatum nicht erfullt erhoben die Fetialen feierlichen Protest und kehrten in ihre Heimat zuruck Hierauf wurde der Krieg endgultig beschlossen Nach der Beschlussfassung begaben sich die Fetialen wieder an die feindliche Grenze um den Krieg unter den vorgeschriebenen geheiligten Zeremonien zu erklaren Unter der Ausrufung des Spruchs Bellum indico facioque Krieg erklare und unternehme ich schleuderten die Fetialen die Hasta fetialis eine blutige an der Spitze versengte oder mit Eisen beschlagene Lanze uber die Grenze ins feindliche Land Diese feierliche Form der romischen Kriegserklarung hielt sich bis in die Kaiserzeit Roms Spater ubernahmen Abgesandte des Feldherrn die eigentliche Kriegserklarung aber der symbolische Akt des Schleuderns das notwendige Erfordernis eines rechtsgultigen Krieges blieb weiter den Priestern vorbehalten Als die Romer den Krieg in immer fernere Lander trugen warfen nunmehr die Fetialen in der Heimat ihren Speer uber eine Saule welche die Grenze des zu okkupierenden Landes symbolisierte Mit dem Zuruckdrangen des Einflusses der Priesterschaft verlor diese Zeremonie immer mehr an Bedeutung sodass sie schliesslich ganz ausser Ubung geriet Die offizielle Kriegserklarung blieb jedoch nach dem romischen Recht stets notwendig Staats Feinde sind diejenigen die uns oder denen wir von Staats wegen den Krieg erklart haben die ubrigen sind Wegelagerer oder Rauber Im Mittelalter gehorte die Kriegserklarung zur ritterlichen Kriegsfuhrung aber sie war nicht mehr an bestimmte Formen gebunden Ein Furst der einen Krieg begann teilte seinem Gegner die Grunde mit die ihn zu diesem Schritt bewogen Idealtypisch erfolgte die Mitteilung durch einen Herold der als Uberbringer von Kriegserklarungen oder anderen gegnerischen Mitteilungen diplomatische Immunitat genoss Die Kriegserklarung im Zeitalter des Dreissigjahrigen Krieges war ein an die Offentlichkeit gerichtetes Pamphlet das entsprechend weit gestreut wurde Die Erklarung mit der Gustav Adolf von Schweden im Juli 1630 seine Intervention in den Dreissigjahrigen Krieg ankundigte wurde in funf Sprachen und 23 Auflagen verbreitet In der Zeit von 1700 bis 1970 wurden kaum mehr Kriegserklarungen ausgesprochen Nach einer Auswertung wurden in dieser Zeit 107 Kriege unerklart und nicht mehr als 10 erklart gefuhrt Im preussisch osterreichischen Krieg von 1866 sprachen weder Preussen noch Osterreich offiziell Kriegserklarungen aus Stattdessen tauschten preussische und osterreichische Parlamentare am 19 bzw 21 Juni Notifikationen aus aus denen hervorging dass sich beide Staaten nun im Kriegszustand befanden Der Deutsch Franzosische Krieg von 1870 wurde durch die Kriegserklarung Kaiser Napoleons III vom 19 Juli 1870 eingeleitet Zu diesem Zeitpunkt hatten bereits grosse Teile der deutschen Truppen mobilgemacht In Bayern hatte die Mobilisierung der Truppen bereits am 15 Juli in Preussen einen Tag spater am 16 des Monats begonnen Die eigentlichen Kampfhandlungen begannen mit einem franzosischen Vorstoss auf deutsches Territorium am 2 August 1870 somit zwei Wochen nach der Kriegserklarung Dennoch traf der Aufmarsch der deutschen Truppen die franzosische Armee zum Teil unvorbereitet Einer der Grunde dafur dass der Krieg fur Frankreich in einem Desaster endete war vermutlich auch die verfruhte Kriegserklarung zu der sich Napoleon durch das provokante Verhalten Bismarcks hatte verleiten lassen Der Erste Weltkrieg begann mit der Kriegserklarung Osterreich Ungarns an Serbien am 28 Juli 1914 Dieser Erklarung war am 23 Juli ein Ultimatum vorausgegangen in dem die