Azərbaycan  AzərbaycanDeutschland  DeutschlandLietuva  LietuvaMalta  Maltaශ්‍රී ලංකාව  ශ්‍රී ලංකාවTürkmenistan  TürkmenistanTürkiyə  TürkiyəУкраина  Украина
Unterstützung
www.datawiki.de-de.nina.az
  • Heim

Die Lüneburger Sate Sate ist niederdeutsch für Vertrag war ein Herrschaftsvertrag zwischen den Landesherren und den Land

Lüneburger Sate

  • Startseite
  • Lüneburger Sate
Lüneburger Sate
www.datawiki.de-de.nina.azhttps://www.datawiki.de-de.nina.az

Die Lüneburger Sate (Sate ist niederdeutsch für „Vertrag“) war ein Herrschaftsvertrag zwischen den Landesherren und den Landesständen des Fürstentums Lüneburg.

Durch ihn wurde eine Rechtsgemeinschaft begründet, deren Aufgabe die Sicherung der Rechte ihrer Mitglieder war. Zu diesem Zweck wurde eine Gerichtsinstanz, das so genannte Satekollegium, eingerichtet. Die Mitgliedschaft der Landesherren in dieser Rechtsgemeinschaft erfolgte als Gegenleistung für die Gewährung eines Kredites in Höhe von 50.000 Mark in Pfandbriefen und war an die Dauer des Kredites gebunden, sodass die Lüneburger Sate einen Pfandvertrag darstellt. Neben dem eigentlichen Satebrief umfasste das Vertragswerk drei weitere Briefe, in denen auf die Rechte der einzelnen Stände detailliert eingegangen wird. In Kraft getreten ist die Lüneburger Sate im Jahr 1392, de facto geendet hat sie nach dem Satekrieg im Jahr 1396, formell aufgelöst wurde sie im Jahr 1519.

Vorgeschichte

Als Wilhelm II. von Lüneburg 1369 ohne männliche Nachkommen starb, erlosch das ältere Haus Lüneburg. Entsprechend den welfischen Hausgesetzen wäre Herzog Magnus II. Torquatus von Braunschweig erbberechtigt gewesen. Kaiser Karl IV. betrachtete das Reichslehen jedoch als ans Reich zurückgefallen und belehnte Albrecht von Sachsen-Wittenberg und dessen Onkel Wenzel mit dem Fürstentum, wodurch der Lüneburger Erbfolgekrieg ausgelöst wurde. Erst nach der Schlacht von Winsen im Jahre 1388, bei der Wenzel sein Leben ließ, verzichteten die Wittenberger auf ihre Ansprüche, und das Fürstentum war den Welfen gesichert.

Der Lüneburger Erbfolgekrieg hatte im Fürstentum zu einer großen Machtfülle der Landstände geführt. Um sich die Unterstützung der Städte und des niederen Adels zu sichern, waren sowohl die Welfen als auch die Askanier gezwungen gewesen, den Landständen umfassende Privilegien zuzusichern und ihnen zahlreiche Gerechtigkeiten und Burgen zu verpfänden. Die Celler Herzöge waren zwar siegreich aus dem Konflikt hervorgegangen, standen dadurch aber vor massiven finanziellen Problemen. Als die Herzöge mit einer neuerlichen Finanzbitte an die Stadt Lüneburg herantraten, kam es im September 1392 als Gegenleistung für einen Kredit in Höhe von 50.000 Mark zum Abschluss eines umfangreichen Vertragswerkes, in dem den Ständen zahlreiche Privilegien bestätigt wurden und die Herzöge sich der Gerichtsbarkeit eines von den Ständen gebildeten Gremiums unterwarfen.

Das Vertragswerk

Grundlagenbriefe

Zum Inhalt dieser drei Grundlagenbriefe siehe die Hauptartikel Prälatenbrief, Gemeinebrief und Städtebrief.

Die drei Grundlagenbriefe bestanden aus dem Prälatenbrief, der sich an die Geistlichkeit des Landes, dem Städtebrief, der sich an die Städte im Fürstentum Lüneburg sowie dem Gemeinebrief, der sich an alle Untertanen der Celler Herzöge, insbesondere an den niederen Adel, richtete. In ihnen wurden den drei Ständen umfassende Privilegien zugesichert und auf die Rechte und Pflichten der Landesherren eingegangen. Die drei Privilegienbriefe bildeten eine der Rechtsgrundlagen für die Gerichtsurteile des Satekollegiums. Sie behielten ihre Rechtsgültigkeit unabhängig vom Fortbestand der Lüneburger Sate und blieben teilweise bis ins 18. Jahrhundert Grundlage zahlreicher Gerichtsentscheidungen.

Der Satebrief

Der Satebrief gliederte sich in 43 Artikel und war an die privilegierten Einwohner des Fürstentums Lüneburg, d. h. die Geistlichkeit, die Ritterschaft und die städtischen Bürger, gerichtet. Es handelte sich bei ihm um einen Pfandbrief, der in den die Landesfürsten betreffenden Artikeln bei Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 50.000 Mark unwirksam geworden wäre.

Im einleitenden ersten Artikel wurde ein ethisch-moralisches Grundgerüst als Ideenträger der Sate konstruiert. So bekundeten die Herzöge ihren Willen, die Eintracht und den Frieden im Fürstentum fördern und ein gegenseitiges Vertrauen zwischen Landesherrschaft und Einwohnerschaft anstreben zu wollen. Die Artikel 2 bis Artikel 41 behandelten die Ziele und den Charakter der Sate und die Schaffung einer Gerichtsinstanz, auf deren personelle Besetzung, Kompetenzen und Verfahrensregeln detailliert eingegangen wurde. Abschließend wurde in den Artikeln 42 und 43 noch einmal der Wille der Herzöge betont, ihre Verpflichtungen zu erfüllen; ferner wurden Zeugen und Datum der Vereinbarung genannt.

