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Völkerrechtssubjekt

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Ein Völkerrechtssubjekt ist ein Rechtssubjekt im Völkerrecht, also ein Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten, dessen Verhalten unmittelbar durch das Völkerrecht geregelt wird.

Definition

Subjekte des Völkerrechts sind Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten. Die Völkerrechtsubjektivität basiert auf der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit. Je nachdem, ob das Völkerrechtssubjekt Träger aller oder nur bestimmter Rechte und Pflichten ist, wird zwischen unbeschränkter (originärer) und beschränkter (partieller) Völkerrechtssubjektivität unterschieden. Unbeschränkte Völkerrechtssubjekte sind Staaten, da nur sie ohne gesonderte Ermächtigung völkerrechtliche Verträge abschließen können.

Die Handlungsfähigkeit basiert auf der Rechtsfähigkeit, über die sie nicht hinausgehen kann. Wenn partielle Völkerrechtssubjekte ihre Kompetenzen und damit ihre Rechtsfähigkeit überschreiten, sind diese Handlungen völkerrechtlich wirkungslos. Umgekehrt gilt dieser Zusammenhang nicht: Nur weil ein Staat seine Handlungsfähigkeit verliert, ist damit nicht automatisch die Rechtsfähigkeit verloren. Ein solcher Fall tritt bei einer vollständigen Okkupation eines Staates ein.

Originäre und derivative Völkerrechtssubjekte

Weitgehend unstrittig sind folgende Völkerrechtssubjekte anerkannt:

  • Originäre (geborene) Völkerrechtssubjekte. Ihnen haftet ihre Völkerrechtsfähigkeit aus sich selbst heraus an. Zu differenzieren sind dabei
    • originäre staatliche Völkerrechtssubjekte:
      • Staaten (im völkerrechtlichen Sinne)
    • originäre nichtstaatliche Völkerrechtssubjekte:
      • Internationales Komitee vom Roten Kreuz
      • Heiliger Stuhl
      • Souveräner Malteser-Ritterorden
  • Derivative (gekorene) Völkerrechtssubjekte. Sie leiten ihre Völkerrechtsfähigkeit aus der Rechtsfähigkeit ihrer Gründungssubjekte ab. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Internationalen Organisationen wie die Vereinten Nationen. Auch die Europäische Union besitzt seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Völkerrechtspersönlichkeit internationaler Organisationen gilt nur gegenüber ihren Mitgliedern und solchen Nicht-Mitgliedern, die diese ausdrücklich anerkannt haben.

Des Weiteren können Bundesstaaten ihren jeweiligen Gliedstaaten – bei denen es sich zwar in staatsrechtlicher, aber nicht in völkerrechtlicher Hinsicht um originäre Rechtssubjekte handelt – die Befugnis verleihen, in begrenztem Umfang am Völkerrechtsverkehr teilzunehmen.

Völker selbst sind keine Völkerrechtssubjekte.

Völkerrechtliche Identität

Sinn und Zweck einer Feststellung völkerrechtlicher Identität und zugleich der bestimmende Inhalt dieses Begriffs ist, dass die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten des Rechtssubjekts in vollem Umfang erhalten bleiben. Die Identitätsfrage beim Auseinanderfallen eines Staates stellt sich wie folgt:

„Beim Zerfall eines Staates in mehrere Teilgebilde stellt sich jeweils die Frage, ob eines dieser Teilgebilde mit dem zusammengebrochenen Gesamtstaat identisch ist und damit dessen Völkerrechtspersönlichkeit fortsetzt oder ob es sich stattdessen bei allen diesen nunmehr unabhängigen Teilgebieten um neue Staaten handelt. Die Entscheidung dieser Frage, die zugleich mit darüber befindet, ob es sich bei dem Sukzessionsfall um eine bloße Separation/Sezession oder um eine vollständige Dismembration handelt, ist […] von enormer praktischer Bedeutung. Denn nur im Verhältnis zu dem subjektsidentischen Staat erscheint die Fortsetzung vertraglicher und anderer Rechtsverhältnisse – wenn auch geographisch beschränkt auf dessen geschrumpftes Gebiet – unproblematisch.“

Siehe auch: Fortsetzerstaat

Partielle Völkerrechtssubjekte

De-facto-Regime können als partielle Völkerrechtssubjekte anerkannt werden, ähnlich wie eine Internationale Organisation. „Partiell“ bedeutet, dass ein De-facto-Regime nicht in vollem Umfang an den Rechten und Pflichten des Völkerrechts teilhat. Das Recht auf Verteidigung wird allerdings eingeschlossen, auch die Verantwortlichkeit für eventuelle Völkerrechtsbrüche. Ein De-facto-Regime, das die vollen völkerrechtlichen Merkmale eines Staates erfüllt, wird dadurch zum Völkerrechtssubjekt im umfassenden Sinn.

