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Fürstentum Lüneburg

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Fürstentum Lüneburg
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Das Fürstentum Lüneburg war ein reichsunmittelbares Territorium der Welfen im Heiligen Römischen Reich auf dem Gebiet des heutigen Landes Niedersachsen. Es ging 1269 aus der Teilung des Herzogtums Braunschweig-Lüneburg hervor. Durch den Erwerb zahlreicher Grafschaften, Vogteien und Gerechtigkeiten im 13. und 14. Jahrhundert gelang den Lüneburger Fürsten die Bildung eines geschlossenen Herrschaftsbereiches und eine deutliche Erweiterung ihres Territoriums. Nach dem Aussterben der Lüneburger Linie der Welfen im Jahr 1369 entwickelte sich um die Nachfolge im Fürstentum der Lüneburger Erbfolgekrieg. Die Braunschweiger Linie des Welfenhauses, die nach den welfischen Hausgesetzen erbberechtigt gewesen wäre, stand den askanischen Herzögen von Wittenberg gegenüber, die inzwischen von Kaiser Karl IV. mit dem Fürstentum belehnt worden waren. 1388 wurde der Konflikt endgültig zugunsten der Welfen entschieden.


Territorium im Heiligen Römischen Reich
Fürstentum Lüneburg
Wappen
Karte
Karte des Fürstentums Lüneburg von Johannes Mellinger, 1593
Alternativnamen Herzogtum Lüneburg, Fürstentum Celle
Entstanden aus 1269 durch Teilung des Herzogtums Braunschweig-Lüneburg
Reichstag 1 Virilstimme auf der weltlichen Bank im Reichsfürstenrat
Reichskreis Niedersächsisch
Hauptstädte/
Residenzen
Lüneburg (bis 1378), Celle
Dynastien Welfen, Askanier (1371–1388)
Konfession/
Religionen
römisch-katholisch bis 1527, danach lutherisch
Sprache/n Niederdeutsch
Aufgegangen in 1705 Anfall an das Kurfürstentum Braunschweig-Lüneburg

1428 kam es zu einer erneuten Aufteilung des welfischen Besitzstandes, bei der das Fürstentum Lüneburg im Wesentlichen die Grenzen erhielt, die für die nächsten Jahrhunderte Bestand hatten. Das Fürstentum Lüneburg umfasste zu dieser Zeit das Gebiet der heutigen Landkreise Harburg, Lüneburg, Uelzen, Heidekreis, Celle, Gifhorn, Lüchow-Dannenberg und Teile der heutigen Region Hannover auf einer Fläche von ca. 12.500 km². Landschaftlich war es vor allem durch die Geestlandschaft der Lüneburger Heide und die Marschlande im Urstromtal der Elbe geprägt.

1527 führte Herzog Ernst der Bekenner die Reformation im Fürstentum ein. Unter Herzog Georg Wilhelm, dem Heideherzog, kam es im 17. Jahrhundert zu einer letzten Blüte des Celler Hofes. In seine Zeit fiel der Bau des noch heute betriebenen Barocktheaters, die Anlage des Französischen Gartens und die Gestaltung der Schlossfassade in barocker Form. Nach seinem Tod im Jahr 1705 fiel das Fürstentum Lüneburg an das allgemein als Kurfürstentum Hannover bezeichnete Kurfürstentum Braunschweig-Lüneburg, blieb aber auch im Kurfürstentum und späteren Königreich Hannover Bezugspunkt für die Verwaltung. Die aus dem Territorium des Fürstentums bestehende Landdrostei Lüneburg war Vorgänger der Bezirksregierung Lüneburg, die bis 2005 bestand. Seit 1990 gibt es den Lüneburgischen Landschaftsverband, der sich auf das historische Fürstentum bezieht und im Auftrag des Landes Niedersachsen kulturpolitische Aufgaben wahrnimmt.

Geographie

Nach der Teilung des Herzogtums Braunschweig-Lüneburg im Jahr 1269 bestand der Besitz der Lüneburger Fürsten aus einer Vielzahl von Herrschaftsrechten in der Region zwischen Celle und Lüneburg. Erst durch den Erwerb weiterer Grafschaften, Vogteien und Gerechtigkeiten im 13. und 14. Jahrhundert gelang die Bildung eines geschlossenen Herrschaftsbereiches. Nach einer erneuten Aufteilung der Fürstentümer Braunschweig-Wolfenbüttel und Lüneburg zwischen den welfischen Herzögen im Jahre 1428 war die territoriale Entwicklung des Landes weitgehend abgeschlossen. Das Fürstentum Lüneburg umfasste zu dieser Zeit das Gebiet der heutigen Landkreise Harburg, Lüneburg, Uelzen, Heidekreis, Celle, Gifhorn, Lüchow-Dannenberg und Teile der heutigen Region Hannover und war ca. 12.500 km² groß. In den folgenden Jahrhunderten kam es nur noch zu kleineren Gebietsveränderungen. Die im 16. Jahrhundert an die Lüneburger Fürsten gefallenen Grafschaften Hoya und Diepholz behielten ihre territoriale Eigenständigkeit, ebenso im 17. Jahrhundert das Fürstentum Grubenhagen. Die abgeteilten Herrschaften in Gifhorn, Dannenberg und Harburg erlangten hingegen keine vollständige Souveränität und blieben Teile des Fürstentums.

Landschaftlich war das Fürstentum im Wesentlichen von der Geestlandschaft der Lüneburger Heide geprägt, hinzu kamen die Marschlande im Urstromtal der Elbe. Wichtige Flüsse waren neben der Elbe die Ilmenau, die Aller und die Örtze. Der Wilseder Berg mit einer Höhe von 169,2 m ü. NN war die höchste Erhebung im Fürstentum, größtes Waldgebiet die Göhrde, ein rund 75 km² großes Laubmischwaldgebiet zwischen Dannenberg und Lüneburg.

Geschichte

Vorgeschichte

Das Territorium des späteren Fürstentums Lüneburg war bis ins 12. Jahrhundert Teil des Herzogtums Sachsen. In den 1170er Jahren kam es zwischen dem sächsischen Herzog Heinrich der Löwe und Kaiser Friedrich Barbarossa zunehmend zu Spannungen. Dieser Konflikt gipfelte 1180 in der Verhängung der Reichsacht gegen Heinrich den Löwen und der Zerschlagung des Herzogtums auf dem Hoftag zu Gelnhausen. Die sächsische Herzogswürde ging an die Askanier, die jedoch nur über einen kleinen Teil des alten Herzogtums die Kontrolle erlangen konnten. Anstelle des Herzogtums etablierte sich in den folgenden Jahrzehnten eine Vielzahl von reichsunmittelbaren Herrschaften. Heinrich der Löwe konnte nach einer mehrjährigen Verbannung auf seine mütterlicherseits ererbten Eigengüter zurückkehren und dort bis zu seinem Lebensende bleiben.

Seinem Sohn Heinrich folgte sein Enkel Otto das Kind, der 1227 die Herrschaft über die Besitztümer der Welfen übernahm. Im Zuge der staufisch-welfischen Aussöhnung übertrug er seine Eigengüter Kaiser Friedrich II. und wurde im Gegenzug auf dem Mainzer Hoftag von 1235 mit dem neu gegründeten Herzogtum Braunschweig-Lüneburg mit den beiden Burgen in Braunschweig und Lüneburg und den zugehörigen Eigenbesitz der Welfen belehnt. Eine darüber hinausgehende Territorialherrschaft in den sächsischen Landen war mit der Verleihung der Herzogswürde nicht verbunden. Erst durch den Erwerb zahlreicher Vogteien, Grafschaften und Städte bildete sich ein geschlossener Herrschaftsbereich heraus. Nach Ottos Tod 1252 folgten ihm seine Söhne Albrecht und Johann, die gemeinsam die Regierung übernahmen. Nach Johanns Heirat im Jahr 1265 wurde 1267 ein Teilungsvertrag geschlossen und 1269 vollzogen. Albrecht erhielt das Fürstentum Braunschweig, Johann das neue Fürstentum Lüneburg. Eine Reihe von Besitztümern und Gerechtigkeiten blieben im Besitz des Gesamthauses.

Altes Haus Lüneburg

Johann wurde durch die Teilung des Herzogtums zum ersten Regenten des neuen Fürstentums Lüneburg und zum Gründer des alten Hauses Lüneburg. Durch den Sieg in einer Fehde mit den Grafen von Schwerin erwarb er die Siedlung Uelzen, der er 1270 die Stadtrechte verlieh. Nach vergeblichen Versuchen, die Lüneburger Saline unter seine Kontrolle zu bringen, gewährte er der Stadt Lüneburg das Monopol auf den Salzhandel im Fürstentum.

Als Johann 1277 starb, war sein Sohn Otto der Strenge noch unmündig. Bis dieser 1282 selbst die Regierung übernehmen konnte, wurde sie von Vormündern unter Leitung des Braunschweiger Fürsten Albrecht und des Verdener Bischofs Konrad ausgeübt. Während seiner Regierung führte Otto zahlreiche Fehden, die zum Großteil jedoch ohne Folgen blieben. Eine Ausnahme war die Fehde gegen den Bischof von Hildesheim 1283, durch die er seinen Anspruch auf die Grafschaft Hallermund durchsetzen konnte. Käuflich erwarb er die Grafschaften Dannenberg (1303) und Lüchow (1320) sowie die Vogteien Bleckede (1308) und Hitzacker (1320), außerdem 1323 Gericht und Burg Bodenteich. Zur Finanzierung seiner Erwerbspolitik verkaufte er der Stadt Lüneburg 1293 seine Münzrechte für den nördlichen Teil des Fürstentums und 1322 für den südlichen Teil der Stadt Hannover.

Ottos Sohn Otto III. war bereits seit 1314 an der Regierung beteiligt, ab 1325 zog sich sein Vater völlig davon zurück. 1315 hatte Otto der Strenge eine Regelung erlassen, die eine Teilung des Besitzes zwischen Otto III. und seinem Bruder Wilhelm im Sinne einer Mutschierung vorsah. Zu dieser kam es jedoch nicht, ab 1330 regierten sie das Fürstentum gemeinsam. Ein Schwerpunkt ihrer Herrschaft in den ersten Jahren war die territoriale Konsolidierung des Fürstentums. So gelang es ihnen durch den Erwerb des Dorfes Fallersleben, des Gerichts Grevenla, der Grafschaft Papenteich, Schwülper und Wettmarshagen, ihren Besitz im Raum Gifhorn deutlich zu erhöhen. Ein weiterer Schwerpunkt war die politische Unterstützung der wirtschaftlich aufstrebenden Städte. Insbesondere der Lüneburger Handel profitierte von der Schiffbarmachung der Ilmenau zwischen Lüneburg und Uelzen sowie von Wirtschaftsverträgen zwischen den Lüneburger Fürsten und den Herzögen von Sachsen-Lauenburg. Die beiden Brüder regierten bis zum Tode Ottos III. im Jahre 1352 gemeinsam, anschließend führte Wilhelm die Regentschaft allein bis zu seinem Tode im Jahre 1369.

Lüneburger Erbfolgekrieg

→ Hauptartikel: Lüneburger Erbfolgekrieg

Nachdem Wilhelm II. von Lüneburg 1369 ohne männliche Nachkommen gestorben war, erlosch das ältere Haus Lüneburg. Nach den welfischen Hausgesetzen wäre der Braunschweiger Herzog Magnus II. Torquatus erbberechtigt gewesen. Kaiser Karl IV. betrachtete das Reichslehen jedoch als ans Reich zurückgefallen und belehnte Albrecht von Sachsen-Wittenberg und dessen Onkel Wenzel mit dem Fürstentum, wodurch der Lüneburger Erbfolgekrieg ausgelöst wurde. Die Stadt Lüneburg unterstützte die Wittenberger, nutzte die Gelegenheit, sich dem unmittelbaren Zugriff des Herzogs zu entziehen, und zerstörte am 1. Februar 1371 die herzogliche Burg Lüneburg auf dem Kalkberg. Dadurch war Magnus gezwungen, seine Residenz nach Celle zu verlegen. Ein Versuch am 21. Oktober 1371, dem Ursulatag, Lüneburg militärisch niederzuwerfen und sich der alten herzoglichen Rechte zu versichern, schlug fehl. In den militärischen Auseinandersetzungen in den folgenden Jahren konnten weder die Braunschweiger noch die Wittenberger ihre Ansprüche durchsetzen; erst der Frieden von Hannover 1373 beendete, zumindest vorerst, den Krieg. Entsprechend den dort getroffenen Vereinbarungen sollten die Welfen und die Wittenberger sich in der Regentschaft abwechseln. Dieser Vertrag sollte durch die Heirat der beiden ältesten Söhne des bereits 1373 verstorbenen Magnus Torquatus, Friedrich und Bernhard I., mit den beiden Töchtern Wenzels sowie die Heirat von Magnus’ Witwe mit Albrecht von Sachsen-Wittenberg abgesichert werden. Nachdem 1385 Albrecht gestorben war, wurde Bernhard I. als Mitregent in die Regierung aufgenommen. Der jüngere Bruder von Friedrich und Bernhard, Heinrich der Milde, sah sich dadurch in seinen Rechten übergangen und führte den Krieg fort. Nach dem Tode Wenzels und der Schlacht von Winsen im Jahre 1388 stand die Herrschaft im Fürstentum nach den Bestimmungen des Vertrages von Hannover aus dem Jahr 1373 dem Welfenhaus zu. 1389 kam es zu einem Erbverbrüderungsvertrag zwischen den Welfen und den Askaniern, womit der Vertrag von 1373 aufgehoben wurde und das Fürstentum endgültig für die Welfen gesichert war.

Lüneburger Sate

→ Hauptartikel: Lüneburger Sate

Der Erbfolgekrieg hatte im Fürstentum zu einer großen Machtfülle der Landstände geführt. Um sich die Unterstützung der Städte und des niederen Adels zu sichern, waren sowohl die Welfen als auch die Askanier gezwungen, den Landständen umfassende Privilegien zuzusichern und ihnen zahlreiche Gerechtigkeiten und Burgen zu verpfänden. Die Celler Herzöge Bernhard und Heinrich waren zwar siegreich aus dem Konflikt hervorgegangen, standen dadurch aber vor massiven finanziellen Problemen. Als sie mit einer neuerlichen Finanzbitte an die Stadt Lüneburg herantraten, kam es im September 1392 als Gegenleistung für einen Kredit in Höhe von 50.000 Mark löt zum Abschluss eines umfangreichen Vertragswerkes, der sogenannten Lüneburger Sate, in der den Ständen zahlreiche Privilegien bestätigt wurden und die Herzöge sich der Gerichtsbarkeit eines von den Ständen gebildeten Gremiums unterwarfen. Die folgenden Jahre waren von neuerlichen Spannungen zwischen den Landesherren und den Landesständen und dem Versuch der Herzöge, die Stellung der Lüneburger Sate zu schwächen, geprägt.

1396 kam es zum Bruch. Nachdem er sich durch einen Schutz- und Verbrüderungsvertrag der Hilfe Schwedens und Mecklenburgs versichert hatte, nahm Herzog Heinrich, dem sich bald darauf auch sein Bruder Bernhard anschloss, Besitz von der Stadt Uelzen und zwang diese, ihren Austritt aus der Sate zu erklären und den Lüneburger Herzögen einen Huldigungseid zu leisten. Im Zuge der sich nun zwischen den Herzögen und der Stadt Lüneburg entwickelnden Auseinandersetzungen kam es im ganzen lüneburgischen Land zu zahlreichen Schlachten. Durch Unterstützung der Hansestädte Hamburg und Lübeck gelang es Lüneburg, eine militärische Überlegenheit zu erringen, sodass die Celler Herzöge der Gegenpartei Friedensverhandlungen anboten. Im Oktober 1397 kam es zu einer vertraglichen Einigung zwischen den Konfliktparteien; eine Restituierung der Lüneburger Sate, wie sie von der Stadt Lüneburg angestrebt worden war, erfolgte jedoch nicht.

Landesteilungen 1388, 1409 und 1428

In den Jahren 1388, 1409 und 1428 kam es zu drei Landesteilungen, bei denen die Fürstentümer Braunschweig-Wolfenbüttel und Lüneburg neu aufgeteilt wurden. Die erste Teilung war 1388, nachdem die Welfen die Auseinandersetzungen im Erbfolgekrieg für sich entscheiden konnten und das lüneburgische Fürstentum dem Herzogshaus gesichert war. Bernhard I. und Heinrich erhielten gemeinsam das Fürstentum Lüneburg, ihr Bruder Friedrich bekam das Fürstentum Braunschweig. Wie bereits in der Teilung von 1269 sollten einige Rechte im gemeinsamen Besitz beider Linien verbleiben. Nach Friedrichs Tod im Jahr 1400 fiel Braunschweig ebenfalls an die beiden Brüder und wurde in den Folgejahren gemeinsam mit Lüneburg regiert. Die zweite Aufteilung erfolgte 1409. Bernhard I. erhielt das Land Braunschweig, dem zusätzlich die Gebiete zwischen der Deister und der Leine, die später das Fürstentum Calenberg bildeten, zugeschlagen wurden, und Heinrich das Land Lüneburg. Wieder sollten verschiedene Besitztümer und Gerechtigkeiten im Besitz des Gesamthauses verbleiben, so unter anderem die Städte Braunschweig und Lüneburg, die Altstadt von Hannover und der Zoll von Schnackenburg. Zur dritten Teilung kam es 1428 auf Wunsch des Herzogs Wilhelm, der 1416 gemeinsam mit seinem Bruder Heinrich seinem Vater im Fürstentum Lüneburg nachgefolgt war. Ihr Onkel Bernhard erhielt bei dieser dritten Teilung das Fürstentum Lüneburg, Wilhelm und Heinrich bekamen gemeinsam das Fürstentum Braunschweig. Die 1409 festgelegten Rechte des Gesamthauses wurden im neuen Vertrag im Wesentlichen bestätigt.

Mittleres Haus Lüneburg

Nach Herzog Bernhards Tod im Jahre 1434 übernahm sein ältester Sohn Otto gemeinsam mit seinem Bruder Friedrich dem Frommen die Regierung. In mehreren Feldzügen ging Otto gegen Einfälle der altmärkischen Ritterschaft in das Fürstentum Lüneburg vor und führte Fehden mit den Grafen von Spiegelberg und den Grafen von Hoya. Zur Finanzierung seiner Fehden verpfändete er die homburg-eversteinischen Güter und führte neue Wasserzölle auf der Ilmenau ein. Letzteres führte zu schwerwiegenden Auseinandersetzungen mit der Stadt Lüneburg, da durch die Zölle der Handel der Stadt beeinträchtigt wurde. Nach Ottos Tod im Jahr 1446 führte Friedrich die Regierung alleine weiter. 1457 dankte er zugunsten seiner Söhne Bernhard und Otto ab, um in das von ihm gestiftete Franziskanerkloster in Celle einzutreten und „Gott zu dienen“. Bernhard erteilte 1459 der Stadt Celle das Monopol auf die Kornschifffahrt, was zu einem wirtschaftlichen Aufschwung Celles führte. Sein Bruder Otto versuchte, von klösterlichen Reformideen beeinflusst, das Klosterleben in Wienhausen zu reformieren, und führte umfangreiche Baumaßnahmen am Celler Schloss durch. Wiederholt ging er gegen den landsässigen Adel vor, um den Landfrieden durchzusetzen, so unter anderem gegen die von Bartensleben und die von der Schulenburg. Nachdem die beiden Brüder bereits 1464 bzw. 1471 gestorben waren, verließ Friedrich der Fromme das Kloster wieder und regierte das Fürstentum bis zu seinem Tod im Jahr 1478 erneut. Da sein Enkel Heinrich der Mittlere bei seinem Tod noch unmündig war, wurde 1478 eine Vormundschaftsregierung unter Heinrichs Mutter Anna von Nassau-Dillenburg unter Mitwirkung der Stände gebildet, bis Heinrich 1486 selbst die Regierung in Celle übernahm.

Heinrichs Regentschaft war geprägt von der desolaten Finanzlage des Fürstentums; mit Ausnahme der Großvogtei Celle waren zeitweise alle Ämter und Vogteien verpfändet. Bestrebungen, auf den Landtagen neue Steuern bewilligt zu bekommen, führten zu einer stärkeren Einbeziehung der Stände in die Verwaltung des Fürstentums. So wurde 1489 ein zur Hälfte ständisch besetztes Gremium gebildet, das die Erhebung und Verwendung der Steuern überwachen sollte. 1512 kam es zu einem Vergleich mit den Braunschweiger Fürsten Erich und Heinrich, bei dem die dem Gesamthaus Braunschweig-Lüneburg seit der Teilung von 1428 verbliebenen Besitztümer und Gerechtigkeiten aufgeteilt wurden. Lüneburg verzichtete unter anderem auf seinen Anteil an der Altstadt von Hannover und erhielt dafür die Zölle von Hitzacker und Schnackenburg sowie die vollen Rechte an der Stadt Lüneburg. Die Stadt Braunschweig verblieb auch weiterhin im Besitz des Gesamthauses. Weitreichende Auswirkungen hatten Heinrichs Verwicklungen in die Hildesheimer Stiftsfehde, bei der er auf Seiten des Hildesheimer Bischofs und in Gegnerschaft zum Hildesheimer Adel und den mit ihm verbündeten Braunschweiger Welfen stand. Zwar gelang es Heinrich 1519 in der Schlacht bei Soltau militärisch den Sieg zu erringen, der sich durch das Eingreifen des neu gewählten Kaisers Karl V. jedoch in eine Niederlage verwandelte. Heinrich hatte bei der Königswahl auf der Seite des französischen Kronprätenden gestanden und sich so die Feindschaft Karls V. zugezogen. Als die Braunschweiger nach der Niederlage in der Schlacht von Soltau Karl V. um Hilfe riefen, verhängte der Kaiser 1521 die Reichsacht gegen ihn. Heinrich hatte jedoch, die Bedrohung vor Augen, bereits 1520 die Regierung an seine beiden ältesten Söhne Otto und Ernst den Bekenner übergeben und sich nach Frankreich an den Hof des französischen Königs ins Exil begeben. 1522 dankte er formell ab.

Ernst der Bekenner war Student in Wittenberg und hatte dort Kontakt mit Luthers Lehrern. Bald nach Übernahme der Regierung begann er mit der Reformierung der Kirche des Fürstentums im lutherischen Sinne. Im Jahre 1527 gab es einen Landtagsabschied, auf dem sich auch der sich bis dahin ablehnend verhaltene Adel für den neuen Glauben aussprach. 1530 gehörte Ernst zu den Unterzeichnern des Augsburger Bekenntnisses und brachte aus Augsburg den Reformator Urbanus Rhegius mit, der in den nächsten Jahrzehnten maßgeblich für die Umsetzung der Reformation verantwortlich war. Im darauffolgenden Jahr gehörte Ernst der Bekenner zu den Gründungsmitgliedern des Schmalkaldischen Bundes, einem Verteidigungsbündnis gegen den katholischen Kaiser Karl V. Die Niederlage im Schmalkaldischen Krieg ein Jahr nach dem Tod Ernsts im Jahr 1547 blieb für das Fürstentum durch das Geschick des Kanzlers Balthasar Klammer folgenlos. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Regierung war die Sanierung des völlig überschuldeten Fürstentums. Bei seiner Amtsübernahme waren mit Ausnahme der Schlossvogtei alle Ämter verpfändet; seine Bestrebungen zielten vor allem auf deren Wiedereinlösung ab. Die notwendigen Steuererhöhungen führten zu schweren Auseinandersetzungen mit den Ständen. Es gelang Herzog Ernst jedoch, sich durchzusetzen und so den Schuldenabbau einzuleiten.

Nachdem Otto 1527 aus der Regierung ausgeschieden und mit dem Amt Harburg abgefunden worden war und auch der seit 1536 mitregierende jüngste Bruder Franz sich 1539 mit dem Amt Gifhorn abfinden ließ, regierte Ernst der Bekenner bis zu seinem Tod im Jahr 1546 alleine. Da seine Söhne noch minderjährig waren und die beiden Onkel, Otto und Franz, die Übernahme der Vormundschaft ablehnten, bestimmte der Kaiser den Kölner Erzbischof sowie den Grafen von Schaumburg zu Vormündern. Geleitet wurde die Regierung von einem neu geschaffenen Gremium der Statthalter und Räte. Dieses blieb als Regierungsbehörde auch nach der Amtsübernahme der Söhne Ernsts bestehen. Der älteste Sohn Franz Otto übernahm 1555 die Regierung, ihm folgten aber bereits 1559 seine Brüder Heinrich und Wilhelm.

Nach dem Rückzug Heinrichs zehn Jahre später regierte Wilhelm bis zu seinem Tode 1592 formell zwar alleine, nahm aber aufgrund seiner schweren psychischen Probleme nur noch sehr eingeschränkt am politischen Leben teil und verbrachte die letzten Jahre in geistiger Umnachtung. Seit 1587 war er nicht mehr in Lage, sein Amt auszuüben. Unter Leitung von Phillip von Grubenhagen und Wilhelms Gemahlin Dorothea übernahm die Behörde der Statthalter und Räte die Verwaltung des Fürstentums. Seine Regierungszeit war ebenso wie die seines Vaters von einer Entschuldungspolitik bestimmt. Insbesondere die Aussöhnung mit der Stadt Lüneburg 1562 und die damit verbundene Übernahme eines Teils der Schulden des Fürstentums und der Reichssteuern durch die Stadt bedeuteten eine Entspannung der desolaten Haushaltslage. Neben der 1564 erlassenen Kirchenordnung, die die Reformation im Lüneburger Land zum Abschluss brachte, sind vor allem die im selben Jahr erlassene Hofgerichtsordnung und die Polizeiordnung als wichtige Reformen zu nennen. 1582 und 1585 fielen die Grafschaften Hoya und Diepholz dem welfischen Haus zu. Die Territorien behielten jedoch ihre Eigenständigkeit und wurden nicht mit dem Fürstentum verbunden. In Anbetracht der Schwierigkeiten neuer Teilungen schlossen die Söhne Wilhelms einen Vertrag, wonach sie nacheinander die Regentschaft ausüben, sich aber nur einer standesgemäß vermählen und damit die herzogliche Erblinie fortsetzen sollte. Das Los fiel auf den zweitjüngsten, Georg von Calenberg.

Neues Haus Lüneburg

1592 übernahm Wilhelms ältester Sohn Ernst II. die Regierung im Fürstentum. Durch eine Vereinbarung mit seinem Bruder Christian und den Ständen sollte seine Regierung zunächst auf acht Jahre befristet sein, diese Regelung wurde später aber wieder aufgehoben und Ernst regierte bis zu seinem Tod 1611. Unter ihm wurde 1610 der Celler Familienvertrag abgeschlossen, der eine Unteilbarkeit des Fürstentums vorsah. Ihm folgte sein Bruder Christian und nach dessen Tod im Jahr 1633 August. Als letztes der Kinder Wilhelms des Jüngeren übernahm von 1636 bis 1648 Friedrich IV. die Regentschaft. Während des Dreißigjährigen Krieges war das Fürstentum wiederholt Schauplatz militärischer Auseinandersetzungen und litt unter der zeitweisen Besetzung und Einquartierung schwedischer Truppen. Die Celler Herzöge versuchten eine lange Zeit eine bewaffnete Neutralitätspolitik und schlossen zu diesem Zweck 1636 einen Vertrag mit den welfischen Linien in Braunschweig-Wolfenbüttel und Calenberg, in dem die Aufstellung eines Heeres für das Gesamthaus Braunschweig-Lüneburg beschlossen wurde. Im Folgejahr eroberten die welfischen Truppen Lüneburg, das über ein Jahr lang von schwedischen Truppen besetzt gehalten worden war. Die Neutralitätspolitik wurde ab 1641 zunehmend aufgegeben und eine Verständigung mit dem Kaiserhaus gesucht, die 1642 zum Frieden von Goslar führte. Auf Drängen Kaiser Ferdinands III. begann Friedrich IV. im selben Jahr, die braunschweigisch-lüneburgischen Truppen aufzulösen und schwächte damit seine Verhandlungsposition bei den Friedensverhandlungen in Münster erheblich. Das Territorium des Fürstentums Lüneburg war von den Ergebnissen des westfälischen Friedens 1648 nicht unmittelbar betroffen, das Celler Herzogshaus verlor jedoch unter anderem das Besetzungsrecht für mehrere Bistümer.