osterreichische Regierung wegen der Ermordung des Thronfolgers Erzherzog Franz Ferdinand von den Serben die Durchfuhrung einer gerichtlichen Untersuchung unter Mitwirkung von osterreichischen Amtsorganen einforderte Die nach dem Verstreichen des Ultimatums an Serbien gerichtete Kriegserklarung liess ein kompliziertes Bundnissystem in Kraft treten Am 31 Juli 1914 begannen Osterreich Ungarn und Russland mit der Generalmobilmachung Deutschland erklarte am 1 August 1914 Russland und am 3 August 1914 Frankreich den Krieg und drang mit seinen Truppen in das neutrale Belgien ein Am folgenden Tag kam es zur Kriegserklarung Grossbritanniens an Deutschland Die osterreichisch ungarische Kriegserklarung gegenuber Russland erfolgte am 6 August 1914 Montenegro hatte bereits einen Tag vorher Osterreich Ungarn den Krieg erklart Am 11 August erklarte Frankreich und am Tag darauf Grossbritannien Osterreich Ungarn den Krieg weitere Staaten folgten Italien berief sich auf die Satzung des Dreibundvertrags wonach es nur einem Defensivbundnis angehore und blieb vorerst neutral Seit dem Briand Kellogg Pakt von 1928 den bis Ende 1929 bereits 51 Staaten unterzeichnet hatten ist Krieg volkerrechtlich geachtet sodass formliche Kriegserklarungen immer weniger vorkommen Im modernen Volkerrecht ist jede Partei eines Krieges vielmehr bemuht den Konfliktbeginn der anderen Partei zuzuschieben den Beginn der Feindseligkeiten als Praventivschlag zum Schutz vor einer drohenden Aggression darzustellen oder ubergeordnete Gesichtspunkte wie die Friedenserhaltung den Schutz vor Massenvernichtungswaffen oder die Menschenrechte als Rechtfertigung heranzuziehen Im Zweiten Weltkrieg wurde der Krieg oft nur dann erklart wenn Kriegshandlungen nicht unmittelbar folgten Die Kriegserklarung Deutschlands an die Vereinigten Staaten erfolgte 1941 Am Ende des Zweiten Weltkrieges erklarten auch fast alle lateinamerikanischen Staaten Deutschland den Krieg ohne dass direkte Kriegshandlungen folgten Seit dem Genfer Abkommen von 1949 werden im Hinblick auf die Anwendbarkeit des humanitaren Volkerrechts im Kriegsfall formelle Kriegserklarungen vermieden KriegsrechtEine Kriegserklarung gilt bei einigen Volkerrechtlern schon als ausreichender Beweis fur den Kriegszustand d h die Gesetze des Krieges gelten nach dem Kriegsvolkerrecht schon nach einseitiger Kriegserklarung bei unerklarten Kriegen ist der Nachweis eines Kriegszustandes schwieriger Aus der Sicht der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags bedarf es dagegen zweier Elemente 1 des bewaffneten Kampfes zwischen Staaten oder Staatengruppen und 2 einer Kriegserklarung oder eines entsprechenden Ultimatums Eine warnende Notifikation an neutrale Staaten ist ublich aber unter der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten von 1954 nicht notwendig wenn der Kriegszustand allgemein bekannt ist Seit dem Zweiten Weltkrieg ist die Situation komplexer geworden da manche Staaten das Wort Krieg fur militarische Operationen gegen eine angegriffene Nation nicht mehr verwenden um nicht gegen das Volkerrecht zu verstossen Volkerrechtliches VerfahrenZum Verfahren einer Kriegserklarung muss das innerstaatliche Verfahren welches durch die innere Struktur des Staates geregelt oder festgeschrieben ist von dem volkerrechtlichen getrennt gesehen werden Mit der Kriegserklarung ist eine volkerrechtlich bindende Erklarung nach aussen d h an andere Volkerrechtssubjekte gerichtete Mitteilung gemeint die die Erklarung des Kriegszustandes zwischen den beteiligten Staaten zum Gegenstand hat Fur die Form