Gleichberechtigung im Völkerrecht

Das Völkerrecht kennt nur gleichberechtigte Subjekte, unabhängig von ihrer Größe oder der Anzahl der durch sie mediatisierten Personen. Es gibt keine übergeordnete völkerrechtliche Autorität. San Marino und die Vereinigten Staaten von Amerika zum Beispiel stehen sich also als gleichberechtigte Subjekte gegenüber. Formal kommt diese Gleichrangigkeit bei der äußeren Gestaltung bilateraler völkerrechtlicher Verträge in der alternierenden Nennung der vertragsschließenden Parteien zum Ausdruck (Alternat). Die Gleichberechtigung der Staaten findet, insbesondere innerhalb der UN, ihren Ausdruck im Grundsatz der souveränen Gleichheit ihrer Mitglieder (Art. 2 I UN-Charta) und ihrer Stimmgleichheit in der Generalversammlung der Vereinten Nationen (Art. 18 I UN-Charta). Der Grundsatz der Gleichberechtigung kann dabei auf die Neuordnung Europas in souveräne, gleichberechtigte Territorialstaaten im Rahmen des Westfälischen Friedens zurückgeführt werden und entspricht dem Rechtsgrundsatz im Völkerrecht par in parem non habet imperium.De facto wird die Gleichberechtigung aber durch politische und ökonomische Machtunterschiede relativiert. Auch mit Blick auf den Sicherheitsrat können die fünf Vetomächte als privilegiert angesehen werden (Art. 27 III UN-Charta).

Prinzipiell handelt es sich bei den Völkerrechtssubjekten nicht um natürliche Personen, sondern um korporative Erscheinungen. Einzige Ausnahme hiervon ist der Heilige Stuhl, der nach kanonischem Recht mit der Person des Papstes gleichzusetzen ist. Die besondere Stellung des Heiligen Stuhls in der Völkerrechtslehre ist ein Relikt aus Zeiten, in denen sich in der Person des Souveräns die Rechtspersönlichkeit des Staates manifestierte. Völkerrechtlich ist der Heilige Stuhl vom Staat der Vatikanstadt zu unterscheiden. Der Vatikan ist als Staat ein originäres Völkerrechtssubjekt und bedarf deshalb keines Rückgriffs auf historisch begründete Privilegien. An der Spitze des Staates der Vatikanstadt steht indes wiederum der Papst. Es steht ihm frei, zu entscheiden, ob er sich als Heiliger Stuhl oder als Vertreter des Staates der Vatikanstadt am Völkerrechtsverkehr beteiligt; ausschlaggebend ist die jeweilige konkrete Sachmaterie.

Von der überkommenen Völkerrechtslehre nicht als Völkerrechtssubjekte anerkannt sind natürliche Personen (abgesehen vom Heiligen Stuhl). Zwar werden ihnen durch internationale Verträge Rechte und Pflichten zugewiesen (z. B. durch die Europäische Menschenrechtskonvention), doch ist dies nicht ausreichend, ihnen eine den anerkannten Völkerrechtssubjekten gleichrangige Stellung einzuräumen. Allerdings sind Ansätze erkennbar, die eine Veränderung dieser Rechtslage bedeuten könnten. So hat der Internationale Gerichtshof (IGH) in seinem LaGrand-Urteil vom 27. Juni 2001 Individuen ausdrücklich eine partielle Völkerrechtssubjektivität zugebilligt.

Literatur

  • Hermann Mosler: Die Erweiterung des Kreises der Völkerrechtssubjekte. In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 22 (1962), S. 1–48 (PDF; 4,3 MB).
  • Andreas Zimmermann: Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge. Zugleich ein Beitrag zu den Möglichkeiten und Grenzen völkerrechtlicher Kodifikation. In: Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, Bd. 141. Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Springer, 2000, ISBN 3-540-66140-9.
  • Knut Ipsen (Hrsg.): Völkerrecht. 6. Auflage, C.H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-57294-4.

Weblinks

Wiktionary: Völkerrechtssubjekt – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  • Henner Gött: Die Lehre von den Völkerrechtssubjekten und die Entfaltung der internationalen Rechtsordnung, Beitrag im JuWissBlog vom 22. Januar 2013, Junge Wissenschaft im Öffentlichen Recht e. V.