Nach Friedrichs Tod erbte 1648 Georgs ältester Sohn Christian Ludwig das Fürstentum Lüneburg und wurde damit Gründer des Neuen Hauses Lüneburg. 1665 folgte Johann, der 1665 nach dem Ableben Christians staatsstreichartig die Regierung übernahm, trotz der Ansprüche seines in Calenberg residierenden Bruders Georg Wilhelm, der älter und somit vor ihm erbberechtigt gewesen wäre. Georg Wilhelm gelang es, sich durchzusetzen und die Regierung zu erlangen, musste allerdings an seinen Bruder, der das Fürstentum Calenberg übernahm, das erst 1617 ans Haus Lüneburg gelangte Fürstentum Grubenhagen abtreten. Dem oft als Heideherzog titulierten Georg Wilhelm gelang es, den Hof zu einer letzten Blüte zu führen. So fielen unter anderem der Bau des noch betriebenen Barocktheaters, die Anlage des Französischen Gartens und die Gestaltung der Schlossfassade in seiner heutigen barocken Form in seine Zeit. Unter dem Einfluss seiner Frau erließ er schon am 7. August 1684 ein Edikt, also zeitlich vor dem Edikt von Nantes, das den reformierten Glaubensflüchtlingen aus Frankreich im Fürstentum Lüneburg Aufnahme und Förderung versprach. Der Celler Hof wurde so zu einer großen hugenottischen Kolonie, deren meist aus Poitou stammende Angehörige rasch in Führungspositionen bei Hofe aufstiegen. Georg Wilhelm war ursprünglich mit Sophie von der Pfalz verlobt, trat diese im Celler Brauttausch 1658 aber an seinen Bruder Ernst August ab und sicherte diesem im Gegenzug zu, sich nicht zu vermählen und ihm das Fürstentum Lüneburg nach seinem Tode zu vererben. 1676 heiratete Georg Wilhelm entgegen der Absprache die Hugenottin Eleonore d’Olbreuse, mit der er bereits seit 1666 eine Tochter, Sophie Dorothea, hatte. Um den Anschluss Lüneburgs an das hannoversche Welfenhaus dennoch sicherzustellen, wurde diese mit Ernst Augusts Sohn Georg von Hannover verheiratet. Dadurch fiel das Fürstentum Lüneburg nach dem Tod Georg Wilhelms im Jahr 1705 an die hannoverschen Welfen und verlor seine Eigenständigkeit.

  • Schloss Celle, Residenz des Fürstentums Lüneburg
  • Ehemaliges Lüneburger Schloss, um 1700 errichtet
  • Schloss Gifhorn, 1525–1581 erbaut
  • Harburger Schloss, erstmals um 1135 erwähnt

Nachgeschichte

Mit dem Anschluss an das Kurfürstentum Braunschweig-Lüneburg verlor das Fürstentum seine Eigenständigkeit, blieb jedoch als Verwaltungseinheit bestehen. Die Zentralverwaltung wurde nach Hannover verlegt, das Land in die hannoversche Gerichtsverfassung eingebunden und die lüneburgische Armee mit der des Kurfürstentums vereinigt. Die Landschaft des Fürstentums Lüneburg, die Vertretung der Landstände, blieb hingegen unverändert als eigenständiges Verfassungsorgan bestehen, auch die Stimme des Fürstentums im Reichsfürstenrat wurde bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches weiter als Braunschweig-Celle geführt. Auch im Königreich Hannover blieb das Fürstentum Lüneburg Bezugspunkt für die Landesverwaltung und wurde in der Verfassung von 1833 explizit erwähnt. Die 1823 eingerichtete Landdrostei Lüneburg als regionale Verwaltungskörperschaft wurde aus dem Territorium des Fürstentums Lüneburg gebildet; aus ihr ging 1885 die Bezirksregierung Lüneburg hervor, die bis 2005 bestehen blieb. Nach der Annexion Hannovers durch Preußen nahm der deutsche Kaiser Wilhelm I. 1873 den Titel Herzog zu Lüneburg an, das Große Wappen Preußens wurde um das Wappen des Fürstentums, den blauen Löwen auf goldenem Schild, erweitert. Die Landschaft des Fürstentums Lüneburg besteht bis in die Gegenwart, ebenso die Ritterschaft des Fürstentums Lüneburg als körperschaftliche Vertretung der Gutsbesitzer. Der Lüneburgische Landschaftsverband, 1990 unter dem Namen Regionale Kulturförderung im ehemaligen Fürstentum Lüneburg gegründet, bezieht sich ebenfalls auf das historische Fürstentum.

Welfische Nebenlinien

Im 16. Jahrhundert entstanden mehrere welfische Nebenlinien, die eigene Herrschaftsterritorien erhielten:

Harburg

Nach einer nicht standesgemäßen Eheschließung mit der Hofdame Meta von Campe verzichtete Herzog Otto 1527 auf die Beteiligung an der Regierung des Fürstentums und wurde mit dem Amt Harburg als Herrschaftsbereich abgefunden. Harburg blieb Bestandteil des Fürstentums, für Grenz- und Hoheitsfragen war weiterhin die herzogliche Kanzlei in Celle zuständig, der ritterschaftliche Adel im Amt Harburg nahm weiterhin an der lüneburgischen Ständeversammlung teil und wurde vom Celler Herzog belehnt. Als Otto 1549 starb, sollte das Amt Harburg vertragsgemäß an die Celler Herzöge zurückgehen, es gelang jedoch dem Sohn Ottos, Otto II., 1560 eine Neuregelung des Abfindungsvertrages von 1527 zu erreichen. Harburg wurde als erblicher Besitz festgeschrieben und der Herrschaftsbereich um den Amtsbezirk Moisburg erweitert. Als die harburgische Linie 1642 ausstarb, fiel die Herrschaft zurück an das herzogliche Haus in Celle.

Gifhorn

→ Hauptartikel: Herzogtum Gifhorn

Persönliche Auseinandersetzungen zwischen den Brüdern Ernst und Franz führten 1539 zur Entstehung der Herrschaft Gifhorn, des sogenannten Herzogtums Gifhorn. Für den Verzicht auf seine Beteiligung an der Regierung im Fürstentum erhielt Franz als Abfindung Schloss Gifhorn sowie die Ämter Fallersleben, Gifhorn und Isenhagen. Obwohl Franz versuchte, die volle Souveränität seines Herrschaftsbereiches durchzusetzen, verblieben wesentliche Hoheitsrechte beim herzoglichen Haus in Celle, das weiterhin für außenpolitische Belange zuständig war, zudem blieb der Gifhorner Adel Teil des Lüneburger Landstandes. Als Herzog Franz 1549 ohne männliche Erben starb (aus seiner Ehe waren zwei Töchter hervorgegangen), fiel die Herrschaft Gifhorn an Celle zurück.

Dannenberg

Als Herzog Heinrich entgegen einer Absprache mit seinem Bruder Wilhelm 1569 Ursula von Sachsen-Lauenburg heiratete, musste er auf eine weitere Regierungsbeteiligung im Fürstentum verzichten und wurde stattdessen mit dem Amt Dannenberg und dem Klosteramt Scharnebeck abgefunden. Heinrich ließ ab 1569 in Dannenberg das Schloss Dannenberg als Residenz an der Stelle einer mittelalterlichen Burg errichten. Die Herrschaft Dannenberg blieb Teil des Fürstentums Lüneburg, wesentliche Hoheitsrechte, wie die Außenpolitik und die Steuerpolitik, blieben bei der Regierung in Celle. 1592 wurde die Herrschaft nach dem Tode Herzog Wilhelms um die Ämter Hitzacker, Lüchow und Warpke erweitert. Forderungen nach einer Übertragung von Hoheitsrechten konnte Heinrich jedoch nicht durchsetzen. Nachdem das Fürstentum Grubenhagen 1617 an Celle gefallen war, erhielt die Dannenberger Linie das Amt Wustrow als Entschädigung. 1671 fiel die Herrschaft Dannenberg an die welfische Linie in Celle zurück.

Politik und Verwaltung

Landesherrschaft

→ Hauptartikel: Liste der Herrscher des Fürstentums Lüneburg

Inhaber des Reichslehens waren die welfischen Herzöge von Braunschweig-Lüneburg und während des Lüneburger Erbfolgekrieges von 1370 bis 1388 die askanischen Herzöge von Wittenberg. Die Belehnungen erfolgten im 13. und 14. Jahrhundert separat für das Lüneburger Fürstentum. 1414 kam es zu einer vertraglichen Einigung der welfischen Linien in Braunschweig-Wolfenbüttel und Lüneburg, aufgrund derer 1420 durch König Sigismund erstmals eine Gesamtbelehnung erfolgte. In die Gesamtbelehnung nicht mit einbezogen waren zu diesem Zeitpunkt die Fürstentümer Göttingen und Grubenhagen, die 1291 vom Braunschweiger Fürstentum abgespalten worden waren. Das Fürstentum Göttingen fiel wenige Jahre später an die Braunschweiger Welfen zurück und wurde ebenfalls in die Gesamtbelehnung mit aufgenommen. Grubenhagen suchte 1566 um eine Aufnahme in den Gesamtbelehnungsverbund nach, die ebenfalls erfolgte. Seitdem fand die Belehnung der Welfen für die Fürstentümer wieder zur Hand des Gesamthauses statt. Aufgrund einer Vereinbarung in der Teilungsurkunde des Jahres 1269 trugen alle welfischen Herzöge des Gesamthauses Braunschweig-Lüneburg auch nach der Teilung den Titel eines Herzogs von Braunschweig-Lüneburg. Die genauen Machtbefugnisse der Herzöge waren nie schriftlich fixiert worden und veränderten sich im Laufe der Geschichte des Fürstentums. Eingeschränkt wurden diese vor allem durch die Einbeziehung der Landstände in die Landespolitik und durch die Reichspolitik. So waren sie den Reichsgesetzen, der Reichsgerichtsbarkeit und den Beschlüssen des Reichstages unterworfen, konnten gleichzeitig aber auch durch ihren Sitz im Reichsfürstenrat selber Einfluss auf die Reichspolitik nehmen.

Wappen

Das Wappen des Fürstentums Lüneburg wird wie folgt blasoniert:„Im goldenen (gelben) ovalen Schild ein rot bewehrter und bezungter steigender blauer Löwe; im Schildhaupt begleitet von vier und im Schildfuß begleitet von drei roten Herzen.“ Ursprünglich ohne weitere Zusätze, befinden sich im Schild seit 1293 rote Herzen, deren Anzahl variiert. Es existieren Darstellungen mit vier, sechs, sieben, neun, zehn und zwölf roten Herzen. Vorbild für das welfische Wappen war das Wappen Dänemarks, zu dessen Königshaus eine verwandtschaftliche Beziehung der Welfen bestand. Dieses zeigt ebenfalls drei blaue Löwen, die mit roten Herzen bestreut sind. Die von den Herzögen geführten Wappen wurde im Laufe der Jahrhunderte mehrmals verändert und erweitert. Im 14. Jahrhundert kam es zu einer Vereinigung mit dem Wappen der braunschweigischen Linie des Welfenhauses, so dass seit dieser Zeit die Wappen für das Gesamthaus Braunschweig-Lüneburg standen. Anfangs waren die Wappenschilde zweigeteilt und enthielten neben dem lüneburgischen Löwen noch zwei goldene Leoparden auf rotem Grund, das Stammwappen der braunschweigischen Linie. In den folgenden Jahrhunderten wurde die Anzahl der Wappenschilde nach territorialen Neuerwerbungen wiederholt erweitert. Im 15. Jahrhundert kamen die Wappen der Grafschaft Everstein und der Herrschaft Homburg hinzu, Ende des 16. Jahrhunderts die Wappen der Grafschaften Hoya und Diepholz sowie die Wappen der an das Braunschweiger Fürstentum angeschlossenen Harzgrafschaften Lauterberg, Klettenberg, Hohnstein, Regenstein und Blankenburg. Das Oberwappen bestand seit der Vereinigung der welfischen Wappen im 14. Jahrhundert aus einem gekrönten Helm mit einer rot-goldenen Decke und einer silbernen Säule, die mit Pfauenfedern besteckt war und vor der ein silbernes Pferd aufsprang. Auch das Oberwappen wurde im Laufe der Zeit mehrmals erweitert und bestand im 17. Jahrhundert schließlich aus fünf Helmen und den Kleinodien der jeweiligen Territorien.

  • Das Wappen des Fürstentums Lüneburg mit blauem Löwen auf goldenem Grund und roten Herzen.
  • Das vereinigte Wappen der Fürstentümer Lüneburg und Braunschweig in gevierter Form im 14. Jahrhundert.
  • Das Wappen im 15. Jahrhundert mit den Wappenschildern der Grafschaft Everstein und der Herrschaft Homburg.
  • Das Wappen Wilhelm des Jüngeren im 16. Jahrhundert. Abbildung am Alten Rathaus in Celle.
  • Eine Sonderform war das Wappen von August dem Älteren mit dem Wappenschild des Bistums Ratzeburg.
  • Das Wappen Georg Wilhelms aus dem Jahr 1670. Abbildung des Schlosses in Celle.

Zentralverwaltung

→ Hauptartikel: Liste der Räte des Fürstentums Lüneburg

Im 13. Jahrhundert existierten noch die im 12. Jahrhundert entstandenen Hofämter des Truchsess, des Schenken, des Kämmerers und des Marschalls. Die Ämter wurden urkundlich bis ins 14. Jahrhundert genannt, hatten ihren politischen Einfluss jedoch um die Wende zum 14. Jahrhundert bereits weitgehend verloren. Zu dieser Zeit bildete sich ein fürstliches Ratsgremium heraus, das sich primär aus Mitgliedern des lüneburgischen Ministerialenadels zusammensetzte. Die personelle Zusammensetzung war nicht konstant, sondern hing vom jeweiligen Aufenthaltsort des Herzogs ab. Erst mit der Herausbildung Celles als Residenzstadt Mitte des 15. Jahrhunderts bildeten sich klare Ratskonturen heraus und es gehörten einzelne Räte über einen längeren Zeitraum zum Beraterkreis des Herzogs.

An der Spitze der herzoglichen Kanzlei, der obersten Behörde, in der Urkunden ausgestellt wurden, stand der Kanzleivorsteher. Ihm unterstanden die Schreiber, die zumeist dem lüneburgischen Klerus entstammten. Im 16. Jahrhundert traten neben die adeligen Räte, die von dieser Zeit an als Landräte bezeichnet wurden, gelehrte, oft landesfremde Räte. An der Spitze der Kanzlei stand nun mit dem Kanzler ebenfalls ein Gelehrter. Die Kanzlei diente seit dieser Zeit nicht mehr nur als Schreibstube, sondern war auch Beratungsort der Räte und Sitz des Kanzleigerichtes. Die Finanzverwaltung oblag seit 1536 der Rentkammer, an deren Spitze der Rentmeister stand.

Nach dem Tode von Ernst dem Bekenner 1546 wurde für seine unmündigen Söhne eine Vormundschaftsregierung gebildet. Geleitet wurde die Regierung vom so genannten Statthalter, weiterhin gehörten ihr der Großvogt, der Kanzler und der Vizekanzler an. Diese Institution blieb auch nach der Regierungsübernahme durch die Söhne Ernsts als oberste Landesbehörde bestehen. 1593 entstand nach Erlass einer neuen Kanzlei- und Regierungsordnung der Kammerrat, dem der Statthalter, der Celler Vogt und der Kanzler angehörten. Ihm oblagen die zentralen politischen Entscheidungen, insbesondere in finanziellen Fragen und dem Bereich der Außenpolitik, während die Aufgaben der Kanzlei auf die reine Verwaltungstätigkeit beschränkt wurden. 1618 wurden nach Erlass einer neuen Regimentsordnung mehrere Ratsstuben eingerichtet, die jeweils nur für bestimmte Bereiche zuständig waren. Für kirchliche Fragen war das Konsistorium zuständig, dem Kriegsrat oblag das Militärwesen, die Finanzverwaltung dem Haushaltsrat. An die Stelle des alten Kammerrates trat der Geheime Rat, der primär für Fragen der Außenpolitik zuständig war.

Lokalverwaltung

→ Hauptartikel: Liste der Ämter und Vogteien im Fürstentum Lüneburg

Bis ins 16. Jahrhundert dienten Gogerichte der lokalen Verwaltung des Landes. Neben der Rechtsprechung waren sie unter anderem für das Aufgebot der folgepflichtigen Hintersassen, für die Verteidigungsorganisation und für die Landwehren zuständig. Den Vorsitz führte als Vertreter des obersten Gerichtsherrn, des Herzogs, der Gogrefe. Dieser wurde ursprünglich von der Gerichtsgemeinde frei gewählt. Der Herzog musste die Wahl lediglich bestätigen, konnte jedoch keinen Gogrefen ablehnen. Seit dem 14. Jahrhundert versuchten die Landesherrn ihren Einfluss auf die Besetzung der Gogrefen auszuweiten, bis das Wahlrecht der Gerichtsgemeinde im 16. Jahrhundert in den meisten Goen beseitigt war und landesherrliche Beamte die Gerichte leiteten.

Die vormaligen Gogerichte wurden seitdem als Landgerichte bezeichnet und hatten bereits einen Großteil ihrer Kompetenzen an die neu entstandenen Ämter und Vogteien verloren. Zudem wurden einzelne Gerichte zusammengelegt, so dass seit dem 17. Jahrhundert pro Amtsbezirk lediglich ein Gericht übrigblieb. Neben der Rechtsprechung in niederen Strafgerichtsfällen waren die Landgerichte unter anderem auch für die Abhaltung der Mannzahl, das heißt der Zählung der dingpflichtigen Untertanen, und für die Bekanntmachung landesherrlicher Verordnungen zuständig.

Die Ämter entwickelten sich beginnend im 13. Jahrhundert teilweise parallel zu den bestehenden Gogerichten, teilweise gründeten sie sich auf diese. Über den Entstehungsprozess gibt es jedoch nur geringe Kenntnisse. Seit dem 16. Jahrhundert setzte sich die Bezeichnung Amt durch, die Unterbezirke der Ämter wurden als Vogteien bezeichnet. Der Ämterbildungsprozess war im 16. Jahrhundert nach der Reformation mit der Entstehung der Klosterämter in seinen Grundzügen abgeschlossen. An der Spitze der Ämter stand ein Amtmann, der vom Herzog eingesetzt wurden. Zum Amt gehörte der so genannte Amtshof, der ursprünglich vom Amtmann selber verwaltet, seit dem 17. Jahrhundert jedoch meist verpachtet wurde. Unterstellt waren die Ämter der herzoglichen Finanzverwaltung, der Rentkammer in Celle. Die Ämter nahmen die herzoglichen Herrschaftsrechte wahr und waren an der Erhebung landesherrlicher Steuern beteiligt. Insbesondere waren sie erstinstanzlicher Gerichtsstandort für alle Zivilstreitigkeiten und Verwaltungsmittelpunkt für den herzoglichen Grundbesitz, das heißt, sie erhoben die dem Herzog zustehenden grundherrschaftlichen Abgaben.

Sonderfälle stellten die so genannten geschlossenen adeligen Gerichte in Gartow und Wathlingen dar. Dort waren die ansässigen Familien von Bernstorff bzw. von Lüneburg nicht nur im Besitz der niederen und höheren Gerichtsbarkeit, sondern nahmen auch die herzoglichen Verwaltungsaufgaben wahr. Die Städte Celle, Harburg, Lüchow, Dannenberg, Hitzacker und Soltau waren eigenständige Verwaltungskörper und ebenfalls nicht in das Ämtersystem eingebunden. Neben einer eigenen Verwaltung besaßen sie die Niedergerichtsbarkeit, lediglich für die Hochgerichtsbarkeit war das Kanzleigericht in Celle zuständig. Lüneburg und Uelzen erreichten eine noch weitergehende Unabhängigkeit und besaßen neben der Nieder- auch die Hochgerichtsbarkeit.

Eine eigenständige Verwaltung- und Gerichtstätigkeit der Ortschaften, die unabhängig von den landesherrlichen Ämtern, Land- und Gogerichten ausgeübt wurde, existierte im Fürstentum Lüneburg nur in Einzelfällen in Form der sogenannten Bauernköhr. In den wendländischen Ämtern zählten dazu die sogenannten Tuchten. Diese waren eine Vereinigung mehrere Ortschaften und unter anderem zuständig für die Unterhaltung der Elbdeiche, der Landfolge und die Landdienste. Daneben besaßen sie das Recht in niederen Straffällen selber Gericht zu halten und Geldstrafen zu verhängen.

Gerichtswesen

Für den Großteil der ländlichen Bevölkerung waren bis ins 16. Jahrhundert Gogerichte für alle zivil- und strafrechtlichen Verfahren zuständig. Die Gerichtskompetenzen gingen in einem längeren Prozess, der sich zum Teil bis ins 17. Jahrhundert hinzog, zum Großteil auf die Ämter und auf das Kanzleigericht in Celle über. Den ursprünglichen Gogerichten verblieb lediglich die niedere Strafgerichtsbarkeit, die sogenannte Wrogengerichtsbarkeit. Seit dieser Zeit wurden sie überwiegend als Landgerichte bezeichnet.

In den Städten lag die Gerichtsherrschaft ursprünglich beim Stadtherren, im Fürstentum Lüneburg damit bei den Lüneburger Herzögen. Im Laufe des späten Mittelalters gelang es den Städten jedoch, in unterschiedlichem Maße, die Gerichtsherrschaft durch Privilegienverleihung sowie durch Kauf oder Verpfändung an sich zu bringen. Der zum Großteil aus dem unfreien Stand hervorgegangene Ministerialenadel hatte seinen Gerichtsstand ursprünglich, wie die bäuerliche Bevölkerung auch, vor den Gogerichten., erlangte jedoch in den folgenden Jahrhunderten die Exemtion von diesen. Seitdem hatte der Adel seinen Gerichtsstand vor den obersten Gerichten im Fürstentum.

Seit dem 16. Jahrhundert waren für den Großteil der Einwohner des Fürstentums in erster Instanz in zivilrechtlichen Fragen die Ämter, in niederen Strafgerichtsprozessen die Landgerichte zuständig, in höheren Strafgerichtsprozessen wurde die Untersuchung von den Ämtern geleitet und das Urteil, nach Fällung durch das Kanzleigericht in Celle, von diesen umgesetzt. Für die Einwohner der Städte, die über die niedere oder höhere Gerichtsbarkeit verfügten, waren die städtischen Gerichte zuständig, für die Einwohner der adeligen Gerichte die jeweiligen Gutsherren bzw. die von diesen eingesetzten Richter. Für den Adel sowie die meisten höheren Beamten war das Kanzleigericht erste Instanz in allen Zivil- und Strafrechtsfällen.

Im Fürstentum Lüneburg existierten neben den geschlossenen adeligen Gerichten in Gartow und in Wathlingen 18 sogenannte ungeschlossene adelige Gerichte. Diese besaßen die niedere und zum Teil auch die höhere Gerichtsbarkeit, nahmen aber im Gegensatz zu den geschlossenen Gerichten keine hoheitlichen Verwaltungsaufgaben wahr. Daneben existierten zahlreiche adelige Patrimonialgerichte, deren Zuständigkeiten sich jedoch auf einzelne Einwohner und einzelne Bereiche der Gerichtsbarkeit beschränkten. So gab es die Binnen-, Pfahl-, Zaun-, Dorf-, Straßen- und Feldgerichte.

Eine eigenständige Gerichtstätigkeit der Ortschaften, die unabhängig von den landesherrlichen Ämtern, Land- und Gogerichten ausgeübt wurde, existierte im Fürstentum Lüneburg nur in Einzelfällen in Form der sogenannten Bauernköhr. In den wendländischen Ämtern zählten dazu die sogenannten Tuchten. Diese waren eine Vereinigung von mehreren Ortschaften und besaßen das Recht in niederen Straffällen selber Gericht zu halten und Geldstrafen zu verhängen.

Berufungsgericht war das Kanzleigericht und seit 1535 das ständisch besetzte Hofgericht in Uelzen bzw. seit 1563 in Celle. Eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten gab es nicht, die Wahl des Gerichts war dem Kläger überlassen. Lediglich in peinlichen Sachen war ausschließlich das Kanzleigericht zuständig. Seit 1495 bestand die Möglichkeit, das Reichskammergericht anzurufen. 1566 wurde den lüneburgischen Herzögen erstmals ein kaiserliches Appellationsprivileg erteilt. Durch dieses wurde festgelegt, dass das Reichskammergericht erst ab einem bestimmten Streitwert angerufen werden durfte. Die genaue Summe wurde mehrfach erhöht, seit 1648 betrug sie 2000 rheinische Gulden.

Für alle zivilen Rechtsstreitigkeiten und Strafrechtsfälle, die im Zusammenhang mit der Forstnutzung standen, waren die Holzungsgerichte zuständig, die ein- bis zweimal jährlich tagten und deren Grenzen unabhängig von denen der Ämter waren. Unter Vorsitz des Holzgrefen wurden die Urteile von den an der Holzmark Berechtigten, der Erbexen oder Erben, entschieden. Neben der Bestrafung von Waldfreveln wurde unter anderem über Pflanzmassnahmen, die Holznutzung oder den Beginn der Mast entschieden. Seit dem 16. Jahrhundert verloren diese Gerichte an Einfluss, Forststreitigkeiten wurden dann auch von anderen Gerichten entschieden. Durch die Polizeiordnung von 1618 wurde schließlich der Großteil der Kompetenzen der Holzgerichte auf die landesherrlichen Ämter übertragen. Lediglich dort, wo nicht der Landesherr, sondern die Kirche oder einzelne Adelige Inhaber der Holzherrschaft waren, konnten sich die Holzgerichte auch darüber hinaus erhalten.

Bis zur Reformation im 16. Jahrhundert wurde die geistige Gerichtsbarkeit durch die kirchlichen Sendgerichte ausgeübt. Das Fürstentum Lüneburg gehörte kirchenrechtlich zu den Bistümern Minden, Verden, Hildesheim, Bremen und Halberstadt. Diese waren ihrerseits in Archidiakonate gegliedert, in denen ein Großteil der Sendgerichte abgehalten wurden. Neben der archidiakonalen Sendgerichte existierten auch bischöfliche Sendgerichte, die sich jedoch auf einzelne Bereiche der kirchlichen Rechtsprechung beschränkten. Neben Prozessen zwischen Klerikern untereinander und zwischen Klerikern und Laien, wurden unter anderem auch Eheprozessen durch die geistigen Gerichte entschieden. Daneben wurde aber auch von vielen Nichtklerikern die Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte in Rechtsverträgen ausdrücklich vereinbart, da sich die Parteien hierdurch Vorteile bei der Durchsetzbarkeit etwaiger Urteile versprachen. Seit 1562 existierte als oberstes geistliches Gericht das Konsistorium in Celle. Es war für alle Ehesachen, Prozesse zwischen Kirchen und zwischen Laien und Geistlichen zuständig. Für religiöse Straftaten, wie zum Beispiel die Hexerei oder dem Fernbleiben vom Gottesdienst, war hingegen die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig.

