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Länderfinanzausgleich

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Länderfinanzausgleich
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Dieser Artikel erläutert die Rechtslage in Deutschland; zur Rechtslage in Österreich siehe Finanzausgleich (Österreich).

Der Länderfinanzausgleich (LFA) war bis 2019 ein Mechanismus in Deutschland zur Umverteilung finanzieller Mittel zwischen Bund und Ländern sowie zwischen den Ländern. Er wurde 2020 durch neue Regularien ersetzt, nach denen nun der Bund den Ausgleich vornimmt, indem er die Umsatzsteueranteile der einzelnen Länder durch Zu- und Abschläge verändert. In den Landeshaushalten taucht der Finanzausgleich daher künftig nicht mehr offen auf, da er nunmehr auf der Einnahmenseite in den Umsatzsteuereinnahmen (latent) enthalten ist. 2023 wurden etwa 18,3 Milliarden Euro in Deutschland umverteilt. Geberländer waren dabei wie auch im Vorjahr Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg und Rheinland-Pfalz. Die anderen elf Bundesländer bekamen Geld aus dem Topf.

Überblick

Der Länderfinanzausgleich ist das in Deutschland bekannteste Finanzausgleichssystem und ein finanzielles Instrument der Regionalentwicklung. Der Bekanntheitsgrad ist auch auf die öffentlichen Auseinandersetzungen zwischen den Ländern zurückzuführen; es wurde mehrfach von verschiedenen Ländern vor dem Bundesverfassungsgericht über die Ausgestaltung des LFA geklagt, so 1952, 1986, 1992, 1999 und 2006. Das Volumen der Ausgleichsbeträge betrug im Jahr 2015 rund 9,6 Mrd. €, im Vergleich zu Steuereinnahmen der Länder und Gemeinden von 306 Mrd. €. Seit vielen Jahren bewegt sich der Anteil des Länderfinanzausgleichs an den Einnahmen zwischen 2 und 3 %.

Sein Ziel ist es, „die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen“ auszugleichen (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz). Damit sollen alle Länder in die Lage versetzt werden, den ihnen zugewiesenen Aufgaben nachzukommen, wie es der grundgesetzlichen Vorgabe des Art. 106 Abs. 3 GG entspricht. Durch das Verfahren sollen die Abstimmung der Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder aufeinander mit dem Ziel eines billigen Ausgleichs, die Vermeidung der Überbelastung der Steuerpflichtigen und die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt werden.

Um in diesem Verfahren eine parallele Haushaltspolitik zu gewährleisten und „Trittbretteffekte“ auszuschließen, werden die Haushalte des Bundes und der Länder seit 2009 durch einen „Stabilitätsrat“ überprüft. Er ist ein gemeinsames Gremium des Bundes und der Länder zur Überwachung der Haushaltsführung und der Einhaltung der europäischen Vorgaben zur Haushaltsdisziplin. Seine Einrichtung geht auf die Föderalismusreform II zurück und ist in Art. 109a GG geregelt. Dem Stabilitätsrat gehören die Finanzminister von Bund und Ländern sowie der Bundeswirtschaftsminister an.

Im Länderfinanzausgleich öffnet sich seit vielen Jahren eine Schere zwischen finanzstarken und finanzschwachen Ländern; das wurde durch den Einbezug der neuen Länder mit ihrer anfangs besonders schwachen Wirtschafts- und Finanzkraft extrem verschärft. 2015 zahlten nur vier Länder in den Ausgleich ein, der Freistaat Bayern 5,5 Milliarden Euro, Baden-Württemberg 2,3, Hessen 1,7 Milliarden und Hamburg 112 Millionen Euro. Größtes Empfängerland war Berlin mit 3,6 Milliarden. Die ostdeutschen Flächenländer erhielten 2015 zusammen 3,2 Milliarden Euro, darunter allein Sachsen 1 Milliarde Euro.

Geschichte des Länderfinanzausgleichs

Kaiserreich

Mit der Gründung des Norddeutschen Bundes 1867 kam es auch zu einem Finanzausgleich im neu geschaffenen Staatenbund. In der Bismarcksche Reichsverfassung (1871) wurde festgelegt, dass die Länder das Reich mit „Matrikularbeiträgen“ unterstützen, wenn dessen eigene Einnahmen aus Zöllen und Verbrauchssteuern nicht ausreichen. Dies war regelmäßig der Fall, und der Bund wurde zum „Kostgänger der Länder“.

Weimarer Republik

In der Weimarer Reichsverfassung wurde das Verhältnis umgekehrt: Nach Art. 8 Weimarer Reichsverfassung erhielt das Reich die Gesetzgebungskompetenz und die Ertragshoheit über Abgaben und sonstige Einnahmen. Die regional zersplitterte Finanzverwaltung wurde in einer Reichsfinanzverwaltung zusammengefasst. Die Länder wurden „Kostgänger des Reiches“. Sie erhielten im Wesentlichen prozentuale Zuweisungen aus dem Steueraufkommen, die nach dem Prinzip des örtlichen Aufkommens und nach Einwohnern auf die Länder verteilt wurden. Verbleibende Finanzkraftunterschiede zwischen den Ländern wurden durch eine Ergänzungsgarantie des Reiches gemäß Landessteuergesetz (30. März 1920) ausgeglichen, die sicherstellte, dass kein Land weniger als 80 % des durchschnittlichen Landessteueraufkommens erhielt.

Das nationalsozialistische Deutschland wurde dagegen auch wirtschaftlich als Zentralstaat geführt.

Bundesrepublik Deutschland

In den Beratungen des Parlamentarischen Rates über die zukünftige Verfassung der Bundesrepublik Deutschland sollte ein solches „Kostgängerwesen“ vermieden werden. Bund und Länder sollten gleichberechtigt und finanziell voneinander unabhängig sein. Im Hinblick auf ein einheitliches Wirtschaftsgebiet bestand Einigkeit über bundesgesetzlich einheitlich normierte Steuern, ein Steuertrennsystem mit ausschließlicher und konkurrierender Bundesgesetzgebung, eine zwischen Bund und Ländern geteilte Finanzverwaltung und einen Finanzausgleich unter den Ländern. Faktisch wurde ein kleiner Steuerverbund eingeführt. 1955 wurde dies in der Verfassung festgeschrieben.

Finanzreform 1969

1969 wurde nach langjährigen Beratungen eine Finanzreform verabschiedet, die Grundlage der heute geltenden Finanzverfassung des Grundgesetzes ist:

Die Aufteilung der Steuererträge zwischen Bund und Ländern regelt Art. 106 GG. Es wurde ein großer Steuerverbund aus Einkommen- und Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer geschaffen: Bund und Länder teilen sich damit die ergiebigsten Steuerquellen, Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer, die etwa drei Viertel des gesamtstaatlichen Steueraufkommens ausmachen, nach gesetzlich festgelegten Schlüsseln (Gemeinschaftsteuern). Es findet ein Umsatzsteuervorabausgleich für besonders finanzschwache Länder statt, es wird der Anteil aller Länder an den Gemeinschaftssteuern bestimmt und dem nachgeschaltet sind verschiedene Bundesergänzungszuweisungen. Zugleich wurde der gesamte Bereich der Mischfinanzierungen, der verfassungsrechtlich umstritten war, mit der Einführung der Gemeinschaftsaufgaben und der Regelungen der Geldleistungsgesetze und Investitionshilfen des Bundes auf eine neue verfassungsrechtliche Grundlage gestellt. Außerdem wurden Planungselemente in das Grundgesetz eingeführt: Die Mittelfristige Finanzplanung und das Haushaltsgrundsätzegesetz.

Finanzausgleich zwischen den Ländern

Den horizontalen Finanzausgleich unter den Ländern regelt Art. 107 GG. Im Grundsatz gilt für die den Ländern zufließenden Steuererträge nicht mehr das Prinzip des „örtlichen Aufkommens“, sondern es wird im Verhältnis der Einwohnerzahlen verteilt: Die Steuererträge aus der Einkommensteuer stehen dem Land zu, in dem der Steuerschuldner lebt; die Steuererträge aus der Körperschaftsteuer stehen dem Land zu, in dem die zu besteuernde wirtschaftliche Leistung erbracht wurde. Eine Ausnahme bildet der Länderanteil an der Umsatzsteuer: Bis zu einem Viertel des Länderaufkommens kann vorab den besonders finanzschwachen Ländern zugewiesen werden. Der Länderfinanzausgleich wurde intensiviert: Die Steuerkraft ausgleichsberechtigter Länder sollte auf 95 % statt bisher 91 % des Länderdurchschnitts angehoben werden.

Die Zerlegung nach dem Wohnsitz benachteiligt – im Nachhinein gesehen – die Stadtstaaten mit ihren hohen Einpendlerquoten, weil der Anteil der Lohnsteuer aufgrund der kalten Progression besonders in der ersten Hälfte der 1970er Jahre überdurchschnittlich angestiegen ist. Während er 1950 noch 20 % des Steueraufkommens ausmachte und der Umsatzsteueranteil 25 %, lag er 1973 bei 40 % und der Umsatzsteueranteil bei 16 %. Heute hat sich die Relation auf mehr als ein Drittel bzw. ein knappes Viertel des Steueraufkommens eingependelt. Durch die Einwohnerwertung erfahren sie einen gewissen Ausgleich. Die Klausel zum Umsatzsteuervorwegausgleich, die 1969 ins Grundgesetz eingeführt wurde, gewann nach der deutschen Wiedervereinigung mit der Einführung eines gesamtstaatlichen Finanzausgleichs 1995 Bedeutung: Der Bund wies im Rahmen des ersten Solidarpaktes den Ländern sieben Umsatzsteuerprozentpunkte zu, die über diese Bestimmung in die besonders finanzschwachen ostdeutschen Länder flossen.

In einer Studie von 2013, bei der sich die Wiedereinführung der Vermögensteuer an einem Konzept der rot-grünen Länder orientierte, wurden die daraus resultierenden zusätzlichen Steuereinnahmen nach Ländern aufgeschlüsselt. Demnach würden sich die Steuereinnahmen aller Länder erhöhen und durch den Länderfinanzausgleich auch ärmere Länder von den Mehreinnahmen profitieren. Die höchsten zusätzlichen Steuereinnahmen je Einwohner hätten (nach dem Länderfinanzausgleich) Hamburg, Bremen und Berlin.

Die Finanzverfassung wurde aufgrund der Klagen mehrfach in einzelnen Punkten angepasst, hat aber doch nach dieser Reform über 40 Jahre Bestand gehabt und auch die fiskalische Integration der neuen Länder erlaubt. 2013 reichten Bayern und Hessen Klage vor dem Bundesverfassungsgericht ein. Nach der 2017 beschlossenen Neuregelung zogen sie ihre Klage zurück. 2023 reichte Bayern erneut Klage ein und forderte dabei unter anderem eine andere Berücksichtigung der Einwohnerzahlen der Stadtstaaten und eine Deckelung der Abgabe. Bayern war zum Klagezeitpunkt das mit Abstand größte Geberland. In den Jahren 1950–1985 hatte es als Nehmerland vom Länderfinanzausgleich profitiert, über den gesamten Zeitraum hinweg jedoch über 100 Milliarden Euro einbezahlt.