Charakterisierung der Sate

Die Sate stellte einen Zusammenschluss der Landesfürsten, der Lüneburger Ritterschaft und des Städtebürgertums zu einer Rechtsgemeinschaft dar. Beitrittsberechtigt war jeder Geistliche, Ritterbürtige und städtische Bürger des Fürstentums Lüneburg, beitrittspflichtig waren die Landesherrn, alle Inhaber erbeigener und landesherrlicher Burgen sowie jeder, der von der Sate explizit zum Beitritt aufgefordert wurde. Die Beitrittspflicht der Landesherrn war an das Darlehen in Höhe von 50.000 Mark gebunden, bei Rückzahlung des Darlehens erlosch diese. Die Rechte der Satenmitglieder bestanden primär im Schutz ihrer Privilegien, d. h. der verbrieften und gewohnheitsmäßigen Rechte, durch die Sategemeinschaft, die Pflichten darin, die Rechtsgemeinschaft bei ihren Aufgaben zu unterstützen.

Satekollegium

Das Satekollegium stellte eine Gerichtsinstanz dar, deren Aufgabe es war, Verstöße gegen die Rechte der Satemitglieder festzustellen und diese zu ahnden. Zu diesem Zweck sollten jedes Jahr zwei allgemeine Satetage sowie zwei regionale Satetage in Lüneburg und in Hannover stattfinden.

Das Satekollegium setzte sich aus insgesamt 16 Mitgliedern, davon acht Vertretern der Ritterschaft und acht Vertretern der Städte Lüneburg (vier Mitglieder), Uelzen (zwei Mitglieder) und Hannover (zwei Mitglieder) zusammen. Die Wahlen zum Kollegium sollten alle zwei Jahre stattfinden, wahlberechtigt waren alle Ratsherren und die Mitglieder der lüneburgischen Ritterschaft.

Zuständig war das Satekollegium für alle auf dem Territorium des Fürstentums Lüneburg begangenen Verstöße gegen die Rechte und Privilegien ihrer Mitglieder. Ausdrücklich ausgenommen hiervon waren einfache Schuldforderungen sowie Gesetzesverstöße, die in den Kompetenzbereich bestehender Erb- und Gogerichte sowie der städtischen und geistlichen Gerichte fielen.

Klagen konnten grundsätzlich von jedem Satemitglied eingereicht werden. Wurden die Klagen zugelassen, wurden sie an das herzogliche Hofgericht weitergeleitet. Nur wenn es dort innerhalb einer Frist von vier Wochen zu keiner Entscheidung kam, wurde das Satekollegium mit der Urteilsfindung betraut.

Grundlagen für die Urteilsfindung waren neben den in den drei Grundlagenbriefen fixierten Privilegien unter anderem der Sachsenspiegel und der Schwabenspiegel. Wurde ein Urteil gefällt, blieben dem Verurteilten vier Wochen zur Erfüllung des Urteils, andernfalls verfiel er der Acht.

Richtete sich die Klage gegen die Landesherrn, bedurfte es der Zustimmung von vier Sateleuten, damit es zur Klageerhebung kam. Anschließend wurde den Herzögen eine Sühneaufforderung zugestellt, für deren Erfüllung ihnen 14 Tage verblieben. Geschah dies nicht, wurde vom Satekollegium ein Urteil gefällt. Sollten die Herzöge diesem Urteil innerhalb von acht Wochen nicht nachkommen, drohte ihnen die so genannte Gesamtexekution, d. h. der Verlust aller materieller Güter und Aufkündigung der Gehorsamspflicht aller Untertanen.

Sobald die Herzöge dem Urteilsspruch nachkamen oder den gewährten Kredit über 50.000 Mark zurückbezahlten (und damit nicht mehr der Jurisdiktion der Sate unterlagen), erhielten sie ihren Besitz zurück und die Gehorsamspflicht der Untertanen trat wieder in Kraft.

Finanzen

Im Satebrief war ursprünglich festgeschrieben, die durch die Sate entstehenden Kosten durch eine Umlage auf alle Satemitglieder zu finanzieren. In einer auf dem ersten allgemeinen Satetag getroffenen Zusatzvereinbarung wurde dies jedoch dahingehend geändert, dass nur noch die städtischen Kommunen für die Finanzierung zuständig waren.

Die Lüneburger Sate in den Jahren 1392 bis 1396

Bereits im September 1392 kam es zu den ersten Wahlen zum Satekollegium. Zeitgleich erließen die Celler Herzöge sogenannte Geheißbriefe, in denen die Ritterschaft und die Bürger der Städte aufgefordert wurden, der Sate beizutreten. Während die Städte dieser Aufforderung geschlossen nachkamen, erklärte lediglich ein Teil der Burgeninhaber ihren Beitritt. Vier Burgeninhaber widersetzten sich der Aufforderung von Anfang an, weitere Burgeninhaber, die in den Jahren 1393 bis 1396 in den Besitz landesherrlicher oder erbeigener Burgen kamen und den Statuten der Sate nach beitrittspflichtig gewesen wären, traten dem Vertrag ebenfalls nicht bei. Zusätzlich ließen die Celler Herzöge, im Gegensatz zu den Bestimmungen der Grundlagenbriefe, zwei weitere Burgen bauen, deren Besitzer ebenfalls nicht der Sate beitraten.

Im März 1393 kam es zum ersten allgemeinen Satetag in Lüneburg, auf dem 16 Klagen behandelt wurden. Zusätzlich wurden zahlreiche Ergänzungen zum Satebrief beschlossen; so wurde die Verteilung der durch die Sate entstehenden Kosten neu geregelt und Regelungen zum Gerichtssiegel der Sate getroffen.

In den folgenden Jahren bis 1396 wurden vor dem Satekollegium insgesamt 67 Klagen erhoben. Urteilssprüche sind lediglich acht überliefert, allerdings bestand grundsätzlich die Möglichkeit einer mündlichen Urteilsverkündung, so dass keine gesicherten Erkenntnisse über die tatsächliche Anzahl an Rechtssprüchen durch das Kollegium vorliegen.

