Ein Arbeitsverhältnis ist die rechtliche und soziale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die durch einen Arb
Arbeitsverhältnis

Ein Arbeitsverhältnis ist die rechtliche und soziale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die durch einen Arbeitsvertrag zustande kommt.
Allgemeines
Im Arbeitsvertrag ist geregelt, dass der Arbeitnehmer bestimmte Arbeitsleistungen zu erbringen hat, während der Arbeitgeber als wichtigste Gegenleistung die Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgelts übernimmt. Der Arbeitsvertrag ist eine Art des Dienstvertrages (§§ 611 ff. BGB), bei dem – im Gegensatz zum Werkvertrag – der Arbeitnehmer eine Leistung (Bemühung) schuldet, aber keinen Erfolg. Beim Dienst- und Arbeitsvertrag genügt mithin das bloße Tätigwerden. Das Arbeitsentgelt ist nach § 612 Abs. 2 BGB die Folge eines Arbeitsverhältnisses und vom Arbeitgeber nach erfolgter Arbeitsleistung zu erbringen (§ 614 BGB), der Arbeitnehmer ist also zur Vorleistung verpflichtet. Das Arbeitsverhältnis beginnt nach der Vertragstheorie mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages, nicht aber mit der späteren Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb. Mit Arbeitsbeginn muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung während der Arbeitszeit erbringen und bis zum Arbeitsende fortsetzen. Das Arbeitsverhältnis hat den Charakter eines Dauerschuldverhältnisses.
Beim Betriebsübergang tritt der erwerbende Arbeitgeber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613a Abs. 1 BGB). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied bereits im Dezember 1957, dass für das Arbeitsverhältnis auch der Allgemeine Teil des BGB gilt (etwa Anfechtung, arglistige Täuschung), es sei denn, einzelne Vorschriften sind mit dem Wesen und Inhalt eines Arbeitsverhältnisses unvereinbar. Ein Arbeitsverhältnis endet insbesondere
- mit Ablauf der vertraglichen Befristung oder
- mit Erreichen der Regelaltersrente oder
- durch Aufhebungsvertrag oder
- durch Kündigung.
Arten
Das Statistische Bundesamt versteht unter einem Normalarbeitsverhältnis ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, „das in Vollzeit und unbefristet ausgeübt wird“. Mit zeitlich unbefristeten Normalarbeitsverhältnissen ist eine Reihe von gesetzlichen und tariflichen Schutzbestimmungen verknüpft. Merkmale sind Vollzeitbeschäftigung, regelmäßige Arbeitszeit von bestimmter Dauer und zeitlicher Verteilung, konstanter Arbeitsplatz, vorhandene Interessenvertretung für Arbeitsbedingungen oder die dauerhafte Stabilität des Arbeitnehmerstatus. Fehlt es an einem dieser Merkmale, liegt ein atypisches Arbeitsverhältnis vor. Es besitzt hiervon abweichende Merkmale, die zu arbeitsrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Benachteiligungen des Arbeitnehmers führen können. Hierzu gehören insbesondere Altersteilzeit, Befristetes Arbeitsverhältnis, freie Mitarbeiter, geringfügige Beschäftigung, Heimarbeit, Kettenarbeitsverhältnis, Leiharbeit, Praktikum, Scheinselbständigkeit, Telearbeit oder Zeitarbeit. Atypische Arbeitsverhältnisse (prekäre Arbeit) entstanden im Rahmen der Flexibilisierung des Arbeitsmarktes, um die Arbeitslosigkeit zu verringern. Außerdem gibt es Erwerbsformen, die nicht dem Arbeitsrecht unterliegen, z. B. das Dienstverhältnis von Beamten, Soldaten und Richtern sowie die Beschäftigung auf der Grundlage von unbefristeten Dienstverträgen oder sachbezogen definierten Honorarverträgen. Im allgemeinen Sprachgebrauch gibt es zudem Sonderformen des Arbeitsverhältnisses, zum Beispiel Studentenjobs, Aushilfstätigkeiten oder die Beschäftigung von Hauspersonal, auf die die Regeln des Arbeitsrechts aber Anwendung finden.
Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann beschäftigt wird, der seinerseits selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist und die Arbeit mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen geleistet wird.
Arbeitsverhältnis und Beschäftigungsverhältnis
Verstoßen die Abreden eines Arbeitsvertrags nach Inhalt, Beweggrund oder Zwecksetzung gegen die guten Sitten, ist der Arbeitsvertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Dieses „fehlerhafte Arbeitsverhältnis“ liegt auch bei einem Verstoß gegen ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB zugrunde. Das gilt insbesondere bei Vereinbarung einer Arbeitsleistung, mit der gegen allgemeine Strafgesetze verstoßen werden soll. Während das Arbeitsrecht sittenwidrige oder verbotswidrige Arbeitsinhalte nicht hinnehmen darf, ist das sozialrechtliche Beschäftigungsverhältnis wertneutral, denn das Bundessozialgericht (BSG) entschied im August 2000, dass sittenwidrige Tätigkeit ein Beschäftigungsverhältnis begründen und daher zur Versicherungspflicht führen kann. Einer der wesentlichen Unterschiede zwischen Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis ist daher der Arbeitsinhalt.
Weblinks
- Literatur von und über Arbeitsverhältnis im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
Einzelnachweise
- Clamor Mittelbach, Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund politischer Meinungsäußerung, 1998, S. 19
- BAGE 5, 159, 161
- Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch, Normalarbeitsverhältnis, 2012, Abschnitt 13
- Sylvana Schulze-Pfefferkorn, Das Arbeitsverhältnis in der Insolvenz, 2011, S. 17
- BAGE 4, 93, 98
- BAGE 4, 274, 275
- BSG 87, 53, 60
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Ein Arbeitsverhaltnis ist die rechtliche und soziale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die durch einen Arbeitsvertrag zustande kommt AllgemeinesIm Arbeitsvertrag ist geregelt dass der Arbeitnehmer bestimmte Arbeitsleistungen zu erbringen hat wahrend der Arbeitgeber als wichtigste Gegenleistung die Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgelts ubernimmt Der Arbeitsvertrag ist eine Art des Dienstvertrages 611 ff BGB bei dem im Gegensatz zum Werkvertrag der Arbeitnehmer eine Leistung Bemuhung schuldet aber keinen Erfolg Beim Dienst und Arbeitsvertrag genugt mithin das blosse Tatigwerden Das Arbeitsentgelt ist nach 612 Abs 2 BGB die Folge eines Arbeitsverhaltnisses und vom Arbeitgeber nach erfolgter Arbeitsleistung zu erbringen 614 BGB der Arbeitnehmer ist also zur Vorleistung verpflichtet Das Arbeitsverhaltnis beginnt nach der Vertragstheorie mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages nicht aber mit der spateren Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb Mit Arbeitsbeginn muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung wahrend der Arbeitszeit erbringen und bis zum Arbeitsende fortsetzen Das Arbeitsverhaltnis hat den Charakter eines Dauerschuldverhaltnisses Beim Betriebsubergang tritt der erwerbende Arbeitgeber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Ubergangs bestehenden Arbeitsverhaltnissen ein 613a Abs 1 BGB Das Bundesarbeitsgericht BAG entschied bereits im Dezember 1957 dass fur das Arbeitsverhaltnis auch der Allgemeine Teil des BGB gilt etwa Anfechtung arglistige Tauschung es sei denn einzelne Vorschriften sind mit dem Wesen und Inhalt eines Arbeitsverhaltnisses unvereinbar Ein Arbeitsverhaltnis endet insbesondere mit Ablauf der