der Kriegserklarung ist das Haager Abkommen der Haager Friedenskonferenzen bindend Artikel 1 Die Vertragsmachte erkennen an dass die Feindseligkeiten unter ihnen nicht beginnen durfen ohne eine vorausgehende unzweideutige Benachrichtigung die entweder die Form einer mit Grunden versehenen Kriegserklarung oder die eines Ultimatums mit bedingter Kriegserklarung haben muss Artikel 2 Der Kriegszustand ist den neutralen Machten unverzuglich anzuzeigen und wird fur sie erst nach Eingang einer Anzeige wirksam die auch auf telegraphischem Wege erfolgen kann Jedoch konnen sich die neutralen Machte auf das Ausbleiben der Anzeige nicht berufen wenn unzweifelhaft feststeht dass sie den Kriegszustand tatsachlich gekannt haben Artikel 3 Der Artikel 1 dieses Abkommens wird wirksam im Falle eines Krieges zwischen zwei oder mehreren Vertragsmachten Der Artikel 2 ist verbindlich in den Beziehungen einer kriegfuhrenden Vertragsmacht und den neutralen Machten die gleichfalls Vertragsmachte sind III Haager Abkommen vom 18 Oktober 1907 Daraus ergibt sich dass fur die Aufnahme staatlicher Gewaltmassnahmen die Kriegserklarung nicht zwingend notwendig ist Die Kriegserklarung muss also nicht vor dem Ausbruch des Krieges abgegeben werden um diesen zu legitimieren sondern die Kriegserklarung stellt den bewaffneten Konflikt sofern er bereits vor der Erklarung ausgebrochen ist auf eine juristisch unzweideutige Grundlage Demnach ist der Konflikt erst dann als ein Krieg zu betrachten wenn zumindest eine der beiden kriegsfuhrenden Parteien diesen zu einem Krieg erklart hat und erst ab diesem Zeitpunkt ist das Verhaltnis feindlich Dazu muss dieser unzweideutig der anderen Seite mit Angabe des Casus Belli erklart oder in Form eines Ultimatums angezeigt werden Ebenfalls muss allen neutralen Signaturstaaten des Haager Abkommens der Kriegszustand angezeigt werden Allerdings sieht hier das Haager Abkommen neben der juristischen Kriegserklarung auch eine faktische vor Eine Karenzzeit zwischen Kriegserklarung und Ausbruch des Krieges sieht das Abkommen nicht vor Ebenso ist eine Kriegserklarung gegenuber naturlichen Personen nicht vorgesehen wie etwa die Kriegserklarung gegen Napoleon durch die Alliierten bei seiner Herrschaft der Hundert Tage Daher ist die Kriegserklarung eigentlich irrelevant zur Klarung der Kriegsschuldfrage Die Kriegserklarung wird daher haufig vermieden und der Krieg mit einem Euphemismus verbramt weil die Beendigung eines Krieges nur durch einen Friedensvertrag moglich wird was andere Losungsmoglichkeiten schwierig macht Daher entwickeln sich viele Kriege aus der Neigung des Krieges zum Extrem ohne dass der Krieg im juristischen Sinne dazu erklart worden ist VerfassungsrechtEine Kriegserklarung ist nur rechtswirksam wenn sie von einem dazu innerstaatlich ermachtigten Akteur erfolgt Deutschland Da der Angriffskrieg nach Art 26 Grundgesetz ausgeschlossen ist kommt die Feststellung des Kriegszustandes bzw des Verteidigungsfalles nach Art 115a GG wenn sie nach aussen als Benachrichtigung gestellt wird einer Kriegserklarung im Sinnes des Volkerrechtes gleich Zum Verfahren siehe Verteidigungsfall Deutschland Frankreich Das Initiativrecht zur Kriegserklarung hat nur der Staatsprasident Frankreichs der auch Oberbefehlshaber der Truppen ist Nach Art 35 der franzosischen Verfassung muss das Parlament der Kriegserklarung jedoch zustimmen damit diese wirksam wird Osterreich In Osterreich ist gemass Art 38 B VG die Bundesversammlung fur Kriegserklarungen zustandig Diese sind gemass Art 40 Abs 2 B VG vom Bundeskanzler amtlich