Als Kläger traten sowohl Mitglieder der Ritterschaft als auch des städtischen Bürgertums in Erscheinung, in einigen Fällen erhoben auch die Celler Herzöge Klage vor dem Satekollegium. Gegenstand der Klagen waren in erster Linie Beschwerden über die Anmaßung fremder Hoheits- und Nutzungsrechte, daneben wurden mehrere Klagen aufgrund Raub und Diebstahl erhoben.

Auf Betreiben Lüneburgs bestätigte König Wenzel die Lüneburger Sate im September 1393 und bezeichnete sie als Vertragwerk von hohem friedensstiftendem Wert. Im darauf folgenden Monat erging zudem ein Urteil des königlichen Hofgerichtes, welches die Rechtsgültigkeit der Sate ebenfalls bestätigte.

Die Celler Herzöge versuchten in den folgenden Jahren wiederholt, die Stellung der Sate zu schwächen. Bereits im Frühjahr 1393 strengten sie einen Prozess gegen die Stadt Lüneburg an, in dem es um die der Sate zugrunde liegende Pfandverschreibung in Höhe von 50.000 Mark ging. Eine Schiedskommission entschied den Fall zugunsten der Celler Herzöge, allerdings hatte das Urteil zunächst keine grundsätzliche Bedeutung für den Fortbestand der Sate.

Seit 1393 wurden von der Sate mehrere Bündnisverträge mit auswärtigen Territorialherren abgeschlossen, die die Sicherheit und das Fortbestehen der Sate garantieren sollten. Die Herzöge sahen hierin einen Verstoß gegen den Satebrief, in dem es hieß, dass aus der Sate dem Fürstentum kein Schaden erwachsen dürfe.

Einen weiteren Konfliktpunkt stellte die Finanzierung der durch das Bündnis entstehenden Kosten dar. Als kostenintensiv erwies sich vor allem die Bereitstellung von Reitern zum Schutz der Sateleute. Geplant war ursprünglich eine dem Bund zur Verfügung stehende Sollstärke von 140 Mann, 1394 unterhielt er jedoch bereits 322 Männer unter Waffen. Um diese zusätzlichen Lasten zu finanzieren, wurde 1394 eine neue Steuer erlassen, die zu neuerlichen Auseinandersetzungen mit den Celler Herzogen führten. Diese sprachen der Sategemeinschaft das Recht zu einer solchen Maßnahme ab und verhängten für ihre Untertanen ein Zahlungsverbot.

Der Satekrieg

1396 kam es zum endgültigen Bruch. Nachdem er sich durch den Abschluss eines Schutz- und Verbrüderungsvertrages der Hilfe Schwedens und Mecklenburgs versichert hatte, nahm Herzog Heinrich, dem sich bald darauf auch sein Bruder Bernhard anschloss, Besitz von der Stadt Uelzen und zwang diese, ihren Austritt aus der Sate zu erklären und einen Huldigungseid den Lüneburger Herzögen gegenüber zu leisten. Dem folgte der Versuch, Lüneburg von sämtlichen Handelswegen abzuschneiden und mittels einer totalen Wirtschaftsblockade in die Knie zu zwingen. So wurden Sperren in der Ilmenau errichtet, lüneburgische Schiffe beschlagnahmt und versenkt und Lüneburger Handelsreisende gezielt geplündert. Im März 1396 kam es zu ersten Verhandlungen zwischen Vertretern der Stadt Lüneburg und den Herzögen, welche jedoch ergebnislos abgebrochen wurden.

Zeitgleich mit den Auseinandersetzungen der Herzöge mit Lüneburg erging eine Aufforderung an alle Satemitglieder, dieser abzuschwören, andernfalls wurde der Verlust von Leib und Leben angedroht. Dieser Aufforderung folgten zwar nur einige Städte im Wendländischen sowie vereinzelte Ritter, trotzdem war den Herzögen damit eine Spaltung der Landstände gelungen. Bei einer Unterhandlung im April 1396 erstach Herzog Heinrich den Harburger Vogt Dietrich v. Mandelsloh nach dessen Weigerung, seinen Sateaustritt zu erklären. Lüneburg schloss daraufhin ein Sonderabkommen mit Hannover und bekam auf einem Hansetag in Wismar die militärische Unterstützung der Hansestädte Hamburg und Lübeck zugesichert.

Im Mai 1396 entwickelten sich aus dem schwelenden Konflikt offene militärische Auseinandersetzungen. Im Zuge der Auseinandersetzungen kam es im ganzen lüneburgischen Land zu zahlreichen Schlachten. So gelang dem von den Hansestädten gestellten Truppenkontingent unter Führung des Lübecker Ratsherren Reyner von Calven die Einnahme der herzoglichen Festung in Harburg, die Lüneburger Truppen befreiten das immer noch von herzoglichen Truppen besetzte Uelzen und Hannover schleifte eine in unmittelbarer Nähe der Stadt Hannover befindliche Festung der Welfen.

Als sich eine militärische Überlegenheit ihrer Gegner abzeichnete, boten die Celler Herzöge der Gegenpartei Friedensverhandlungen an. Am 19. August trat ein auf drei Wochen befristeter Waffenstillstand in Kraft, dem kurz darauf am 29. August ein auf zunächst drei Jahre befristetes Friedensabkommen folgte. Eine Schiedskommission wurde eingerichtet, die die Vorkommnisse untersuchen und einen Friedensvertrag aushandeln sollte.

Anfang Oktober kam es zu einer ersten Tagfahrt, auf der beide Parteien ihre Klageschriften vorlegten. Beide Seiten bezichtigten sich schwerster Verstöße gegen geltendes Recht und versuchten Schadensansprüche für erlittene Schäden geltend zu machen. Im Juni 1397 kam es zu ersten Ergebnissen, als zwischen den Herzögen und den Städten Hamburg und Lübeck ein Verzicht auf gegenseitige Forderungen vereinbart wurde. Zudem wurde mit der Stadt Hannover vereinbart, die Streitigkeiten einem Schiedsgericht unter der Leitung des Bischofs von Minden zu übertragen.