Die genauen Zuständigkeiten der Gerichte wurden seit dem 16. Jahrhundert zunehmend durch Verordnungen geregelt, so unter anderem durch die Hofgerichtsordnungen von 1535 und 1564, der Regimentsordnung von 1618 sowie den Polizeiordnungen von 1564 und 1618. Als Rechtsquellen dienten das römische, das kanonische und das heimische Recht. Letzteres bestand aus gesetztem Recht, wie zum Beispiel den Stadtrechten oder landes- bzw. reichsherrlichen Verordnungen, sowie aus zumeist nur mündlich tradiertem Gewohnheitsrecht. Bis ins Spätmittelalter hatte im weltlichen Bereich ausschließlich das heimische Recht, in der kirchlichen Gerichtsbarkeit das kanonische Recht Anwendung gefunden. Seit dem 14. Jahrhundert gewann das römische Recht im weltlichen Bereich zunehmend an Bedeutung, galt allerdings nur als subsidiäres Recht, d. h. es kam nur dann zur Anwendung, wenn das heimische Recht zu einer Frage keine Regelung bereit hielt. Im 16. und 17. Jahrhundert wurde der Gebrauch des Gewohnheitsrechtes zurückgedrängt und es kam schließlich nur noch zur Anwendung, wenn dessen frühere Geltung vor Gericht nachgewiesen werden konnte.

Ständewesen

→ Hauptartikel: Landschaft des vormaligen Fürstentums Lüneburg

Die ständische Mitbestimmung geht bis ins ausgehende 13. Jahrhundert zurück. Im 14. und 15. Jahrhundert ging es auf den Landtage primär um die Genehmigung neuer Steuern. Im 16. und 17. Jahrhundert trat neben die Steuerbewilligung eine Beteiligung an der Landesgesetzgebung und eine Einbindung in die Verwaltung des Fürstentums. So hatten die Stände unter anderem ein Präsentationsrecht für zahlreiche Verwaltungsstellen. Beginnend im 16. Jahrhundert wurden von den Landtagen zunehmend Ausschüsse gebildet, die die Verhandlungen mit den Herzögen übernahmen und eine Entscheidungsbefugnis für die gesamten Landstände hatten. Aus diesen Ausschüssen entwickelte sich Mitte des 17. Jahrhunderts als feste Vertretung der Stände die Landschaft des Fürstentums Lüneburg. Diese bestand aus Vertretern der Prälatur, des ritterschaftlichen Adels und der Städte und hatte ihren Sitz in Celle. Eine Versammlung der gesamten Landstände fand seit dieser Zeit nur noch in Ausnahmefällen statt.

Militärwesen

Bis ins 16. Jahrhundert bestand das militärische Aufgebot aus der Lehnsmiliz, also der zum militärischen Dienst verpflichteten Ritterschaft, und dem Heerbann, das heißt, Teilen der Landbevölkerung. Die Dienstpflicht der Lehnsmiliz entsprang den lehnsrechtlichen Bindungen an die Celler Herzöge, der Heerbann der Verpflichtung dem Grundherrn gegenüber. Seit dem Aufkommen der Feuerwaffen im 15. Jahrhundert wurden zunehmend Söldnerheere eingesetzt, die jeweils für einzelne Kriege verpflichtet und anschließend wieder aus dem Dienst entlassen wurden. Ergänzten sie anfangs lediglich die Ritterheere, ersetzten sie diese aufgrund ihrer militärischen Überlegenheit im 16. Jahrhundert größtenteils. Stehende Truppen gab es bis ins 17. Jahrhundert nur in sehr geringem Umfang. Lediglich die herzoglichen Leibwachen und Soldaten zur Sicherung der Celler Residenz standen permanent im Dienst der Herzöge.

In den ersten Jahren des Dreißigjährigen Krieges bestanden die Truppen noch aus Söldnerheeren, bis 1631 unter dem Calenberger Herzog Georg Truppen für das welfische Gesamthaus Braunschweig-Lüneburg aufgestellt wurden, die erstmals als stehendes Heer dauerhaft im Dienst der Herzöge blieben. Nach dem Ende des gemeinschaftlichen Heeres des Gesamthauses Braunschweig-Lüneburg im Jahr 1644 kam ein Teil der Regimenter an das Fürstentum Lüneburg und bildeten das lüneburgische Heer. 1650 wurde die Truppenstärke auf Verlangen der Landstände zunächst reduziert, bereits 1651 und 1665 nach dem Regierungsantritt Georg Wilhelms wieder deutlich ausgebaut. Eingesetzt wurden die Truppen in dieser Zeit vor allem in mehreren europäischen Kriegen, unter anderem in Venedig, in Spanien und in den Niederlanden. Nach dem Anschluss des Fürstentums Lüneburg an das Kurfürstentum Hannover wurde die lüneburgische Armee mit der kurhannoverschen vereinigt.

Wirtschafts- und Sozialgeschichte

Agrarverfassung

Das Fürstentum Lüneburg war in erster Linie durch ländliche Siedlungen und die Landwirtschaft geprägt. Die Größe der Bauernhöfe war sehr unterschiedlich und spiegelte die verschiedenen sozialen Schichten der bäuerlichen Bevölkerung wider: Neben Voll- und Halbhöfen gab es sogenannte Köter, die nur mit wenig Land und geringen Rechten an der Allmende ausgestattet waren, und seit dem Ende des 15. Jahrhunderts die sogenannten Brinksitzer. Diese verfügten nur über Gartenland und waren in der Regel nicht an der Allmende beteiligt. Häuslinge und Einlieger besaßen gar kein Land, wohnten auf den Höfen zur Miete und waren auf bezahlte Arbeit auf fremden Höfen oder im ländlichen Handwerk angewiesen. Während das Ackerland jedem Hof separat zugehörig war, befanden sich das Weideland und der Wald, die sogenannte Allmende, im Besitz der Dorfgemeinschaft und wurden gemeinschaftlich bewirtschaftet. Die Höfe befanden sich überwiegend im Eigentum der Grundherren, lediglich im Großen Freien und in den Elbmarschen hatte sich bäuerliches Eigentum erhalten. Die Grundherrschaft wurde von den zumeist adeligen Besitzern der Rittergütern, der Kirche oder den Lüneburger Herzögen selbst ausgeübt. In der Regel waren die Bauern einer Ortschaft verschiedenen Grundherren zugehörig – geschlossene Gutsbezirke waren im Lüneburgischen eine Ausnahme und vor allem im östlichen Teil des Fürstentums, im Wendland, anzutreffen. Der überwiegende Teil der Höfe wurde nach Meierrecht vergeben. Die Bauern waren dem Grundherren abgabenpflichtig, auf der anderen Seite beinhaltete das Meierrecht auch eine Fürsorgepflicht des Grundherren dem Bauern gegenüber. Ursprünglich wurden die Höfe jeweils nur für einige Jahre an die Bauern vergeben, nach Ablauf dieser Nutzungsdauer mussten die Verträge neu ausgehandelt werden. Seit dem 16. Jahrhundert entwickelte sich das Meierrecht zu einem erblichen Nutzungsrecht weiter.

Die Abgaben- und Dienstverpflichtungen der Höfe umfassten die Verpflichtungen dem Grundherren, dem Gerichtsherrn und dem Landesherrn gegenüber. Diese einzelnen Rechtsinstitute konnten sich im Besitz verschiedener Träger befinden, zum Teil vereinigten aber auch die Celler Herzöge alle Rechte in einer Hand. Die wichtigste Abgabe an den Grundherren bildete das sogenannte Meiergefälle. Es bestand aus einem Teil des Ackerertrages, der in der Regel in Form marktgängiger Früchte, zum Beispiel Roggen, abgeliefert werden musste. Hinzu kamen Abgaben auf den Viehbesitz, die jedoch für die Bauern in der Lüneburger Heide nur eine geringe Belastung darstellten. Außerdem waren die Bauern zu Diensten verpflichtet, deren Umfang von der Größe des Hofes abhing. Die Meiergefälle wurden seit dem 16. Jahrhundert zunehmend in Form fester, ertragsunabhängiger Abgaben fixiert und konnten seit dieser Zeit sowohl aus Natural-, als auch aus Geldabgaben bestehen. Daneben existierten weitere Abgaben die zum Beispiel bei einem Besitzerwechsel des Hofes erhoben wurden. Der Kornzehnt war hingegen ursprünglich eine Abgabe an die Kirche gewesen, befand sich zum Teil aber auch im Besitz der adeligen Grundherren und belief sich auf einen individuell festgelegten Anteil am Ackerertrag. Daneben gab es weitere Zehnte, zum Beispiel den Flachszehnten oder den Schmalzehnten, der sich auf den Viehbesitz bezog. Landesherrliche Steuern wurden seit dem 13. Jahrhundert erhoben. Erfolgten diese anfangs als sogenannte Beden noch unregelmäßig, wurden die Steuern im 16. Jahrhundert zunehmend zur Regel und die Abgaben beständig erweitert. Weitere Dienstverpflichtungen standen zum einen dem Inhaber der Gerichtsherrschaft, zum anderen der Landesherrschaft zu. Die Dienste für den Gerichtsherrn waren abhängig von der Größe der Höfe und umfassten Hand- und Spanndienste. Die Dienste dem Landesherrn gegenüber, die sogenannten Burgenvestendienste, bestanden zum Beispiel aus Hilfen bei der Jagd, beim Deichbau oder bei Befestigungsarbeiten.

Die Rittergüter wurden als Lehnsgüter der Herzöge von Braunschweig-Lüneburg an den lüneburgischen Adel vergeben, teilweise auch an nicht-adelige Bauern. Die Güter zeichneten sich durch Steuerfreiheit aus, für ihre Besitzer war die herzogliche Kanzlei grundsätzlich erste Gerichtsinstanz und die Besitzer hatten Sitz und Stimme in der Ritterschaft des Fürstentums Lüneburg und dadurch das Recht, Abgeordnete für die Lüneburger Landtage zu wählen. Die Güter waren in die genossenschaftliche Besitzstruktur der Dörfer eingebunden–genauso wie die Bauernstellen besaßen sie lediglich ihr Ackerland als individuelle Parzellen, die Weide und der Wald wurde gemeinsam mit der übrigen Dorfgemeinschaft genutzt. Teilweise waren die Güter allerdings nicht nur an der gemeinschaftlichen Holzung berechtigt, sondern besaßen zusätzlich noch separate Waldungen. Die Ausstattung der Güter mit Ackerland und Berechtigungen an der Allmende war sehr unterschiedlich, erreichte in der Regel aber nicht mehr als die zwei- bis dreifache Größe eines Vollhofes. Der Umfang der zum Gut gehörenden Gerechtigkeiten unterschied sich ebenfalls sehr stark und konnte unter anderem grundherrschaftliche Rechte über pflichtige Bauernstellen, Zehntrechte, Gerichtsrechte oder Jagdrechte umfassen. Laut den ritterschaftlichen Matrikeln des Jahres 1752 bestanden zu dieser Zeit 192 Güter auf dem Gebiet des Fürstentums. Die Güter waren nicht gleichmäßig über das Fürstentum verteilt, sondern kamen vor allem im südlichen Landesteil vor. Der lüneburgische Adel entwickelte sich größtenteils im 12. und 13. Jahrhundert aus dem Ministerialenstand. Neben der Bewirtschaftung ihrer Güter standen viele Gutsbesitzer in Diensten der Herzöge und besetzten Positionen in der Verwaltung und im Militär. Zu den Familien, die oft über Jahrhunderte in der Verwaltung und im Beraterkreis des Herzogs zu finden waren, gehörten unter anderem die Familien Bothmer, Estorff, Meding, Lenthe, Wense und Grote.

Bevölkerung

Untersuchungen zur Bevölkerungsgeschichte des Fürstentums Lüneburg liegen erst für die Zeit ab 1550 und nur für die Städte vor. Für diese Zeit bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts wird von einem kontinuierlichen Bevölkerungszuwachs ausgegangen, der jedoch immer wieder von der Pest unterbrochen und die Bevölkerung dezimiert wurde. In den Folgejahren ist jedoch von einer zunehmenden Zuwachsrate der Bevölkerung auszugehen. Kriegerische Auseinandersetzungen, insbesondere während des Dreißigjährigen Krieges führten ebenfalls zu einem Rückgang der Bevölkerung. Die Ursache wird jedoch auch dabei primär in den Krankheiten gesehen, die wegen der durch die Kriege geschwächten Bevölkerung (Belastungen durch Einquartierungen, Nahrungsmittelknappheit, schlechte hygienische Zustände als in Friedenszeiten), zu einer höheren Mortalitätsrate führten als zu Friedenszeiten. Für das beginnende 17. Jahrhundert wird für Lüneburg von circa 12.500 Einwohnern, für Celle von circa 3.500 und für Uelzen von circa 1.400 Einwohnern ausgegangen. Für Harburg und Burgdorf wird eine Einwohnerzahl von weniger als 2.500 angenommen, für die Kleinstädte und Flecken Soltau, Gifhorn, Bevensen und Wustrow von weniger als 1.000.

Nach 1650 war das Gebiet des Fürstentums von keinen kriegerischen Auseinandersetzungen mehr betroffen, ebenso blieben größere Epidemien und Pestzüge aus. Die Bevölkerung in den Städten wuchs kontinuierlich, auf dem Land wurden viele während des Dreißigjährigen Krieges wüst gefallene Höfe wieder in Bewirtschaftung genommen. Eine Ausnahme dieser Entwicklung stellt Lüneburg dar, das seinen wirtschaftlichen Höhepunkt überschritten hatte und dessen Bevölkerungszahl zwischen den Jahren 1600 und 1700 um ein Drittel sank. Zahlen zur Gesamtbevölkerung liegen erstmals für das Jahr 1727 vor. Es wird für dieses Jahr für das Gebiet des Fürstentum Lüneburg von einer Gesamtbevölkerung von circa 190.000 ausgegangen.

Religion

→ Hauptartikel: Liste der Klöster und Stifte im Fürstentum Lüneburg

Das Fürstentum Lüneburg gehörte bis zur Einführung der Reformation kirchenrechtlich zu den Diözesen Minden, Verden, Hildesheim, Bremen und Halberstadt. Anfang des 16. Jahrhunderts gab es im Fürstentum 15 Klöster und Kanonikerstifte: Die Frauenklöster der Zisterzienser in Isenhagen, Wienhausen und Medingen, der Benediktiner in Lüne, Ebstorf und Walsrode, die Männerklöster der Benediktiner in Oldenstadt und Lüneburg, der Zisterzienser in Scharnebeck und der Prämonstratenser in Heiligenthal. Hinzu kamen die Konvente des Franziskanerordens in Celle, Lüneburg und Winsen sowie die Kanonikerstifte in Bardowick und Ramelsloh.

Erste Berichte über lutherische Predigten im Fürstentum Lüneburg stammen aus dem Jahr 1524 von einer Kirche in Adenbüttel im Amt Gifhorn. Zur selben Zeit kam es auch in den Bürgerschaften der Städte Celle und Lüneburg zu ersten Auseinandersetzungen über die Lehren Martin Luthers. 1525 bekannte sich der Lüneburger Herzog Ernst der Bekenner erstmals öffentlich zu Luther. 1527 beschlossen die Stände des Fürstentums auf einem Landtag, dass das Evangelium in Zukunft rein und ohne menschliche Zusätze gepredigt werden solle. Im selben Jahr wurde eine vorläufige Kirchenordnung erlassen, ein sogenanntes Artikelbuch, mit dem die Gottesdienste im reformatorischen Sinne umgestaltet werden sollten. Mit der Einführung des Artikelbuches hatte sich das Fürstentum Lüneburg von der katholischen Kirche gelöst und eine eigene Landeskirche mit dem Herzog als Oberhaupt gegründet. Prägend für die weitere Entwicklung der Landeskirche des Fürstentums wurde der Theologe Urbanus Rhegius, den Ernst der Bekenner vom Reichstag in Augsburg mitgebracht hatte und der die weitere kirchliche Neuordnung des Landes organisierte und zum Generalsuperintendenten ernannt wurde.

Im Zuge der Reformation wurden die meisten Klosterkonvente aufgelöst und die Klostergüter von den Celler Herzögen eingezogen. Die Kanonikerstifte in Bardowick und in Ramelsloh blieben bestehen, ebenso die Klöster in Lüne, Ebstorf, Isenhagen, Wienhausen, Medingen und Walsrode in der Form evangelischer Damenstifte als Versorgungsanstalten für die Töchter des lüneburgischen Adels. Das Michaeliskloster bestand als evangelisches Männerkloster zunächst ebenfalls fort und wurde 1655 in die Lüneburger Ritterakademie umgewandelt. Während sich die neue Lehre in den folgenden Jahren sowohl in den Städten als auch in den Pfarrkirchen auf dem Land durchsetzte, leisteten die verbliebenen Klöster des Fürstentums massiven Widerstand und hielten an ihrem alten Bekenntnis fest. Erst 1587 wurde das letzte Kloster im Fürstentum, das Zisterzienserkloster in Wienhausen, nach der Wahl einer neuen Äbtissin endgültig evangelisch.

1564 erschien eine gedruckte Kirchenordnung für das Fürstentum, die die Organisationsstruktur der lüneburgischen Landeskirche regelte und die bis in das 17. Jahrhundert gültig blieb. An der Spitze der Landeskirche stand der Generalsuperintendent, der sogenannte Generalissimus. Zu seinen Aufgaben zählte die Ordination und Visitation der Pastoren, außerdem war er wichtigstes Mitglied im Konsistorium. Diese oberste geistliche Behörde war für die Verwaltung der Kirche zuständig, außerdem war sie oberste Gerichtsinstanz für alle Ehesachen, Prozesse zwischen Kirchen und zwischen Laien und Geistlichen im Fürstentum. 1619 gab Generalsuperintendent Johann Arndt eine neue Kirchenordnung heraus, die, 1643 noch einmal überarbeitet, bis zum Anschluss des Fürstentums an Hannover im Jahr 1705 in Kraft blieb.

Seit 1686 bestand in Celle eine reformierte Gemeinde. 1684 hatte Georg Wilhelm unter dem Einfluss seiner Frau, der Hugenottin Eleonore d’Olbreuse ein Edikt erlassen, dass den reformierten Glaubensflüchtlingen aus Frankreich im Fürstentum Lüneburg Aufnahme und Förderung versprach. Der Celler Hof wurde zu einer großen hugenottischen Kolonie, deren meist aus Poitou stammende Angehörige rasch in Führungspositionen bei Hofe aufstiegen.

Bereits im 13. Jahrhundert war das Judenregal, das Recht des Königs auf Schutzgeldzahlungen durch die Juden, auf die Herzöge von Braunschweig-Lüneburg übergegangen. Jüdische Ansiedlungen sind auf dem Gebiet des Fürstentums Lüneburg im 13. Jahrhundert in Lüneburg bezeugt, Ende der 1350er Jahre kam es dort infolge der Pestepidemien zu Ausschreitungen gegen die jüdische Gemeinde. Weitere jüdische Ansiedlungen sind für diese Zeit in Lüchow und in Meinersen belegt. Erst im 17. Jahrhundert sind im Fürstentum wieder neue jüdische Ansiedlungen nachweisbar: in Harburg seit 1610, in Celle seit 1673, in Lüneburg seit 1680 und in Dannenberg seit 1685.

Wirtschaft

Die Landwirtschaft war vor allem durch die sogenannte Heidebauernwirtschaft geprägt, die auf die Nutzung der weiten Heideflächen der Lüneburger Heide angewiesen war. Die Heide diente als Viehweide und in Form von Heideplaggen als Einstreu, die dann als Dünger auf die Äcker ausgebracht wurden. Da es im Fürstentum überwiegend leichte Sandböden gab, die ohne Dünger kaum Erträge abgeworfen hätten, war dies die Voraussetzung um überhaupt Landwirtschaft betreiben zu können. Im Gegenzug trug diese Form der Landwirtschaft aber auch zur Entstehung und zur Erhaltung der großen Heideflächen der Lüneburger Heide bei. Durch die Nutzung der Heideflächen als Viehweide und durch den Plaggenhieb wurde sichergestellt, dass die Heideflächen nicht verwaldeten. In der Viehhaltung kam der Heidschnucke eine zentrale Bedeutung zu, da sie sehr genügsam war und das Heidekraut als Futter annahm. Wichtigste Früchte im Ackerbau waren der Roggen als Dauerfrucht und der Buchweizen. Neben der Viehhaltung und dem Ackerbau spielte die Heideimkerei eine wichtige Rolle. Auch diese war auf die Heidepflanzen als Futtergrundlage für die Bienen angewiesen, im Gegenzug sicherten die Bienen durch Bestäubung die Vermehrung des Heidekrautes. Von der Heidebauernwirtschaft unterschied sich die Landwirtschaft in den Elbmarschen, die aufgrund der besseren Böden höhere Erträge abwarf.

Neben der Landwirtschaft gab es in den ländlichen Gebieten in geringem Umfang auch handwerkliches Gewerbe. Dieses war jedoch starken Reglementierungen ausgesetzt und politisch nur insoweit erwünscht, wie es unbedingt notwendig war. Bedeutung erlangten auf dem Land außerdem die Mühlen zur Getreide- und Ölproduktion und die Textilproduktion als Heimgewerbe.

Der Schwerpunkt der städtischen Wirtschaft lag im Handwerk und im Handel. Lüneburg und Uelzen waren Mitglied in der Hanse, auch die Wirtschaftskraft Celles war in starkem Maße vom Handel abhängig. Seit 1459 hatte Celle das Monopol auf die Kornschifffahrt auf der Aller und verdankte diesem seinen wirtschaftlichen Aufschwung im 15. Jahrhundert. Der Verlust des Monopols 1618 war mit schweren wirtschaftlichen Einbußen verbunden. Insbesondere in der Stadt Lüneburg spielte die Salzgewinnung eine große Rolle, durch die die Kommune im ausgehenden Spätmittelalter zu großem Reichtum und politischem Einfluss gelangte. Neben der Lüneburger Saline gab es auf dem Gebiet des Fürstentums eine weitere Saline in Sülze. Diese wurde von den Lüneburger Herzögen gezielt gefördert, um ein Gegengewicht zu Lüneburg zu bilden, erreichte aber aufgrund geringerer Solequalitäten nur geringe Fördermengen.

Geldwesen

Das Münzwesen im Fürstentum Lüneburg war von einer Vielzahl an Währungseinheiten geprägt, die zeitgleich Verwendung fanden. Bei den Münzen handelte es sich in erster Linie um Kurantmünzen, das heißt ihr Kurswert entsprach in etwa ihrem Materialwert. Ab dem 17. Jahrhundert traten auch Scheidemünzen hinzu, zum Beispiel in Form von Kupfermünzen. Seit dem 14. Jahrhundert dominierten die Schillinge, Doppelschillinge und Witten des Wendischen Münzvereins und die braunschweigischen Pfennige den Geldverkehr im Fürstentum. 1555 wurde die Braunschweigische Münzgenossenschaft gegründet, der die Celler Herzöge beitraten. Geprägt werden sollten laut Vereinbarung ihrer Mitglieder nur noch Fürstengroschen. Nach Erlass der Augsburger Reichsmünzordnung von 1566 und der Bildung des Niedersächsischen Münzkreises wurde die Braunschweigische Münzgenossenschaft wieder aufgelöst und der Taler gewann erheblich an Bedeutung. Bereits seit den 1530er Jahren wurde dieser in Norddeutschland geschlagen, unter anderem ab 1546 in Lüneburg.

Münzen wurden im Fürstentum sowohl von den Städten als auch von den Herzögen selbst geprägt. 1293 hatte Herzog Otto der Strenge seine Münzrechte für den nördlichen Teil des Fürstentums an die Stadt Lüneburg, 1322 für den südlichen Teil an die Stadt Hannover verkauft. Dies führte zu einer Neuordnung des Münzwesens und mehrere kleine Münzstätten mussten geschlossen werden. Das Münzgericht wurde einem ständisch besetzten Gremium übertragen, das die Münzmeister anstellen und den Münzfuß bestimmen sollte. Bereits im 15. Jahrhundert prägten die Welfen wieder eigene Münzen. Bernhard I. ließ nach 1409 Groschen im Wert von Sechslingen schlagen, Friedrich der Fromme ab 1445 Meißner Groschen. Der Großteil der Münzen wurde aber bis in die Neuzeit in städtischen Münzstätten geschlagen. In Harburg ließen die Herzöge ab 1616 Doppelschillinge und in späteren Jahren auch Taler und andere Münzen schlagen. Ab 1622 wurden in Celle Kupfermünzen geprägt, in Winsen wurde eine Münzstätte eingerichtet. Unter Herzog Georg Wilhelm wurden in Celle ab 1673 Dukaten, Taler, Groschen und Mariengroschen geprägt.

Literatur

  • Wilhelm Havemann: Geschichte der Lande Braunschweig und Lüneburg. 3 Bände, Nachdruck. Hirschheydt, Hannover 1974/75, ISBN 3-7777-0843-7. (Originalausgabe: Verlag der Dietrich’schen Buchhandlung, Göttingen 1853–1857).
  • Geschichte Niedersachsens. Begründet von Hans Patze (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen. Band 36). Hrsg. v. Ernst Schubert. 7 Bände. Hahn, Hannover 1977 ff.
  • Anne Denecke (Hrsg.): Die Lüneburger Heide und das Hannoversche Wendland. Eine kleine Landeskunde für das ehemalige Fürstentum Lüneburg. Westermann, Uelzen 2010, ISBN 3-07-509704-7.