kundzumachen Weitere Regelungen dazu existieren nicht es wurde auch seitens Osterreichs seit Bestehen des Bundes Verfassungsgesetzes kein Krieg erklart Vereinigte Staaten Nur der Kongress der Vereinigten Staaten ist zur Kriegserklarung ermachtigt Seit dem Spanisch Amerikanischen Krieg erfolgten alle Kriegserklarungen im gesetzgeberischen Rahmen der Joint Resolutions um aussenpolitische Einigkeit von Reprasentantenhaus Senat und Prasident zu demonstrieren Siehe auchKriegserklarung Ungarns an die SowjetunionSiehe auch Kriegfuhrende Staaten im Zweiten Weltkrieg mit einer chronologischen Ubersicht welche Staaten anderen den Krieg erklartenLiteraturClyde Eagleton The Form and Function of the Declaration of War The American Journal of International Law Vol 32 Nr 1 Januar 1938 S 19 35 Tanisha M Fazal Why States No Longer declare War Security Studies Vol 21 Nr 4 November 2012 DOI 10 1080 09636412 2012 734227 S 557 593 Anuschka Tischer Kriegserklarung In Friedrich Jaeger Hrsg Enzyklopadie der Neuzeit Metzler Stuttgart Weimar 2005 ff ISBN 3 476 01935 7 PDF 152 kB Hans Jurgen Wolff Kriegserklarung und Kriegszustand nach Klassischem Volkerrecht Schriften zum Volkerrecht Band 91 Duncker amp Humblot Berlin 1990 ISBN 3 428 06837 8 Andreas Zack Studien zum Romischen Volkerrecht Kriegserklarung Kriegsbeschluss Beeidung und Ratifikation zwischenstaatlicher Vertrage internationale Freundschaft und Feindschaft wahrend der romischen Republik bis zum Beginn des Prinzipats Duehrkohp amp Radicke Gottingen 2001 ISBN 3 89744 139 X Gottinger Forum fur Altertumswissenschaft Beihefte Geschichte 5 Zugleich Koln Univ Diss 1999 WeblinksWikisource Erklarung des Kriegszustandes des Deutschen Kaiserreiches Quellen und Volltexte Wiktionary Kriegserklarung Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Wortlaut der Kriegserklarung der USA an Deutschland 1941 EinzelnachweiseDer romische Historiker Titus Livius schildert in seinem Geschichtswerk Ab urbe condita 1 32 die Einzelheiten der Einfuhrung des Rituals der Kriegserklarung durch den Konig Ancus Marcius und fuhrt das Priesterkollegium der Fetialen auf das alte Volk der Aquikoler zuruck Eduard von Peucker Das deutsche Kriegswesen der Urzeiten Als Quelle wird auf S 137 der romische Geschichtsschreiber Titus Livius zitiert Kriegserklarungen und Kriegsanfange Feuilleton erschienen in den Innsbrucker Nachrichten am 16 Oktober 1912 Pandekten 10 16 18 Hostes hi sunt qui nobis aut quibus nos publice bellum decrevimus ceteri latrones aut praedones sunt Anuschka Tischer Offizielle Kriegsbegrundungen in der fruheren Neuzeit Herrschaft und soziale Systeme in der fruhen Neuzeit Band 12 S 31 Clyde Eagleton The Form and Function of the Declaration of War S 20 Diese Aufstellung ist dem Osterreich Lexikon AEIOU entnommen Stichwort Weltkrieg Erster Annette Wilmes Tanisha M Fazal Kein Recht im Krieg Deutschlandfunk 25 November 2019 Buchbesprechung Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Die volkerrechtliche Definition von Krieg Sachstand WD 2 3000 175 07 2007 Clyde Eagleton The Form and Function of the Declaration of War S 21 f und 25 RGBl 1910 S 82 siehe auch Text Memento vom 11 April 2008 im Internet Archive Tanisha M Fazal Why States No Longer declare War S 562 Assemblee Nationale Memento vom 8 November 2015 im Internet Archive Verfassung vom 4 Oktober 1958 Udo Kempf Das politische System Frankreichs S 151 joint resolution of Congress auf Cornell Law School aufgerufen am 13 Juni 2024 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4165685 4 GND Explorer lobid OGND AKS