Ausgleichsmechanismen

Der Länderfinanzausgleich im weiteren Sinne bestand aus drei Stufen: Umsatzsteuervorwegausgleich, Länderfinanzausgleich im engeren Sinne (i. e. S.) und allgemeine Bundesergänzungszuweisungen. Die Ausgleichsstufen waren in der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge anzuwenden. Insbesondere ist der Ausgleich unter den Ländern (horizontaler Finanzausgleich) strikt von Leistungen des Bundes an die Länder (vertikaler Finanzausgleich) zu trennen. Der Länderfinanzausgleich im engeren Sinne ist der bekannteste Bestandteil dieses Gesamtsystems:

  • Horizontaler Finanzausgleich
    • Umsatzsteuervorwegausgleich
    • Länderfinanzausgleich im engeren Sinne
  • Vertikaler Finanzausgleich
    • Bundesergänzungszuweisungen

Der Finanzausgleich basierte auf dem Maßstäbegesetz (MaßstG) und dem Finanzausgleichsgesetz (FAG). Beide wurden im Jahr 2001 verabschiedet und waren seit dem 1. Januar 2005 in Kraft. Dabei sollte das Maßstäbegesetz als längerfristig geltende, die verfassungsrechtlichen Vorgaben konkretisierende Grundlage dienen, während das FAG die aktuell geltenden Berechnungsschritte des Ausgleichsmechanismus vorgab. Mit dieser ungewöhnlichen Konstruktion entsprach der Gesetzgeber Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 11. November 1999. Da das MaßstG und das FAG mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft traten, lief das geltende Umverteilungssystem 2019 aus; ebenso wie der Solidarpakt II für den Aufbau Ost.

Bevor der Länderfinanzausgleich einsetzt, sind zunächst die Steuern, die Bund und Ländern gemeinsam zustehen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer), zwischen den beiden Ebenen aufzuteilen. Ausgangspunkt der eigentlichen Ausgleichsmechanismen ist dann das örtliche Aufkommen der Länder. Nach Art. 107 Abs. 1 GG sind damit die in den Finanzämtern der Länder vereinnahmten Steuern, korrigiert durch die Zerlegung, zu verstehen.

Umsatzsteuervorwegausgleich

Vom Umsatzsteueranteil der Länder wurden maximal 25 % dazu verwendet, die Finanzkraft der schwachen Länder der durchschnittlichen Finanzkraft aller Länder anzunähern. Bei einem großen Abstand zur durchschnittlichen Finanzkraft wurden zunächst 95 % des Unterschiedsbetrages ausgeglichen, mit zunehmender Annäherung an den Durchschnitt sank die Ausgleichsintensität degressiv auf 60 %. Der Rest des Aufkommens wurde entsprechend der Anzahl der Einwohner auf die Länder verteilt.

Länderfinanzausgleich

Der Länderfinanzausgleich im engeren Sinne bestand in Ausgleichszahlungen reicherer Länder (Geberländer) an ärmere Länder (Nehmerländer). Die Ausgleichspflichtigkeit ergab sich aus einem Vergleich der sogenannten Ausgleichsmesszahl mit der Finanzkraftmesszahl.

Ausgleichsmesszahl

Sie bildete ab, was ein Land an Einnahmen erzielt hätte, hätten seine Einnahmen den durchschnittlichen Einnahmen der Länder je Einwohner entsprochen. In die Berechnung wurden aber verschiedene Gewichtungsfaktoren einbezogen (s. u.). Die Finanzkraftmesszahl hingegen stellte die tatsächlichen Einnahmen gemäß Kameralistik des Landes dar.

Im Einzelnen wurde die Ausgleichsmesszahl berechnet, indem zuerst die Summe der Steuereinnahmen aller Länder und der auf das Fördern von Erdöl und Erdgas erhobenen Förderabgaben durch die (gewichtete) Einwohnerzahl aller Länder dividiert werden. Dann wurden für jedes Land diese durchschnittlichen Einnahmen je Einwohner mit der Einwohnerzahl des betreffenden Landes multipliziert. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass den Stadtstaaten sogenannte „veredelte Einwohner“ zugebilligt wurden, d. h. bei ihnen muss die Einwohnerzahl noch mit 1,35 multipliziert werden (Stadtstaatenprivileg). Dann mussten noch die Steuereinnahmen der Gemeinden aller Länder durch die (gewichtete) Einwohnerzahl aller Länder dividiert werden und mit 0,64 und der Einwohnerzahl des Landes multipliziert werden, für das die Ausgleichsmesszahl berechnet werden soll. Hierbei war bei der Einwohnerzahl allerdings wieder zu beachten, dass die Einwohnerzahl der Stadtstaaten mit 1,35 multipliziert werden musste, außerdem hatten folgende Länder veredelte Einwohner: Mecklenburg-Vorpommern: 1,05; Brandenburg: 1,03; Sachsen-Anhalt: 1,02. Addierte man die Ergebnisse aus den beiden Teilrechnungen, erhielt man die Ausgleichsmesszahl.

Finanzkraftmesszahl

Sie errechnete sich aus der Summe der tatsächlichen Einnahmen des jeweiligen Landes aus Steuern und der für das Fördern von Erdöl und Erdgas erhobenen Förderabgabe sowie aktuell 64 % der von den Gemeinden des jeweiligen Landes erhobenen Steuern.

Ein Land war ausgleichsberechtigt, wenn die Ausgleichsmesszahl größer als die Finanzkraftmesszahl war. In diesem Fall erhielt das Nehmerland Zuweisungen der Geberländer, die technisch über den Bund als Zahlstelle abgewickelt wurden. Zur Bemessung der Ausgleichszahlungen wurde ein dreigeteilter, teilweise linear-progressiver Tarifverlauf angewendet. Erreichte ein Nehmerland mehr als 93 % der durchschnittlichen Finanzkraft, sank die Ausgleichsintensität deutlich ab. Eine Mindestausstattung finanzschwacher Länder wurde dadurch nicht garantiert.

Die ausgleichspflichtigen Länder mussten von ihrem Überschuss einen progressiv wachsenden Anteil abgeben. Auch dieser Teil wurde mit dem dreigeteilten Tarifverlauf, der für die Nehmerländer gilt, berechnet. Die maximale Abschöpfung von 75 % wird bei den über 121 % des Durchschnitts liegenden Teilen des Steueraufkommens erreicht. Von den gesamten Überschüssen eines Landes werden maximal 72,6 % abgeschöpft.

Zur Verbesserung der Anreizwirkung, eigene Steuereinnahmen zu steigern, war ein Prämienmodell vorgesehen. Danach wurden deutlich überdurchschnittliche Steigerungen des Steueraufkommens aus dem Ausgleichsmechanismus herausgenommen, verblieben also vollständig bei dem jeweiligen Land.

Weitere Klauseln stellten sicher, dass Beiträge und Leistungen identisch sind.

Bundesergänzungszuweisungen (BEZ)

Länder, deren Finanzkraft auch nach dem Länderfinanzausgleich im engeren Sinne noch unter 100 % des Länderdurchschnitts liegt, erhielten zudem Bundesergänzungszuweisungen aus dem Bundeshaushalt. Allgemeine Bundesergänzungszuweisungen wurden gewährt, wenn die Finanzkraft eines Landes nach LFA i. e. S. unter 99,5 % des Länderdurchschnitts blieb. Der Fehlbetrag wurde dann zu 77,5 % ausgeglichen.

An Bundesergänzungszuweisungen (BEZ) bezahlte der Bund 2013 folgende Beträge:

Land Betrag in
Mio. €
Baden-Württemberg Baden-Württemberg 0
Bayern Bayern 0
Berlin Berlin 2.344
Brandenburg Brandenburg 1.351
Bremen Bremen 250
Hamburg Hamburg 42
Hessen Hessen 0
Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern 1.025
Niedersachsen Niedersachsen 0
Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen 341
Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz 178
Saarland Saarland 130
Sachsen Sachsen 2.369
Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt 1.446
Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein 145
Thüringen Thüringen 1.340
Gesamt 10.959

vorläufiges Ergebnis, Rundungsfehler durch Addition enthalten

Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ) wurden aus drei Gründen gewährt:

  • wegen teilungsbedingter Sonderlasten der neuen Länder,
  • Sonderlasten durch strukturelle Arbeitslosigkeit und
  • überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung.

Die teilungsbedingten SoBEZ waren degressiv ausgestaltet. Sie sanken von zunächst 10,5 Mrd. € jährlich ab 2007 auf 2,096 Mrd. € im Jahr 2019 ab. Diese SoBEZ waren ein bedeutender Bestandteil des Solidarpaktes II. Bis Ende 2004 gewährte der Bund darüber hinaus Bremen und dem Saarland SoBEZ zur Behebung ihrer Haushaltsnotlage. Nach Auslaufen dieser Hilfe klagten beide Länder vor dem Bundesverfassungsgericht auf Fortsetzung. Derzeit ruht diese Klage jedoch. Auch der Berliner Senat hat eine Klage eingereicht – ohne Erfolg.

Finanzvolumen

Das Volumen des Länderfinanzausgleichs (sowie das des zusätzlich durchgeführten Umsatzsteuerausgleichs) hat sich im Lauf der Zeit mit dem gestiegenen Volumen der Landeshaushalte ebenfalls ausgedehnt. Sprunghaft nahm das Volumen 1995 zu, als erstmals die neuen Länder und Berlin in das System mit einbezogen wurden.

Aufgeschlüsselt nach den einzelnen Ländern entwickelten sich die Ausgleichszahlungen des Länderfinanzausgleichs im engeren Sinne wie folgt: Negative Zahlen bezeichnen Zahlungen des „Geberlandes“, positive Zahlen bezeichnen Gutschriften des „Nehmerlandes“ (alle Zahlen in Mio. €, teilweise umgerechnet).

