Der Kündigungsschutz im Arbeitsrecht wird in Deutschland durch eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgerich
Kündigungsschutzklage

Der Kündigungsschutz im Arbeitsrecht wird in Deutschland durch eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht verfolgt. Die Klage muss spätestens drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden, da die Kündigung sonst als wirksam gilt § 4, § 7 KSchG (materielle Präklusion). Das gilt auch im Fall einer Wiederholungskündigung. Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Die Klage ist auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses in dem Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung gerichtet. Die große Mehrzahl aller Kündigungsschutzprozesse enden durch Vergleich, bei dem einvernehmlich das Arbeitsverhältnis bei Zahlung einer Abfindung beendet wird. Die Wirksamkeit einer Kündigung wird unter allen rechtlichen Gesichtspunkten und insbesondere an den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) vom Arbeitsgericht überprüft, soweit sich die klagende Partei auf rechtlich relevante Unwirksamkeitsgründe beruft. Das Gesetz spricht von der „sozialen Rechtfertigung“ der Kündigung.
Klageschrift
Eine Klageschrift zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage muss mindestens:
- das angerufene Gericht bezeichnen,
- den Kläger und den Beklagten angeben,
- einen Antrag enthalten (nach § 4 Satz 1 KSchG muss der Antrag auf die Feststellung gerichtet sein, „dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“. Ein (nur) dem Gesetzeswortlaut entsprechender Klageantrag ist hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO),
- die klagebegründenden Tatsachen enthalten.
Sie kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden; vor den Arbeitsgerichten erster Instanz herrscht kein Anwaltszwang.
Prüfungsumfang
Das Gericht prüft die soziale Rechtfertigung der Kündigung nach den Kriterien des Kündigungsschutzgesetzes, sofern dieses auf den Betrieb und das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, sowie Unwirksamkeitsgründe anderer Natur, etwa Mangel der Schriftform oder Verstoß gegen ein vertragliches, tarifliches oder in einer Betriebsvereinbarung geregeltes Kündigungsverbot. Bei einer außerordentlichen Kündigung wird ferner geprüft, ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB vorlag. Sämtliche Unwirksamkeitsgründe müssen aber von der klagenden Partei geltend gemacht werden, das Gericht prüft diese nicht von sich aus, es gilt der Beibringungsgrundsatz.
Dringt die klagende Partei mit ihren Rügen, d. h. der formellen Beanstandung oder Kritik an der Rechtmäßigkeit der Kündigung, durch, so ist die Kündigung unwirksam und das Vertragsverhältnis bleibt unverändert bestehen. Sofern zwischenzeitlich die Kündigungsfrist abgelaufen ist, befindet sich der Arbeitgeber regelmäßig in Annahmeverzug und muss die Vergütung rückwirkend gewähren, als ob gearbeitet worden wäre.
Im Regelfall wird der klagende Arbeitnehmer auch einen Weiterbeschäftigungsantrag stellen, denn obsiegt er in erster Instanz, hat er einen richterrechtlich begründeten einstweiligen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung sind die Verhältnisse, die bei Ausspruch der Kündigung bestanden haben. Wie bei allen Gestaltungsrechten beurteilt sich die Wirksamkeit der Kündigung ausschließlich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim Empfänger. War eine betriebsbedingte Kündigung zu diesem Zeitpunkt gerechtfertigt und ändert sich die Situation des Unternehmens innerhalb der Kündigungsfrist dergestalt, dass eine Weiterbeschäftigung nunmehr möglich erscheint, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung; der Arbeitnehmer kann in diesem Fall jedoch einen Wiedereinstellungsanspruch haben.
Änderungskündigung
Mit der sogenannten Änderungsschutzklage kann auch die Wirksamkeit einer Änderungskündigung angegriffen werden. Der Arbeitnehmer kann die Änderungskündigung – fristgebunden – unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderungen nicht sozial ungerechtfertigt sind, § 2 KSchG. Dann besteht kein Risiko, den Arbeitsplatz zu verlieren. Er muss aber nach Ablauf der Kündigungsfrist zunächst zu den neuen Bedingungen arbeiten.
Das Gericht prüft die soziale Rechtfertigung jeder einzelnen Änderung und andere Unwirksamkeitsgründe wie bei der Kündigungsschutzklage. Fehlt sie (auch nur für eine einzelne Vertragsänderung, und sei es die nebensächlichste), ist die gesamte Änderungskündigung sozial nicht gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer hat dann einen Weiterbeschäftigungsanspruch zu unveränderten Vertragsbedingungen. Ist die Änderungskündigung dagegen sozial gerechtfertigt, verliert also der Arbeitnehmer den Prozess, muss er zwar zu den geänderten Bedingungen weiterarbeiten, behält aber seinen Arbeitsplatz, wenn er den Vorbehalt erklärt hat. Andernfalls wird aus der Änderungskündigung eine Beendigungskündigung.
Siehe auch
- Kosten eines Arbeitsgerichtsverfahrens in Deutschland
Einzelnachweise
- BAG, Urteil vom 13. Dezember 2007, 2 AZR 818/06, Volltext, (PDF-Datei; 42 kB)
- Ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 3 AZB 93/08 ( des vom 19. September 2020 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- Grundlegend: BAG 6. September 1989 AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 22; 27. Februar 1997 AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 1; 29. April 1999 AP Nr. 36 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit.