vertraglichen Befristung oder mit Erreichen der Regelaltersrente oder durch Aufhebungsvertrag oder durch Kundigung ArtenDas Statistische Bundesamt versteht unter einem Normalarbeitsverhaltnis ein abhangiges Beschaftigungsverhaltnis das in Vollzeit und unbefristet ausgeubt wird Mit zeitlich unbefristeten Normalarbeitsverhaltnissen ist eine Reihe von gesetzlichen und tariflichen Schutzbestimmungen verknupft Merkmale sind Vollzeitbeschaftigung regelmassige Arbeitszeit von bestimmter Dauer und zeitlicher Verteilung konstanter Arbeitsplatz vorhandene Interessenvertretung fur Arbeitsbedingungen oder die dauerhafte Stabilitat des Arbeitnehmerstatus Fehlt es an einem dieser Merkmale liegt ein atypisches Arbeitsverhaltnis vor Es besitzt hiervon abweichende Merkmale die zu arbeitsrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Benachteiligungen des Arbeitnehmers fuhren konnen Hierzu gehoren insbesondere Altersteilzeit Befristetes Arbeitsverhaltnis freie Mitarbeiter geringfugige Beschaftigung Heimarbeit Kettenarbeitsverhaltnis Leiharbeit Praktikum Scheinselbstandigkeit Telearbeit oder Zeitarbeit Atypische Arbeitsverhaltnisse prekare Arbeit entstanden im Rahmen der Flexibilisierung des Arbeitsmarktes um die Arbeitslosigkeit zu verringern Ausserdem gibt es Erwerbsformen die nicht dem Arbeitsrecht unterliegen z B das Dienstverhaltnis von Beamten Soldaten und Richtern sowie die Beschaftigung auf der Grundlage von unbefristeten Dienstvertragen oder sachbezogen definierten Honorarvertragen Im allgemeinen Sprachgebrauch gibt es zudem Sonderformen des Arbeitsverhaltnisses zum Beispiel Studentenjobs Aushilfstatigkeiten oder die Beschaftigung von Hauspersonal auf die die Regeln des Arbeitsrechts aber Anwendung finden Ein mittelbares Arbeitsverhaltnis liegt vor wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann beschaftigt wird der seinerseits selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist und die Arbeit mit Wissen des Dritten unmittelbar fur diesen geleistet wird Arbeitsverhaltnis und BeschaftigungsverhaltnisVerstossen die Abreden eines Arbeitsvertrags nach Inhalt Beweggrund oder Zwecksetzung gegen die guten Sitten ist der Arbeitsvertrag gemass 138 Abs 1 BGB nichtig Dieses fehlerhafte Arbeitsverhaltnis liegt auch bei einem Verstoss gegen ein Verbotsgesetz nach 134 BGB zugrunde Das gilt insbesondere bei Vereinbarung einer Arbeitsleistung mit der gegen allgemeine Strafgesetze verstossen werden soll Wahrend das Arbeitsrecht sittenwidrige oder verbotswidrige Arbeitsinhalte nicht hinnehmen darf ist das sozialrechtliche Beschaftigungsverhaltnis wertneutral denn das Bundessozialgericht BSG entschied im August 2000 dass sittenwidrige Tatigkeit ein Beschaftigungsverhaltnis begrunden und daher zur Versicherungspflicht fuhren kann Einer der wesentlichen Unterschiede zwischen Arbeits und Beschaftigungsverhaltnis ist daher der Arbeitsinhalt WeblinksWiktionary Arbeitsverhaltnis Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Literatur von und uber Arbeitsverhaltnis im Katalog der Deutschen NationalbibliothekEinzelnachweiseClamor Mittelbach Kundigung des Arbeitsverhaltnisses aufgrund politischer Meinungsausserung 1998 S 19 BAGE 5 159 161 Statistisches Bundesamt Statistisches Jahrbuch Normalarbeitsverhaltnis 2012 Abschnitt 13 Sylvana Schulze Pfefferkorn Das Arbeitsverhaltnis in der Insolvenz 2011 S 17 BAGE 4 93 98 BAGE 4 274 275 BSG 87 53 60Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4002799 5 GND Explorer lobid OGND AKS