Einzelnachweise

  1. Alfred Verdross/Bruno Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl., Berlin 1984, § 375.
  2. Anne Peters, Anna Petrig: Völkerrecht: Allgemeiner Teil (= litera B). 6. Auflage. Schulthess/C.F. Müller, 2023, ISBN 978-3-7255-8478-9, S. 37 f. 
  3. Kay Hailbronner, in: Wolfgang Graf Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, 3. Aufl., Berlin 2004, 3. Abschn., Rn. 7 ff., 39 ff.
  4. Marcel Kau: Der Staat und der Einzelne als Völkerrechtssubjekte. In: Wolfgang Graf Vitzthum und Alexander Proelß (Hrsg.): Völkerrecht. 8. Auflage, de Gruyter, Berlin/Boston 2019, ISBN 978-3-11-063326-9, S. 179, Rn. 32 f. (abgerufen über De Gruyter Online).
  5. Andreas Zimmermann, Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge. Springer, Berlin/Heidelberg 2000, S. 62 f.
  6. Zit. nach Andreas Zimmermann, Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge. Springer, 2000, S. 66–67.
  7. Michael Staack (Hrsg.), Einführung in die Internationale Politik: Studienbuch, 5. Aufl., Oldenbourg, München 2012, S. 570 f., 590.
  8. Karl Doehring, Völkerrecht, 2., neubearbeitete Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2004, Rn. 261 f.
  9. Andreas von Arnauld: Völkerrecht. 4. Auflage. C.F. Müller, 2019, S. 9 f. 
  10. Volker Epping, in: Knut Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, 5. Aufl., München 2004, § 7.
  11. ICJ Reports 2001, S. 494 (PDF (Memento vom 1. Februar 2015 im Internet Archive)).
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Normdaten (Sachbegriff): GND: 4063698-7 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 23 Jun 2025 / 03:48