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Der Kundigungsschutz im Arbeitsrecht wird in Deutschland durch eine Kundigungsschutzklage beim zustandigen Arbeitsgericht verfolgt Die Klage muss spatestens drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kundigung erhoben werden da die Kundigung sonst als wirksam gilt 4 7 KSchG materielle Praklusion Das gilt auch im Fall einer Wiederholungskundigung Eine nachtragliche Zulassung der Klage ist nur unter sehr engen Voraussetzungen moglich Die Klage ist auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhaltnisses in dem Zeitpunkt des Zuganges der Kundigung gerichtet Die grosse Mehrzahl aller Kundigungsschutzprozesse enden durch Vergleich bei dem einvernehmlich das Arbeitsverhaltnis bei Zahlung einer Abfindung beendet wird Die Wirksamkeit einer Kundigung wird unter allen rechtlichen Gesichtspunkten und insbesondere an den Vorgaben des Kundigungsschutzgesetzes KSchG vom Arbeitsgericht uberpruft soweit sich die klagende Partei auf rechtlich relevante Unwirksamkeitsgrunde beruft Das Gesetz spricht von der sozialen Rechtfertigung der Kundigung KlageschriftEine Klageschrift zur Erhebung einer Kundigungsschutzklage muss mindestens das angerufene Gericht bezeichnen den Klager und den Beklagten angeben einen Antrag enthalten nach 4 Satz 1 KSchG muss der Antrag auf die Feststellung gerichtet sein dass das Arbeitsverhaltnis durch die Kundigung nicht aufgelost ist Ein nur dem Gesetzeswortlaut entsprechender Klageantrag ist hinreichend bestimmt i S d 253 Abs 2 Nr 2 ZPO die klagebegrundenden Tatsachen enthalten Sie kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschaftsstelle erklart werden vor den Arbeitsgerichten erster Instanz herrscht kein Anwaltszwang PrufungsumfangDas Gericht pruft die soziale Rechtfertigung der Kundigung nach den Kriterien des Kundigungsschutzgesetzes sofern dieses auf den Betrieb und das Arbeitsverhaltnis anwendbar ist sowie Unwirksamkeitsgrunde anderer Natur etwa Mangel der Schriftform oder Verstoss gegen ein vertragliches tarifliches oder in einer Betriebsvereinbarung geregeltes Kundigungsverbot Bei einer ausserordentlichen Kundigung wird ferner gepruft ob ein wichtiger Grund im Sinne von 626 BGB vorlag Samtliche Unwirksamkeitsgrunde mussen aber von der klagenden Partei geltend gemacht werden das Gericht pruft diese nicht von sich aus es gilt der Beibringungsgrundsatz Dringt die klagende Partei mit ihren Rugen d h der formellen Beanstandung oder Kritik an der Rechtmassigkeit der Kundigung durch so ist die Kundigung unwirksam und das Vertragsverhaltnis bleibt unverandert bestehen Sofern zwischenzeitlich die Kundigungsfrist abgelaufen ist befindet sich der Arbeitgeber regelmassig in Annahmeverzug und muss die Vergutung ruckwirkend gewahren als ob gearbeitet worden ware Im Regelfall wird der klagende Arbeitnehmer auch einen Weiterbeschaftigungsantrag stellen denn obsiegt er in erster Instanz hat er einen richterrechtlich begrundeten einstweiligen Weiterbeschaftigungsanspruch bis zum rechtskraftigen Abschluss des Verfahrens Massgebend fur die Wirksamkeit der Kundigung sind die Verhaltnisse die bei Ausspruch der Kundigung bestanden haben Wie bei allen Gestaltungsrechten beurteilt sich die Wirksamkeit der Kundigung ausschliesslich nach den Verhaltnissen zum Zeitpunkt des Zugangs der Erklarung beim Empfanger War eine betriebsbedingte Kundigung zu diesem Zeitpunkt gerechtfertigt und andert sich die Situation des Unternehmens innerhalb der Kundigungsfrist dergestalt dass eine Weiterbeschaftigung nunmehr moglich erscheint fuhrt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kundigung der Arbeitnehmer kann in diesem Fall jedoch einen Wiedereinstellungsanspruch haben AnderungskundigungMit der sogenannten Anderungsschutzklage kann auch die Wirksamkeit einer Anderungskundigung angegriffen werden Der Arbeitnehmer kann die Anderungskundigung fristgebunden unter dem Vorbehalt annehmen dass die Anderungen nicht sozial ungerechtfertigt sind 2 KSchG Dann besteht kein Risiko den Arbeitsplatz zu verlieren Er muss aber nach Ablauf der Kundigungsfrist zunachst zu den neuen Bedingungen arbeiten Das Gericht pruft die soziale Rechtfertigung jeder einzelnen Anderung und andere Unwirksamkeitsgrunde wie bei der Kundigungsschutzklage Fehlt sie auch nur fur eine einzelne Vertragsanderung und sei es die nebensachlichste ist die gesamte Anderungskundigung sozial nicht gerechtfertigt Der Arbeitnehmer hat dann einen Weiterbeschaftigungsanspruch zu unveranderten Vertragsbedingungen Ist die Anderungskundigung dagegen sozial gerechtfertigt verliert also der Arbeitnehmer den Prozess muss er zwar zu den geanderten Bedingungen weiterarbeiten behalt aber seinen Arbeitsplatz wenn er den Vorbehalt erklart hat Andernfalls wird aus der Anderungskundigung eine Beendigungskundigung Siehe auchKosten eines Arbeitsgerichtsverfahrens in DeutschlandEinzelnachweiseBAG Urteil vom 13 Dezember 2007 2 AZR 818 06 Volltext PDF Datei 42 kB Standige Rechtsprechung vgl nur BAG 3 AZB 93 08 Memento des Originals vom 19 September 2020 im Internet Archive Info 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