Weblinks

Commons: Fürstentum Lüneburg – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wikisource: Fürstentum Lüneburg – Quellen und Volltexte
  • Literatur von und über Fürstentum Lüneburg im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek

Einzelnachweise

  1. Zur Entwicklung des Territoriums nach 1409 siehe: Günther Franz: Verwaltungsgeschichte des Regierungsbezirkes Lüneburg, Bremen 1955, S. 5–11.
    Zur Entwicklung des Territoriums siehe: Wolf-Nikolaus Schmidt-Salzen, Handbuch der niedersächsischen Landtags- und Ständegeschichte, Band 1: 1500–1806, hrsgg. v. Brage bei der Wieden, Hannover 2004, S. 135, ISBN 3-7752-6016-1.
    Zur Arrondierung des herzoglichen Besitzes und zur territorialen Entwicklung siehe: Ernst Schubert (Hrsg.), in: Ernst Schubert (Hrsg.): Geschichte Niedersachsens. Band 2. Teil 1. Politik, Verfassung, Wirtschaft vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert. Hannover 1997, ISBN 3-7752-5900-7, S. 3–904; hier S. 730–736.
  2. Zu den Auseinandersetzungen um Heinrich den Löwen und den Verlust der Herzogswürde siehe: Bernd Schneidmüller: Die Welfen: Herrschaft und Erinnerung (819–1252). Stuttgart 2000, ISBN 3-17-014999-7, S. 224–240.
  3. 1227 starb sein Onkel Heinrich. Die Regierung übte er bereits 1218 aus, in die Herrschaft eingeführt wurde er 1223 in einer feierlichen Zeremonie in Braunschweig. Siehe hierzu: Ernst Schubert: Geschichte Niedersachsens vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert. In: Ernst Schubert (Hrsg.): Geschichte Niedersachsens. Band 2. Teil 1. Politik, Verfassung, Wirtschaft vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert. Hannover 1997, ISBN 3-7752-5900-7, S. 3–904, hier S. 518.
  4. Zur Landesteilung 1267/1269 siehe: Gudrun Pischke: Die Landesteilungen der Welfen im Mittelalter. Lax, Hildesheim 1987, ISBN 3-7848-3654-2, S. 35–44.
    Zur Verleihung der Herzogswürde siehe: Ernst Schubert: Geschichte Niedersachsens vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert. In: Ernst Schubert (Hrsg.): Geschichte Niedersachsens. Band 2. Teil 1. Politik, Verfassung, Wirtschaft vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert. Hannover 1997, ISBN 3-7752-5900-7, S. 3–904; hier S. 504–507.
  5. Zur Politik Johanns siehe: Karl Janicke: Johann, Herzog von Braunschweig. In: Allgemeine Deutsche Biographie (ADB). Band 14, Duncker & Humblot, Leipzig 1881, S. 177.
  6. Zum Verkauf der Münzrechte siehe: Ernst Schubert: Geschichte Niedersachsens vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert. In: Ernst Schubert (Hrsg.): Geschichte Niedersachsens. Band 2. Teil 1. Politik, Verfassung, Wirtschaft vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert. Hannover 1997, ISBN 3-7752-5900-7, S. 3–904, hier S. 855.
    Zu Ottos Territorialpolitik siehe: Ernst Schubert: Geschichte Niedersachsens vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert. In: Ernst Schubert (Hrsg.): Geschichte Niedersachsens. Band 2. Teil 1. Politik, Verfassung, Wirtschaft vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert. Hannover 1997, ISBN 3-7752-5900-7, S. 3–904, hier S. 730–736.
  7. Die Erbfolgeregelung ihres Vaters von 1315 wird in der Literatur unterschiedlich dargestellt. In der älteren Literatur ist lediglich von einer Teilung die Rede, einen Willen den Wilhelm und sein Bruder durch die gemeinsame Regierungsführung ignoriert hätten. Ernst Schubert schreibt demgegenüber nur von einer Teilung im Sinne einer Mutschierung, also einer reiner Nutzungsteilung, die der Vater verfügt hätte. Dem Vater sei es also gerade darum gegangen eine Realteilung zu verhindern. Schubert sieht deshalb, im Gegensatz zur älteren Literatur, den Willen des Vaters als erfüllt an. Siehe Ernst Schubert: Geschichte Niedersachsens vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert. In: Ernst Schubert (Hrsg.): Geschichte Niedersachsens. Band 2. Teil 1. Politik, Verfassung, Wirtschaft vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert. Hannover 1997, ISBN 3-7752-5900-7, S. 3–904; S. XXX.
  8. Zur Regierungszeit Otto II. und seines Bruders Wilhelm II. siehe: Paul Zimmermann: Wilhelm, Herzog von Braunschweig-Lüneburg. In: Allgemeine Deutsche Biographie (ADB). Band 42, Duncker & Humblot, Leipzig 1897, S. 730–733.
  9. Zur Geschichte des Erbfolgekrieges siehe: Ernst Schubert: Geschichte Niedersachsens vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert. In: Ernst Schubert (Hrsg.): Geschichte Niedersachsens. Band 2. Teil 1. Politik, Verfassung, Wirtschaft vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert. Hannover 1997, ISBN 3-7752-5900-7, S. 3–904, hier S. 755–769.
    Zum Erbverbrüderungsvertrag von 1389 siehe: Gudrun Pischke: Die Landesteilungen der Welfen im Mittelalter. Lax, Hildesheim 1987, ISBN 3-7848-3654-2, S. 92.
  10. Zur Geschichte des Lüneburger Sate siehe: Ernst Schubert: Geschichte Niedersachsens vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert. In: Ernst Schubert (Hrsg.): Geschichte Niedersachsens. Band 2. Teil 1. Politik, Verfassung, Wirtschaft vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert. Hannover 1997, ISBN 3-7752-5900-7, S. 3–904; S. 771–777.
  11. Zur Geschichte des Satekrieges siehe: Ernst Schubert: Geschichte Niedersachsens vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert. In: Ernst Schubert (Hrsg.): Geschichte Niedersachsens. Band 2. Teil 1. Politik, Verfassung, Wirtschaft vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert. Hannover 1997, ISBN 3-7752-5900-7, S. 3–904; S. 777–782.
  12. Zur Teilung des Jahres 1388 siehe: Gudrun Pischke: Die Landesteilungen der Welfen im Mittelalter. Lax, Hildesheim 1987, ISBN 3-7848-3654-2, S. 85–94.
    Zur Teilung des Jahres 1409 siehe: Gudrun Pischke: Die Landesteilungen der Welfen im Mittelalter. Lax, Hildesheim 1987, ISBN 3-7848-3654-2, S. 95–111.
    Zur Teilung des Jahres 1428 siehe: Gudrun Pischke: Die Landesteilungen der Welfen im Mittelalter. Lax, Hildesheim 1987, ISBN 3-7848-3654-2, S. 112–133.
  13. Friedrich in einer Urkunde vom 11. März 1457, zitiert nach Wilhelm Havemann: Geschichte Lande Braunschweig und Lüneburg, Göttingen, 1853, S. 708.
  14. Zur Regierung Ottos IV. siehe: Wilhelm Havemann: Geschichte der Lande Braunschweig und Lüneburg, 3 Bde., Nachdruck. Hirschheydt, Hannover 1974/75, ISBN 3-7777-0843-7 (Originalausgabe: Verlag der Dietrich’schen Buchhandlung, Göttingen 1853–1857), S. 692–693.
    Zur Regierung Friedrichs des Frommen sowie seiner Söhne Otto V. und Bernhard II. siehe: Wilhelm Havemann: Geschichte der Lande Braunschweig und Lüneburg. 3 Bände, Nachdruck. Hirschheydt, Hannover 1974/75, ISBN 3-7777-0843-7 (Originalausgabe: Verlag der Dietrich’schen Buchhandlung, Göttingen 1853–1857), S. 708–714.
    Zur Regierung Ottos V. und seines Bruders Bernhard II. siehe außerdem: Christa Geckler: Die Celler Herzöge–Leben und Wirken 1371–1705, Georg Ströher Celle 1986, ISBN 3-921744-05-8, S. 35–37.
  15. Zur Regierung Heinrich des Mittleren und speziell zur Aufteilung der dem Gesamthaus verbliebenen Güter siehe: Wilhelm Havemann: Geschichte der Lande Braunschweig und Lüneburg, 3 Bde., Nachdruck. Hirschheydt, Hannover 1974/75, ISBN 3-7777-0843-7 (Originalausgabe: Verlag der Dietrich’schen Buchhandlung, Göttingen 1853–1857), S. 711–714.
    Zur Hildesheimer Stiftsfehde siehe: Manfred von Boetticher: Geschichte Niedersachsens, Band 3, Teil 1, Politik, Wirtschaft und Gesellschaft von der Reformation bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts, Hannover 1998, ISBN 3-7752-5901-5, S. 15–351, hier S. 35–39.
    Zur verstärkten Einbeziehung der Stände in die Verwaltung siehe: Wolf-Nikolaus Schmidt-Salzen: Landstände im Fürstentum Lüneburg zwischen 1430 und 1546, Bielefeld 2001, ISBN 3-89534-394-3.
  16. Siehe hierzu: Manfred von Boetticher: Geschichte Niedersachsens, Band 3, Teil 1, Politik, Wirtschaft und Gesellschaft von der Reformation bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts, Hannover 1998, ISBN 3-7752-5901-5, S. 15–351, hier S. 69.
  17. Zur Regierung Ernst des Bekenners siehe: Manfred von Boetticher: Geschichte Niedersachsens, Band 3, Teil 1, Politik, Wirtschaft und Gesellschaft von der Reformation bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts, Hannover 1998, ISBN 3-7752-5901-5, S. 69–72.
  18. Zur Regierung Wilhelm des Jüngeren siehe: Christa Geckler: Die Celler Herzöge–Leben und Wirken 1371–1705, Georg Ströher Celle 1986, ISBN 3-921744-05-8 S. 59.
  19. Am Zustandekommen dieser Verträge war Arnold Engelbrecht, der Kanzler von Braunschweig-Wolfenbüttel, maßgeblich beteiligt.
  20. Zur Geschichte des Fürstentums während des dreißigjährigen Krieges siehe: Manfred von Boetticher: Geschichte Niedersachsens, Band 3, Teil 1, Politik, Wirtschaft und Gesellschaft von der Reformation bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts, Hannover 1998, ISBN 3-7752-5901-5, S. 15–351, hier S. 121–136.
    Zur Geschichte des Fürstentums während des dreißigjährigen Krieges siehe: Anne Denecke: Die Lüneburger Heide und das Hannoversche Wendland, 2010, ISBN 3-07-509704-7, S. 50–51.
  21. Zur Geschichte der Hugenotten siehe: Andreas Flick: Der Celler Hof ist ganz verfranzt – Hugenotten und französische Katholiken am Hof und beim Militär Herzog Georg Wilhelms von Braunschweig-Lüneburg in: Hugenotten 72. Jahrgang Nr. 3/2008 (Digitalisat) (PDF; 2,3 MB).
  22. Siehe hierzu: Anne Denecke (Hrsg.): Die Lüneburger Heide und das Hannoversche Wendland. Eine kleine Landeskunde für das ehemalige Fürstentum Lüneburg, 2010, ISBN 3-07-509704-7.
  23. Siehe hierzu die Zusammensetzung des Reichsfürstenrat 1792: Zusammensetzung des Reichsfürstenrat 1792.
  24. Siehe hierzu die hannoversche Verfassung von 1833: Grundgesetz des Königreich Hannover (1833). Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 21. September 2013; abgerufen am 8. September 2013. 
  25. Zum Fortbestand des Fürstentums Lüneburg als regionale Einheit innerhalb des Königreiches Hannover siehe: Ulrike Hindersmann, Dieter Brosius: Die Rittergüter der Lüneburger Landschaft. ISBN 978-3-8353-1680-5, S. 11–12.
  26. Siehe zur Annahme des Herzogstitels: Rudolf Stillfried: Die Titel und Wappen des Preussischen Königshauses, historisch erläutert, Berlin 1875, Reprint 2011, ISBN 3-8430-7214-0.
  27. Zur Geschichte der Herrschaft Harburg siehe: Manfred von Boetticher: Geschichte Niedersachsens, Band 3, Teil 1, Politik, Wirtschaft und Gesellschaft von der Reformation bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts, Hannover 1998, ISBN 3-7752-5901-5, S. 15–351, hier S. 72–76.
  28. Zur Geschichte der Herrschaft Gifhorn siehe: Manfred von Boetticher: Geschichte Niedersachsens, Band 3, Teil 1, Politik, Wirtschaft und Gesellschaft von der Reformation bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts, Hannover 1998, ISBN 3-7752-5901-5, S. 15–351, hier S. 72–76.
  29. Zur Geschichte der Herrschaft Dannenberg siehe: Manfred von Boetticher: Geschichte Niedersachsens, Band 3, Teil 1, Politik, Wirtschaft und Gesellschaft von der Reformation bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts, Hannover 1998, ISBN 3-7752-5901-5, S. 15–351, hier S. 72–76.
  30. Zur lehnsrechtlichen Situation nach 1269 siehe: Gudrun Pischke: Die Landesteilungen der Welfen im Mittelalter. Lax, Hildesheim 1987, ISBN 3-7848-3654-2, S. 206–210.
  31. Zur Geschichte des Wappens der Lüneburger Fürsten siehe: Peter Veddeler: Das Niedersachsenross–Geschichte des niedersächsischen Landeswappens., 2002, ISBN 3-7716-2400-2 Wappen, Linien und Territorien der Welfen (2): Die Entwicklung der Welfen-Wappen. In: welt-der-wappen.de. Abgerufen am 18. April 2023. 
  32. Zur Entwicklung der Zentralverwaltung siehe: Ernst Schubert: Geschichte Niedersachsens vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert. In: Ernst Schubert (Hrsg.): Geschichte Niedersachsens. Band 2. Teil 1. Politik, Verfassung, Wirtschaft vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert. Hannover 1997, ISBN 3-7752-5900-7, S. 3–904; S. 656–663.
  33. Zur Geschichte der Zentralverwaltung siehe: Günther Franz, Verwaltungsgeschichte des Regierungsbezirkes Lüneburg, Bremen 1955, S. 13–25.
  34. Zu den Gogerichte siehe: Götz Landwehr: Die althannoverschen Landgerichte, Hildesheim 1964, S. 155–188.
  35. Zu den Landgerichten siehe: Götz Landwehr: Die althannoverschen Landgerichte, Hildesheim 1964
  36. Zur Entwicklung der Ämterverfassung siehe: Martin Krieg: Die Entstehung und Entwicklung der Amtsbezirke im ehemaligen Fürstentum Lüneburg, Göttingen 1922, ISBN 3-87898-089-2, S. 89–107.
  37. Teilweise werden in der Literatur auch die Gerichte in Brome und in Fahrenheit als geschlossene Gerichte bezeichnet. Siehe hierzu: Martin Krieg: Die Entstehung und Entwicklung der Amtsbezirke im ehemaligen Fürstentum Lüneburg, Göttingen 1922, ISBN 3-87898-089-2, S. 108
  38. Krieg erwähnt, dass In Uelzen ein landesherrlicher Vogt Befugnisse in der Niedergerichtsbarkeit hatte, erläutert dies jedoch nicht näher. Siehe hierzu: Martin Krieg: Die Entstehung und Entwicklung der Amtsbezirke im ehemaligen Fürstentum Lüneburg, Göttingen 1922, ISBN 3-87898-089-2, S. 112
  39. Zu den geschlossenen adeligen Gerichten und zur städtischen Verwaltung siehe Martin Krieg: Die Entstehung und Entwicklung der Amtsbezirke im ehemaligen Fürstentum Lüneburg, Göttingen 1922, ISBN 3-87898-089-2, S. 108–113.
  40. Zur Bauernköhr siehe: Götz Landwehr: Die althannoverschen Landgerichte, Hildesheim 1964, S. 132
  41. Zur Geschichte der Gogerichte siehe: Götz Landwehr: Die althannoverschen Landgerichte, Hildesheim 1964, S. 155–188.
  42. Zur Entwicklung der städtischen Gerichtsbarkeit im Mittelalter, insbesondere Lüneburgs, siehe Otto Jürgens: Landeshoheit im Fürstentum Lüneburg bei Beginn des Erbfolgekrieges (1371), 1888, S. 38 - S. 46
  43. Götz Landwehr: Die althannoverschen Landgerichte, Hildesheim 1964, S. 160
  44. In der Literatur wird auf diese obersten Gerichte im späten Mittelalter nur vereinzelt eingegangen, dies zudem widersprüchlich. Wilhelm Havemann (Wilhelm Havemann: Geschichte der Lande Braunschweig und Lüneburg. 3 Bände, Nachdruck. Hirschheydt, Hannover 1974/75, ISBN 3-7777-0843-7 (Originalausgabe: Verlag der Dietrich’schen Buchhandlung, Göttingen 1853–1857), Band II, S. 509) schreibt von einem älteren Landgericht in bzw. bei Uelzen, welches bis ins 16. Jahrhundert als oberstes Gericht für alle Einwohner des Fürstentums gedient haben soll. Zwar bestand bereits 1506 ein ständisch besetztes Landgericht in Uelzen. Johannes Merkel (Johannes Merkel: Der Kampf des Fremdrechtes mit dem einheimischen Rechte in Braunschweig-Lüneburg. Eine historische Skizze, 1904, S. 41) schreibt aber, dass sich nicht feststellen ließe ob das Gericht in Uelzen bereits vor dem 16. Jahrhundert existiert habe. Auch Karl Kroeschell (Karl Kroeschell: Recht unde Unrecht der Sassen. Rechtsgeschichte Niedersachsens. Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 2005, ISBN 3-525-36283-8) schreibt nichts von einem älteren Gericht in Uelzen. Otto Jürgens (Otto Jürgens: Landeshoheit im Fürstentum Lüneburg bei Beginn des Erbfolgekrieges (1371), 1888) geht auf die ältere Gerichtsverfassung ausführlich ein, schreibt aber ebenfalls nichts von einem älteren Gericht in Uelzen. Dafür nennt er ein Hofgericht, in dem die Herzöge bzw. ihre Mannen als Stellvertreter im Spätmittelalter Recht gesprochen hätten. Jürgens führt mehrere Urkunden an, in denen vor den Herzögen Güterübertragungen stattgefunden hatten, die Herzöge als Schiedsrichter fungierten oder in einem Strafprozess gegen einen Knappen Recht gesprochen wurde. Mit Ausnahme von Günther Franz (Günther Franz: Verwaltungsgeschichte des Regierungsbezirkes Lüneburg, Bremen 1955), der sich auf Jürgens zu beziehen scheint, wird in der übrigen Literatur auf ein Hofgericht zu dieser Zeit jedoch nicht eingegangen.
  45. Der Prozess der Verlagerung von den Gogerichten hin zu den landesherrlichen Ämtern zog sich über einen längeren Zeitraum hin und war zum Teil erst im 17. Jahrhundert abgeschlossen
  46. Zur Entwicklung der Gerichtswesens seit dem 16. Jahrhundert siehe: Martin Krieg: Die Entstehung und Entwicklung der Amtsbezirke im ehemaligen Fürstentum Lüneburg, Göttingen 1922, ISBN 3-87898-089-2, S. 89–107.
  47. Gartow wurde jedoch erst im 18. Jahrhundert als geschlossenes Gericht anerkannt, also erst nachdem das Fürstentum Lüneburg seine Selbständigkeit verloren hatte
  48. Die Zahlen beziehen sich auf die Topographischen Sammlungen von Scharf, siehe hierzu: Martin Krieg: Die Entstehung und Entwicklung der Amtsbezirke im ehemaligen Fürstentum Lüneburg, Göttingen 1922, ISBN 3-87898-089-2, S. 110. In der Literatur werden zum Teil auch andere Zahlen genannt, je nachdem welche Kriterien der jeweilige Autor anlegt. Brosius, der sich dabei auf das Statistische Repertorium des Königreichs Hannover von W. Ubbelohde von 1823 bezieht, nennt zum Beispiel acht geschlossene und 23 ungeschlossene Gerichte, also eine deutlich höhere Anzahl. Siehe hierzu Ulrike Hindersmann, Dieter Brosius: Die Rittergüter der Lüneburger Landschaft. ISBN 978-3-8353-1680-5, S. 44
  49. Zu den Patrimonialgerichten siehe: Martin Krieg: Die Entstehung und Entwicklung der Amtsbezirke im ehemaligen Fürstentum Lüneburg, Göttingen 1922, ISBN 3-87898-089-2, S. 108–113.
  50. Zur Gerichtstätigkeit der Tuchten siehe Götz Landwehr: Die althannoverschen Landgerichte, Hildesheim 1964, S. 132–139. Neben den Tuchten erwähnt Landwehr lediglich noch Bauernköhren in Bergen und in Hänigsen.
  51. Zur Umgestaltung des Gerichts in Uelzen und dessen Verlegung nach Celle siehe Johannes Merkel: Der Kampf des Fremdrechtes mit dem einheimischen Rechte in Braunschweig-Lüneburg. Eine historische Skizze, 1904,S. 41 - S. 42.
  52. Karl Kroeschell: Recht unde Unrecht der Sassen. Rechtsgeschichte Niedersachsens. Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 2005, ISBN 3-525-36283-8, S. 214
  53. Karl Kroeschell: Recht unde Unrecht der Sassen. Rechtsgeschichte Niedersachsens. Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 2005, ISBN 3-525-36283-8, S. 216–217
  54. Zur Geschichte der obersten Gerichten seit dem 16. Jahrhundert siehe: Günther Franz: Verwaltungsgeschichte des Regierungsbezirkes Lüneburg, S. 13–25
  55. Zu den Forstgerichten siehe: Alexandra Brück: Die Polizeiordnung Herzog Christians von Braunschweig-Lüneburg vom 6. Oktober 1618, ISBN 978-3-631-51422-1, S. 178–191. Ausführlich zu den Forstgerichten: Carl Jördens: Wirtschaftsgeschichte der Forsten in der Lüneburger Heide vom Ausgang des Mittelalters bis zum Beginn des neunzehnten Jahrhunderts, 1931, S. 23–51
  56. Karl Kroeschell: Recht unde Unrecht der Sassen. Rechtsgeschichte Niedersachsens. Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 2005, ISBN 3-525-36283-8, S. 137–144
  57. Zum Konsistorium siehe: Günther Franz: Verwaltungsgeschichte des Regierungsbezirkes Lüneburg, S. 13–25.
  58. Zum Verhältnis der Rechtsquellen untereinander siehe Karl Kroeschell: Recht unde Unrecht der Sassen. Rechtsgeschichte Niedersachsens. Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 2005, ISBN 3-525-36283-8, S. 73–98 Zur Entwicklung im 16. und 17. Jahrhundert siehe: Johannes Merkel: Der Kampf des Fremdrechtes mit dem einheimischen Rechte in Braunschweig-Lüneburg. Eine historische Skizze, 1904 S. 65–69
  59. Zur Geschichte der Landschaft siehe: Günther Franz, Verwaltungsgeschichte des Regierungsbezirkes Lüneburg, Bremen 1955, S. 99–107.
  60. Zur Geschichte des Militärwesens bis 1648 siehe: Louis von Sichart, Geschichte der königlich-hannoverschen Armee, Band 1; Hannover 1866, S. 1–23.
  61. Zur Geschichte des Militärwesens von 1648 bis 1665 siehe: Louis von Sichart, Geschichte der königlich-hannoverschen Armee, Band 1, Hannover 1866, S. 119–122.
    Zur Geschichte des Militärwesens von 1665 bis 1679 siehe: Louis von Sichart, Geschichte der königlich-hannoverschen Armee, Band 1, Hannover 1866, S. 143–152.
    Zur Geschichte des Militärwesens von 1679 bis 1705 siehe: Louis von Sichart, Geschichte der königlich-hannoverschen Armee, Band 1, Hannover 1866, S. 257–272; Günter Gebhardt: Militärwesen, Wirtschaft und Verkehr in der Mitte des Kurfürstentums und Königreichs Hannover 1692–1866. Studien zur niedersächsischen Landesgeschichte, Bd. 1, ibidem-Verlag (Edition Noëma), Stuttgart 2010. ISBN 978-3-8382-0184-9.
  62. Zur Höfestruktur siehe: Anne Denecke: Die Lüneburger Heide und das Hannoversche Wendland. 2010, ISBN 3-07-509704-7, S. 61; Heinrich Pröve: Dorf und Gut im alten Herzogtum Lüneburg. Göttingen 1929, S. 9–45 und S. 75–94.
    Zum Meierrecht siehe: Dietrich Saalfeld: Ländliche Wirtschafts- und Sozialgeschichte vom Beginn des 16. bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts. In: Geschichte Niedersachsens. Band 3, Teil 1, Politik, Wirtschaft und Gesellschaft von der Reformation bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts, Hannover 1998, ISBN 3-7752-5901-5, S. 637–654.
  63. Zu den Abgaben- und Dienstverpflichtungen siehe: Dietrich Saalfeld: Ländliche Wirtschafts- und Sozialgeschichte vom Beginn des 16. bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts. In: Geschichte Niedersachsens, Band 3, Teil 1, Politik, Wirtschaft und Gesellschaft von der Reformation bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts, Hannover 1998, ISBN 3-7752-5901-5, S. 637–654. und Wilhelm Westermann: Die Agrarreformen im Fürstentum Lüneburg: Ursprünge und Grundlagen - Durchführung und Auswirkungen, dargestellt am Beispiel des Kirchspiels Barum, Kreis Uelzen, ISBN 978-3-86707-837-5.
  64. Zu den Rittergütern siehe: Ulrike Hindersmann, Dieter Brosius: Die Rittergüter der Lüneburger Landschaft. ISBN 978-3-8353-1680-5, S. 11–24. und Heinrich Pröve: Dorf und Gut im alten Herzogtum Lüneburg. Göttingen, 1929, S. 46–67.
  65. Zur Bevölkerungsgeschichte zwischen 1550 und 1650 siehe: Ulf Wendler: Nicht nur Pest und Pocken: Zur Bevölkerungsgeschichte der Lüneburger Heide, des Wendlandes und der Marschen des Fürstentums Lüneburg 1550–1850, 2008, ISBN 3-7752-5929-5, S. 34–48.
  66. Zur Bevölkerungsgeschichte nach 1650 siehe: Ulf Wendler: Nicht nur Pest und Pocken: Zur Bevölkerungsgeschichte der Lüneburger Heide, des Wendlandes und der Marschen des Fürstentums Lüneburg 1550–1850, 2008, ISBN 3-7752-5929-5, S. 73–80.
  67. Zu den Klöstern im Fürstentum siehe: Dieter Brosius: Die lüneburgischen Klöster in der Reformation in Reformation vor 450 Jahre. Eine Lüneburgische Gedenkschrift., S. 95–113.
  68. Zur Einführung der Reformation im Fürstentum siehe: Dieter Brosius: Reformation im Fürstentum Lüneburg. 450 Jahre Augsburger Bekenntnis., S. 6–17.
  69. Zur Aufhebung Klöstern im Fürstentum siehe: Dieter Brosius: Die lüneburgischen Klöster in der Reformation in Reformation vor 450 Jahre. Eine Lüneburgische Gedenkschrift., S. 95–113.
  70. Zum Konsistorium siehe: Günther Franz: Verwaltungsgeschichte des Regierungsbezirkes Lüneburg, S. 13–25.
    Zur Geschichte der lüneburgischen Kirche nach Einführung der Reformation siehe: Hans Walter Krumwiede: Kirchengeschichte Niedersachsens. Erster und Zweiter Teilband. ISBN 3-525-55434-6.
  71. Zur Geschichte der Hugenotten siehe: Andreas Flick: Der Celler Hof ist ganz verfranzt–Hugenotten und französische Katholiken am Hof und beim Militär Herzog Georg Wilhelms von Braunschweig-Lüneburg in: Hugenotten 72. Jahrgang Nr. 3/2008 (Digitalisat) (PDF; 2,3 MB).
  72. Zur Geschichte der Juden in Niedersachsen und die Judenpolitik der Herzöge siehe: Albert Marx: Geschichte der Juden in Niedersachsen. Hannover, 2001, ISBN 3-7716-1577-1; Anne Denecke: Die Lüneburger Heide und das Hannoversche Wendland, 2010, ISBN 3-07-509704-7, S. 117.
  73. Zur Heidebauernwirtschaft siehe: Horst Brockhoff, Gisela Wiese, Rolf Wiese (Hrsg.): Ja, grün ist die Heide. Aspekte einer besonderen Landschaft (Schriften des Freilichtmuseums am Kiekeberg, Bd. 33). Ehestorf 1998, ISBN 3-927521-34-5, S. 57–72.
  74. Zum Landhandwerk und den ländlichen Gewerben siehe: Geschichte Niedersachsens, Bd. 3, Teil 2, Die Wirtschaft in der frühen Neuzeit, Hannover 1998, ISBN 3-7752-5901-5, S. 450–454.
  75. Zur Geschichte des Münzwesens siehe: Konrad Schneider: Münz- und Geldwesen, in: Geschichte Niedersachsens, Bd. 3, Teil 2, Die Wirtschaft in der frühen Neuzeit, Hannover 1998, ISBN 3-7752-5901-5, S. 575.
  76. Zur Neuordnung des Münzwesens 1293 siehe: Ernst Schubert: Geschichte Niedersachsens vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert. In: Ernst Schubert (Hrsg.): Geschichte Niedersachsens. Bd. 2. Teil 1. Politik, Verfassung, Wirtschaft vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert. Hannover 1997, ISBN 3-7752-5900-7, S. 3–904, hier S. 855.
    Zur Geschichte des Münzwesens siehe: Konrad Schneider: Münz- und Geldwesen, in: Geschichte Niedersachsens, Bd. 3, Teil 2, Die Wirtschaft in der frühen Neuzeit, Hannover 1998, ISBN 3-7752-5901-5, S. 575.
Territorien und Stände im Niedersächsischen Reichskreis (Heiliges Römisches Reich, 1500–1806)

Geistliche Fürstentümer: Erzstift Bremen | Hochstift Halberstadt | Hochstift Hildesheim | Hochstift Lübeck | Erzstift Magdeburg | Hochstift Ratzeburg | Hochstift Schwerin. Reichsprälaturen: Kloster Riddagshausen | Stift Gandersheim. Weltliche Fürstentümer: Herzogtum Bremen | Fürstentum Blankenburg | Fürstentum Calenberg | Fürstentum Grubenhagen | Herzogtum Holstein (Gottorfsche Anteile und königliche Anteile) | Fürstentum Lüneburg | (Teil-) Herzogtum Mecklenburg-Güstrow | (Teil-) Herzogtum Mecklenburg-Schwerin | Grafschaft Rantzau | Herzogtum Sachsen-Lauenburg | Fürstentum Braunschweig-Wolfenbüttel | Grafschaft Regenstein. Reichsstädte: Bremen | Goslar | Hamburg | Lübeck | Mühlhausen | Nordhausen.