Jahr BE
Berlin
BW
Baden-
Württemberg
BY
Bayern
BB
Brandenburg
HB
Bremen
HH
Hamburg
HE
Hessen
MV
Mecklenburg-
Vorpommern
NI
Niedersachsen
NW
Nordrhein-
Westfalen
RP
Rheinland-
Pfalz
SL
Saarland
SN
Sachsen
ST
Sachsen-
Anhalt
SH
Schleswig-
Holstein
TH
Thüringen
Volumen
 11950 1 ./. −33 18 ./. 0 −17 −14 ./. 41 −65 18 ./. ./. ./. 53 ./. ± 130
1951 ./. −16 7 ./. 0 −19 −10 ./. 13 −43 15 ./. ./. ./. 52 ./. ± 88
1952 ./. −23 8 ./. 0 −21 0 ./. 29 −69 17 ./. ./. ./. 59 ./. ± 113
1953 ./. −40 14 ./. 0 −11 0 ./. 31 −74 10 ./. ./. ./. 71 ./. ± 126
1954 ./. −41 20 ./. 0 −17 0 ./. 37 −77 9 ./. ./. ./. 69 ./. ± 135
1955 ./. −59 52 ./. −6 −67 −5 ./. 65 −139 47 ./. ./. ./. 113 ./. ± 277
1956 ./. −72 56 ./. −18 −82 0 ./. 92 −169 61 ./. ./. ./. 131 ./. ± 341
1957 ./. −89 71 ./. −8 −102 −24 ./. 107 −182 89 ./. ./. ./. 140 ./. ± 406
1958 ./. −61 113 ./. −6 −136 −37 ./. 136 −249 115 ./. ./. ./. 124 ./. ± 489
1959 ./. −76 119 ./. −1 −163 −29 ./. 132 −256 143 ./. ./. ./. 130 ./. ± 525
 21960 2 ./. −55 95 ./. 0 −113 −35 ./. 133 −265 131 ./. ./. ./. 109 ./. ± 468
1961 ./. −98 112 ./. 0 −170 −79 ./. 228 −385 170 65 ./. ./. 156 ./. ± 732
1962 ./. −141 117 ./. 0 −193 −98 ./. 251 −370 178 74 ./. ./. 182 ./. ± 802
1963 ./. −154 99 ./. 0 −199 −117 ./. 204 −269 182 83 ./. ./. 172 ./. ± 740
1964 ./. −183 119 ./. 0 −184 −159 ./. 220 −252 166 90 ./. ./. 182 ./. ± 778
1965 ./. −188 97 ./. 6 −165 −185 ./. 260 −276 165 107 ./. ./. 179 ./. ± 814
1966 ./. −222 72 ./. 5 −181 −210 ./. 256 −208 180 113 ./. ./. 195 ./. ± 821
1967 ./. −239 62 ./. −2 −216 −215 ./. 347 −216 172 119 ./. ./. 190 ./. ± 889
1968 ./. −220 51 ./. −1 −246 −224 ./. 313 −190 185 131 ./. ./. 201 ./. ± 881
1969 ./. −317 119 ./. −7 −353 −319 ./. 454 −249 250 155 ./. ./. 266 ./. ± 1.245
1970 ./. −161 76 ./. 46 −150 −148 ./. 208 −162 117 73 ./. ./. 102 ./. ± 621
1971 ./. −194 102 ./. 26 −176 −100 ./. 230 −188 122 73 ./. ./. 106 ./. ± 659
1972 ./. −303 91 ./. 37 −158 −158 ./. 312 −176 149 80 ./. ./. 126 ./. ± 795
1973 ./. −302 85 ./. 36 −169 −186 ./. 347 −174 127 94 ./. ./. 141 ./. ± 831
1974 ./. −260 177 ./. 28 −260 −164 ./. 380 −293 153 100 ./. ./. 139 ./. ± 977
1975 ./. −338 188 ./. 23 −278 −105 ./. 367 −222 150 91 ./. ./. 122 ./. ± 943
1976 ./. −368 170 ./. 26 −277 −98 ./. 393 −258 174 100 ./. ./. 138 ./. ± 1.001
1977 ./. −541 204 ./. 74 −316 −132 ./. 475 −183 147 108 ./. ./. 165 ./. ± 1.172
1978 ./. −556 153 ./. 79 −299 −241 ./. 453 −62 182 110 ./. ./. 181 ./. ± 1.158
1979 ./. −581 168 ./. 120 −426 −265 ./. 512 0 149 117 ./. ./. 205 ./. ± 1.271
1980 ./. −769 206 ./. 91 −160 −152 ./. 385 −39 126 147 ./. ./. 165 ./. ± 1.120
1981 ./. −838 137 ./. 82 −218 −183 ./. 515 0 155 133 ./. ./. 216 ./. ± 1.239
1982 ./. −915 83 ./. 122 −220 −143 ./. 577 0 142 134 ./. ./. 219 ./. ± 1.278
1983 ./. −730 69 ./. 134 −197 −170 ./. 360 0 131 156 ./. ./. 249 ./. ± 1.097
1984 ./. −747 21 ./. 159 −151 −294 ./. 427 0 145 170 ./. ./. 268 ./. ± 1.191
1985 ./. −738 14 ./. 170 −208 −370 ./. 423 46 191 184 ./. ./. 288 ./. ± 1.317
1986 ./. −891 25 ./. 228 −101 −400 ./. 437 0 194 195 ./. ./. 314 ./. ± 1.393
1987 ./. −978 0 ./. 258 −30 −628 ./. 570 85 244 172 ./. ./. 306 ./. ± 1.636
1988 ./. −982 0 ./. 262 0 −736 ./. 807 15 159 170 ./. ./. 305 ./. ± 1.718
1989 ./. −722 −33 ./. 322 −6 −985 ./. 856 −51 155 168 ./. ./. 296 ./. ± 1.797
1990 ./. −1.264 −18 ./. 327 −4 −739 ./. 985 −32 250 187 ./. ./. 308 ./. ± 2.057
1991 ./. −1.282 −2 ./. 301 −34 −682 ./. 898 −4 301 195 ./. ./. 308 ./. ± 2.003
1992 ./. −770 28 ./. 262 0 −942 ./. 661 −2 338 219 ./. ./. 206 ./. ± 1.714
1993 ./. −518 −6 ./. 325 58 −1.094 ./. 510 16 398 215 ./. ./. 95 ./. ± 1.618
1994 ./. −210 −342 ./. 291 31 −935 ./. 490 80 336 222 ./. ./. 37 ./. ± 1.487
1995 2.159 −1.433 −1.295 442 287 −60 −1.101 394 231 −1.763 117 92 907 574 −72 521 ± 5.724
1996 2.217 −1.289 −1.463 529 325 −246 −1.657 438 283 −1.598 118 120 1.005 635 8 576 ± 6.253
1997 2.266 −1.232 −1.586 504 179 −140 −1.610 431 344 −1.564 151 104 981 601 −3 574 ± 6.134
1998 2.501 −1.778 −1.486 534 466 −314 −1.758 448 403 −1.583 219 117 1.020 617 0 595 ± 6.920
1999 2.725 −1.760 −1.635 587 340 −345 −2.433 464 532 −1.318 195 153 1.122 672 89 612 ± 7.490
2000 2.812 −1.957 −1.884 644 442 −556 −2.734 500 568 −1.141 392 167 1.182 711 185 670 ± 8.273
2001 2.653 −2.115 −2.277 498 402 −268 −2.629 434 952 −278 229 146 1.031 591 60 573 ± 7.568
2002 2.677 −1.663 −2.047 541 407 −197 −1.910 439 487 −1.628 419 139 1.047 607 112 571 ± 7.445
2003 2.639 −2.169 −1.859 502 346 −656 −1.876 392 393 −50 259 107 936 520 16 500 ± 6.610
2004 2.703 −2.170 −2.315 534 331 −578 −1.529 403 446 −213 190 116 930 532 102 517 ± 6.804
2005 2.456 −2.235 −2.234 588 366 −383 −1.606 434 363 −490 294 113 1.020 587 146 581 ± 6.948
2006 2.709 −2.057 −2.093 611 417 −623 −2.418 475 240 −132 346 115 1.078 590 124 617 ± 7.322
2007 2.900 −2.316 −2.311 675 471 −368 −2.885 513 318 −38 343 125 1.165 627 136 644 ± 7.917
2008 3.139 −2.499 −2.923 621 505 −371 −2.470 538 317 54 374 116 1.158 627 177 637 ± 8.264
2009 2.877 −1.488 −3.354 501 433 −45 −1.902 450 110 −59 293 93 910 514 169 497 ± 6.848
2010 2.900 −1.709 −3.511 401 445 −66 −1.752 399 259 354 267 89 854 497 101 472 ± 7.038
2011 3.043 −1.779 −3.663 440 516 −62 −1.804 429 204 224 234 120 918 540 115 527 ± 7.308
2012 3.224 −2.765 −3.797 543 521 −25 −1.304 453 178 435 256 94 961 550 134 542 ± 7.892
2013 3.328 −2.415 −4.307 518 588 88 −1.702 461 107 691 242 137 995 559 168 543 ± 8.424
2014 3.491 −2.356 −4.852 510 604 −55 −1.755 463 276 897 288 144 1.034 585 172 554 ± 9.018
2015 3.613 −2.313 −5.449 494 626 −111 −1.720 472 418 1.021 349 151 1.022 596 247 580 ± 9.594
2016 3.919 −2.538 −5.821 543 694 64 −2.261 493 681 1.107 388 174 1.089 645 226 598 ± 10.620
2017 4.232 −2.773 −5.905 607 692 −49 −2.471 524 684 1.232 389 200 1.180 549 244 644 ± 11.198
2018 4.404 −3.079 −6.672 550 740 −83 −1.613 538 831 1.015 418 194 1.180 676 235 667 ± 11.448
2019 4.330 −2.436 −6.701 555 771 −120 −1.905 517 776 1.041 308 179 1.176 652 230 626 ± 11.161
2020 3.454 −3.674 −7.771 1.139 712 −172 −2.531 1.177 1.471 −624 334 411 2.708 1.619 172 1.576 ± 14.772
2021 3.602 −4.015 −9.044 1.370 832 −230 −3.556 1.325 1.911 199 −286 514 3.225 1.978 316 1.856 ± 17.132
2022 3.609 −4.473 −9.865 1.452 888 −814 −3.250 1.447 1.789 1.241 −107 577 3.304 1.986 299 1.919 ± 18.509
2023 3.805 −4.495 −9.130 1.423 771 −934 −3.444 1.431 1.568 1.212 −320 587 3.398 1.839 357 1.933 ± 18.324
2024 3.940 −5.030 −9,770 1.440 930 −110 −3.730 1.420 1.530 850 520 630 3.250 1.810 270 2.040 37.000
94.327 −92.143 −124.040 20.296 19.878 −14.972 −77.012 18.032 34.446 −6.385 14.188 10.574 41.786 24.115 12.010 23.762 627.966
Jahr Berlin
BE
Baden-
Württemberg

BW
Bayern
BY
Branden-
burg

BB
Bremen
HB
Hamburg
HH
Hessen
HE
Mecklenburg-
Vorpommern

MV
Nieder-
sachsen

NI
Nordrhein-
Westfalen

NW
Rheinland-
Pfalz

RP
Saarland
SL
Sachsen
SN
Sachsen-
Anhalt

ST
Schleswig-
Holstein

SH
Thüringen
TH
Volumen

Quelle: Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Bundesfinanzministerium: 1950–1994:

ab 1995:

1 
Im Jahr 1950 erfolgten nur Vorauszahlungen.
2 
Im Jahr 1960 wurde der Länderfinanzausgleich nur für neun Monate durchgeführt.
Jahr BE
Berlin
BW
Baden-
Württemberg
BY
Bayern
BB
Brandenburg
HB
Bremen
HH
Hamburg
HE
Hessen
MV
Mecklenburg-
Vorpommern
NI
Niedersachsen
NW
Nordrhein-
Westfalen
RP
Rheinland-
Pfalz
SL
Saarland
SN
Sachsen
ST
Sachsen-
Anhalt
SH
Schleswig-
Holstein
TH
Thüringen
Durchschnittsleistung pro Jahr von 1999 bis 2008 (in Mio. €, inflationsbereinigt)
- 2.952 −2.250 −2.315 625 433 −468 −2.426 495 504 −583 327 141 1.150 655 123 638
Anteile der Geber- bzw. Nehmerländer im Jahr 2022*
Geber — 24,2 % 53,3 % — — 4,4 % 17,6 % — — — 0,6 % — — — — —
Nehmer 19,5 % — — 7,8 % 4,8 % — — 7,8 % 9,7 % 6,7 % - 3,1 % 17,8 % 10,7 % 1,6 % 10,4 %
Pro-Kopf-Transferleistung (in €)
2006 796 −191 −167 239 627 −356 −397 279 29 −7 85 110 252 240 43 265
2007 851 −215 −184 265 710 −208 −475 303 39 −2 84 120 275 258 48 280
 *2008 * 921 −234 −234 247 765 −212 −410 325 40 2 93 112 278 263 62 282
2022 961 −396 −737 564 1296 −430 −508 888 219 68 −25 581 808 908 101 902
2023 1013 −398 −682 553 1125 −493 −538 878 192 66 −76 591 831 841 120 908

Berechnungen basieren auf den nicht gerundeten Einwohner- und LFA-Leistungszahlen des Bundesministerium für Finanzen, sowie den Preisveränderungsraten des Statistischen Bundesamtes. Abweichungen in den Summen durch Runden.