Ende Oktober kam es auf einer dritten Tagfahrt auch zu einer vertraglichen Einigung zwischen der Stadt Lüneburg und den Celler Herzögen. Beide Seiten erklärten darin ihren Verzicht auf Ansprüche an die Gegenseite, zudem wurden die Festen Harburg, Bleckede und Lüdershausen gegen eine Zahlung von 19.200 Mark für einen Zeitraum von zehn Jahren den Städten Lüneburg, Lübeck, Hannover und Hamburg überlassen. Die Lüneburger Sate selbst fand in dem Vertrag keine Erwähnung, Lüneburgs Forderungen nach einer Restituierung waren damit gescheitert.

Die Lüneburger Sate nach dem Satekrieg bis zur formellen Aufhebung 1519

Auch wenn es nicht zu einer vertraglichen Restitution der Lüneburger Sate kam, hielt insbesondere Lüneburg den Anspruch auf die fortbestehende Gültigkeit der Satebriefe zunächst aufrecht. 1398 widerrief Uelzen seinen 1396 erzwungenen Austritt, blieb damit aber das einzige abgefallene Satemitglied, welches der Sate wieder beitrat. In den folgenden Jahren kam es zu mehreren Bündnissen zwischen den Städten Lüneburg, Hannover und Uelzen, die sich in ihren Bündnisverträgen explizit auf die Lüneburger Sate bezogen, wodurch ein Bekenntnis der Vertragspartner zum Fortbestand der Sate zum Ausdruck gebracht werden sollte.

Das Satekollegium existierte nach 1396 zunächst weiter, Tätigkeiten sind allerdings seit dieser Zeit nicht mehr nachzuweisen. 1398 schied das letzte Mitglied der lüneburgischen Ritterschaft aus dem Kollegium aus, seitdem bestand es nur noch aus den Verordneten der Städte Lüneburg, Hannover und Uelzen. In Lüneburg fanden auch in den folgenden Jahrzehnten Wahlen zum Satekollegium statt, die letzte ist für das Jahr 1423 belegt.

Auch wenn die Lüneburger Sate politisch bedeutungslos geworden war, hielt Lüneburg seinen Anspruch auf die fortbestehende Gültigkeit der Sateverträge weiterhin aufrecht. So musste bis ins 16. Jahrhundert jeder neue Bürger der Stadt einen Huldigungseid auf die Sate ablegen. Erst 1519 fand die Lüneburger Sate auch formell ein Ende. In einem Friedensvertrag wurden Lüneburg neuerlich die bestehenden Privilegien zugesichert, im Gegenzug erklärte Lüneburg sein Einverständnis mit der endgültigen Aufhebung der Sate. Auf einem eigens einberufenen allgemeinen Landtag im September 1519 wurde von den drei Ständen die Aufhebung der Sate beschlossen, am 26. September 1519 erfolgte dann die landesherrliche Auflösung der Lüneburger Sate.

Literatur

  • Michael Reinbold: Die Lüneburger Sate. Ein Beitrag zur Verfassungsgeschichte Niedersachsens im späten Mittelalter. Lax, Hildesheim 1987, ISBN 3-7848-3656-9.
  • Wilhelm Havemann: Geschichte der Lande Braunschweig und Lüneburg, Band 2, Nachdruck. Hirschheydt, Hannover 1974/75, ISBN 3-7777-0843-7 (Originalausgabe: Verlag der Dietrich’schen Buchhandlung, Göttingen 1853–1857).
  • Ernst Schubert (Hrsg.): Politik, Verfassung, Wirtschaft vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert. ISBN 3-7752-5900-7.
  • Klaus Friedland: Die Sate der braunschweigisch-lüneburgischen Landsstände von 1392. In: Blätter für deutsche Landesgeschichte 91 (1954), S. 110–129 (online via BSB digitale Sammlungen, Periodika).

Einzelnachweise

  1. Ernst Schubert: Politik, Verfassung, Wirtschaft vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert, S. 755 ff.
  2. Michael Reinbold: Die Lüneburger Sate. Lax, Hildesheim 1987, S. 15.
  3. Ernst Schubert: Politik, Verfassung, Wirtschaft vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert, S. 771 ff.
  4. Michael Reinbold: Die Lüneburger Sate. Ein Beitrag zur Verfassungsgeschichte Niedersachsens im späten Mittelalter. Lax, Hildesheim 1987, S. 224. ISBN 3-7848-3656-9.
  5. Die Zählung der Artikel basiert auf der Transkription von Heinrich Sudendorf (Urkundenbuch zur Geschichte der Herzöge von Braunschweig-Lüneburg, Band 7, Hannover 1859–1880), im Originalbrief ist keine Zählung enthalten.
  6. Michael Reinbold: Die Lüneburger Sate. Hildesheim 1987, S. 78 ff.
  7. Die Urteile wurden entweder schriftlich zugestellt oder an einem Gerichtstag mündlich verkündet.
  8. Michael Reinbold: Die Lüneburger Sate. Hildesheim 1987, S. 100.
  9. Michael Reinbold: Die Lüneburger Sate. Hildesheim 1987, S. 144 ff.
  10. Elmar Peter: Lüneburg – Geschichte einer tausendjährigen Stadt. S. 161.
  11. Ernst Schubert: Politik, Verfassung, Wirtschaft vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert, S. 777 ff.
  12. Michael Reinbold: Die Lüneburger Sate. Hildesheim 1987.
  13. Wilhelm Reinicke (Hrsg.): Lüneburger Chroniken. Stuttgart 1931, S. 102.
  14. Wilhelm Havenmann: Geschichte der Lande Braunschweig und Lüneburg. Göttingen 1853, Band 2, S. 548.
  15. Die Schiedskommission war mit jeweils vier auswärtigen Interessenvertretern beider Parteien besetzt.
  16. Michael Reinbold: Die Lüneburger Sate. Hildesheim 1987, S. 182 ff.
  17. Für die Städte Hannover und Uelzen sind entsprechende Huldigungseide nicht nachzuweisen.
Dieser Artikel wurde am 17. April 2009 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen.