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Ein Volkerrechtssubjekt ist ein Rechtssubjekt im Volkerrecht also ein Trager volkerrechtlicher Rechte und Pflichten dessen Verhalten unmittelbar durch das Volkerrecht geregelt wird DefinitionSubjekte des Volkerrechts sind Trager volkerrechtlicher Rechte und Pflichten Die Volkerrechtsubjektivitat basiert auf der Rechtsfahigkeit und Handlungsfahigkeit Je nachdem ob das Volkerrechtssubjekt Trager aller oder nur bestimmter Rechte und Pflichten ist wird zwischen unbeschrankter originarer und beschrankter partieller Volkerrechtssubjektivitat unterschieden Unbeschrankte Volkerrechtssubjekte sind Staaten da nur sie ohne gesonderte Ermachtigung volkerrechtliche Vertrage abschliessen konnen Die Handlungsfahigkeit basiert auf der Rechtsfahigkeit uber die sie nicht hinausgehen kann Wenn partielle Volkerrechtssubjekte ihre Kompetenzen und damit ihre Rechtsfahigkeit uberschreiten sind diese Handlungen volkerrechtlich wirkungslos Umgekehrt gilt dieser Zusammenhang nicht Nur weil ein Staat seine Handlungsfahigkeit verliert ist damit nicht automatisch die Rechtsfahigkeit verloren Ein solcher Fall tritt bei einer vollstandigen Okkupation eines Staates ein Originare und derivative VolkerrechtssubjekteWeitgehend unstrittig sind folgende Volkerrechtssubjekte anerkannt Originare geborene Volkerrechtssubjekte Ihnen haftet ihre Volkerrechtsfahigkeit aus sich selbst heraus an Zu differenzieren sind dabei originare staatliche Volkerrechtssubjekte Staaten im volkerrechtlichen Sinne originare nichtstaatliche Volkerrechtssubjekte Internationales Komitee vom Roten Kreuz Heiliger Stuhl Souveraner Malteser Ritterorden Derivative gekorene Volkerrechtssubjekte Sie leiten ihre Volkerrechtsfahigkeit aus der Rechtsfahigkeit ihrer Grundungssubjekte ab Es handelt sich hierbei insbesondere um die Internationalen Organisationen wie die Vereinten Nationen Auch die Europaische Union besitzt seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eine eigene Rechtspersonlichkeit Die Volkerrechtspersonlichkeit internationaler Organisationen gilt nur gegenuber ihren Mitgliedern und solchen Nicht Mitgliedern die diese ausdrucklich anerkannt haben Des Weiteren konnen Bundesstaaten ihren jeweiligen Gliedstaaten bei denen es sich zwar in staatsrechtlicher aber nicht in volkerrechtlicher Hinsicht um originare Rechtssubjekte handelt die Befugnis verleihen in begrenztem Umfang am Volkerrechtsverkehr teilzunehmen Volker selbst sind keine Volkerrechtssubjekte Volkerrechtliche IdentitatSinn und Zweck einer Feststellung volkerrechtlicher Identitat und zugleich der bestimmende Inhalt dieses Begriffs ist dass die volkerrechtlichen Rechte und Pflichten des Rechtssubjekts in vollem Umfang erhalten bleiben Die Identitatsfrage beim Auseinanderfallen eines Staates stellt sich wie folgt Beim Zerfall eines Staates in mehrere Teilgebilde stellt sich jeweils die Frage ob eines dieser Teilgebilde mit dem zusammengebrochenen Gesamtstaat identisch ist und damit dessen Volkerrechtspersonlichkeit fortsetzt oder ob es sich stattdessen bei allen diesen nunmehr unabhangigen Teilgebieten um neue Staaten handelt Die Entscheidung dieser Frage die zugleich mit daruber befindet ob es sich bei dem Sukzessionsfall um eine blosse Separation Sezession oder um eine vollstandige Dismembration handelt ist von enormer praktischer Bedeutung Denn nur im Verhaltnis zu dem subjektsidentischen Staat erscheint die Fortsetzung vertraglicher und anderer Rechtsverhaltnisse wenn auch geographisch beschrankt auf dessen geschrumpftes Gebiet unproblematisch Siehe auch FortsetzerstaatPartielle VolkerrechtssubjekteDe facto Regime konnen als partielle Volkerrechtssubjekte anerkannt werden ahnlich wie eine Internationale Organisation Partiell bedeutet dass ein De facto Regime nicht in vollem Umfang an den Rechten und Pflichten des Volkerrechts teilhat Das Recht auf Verteidigung wird allerdings eingeschlossen auch die Verantwortlichkeit fur eventuelle Volkerrechtsbruche Ein De facto Regime das die vollen volkerrechtlichen Merkmale eines Staates erfullt wird dadurch zum Volkerrechtssubjekt im umfassenden Sinn Gleichberechtigung im VolkerrechtDas Volkerrecht kennt nur gleichberechtigte Subjekte unabhangig von ihrer Grosse oder der Anzahl der durch sie mediatisierten Personen Es gibt keine ubergeordnete volkerrechtliche Autoritat San Marino und die Vereinigten Staaten von Amerika zum Beispiel stehen sich also als gleichberechtigte Subjekte gegenuber Formal kommt diese Gleichrangigkeit bei der ausseren Gestaltung bilateraler volkerrechtlicher Vertrage in der alternierenden Nennung der vertragsschliessenden Parteien zum Ausdruck Alternat Die Gleichberechtigung der Staaten findet insbesondere innerhalb der UN ihren Ausdruck im Grundsatz der souveranen Gleichheit ihrer Mitglieder Art 2 I UN Charta und ihrer Stimmgleichheit in der Generalversammlung der Vereinten Nationen Art 18 I UN Charta Der Grundsatz der Gleichberechtigung kann dabei auf die Neuordnung Europas in souverane gleichberechtigte Territorialstaaten im Rahmen des Westfalischen Friedens zuruckgefuhrt werden und entspricht dem Rechtsgrundsatz im Volkerrecht par in parem non habet imperium De facto wird die Gleichberechtigung aber durch politische und okonomische Machtunterschiede relativiert Auch mit Blick auf den Sicherheitsrat konnen die funf Vetomachte als privilegiert angesehen werden Art 27 III UN Charta Prinzipiell handelt es sich bei den Volkerrechtssubjekten nicht um naturliche Personen sondern um korporative Erscheinungen Einzige Ausnahme hiervon ist der Heilige Stuhl der nach kanonischem Recht mit der Person des Papstes gleichzusetzen ist Die besondere Stellung des Heiligen Stuhls in der Volkerrechtslehre ist ein Relikt aus Zeiten in denen sich in der Person des Souverans die Rechtspersonlichkeit des Staates manifestierte Volkerrechtlich ist der Heilige Stuhl vom Staat der Vatikanstadt zu unterscheiden Der Vatikan ist als Staat ein originares Volkerrechtssubjekt und bedarf deshalb keines Ruckgriffs auf historisch begrundete 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