* 
vorläufiges Ergebnis

Nach den 2013 veröffentlichten Bevölkerungszahlen im Zensus 2011 haben sich die relativen Bevölkerungsanteile verschoben. Dadurch bekommt das Land Bayern beispielsweise für die Jahre 2011 und 2012 insgesamt 227 Millionen Euro erstattet, Rheinland-Pfalz 203 Millionen und Nordrhein-Westfalen 130 Millionen Euro. Berlin muss 450 Millionen Euro zurückzahlen, Baden-Württemberg 167 Millionen und Hamburg 118 Millionen Euro. Die übrigen Länder erhalten eine Erstattung im meist unteren zweistelligen Millionenbereich. Die Länder hatten sich im Vorfeld des Zensus darauf verständigt, die Nachzahlungen für das Jahr 2011 auf ein Drittel und für 2012 auf zwei Drittel zu beschränken. Ab 2013 sollen die veränderten Bevölkerungsanteile vollständig berücksichtigt werden.

Kritik

Von wissenschaftlicher Seite und von Geber- wie Nehmerländern ist der Länderfinanzausgleich kritisiert worden. Der Länderfinanzausgleich war als sogenannter Spitzenausgleich konzipiert; vor der Wiedervereinigung (1989) betrug das Volumen umgerechnet rund 1,8 Milliarden Euro. Für einen Ausgleich in dem heute praktizierten Umfang war er nicht gedacht. Im deutschen Bundesstaat wird die föderale Aufgabenteilung traditionell nicht nach Politikfeldern, sondern nach Funktionen vorgenommen: Der Bund definiert die öffentliche Aufgabenwahrnehmung aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenzen (Art. 72 ff. GG) sehr weitgehend und den Ländern obliegt mit wenigen Ausnahmen der Vollzug der Bundesgesetze (Art. 83 ff. GG). Die Finanzverfassung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht eine „Folgeverfassung“, die dieser Form der bundesstaatlichen Aufgabenverteilung Rechnung trägt.

Von zentraler Bedeutung für jede Finanzordnung ist aber die Frage, wer was bezahlt. Das Grundgesetz weist nach dem Konnexitätsgrundsatz (Art. 104a Abs. 1 GG) die Kostentragung derjenigen Ebene zu, die eine Aufgabe wahrnimmt. Nach Art. 83 GG ist es Aufgabe der Länder, die Bundesgesetze als „eigene Angelegenheit“ auszuführen. Aus der Wahrnehmung dieser Aufgabe folgt, dass die Länder auch die Kosten dafür zu tragen haben. Eine Übernahme von Kosten für die Ausführung von Bundesgesetzen durch den Bund ist nach dem Grundgesetz die Ausnahme. Das führt immer wieder erneut zu Konflikten und Problemen zwischen Bund und Ländern sowie zwischen Ländern. Diese werden weiter erschwert, weil das System des bundesdeutschen Länderfinanzausgleichs im weiteren Sinne inzwischen mit seinen verschiedenen ineinander greifenden Stufen, deren Verteilungswirkungen zudem unterschiedlich ausfallen, sehr komplex und in seinen Konsequenzen nur für Fachleute durchschaubar ist.

Die finanzschwachen Länder kritisieren, dass ihre Finanzschwäche die Folge einer finanziellen Überlastung sei. Die Ausführung von Bundesgesetzen, insbesondere von sozialpolitisch motivierten – von der Sozialhilfe über Hartz IV bis zu den Kosten der Flüchtlingspolitik – belaste die struktur- und damit auch steuerschwachen Länder mehr als die strukturstarken Länder. Sie kämen in einen Teufelskreis aus niedrigeren Einnahmen und höheren bundesstaatlich veranlassten Ausgaben. Zudem wird angeführt, dass das Aufkommen von Gemeinschaftssteuern (insbesondere der Körperschaftsteuer) zwischen den Ländern unterschiedlich verteilt ist, da insbesondere große Unternehmen diese zentral am Unternehmenssitz abführen, auch wenn sie bundesweit Filialen und Niederlassungen betreiben. Während beispielsweise Baden-Württemberg 22,5 Prozent des bundesweiten Körperschaftsteueraufkommens einnimmt, erreichten die neuen Länder zusammen nur rund 9 Prozent.

Die finanzstarken Länder argumentieren, dass der Länderfinanzausgleich die finanziell problematische Lage von Nehmerländern weiter zementiere. Nehmerländer hätten keine ökonomischen Anreize, ihre Finanzen zu stabilisieren. Stattdessen würden sie sich an eine dauerhafte Subventionierung gewöhnen. So hätten defizitäre Länder weder einen Anreiz, ihre Ausgaben und Kosten zu senken, noch einen Anreiz, ihre Einnahmen (z. B. durch Steuern) zu steigern. Die Kritiker sehen eine Wettbewerbsfeindlichkeit des Systems (vgl. Wettbewerbsföderalismus). Es bestünde die Gefahr, dass das Einspringen des Bundes im Fall einer extremen Haushaltsnotlage als ein Freibrief für eine Ausweitung der Verschuldung interpretiert werde. Bayern und Hessen reichten im März 2013 Normenkontrollklage beim Bundesverfassungsgericht ein. Sie beantragten festzustellen, dass das Maßstäbegesetz und das Finanzausgleichsgesetz mit Art. 107 Abs. 2 GG unvereinbar sind. Im September 2017 zogen sie die Klage zurück.

Reformen des Länderfinanzausgleichs werden seit langem gefordert bzw. diskutiert. Mit der letzten größeren Novellierung des Finanzausgleichsgesetzes im Rahmen des Solidarpaktes II im Jahr 2001 wurde die Geltungsdauer des Gesetzes auf den 31. Dezember 2019 befristet. Eine Reform des LFA soll in eine umfassende Modernisierung des Bundesstaates eingebettet werden, in deren Rahmen bereits drei Grundgesetzreformen verabschiedet worden sind: 1994 die Änderung des Art. 72 GG, 2006 die „erste“ Bundesstaatsreform, die der Entflechtung dienen sollte (Föderalismusreform I), und 2009 die „zweite“ Bundesstaatsreform, die eine „Schuldenbremse“ im Grundgesetz verankerte (Föderalismusreform II).

Siehe auch

  • Finanzausgleich (Deutschland)
  • Europäischer Finanzausgleich
  • Kohäsionspolitik
  • Bundeshaushalt

Literatur

  • Stephan Ebner: Verfassungsrechtliche Ausgestaltung des horizontalen Finanzausgleichs. Länderfinanzausgleich ein bundesstaatlicher Eckpfeiler (?). Verlag Dr. Müller, 2009, ISBN 978-3-639-11665-6.
  • Adrian Jung: Maßstäbegerechtigkeit im Länderfinanzausgleich. Die Länderfinanzen zwischen Autonomie und Nivellierung. Duncker & Humblot, Berlin 2008, ISBN 978-3-428-12673-6.
  • Martin Seybold: Der Finanzausgleich im Kontext des deutschen Föderalismus. Perspektiven für einen zukünftigen Länderfinanzausgleich. Nomos Verlag, 2005, ISBN 3-8329-1193-6.
  • Klaus Detterbeck, Wolfgang Renzsch, Stefan Schieren (Hrsg.): Föderalismus in Deutschland (Lehr- und Handbücher der Politikwissenschaft). De Gruyter Oldenbourg, 2010, ISBN 978-3-486-59187-3.
  • Martin Junkernheinrich, Stefan Korioth, Thomas Lenk, Henrik Scheller, Matthias Woisin (Hrsg.): Jahrbuch für öffentliche Finanzen 1-2016, Verhandlungen zum Finanzausgleich. Berlin 2016, ISBN 978-3-8305-3663-5.
  • Wolfgang Renzsch: Finanzverfassung und Finanzausgleich. Die Auseinandersetzungen um ihre politische Gestaltung in der Bundesrepublik Deutschland zwischen Währungsreform und deutscher Vereinigung (1948 bis 1990). Bonn 1991, ISBN 3-8012-4029-0.

Weblinks

Wiktionary: Länderfinanzausgleich – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  • Bundesministerium der Finanzen: Länderfinanzausgleich
  • Statistisches Bundesamt zu Länderfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen
  • BVerfG, Urteil vom 24. Juni 1986, Az. 2 BvF 1, 5, 6/83, 1/84 und 1, 2/85; BVerfGE 72, 330 – Finanzausgleich I
  • BVerfG, Urteil vom 27. Mai 1992, Az. 2 BvF 1, 2/88, 1/89 und 1/90; BVerfGE 86, 148 – Finanzausgleich II
  • BVerfG, Urteil vom 11. November 1999, Az. 2 BvF 2, 3/98, 1, 2/99; BVerfGE 101, 158 – Finanzausgleich III
  • haushaltssteuerung.de (Portal zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwissenschaft)