Teilfürstentümer des Herzogtums Braunschweig-Lüneburg

Braunschweig-Wolfenbüttel | Lüneburg | Calenberg | Grubenhagen | Göttingen

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Veröffentlichungsdatum: 15 Jul 2025 / 22:51

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Das Furstentum Luneburg war ein reichsunmittelbares Territorium der Welfen im Heiligen Romischen Reich auf dem Gebiet des heutigen Landes Niedersachsen Es ging 1269 aus der Teilung des Herzogtums Braunschweig Luneburg hervor Durch den Erwerb zahlreicher Grafschaften Vogteien und Gerechtigkeiten im 13 und 14 Jahrhundert gelang den Luneburger Fursten die Bildung eines geschlossenen Herrschaftsbereiches und eine deutliche Erweiterung ihres Territoriums Nach dem Aussterben der Luneburger Linie der Welfen im Jahr 1369 entwickelte sich um die Nachfolge im Furstentum der Luneburger Erbfolgekrieg Die Braunschweiger Linie des Welfenhauses die nach den welfischen Hausgesetzen erbberechtigt gewesen ware stand den askanischen Herzogen von Wittenberg gegenuber die inzwischen von Kaiser Karl IV mit dem Furstentum belehnt worden waren 1388 wurde der Konflikt endgultig zugunsten der Welfen entschieden Territorium im Heiligen Romischen ReichFurstentum LuneburgWappenKarteKarte des Furstentums Luneburg von Johannes Mellinger 1593Alternativnamen Herzogtum Luneburg Furstentum CelleEntstanden aus 1269 durch Teilung des Herzogtums Braunschweig LuneburgReichstag 1 Virilstimme auf der weltlichen Bank im ReichsfurstenratReichskreis NiedersachsischHauptstadte Residenzen Luneburg bis 1378 CelleDynastien Welfen Askanier 1371 1388 Konfession Religionen romisch katholisch bis 1527 danach lutherischSprache n NiederdeutschAufgegangen in 1705 Anfall an das Kurfurstentum Braunschweig Luneburg 1428 kam es zu einer erneuten Aufteilung des welfischen Besitzstandes bei der das Furstentum Luneburg im Wesentlichen die Grenzen erhielt die fur die nachsten Jahrhunderte Bestand hatten Das Furstentum Luneburg umfasste zu dieser Zeit das Gebiet der heutigen Landkreise Harburg Luneburg Uelzen Heidekreis Celle Gifhorn Luchow Dannenberg und Teile der heutigen Region Hannover auf einer Flache von ca 12 500 km Landschaftlich war es vor allem durch die Geestlandschaft der Luneburger Heide und die Marschlande im Urstromtal der Elbe gepragt 1527 fuhrte Herzog Ernst der Bekenner die Reformation im Furstentum ein Unter Herzog Georg Wilhelm dem Heideherzog kam es im 17 Jahrhundert zu einer letzten Blute des Celler Hofes In seine Zeit fiel der Bau des noch heute betriebenen Barocktheaters die Anlage des Franzosischen Gartens und die Gestaltung der Schlossfassade in barocker Form Nach seinem Tod im Jahr 1705 fiel das Furstentum Luneburg an das allgemein als Kurfurstentum Hannover bezeichnete Kurfurstentum Braunschweig Luneburg blieb aber auch im Kurfurstentum und spateren Konigreich Hannover Bezugspunkt fur die Verwaltung Die aus dem Territorium des Furstentums bestehende Landdrostei Luneburg war Vorganger der Bezirksregierung Luneburg die bis 2005 bestand Seit 1990 gibt es den Luneburgischen Landschaftsverband der sich auf das historische Furstentum bezieht und im Auftrag des Landes Niedersachsen kulturpolitische Aufgaben wahrnimmt GeographieNach der Teilung des Herzogtums Braunschweig Luneburg im Jahr 1269 bestand der Besitz der Luneburger Fursten aus einer Vielzahl von Herrschaftsrechten in der Region zwischen Celle und Luneburg Erst durch den Erwerb weiterer Grafschaften Vogteien und Gerechtigkeiten im 13 und 14 Jahrhundert gelang die Bildung eines geschlossenen Herrschaftsbereiches Nach einer erneuten Aufteilung der Furstentumer Braunschweig Wolfenbuttel und Luneburg zwischen den welfischen Herzogen im Jahre 1428 war die territoriale Entwicklung des Landes weitgehend abgeschlossen Das Furstentum Luneburg umfasste zu dieser Zeit das Gebiet der heutigen Landkreise Harburg Luneburg Uelzen Heidekreis Celle Gifhorn Luchow Dannenberg und Teile der heutigen Region Hannover und war ca 12 500 km gross In den folgenden Jahrhunderten kam es nur noch zu kleineren Gebietsveranderungen Die im 16 Jahrhundert an die Luneburger Fursten gefallenen Grafschaften Hoya und Diepholz behielten ihre territoriale Eigenstandigkeit ebenso im 17 Jahrhundert das Furstentum Grubenhagen Die abgeteilten Herrschaften in Gifhorn Dannenberg und Harburg erlangten hingegen keine vollstandige Souveranitat und blieben Teile des Furstentums Landschaftlich war das Furstentum im Wesentlichen von der Geestlandschaft der Luneburger Heide gepragt hinzu kamen die Marschlande im Urstromtal der Elbe Wichtige Flusse waren neben der Elbe die Ilmenau die Aller und die Ortze Der Wilseder Berg mit einer Hohe von 169 2 m u NN war die hochste Erhebung im Furstentum grosstes Waldgebiet die Gohrde ein rund 75 km grosses Laubmischwaldgebiet zwischen Dannenberg und Luneburg GeschichteVorgeschichte Friedrich II belehnt Otto das Kind 1235 auf dem Mainzer Hoftag mit dem Herzogtum Braunschweig Luneburg Buchillumination von Hans Bornemann in der Luneburger Sachsenspiegelhandschrift aus den 1440er Jahren Das Territorium des spateren Furstentums Luneburg war bis ins 12 Jahrhundert Teil des Herzogtums Sachsen In den 1170er Jahren kam es zwischen dem sachsischen Herzog Heinrich der Lowe und Kaiser Friedrich Barbarossa zunehmend zu Spannungen Dieser Konflikt gipfelte 1180 in der Verhangung der Reichsacht gegen Heinrich den Lowen und der Zerschlagung des Herzogtums auf dem Hoftag zu Gelnhausen Die sachsische Herzogswurde ging an die Askanier die jedoch nur uber einen kleinen Teil des alten Herzogtums die Kontrolle erlangen konnten Anstelle des Herzogtums etablierte sich in den folgenden Jahrzehnten eine Vielzahl von reichsunmittelbaren Herrschaften Heinrich der Lowe konnte nach einer mehrjahrigen Verbannung auf seine mutterlicherseits ererbten Eigenguter zuruckkehren und dort bis zu seinem Lebensende bleiben Seinem Sohn Heinrich folgte sein Enkel Otto das Kind der 1227 die Herrschaft uber die Besitztumer der Welfen ubernahm Im Zuge der staufisch welfischen Aussohnung ubertrug er seine Eigenguter Kaiser Friedrich II und wurde im Gegenzug auf dem Mainzer Hoftag von 1235 mit dem neu gegrundeten Herzogtum Braunschweig Luneburg mit den beiden Burgen in Braunschweig und Luneburg und den zugehorigen Eigenbesitz der Welfen belehnt Eine daruber hinausgehende Territorialherrschaft in den sachsischen Landen war mit der Verleihung der Herzogswurde nicht verbunden Erst durch den Erwerb zahlreicher Vogteien Grafschaften und Stadte bildete sich ein geschlossener Herrschaftsbereich heraus Nach Ottos Tod 1252 folgten ihm seine Sohne Albrecht und Johann die gemeinsam die Regierung ubernahmen Nach Johanns Heirat im Jahr 1265 wurde 1267 ein Teilungsvertrag geschlossen und 1269 vollzogen Albrecht erhielt das Furstentum Braunschweig Johann das neue Furstentum Luneburg Eine Reihe von Besitztumern und Gerechtigkeiten blieben im Besitz des Gesamthauses Altes Haus Luneburg Johann wurde durch die Teilung des Herzogtums zum ersten Regenten des neuen Furstentums Luneburg und zum Grunder des alten Hauses Luneburg Durch den Sieg in einer Fehde mit den Grafen von Schwerin erwarb er die Siedlung Uelzen der er 1270 die Stadtrechte verlieh Nach vergeblichen Versuchen die Luneburger Saline unter seine Kontrolle zu bringen gewahrte er der Stadt Luneburg das Monopol auf den Salzhandel im Furstentum Als Johann 1277 starb war sein Sohn Otto der Strenge noch unmundig Bis dieser 1282 selbst die Regierung ubernehmen konnte wurde sie von Vormundern unter Leitung des Braunschweiger Fursten Albrecht und des Verdener Bischofs Konrad ausgeubt Wahrend seiner Regierung fuhrte Otto zahlreiche Fehden die zum Grossteil jedoch ohne Folgen blieben Eine Ausnahme war die Fehde gegen den Bischof von Hildesheim 1283 durch die er seinen Anspruch auf die Grafschaft Hallermund durchsetzen konnte Kauflich erwarb er die Grafschaften Dannenberg 1303 und Luchow 1320 sowie die Vogteien Bleckede 1308 und Hitzacker 1320 ausserdem 1323 Gericht und Burg Bodenteich Zur Finanzierung seiner Erwerbspolitik verkaufte er der Stadt Luneburg 1293 seine Munzrechte fur den nordlichen Teil des Furstentums und 1322 fur den sudlichen Teil der Stadt Hannover Ottos Sohn Otto III war bereits seit 1314 an der Regierung beteiligt ab 1325 zog sich sein Vater vollig davon zuruck 1315 hatte Otto der Strenge eine Regelung erlassen die eine Teilung des Besitzes zwischen Otto III und seinem Bruder Wilhelm im Sinne einer Mutschierung vorsah Zu dieser kam es jedoch nicht ab 1330 regierten sie das Furstentum gemeinsam Ein Schwerpunkt ihrer Herrschaft in den ersten Jahren war die territoriale Konsolidierung des Furstentums So gelang es ihnen durch den Erwerb des Dorfes Fallersleben des Gerichts Grevenla der Grafschaft Papenteich Schwulper und Wettmarshagen ihren Besitz im Raum Gifhorn deutlich zu erhohen Ein weiterer Schwerpunkt war die politische Unterstutzung der wirtschaftlich aufstrebenden Stadte Insbesondere der Luneburger Handel profitierte von der Schiffbarmachung der Ilmenau zwischen Luneburg und Uelzen sowie von Wirtschaftsvertragen zwischen den Luneburger Fursten und den Herzogen von Sachsen Lauenburg Die beiden Bruder regierten bis zum Tode Ottos III im Jahre 1352 gemeinsam anschliessend fuhrte Wilhelm die Regentschaft allein bis zu seinem Tode im Jahre 1369 Luneburger Erbfolgekrieg Hauptartikel Luneburger Erbfolgekrieg Die Belehnung der askanischen Herzoge von Sachsen Wittenberg durch Kaiser Karl IV mit dem Furstentum Luneburg lost den Luneburger Erbfolgekrieg aus Nachdem Wilhelm II von Luneburg 1369 ohne mannliche Nachkommen gestorben war erlosch das altere Haus Luneburg Nach den welfischen Hausgesetzen ware der Braunschweiger Herzog Magnus II Torquatus erbberechtigt gewesen Kaiser Karl IV betrachtete das Reichslehen jedoch als ans Reich zuruckgefallen und belehnte Albrecht von Sachsen Wittenberg und dessen Onkel Wenzel mit dem Furstentum wodurch der Luneburger Erbfolgekrieg ausgelost wurde Die Stadt Luneburg unterstutzte die Wittenberger nutzte die Gelegenheit sich dem unmittelbaren Zugriff des Herzogs zu entziehen und zerstorte am 1 Februar 1371 die herzogliche Burg Luneburg auf dem Kalkberg Dadurch war Magnus gezwungen seine Residenz nach Celle zu verlegen Ein Versuch am 21 Oktober 1371 dem Ursulatag Luneburg militarisch niederzuwerfen und sich der alten herzoglichen Rechte zu versichern schlug fehl In den militarischen Auseinandersetzungen in den folgenden Jahren konnten weder die Braunschweiger noch die Wittenberger ihre Anspruche durchsetzen erst der Frieden von Hannover 1373 beendete zumindest vorerst den Krieg Entsprechend den dort getroffenen Vereinbarungen sollten die Welfen und die Wittenberger sich in der Regentschaft abwechseln Dieser Vertrag sollte durch die Heirat der beiden altesten Sohne des bereits 1373 verstorbenen Magnus Torquatus Friedrich und Bernhard I mit den beiden Tochtern Wenzels sowie die Heirat von Magnus Witwe mit Albrecht von Sachsen Wittenberg abgesichert werden Nachdem 1385 Albrecht gestorben war wurde Bernhard I als Mitregent in die Regierung aufgenommen Der jungere Bruder von Friedrich und Bernhard Heinrich der Milde sah sich dadurch in seinen Rechten ubergangen und fuhrte den Krieg fort Nach dem Tode Wenzels und der Schlacht von Winsen im Jahre 1388 stand die Herrschaft im Furstentum nach den Bestimmungen des Vertrages von Hannover aus dem Jahr 1373 dem Welfenhaus zu 1389 kam es zu einem Erbverbruderungsvertrag zwischen den Welfen und den Askaniern womit der Vertrag von 1373 aufgehoben wurde und das Furstentum endgultig fur die Welfen gesichert war Luneburger Sate Hauptartikel Luneburger Sate Der Erbfolgekrieg hatte im Furstentum zu einer grossen Machtfulle der Landstande gefuhrt Um sich die Unterstutzung der Stadte und des niederen Adels zu sichern waren sowohl die Welfen als auch die Askanier gezwungen den Landstanden umfassende Privilegien zuzusichern und ihnen zahlreiche Gerechtigkeiten und Burgen zu verpfanden Die Celler Herzoge Bernhard und Heinrich waren zwar siegreich aus dem Konflikt hervorgegangen standen dadurch aber vor massiven finanziellen Problemen Als sie mit einer neuerlichen Finanzbitte an die Stadt Luneburg herantraten kam es im September 1392 als Gegenleistung fur einen Kredit in Hohe von 50 000 Mark lot zum Abschluss eines umfangreichen Vertragswerkes der sogenannten Luneburger Sate in der den Standen zahlreiche Privilegien bestatigt wurden und die Herzoge sich der Gerichtsbarkeit eines von den Standen gebildeten Gremiums unterwarfen Die folgenden Jahre waren von neuerlichen Spannungen zwischen den Landesherren und den Landesstanden und dem Versuch der Herzoge die Stellung der Luneburger Sate zu schwachen gepragt 1396 kam es zum Bruch Nachdem er sich durch einen Schutz und Verbruderungsvertrag der Hilfe Schwedens und Mecklenburgs versichert hatte nahm Herzog Heinrich dem sich bald darauf auch sein Bruder Bernhard anschloss Besitz von der Stadt Uelzen und zwang diese ihren Austritt aus der Sate zu erklaren und den Luneburger Herzogen einen Huldigungseid zu leisten Im Zuge der sich nun zwischen den Herzogen und der Stadt Luneburg entwickelnden Auseinandersetzungen kam es im ganzen luneburgischen Land zu zahlreichen Schlachten Durch Unterstutzung der Hansestadte Hamburg und Lubeck gelang es Luneburg eine militarische Uberlegenheit zu erringen sodass die Celler Herzoge der Gegenpartei Friedensverhandlungen anboten Im Oktober 1397 kam es zu einer vertraglichen Einigung zwischen den Konfliktparteien eine Restituierung der Luneburger Sate wie sie von der Stadt Luneburg angestrebt worden war erfolgte jedoch nicht Landesteilungen 1388 1409 und 1428 In den Jahren 1388 1409 und 1428 kam es zu drei Landesteilungen bei denen die Furstentumer Braunschweig Wolfenbuttel und Luneburg neu aufgeteilt wurden Die erste Teilung war 1388 nachdem die Welfen die Auseinandersetzungen im Erbfolgekrieg fur sich entscheiden konnten und das luneburgische Furstentum dem Herzogshaus gesichert war Bernhard I und Heinrich erhielten gemeinsam das Furstentum Luneburg ihr Bruder Friedrich bekam das Furstentum Braunschweig Wie bereits in der Teilung von 1269 sollten einige Rechte im gemeinsamen Besitz beider Linien verbleiben Nach Friedrichs Tod im Jahr 1400 fiel Braunschweig ebenfalls an die beiden Bruder und wurde in den Folgejahren gemeinsam mit Luneburg regiert Die zweite Aufteilung erfolgte 1409 Bernhard I erhielt das Land Braunschweig dem zusatzlich die Gebiete zwischen der Deister und der Leine die spater das Furstentum Calenberg bildeten zugeschlagen wurden und Heinrich das Land Luneburg Wieder sollten verschiedene Besitztumer und Gerechtigkeiten im Besitz des Gesamthauses verbleiben so unter anderem die Stadte Braunschweig und Luneburg die Altstadt von Hannover und der Zoll von Schnackenburg Zur dritten Teilung kam es 1428 auf Wunsch des Herzogs Wilhelm der 1416 gemeinsam mit seinem Bruder Heinrich seinem Vater im Furstentum Luneburg nachgefolgt war Ihr Onkel Bernhard erhielt bei dieser dritten Teilung das Furstentum Luneburg Wilhelm und Heinrich bekamen gemeinsam das Furstentum Braunschweig Die 1409 festgelegten Rechte des Gesamthauses wurden im neuen Vertrag im Wesentlichen bestatigt Mittleres Haus Luneburg Unter Bernhard I wurde Celle zur standigen Residenz der Luneburger Fursten Wasserfarben auf Vellum 1720 Nach Herzog Bernhards Tod im Jahre 1434 ubernahm sein altester Sohn Otto gemeinsam mit seinem Bruder Friedrich dem Frommen die Regierung In mehreren Feldzugen ging Otto gegen Einfalle der altmarkischen Ritterschaft in das Furstentum Luneburg vor und fuhrte Fehden mit den Grafen von Spiegelberg und den Grafen von Hoya Zur Finanzierung seiner Fehden verpfandete er die homburg eversteinischen Guter und fuhrte neue Wasserzolle auf der Ilmenau ein Letzteres fuhrte zu schwerwiegenden Auseinandersetzungen mit der Stadt Luneburg da durch die Zolle der Handel der Stadt beeintrachtigt wurde Nach Ottos Tod im Jahr 1446 fuhrte Friedrich die Regierung alleine weiter 1457 dankte er zugunsten seiner Sohne Bernhard und Otto ab um in das von ihm gestiftete Franziskanerkloster in Celle einzutreten und Gott zu dienen Bernhard erteilte 1459 der Stadt Celle das Monopol auf die Kornschifffahrt was zu einem wirtschaftlichen Aufschwung Celles fuhrte Sein Bruder Otto versuchte von klosterlichen Reformideen beeinflusst das Klosterleben in Wienhausen zu reformieren und fuhrte umfangreiche Baumassnahmen am Celler Schloss durch Wiederholt ging er gegen den landsassigen Adel vor um den Landfrieden durchzusetzen so unter anderem gegen die von Bartensleben und die von der Schulenburg Nachdem die beiden Bruder bereits 1464 bzw 1471 gestorben waren verliess Friedrich der Fromme das Kloster wieder und regierte das Furstentum bis zu seinem Tod im Jahr 1478 erneut Da sein Enkel Heinrich der Mittlere bei seinem Tod noch unmundig war wurde 1478 eine Vormundschaftsregierung unter Heinrichs Mutter Anna von Nassau Dillenburg unter Mitwirkung der Stande gebildet bis Heinrich 1486 selbst die Regierung in Celle ubernahm Heinrichs Regentschaft war gepragt von der desolaten Finanzlage des Furstentums mit Ausnahme der Grossvogtei Celle waren zeitweise alle Amter und Vogteien verpfandet Bestrebungen auf den Landtagen neue Steuern bewilligt zu bekommen fuhrten zu einer starkeren Einbeziehung der Stande in die Verwaltung des Furstentums So wurde 1489 ein zur Halfte standisch besetztes Gremium gebildet das die Erhebung und Verwendung der Steuern uberwachen sollte 1512 kam es zu einem Vergleich mit den Braunschweiger Fursten Erich und Heinrich bei dem die dem Gesamthaus Braunschweig Luneburg seit der Teilung von 1428 verbliebenen Besitztumer und Gerechtigkeiten aufgeteilt wurden Luneburg verzichtete unter anderem auf seinen Anteil an der Altstadt von Hannover und erhielt dafur die Zolle von Hitzacker und Schnackenburg sowie die vollen Rechte an der Stadt Luneburg Die Stadt Braunschweig verblieb auch weiterhin im Besitz des Gesamthauses Weitreichende Auswirkungen hatten Heinrichs Verwicklungen in die Hildesheimer Stiftsfehde bei der er auf Seiten des Hildesheimer Bischofs und in Gegnerschaft zum Hildesheimer Adel und den mit ihm verbundeten Braunschweiger Welfen stand Zwar gelang es Heinrich 1519 in der Schlacht bei Soltau militarisch den Sieg zu erringen der sich durch das Eingreifen des neu gewahlten Kaisers Karl V jedoch in eine Niederlage verwandelte Heinrich hatte bei der Konigswahl auf der Seite des franzosischen Kronpratenden gestanden und sich so die Feindschaft Karls V zugezogen Als die Braunschweiger nach der Niederlage in der Schlacht von Soltau Karl V um Hilfe riefen verhangte der Kaiser 1521 die Reichsacht gegen ihn Heinrich hatte jedoch die Bedrohung vor Augen bereits 1520 die Regierung an seine beiden altesten Sohne Otto und Ernst den Bekenner ubergeben und sich nach Frankreich an den Hof des franzosischen Konigs ins Exil begeben 1522 dankte er formell ab Herzog Ernst I der Bekenner auf einem Gemalde aus der Werkstatt Lucas Cranach des Alteren aus dem 16 Jahrhundert Ernst der Bekenner war Student in Wittenberg und hatte dort Kontakt mit Luthers Lehrern Bald nach Ubernahme der Regierung begann er mit der Reformierung der Kirche des Furstentums im lutherischen Sinne Im Jahre 1527 gab es einen Landtagsabschied auf dem sich auch der sich bis dahin ablehnend verhaltene Adel fur den neuen Glauben aussprach 1530 gehorte Ernst zu den Unterzeichnern des Augsburger Bekenntnisses und brachte aus Augsburg den Reformator Urbanus Rhegius mit der in den nachsten Jahrzehnten massgeblich fur die Umsetzung der Reformation verantwortlich war Im darauffolgenden Jahr gehorte Ernst der Bekenner zu den Grundungsmitgliedern des Schmalkaldischen Bundes einem Verteidigungsbundnis gegen den katholischen Kaiser Karl V Die Niederlage im Schmalkaldischen Krieg ein Jahr nach dem Tod Ernsts im Jahr 1547 blieb fur das Furstentum durch das Geschick des Kanzlers Balthasar Klammer folgenlos Ein weiterer Schwerpunkt seiner Regierung war die Sanierung des vollig uberschuldeten Furstentums Bei seiner Amtsubernahme waren mit Ausnahme der Schlossvogtei alle Amter verpfandet seine Bestrebungen zielten vor allem auf deren Wiedereinlosung ab Die notwendigen Steuererhohungen fuhrten zu schweren Auseinandersetzungen mit den Standen Es gelang Herzog Ernst jedoch sich durchzusetzen und so den Schuldenabbau einzuleiten Nachdem Otto 1527 aus der Regierung ausgeschieden und mit dem Amt Harburg abgefunden worden war und auch der seit 1536 mitregierende jungste Bruder Franz sich 1539 mit dem Amt Gifhorn abfinden liess regierte Ernst der Bekenner bis zu seinem Tod im Jahr 1546 alleine Da seine Sohne noch minderjahrig waren und die beiden Onkel Otto und Franz die Ubernahme der Vormundschaft ablehnten bestimmte der Kaiser den Kolner Erzbischof sowie den Grafen von Schaumburg zu Vormundern Geleitet wurde die Regierung von einem neu geschaffenen Gremium der Statthalter und Rate Dieses blieb als Regierungsbehorde auch nach der Amtsubernahme der Sohne Ernsts bestehen Der alteste Sohn Franz Otto ubernahm 1555 die Regierung ihm folgten aber bereits 1559 seine Bruder Heinrich und Wilhelm Nach dem Ruckzug Heinrichs zehn Jahre spater regierte Wilhelm bis zu seinem Tode 1592 formell zwar alleine nahm aber aufgrund seiner schweren psychischen Probleme nur noch sehr eingeschrankt am politischen Leben teil und verbrachte die letzten Jahre in geistiger Umnachtung Seit 1587 war er nicht mehr in Lage sein Amt auszuuben Unter Leitung von Phillip von Grubenhagen und Wilhelms Gemahlin Dorothea ubernahm die Behorde der Statthalter und Rate die Verwaltung des Furstentums Seine Regierungszeit war ebenso wie die seines Vaters von einer Entschuldungspolitik bestimmt Insbesondere die Aussohnung mit der Stadt Luneburg 1562 und die damit verbundene Ubernahme eines Teils der Schulden des Furstentums und der Reichssteuern durch die Stadt bedeuteten eine Entspannung der desolaten Haushaltslage Neben der 1564 erlassenen Kirchenordnung die die Reformation im Luneburger Land zum Abschluss brachte sind vor allem die im selben Jahr erlassene Hofgerichtsordnung und die Polizeiordnung als wichtige Reformen zu nennen 1582 und 1585 fielen die Grafschaften Hoya und Diepholz dem welfischen Haus zu Die Territorien behielten jedoch ihre Eigenstandigkeit und wurden nicht mit dem Furstentum verbunden In Anbetracht der Schwierigkeiten neuer Teilungen schlossen die Sohne Wilhelms einen Vertrag wonach sie nacheinander die Regentschaft ausuben sich aber nur einer standesgemass vermahlen und damit die herzogliche Erblinie fortsetzen sollte Das Los fiel auf den zweitjungsten Georg von Calenberg Neues Haus Luneburg 1592 ubernahm Wilhelms altester Sohn Ernst II die Regierung im Furstentum Durch eine Vereinbarung mit seinem Bruder Christian und den Standen sollte seine Regierung zunachst auf acht Jahre befristet sein diese Regelung wurde spater aber wieder aufgehoben und Ernst regierte bis zu seinem Tod 1611 Unter ihm wurde 1610 