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 18 Jul 2025 / 14:37

wikipedia, wiki, deutsches, deutschland, buch, bücher, bibliothek artikel lesen, herunterladen kostenlos kostenloser herunterladen, MP3, Video, MP4, 3GP, JPG, JPEG, GIF, PNG, Bild, Musik, Lied, Film, Buch, Spiel, Spiele, Mobiltelefon, Mobil, Telefon, android, ios, apple, samsung, iphone, xiomi, xiaomi, redmi, honor, oppo, nokia, sonya, mi, pc, web, computer, komputer, Informationen zu Lüneburger Sate, Was ist Lüneburger Sate? Was bedeutet Lüneburger Sate?

Die Luneburger Sate Sate ist niederdeutsch fur Vertrag war ein Herrschaftsvertrag zwischen den Landesherren und den Landesstanden des Furstentums Luneburg Wappen des Furstentums Luneburg Durch ihn wurde eine Rechtsgemeinschaft begrundet deren Aufgabe die Sicherung der Rechte ihrer Mitglieder war Zu diesem Zweck wurde eine Gerichtsinstanz das so genannte Satekollegium eingerichtet Die Mitgliedschaft der Landesherren in dieser Rechtsgemeinschaft erfolgte als Gegenleistung fur die Gewahrung eines Kredites in Hohe von 50 000 Mark in Pfandbriefen und war an die Dauer des Kredites gebunden sodass die Luneburger Sate einen Pfandvertrag darstellt Neben dem eigentlichen Satebrief umfasste das Vertragswerk drei weitere Briefe in denen auf die Rechte der einzelnen Stande detailliert eingegangen wird In Kraft getreten ist die Luneburger Sate im Jahr 1392 de facto geendet hat sie nach dem Satekrieg im Jahr 1396 formell aufgelost wurde sie im Jahr 1519 VorgeschichteAls Wilhelm II von Luneburg 1369 ohne mannliche Nachkommen starb erlosch das altere Haus Luneburg Entsprechend den welfischen Hausgesetzen ware Herzog Magnus II Torquatus von Braunschweig erbberechtigt gewesen Kaiser Karl IV betrachtete das Reichslehen jedoch als ans Reich zuruckgefallen und belehnte Albrecht von Sachsen Wittenberg und dessen Onkel Wenzel mit dem Furstentum wodurch der Luneburger Erbfolgekrieg ausgelost wurde Erst nach der Schlacht von Winsen im Jahre 1388 bei der Wenzel sein Leben liess verzichteten die Wittenberger auf ihre Anspruche und das Furstentum war den Welfen gesichert Der Luneburger Erbfolgekrieg hatte im Furstentum zu einer grossen Machtfulle der Landstande gefuhrt Um sich die Unterstutzung der Stadte und des niederen Adels zu sichern waren sowohl die Welfen als auch die Askanier gezwungen gewesen den Landstanden umfassende Privilegien zuzusichern und ihnen zahlreiche Gerechtigkeiten und Burgen zu verpfanden Die Celler Herzoge waren zwar siegreich aus dem Konflikt hervorgegangen standen dadurch aber vor massiven finanziellen Problemen Als die Herzoge mit einer neuerlichen Finanzbitte an die Stadt Luneburg herantraten kam es im September 1392 als Gegenleistung fur einen Kredit in Hohe von 50 000 Mark zum Abschluss eines umfangreichen Vertragswerkes in dem den Standen zahlreiche Privilegien bestatigt wurden und die Herzoge sich der Gerichtsbarkeit eines von den Standen gebildeten Gremiums unterwarfen Das VertragswerkGrundlagenbriefe Zum Inhalt dieser drei Grundlagenbriefe siehe die Hauptartikel Pralatenbrief Gemeinebrief und Stadtebrief Die drei Grundlagenbriefe bestanden aus dem Pralatenbrief der sich an die Geistlichkeit des Landes dem Stadtebrief der sich an die Stadte im Furstentum Luneburg sowie dem Gemeinebrief der sich an alle Untertanen der Celler Herzoge insbesondere an den niederen Adel richtete In ihnen wurden den drei Standen umfassende Privilegien zugesichert und auf die Rechte und Pflichten der Landesherren eingegangen Die drei Privilegienbriefe bildeten eine der Rechtsgrundlagen fur die Gerichtsurteile des Satekollegiums Sie behielten ihre Rechtsgultigkeit unabhangig vom Fortbestand der Luneburger Sate und blieben teilweise bis ins 18 Jahrhundert Grundlage zahlreicher Gerichtsentscheidungen Der Satebrief Der Satebrief gliederte sich in 43 Artikel und war an die privilegierten Einwohner des Furstentums Luneburg d h die Geistlichkeit die Ritterschaft und die stadtischen Burger gerichtet Es handelte sich bei ihm um einen Pfandbrief der in den die Landesfursten betreffenden Artikeln bei Ruckzahlung eines Darlehens in Hohe von 50 000 Mark unwirksam geworden ware Im einleitenden ersten Artikel wurde ein ethisch moralisches Grundgerust als Ideentrager der Sate konstruiert So bekundeten die Herzoge ihren Willen die Eintracht und den Frieden im Furstentum fordern und ein gegenseitiges Vertrauen zwischen Landesherrschaft und Einwohnerschaft anstreben zu wollen Die Artikel 2 bis Artikel 41 behandelten die Ziele und den Charakter der Sate und die Schaffung einer Gerichtsinstanz auf deren personelle Besetzung Kompetenzen und Verfahrensregeln detailliert eingegangen wurde Abschliessend wurde in den Artikeln 42 und 43 noch einmal der Wille der Herzoge betont ihre Verpflichtungen zu erfullen ferner wurden Zeugen und Datum der Vereinbarung genannt Charakterisierung der Sate Die Sate stellte einen Zusammenschluss der Landesfursten der Luneburger Ritterschaft und des Stadteburgertums zu einer Rechtsgemeinschaft dar Beitrittsberechtigt