Einzelnachweise

  1. Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Jahr 2020 Monatsbericht 3/2021 vom Bundesfinanzministerium
  2. Süddeutsche Zeitung: Länderfinanzausgleich: Bayern zahlt erneut das meiste Geld ein. 22. Januar 2024, abgerufen am 12. März 2024. 
  3. Chilla, Tobias, Kühne, Olaf & Markus Neufeld (2016): Regionalentwicklung. UTB.
  4. Daniel Buscher: Der Bundesstaat in Zeiten der Finanzkrise. Ein Beitrag zur Reform der deutschen Finanz- und Haushaltsordnung. Duncker & Humblot, 2010, S. 147 ff.
  5. Länderfinanzausgleich. Bundesministerium der Finanzen
  6. Hubert Schulte: Jahrbuch für Öffentliche Finanzen 201.4 Berlin 2015, ISBN 978-3-8305-3530-0, S. 381 ff.
  7. Länderfinanzausgleich – Bayern Geberland. Zeit Online, März 2016
  8. Zahlen Fakten – Steuern Finanzen. DESTATIS
  9. Stefan Bach, Tony Mudrack: Reichensteuer-Erhöhungen: Durch Finanzausgleich profitieren auch arme Bundesländer. In: DIW (Hrsg.): DIW Wochenbericht. Nr. 36, 2013 (diw.de [PDF]). 
  10. Bundestag beschließt Neuordnung der Bund-Länder-Beziehungen. In: sueddeutsche.de. 1. Juni 2017, abgerufen am 20. März 2018. 
  11. Hessen und Bayern ziehen Klage gegen Finanzausgleich zurück. Welt Online, 5. September 2017
  12. ZDF.de: Bayern reicht Klage ein:Darum geht es beim Länderfinanzausgleich, 25. Juli 2023. Zeit.de: Streit um Länderfinanzausgleich: Klage "existenzbedrohend", 19. Februar 2024
  13. Text des Maßstäbegesetzes
  14. Text des Finanzausgleichsgesetzes
  15. BVerfG, Urteil vom 11. November 1999, Az. 2 BvF 2, 3/98, 1, 2/99; BVerfGE 101, 158 – Finanzausgleich III
  16. DESTATIS: Länderfinanzausgleich
  17. BVerfG, Urteil vom 19. Oktober 2006, Az. 2 BvF 3/03, BVerfGE 116, 327 – Berliner Haushalt.
  18. § 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2005
  19. § 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2006
  20. § 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2007
  21. § 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2008
  22. § 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2009
  23. § 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2010
  24. § 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2011
  25. § 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012
  26. § 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2013
  27. Vorläufige Abrechnung des Länderfinanzausgleichs 2014 (Memento des Originals vom 18. April 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2
  28. Vorläufige Abrechnung des Länderfinanzausgleichs 2015. (Memento des Originals vom 25. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2 Bundesministerium der Finanzen
  29. bundesfinanzministerium.de (PDF) Bundesministerium der Finanzen
  30. Der Finanzausgleich unter den Ländern für die Zeit vom 01.01.2017 – 31.12.2017. (PDF) Bundesfinanzministerium, abgerufen am 23. März 2018. 
  31. Der Finanzausgleich unter den Ländern für die Zeit vom 01.01.2018 – 31.12.2018. (PDF) Bundesfinanzministerium, abgerufen am 21. Januar 2019. 
  32. Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Jahr 2020. (PDF) Bundesfinanzministerium, abgerufen am 6. Juli 2021. 
  33. Ergebnisse des Länderfinanzausgleichs 2019. (PDF) Bundesfinanzministerium, abgerufen am 25. April 2020. 
  34. Vorläufige Abrechnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs für das Jahr 2021. (PDF) Bundesfinanzministerium, abgerufen am 1. Juli 2022. 
  35. Vorläufige Abrechnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs für das Jahr 2022. (PDF) Bundesfinanzministerium, abgerufen am 26. März 2023. 
  36. Vorläufige Abrechnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs für das Jahr 2023. (PDF) Bundesfinanzministerium, abgerufen am 15. April 2024. 
  37. Finanzausgleich: Bayern zahlt erneut am meisten. Abgerufen am 12. Juni 2025. 
  38. Ausgleichsbeiträgen und -zuweisungen bis 1994 (PDF) Bundesfinanzministerium der Finanzen
  39. Axel Schrinner: Geldspritze für das Bundesland Bayern. In: Handelsblatt. Nr. 120, 26. Juni 2013, S. 9. 
  40. Axel Schrinner, Donata Riedel: Finanzausgleich erzürnt Bayern. In: Handelsblatt. Nr. 13, 18. Januar 2013, S. 9. 
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Veröffentlichungsdatum: 26 Jun 2025 / 01:17

wikipedia, wiki, deutsches, deutschland, buch, bücher, bibliothek artikel lesen, herunterladen kostenlos kostenloser herunterladen, MP3, Video, MP4, 3GP, JPG, JPEG, GIF, PNG, Bild, Musik, Lied, Film, Buch, Spiel, Spiele, Mobiltelefon, Mobil, Telefon, android, ios, apple, samsung, iphone, xiomi, xiaomi, redmi, honor, oppo, nokia, sonya, mi, pc, web, computer, komputer, Informationen zu Länderfinanzausgleich, Was ist Länderfinanzausgleich? Was bedeutet Länderfinanzausgleich?