der Celler Familienvertrag abgeschlossen der eine Unteilbarkeit des Furstentums vorsah Ihm folgte sein Bruder Christian und nach dessen Tod im Jahr 1633 August Als letztes der Kinder Wilhelms des Jungeren ubernahm von 1636 bis 1648 Friedrich IV die Regentschaft Wahrend des Dreissigjahrigen Krieges war das Furstentum wiederholt Schauplatz militarischer Auseinandersetzungen und litt unter der zeitweisen Besetzung und Einquartierung schwedischer Truppen Die Celler Herzoge versuchten eine lange Zeit eine bewaffnete Neutralitatspolitik und schlossen zu diesem Zweck 1636 einen Vertrag mit den welfischen Linien in Braunschweig Wolfenbuttel und Calenberg in dem die Aufstellung eines Heeres fur das Gesamthaus Braunschweig Luneburg beschlossen wurde Im Folgejahr eroberten die welfischen Truppen Luneburg das uber ein Jahr lang von schwedischen Truppen besetzt gehalten worden war Die Neutralitatspolitik wurde ab 1641 zunehmend aufgegeben und eine Verstandigung mit dem Kaiserhaus gesucht die 1642 zum Frieden von Goslar fuhrte Auf Drangen Kaiser Ferdinands III begann Friedrich IV im selben Jahr die braunschweigisch luneburgischen Truppen aufzulosen und schwachte damit seine Verhandlungsposition bei den Friedensverhandlungen in Munster erheblich Das Territorium des Furstentums Luneburg war von den Ergebnissen des westfalischen Friedens 1648 nicht unmittelbar betroffen das Celler Herzogshaus verlor jedoch unter anderem das Besetzungsrecht fur mehrere Bistumer Heideherzog Georg Wilhelm auf einem Olgemalde aus dem Jahre 1655 Nach seinem Tod 1705 fiel das Furstentum an die kurfurstliche Linie der Welfen in Hannover Nach Friedrichs Tod erbte 1648 Georgs altester Sohn Christian Ludwig das Furstentum Luneburg und wurde damit Grunder des Neuen Hauses Luneburg 1665 folgte Johann der 1665 nach dem Ableben Christians staatsstreichartig die Regierung ubernahm trotz der Anspruche seines in Calenberg residierenden Bruders Georg Wilhelm der alter und somit vor ihm erbberechtigt gewesen ware Georg Wilhelm gelang es sich durchzusetzen und die Regierung zu erlangen musste allerdings an seinen Bruder der das Furstentum Calenberg ubernahm das erst 1617 ans Haus Luneburg gelangte Furstentum Grubenhagen abtreten Dem oft als Heideherzog titulierten Georg Wilhelm gelang es den Hof zu einer letzten Blute zu fuhren So fielen unter anderem der Bau des noch betriebenen Barocktheaters die Anlage des Franzosischen Gartens und die Gestaltung der Schlossfassade in seiner heutigen barocken Form in seine Zeit Unter dem Einfluss seiner Frau erliess er schon am 7 August 1684 ein Edikt also zeitlich vor dem Edikt von Nantes das den reformierten Glaubensfluchtlingen aus Frankreich im Furstentum Luneburg Aufnahme und Forderung versprach Der Celler Hof wurde so zu einer grossen hugenottischen Kolonie deren meist aus Poitou stammende Angehorige rasch in Fuhrungspositionen bei Hofe aufstiegen Georg Wilhelm war ursprunglich mit Sophie von der Pfalz verlobt trat diese im Celler Brauttausch 1658 aber an seinen Bruder Ernst August ab und sicherte diesem im Gegenzug zu sich nicht zu vermahlen und ihm das Furstentum Luneburg nach seinem Tode zu vererben 1676 heiratete Georg Wilhelm entgegen der Absprache die Hugenottin Eleonore d Olbreuse mit der er bereits seit 1666 eine Tochter Sophie Dorothea hatte Um den Anschluss Luneburgs an das hannoversche Welfenhaus dennoch sicherzustellen wurde diese mit Ernst Augusts Sohn Georg von Hannover verheiratet Dadurch fiel das Furstentum Luneburg nach dem Tod Georg Wilhelms im Jahr 1705 an die hannoverschen Welfen und verlor seine Eigenstandigkeit Schloss Celle Residenz des Furstentums Luneburg Ehemaliges Luneburger Schloss um 1700 errichtet Schloss Gifhorn 1525 1581 erbaut Harburger Schloss erstmals um 1135 erwahntNachgeschichte Mit dem Anschluss an das Kurfurstentum Braunschweig Luneburg verlor das Furstentum seine Eigenstandigkeit blieb jedoch als Verwaltungseinheit bestehen Die Zentralverwaltung wurde nach Hannover verlegt das Land in die hannoversche Gerichtsverfassung eingebunden und die luneburgische Armee mit der des Kurfurstentums vereinigt Die Landschaft des Furstentums Luneburg die Vertretung der Landstande blieb hingegen unverandert als eigenstandiges Verfassungsorgan bestehen auch die Stimme des Furstentums im Reichsfurstenrat wurde bis zum Ende des Heiligen Romischen Reiches weiter als Braunschweig Celle gefuhrt Auch im Konigreich Hannover blieb das Furstentum Luneburg Bezugspunkt fur die Landesverwaltung und wurde in der Verfassung von 1833 explizit erwahnt Die 1823 eingerichtete Landdrostei Luneburg als regionale Verwaltungskorperschaft wurde aus dem Territorium des Furstentums Luneburg gebildet aus ihr ging 1885 die Bezirksregierung Luneburg hervor die bis 2005 bestehen blieb Nach der Annexion Hannovers durch Preussen nahm der deutsche Kaiser Wilhelm I 1873 den Titel Herzog zu Luneburg an das Grosse Wappen Preussens wurde um das Wappen des Furstentums den blauen Lowen auf goldenem Schild erweitert Die Landschaft des Furstentums Luneburg besteht bis in die Gegenwart ebenso die Ritterschaft des Furstentums Luneburg als korperschaftliche Vertretung der Gutsbesitzer Der Luneburgische Landschaftsverband 1990 unter dem Namen Regionale Kulturforderung im ehemaligen Furstentum Luneburg gegrundet bezieht sich ebenfalls auf das historische Furstentum Welfische NebenlinienIm 16 Jahrhundert entstanden mehrere welfische Nebenlinien die eigene Herrschaftsterritorien erhielten Harburg Schloss Harburg Nach einer nicht standesgemassen Eheschliessung mit der Hofdame Meta von Campe verzichtete Herzog Otto 1527 auf die Beteiligung an der Regierung des Furstentums und wurde mit dem Amt Harburg als Herrschaftsbereich abgefunden Harburg blieb Bestandteil des Furstentums fur Grenz und Hoheitsfragen war weiterhin die herzogliche Kanzlei in Celle zustandig der ritterschaftliche Adel im Amt Harburg nahm weiterhin an der luneburgischen Standeversammlung teil und wurde vom Celler Herzog belehnt Als Otto 1549 starb sollte das Amt Harburg vertragsgemass an die Celler Herzoge zuruckgehen es gelang jedoch dem Sohn Ottos Otto II 1560 eine Neuregelung des Abfindungsvertrages von 1527 zu erreichen Harburg wurde als erblicher Besitz festgeschrieben und der Herrschaftsbereich um den Amtsbezirk Moisburg erweitert Als die harburgische Linie 1642 ausstarb fiel die Herrschaft zuruck an das herzogliche Haus in Celle Gifhorn Hauptartikel Herzogtum Gifhorn Schloss Gifhorn Personliche Auseinandersetzungen zwischen den Brudern Ernst und Franz fuhrten 1539 zur Entstehung der Herrschaft Gifhorn des sogenannten Herzogtums Gifhorn Fur den Verzicht auf seine Beteiligung an der Regierung im Furstentum erhielt Franz als Abfindung Schloss Gifhorn sowie die Amter Fallersleben Gifhorn und Isenhagen Obwohl Franz versuchte die volle Souveranitat seines Herrschaftsbereiches durchzusetzen verblieben wesentliche Hoheitsrechte beim herzoglichen Haus in Celle das weiterhin fur aussenpolitische Belange zustandig war zudem blieb der Gifhorner Adel Teil des Luneburger Landstandes Als Herzog Franz 1549 ohne mannliche Erben starb aus seiner Ehe waren zwei Tochter hervorgegangen fiel die Herrschaft Gifhorn an Celle zuruck Dannenberg Schloss Dannenberg mit Waldemarturm Als Herzog Heinrich entgegen einer Absprache mit seinem Bruder Wilhelm 1569 Ursula von Sachsen Lauenburg heiratete musste er auf eine weitere Regierungsbeteiligung im Furstentum verzichten und wurde stattdessen mit dem Amt Dannenberg und dem Klosteramt Scharnebeck abgefunden Heinrich liess ab 1569 in Dannenberg das Schloss Dannenberg als Residenz an der Stelle einer mittelalterlichen Burg errichten Die Herrschaft Dannenberg blieb Teil des Furstentums Luneburg wesentliche Hoheitsrechte wie die Aussenpolitik und die Steuerpolitik blieben bei der Regierung in Celle 1592 wurde die Herrschaft nach dem Tode Herzog Wilhelms um die Amter Hitzacker Luchow und Warpke erweitert Forderungen nach einer Ubertragung von Hoheitsrechten konnte Heinrich jedoch nicht durchsetzen Nachdem das Furstentum Grubenhagen 1617 an Celle gefallen war erhielt die Dannenberger Linie das Amt Wustrow als Entschadigung 1671 fiel die Herrschaft Dannenberg an die welfische Linie in Celle zuruck Politik und VerwaltungLandesherrschaft Hauptartikel Liste der Herrscher des Furstentums Luneburg Inhaber des Reichslehens waren die welfischen Herzoge von Braunschweig Luneburg und wahrend des Luneburger Erbfolgekrieges von 1370 bis 1388 die askanischen Herzoge von Wittenberg Die Belehnungen erfolgten im 13 und 14 Jahrhundert separat fur das Luneburger Furstentum 1414 kam es zu einer vertraglichen Einigung der welfischen Linien in Braunschweig Wolfenbuttel und Luneburg aufgrund derer 1420 durch Konig Sigismund erstmals eine Gesamtbelehnung erfolgte In die Gesamtbelehnung nicht mit einbezogen waren zu diesem Zeitpunkt die Furstentumer Gottingen und Grubenhagen die 1291 vom Braunschweiger Furstentum abgespalten worden waren Das Furstentum Gottingen fiel wenige Jahre spater an die Braunschweiger Welfen zuruck und wurde ebenfalls in die Gesamtbelehnung mit aufgenommen Grubenhagen suchte 1566 um eine Aufnahme in den Gesamtbelehnungsverbund nach die ebenfalls erfolgte Seitdem fand die Belehnung der Welfen fur die Furstentumer wieder zur Hand des Gesamthauses statt Aufgrund einer Vereinbarung in der Teilungsurkunde des Jahres 1269 trugen alle welfischen Herzoge des Gesamthauses Braunschweig Luneburg auch nach der Teilung den Titel eines Herzogs von Braunschweig Luneburg Die genauen Machtbefugnisse der Herzoge waren nie schriftlich fixiert worden und veranderten sich im Laufe der Geschichte des Furstentums Eingeschrankt wurden diese vor allem durch die Einbeziehung der Landstande in die Landespolitik und durch die Reichspolitik So waren sie den Reichsgesetzen der Reichsgerichtsbarkeit und den Beschlussen des Reichstages unterworfen konnten gleichzeitig aber auch durch ihren Sitz im Reichsfurstenrat selber Einfluss auf die Reichspolitik nehmen Wappen Das Wappen des Furstentums Luneburg wird wie folgt blasoniert Im goldenen gelben ovalen Schild ein rot bewehrter und bezungter steigender blauer Lowe im Schildhaupt begleitet von vier und im Schildfuss begleitet von drei roten Herzen Ursprunglich ohne weitere Zusatze befinden sich im Schild seit 1293 rote Herzen deren Anzahl variiert Es existieren Darstellungen mit vier sechs sieben neun zehn und zwolf roten Herzen Vorbild fur das welfische Wappen war das Wappen Danemarks zu dessen Konigshaus eine verwandtschaftliche Beziehung der Welfen bestand Dieses zeigt ebenfalls drei blaue Lowen die mit roten Herzen bestreut sind Die von den Herzogen gefuhrten Wappen wurde im Laufe der Jahrhunderte mehrmals verandert und erweitert Im 14 Jahrhundert kam es zu einer Vereinigung mit dem Wappen der braunschweigischen Linie des Welfenhauses so dass seit dieser Zeit die Wappen fur das Gesamthaus Braunschweig Luneburg standen Anfangs waren die Wappenschilde zweigeteilt und enthielten neben dem luneburgischen Lowen noch zwei goldene Leoparden auf rotem Grund das Stammwappen der braunschweigischen Linie In den folgenden Jahrhunderten wurde die Anzahl der Wappenschilde nach territorialen Neuerwerbungen wiederholt erweitert Im 15 Jahrhundert kamen die Wappen der Grafschaft Everstein und der Herrschaft Homburg hinzu Ende des 16 Jahrhunderts die Wappen der Grafschaften Hoya und Diepholz sowie die Wappen der an das Braunschweiger Furstentum angeschlossenen Harzgrafschaften Lauterberg Klettenberg Hohnstein Regenstein und Blankenburg Das Oberwappen bestand seit der Vereinigung der welfischen Wappen im 14 Jahrhundert aus einem gekronten Helm mit einer rot goldenen Decke und einer silbernen Saule die mit Pfauenfedern besteckt war und vor der ein silbernes Pferd aufsprang Auch das Oberwappen wurde im Laufe der Zeit mehrmals erweitert und bestand im 17 Jahrhundert schliesslich aus funf Helmen und den Kleinodien der jeweiligen Territorien Das Wappen des Furstentums Luneburg mit blauem Lowen auf goldenem Grund und roten Herzen Das vereinigte Wappen der Furstentumer Luneburg und Braunschweig in gevierter Form im 14 Jahrhundert Das Wappen im 15 Jahrhundert mit den Wappenschildern der Grafschaft Everstein und der Herrschaft Homburg Das Wappen Wilhelm des Jungeren im 16 Jahrhundert Abbildung am Alten Rathaus in Celle Eine Sonderform war das Wappen von August dem Alteren mit dem Wappenschild des Bistums Ratzeburg Das Wappen Georg Wilhelms aus dem Jahr 1670 Abbildung des Schlosses in Celle Zentralverwaltung Hauptartikel Liste der Rate des Furstentums Luneburg Im 13 Jahrhundert existierten noch die im 12 Jahrhundert entstandenen Hofamter des Truchsess des Schenken des Kammerers und des Marschalls Die Amter wurden urkundlich bis ins 14 Jahrhundert genannt hatten ihren politischen Einfluss jedoch um die Wende zum 14 Jahrhundert bereits weitgehend verloren Zu dieser Zeit bildete sich ein furstliches Ratsgremium heraus das sich primar aus Mitgliedern des luneburgischen Ministerialenadels zusammensetzte Die personelle Zusammensetzung war nicht konstant sondern hing vom jeweiligen Aufenthaltsort des Herzogs ab Erst mit der Herausbildung Celles als Residenzstadt Mitte des 15 Jahrhunderts bildeten sich klare Ratskonturen heraus und es gehorten einzelne Rate uber einen langeren Zeitraum zum Beraterkreis des Herzogs An der Spitze der herzoglichen Kanzlei der obersten Behorde in der Urkunden ausgestellt wurden stand der Kanzleivorsteher Ihm unterstanden die Schreiber die zumeist dem luneburgischen Klerus entstammten Im 16 Jahrhundert traten neben die adeligen Rate die von dieser Zeit an als Landrate bezeichnet wurden gelehrte oft landesfremde Rate An der Spitze der Kanzlei stand nun mit dem Kanzler ebenfalls ein Gelehrter Die Kanzlei diente seit dieser Zeit nicht mehr nur als Schreibstube sondern war auch Beratungsort der Rate und Sitz des Kanzleigerichtes Die Finanzverwaltung oblag seit 1536 der Rentkammer an deren Spitze der Rentmeister stand Nach dem Tode von Ernst dem Bekenner 1546 wurde fur seine unmundigen Sohne eine Vormundschaftsregierung gebildet Geleitet wurde die Regierung vom so genannten Statthalter weiterhin gehorten ihr der Grossvogt der Kanzler und der Vizekanzler an Diese Institution blieb auch nach der Regierungsubernahme durch die Sohne Ernsts als oberste Landesbehorde bestehen 1593 entstand nach Erlass einer neuen Kanzlei und Regierungsordnung der Kammerrat dem der Statthalter der Celler Vogt und der Kanzler angehorten Ihm oblagen die zentralen politischen Entscheidungen insbesondere in finanziellen Fragen und dem Bereich der Aussenpolitik wahrend die Aufgaben der Kanzlei auf die reine Verwaltungstatigkeit beschrankt wurden 1618 wurden nach Erlass einer neuen Regimentsordnung mehrere Ratsstuben eingerichtet die jeweils nur fur bestimmte Bereiche zustandig waren Fur kirchliche Fragen war das Konsistorium zustandig dem Kriegsrat oblag das Militarwesen die Finanzverwaltung dem Haushaltsrat An die Stelle des alten Kammerrates trat der Geheime Rat der primar fur Fragen der Aussenpolitik zustandig war Lokalverwaltung Hauptartikel Liste der Amter und Vogteien im Furstentum Luneburg Die Vogtei Bergen Amteratlas des Furstentums Luneburg von Johannes Mellinger um 1600 Bis ins 16 Jahrhundert dienten Gogerichte der lokalen Verwaltung des Landes Neben der Rechtsprechung waren sie unter anderem fur das Aufgebot der folgepflichtigen Hintersassen fur die Verteidigungsorganisation und fur die Landwehren zustandig Den Vorsitz fuhrte als Vertreter des obersten Gerichtsherrn des Herzogs der Gogrefe Dieser wurde ursprunglich von der Gerichtsgemeinde frei gewahlt Der Herzog musste die Wahl lediglich bestatigen konnte jedoch keinen Gogrefen ablehnen Seit dem 14 Jahrhundert versuchten die Landesherrn ihren Einfluss auf die Besetzung der Gogrefen auszuweiten bis das Wahlrecht der Gerichtsgemeinde im 16 Jahrhundert in den meisten Goen beseitigt war und landesherrliche Beamte die Gerichte leiteten Die vormaligen Gogerichte wurden seitdem als Landgerichte bezeichnet und hatten bereits einen Grossteil ihrer Kompetenzen an die neu entstandenen Amter und Vogteien verloren Zudem wurden einzelne Gerichte zusammengelegt so dass seit dem 17 Jahrhundert pro Amtsbezirk lediglich ein Gericht ubrigblieb Neben der Rechtsprechung in niederen Strafgerichtsfallen waren die Landgerichte unter anderem auch fur die Abhaltung der Mannzahl das heisst der Zahlung der dingpflichtigen Untertanen und fur die Bekanntmachung landesherrlicher Verordnungen zustandig Die Amter entwickelten sich beginnend im 13 Jahrhundert teilweise parallel zu den bestehenden Gogerichten teilweise grundeten sie sich auf diese Uber den Entstehungsprozess gibt es jedoch nur geringe Kenntnisse Seit dem 16 Jahrhundert setzte sich die Bezeichnung Amt durch die Unterbezirke der Amter wurden als Vogteien bezeichnet Der Amterbildungsprozess war im 16 Jahrhundert nach der Reformation mit der Entstehung der Klosteramter in seinen Grundzugen abgeschlossen An der Spitze der Amter stand ein Amtmann der vom Herzog eingesetzt wurden Zum Amt gehorte der so genannte Amtshof der ursprunglich vom Amtmann selber verwaltet seit dem 17 Jahrhundert jedoch meist verpachtet wurde Unterstellt waren die Amter der herzoglichen Finanzverwaltung der Rentkammer in Celle Die Amter nahmen die herzoglichen Herrschaftsrechte wahr und waren an der Erhebung landesherrlicher Steuern beteiligt Insbesondere waren sie erstinstanzlicher Gerichtsstandort fur alle Zivilstreitigkeiten und Verwaltungsmittelpunkt fur den herzoglichen Grundbesitz das heisst sie erhoben die dem Herzog zustehenden grundherrschaftlichen Abgaben Sonderfalle stellten die so genannten geschlossenen adeligen Gerichte in Gartow und Wathlingen dar Dort waren die ansassigen Familien von Bernstorff bzw von Luneburg nicht nur im Besitz der niederen und hoheren Gerichtsbarkeit sondern nahmen auch die herzoglichen Verwaltungsaufgaben wahr Die Stadte Celle Harburg Luchow Dannenberg Hitzacker und Soltau waren eigenstandige Verwaltungskorper und ebenfalls nicht in das Amtersystem eingebunden Neben einer eigenen Verwaltung besassen sie die Niedergerichtsbarkeit lediglich fur die Hochgerichtsbarkeit war das Kanzleigericht in Celle zustandig Luneburg und Uelzen erreichten eine noch weitergehende Unabhangigkeit und besassen neben der Nieder auch die Hochgerichtsbarkeit Eine eigenstandige Verwaltung und Gerichtstatigkeit der Ortschaften die unabhangig von den landesherrlichen Amtern Land und Gogerichten ausgeubt wurde existierte im Furstentum Luneburg nur in Einzelfallen in Form der sogenannten Bauernkohr In den wendlandischen Amtern zahlten dazu die sogenannten Tuchten Diese waren eine Vereinigung mehrere Ortschaften und unter anderem zustandig fur die Unterhaltung der Elbdeiche der Landfolge und die Landdienste Daneben besassen sie das Recht in niederen Straffallen selber Gericht zu halten und Geldstrafen zu verhangen Gerichtswesen Das Gogericht in der Vogtey Bergen Gemalde von Ferdinand Brutt im Ratssaal des Stadthauses Bergen Fur den Grossteil der landlichen Bevolkerung waren bis ins 16 Jahrhundert Gogerichte fur alle zivil und strafrechtlichen Verfahren zustandig Die Gerichtskompetenzen gingen in einem langeren Prozess der sich zum Teil bis ins 17 Jahrhundert hinzog zum Grossteil auf die Amter und auf das Kanzleigericht in Celle uber Den ursprunglichen Gogerichten verblieb lediglich die niedere Strafgerichtsbarkeit die sogenannte Wrogengerichtsbarkeit Seit dieser Zeit wurden sie uberwiegend als Landgerichte bezeichnet In den Stadten lag die Gerichtsherrschaft ursprunglich beim Stadtherren im Furstentum Luneburg damit bei den Luneburger Herzogen Im Laufe des spaten Mittelalters gelang es den Stadten jedoch in unterschiedlichem Masse die Gerichtsherrschaft durch Privilegienverleihung sowie durch Kauf oder Verpfandung an sich zu bringen Der zum Grossteil aus dem unfreien Stand hervorgegangene Ministerialenadel hatte seinen Gerichtsstand ursprunglich wie die bauerliche Bevolkerung auch vor den Gogerichten erlangte jedoch in den folgenden Jahrhunderten die Exemtion von diesen Seitdem hatte der Adel seinen Gerichtsstand vor den obersten Gerichten im Furstentum Seit dem 16 Jahrhundert waren fur den Grossteil der Einwohner des Furstentums in erster Instanz in zivilrechtlichen Fragen die Amter in niederen Strafgerichtsprozessen die Landgerichte zustandig in hoheren Strafgerichtsprozessen wurde die Untersuchung von den Amtern geleitet und das Urteil nach Fallung durch das Kanzleigericht in Celle von diesen umgesetzt Fur die Einwohner der Stadte die uber die niedere oder hohere Gerichtsbarkeit verfugten waren die stadtischen Gerichte zustandig fur die Einwohner der adeligen Gerichte die jeweiligen Gutsherren bzw die von diesen eingesetzten Richter Fur den Adel sowie die meisten hoheren Beamten war das Kanzleigericht erste Instanz in allen Zivil und Strafrechtsfallen Im Furstentum Luneburg existierten neben den geschlossenen adeligen Gerichten in Gartow und in Wathlingen 18 sogenannte ungeschlossene adelige Gerichte Diese besassen die niedere und zum Teil auch die hohere Gerichtsbarkeit nahmen aber im Gegensatz zu den geschlossenen Gerichten keine hoheitlichen Verwaltungsaufgaben wahr Daneben existierten zahlreiche adelige Patrimonialgerichte deren Zustandigkeiten sich jedoch auf einzelne Einwohner und einzelne Bereiche der Gerichtsbarkeit beschrankten So gab es die Binnen Pfahl Zaun Dorf Strassen und Feldgerichte Eine eigenstandige Gerichtstatigkeit der Ortschaften die unabhangig von den landesherrlichen Amtern Land und Gogerichten ausgeubt wurde existierte im Furstentum Luneburg nur in Einzelfallen in Form der sogenannten Bauernkohr In den wendlandischen Amtern zahlten dazu die sogenannten Tuchten Diese waren eine Vereinigung von mehreren Ortschaften und besassen das Recht in niederen Straffallen selber Gericht zu halten und Geldstrafen zu verhangen Berufungsgericht war das Kanzleigericht und seit 1535 das standisch besetzte Hofgericht in Uelzen bzw seit 1563 in Celle Eine klare Abgrenzung der Zustandigkeiten gab es nicht die Wahl des Gerichts war dem Klager uberlassen Lediglich in peinlichen Sachen war ausschliesslich das Kanzleigericht zustandig Seit 1495 bestand die Moglichkeit das Reichskammergericht anzurufen 1566 wurde den luneburgischen Herzogen erstmals ein kaiserliches Appellationsprivileg erteilt Durch dieses wurde festgelegt dass das Reichskammergericht erst ab einem bestimmten Streitwert angerufen werden durfte Die genaue Summe wurde mehrfach erhoht seit 1648 betrug sie 2000 rheinische Gulden Fur alle zivilen Rechtsstreitigkeiten und Strafrechtsfalle die im Zusammenhang mit der Forstnutzung standen waren die Holzungsgerichte zustandig die ein bis zweimal jahrlich tagten und deren Grenzen unabhangig von denen der Amter waren Unter Vorsitz des Holzgrefen wurden die Urteile von den an der Holzmark Berechtigten der Erbexen oder Erben entschieden Neben der Bestrafung von Waldfreveln wurde unter