war jeder Geistliche Ritterburtige und stadtische Burger des Furstentums Luneburg beitrittspflichtig waren die Landesherrn alle Inhaber erbeigener und landesherrlicher Burgen sowie jeder der von der Sate explizit zum Beitritt aufgefordert wurde Die Beitrittspflicht der Landesherrn war an das Darlehen in Hohe von 50 000 Mark gebunden bei Ruckzahlung des Darlehens erlosch diese Die Rechte der Satenmitglieder bestanden primar im Schutz ihrer Privilegien d h der verbrieften und gewohnheitsmassigen Rechte durch die Sategemeinschaft die Pflichten darin die Rechtsgemeinschaft bei ihren Aufgaben zu unterstutzen Satekollegium Das Satekollegium stellte eine Gerichtsinstanz dar deren Aufgabe es war Verstosse gegen die Rechte der Satemitglieder festzustellen und diese zu ahnden Zu diesem Zweck sollten jedes Jahr zwei allgemeine Satetage sowie zwei regionale Satetage in Luneburg und in Hannover stattfinden Das Satekollegium setzte sich aus insgesamt 16 Mitgliedern davon acht Vertretern der Ritterschaft und acht Vertretern der Stadte Luneburg vier Mitglieder Uelzen zwei Mitglieder und Hannover zwei Mitglieder zusammen Die Wahlen zum Kollegium sollten alle zwei Jahre stattfinden wahlberechtigt waren alle Ratsherren und die Mitglieder der luneburgischen Ritterschaft Zustandig war das Satekollegium fur alle auf dem Territorium des Furstentums Luneburg begangenen Verstosse gegen die Rechte und Privilegien ihrer Mitglieder Ausdrucklich ausgenommen hiervon waren einfache Schuldforderungen sowie Gesetzesverstosse die in den Kompetenzbereich bestehender Erb und Gogerichte sowie der stadtischen und geistlichen Gerichte fielen Klagen konnten grundsatzlich von jedem Satemitglied eingereicht werden Wurden die Klagen zugelassen wurden sie an das herzogliche Hofgericht weitergeleitet Nur wenn es dort innerhalb einer Frist von vier Wochen zu keiner Entscheidung kam wurde das Satekollegium mit der Urteilsfindung betraut Grundlagen fur die Urteilsfindung waren neben den in den drei Grundlagenbriefen fixierten Privilegien unter anderem der Sachsenspiegel und der Schwabenspiegel Wurde ein Urteil gefallt blieben dem Verurteilten vier Wochen zur Erfullung des Urteils andernfalls verfiel er der Acht Richtete sich die Klage gegen die Landesherrn bedurfte es der Zustimmung von vier Sateleuten damit es zur Klageerhebung kam Anschliessend wurde den Herzogen eine Suhneaufforderung zugestellt fur deren Erfullung ihnen 14 Tage verblieben Geschah dies nicht wurde vom Satekollegium ein Urteil gefallt Sollten die Herzoge diesem Urteil innerhalb von acht Wochen nicht nachkommen drohte ihnen die so genannte Gesamtexekution d h der Verlust aller materieller Guter und Aufkundigung der Gehorsamspflicht aller Untertanen Sobald die Herzoge dem Urteilsspruch nachkamen oder den gewahrten Kredit uber 50 000 Mark zuruckbezahlten und damit nicht mehr der Jurisdiktion der Sate unterlagen erhielten sie ihren Besitz zuruck und die Gehorsamspflicht der Untertanen trat wieder in Kraft Finanzen Im Satebrief war ursprunglich festgeschrieben die durch die Sate entstehenden Kosten durch eine Umlage auf alle Satemitglieder zu finanzieren In einer auf dem ersten allgemeinen Satetag getroffenen Zusatzvereinbarung wurde dies jedoch dahingehend geandert dass nur noch die stadtischen Kommunen fur die Finanzierung zustandig waren Die Luneburger Sate in den Jahren 1392 bis 1396Bereits im September 1392 kam es zu den ersten Wahlen zum Satekollegium Zeitgleich erliessen die Celler Herzoge sogenannte Geheissbriefe in denen die Ritterschaft und die Burger der Stadte aufgefordert wurden der Sate beizutreten Wahrend die Stadte dieser Aufforderung geschlossen nachkamen erklarte lediglich ein Teil der Burgeninhaber ihren Beitritt Vier Burgeninhaber widersetzten sich der Aufforderung von Anfang an weitere Burgeninhaber die in den Jahren 1393 bis 1396 in den Besitz landesherrlicher oder erbeigener Burgen kamen und den Statuten der Sate nach beitrittspflichtig gewesen waren traten dem Vertrag ebenfalls nicht bei Zusatzlich liessen die Celler Herzoge im Gegensatz zu den Bestimmungen der Grundlagenbriefe zwei weitere Burgen bauen deren Besitzer ebenfalls nicht der Sate beitraten Im Marz 1393 kam es zum ersten allgemeinen Satetag in Luneburg auf dem 16 Klagen behandelt wurden Zusatzlich wurden zahlreiche Erganzungen zum Satebrief beschlossen so wurde die Verteilung der durch die Sate entstehenden Kosten neu geregelt und Regelungen zum Gerichtssiegel der Sate getroffen In den folgenden Jahren bis 1396 wurden vor dem Satekollegium insgesamt 67 Klagen erhoben Urteilsspruche sind lediglich acht uberliefert allerdings bestand grundsatzlich die Moglichkeit einer mundlichen Urteilsverkundung so dass keine gesicherten Erkenntnisse uber die tatsachliche Anzahl an Rechtsspruchen durch das Kollegium vorliegen Als Klager traten sowohl Mitglieder der Ritterschaft als auch des stadtischen Burgertums in Erscheinung in einigen Fallen erhoben auch die Celler Herzoge Klage vor dem Satekollegium Gegenstand der Klagen waren in