Dieser Artikel erlautert die Rechtslage in Deutschland zur Rechtslage in Osterreich siehe Finanzausgleich Osterreich Der Landerfinanzausgleich LFA war bis 2019 ein Mechanismus in Deutschland zur Umverteilung finanzieller Mittel zwischen Bund und Landern sowie zwischen den Landern Er wurde 2020 durch neue Regularien ersetzt nach denen nun der Bund den Ausgleich vornimmt indem er die Umsatzsteueranteile der einzelnen Lander durch Zu und Abschlage verandert In den Landeshaushalten taucht der Finanzausgleich daher kunftig nicht mehr offen auf da er nunmehr auf der Einnahmenseite in den Umsatzsteuereinnahmen latent enthalten ist 2023 wurden etwa 18 3 Milliarden Euro in Deutschland umverteilt Geberlander waren dabei wie auch im Vorjahr Bayern Baden Wurttemberg Hessen Hamburg und Rheinland Pfalz Die anderen elf Bundeslander bekamen Geld aus dem Topf Transferleistung des Landerfinanzausgleichs Stand 2023 UberblickDer Landerfinanzausgleich ist das in Deutschland bekannteste Finanzausgleichssystem und ein finanzielles Instrument der Regionalentwicklung Der Bekanntheitsgrad ist auch auf die offentlichen Auseinandersetzungen zwischen den Landern zuruckzufuhren es wurde mehrfach von verschiedenen Landern vor dem Bundesverfassungsgericht uber die Ausgestaltung des LFA geklagt so 1952 1986 1992 1999 und 2006 Das Volumen der Ausgleichsbetrage betrug im Jahr 2015 rund 9 6 Mrd im Vergleich zu Steuereinnahmen der Lander und Gemeinden von 306 Mrd Seit vielen Jahren bewegt sich der Anteil des Landerfinanzausgleichs an den Einnahmen zwischen 2 und 3 Sein Ziel ist es die unterschiedliche Finanzkraft der Lander angemessen auszugleichen Art 107 Abs 2 Satz 1 Grundgesetz Damit sollen alle Lander in die Lage versetzt werden den ihnen zugewiesenen Aufgaben nachzukommen wie es der grundgesetzlichen Vorgabe des Art 106 Abs 3 GG entspricht Durch das Verfahren sollen die Abstimmung der Deckungsbedurfnisse des Bundes und der Lander aufeinander mit dem Ziel eines billigen Ausgleichs die Vermeidung der Uberbelastung der Steuerpflichtigen und die Gleichwertigkeit der Lebensverhaltnisse im Bundesgebiet gewahrt werden Um in diesem Verfahren eine parallele Haushaltspolitik zu gewahrleisten und Trittbretteffekte auszuschliessen werden die Haushalte des Bundes und der Lander seit 2009 durch einen Stabilitatsrat uberpruft Er ist ein gemeinsames Gremium des Bundes und der Lander zur Uberwachung der Haushaltsfuhrung und der Einhaltung der europaischen Vorgaben zur Haushaltsdisziplin Seine Einrichtung geht auf die Foderalismusreform II zuruck und ist in Art 109a GG geregelt Dem Stabilitatsrat gehoren die Finanzminister von Bund und Landern sowie der Bundeswirtschaftsminister an Im Landerfinanzausgleich offnet sich seit vielen Jahren eine Schere zwischen finanzstarken und finanzschwachen Landern das wurde durch den Einbezug der neuen Lander mit ihrer anfangs besonders schwachen Wirtschafts und Finanzkraft extrem verscharft 2015 zahlten nur vier Lander in den Ausgleich ein der Freistaat Bayern 5 5 Milliarden Euro Baden Wurttemberg 2 3 Hessen 1 7 Milliarden und Hamburg 112 Millionen Euro Grosstes Empfangerland war Berlin mit 3 6 Milliarden Die ostdeutschen Flachenlander erhielten 2015 zusammen 3 2 Milliarden Euro darunter allein Sachsen 1 Milliarde Euro Geschichte des LanderfinanzausgleichsKaiserreich Mit der Grundung des Norddeutschen Bundes 1867 kam es auch zu einem Finanzausgleich im neu geschaffenen Staatenbund In der Bismarcksche Reichsverfassung 1871 wurde festgelegt dass die Lander das Reich mit Matrikularbeitragen unterstutzen wenn dessen eigene Einnahmen aus Zollen und Verbrauchssteuern nicht ausreichen Dies war regelmassig der Fall und der Bund wurde zum Kostganger der Lander Weimarer Republik In der Weimarer Reichsverfassung wurde das Verhaltnis umgekehrt Nach Art 8 Weimarer Reichsverfassung erhielt das Reich die Gesetzgebungskompetenz und die Ertragshoheit uber Abgaben und sonstige Einnahmen Die regional zersplitterte Finanzverwaltung wurde in einer Reichsfinanzverwaltung zusammengefasst Die Lander wurden Kostganger des Reiches Sie erhielten im Wesentlichen prozentuale Zuweisungen aus dem Steueraufkommen die nach dem Prinzip des ortlichen Aufkommens und nach Einwohnern auf die Lander verteilt wurden Verbleibende Finanzkraftunterschiede zwischen den Landern wurden durch eine Erganzungsgarantie des Reiches gemass Landessteuergesetz 30 Marz 1920 ausgeglichen die sicherstellte dass kein Land weniger als 80 des durchschnittlichen Landessteueraufkommens erhielt Das nationalsozialistische Deutschland wurde dagegen auch wirtschaftlich als Zentralstaat gefuhrt Bundesrepublik Deutschland In den Beratungen des Parlamentarischen Rates uber die zukunftige Verfassung der Bundesrepublik Deutschland sollte ein solches Kostgangerwesen vermieden werden Bund und Lander sollten gleichberechtigt und finanziell voneinander unabhangig sein Im Hinblick auf ein einheitliches Wirtschaftsgebiet bestand Einigkeit uber bundesgesetzlich einheitlich normierte Steuern ein Steuertrennsystem mit ausschliesslicher und konkurrierender Bundesgesetzgebung eine zwischen Bund und Landern geteilte Finanzverwaltung und einen Finanzausgleich unter den Landern Faktisch wurde ein kleiner Steuerverbund eingefuhrt 1955 wurde dies in der Verfassung festgeschrieben Finanzreform 1969 1969 wurde nach langjahrigen Beratungen eine Finanzreform verabschiedet die Grundlage der heute geltenden Finanzverfassung des Grundgesetzes ist Die Aufteilung der Steuerertrage zwischen Bund und Landern regelt Art 106 GG Es wurde ein grosser Steuerverbund aus Einkommen und Korperschaftsteuer und Umsatzsteuer geschaffen Bund und Lander teilen sich damit die ergiebigsten Steuerquellen Einkommen und Korperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer die etwa drei Viertel des gesamtstaatlichen Steueraufkommens ausmachen nach gesetzlich festgelegten Schlusseln Gemeinschaftsteuern Es findet ein Umsatzsteuervorabausgleich fur besonders finanzschwache Lander statt es wird der Anteil aller Lander an den Gemeinschaftssteuern bestimmt und dem nachgeschaltet sind verschiedene Bundeserganzungszuweisungen Zugleich wurde der gesamte Bereich der Mischfinanzierungen der verfassungsrechtlich umstritten war mit der Einfuhrung der Gemeinschaftsaufgaben und der Regelungen der Geldleistungsgesetze und Investitionshilfen des Bundes auf eine neue verfassungsrechtliche Grundlage gestellt Ausserdem wurden Planungselemente in das Grundgesetz eingefuhrt Die Mittelfristige Finanzplanung und das Haushaltsgrundsatzegesetz Finanzausgleich zwischen den Landern Den horizontalen Finanzausgleich unter den Landern regelt Art 107 GG Im Grundsatz gilt fur die den Landern zufliessenden Steuerertrage nicht mehr das Prinzip des ortlichen Aufkommens sondern es wird im Verhaltnis der Einwohnerzahlen verteilt Die Steuerertrage aus der Einkommensteuer stehen dem Land zu in dem der Steuerschuldner lebt die Steuerertrage aus der Korperschaftsteuer stehen dem Land zu in dem die zu besteuernde wirtschaftliche Leistung erbracht wurde Eine Ausnahme bildet der Landeranteil an der Umsatzsteuer Bis zu einem Viertel des Landeraufkommens kann vorab den besonders finanzschwachen Landern zugewiesen werden Der Landerfinanzausgleich wurde intensiviert Die Steuerkraft ausgleichsberechtigter Lander sollte auf 95 statt bisher 91 des Landerdurchschnitts angehoben werden Die Zerlegung nach dem Wohnsitz benachteiligt im Nachhinein gesehen die Stadtstaaten mit ihren hohen Einpendlerquoten weil der Anteil der Lohnsteuer aufgrund der kalten Progression besonders in der ersten Halfte der 1970er Jahre uberdurchschnittlich angestiegen ist Wahrend er 1950 noch 20 des Steueraufkommens ausmachte und der Umsatzsteueranteil 25 lag er 1973 bei 40 und der Umsatzsteueranteil bei 16 Heute hat sich die Relation auf mehr als ein Drittel bzw ein knappes Viertel des Steueraufkommens eingependelt Durch die Einwohnerwertung erfahren sie einen gewissen Ausgleich Die Klausel zum Umsatzsteuervorwegausgleich die 1969 ins Grundgesetz eingefuhrt wurde gewann nach der deutschen Wiedervereinigung mit der Einfuhrung eines gesamtstaatlichen Finanzausgleichs 1995 Bedeutung Der Bund wies im Rahmen des ersten Solidarpaktes den Landern sieben Umsatzsteuerprozentpunkte zu die uber diese Bestimmung in die besonders finanzschwachen ostdeutschen Lander flossen In einer Studie von 2013 bei der sich die Wiedereinfuhrung der Vermogensteuer an einem Konzept der rot grunen Lander orientierte wurden die daraus resultierenden zusatzlichen Steuereinnahmen nach Landern aufgeschlusselt Demnach wurden sich die Steuereinnahmen aller Lander erhohen und durch den Landerfinanzausgleich auch armere Lander von den Mehreinnahmen profitieren Die hochsten zusatzlichen Steuereinnahmen je Einwohner hatten nach dem Landerfinanzausgleich Hamburg Bremen und Berlin Die Finanzverfassung wurde aufgrund der Klagen mehrfach in einzelnen Punkten angepasst hat aber doch nach dieser Reform uber 40 Jahre Bestand gehabt und auch die fiskalische Integration der neuen Lander erlaubt 2013 reichten Bayern und Hessen Klage vor dem Bundesverfassungsgericht ein Nach der 2017 beschlossenen Neuregelung zogen sie ihre Klage zuruck 2023 reichte Bayern erneut Klage ein und forderte dabei unter anderem eine andere Berucksichtigung der Einwohnerzahlen der Stadtstaaten und eine Deckelung der Abgabe Bayern war zum Klagezeitpunkt das mit Abstand grosste Geberland In den Jahren 1950 1985 hatte es als Nehmerland vom Landerfinanzausgleich profitiert uber den gesamten Zeitraum hinweg jedoch uber 100 Milliarden Euro einbezahlt AusgleichsmechanismenDer Landerfinanzausgleich im weiteren Sinne bestand aus drei Stufen Umsatzsteuervorwegausgleich Landerfinanzausgleich im engeren Sinne i e S und allgemeine Bundeserganzungszuweisungen Die Ausgleichsstufen waren in der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge anzuwenden Insbesondere ist der Ausgleich unter den Landern horizontaler Finanzausgleich strikt von Leistungen des Bundes an die Lander vertikaler Finanzausgleich zu trennen Der Landerfinanzausgleich im engeren Sinne ist der bekannteste Bestandteil dieses Gesamtsystems Horizontaler Finanzausgleich Umsatzsteuervorwegausgleich Landerfinanzausgleich im engeren Sinne Vertikaler Finanzausgleich Bundeserganzungszuweisungen Der Finanzausgleich basierte auf dem Massstabegesetz MassstG und dem Finanzausgleichsgesetz FAG Beide wurden im Jahr 2001 verabschiedet und waren seit dem 1 Januar 2005 in Kraft Dabei sollte das Massstabegesetz als langerfristig geltende die verfassungsrechtlichen Vorgaben konkretisierende Grundlage dienen wahrend das FAG die aktuell geltenden Berechnungsschritte des Ausgleichsmechanismus vorgab Mit dieser ungewohnlichen Konstruktion entsprach der Gesetzgeber Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 11 November 1999 Da das MassstG und das FAG mit Ablauf des 31 Dezember 2019 ausser Kraft traten lief das geltende Umverteilungssystem 2019 aus ebenso wie der Solidarpakt II fur den Aufbau Ost Bevor der Landerfinanzausgleich einsetzt sind zunachst die Steuern die Bund und Landern gemeinsam zustehen Einkommensteuer Korperschaftsteuer und Umsatzsteuer zwischen den beiden Ebenen aufzuteilen Ausgangspunkt der