anderem uber Pflanzmassnahmen die Holznutzung oder den Beginn der Mast entschieden Seit dem 16 Jahrhundert verloren diese Gerichte an Einfluss Forststreitigkeiten wurden dann auch von anderen Gerichten entschieden Durch die Polizeiordnung von 1618 wurde schliesslich der Grossteil der Kompetenzen der Holzgerichte auf die landesherrlichen Amter ubertragen Lediglich dort wo nicht der Landesherr sondern die Kirche oder einzelne Adelige Inhaber der Holzherrschaft waren konnten sich die Holzgerichte auch daruber hinaus erhalten Bis zur Reformation im 16 Jahrhundert wurde die geistige Gerichtsbarkeit durch die kirchlichen Sendgerichte ausgeubt Das Furstentum Luneburg gehorte kirchenrechtlich zu den Bistumern Minden Verden Hildesheim Bremen und Halberstadt Diese waren ihrerseits in Archidiakonate gegliedert in denen ein Grossteil der Sendgerichte abgehalten wurden Neben der archidiakonalen Sendgerichte existierten auch bischofliche Sendgerichte die sich jedoch auf einzelne Bereiche der kirchlichen Rechtsprechung beschrankten Neben Prozessen zwischen Klerikern untereinander und zwischen Klerikern und Laien wurden unter anderem auch Eheprozessen durch die geistigen Gerichte entschieden Daneben wurde aber auch von vielen Nichtklerikern die Zustandigkeit der kirchlichen Gerichte in Rechtsvertragen ausdrucklich vereinbart da sich die Parteien hierdurch Vorteile bei der Durchsetzbarkeit etwaiger Urteile versprachen Seit 1562 existierte als oberstes geistliches Gericht das Konsistorium in Celle Es war fur alle Ehesachen Prozesse zwischen Kirchen und zwischen Laien und Geistlichen zustandig Fur religiose Straftaten wie zum Beispiel die Hexerei oder dem Fernbleiben vom Gottesdienst war hingegen die ordentliche Gerichtsbarkeit zustandig Die genauen Zustandigkeiten der Gerichte wurden seit dem 16 Jahrhundert zunehmend durch Verordnungen geregelt so unter anderem durch die Hofgerichtsordnungen von 1535 und 1564 der Regimentsordnung von 1618 sowie den Polizeiordnungen von 1564 und 1618 Als Rechtsquellen dienten das romische das kanonische und das heimische Recht Letzteres bestand aus gesetztem Recht wie zum Beispiel den Stadtrechten oder landes bzw reichsherrlichen Verordnungen sowie aus zumeist nur mundlich tradiertem Gewohnheitsrecht Bis ins Spatmittelalter hatte im weltlichen Bereich ausschliesslich das heimische Recht in der kirchlichen Gerichtsbarkeit das kanonische Recht Anwendung gefunden Seit dem 14 Jahrhundert gewann das romische Recht im weltlichen Bereich zunehmend an Bedeutung galt allerdings nur als subsidiares Recht d h es kam nur dann zur Anwendung wenn das heimische Recht zu einer Frage keine Regelung bereit hielt Im 16 und 17 Jahrhundert wurde der Gebrauch des Gewohnheitsrechtes zuruckgedrangt und es kam schliesslich nur noch zur Anwendung wenn dessen fruhere Geltung vor Gericht nachgewiesen werden konnte Standewesen Hauptartikel Landschaft des vormaligen Furstentums Luneburg Die standische Mitbestimmung geht bis ins ausgehende 13 Jahrhundert zuruck Im 14 und 15 Jahrhundert ging es auf den Landtage primar um die Genehmigung neuer Steuern Im 16 und 17 Jahrhundert trat neben die Steuerbewilligung eine Beteiligung an der Landesgesetzgebung und eine Einbindung in die Verwaltung des Furstentums So hatten die Stande unter anderem ein Prasentationsrecht fur zahlreiche Verwaltungsstellen Beginnend im 16 Jahrhundert wurden von den Landtagen zunehmend Ausschusse gebildet die die Verhandlungen mit den Herzogen ubernahmen und eine Entscheidungsbefugnis fur die gesamten Landstande hatten Aus diesen Ausschussen entwickelte sich Mitte des 17 Jahrhunderts als feste Vertretung der Stande die Landschaft des Furstentums Luneburg Diese bestand aus Vertretern der Pralatur des ritterschaftlichen Adels und der Stadte und hatte ihren Sitz in Celle Eine Versammlung der gesamten Landstande fand seit dieser Zeit nur noch in Ausnahmefallen statt Militarwesen Landsknecht mit welfischer Fahne Kolorierter Holzschnitt Ende des 16 Jahrhunderts Bis ins 16 Jahrhundert bestand das militarische Aufgebot aus der Lehnsmiliz also der zum militarischen Dienst verpflichteten Ritterschaft und dem Heerbann das heisst Teilen der Landbevolkerung Die Dienstpflicht der Lehnsmiliz entsprang den lehnsrechtlichen Bindungen an die Celler Herzoge der Heerbann der Verpflichtung dem Grundherrn gegenuber Seit dem Aufkommen der Feuerwaffen im 15 Jahrhundert wurden zunehmend Soldnerheere eingesetzt die jeweils fur einzelne Kriege verpflichtet und anschliessend wieder aus dem Dienst entlassen wurden Erganzten sie anfangs lediglich die Ritterheere ersetzten sie diese aufgrund ihrer militarischen Uberlegenheit im 16 Jahrhundert grosstenteils Stehende Truppen gab es bis ins 17 Jahrhundert nur in sehr geringem Umfang Lediglich die herzoglichen Leibwachen und Soldaten zur Sicherung der Celler Residenz standen permanent im Dienst der Herzoge In den ersten Jahren des Dreissigjahrigen Krieges bestanden die Truppen noch aus Soldnerheeren bis 1631 unter dem Calenberger Herzog Georg Truppen fur das welfische Gesamthaus Braunschweig Luneburg aufgestellt wurden die erstmals als stehendes Heer dauerhaft im Dienst der Herzoge blieben Nach dem Ende des gemeinschaftlichen Heeres des Gesamthauses Braunschweig Luneburg im Jahr 1644 kam ein Teil der Regimenter an das Furstentum Luneburg und bildeten das luneburgische Heer 1650 wurde die Truppenstarke auf Verlangen der Landstande zunachst reduziert bereits 1651 und 1665 nach dem Regierungsantritt Georg Wilhelms wieder deutlich ausgebaut Eingesetzt wurden die Truppen in dieser Zeit vor allem in mehreren europaischen Kriegen unter anderem in Venedig in Spanien und in den Niederlanden Nach dem Anschluss des Furstentums Luneburg an das Kurfurstentum Hannover wurde die luneburgische Armee mit der kurhannoverschen vereinigt Wirtschafts und SozialgeschichteAgrarverfassung Haupthaus des Brummerhofes ehemaliger Vollhof in Moide Das Furstentum Luneburg war in erster Linie durch landliche Siedlungen und die Landwirtschaft gepragt Die Grosse der Bauernhofe war sehr unterschiedlich und spiegelte die verschiedenen sozialen Schichten der bauerlichen Bevolkerung wider Neben Voll und Halbhofen gab es sogenannte Koter die nur mit wenig Land und geringen Rechten an der Allmende ausgestattet waren und seit dem Ende des 15 Jahrhunderts die sogenannten Brinksitzer Diese verfugten nur uber Gartenland und waren in der Regel nicht an der Allmende beteiligt Hauslinge und Einlieger besassen gar kein Land wohnten auf den Hofen zur Miete und waren auf bezahlte Arbeit auf fremden Hofen oder im landlichen Handwerk angewiesen Wahrend das Ackerland jedem Hof separat zugehorig war befanden sich das Weideland und der Wald die sogenannte Allmende im Besitz der Dorfgemeinschaft und wurden gemeinschaftlich bewirtschaftet Die Hofe befanden sich uberwiegend im Eigentum der Grundherren lediglich im Grossen Freien und in den Elbmarschen hatte sich bauerliches Eigentum erhalten Die Grundherrschaft wurde von den zumeist adeligen Besitzern der Rittergutern der Kirche oder den Luneburger Herzogen selbst ausgeubt In der Regel waren die Bauern einer Ortschaft verschiedenen Grundherren zugehorig geschlossene Gutsbezirke waren im Luneburgischen eine Ausnahme und vor allem im ostlichen Teil des Furstentums im Wendland anzutreffen Der uberwiegende Teil der Hofe wurde nach Meierrecht vergeben Die Bauern waren dem Grundherren abgabenpflichtig auf der anderen Seite beinhaltete das Meierrecht auch eine Fursorgepflicht des Grundherren dem Bauern gegenuber Ursprunglich wurden die Hofe jeweils nur fur einige Jahre an die Bauern vergeben nach Ablauf dieser Nutzungsdauer mussten die Vertrage neu ausgehandelt werden Seit dem 16 Jahrhundert entwickelte sich das Meierrecht zu einem erblichen Nutzungsrecht weiter Die Abgaben und Dienstverpflichtungen der Hofe umfassten die Verpflichtungen dem Grundherren dem Gerichtsherrn und dem Landesherrn gegenuber Diese einzelnen Rechtsinstitute konnten sich im Besitz verschiedener Trager befinden zum Teil vereinigten aber auch die Celler Herzoge alle Rechte in einer Hand Die wichtigste Abgabe an den Grundherren bildete das sogenannte Meiergefalle Es bestand aus einem Teil des Ackerertrages der in der Regel in Form marktgangiger Fruchte zum Beispiel Roggen abgeliefert werden musste Hinzu kamen Abgaben auf den Viehbesitz die jedoch fur die Bauern in der Luneburger Heide nur eine geringe Belastung darstellten Ausserdem waren die Bauern zu Diensten verpflichtet deren Umfang von der Grosse des Hofes abhing Die Meiergefalle wurden seit dem 16 Jahrhundert zunehmend in Form fester ertragsunabhangiger Abgaben fixiert und konnten seit dieser Zeit sowohl aus Natural als auch aus Geldabgaben bestehen Daneben existierten weitere Abgaben die zum Beispiel bei einem Besitzerwechsel des Hofes erhoben wurden Der Kornzehnt war hingegen ursprunglich eine Abgabe an die Kirche gewesen befand sich zum Teil aber auch im Besitz der adeligen Grundherren und belief sich auf einen individuell festgelegten Anteil am Ackerertrag Daneben gab es weitere Zehnte zum Beispiel den Flachszehnten oder den Schmalzehnten der sich auf den Viehbesitz bezog Landesherrliche Steuern wurden seit dem 13 Jahrhundert erhoben Erfolgten diese anfangs als sogenannte Beden noch unregelmassig wurden die Steuern im 16 Jahrhundert zunehmend zur Regel und die Abgaben bestandig erweitert Weitere Dienstverpflichtungen standen zum einen dem Inhaber der Gerichtsherrschaft zum anderen der Landesherrschaft zu Die Dienste fur den Gerichtsherrn waren abhangig von der Grosse der Hofe und umfassten Hand und Spanndienste Die Dienste dem Landesherrn gegenuber die sogenannten Burgenvestendienste bestanden zum Beispiel aus Hilfen bei der Jagd beim Deichbau oder bei Befestigungsarbeiten 1686 erbautes Haupthaus des Rittergutes Eversen II Die Ritterguter wurden als Lehnsguter der Herzoge von Braunschweig Luneburg an den luneburgischen Adel vergeben teilweise auch an nicht adelige Bauern Die Guter zeichneten sich durch Steuerfreiheit aus fur ihre Besitzer war die herzogliche Kanzlei grundsatzlich erste Gerichtsinstanz und die Besitzer hatten Sitz und Stimme in der Ritterschaft des Furstentums Luneburg und dadurch das Recht Abgeordnete fur die Luneburger Landtage zu wahlen Die Guter waren in die genossenschaftliche Besitzstruktur der Dorfer eingebunden genauso wie die Bauernstellen besassen sie lediglich ihr Ackerland als individuelle Parzellen die Weide und der Wald wurde gemeinsam mit der ubrigen Dorfgemeinschaft genutzt Teilweise waren die Guter allerdings nicht nur an der gemeinschaftlichen Holzung berechtigt sondern besassen zusatzlich noch separate Waldungen Die Ausstattung der Guter mit Ackerland und Berechtigungen an der Allmende war sehr unterschiedlich erreichte in der Regel aber nicht mehr als die zwei bis dreifache Grosse eines Vollhofes Der Umfang der zum Gut gehorenden Gerechtigkeiten unterschied sich ebenfalls sehr stark und konnte unter anderem grundherrschaftliche Rechte uber pflichtige Bauernstellen Zehntrechte Gerichtsrechte oder Jagdrechte umfassen Laut den ritterschaftlichen Matrikeln des Jahres 1752 bestanden zu dieser Zeit 192 Guter auf dem Gebiet des Furstentums Die Guter waren nicht gleichmassig uber das Furstentum verteilt sondern kamen vor allem im sudlichen Landesteil vor Der luneburgische Adel entwickelte sich grosstenteils im 12 und 13 Jahrhundert aus dem Ministerialenstand Neben der Bewirtschaftung ihrer Guter standen viele Gutsbesitzer in Diensten der Herzoge und besetzten Positionen in der Verwaltung und im Militar Zu den Familien die oft uber Jahrhunderte in der Verwaltung und im Beraterkreis des Herzogs zu finden waren gehorten unter anderem die Familien Bothmer Estorff Meding Lenthe Wense und Grote Bevolkerung Zu Anfang des 17 Jahrhunderts war Luneburg mit etwa 12 500 Einwohnern die bevolkerungsreichste Stadt im Furstentum Untersuchungen zur Bevolkerungsgeschichte des Furstentums Luneburg liegen erst fur die Zeit ab 1550 und nur fur die Stadte vor Fur diese Zeit bis zur Mitte des 17 Jahrhunderts wird von einem kontinuierlichen Bevolkerungszuwachs ausgegangen der jedoch immer wieder von der Pest unterbrochen und die Bevolkerung dezimiert wurde In den Folgejahren ist jedoch von einer zunehmenden Zuwachsrate der Bevolkerung auszugehen Kriegerische Auseinandersetzungen insbesondere wahrend des Dreissigjahrigen Krieges fuhrten ebenfalls zu einem Ruckgang der Bevolkerung Die Ursache wird jedoch auch dabei primar in den Krankheiten gesehen die wegen der durch die Kriege geschwachten Bevolkerung Belastungen durch Einquartierungen Nahrungsmittelknappheit schlechte hygienische Zustande als in Friedenszeiten zu einer hoheren Mortalitatsrate fuhrten als zu Friedenszeiten Fur das beginnende 17 Jahrhundert wird fur Luneburg von circa 12 500 Einwohnern fur Celle von circa 3 500 und fur Uelzen von circa 1 400 Einwohnern ausgegangen Fur Harburg und Burgdorf wird eine Einwohnerzahl von weniger als 2 500 angenommen fur die Kleinstadte und Flecken Soltau Gifhorn Bevensen und Wustrow von weniger als 1 000 Nach 1650 war das Gebiet des Furstentums von keinen kriegerischen Auseinandersetzungen mehr betroffen ebenso blieben grossere Epidemien und Pestzuge aus Die Bevolkerung in den Stadten wuchs kontinuierlich auf dem Land wurden viele wahrend des Dreissigjahrigen Krieges wust gefallene Hofe wieder in Bewirtschaftung genommen Eine Ausnahme dieser Entwicklung stellt Luneburg dar das seinen wirtschaftlichen Hohepunkt uberschritten hatte und dessen Bevolkerungszahl zwischen den Jahren 1600 und 1700 um ein Drittel sank Zahlen zur Gesamtbevolkerung liegen erstmals fur das Jahr 1727 vor Es wird fur dieses Jahr fur das Gebiet des Furstentum Luneburg von einer Gesamtbevolkerung von circa 190 000 ausgegangen Religion Hauptartikel Liste der Kloster und Stifte im Furstentum Luneburg Das Furstentum Luneburg gehorte bis zur Einfuhrung der Reformation kirchenrechtlich zu den Diozesen Minden Verden Hildesheim Bremen und Halberstadt Anfang des 16 Jahrhunderts gab es im Furstentum 15 Kloster und Kanonikerstifte Die Frauenkloster der Zisterzienser in Isenhagen Wienhausen und Medingen der Benediktiner in Lune Ebstorf und Walsrode die Mannerkloster der Benediktiner in Oldenstadt und Luneburg der Zisterzienser in Scharnebeck und der Pramonstratenser in Heiligenthal Hinzu kamen die Konvente des Franziskanerordens in Celle Luneburg und Winsen sowie die Kanonikerstifte in Bardowick und Ramelsloh Bild aus dem 19 Jahrhundert mit dem Titel Ernst der Bekenner Herzog von Braunschweig Luneburg nimmt zum ersten Mal das Abendmahl unter beiderlei Gestalt zu Zelle 1530 Erste Berichte uber lutherische Predigten im Furstentum Luneburg stammen aus dem Jahr 1524 von einer Kirche in Adenbuttel im Amt Gifhorn Zur selben Zeit kam es auch in den Burgerschaften der Stadte Celle und Luneburg zu ersten Auseinandersetzungen uber die Lehren Martin Luthers 1525 bekannte sich der Luneburger Herzog Ernst der Bekenner erstmals offentlich zu Luther 1527 beschlossen die Stande des Furstentums auf einem Landtag dass das Evangelium in Zukunft rein und ohne menschliche Zusatze gepredigt werden solle Im selben Jahr wurde eine vorlaufige Kirchenordnung erlassen ein sogenanntes Artikelbuch mit dem die Gottesdienste im reformatorischen Sinne umgestaltet werden sollten Mit der Einfuhrung des Artikelbuches hatte sich das Furstentum Luneburg von der katholischen Kirche gelost und eine eigene Landeskirche mit dem Herzog als Oberhaupt gegrundet Pragend fur die weitere Entwicklung der Landeskirche des Furstentums wurde der Theologe Urbanus Rhegius den Ernst der Bekenner vom Reichstag in Augsburg mitgebracht hatte und der die weitere kirchliche Neuordnung des Landes organisierte und zum Generalsuperintendenten ernannt wurde Im Zuge der Reformation wurden die meisten Klosterkonvente aufgelost und die Klosterguter von den Celler Herzogen eingezogen Die Kanonikerstifte in Bardowick und in Ramelsloh blieben bestehen ebenso die Kloster in Lune Ebstorf Isenhagen Wienhausen Medingen und Walsrode in der Form evangelischer Damenstifte als Versorgungsanstalten fur die Tochter des luneburgischen Adels Das Michaeliskloster bestand als evangelisches Mannerkloster zunachst ebenfalls fort und wurde 1655 in die Luneburger Ritterakademie umgewandelt Wahrend sich die neue Lehre in den folgenden Jahren sowohl in den Stadten als auch in den Pfarrkirchen auf dem Land durchsetzte leisteten die verbliebenen Kloster des Furstentums massiven Widerstand und hielten an ihrem alten Bekenntnis fest Erst 1587 wurde das letzte Kloster im Furstentum das Zisterzienserkloster in Wienhausen nach der Wahl einer neuen Abtissin endgultig evangelisch Johann Arndt Generalsuperintendent von 1611 bis 1621 verfasste 1619 eine neue Kirchenordnung die 1643 noch einmal uberarbeitet bis zum Ende des Furstentums 1705 in Kraft blieb 1564 erschien eine gedruckte Kirchenordnung fur das Furstentum die die Organisationsstruktur der luneburgischen Landeskirche regelte und die bis in das 17 Jahrhundert gultig blieb An der Spitze der Landeskirche stand der Generalsuperintendent der sogenannte Generalissimus Zu seinen Aufgaben zahlte die Ordination und Visitation der Pastoren ausserdem war er wichtigstes Mitglied im Konsistorium Diese oberste geistliche Behorde war fur die Verwaltung der Kirche zustandig ausserdem war sie oberste Gerichtsinstanz fur alle Ehesachen Prozesse zwischen Kirchen und zwischen Laien und Geistlichen im Furstentum 1619 gab Generalsuperintendent Johann Arndt eine neue Kirchenordnung heraus die 1643 noch einmal uberarbeitet bis zum Anschluss des Furstentums an Hannover im Jahr 1705 in Kraft blieb Seit 1686 bestand in Celle eine reformierte Gemeinde 1684 hatte Georg Wilhelm unter dem Einfluss seiner Frau der Hugenottin Eleonore d Olbreuse ein Edikt erlassen dass den reformierten Glaubensfluchtlingen aus Frankreich im Furstentum Luneburg Aufnahme und Forderung versprach Der Celler Hof wurde zu einer grossen hugenottischen Kolonie deren meist aus Poitou stammende Angehorige rasch in Fuhrungspositionen bei Hofe aufstiegen Bereits im 13 Jahrhundert war das Judenregal das Recht des Konigs auf Schutzgeldzahlungen durch die Juden auf die Herzoge von Braunschweig Luneburg ubergegangen Judische Ansiedlungen sind auf dem Gebiet des Furstentums Luneburg im 13 Jahrhundert in Luneburg bezeugt Ende der 1350er Jahre kam es dort infolge der Pestepidemien zu Ausschreitungen gegen die judische Gemeinde Weitere judische Ansiedlungen sind fur diese Zeit in Luchow und in Meinersen belegt Erst im 17 Jahrhundert sind im Furstentum wieder neue judische Ansiedlungen nachweisbar in Harburg seit 1610 in Celle seit 1673 in Luneburg seit 1680 und in Dannenberg seit 1685 Wirtschaft Heidschnuckenherde in der Luneburger Heide Die Landwirtschaft war vor allem durch die sogenannte Heidebauernwirtschaft gepragt die auf die Nutzung der weiten Heideflachen der Luneburger Heide angewiesen war Die Heide diente als Viehweide und in Form von Heideplaggen als Einstreu die dann als Dunger auf die Acker ausgebracht wurden Da es im Furstentum uberwiegend leichte Sandboden gab die ohne Dunger kaum Ertrage abgeworfen hatten war dies die Voraussetzung um uberhaupt Landwirtschaft betreiben zu konnen Im Gegenzug trug diese Form der Landwirtschaft aber auch zur Entstehung und zur Erhaltung der grossen Heideflachen der Luneburger Heide bei Durch die Nutzung der Heideflachen als Viehweide und durch den Plaggenhieb wurde sichergestellt dass die Heideflachen nicht verwaldeten In der Viehhaltung kam der Heidschnucke eine zentrale Bedeutung zu da sie sehr genugsam war und das Heidekraut als Futter annahm Wichtigste Fruchte im Ackerbau waren der Roggen als Dauerfrucht und der Buchweizen Neben der Viehhaltung und dem Ackerbau spielte die Heideimkerei eine wichtige Rolle Auch diese war auf die Heidepflanzen als Futtergrundlage fur die Bienen angewiesen im Gegenzug sicherten die Bienen durch Bestaubung die Vermehrung des Heidekrautes Von der Heidebauernwirtschaft unterschied sich die Landwirtschaft in den Elbmarschen die aufgrund der besseren Boden hohere Ertrage abwarf Neben der Landwirtschaft gab es in den landlichen Gebieten in geringem Umfang auch handwerkliches Gewerbe Dieses war jedoch starken Reglementierungen ausgesetzt und politisch nur insoweit erwunscht wie es unbedingt notwendig war Bedeutung erlangten auf dem Land ausserdem die Muhlen zur Getreide und Olproduktion und die Textilproduktion als Heimgewerbe Der Schwerpunkt der stadtischen Wirtschaft lag im Handwerk und im Handel Luneburg und Uelzen waren Mitglied in der Hanse auch die Wirtschaftskraft Celles war in starkem Masse vom Handel abhangig Seit 1459 hatte Celle das Monopol auf die Kornschifffahrt auf der Aller und verdankte diesem seinen wirtschaftlichen Aufschwung im 15 Jahrhundert Der Verlust des Monopols 1618 war mit schweren wirtschaftlichen Einbussen verbunden Insbesondere in der Stadt Luneburg spielte die Salzgewinnung eine grosse Rolle durch die die Kommune im ausgehenden Spatmittelalter zu grossem Reichtum und politischem Einfluss gelangte Neben der Luneburger Saline gab es auf dem Gebiet des Furstentums eine weitere Saline in Sulze Diese wurde von den Luneburger Herzogen gezielt gefordert um ein Gegengewicht zu Luneburg zu bilden erreichte aber aufgrund geringerer Solequalitaten nur geringe Fordermengen Geldwesen 2 3 Taler gepragt 1693 in Celle von Herzog Georg Wilhelm Das Munzwesen im Furstentum Luneburg war von einer Vielzahl an Wahrungseinheiten gepragt die zeitgleich Verwendung fanden Bei den Munzen handelte es sich in erster Linie um Kurantmunzen das heisst ihr Kurswert entsprach in etwa ihrem Materialwert Ab dem 17 Jahrhundert traten auch Scheidemunzen hinzu zum Beispiel in Form von Kupfermunzen Seit dem 14 Jahrhundert dominierten die Schillinge Doppelschillinge und Witten des Wendischen Munzvereins und die braunschweigischen Pfennige den Geldverkehr im Furstentum 1555 wurde die Braunschweigische Munzgenossenschaft gegrundet der die Celler Herzoge beitraten Gepragt werden sollten laut Vereinbarung ihrer Mitglieder nur noch Furstengroschen Nach Erlass der Augsburger Reichsmunzordnung von 1566 und der Bildung des Niedersachsischen Munzkreises wurde die Braunschweigische Munzgenossenschaft wieder aufgelost und der Taler gewann erheblich an Bedeutung Bereits seit den 1530er Jahren wurde dieser in Norddeutschland geschlagen unter anderem ab 1546 in Luneburg Munzen wurden im Furstentum sowohl von den Stadten als auch von den Herzogen selbst gepragt 1293 hatte Herzog Otto der Strenge seine Munzrechte fur den nordlichen Teil des Furstentums an die Stadt Luneburg 1322 fur den sudlichen Teil an die Stadt Hannover verkauft Dies fuhrte zu einer Neuordnung des Munzwesens und mehrere kleine Munzstatten mussten geschlossen werden Das Munzgericht wurde einem standisch besetzten Gremium ubertragen das die Munzmeister anstellen und den Munzfuss bestimmen sollte Bereits im 15 Jahrhundert pragten die Welfen