erster Linie Beschwerden uber die Anmassung fremder Hoheits und Nutzungsrechte daneben wurden mehrere Klagen aufgrund Raub und Diebstahl erhoben Auf Betreiben Luneburgs bestatigte Konig Wenzel die Luneburger Sate im September 1393 und bezeichnete sie als Vertragwerk von hohem friedensstiftendem Wert Im darauf folgenden Monat erging zudem ein Urteil des koniglichen Hofgerichtes welches die Rechtsgultigkeit der Sate ebenfalls bestatigte Die Celler Herzoge versuchten in den folgenden Jahren wiederholt die Stellung der Sate zu schwachen Bereits im Fruhjahr 1393 strengten sie einen Prozess gegen die Stadt Luneburg an in dem es um die der Sate zugrunde liegende Pfandverschreibung in Hohe von 50 000 Mark ging Eine Schiedskommission entschied den Fall zugunsten der Celler Herzoge allerdings hatte das Urteil zunachst keine grundsatzliche Bedeutung fur den Fortbestand der Sate Seit 1393 wurden von der Sate mehrere Bundnisvertrage mit auswartigen Territorialherren abgeschlossen die die Sicherheit und das Fortbestehen der Sate garantieren sollten Die Herzoge sahen hierin einen Verstoss gegen den Satebrief in dem es hiess dass aus der Sate dem Furstentum kein Schaden erwachsen durfe Einen weiteren Konfliktpunkt stellte die Finanzierung der durch das Bundnis entstehenden Kosten dar Als kostenintensiv erwies sich vor allem die Bereitstellung von Reitern zum Schutz der Sateleute Geplant war ursprunglich eine dem Bund zur Verfugung stehende Sollstarke von 140 Mann 1394 unterhielt er jedoch bereits 322 Manner unter Waffen Um diese zusatzlichen Lasten zu finanzieren wurde 1394 eine neue Steuer erlassen die zu neuerlichen Auseinandersetzungen mit den Celler Herzogen fuhrten Diese sprachen der Sategemeinschaft das Recht zu einer solchen Massnahme ab und verhangten fur ihre Untertanen ein Zahlungsverbot Der Satekrieg1396 kam es zum endgultigen Bruch Nachdem er sich durch den Abschluss eines Schutz und Verbruderungsvertrages der Hilfe Schwedens und Mecklenburgs versichert hatte nahm Herzog Heinrich dem sich bald darauf auch sein Bruder Bernhard anschloss Besitz von der Stadt Uelzen und zwang diese ihren Austritt aus der Sate zu erklaren und einen Huldigungseid den Luneburger Herzogen gegenuber zu leisten Dem folgte der Versuch Luneburg von samtlichen Handelswegen abzuschneiden und mittels einer totalen Wirtschaftsblockade in die Knie zu zwingen So wurden Sperren in der Ilmenau errichtet luneburgische Schiffe beschlagnahmt und versenkt und Luneburger Handelsreisende gezielt geplundert Im Marz 1396 kam es zu ersten Verhandlungen zwischen Vertretern der Stadt Luneburg und den Herzogen welche jedoch ergebnislos abgebrochen wurden Zeitgleich mit den Auseinandersetzungen der Herzoge mit Luneburg erging eine Aufforderung an alle Satemitglieder dieser abzuschworen andernfalls wurde der Verlust von Leib und Leben angedroht Dieser Aufforderung folgten zwar nur einige Stadte im Wendlandischen sowie vereinzelte Ritter trotzdem war den Herzogen damit eine Spaltung der Landstande gelungen Bei einer Unterhandlung im April 1396 erstach Herzog Heinrich den Harburger Vogt Dietrich v Mandelsloh nach dessen Weigerung seinen Sateaustritt zu erklaren Luneburg schloss daraufhin ein Sonderabkommen mit Hannover und bekam auf einem Hansetag in Wismar die militarische Unterstutzung der Hansestadte Hamburg und Lubeck zugesichert Im Mai 1396 entwickelten sich aus dem schwelenden Konflikt offene militarische Auseinandersetzungen Im Zuge der Auseinandersetzungen kam es im ganzen luneburgischen Land zu zahlreichen Schlachten So gelang dem von den Hansestadten gestellten Truppenkontingent unter Fuhrung des Lubecker Ratsherren Reyner von Calven die Einnahme der herzoglichen Festung in Harburg die Luneburger Truppen befreiten das immer noch von herzoglichen Truppen besetzte Uelzen und Hannover schleifte eine in unmittelbarer Nahe der Stadt Hannover befindliche Festung der Welfen Als sich eine militarische Uberlegenheit ihrer Gegner abzeichnete boten die Celler Herzoge der Gegenpartei Friedensverhandlungen an Am 19 August trat ein auf drei Wochen befristeter Waffenstillstand in Kraft dem kurz darauf am 29 August ein auf zunachst drei Jahre befristetes Friedensabkommen folgte Eine Schiedskommission wurde eingerichtet die die Vorkommnisse untersuchen und einen Friedensvertrag aushandeln sollte Anfang Oktober kam es zu einer ersten Tagfahrt auf der beide Parteien ihre Klageschriften vorlegten Beide Seiten bezichtigten sich schwerster Verstosse gegen geltendes Recht und versuchten Schadensanspruche fur erlittene Schaden geltend zu machen Im Juni 1397 kam es zu ersten Ergebnissen als zwischen den Herzogen und den Stadten Hamburg und Lubeck ein Verzicht auf gegenseitige Forderungen vereinbart wurde Zudem wurde mit der Stadt Hannover vereinbart die Streitigkeiten einem Schiedsgericht unter der Leitung des Bischofs von Minden zu ubertragen Ende Oktober kam es auf einer dritten Tagfahrt auch zu einer vertraglichen Einigung zwischen der Stadt Luneburg und den Celler Herzogen Beide Seiten erklarten