eigentlichen Ausgleichsmechanismen ist dann das ortliche Aufkommen der Lander Nach Art 107 Abs 1 GG sind damit die in den Finanzamtern der Lander vereinnahmten Steuern korrigiert durch die Zerlegung zu verstehen Umsatzsteuervorwegausgleich Vom Umsatzsteueranteil der Lander wurden maximal 25 dazu verwendet die Finanzkraft der schwachen Lander der durchschnittlichen Finanzkraft aller Lander anzunahern Bei einem grossen Abstand zur durchschnittlichen Finanzkraft wurden zunachst 95 des Unterschiedsbetrages ausgeglichen mit zunehmender Annaherung an den Durchschnitt sank die Ausgleichsintensitat degressiv auf 60 Der Rest des Aufkommens wurde entsprechend der Anzahl der Einwohner auf die Lander verteilt Landerfinanzausgleich Der Landerfinanzausgleich im engeren Sinne bestand in Ausgleichszahlungen reicherer Lander Geberlander an armere Lander Nehmerlander Die Ausgleichspflichtigkeit ergab sich aus einem Vergleich der sogenannten Ausgleichsmesszahl mit der Finanzkraftmesszahl Ausgleichsmesszahl Sie bildete ab was ein Land an Einnahmen erzielt hatte hatten seine Einnahmen den durchschnittlichen Einnahmen der Lander je Einwohner entsprochen In die Berechnung wurden aber verschiedene Gewichtungsfaktoren einbezogen s u Die Finanzkraftmesszahl hingegen stellte die tatsachlichen Einnahmen gemass Kameralistik des Landes dar Im Einzelnen wurde die Ausgleichsmesszahl berechnet indem zuerst die Summe der Steuereinnahmen aller Lander und der auf das Fordern von Erdol und Erdgas erhobenen Forderabgaben durch die gewichtete Einwohnerzahl aller Lander dividiert werden Dann wurden fur jedes Land diese durchschnittlichen Einnahmen je Einwohner mit der Einwohnerzahl des betreffenden Landes multipliziert Hierbei ist allerdings zu beachten dass den Stadtstaaten sogenannte veredelte Einwohner zugebilligt wurden d h bei ihnen muss die Einwohnerzahl noch mit 1 35 multipliziert werden Stadtstaatenprivileg Dann mussten noch die Steuereinnahmen der Gemeinden aller Lander durch die gewichtete Einwohnerzahl aller Lander dividiert werden und mit 0 64 und der Einwohnerzahl des Landes multipliziert werden fur das die Ausgleichsmesszahl berechnet werden soll Hierbei war bei der Einwohnerzahl allerdings wieder zu beachten dass die Einwohnerzahl der Stadtstaaten mit 1 35 multipliziert werden musste ausserdem hatten folgende Lander veredelte Einwohner Mecklenburg Vorpommern 1 05 Brandenburg 1 03 Sachsen Anhalt 1 02 Addierte man die Ergebnisse aus den beiden Teilrechnungen erhielt man die Ausgleichsmesszahl Finanzkraftmesszahl Sie errechnete sich aus der Summe der tatsachlichen Einnahmen des jeweiligen Landes aus Steuern und der fur das Fordern von Erdol und Erdgas erhobenen Forderabgabe sowie aktuell 64 der von den Gemeinden des jeweiligen Landes erhobenen Steuern Ein Land war ausgleichsberechtigt wenn die Ausgleichsmesszahl grosser als die Finanzkraftmesszahl war In diesem Fall erhielt das Nehmerland Zuweisungen der Geberlander die technisch uber den Bund als Zahlstelle abgewickelt wurden Zur Bemessung der Ausgleichszahlungen wurde ein dreigeteilter teilweise linear progressiver Tarifverlauf angewendet Erreichte ein Nehmerland mehr als 93 der durchschnittlichen Finanzkraft sank die Ausgleichsintensitat deutlich ab Eine Mindestausstattung finanzschwacher Lander wurde dadurch nicht garantiert Die ausgleichspflichtigen Lander mussten von ihrem Uberschuss einen progressiv wachsenden Anteil abgeben Auch dieser Teil wurde mit dem dreigeteilten Tarifverlauf der fur die Nehmerlander gilt berechnet Die maximale Abschopfung von 75 wird bei den uber 121 des Durchschnitts liegenden Teilen des Steueraufkommens erreicht Von den gesamten Uberschussen eines Landes werden maximal 72 6 abgeschopft Zur Verbesserung der Anreizwirkung eigene Steuereinnahmen zu steigern war ein Pramienmodell vorgesehen Danach wurden deutlich uberdurchschnittliche Steigerungen des Steueraufkommens aus dem Ausgleichsmechanismus herausgenommen verblieben also vollstandig bei dem jeweiligen Land Weitere Klauseln stellten sicher dass Beitrage und Leistungen identisch sind Bundeserganzungszuweisungen BEZ Lander deren Finanzkraft auch nach dem Landerfinanzausgleich im engeren Sinne noch unter 100 des Landerdurchschnitts liegt erhielten zudem Bundeserganzungszuweisungen aus dem Bundeshaushalt Allgemeine Bundeserganzungszuweisungen wurden gewahrt wenn die Finanzkraft eines Landes nach LFA i e S unter 99 5 des Landerdurchschnitts blieb Der Fehlbetrag wurde dann zu 77 5 ausgeglichen An Bundeserganzungszuweisungen BEZ bezahlte der Bund 2013 folgende Betrage Land Betrag in Mio Baden Wurttemberg Baden Wurttemberg 0Bayern Bayern 0Berlin Berlin 2 344Brandenburg Brandenburg 1 351Bremen Bremen 250Hamburg Hamburg 42Hessen Hessen 0Mecklenburg Vorpommern Mecklenburg Vorpommern 1 025Niedersachsen Niedersachsen 0Nordrhein Westfalen Nordrhein Westfalen 341Rheinland Pfalz Rheinland Pfalz 178Saarland Saarland 130Sachsen Sachsen 2 369Sachsen Anhalt Sachsen Anhalt 1 446Schleswig Holstein Schleswig Holstein 145Thuringen Thuringen 1 340Gesamt 10 959 vorlaufiges Ergebnis Rundungsfehler durch Addition enthalten Sonderbedarfs Bundeserganzungszuweisungen SoBEZ wurden aus drei Grunden gewahrt wegen teilungsbedingter Sonderlasten der neuen Lander Sonderlasten durch strukturelle Arbeitslosigkeit und uberdurchschnittlich hoher Kosten politischer Fuhrung Die teilungsbedingten SoBEZ waren degressiv ausgestaltet Sie sanken von zunachst 10 5 Mrd jahrlich ab 2007 auf 2 096 Mrd im Jahr 2019 ab Diese SoBEZ waren ein bedeutender Bestandteil des Solidarpaktes II Bis Ende 2004 gewahrte der Bund daruber hinaus Bremen und dem Saarland SoBEZ zur Behebung ihrer Haushaltsnotlage Nach Auslaufen dieser Hilfe klagten beide Lander vor dem Bundesverfassungsgericht auf Fortsetzung Derzeit ruht diese Klage jedoch Auch der Berliner Senat hat eine Klage eingereicht ohne Erfolg FinanzvolumenDas Volumen des Landerfinanzausgleichs sowie das des zusatzlich durchgefuhrten Umsatzsteuerausgleichs hat sich im Lauf der Zeit mit dem gestiegenen Volumen der Landeshaushalte ebenfalls ausgedehnt Sprunghaft nahm das Volumen 1995 zu als erstmals die neuen Lander und Berlin in das System mit einbezogen wurden Aufgeschlusselt nach den einzelnen Landern entwickelten sich die Ausgleichszahlungen des Landerfinanzausgleichs im engeren Sinne wie folgt Negative Zahlen bezeichnen Zahlungen des Geberlandes positive Zahlen bezeichnen Gutschriften des Nehmerlandes alle Zahlen in Mio teilweise umgerechnet Jahr BE Berlin BW Baden Wurttemberg BY Bayern BB Brandenburg HB Bremen HH Hamburg HE Hessen MV Mecklenburg Vorpommern NI Niedersachsen NW Nordrhein Westfalen RP Rheinland Pfalz SL Saarland SN Sachsen ST Sachsen Anhalt SH Schleswig Holstein TH Thuringen Volumen 1 1950 1 33 18 0 17 14 41 65 18 53 1301951 16 7 0 19 10 13 43 15 52 881952 23 8 0 21 0 29 69 17 59 1131953 40 14 0 11 0 31 74 10 71 1261954 41 20 0 17 0 37 77 9 69 1351955 59 52 6 67 5 65 139 47 113 2771956 72 56 18 82 0 92 169 61 131 3411957 89 71 8 102 24 107 182 89 140 4061958 61 113 6 136 37 136 249 115 124 4891959 76 119 1 163 29 132 256 143 130 525 2 1960 2 55 95 0 113 35 133 265 131 109 4681961 98 112 0 170 79 228 385 170 65 156 7321962 141 117 0 193 98 251 370 178 74 182 8021963 154 99 0 199 117 204 269 182 83 172 7401964 183 119 0 184 159 220 252 166 90 182 7781965 188 97 6 165 185 260 276 165 107 179 8141966 222 72 5 181 210 256 208 180 113 195 8211967 239 62 2 216 215 347 216 172 119 190 8891968 220 51 1 246 224 313 190 185 131 201 8811969 317 119 7 353 319 454 249 250 155 266 1 2451970 161 76 46 150 148 208 162 117 73 102 6211971 194 102 26 176 100 230 188 122 73 106 6591972 303 91 37 158 158 312 176 149 80 126 7951973 302 85 36 169 186 347 174 127 94 141 8311974 260 177 28 260 164 380 293 153 100 139 9771975 338 188 23 278 105 367 222 150 91 122 9431976 368 170 26 277 98 393 258 174 100 138 1 0011977 541 204 74 316 132 475 183 147 108 165 1 1721978 556 153 79 299 241 453 62 182 110 181 1 1581979 581 168 120 426 265 512 0 149 117 205 1 2711980 769 206 91 160 152 385 39 126 147 165 1 1201981 838 137 82 218 183 515 0 155 133 216 1 2391982 915 83 122 220 143 577 0 142 134 219 1 2781983 730 69 134 197 170 360 0 131 156 249 1 0971984 747 21 159 151 294 427 0 145 170 268 1 1911985 738 14 170 208 370 423 46 191 184 288 1 3171986 891 25 228 101 400 437 0 194 195 314 1 3931987 978 0 258 30 628 570 85 244 172 306 1 6361988 982 0 262 0 736 807 15 159 170 305 1 7181989 722 33 322 6 985 856 51 155 168 296 1 7971990 1 264 18 327 4 739 985 32 250 187 308 2 0571991 1 282 2 301 34 682 898 4 301 195 308 2 0031992 770 28 262 0 942 661 2 338 219 206 1 7141993 518 6 325 58 1 094 510 16 398 215 95 1 6181994 210 342 291 31 935 490 80 336 222 37 1 4871995 2 159 1 433 1 295 442 287 60 1 101 394 231 1 763 117 92 907 574 72 521 5 7241996 2 217 1 289 1 463 529 325 246 1 657 438 283 1 598 118 120 1 005 635 8 576 6 2531997 2 266 1 232 1 586 504 179 140 1 610 431 344 1 564 151 104 981 601 3 574 6 1341998 2 501 1 778 1 486 534 466 314 1 758 448 403 1 583 219 117 1 020 617 0 595 6 9201999 2 725 1 760 1 635 587 340 345 2 433 464 532 1 318 195 153 1 122 672 89 612 7 4902000 2 812 1 957 1 884 644 442 556 2 734 500 568 1 141 392 167 1 182 711 185 670 8 2732001 2 653 2 115 2 277 498 402 268 2 629 434 952 278 229 146 1 031 591 60 573 7 5682002 2 677 1 663 2 047 541 407 197 1 910 439 487 1 628 419 139 1 047 607 112 571 7 4452003 2 639 2 169 1 859 502 346 656 1 876 392 393 50 259 107 936 520 16 500 6 6102004 2 703 2 170 2 315 534 331 578 1 529 403 446 213 190 116 930 532 102 517 6 8042005 2 456 2 235 2 234 588 366 383 1 606 434 363 490 294 113 1 020 587 146 581 6 9482006 2 709 2 057 2 093 611 417 623 2 418 475 240 132 346 115 1 078 590 124 617 7 3222007 2 900 2 316 2 311 675 471 368 2 885 513 318 38 343 125 1 165 627 136 644 7 9172008 3 139 2 499 2 923 621 505 371 2 470 538 317 54 374 116 1 158 627 177 637 8 2642009 2 877 1 488 3 354 501 433 45 1 902 450 110 59 293 93 910 514 169 497 6 8482010 2 900 1 709 3 511 401 445 66 1 752 399 259 354 267 89 854 497 101 472 7 0382011 3 043 1 779 3 663 440 516 62 1 804 429 204 224 234 120 918 540 115 527 7 3082012 3 224 2 765 3 797 543 521 25 1 304 453 178 435 256 94 961 550 134 542 7 8922013 3 328 2 415 4 307 518 588 88 1 702 461 107 691 242 137 995 559 168 543 8 4242014 3 491 2 356 4 852 510 604 55 1 755 463 276 897 288 144 1 034 585 172 554 9 0182015 3 613 2 313 5 449 494 626 111 1 720 472 418 1 021 349 151 1 022 596 247 580 9 5942016 3 919 2 538 5 821 543 694 64 2 261 493 681 1 107 388 174 1 089 645 226 598 10 6202017 4 232 2 773 5 905 607 692 49 2 471 524 684 1 232 389 200 1 180 549 244 644 11 1982018 4 404 3 079 6 672 550 740 83 1 613 538 831 1 015 418 194 1 180 676 235 667 11 4482019 4 330 2 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Bundesfinanzministerium 1950 1994 ab 1995 1 Im Jahr 1950 erfolgten nur Vorauszahlungen 2 Im Jahr 1960 wurde der Landerfinanzausgleich nur fur neun Monate durchgefuhrt Jahr BE Berlin BW Baden Wurttemberg BY Bayern BB Brandenburg HB Bremen HH Hamburg HE Hessen MV Mecklenburg Vorpommern NI Niedersachsen NW Nordrhein Westfalen RP Rheinland Pfalz SL Saarland SN Sachsen ST Sachsen Anhalt SH Schleswig Holstein TH ThuringenDurchschnittsleistung