darin ihren Verzicht auf Anspruche an die Gegenseite zudem wurden die Festen Harburg Bleckede und Ludershausen gegen eine Zahlung von 19 200 Mark fur einen Zeitraum von zehn Jahren den Stadten Luneburg Lubeck Hannover und Hamburg uberlassen Die Luneburger Sate selbst fand in dem Vertrag keine Erwahnung Luneburgs Forderungen nach einer Restituierung waren damit gescheitert Die Luneburger Sate nach dem Satekrieg bis zur formellen Aufhebung 1519Auch wenn es nicht zu einer vertraglichen Restitution der Luneburger Sate kam hielt insbesondere Luneburg den Anspruch auf die fortbestehende Gultigkeit der Satebriefe zunachst aufrecht 1398 widerrief Uelzen seinen 1396 erzwungenen Austritt blieb damit aber das einzige abgefallene Satemitglied welches der Sate wieder beitrat In den folgenden Jahren kam es zu mehreren Bundnissen zwischen den Stadten Luneburg Hannover und Uelzen die sich in ihren Bundnisvertragen explizit auf die Luneburger Sate bezogen wodurch ein Bekenntnis der Vertragspartner zum Fortbestand der Sate zum Ausdruck gebracht werden sollte Das Satekollegium existierte nach 1396 zunachst weiter Tatigkeiten sind allerdings seit dieser Zeit nicht mehr nachzuweisen 1398 schied das letzte Mitglied der luneburgischen Ritterschaft aus dem Kollegium aus seitdem bestand es nur noch aus den Verordneten der Stadte Luneburg Hannover und Uelzen In Luneburg fanden auch in den folgenden Jahrzehnten Wahlen zum Satekollegium statt die letzte ist fur das Jahr 1423 belegt Auch wenn die Luneburger Sate politisch bedeutungslos geworden war hielt Luneburg seinen Anspruch auf die fortbestehende Gultigkeit der Satevertrage weiterhin aufrecht So musste bis ins 16 Jahrhundert jeder neue Burger der Stadt einen Huldigungseid auf die Sate ablegen Erst 1519 fand die Luneburger Sate auch formell ein Ende In einem Friedensvertrag wurden Luneburg neuerlich die bestehenden Privilegien zugesichert im Gegenzug erklarte Luneburg sein Einverstandnis mit der endgultigen Aufhebung der Sate Auf einem eigens einberufenen allgemeinen Landtag im September 1519 wurde von den drei Standen die Aufhebung der Sate beschlossen am 26 September 1519 erfolgte dann die landesherrliche Auflosung der Luneburger Sate LiteraturMichael Reinbold Die Luneburger Sate Ein Beitrag zur Verfassungsgeschichte Niedersachsens im spaten Mittelalter Lax Hildesheim 1987 ISBN 3 7848 3656 9 Wilhelm Havemann Geschichte der Lande Braunschweig und Luneburg Band 2 Nachdruck Hirschheydt Hannover 1974 75 ISBN 3 7777 0843 7 Originalausgabe Verlag der Dietrich schen Buchhandlung Gottingen 1853 1857 Ernst Schubert Hrsg Politik Verfassung Wirtschaft vom 9 bis zum ausgehenden 15 Jahrhundert ISBN 3 7752 5900 7 Klaus Friedland Die Sate der braunschweigisch luneburgischen Landsstande von 1392 In Blatter fur deutsche Landesgeschichte 91 1954 S 110 129 online via BSB digitale Sammlungen Periodika EinzelnachweiseErnst Schubert Politik Verfassung Wirtschaft vom 9 bis zum ausgehenden 15 Jahrhundert S 755 ff Michael Reinbold Die Luneburger Sate Lax Hildesheim 1987 S 15 Ernst Schubert Politik Verfassung Wirtschaft vom 9 bis zum ausgehenden 15 Jahrhundert S 771 ff Michael Reinbold Die Luneburger Sate Ein Beitrag zur Verfassungsgeschichte Niedersachsens im spaten Mittelalter Lax Hildesheim 1987 S 224 ISBN 3 7848 3656 9 Die Zahlung der Artikel basiert auf der Transkription von Heinrich Sudendorf Urkundenbuch zur Geschichte der Herzoge von Braunschweig Luneburg Band 7 Hannover 1859 1880 im Originalbrief ist keine Zahlung enthalten Michael Reinbold Die Luneburger Sate Hildesheim 1987 S 78 ff Die Urteile wurden entweder schriftlich zugestellt oder an einem Gerichtstag mundlich verkundet Michael Reinbold Die Luneburger Sate Hildesheim 1987 S 100 Michael Reinbold Die Luneburger Sate Hildesheim 1987 S 144 ff Elmar Peter Luneburg Geschichte einer tausendjahrigen Stadt S 161 Ernst Schubert Politik Verfassung Wirtschaft vom 9 bis zum ausgehenden 15 Jahrhundert S 777 ff Michael Reinbold Die Luneburger Sate Hildesheim 1987 Wilhelm Reinicke Hrsg Luneburger Chroniken Stuttgart 1931 S 102 Wilhelm Havenmann Geschichte der Lande Braunschweig und Luneburg Gottingen 1853 Band 2 S 548 Die Schiedskommission war mit jeweils vier auswartigen Interessenvertretern beider Parteien besetzt Michael Reinbold Die Luneburger Sate Hildesheim 1987 S 182 ff Fur die Stadte Hannover und Uelzen sind entsprechende Huldigungseide nicht nachzuweisen Dieser Artikel wurde am 17 April 2009 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen

Neueste Artikel
  • Juli 18, 2025

    Kleinkunstbühne Kochsmühle

  • Juli 18, 2025

    Kleiner Ulmenprachtkäfer

  • Juli 18, 2025

    Kleiner Ödsee

  • Juli 18, 2025

    Kleine Sülze

  • Juli 18, 2025

    Kleinbahn Lingen–Berge–Quakenbrück

www.NiNa.Az - Studio

    Kontaktieren Sie uns
    Sprachen
    Kontaktieren Sie uns
    DMCA Sitemap
    © 2019 nina.az - Alle Rechte vorbehalten.
    Copyright: Dadash Mammadov
    Eine kostenlose Website, die Daten- und Dateiaustausch aus der ganzen Welt ermöglicht.
    Spi.