pro Jahr von 1999 bis 2008 in Mio inflationsbereinigt 2 952 2 250 2 315 625 433 468 2 426 495 504 583 327 141 1 150 655 123 638Anteile der Geber bzw Nehmerlander im Jahr 2022 Geber 24 2 53 3 4 4 17 6 0 6 Nehmer 19 5 7 8 4 8 7 8 9 7 6 7 3 1 17 8 10 7 1 6 10 4 Pro Kopf Transferleistung in 2006 796 191 167 239 627 356 397 279 29 7 85 110 252 240 43 2652007 851 215 184 265 710 208 475 303 39 2 84 120 275 258 48 280 2008 921 234 234 247 765 212 410 325 40 2 93 112 278 263 62 2822022 961 396 737 564 1296 430 508 888 219 68 25 581 808 908 101 9022023 1013 398 682 553 1125 493 538 878 192 66 76 591 831 841 120 908 Berechnungen basieren auf den nicht gerundeten Einwohner und LFA Leistungszahlen des Bundesministerium fur Finanzen sowie den Preisveranderungsraten des Statistischen Bundesamtes Abweichungen in den Summen durch Runden vorlaufiges Ergebnis Nach den 2013 veroffentlichten Bevolkerungszahlen im Zensus 2011 haben sich die relativen Bevolkerungsanteile verschoben Dadurch bekommt das Land Bayern beispielsweise fur die Jahre 2011 und 2012 insgesamt 227 Millionen Euro erstattet Rheinland Pfalz 203 Millionen und Nordrhein Westfalen 130 Millionen Euro Berlin muss 450 Millionen Euro zuruckzahlen Baden Wurttemberg 167 Millionen und Hamburg 118 Millionen Euro Die ubrigen Lander erhalten eine Erstattung im meist unteren zweistelligen Millionenbereich Die Lander hatten sich im Vorfeld des Zensus darauf verstandigt die Nachzahlungen fur das Jahr 2011 auf ein Drittel und fur 2012 auf zwei Drittel zu beschranken Ab 2013 sollen die veranderten Bevolkerungsanteile vollstandig berucksichtigt werden KritikVon wissenschaftlicher Seite und von Geber wie Nehmerlandern ist der Landerfinanzausgleich kritisiert worden Der Landerfinanzausgleich war als sogenannter Spitzenausgleich konzipiert vor der Wiedervereinigung 1989 betrug das Volumen umgerechnet rund 1 8 Milliarden Euro Fur einen Ausgleich in dem heute praktizierten Umfang war er nicht gedacht Im deutschen Bundesstaat wird die foderale Aufgabenteilung traditionell nicht nach Politikfeldern sondern nach Funktionen vorgenommen Der Bund definiert die offentliche Aufgabenwahrnehmung aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenzen Art 72 ff GG sehr weitgehend und den Landern obliegt mit wenigen Ausnahmen der Vollzug der Bundesgesetze Art 83 ff GG Die Finanzverfassung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht eine Folgeverfassung die dieser Form der bundesstaatlichen Aufgabenverteilung Rechnung tragt Von zentraler Bedeutung fur jede Finanzordnung ist aber die Frage wer was bezahlt Das Grundgesetz weist nach dem Konnexitatsgrundsatz Art 104a Abs 1 GG die Kostentragung derjenigen Ebene zu die eine Aufgabe wahrnimmt Nach Art 83 GG ist es Aufgabe der Lander die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit auszufuhren Aus der Wahrnehmung dieser Aufgabe folgt dass die Lander auch die Kosten dafur zu tragen haben Eine Ubernahme von Kosten fur die Ausfuhrung von Bundesgesetzen durch den Bund ist nach dem Grundgesetz die Ausnahme Das fuhrt immer wieder erneut zu Konflikten und Problemen zwischen Bund und Landern sowie zwischen Landern Diese werden weiter erschwert weil das System des bundesdeutschen Landerfinanzausgleichs im weiteren Sinne inzwischen mit seinen verschiedenen ineinander greifenden Stufen deren Verteilungswirkungen zudem unterschiedlich ausfallen sehr komplex und in seinen Konsequenzen nur fur Fachleute durchschaubar ist Die finanzschwachen Lander kritisieren dass ihre Finanzschwache die Folge einer finanziellen Uberlastung sei Die Ausfuhrung von Bundesgesetzen insbesondere von sozialpolitisch motivierten von der Sozialhilfe uber Hartz IV bis zu den Kosten der Fluchtlingspolitik belaste die struktur und damit auch steuerschwachen Lander mehr als die strukturstarken Lander Sie kamen in einen Teufelskreis aus niedrigeren Einnahmen und hoheren bundesstaatlich veranlassten Ausgaben Zudem wird angefuhrt dass das Aufkommen von Gemeinschaftssteuern insbesondere der Korperschaftsteuer zwischen den Landern unterschiedlich verteilt ist da insbesondere grosse Unternehmen diese zentral am Unternehmenssitz abfuhren auch wenn sie bundesweit Filialen und Niederlassungen betreiben Wahrend beispielsweise Baden Wurttemberg 22 5 Prozent des bundesweiten Korperschaftsteueraufkommens einnimmt erreichten die neuen Lander zusammen nur rund 9 Prozent Die finanzstarken Lander argumentieren dass der Landerfinanzausgleich die finanziell problematische Lage von Nehmerlandern weiter zementiere Nehmerlander hatten keine okonomischen Anreize ihre Finanzen zu stabilisieren Stattdessen wurden sie sich an eine dauerhafte Subventionierung gewohnen So hatten defizitare Lander weder einen Anreiz ihre Ausgaben und Kosten zu senken noch einen Anreiz ihre Einnahmen z B durch Steuern zu steigern Die Kritiker sehen eine Wettbewerbsfeindlichkeit des Systems vgl Wettbewerbsfoderalismus Es bestunde die Gefahr dass das Einspringen des Bundes im Fall einer extremen Haushaltsnotlage als ein Freibrief fur eine Ausweitung der Verschuldung interpretiert werde Bayern und Hessen reichten im Marz 2013 Normenkontrollklage beim Bundesverfassungsgericht ein Sie beantragten festzustellen dass das Massstabegesetz und das Finanzausgleichsgesetz mit Art 107 Abs 2 GG unvereinbar sind Im September 2017 zogen sie die Klage zuruck Reformen des Landerfinanzausgleichs werden seit langem gefordert bzw diskutiert Mit der letzten grosseren Novellierung des Finanzausgleichsgesetzes im Rahmen des Solidarpaktes II im Jahr 2001 wurde die Geltungsdauer des Gesetzes auf den 31 Dezember 2019 befristet Eine Reform des LFA soll in eine umfassende Modernisierung des Bundesstaates eingebettet werden in deren Rahmen bereits drei Grundgesetzreformen verabschiedet worden sind 1994 die Anderung des Art 72 GG 2006 die erste Bundesstaatsreform die der Entflechtung dienen sollte Foderalismusreform I und 2009 die zweite Bundesstaatsreform die eine Schuldenbremse im Grundgesetz verankerte Foderalismusreform II Siehe auchFinanzausgleich Deutschland Europaischer Finanzausgleich Kohasionspolitik BundeshaushaltLiteraturStephan Ebner Verfassungsrechtliche Ausgestaltung des horizontalen Finanzausgleichs Landerfinanzausgleich ein bundesstaatlicher Eckpfeiler Verlag Dr Muller 2009 ISBN 978 3 639 11665 6 Adrian Jung Massstabegerechtigkeit im Landerfinanzausgleich Die Landerfinanzen zwischen Autonomie und Nivellierung Duncker amp Humblot Berlin 2008 ISBN 978 3 428 12673 6 Martin Seybold Der Finanzausgleich im Kontext des deutschen Foderalismus Perspektiven fur einen zukunftigen Landerfinanzausgleich Nomos Verlag 2005 ISBN 3 8329 1193 6 Klaus Detterbeck Wolfgang Renzsch Stefan Schieren Hrsg Foderalismus in Deutschland Lehr und Handbucher der Politikwissenschaft De Gruyter Oldenbourg 2010 ISBN 978 3 486 59187 3 Martin Junkernheinrich Stefan Korioth Thomas Lenk Henrik Scheller Matthias Woisin Hrsg Jahrbuch fur offentliche Finanzen 1 2016 Verhandlungen zum Finanzausgleich Berlin 2016 ISBN 978 3 8305 3663 5 Wolfgang Renzsch Finanzverfassung und Finanzausgleich Die Auseinandersetzungen um ihre politische Gestaltung in der Bundesrepublik Deutschland zwischen Wahrungsreform und deutscher Vereinigung 1948 bis 1990 Bonn 1991 ISBN 3 8012 4029 0 WeblinksWiktionary Landerfinanzausgleich Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Bundesministerium der Finanzen Landerfinanzausgleich Statistisches Bundesamt zu Landerfinanzausgleich und Bundeserganzungszuweisungen BVerfG Urteil vom 24 Juni 1986 Az 2 BvF 1 5 6 83 1 84 und 1 2 85 BVerfGE 72 330 Finanzausgleich I BVerfG Urteil vom 27 Mai 1992 Az 2 BvF 1 2 88 1 89 und 1 90 BVerfGE 86 148 Finanzausgleich II BVerfG Urteil vom 11 November 1999 Az 2 BvF 2 3 98 1 2 99 BVerfGE 101 158 Finanzausgleich III haushaltssteuerung de Portal zur offentlichen Haushalts und Finanzwissenschaft EinzelnachweiseDer Finanzausgleich zwischen Bund und Landern im Jahr 2020 Monatsbericht 3 2021 vom Bundesfinanzministerium Suddeutsche Zeitung Landerfinanzausgleich Bayern zahlt erneut das meiste Geld ein 22 Januar 2024 abgerufen am 12 Marz 2024 Chilla Tobias Kuhne Olaf amp Markus Neufeld 2016 Regionalentwicklung UTB Daniel Buscher Der Bundesstaat in Zeiten der Finanzkrise Ein Beitrag zur Reform der deutschen Finanz und Haushaltsordnung Duncker amp Humblot 2010 S 147 ff Landerfinanzausgleich Bundesministerium der Finanzen Hubert Schulte Jahrbuch fur Offentliche Finanzen 201 4 Berlin 2015 ISBN 978 3 8305 3530 0 S 381 ff Landerfinanzausgleich Bayern Geberland Zeit Online Marz 2016 Zahlen Fakten Steuern Finanzen DESTATIS Stefan Bach Tony Mudrack Reichensteuer Erhohungen Durch Finanzausgleich profitieren auch arme Bundeslander In DIW Hrsg DIW Wochenbericht Nr 36 2013 diw de PDF Bundestag beschliesst Neuordnung der Bund Lander Beziehungen In sueddeutsche de 1 Juni 2017 abgerufen am 20 Marz 2018 Hessen und Bayern ziehen Klage gegen Finanzausgleich zuruck Welt Online 5 September 2017 ZDF de Bayern reicht Klage ein Darum geht es beim Landerfinanzausgleich 25 Juli 2023 Zeit de Streit um Landerfinanzausgleich Klage existenzbedrohend 19 Februar 2024 Text des Massstabegesetzes Text des Finanzausgleichsgesetzes BVerfG Urteil vom 11 November 1999 Az 2 BvF 2 3 98 1 2 99 BVerfGE 101 158 Finanzausgleich III DESTATIS Landerfinanzausgleich BVerfG Urteil vom 19 Oktober 2006 Az 2 BvF 3 03 BVerfGE 116 327 Berliner Haushalt 2 der Zweiten Verordnung zur Durchfuhrung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2005 2 der Zweiten Verordnung zur Durchfuhrung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2006 2 der Zweiten Verordnung zur Durchfuhrung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2007 2 der Zweiten Verordnung zur Durchfuhrung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2008 2 der Zweiten Verordnung zur Durchfuhrung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2009 2 der Zweiten Verordnung zur Durchfuhrung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2010 2 der Zweiten Verordnung zur Durchfuhrung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2011 2 der Zweiten Verordnung zur Durchfuhrung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012 2 der Zweiten Verordnung zur Durchfuhrung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2013 Vorlaufige Abrechnung des Landerfinanzausgleichs 2014 Memento des Originals vom 18 April 2015 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlaufige Abrechnung des Landerfinanzausgleichs 2015 Memento des Originals vom 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abgerufen am 26 Marz 2023 Vorlaufige Abrechnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs fur das Jahr 2023 PDF Bundesfinanzministerium abgerufen am 15 April 2024 Finanzausgleich Bayern zahlt erneut am meisten Abgerufen am 12 Juni 2025 Ausgleichsbeitragen und zuweisungen bis 1994 PDF Bundesfinanzministerium der Finanzen Axel Schrinner Geldspritze fur das Bundesland Bayern In Handelsblatt Nr 120 26 Juni 2013 S 9 Axel Schrinner Donata Riedel Finanzausgleich erzurnt Bayern In Handelsblatt Nr 13 18 Januar 2013 S 9 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4114346 2 GND Explorer lobid OGND AKS

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