wieder eigene Munzen Bernhard I liess nach 1409 Groschen im Wert von Sechslingen schlagen Friedrich der Fromme ab 1445 Meissner Groschen Der Grossteil der Munzen wurde aber bis in die Neuzeit in stadtischen Munzstatten geschlagen In Harburg liessen die Herzoge ab 1616 Doppelschillinge und in spateren Jahren auch Taler und andere Munzen schlagen Ab 1622 wurden in Celle Kupfermunzen gepragt in Winsen wurde eine Munzstatte eingerichtet Unter Herzog Georg Wilhelm wurden in Celle ab 1673 Dukaten Taler Groschen und Mariengroschen gepragt LiteraturWilhelm Havemann Geschichte der Lande Braunschweig und Luneburg 3 Bande Nachdruck Hirschheydt Hannover 1974 75 ISBN 3 7777 0843 7 Originalausgabe Verlag der Dietrich schen Buchhandlung Gottingen 1853 1857 Geschichte Niedersachsens Begrundet von Hans Patze Veroffentlichungen der Historischen Kommission fur Niedersachsen und Bremen Band 36 Hrsg v Ernst Schubert 7 Bande Hahn Hannover 1977 ff Anne Denecke Hrsg Die Luneburger Heide und das Hannoversche Wendland Eine kleine Landeskunde fur das ehemalige Furstentum Luneburg Westermann Uelzen 2010 ISBN 3 07 509704 7 WeblinksCommons Furstentum Luneburg Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien Wikisource Furstentum Luneburg Quellen und Volltexte Literatur von und uber Furstentum Luneburg im Katalog der Deutschen NationalbibliothekEinzelnachweiseZur Entwicklung des Territoriums nach 1409 siehe Gunther Franz Verwaltungsgeschichte des Regierungsbezirkes Luneburg Bremen 1955 S 5 11 Zur Entwicklung des Territoriums siehe Wolf Nikolaus Schmidt Salzen Handbuch der niedersachsischen Landtags und Standegeschichte Band 1 1500 1806 hrsgg v Brage bei der Wieden Hannover 2004 S 135 ISBN 3 7752 6016 1 Zur Arrondierung des herzoglichen Besitzes und zur territorialen Entwicklung siehe Ernst Schubert Hrsg in Ernst Schubert Hrsg Geschichte Niedersachsens Band 2 Teil 1 Politik Verfassung Wirtschaft vom 9 bis zum ausgehenden 15 Jahrhundert Hannover 1997 ISBN 3 7752 5900 7 S 3 904 hier S 730 736 Zu den Auseinandersetzungen um Heinrich den Lowen und den Verlust der Herzogswurde siehe Bernd Schneidmuller Die Welfen Herrschaft und Erinnerung 819 1252 Stuttgart 2000 ISBN 3 17 014999 7 S 224 240 1227 starb sein Onkel Heinrich Die Regierung ubte er bereits 1218 aus in die Herrschaft eingefuhrt wurde er 1223 in einer feierlichen Zeremonie in Braunschweig Siehe hierzu Ernst Schubert Geschichte Niedersachsens vom 9 bis zum ausgehenden 15 Jahrhundert In Ernst Schubert Hrsg Geschichte Niedersachsens Band 2 Teil 1 Politik Verfassung Wirtschaft vom 9 bis zum ausgehenden 15 Jahrhundert Hannover 1997 ISBN 3 7752 5900 7 S 3 904 hier S 518 Zur Landesteilung 1267 1269 siehe Gudrun Pischke Die Landesteilungen der Welfen im Mittelalter Lax Hildesheim 1987 ISBN 3 7848 3654 2 S 35 44 Zur Verleihung der Herzogswurde siehe Ernst Schubert Geschichte Niedersachsens vom 9 bis zum ausgehenden 15 Jahrhundert In Ernst Schubert Hrsg Geschichte Niedersachsens Band 2 Teil 1 Politik Verfassung Wirtschaft vom 9 bis zum ausgehenden 15 Jahrhundert Hannover 1997 ISBN 3 7752 5900 7 S 3 904 hier S 504 507 Zur Politik Johanns siehe Karl Janicke Johann Herzog von Braunschweig In Allgemeine Deutsche Biographie ADB Band 14 Duncker amp Humblot Leipzig 1881 S 177 Zum Verkauf der Munzrechte siehe Ernst Schubert Geschichte Niedersachsens vom 9 bis zum ausgehenden 15 Jahrhundert In Ernst Schubert Hrsg Geschichte Niedersachsens Band 2 Teil 1 Politik Verfassung Wirtschaft vom 9 bis zum ausgehenden 15 Jahrhundert Hannover 1997 ISBN 3 7752 5900 7 S 3 904 hier S 855 Zu Ottos Territorialpolitik siehe Ernst Schubert Geschichte Niedersachsens vom 9 bis zum ausgehenden 15 Jahrhundert In Ernst Schubert Hrsg Geschichte Niedersachsens Band 2 Teil 1 Politik Verfassung Wirtschaft vom 9 bis zum ausgehenden 15 Jahrhundert Hannover 1997 ISBN 3 7752 5900 7 S 3 904 hier S 730 736 Die Erbfolgeregelung ihres Vaters von 1315 wird in der Literatur unterschiedlich dargestellt In der alteren Literatur ist lediglich von einer Teilung die Rede einen Willen den Wilhelm und sein Bruder durch die gemeinsame Regierungsfuhrung ignoriert hatten Ernst Schubert schreibt demgegenuber nur von einer Teilung im Sinne einer Mutschierung also einer reiner Nutzungsteilung die der Vater verfugt hatte Dem Vater sei es also gerade darum gegangen eine Realteilung zu verhindern Schubert sieht deshalb im Gegensatz zur alteren Literatur den Willen des Vaters als erfullt an Siehe Ernst Schubert Geschichte Niedersachsens vom 9 bis zum ausgehenden 15 Jahrhundert In Ernst Schubert Hrsg Geschichte Niedersachsens Band 2 Teil 1 Politik Verfassung Wirtschaft vom 9 bis zum ausgehenden 15 Jahrhundert Hannover 1997 ISBN 3 7752 5900 7 S 3 904 S XXX Zur Regierungszeit Otto II und seines Bruders Wilhelm II siehe Paul Zimmermann Wilhelm Herzog von Braunschweig Luneburg In Allgemeine Deutsche Biographie ADB Band 42 Duncker amp Humblot Leipzig 1897 S 730 733 Zur Geschichte des Erbfolgekrieges siehe Ernst Schubert Geschichte Niedersachsens vom 9 bis zum ausgehenden 15 Jahrhundert In Ernst Schubert Hrsg Geschichte Niedersachsens Band 2 Teil 1 Politik Verfassung Wirtschaft vom 9 bis zum ausgehenden 15 Jahrhundert Hannover 1997 ISBN 3 7752 5900 7 S 3 904 hier S 755 769 Zum Erbverbruderungsvertrag von 1389 siehe Gudrun Pischke Die Landesteilungen der Welfen im Mittelalter Lax Hildesheim 1987 ISBN 3 7848 3654 2 S 92 Zur Geschichte des Luneburger Sate siehe Ernst Schubert Geschichte Niedersachsens vom 9 bis zum ausgehenden 15 Jahrhundert In Ernst Schubert Hrsg Geschichte Niedersachsens Band 2 Teil 1 Politik Verfassung Wirtschaft vom 9 bis zum ausgehenden 15 Jahrhundert Hannover 1997 ISBN 3 7752 5900 7 S 3 904 S 771 777 Zur Geschichte des Satekrieges siehe Ernst Schubert Geschichte Niedersachsens vom 9 bis zum ausgehenden 15 Jahrhundert In Ernst Schubert Hrsg Geschichte Niedersachsens Band 2 Teil 1 Politik Verfassung Wirtschaft vom 9 bis zum ausgehenden 15 Jahrhundert Hannover 1997 ISBN 3 7752 5900 7 S 3 904 S 777 782 Zur Teilung des Jahres 1388 siehe Gudrun Pischke Die Landesteilungen der Welfen im Mittelalter Lax Hildesheim 1987 ISBN 3 7848 3654 2 S 85 94 Zur Teilung des Jahres 1409 siehe Gudrun Pischke Die Landesteilungen der Welfen im Mittelalter Lax Hildesheim 1987 ISBN 3 7848 3654 2 S 95 111 Zur Teilung des Jahres 1428 siehe Gudrun Pischke Die Landesteilungen der Welfen im Mittelalter Lax Hildesheim 1987 ISBN 3 7848 3654 2 S 112 133 Friedrich in einer Urkunde vom 11 Marz 1457 zitiert nach Wilhelm Havemann Geschichte Lande Braunschweig und Luneburg Gottingen 1853 S 708 Zur Regierung Ottos IV siehe Wilhelm Havemann Geschichte der Lande Braunschweig und Luneburg 3 Bde Nachdruck Hirschheydt Hannover 1974 75 ISBN 3 7777 0843 7 Originalausgabe Verlag der Dietrich schen Buchhandlung Gottingen 1853 1857 S 692 693 Zur Regierung Friedrichs des Frommen sowie seiner Sohne Otto V und Bernhard II siehe Wilhelm Havemann Geschichte der Lande Braunschweig und Luneburg 3 Bande Nachdruck Hirschheydt Hannover 1974 75 ISBN 3 7777 0843 7 Originalausgabe Verlag der Dietrich schen Buchhandlung Gottingen 1853 1857 S 708 714 Zur Regierung Ottos V und seines Bruders Bernhard II siehe ausserdem Christa Geckler Die Celler Herzoge Leben und Wirken 1371 1705 Georg Stroher Celle 1986 ISBN 3 921744 05 8 S 35 37 Zur Regierung Heinrich des Mittleren und speziell zur Aufteilung der dem Gesamthaus verbliebenen Guter siehe Wilhelm Havemann Geschichte der Lande Braunschweig und Luneburg 3 Bde Nachdruck Hirschheydt Hannover 1974 75 ISBN 3 7777 0843 7 Originalausgabe Verlag der Dietrich schen Buchhandlung Gottingen 1853 1857 S 711 714 Zur Hildesheimer Stiftsfehde siehe Manfred von Boetticher Geschichte Niedersachsens Band 3 Teil 1 Politik Wirtschaft und Gesellschaft von der Reformation bis zum Beginn des 19 Jahrhunderts Hannover 1998 ISBN 3 7752 5901 5 S 15 351 hier S 35 39 Zur verstarkten Einbeziehung der Stande in die Verwaltung siehe Wolf Nikolaus Schmidt Salzen Landstande im Furstentum Luneburg zwischen 1430 und 1546 Bielefeld 2001 ISBN 3 89534 394 3 Siehe hierzu Manfred von Boetticher Geschichte Niedersachsens Band 3 Teil 1 Politik Wirtschaft und Gesellschaft von der Reformation bis zum Beginn des 19 Jahrhunderts Hannover 1998 ISBN 3 7752 5901 5 S 15 351 hier S 69 Zur Regierung Ernst des Bekenners siehe Manfred von Boetticher Geschichte Niedersachsens Band 3 Teil 1 Politik Wirtschaft und Gesellschaft von der Reformation bis zum Beginn des 19 Jahrhunderts Hannover 1998 ISBN 3 7752 5901 5 S 69 72 Zur Regierung Wilhelm des Jungeren siehe Christa Geckler Die Celler Herzoge Leben und Wirken 1371 1705 Georg Stroher Celle 1986 ISBN 3 921744 05 8 S 59 Am Zustandekommen dieser Vertrage war Arnold Engelbrecht der Kanzler von Braunschweig Wolfenbuttel massgeblich beteiligt Zur Geschichte des Furstentums wahrend des dreissigjahrigen Krieges siehe Manfred von Boetticher Geschichte Niedersachsens Band 3 Teil 1 Politik Wirtschaft und Gesellschaft von der Reformation bis zum Beginn des 19 Jahrhunderts Hannover 1998 ISBN 3 7752 5901 5 S 15 351 hier S 121 136 Zur Geschichte des Furstentums wahrend des dreissigjahrigen Krieges siehe Anne Denecke Die Luneburger Heide und das Hannoversche Wendland 2010 ISBN 3 07 509704 7 S 50 51 Zur Geschichte der Hugenotten siehe Andreas Flick Der Celler Hof ist ganz verfranzt Hugenotten und franzosische Katholiken am Hof und beim Militar Herzog Georg Wilhelms von Braunschweig Luneburg in Hugenotten 72 Jahrgang Nr 3 2008 Digitalisat PDF 2 3 MB Siehe hierzu Anne Denecke Hrsg Die Luneburger Heide und das Hannoversche Wendland Eine kleine Landeskunde fur das ehemalige Furstentum Luneburg 2010 ISBN 3 07 509704 7 Siehe hierzu die Zusammensetzung des Reichsfurstenrat 1792 Zusammensetzung des Reichsfurstenrat 1792 Siehe hierzu die hannoversche Verfassung von 1833 Grundgesetz des Konigreich Hannover 1833 Archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 21 September 2013 abgerufen am 8 September 2013 Zum Fortbestand des Furstentums Luneburg als regionale Einheit innerhalb des Konigreiches Hannover siehe Ulrike Hindersmann Dieter Brosius Die Ritterguter der Luneburger Landschaft ISBN 978 3 8353 1680 5 S 11 12 Siehe zur Annahme des Herzogstitels Rudolf Stillfried Die Titel und Wappen des Preussischen Konigshauses historisch erlautert Berlin 1875 Reprint 2011 ISBN 3 8430 7214 0 Zur Geschichte der Herrschaft Harburg siehe Manfred von Boetticher Geschichte Niedersachsens Band 3 Teil 1 Politik Wirtschaft und Gesellschaft von der Reformation bis zum Beginn des 19 Jahrhunderts Hannover 1998 ISBN 3 7752 5901 5 S 15 351 hier S 72 76 Zur Geschichte der Herrschaft Gifhorn siehe Manfred von Boetticher Geschichte Niedersachsens Band 3 Teil 1 Politik Wirtschaft und Gesellschaft von der Reformation bis zum Beginn des 19 Jahrhunderts Hannover 1998 ISBN 3 7752 5901 5 S 15 351 hier S 72 76 Zur Geschichte der Herrschaft Dannenberg siehe Manfred von Boetticher Geschichte Niedersachsens Band 3 Teil 1 Politik Wirtschaft und Gesellschaft von der Reformation bis zum Beginn des 19 Jahrhunderts Hannover 1998 ISBN 3 7752 5901 5 S 15 351 hier S 72 76 Zur lehnsrechtlichen Situation nach 1269 siehe Gudrun Pischke Die Landesteilungen der Welfen im Mittelalter Lax Hildesheim 1987 ISBN 3 7848 3654 2 S 206 210 Zur Geschichte des Wappens der Luneburger Fursten siehe Peter Veddeler Das Niedersachsenross Geschichte des niedersachsischen Landeswappens 2002 ISBN 3 7716 2400 2 Wappen Linien und Territorien der Welfen 2 Die Entwicklung der Welfen Wappen In welt der wappen de Abgerufen am 18 April 2023 Zur Entwicklung der Zentralverwaltung siehe Ernst Schubert Geschichte Niedersachsens vom 9 bis zum ausgehenden 15 Jahrhundert In Ernst Schubert Hrsg Geschichte Niedersachsens Band 2 Teil 1 Politik Verfassung Wirtschaft vom 9 bis zum ausgehenden 15 Jahrhundert Hannover 1997 ISBN 3 7752 5900 7 S 3 904 S 656 663 Zur Geschichte der Zentralverwaltung siehe Gunther Franz Verwaltungsgeschichte des Regierungsbezirkes Luneburg Bremen 1955 S 13 25 Zu den Gogerichte siehe Gotz Landwehr Die althannoverschen Landgerichte Hildesheim 1964 S 155 188 Zu den Landgerichten siehe Gotz Landwehr Die althannoverschen Landgerichte Hildesheim 1964 Zur Entwicklung der Amterverfassung siehe Martin Krieg Die Entstehung und Entwicklung der Amtsbezirke im ehemaligen Furstentum Luneburg Gottingen 1922 ISBN 3 87898 089 2 S 89 107 Teilweise werden in der Literatur auch die Gerichte in Brome und in Fahrenheit als geschlossene Gerichte bezeichnet Siehe hierzu Martin Krieg Die Entstehung und Entwicklung der Amtsbezirke im ehemaligen Furstentum Luneburg Gottingen 1922 ISBN 3 87898 089 2 S 108 Krieg erwahnt dass In Uelzen ein landesherrlicher Vogt Befugnisse in der Niedergerichtsbarkeit hatte erlautert dies jedoch nicht naher Siehe hierzu Martin Krieg Die Entstehung und Entwicklung der Amtsbezirke im ehemaligen Furstentum Luneburg Gottingen 1922 ISBN 3 87898 089 2 S 112 Zu den geschlossenen adeligen Gerichten und zur stadtischen Verwaltung siehe Martin Krieg Die Entstehung und Entwicklung der Amtsbezirke im ehemaligen Furstentum Luneburg Gottingen 1922 ISBN 3 87898 089 2 S 108 113 Zur Bauernkohr siehe Gotz Landwehr Die althannoverschen Landgerichte Hildesheim 1964 S 132 Zur Geschichte der Gogerichte siehe Gotz Landwehr Die althannoverschen Landgerichte Hildesheim 1964 S 155 188 Zur Entwicklung der stadtischen Gerichtsbarkeit im Mittelalter insbesondere Luneburgs siehe Otto Jurgens Landeshoheit im Furstentum Luneburg bei Beginn des Erbfolgekrieges 1371 1888 S 38 S 46 Gotz Landwehr Die althannoverschen Landgerichte Hildesheim 1964 S 160 In der Literatur wird auf diese obersten Gerichte im spaten Mittelalter nur vereinzelt eingegangen dies zudem widerspruchlich Wilhelm Havemann Wilhelm Havemann Geschichte der Lande Braunschweig und Luneburg 3 Bande Nachdruck Hirschheydt Hannover 1974 75 ISBN 3 7777 0843 7 Originalausgabe Verlag der Dietrich schen Buchhandlung Gottingen 1853 1857 Band II S 509 schreibt von einem alteren Landgericht in bzw bei Uelzen welches bis ins 16 Jahrhundert als oberstes Gericht fur alle Einwohner des Furstentums gedient haben soll Zwar bestand bereits 1506 ein standisch besetztes Landgericht in Uelzen Johannes Merkel Johannes Merkel Der Kampf des Fremdrechtes mit dem einheimischen Rechte in Braunschweig Luneburg Eine historische Skizze 1904 S 41 schreibt aber dass sich nicht feststellen liesse ob das Gericht in Uelzen bereits vor dem 16 Jahrhundert existiert habe Auch Karl Kroeschell Karl Kroeschell Recht unde Unrecht der Sassen Rechtsgeschichte Niedersachsens Vandenhoeck und Ruprecht Gottingen 2005 ISBN 3 525 36283 8 schreibt nichts von einem alteren Gericht in Uelzen Otto Jurgens Otto Jurgens Landeshoheit im Furstentum Luneburg bei Beginn des Erbfolgekrieges 1371 1888 geht auf die altere Gerichtsverfassung ausfuhrlich ein schreibt aber ebenfalls nichts von einem alteren Gericht in Uelzen Dafur nennt er ein Hofgericht in dem die Herzoge bzw ihre Mannen als Stellvertreter im Spatmittelalter Recht gesprochen hatten Jurgens fuhrt mehrere Urkunden an in denen vor den Herzogen Guterubertragungen stattgefunden hatten die Herzoge als Schiedsrichter fungierten oder in einem Strafprozess gegen einen Knappen Recht gesprochen wurde Mit Ausnahme von Gunther Franz Gunther Franz Verwaltungsgeschichte des Regierungsbezirkes Luneburg Bremen 1955 der sich auf Jurgens zu beziehen scheint wird in der ubrigen Literatur auf ein Hofgericht zu dieser Zeit jedoch nicht eingegangen Der Prozess der Verlagerung von den Gogerichten hin zu den landesherrlichen Amtern zog sich uber einen langeren Zeitraum hin und war zum Teil erst im 17 Jahrhundert abgeschlossen Zur Entwicklung der Gerichtswesens seit dem 16 Jahrhundert siehe Martin Krieg Die Entstehung und Entwicklung der Amtsbezirke im ehemaligen Furstentum Luneburg Gottingen 1922 ISBN 3 87898 089 2 S 89 107 Gartow wurde jedoch erst im 18 Jahrhundert als geschlossenes Gericht anerkannt also erst nachdem das Furstentum Luneburg seine Selbstandigkeit verloren hatte Die Zahlen beziehen sich auf die Topographischen Sammlungen von Scharf siehe hierzu Martin Krieg Die Entstehung und Entwicklung der Amtsbezirke im ehemaligen Furstentum Luneburg Gottingen 1922 ISBN 3 87898 089 2 S 110 In der Literatur werden zum Teil auch andere Zahlen genannt je nachdem welche Kriterien der jeweilige Autor anlegt Brosius der sich dabei auf das Statistische Repertorium des Konigreichs Hannover von W Ubbelohde von 1823 bezieht nennt zum Beispiel acht geschlossene und 23 ungeschlossene Gerichte also eine deutlich hohere Anzahl Siehe hierzu Ulrike Hindersmann Dieter Brosius Die Ritterguter der Luneburger Landschaft ISBN 978 3 8353 1680 5 S 44 Zu den Patrimonialgerichten siehe Martin Krieg Die Entstehung und Entwicklung der Amtsbezirke im ehemaligen Furstentum Luneburg Gottingen 1922 ISBN 3 87898 089 2 S 108 113 Zur Gerichtstatigkeit der Tuchten siehe Gotz Landwehr Die althannoverschen Landgerichte Hildesheim 1964 S 132 139 Neben den Tuchten erwahnt Landwehr lediglich noch Bauernkohren in Bergen und in Hanigsen Zur Umgestaltung des Gerichts in Uelzen und dessen Verlegung nach Celle siehe Johannes Merkel Der Kampf des Fremdrechtes mit dem einheimischen Rechte in Braunschweig Luneburg Eine historische Skizze 1904 S 41 S 42 Karl Kroeschell Recht unde Unrecht der Sassen Rechtsgeschichte Niedersachsens Vandenhoeck und Ruprecht Gottingen 2005 ISBN 3 525 36283 8 S 214 Karl Kroeschell Recht unde Unrecht der Sassen Rechtsgeschichte Niedersachsens Vandenhoeck und Ruprecht Gottingen 2005 ISBN 3 525 36283 8 S 216 217 Zur Geschichte der obersten Gerichten seit dem 16 Jahrhundert siehe Gunther Franz Verwaltungsgeschichte des Regierungsbezirkes Luneburg S 13 25 Zu den Forstgerichten siehe Alexandra Bruck Die Polizeiordnung Herzog Christians von Braunschweig Luneburg vom 6 Oktober 1618 ISBN 978 3 631 51422 1 S 178 191 Ausfuhrlich zu den Forstgerichten Carl Jordens Wirtschaftsgeschichte der Forsten in der Luneburger Heide vom Ausgang des Mittelalters bis zum Beginn des neunzehnten Jahrhunderts 1931 S 23 51 Karl Kroeschell Recht unde Unrecht der Sassen Rechtsgeschichte Niedersachsens Vandenhoeck und Ruprecht Gottingen 2005 ISBN 3 525 36283 8 S 137 144 Zum Konsistorium siehe Gunther Franz Verwaltungsgeschichte des Regierungsbezirkes Luneburg S 13 25 Zum Verhaltnis der Rechtsquellen untereinander siehe Karl Kroeschell Recht unde Unrecht der Sassen Rechtsgeschichte Niedersachsens Vandenhoeck und Ruprecht Gottingen 2005 ISBN 3 525 36283 8 S 73 98 Zur Entwicklung im 16 und 17 Jahrhundert siehe Johannes Merkel Der Kampf des Fremdrechtes mit dem einheimischen Rechte in Braunschweig Luneburg Eine historische Skizze 1904 S 65 69 Zur Geschichte der Landschaft siehe Gunther Franz Verwaltungsgeschichte des Regierungsbezirkes Luneburg Bremen 1955 S 99 107 Zur Geschichte des Militarwesens bis 1648 siehe Louis von Sichart Geschichte der koniglich hannoverschen Armee Band 1 Hannover 1866 S 1 23 Zur Geschichte des Militarwesens von 1648 bis 1665 siehe Louis von Sichart Geschichte der koniglich hannoverschen Armee Band 1 Hannover 1866 S 119 122 Zur Geschichte des Militarwesens von 1665 bis 1679 siehe Louis von Sichart Geschichte der koniglich hannoverschen Armee Band 1 Hannover 1866 S 143 152 Zur Geschichte des Militarwesens von 1679 bis 1705 siehe Louis von Sichart Geschichte der koniglich hannoverschen Armee Band 1 Hannover 1866 S 257 272 Gunter Gebhardt Militarwesen Wirtschaft und Verkehr in der Mitte des Kurfurstentums und Konigreichs Hannover 1692 1866 Studien zur niedersachsischen Landesgeschichte Bd 1 ibidem Verlag Edition Noema Stuttgart 2010 ISBN 978 3 8382 0184 9 Zur Hofestruktur siehe Anne Denecke Die Luneburger Heide und das Hannoversche Wendland 2010 ISBN 3 07 509704 7 S 61 Heinrich Prove Dorf und Gut im alten Herzogtum Luneburg Gottingen 1929 S 9 45 und S 75 94 Zum Meierrecht siehe Dietrich Saalfeld Landliche Wirtschafts und Sozialgeschichte vom Beginn des 16 bis zur Mitte des 17 Jahrhunderts In Geschichte Niedersachsens Band 3 Teil 1 Politik Wirtschaft und Gesellschaft von der Reformation bis zum Beginn des 19 Jahrhunderts Hannover 1998 ISBN 3 7752 5901 5 S 637 654 Zu den Abgaben und Dienstverpflichtungen siehe Dietrich Saalfeld Landliche Wirtschafts und Sozialgeschichte vom Beginn des 16 bis zur Mitte des 17 Jahrhunderts In Geschichte Niedersachsens Band 3 Teil 1 Politik Wirtschaft und Gesellschaft von der Reformation bis zum Beginn des 19 Jahrhunderts Hannover 1998 ISBN 3 7752 5901 5 S 637 654 und Wilhelm Westermann Die Agrarreformen im Furstentum Luneburg Ursprunge und Grundlagen Durchfuhrung und Auswirkungen dargestellt am Beispiel des Kirchspiels Barum Kreis Uelzen ISBN 978 3 86707 837 5 Zu den Rittergutern siehe Ulrike Hindersmann Dieter Brosius Die Ritterguter der Luneburger Landschaft ISBN 978 3 8353 1680 5 S 11 24 und Heinrich Prove Dorf und Gut im alten Herzogtum Luneburg Gottingen 1929 S 46 67 Zur Bevolkerungsgeschichte zwischen 1550 und 1650 siehe Ulf Wendler Nicht nur Pest und Pocken Zur Bevolkerungsgeschichte der Luneburger Heide des Wendlandes und der Marschen des Furstentums Luneburg 1550 1850 2008 ISBN 3 7752 5929 5 S 34 48 Zur Bevolkerungsgeschichte nach 1650 siehe Ulf Wendler Nicht nur Pest und Pocken Zur Bevolkerungsgeschichte der Luneburger Heide des Wendlandes und der Marschen des Furstentums Luneburg 1550 1850 2008 ISBN 3 7752 5929 5 S 73 80 Zu den Klostern im Furstentum siehe Dieter Brosius Die luneburgischen Kloster in der Reformation in Reformation vor 450 Jahre Eine Luneburgische Gedenkschrift S 95 113 Zur Einfuhrung der Reformation im Furstentum siehe Dieter Brosius Reformation im Furstentum Luneburg 450 Jahre Augsburger Bekenntnis S 6 17 Zur Aufhebung Klostern im Furstentum siehe Dieter Brosius Die luneburgischen Kloster in der Reformation in Reformation vor 450 Jahre Eine Luneburgische Gedenkschrift S 95 113 Zum Konsistorium siehe Gunther Franz Verwaltungsgeschichte des Regierungsbezirkes Luneburg S 13 25 Zur Geschichte der luneburgischen Kirche nach Einfuhrung der Reformation siehe Hans Walter Krumwiede Kirchengeschichte Niedersachsens Erster und Zweiter Teilband ISBN 3 525 55434 6 Zur Geschichte der Hugenotten siehe Andreas Flick Der Celler Hof ist ganz verfranzt Hugenotten und franzosische Katholiken am Hof und beim Militar Herzog Georg Wilhelms von Braunschweig Luneburg in Hugenotten 72 Jahrgang Nr 3 2008 Digitalisat PDF 2 3 MB Zur Geschichte der Juden in Niedersachsen und die Judenpolitik der Herzoge siehe Albert Marx Geschichte der Juden in Niedersachsen Hannover 2001 ISBN 3 7716 1577 1 Anne Denecke Die Luneburger Heide und das Hannoversche Wendland 2010 ISBN 3 07 509704 7 S 117 Zur Heidebauernwirtschaft siehe Horst Brockhoff Gisela Wiese Rolf Wiese Hrsg Ja grun ist die Heide Aspekte einer besonderen Landschaft Schriften des Freilichtmuseums am Kiekeberg Bd 33 Ehestorf 1998 ISBN 3 927521 34 5 S 57 72 Zum Landhandwerk und den landlichen Gewerben siehe Geschichte Niedersachsens Bd 3 Teil 2 Die Wirtschaft in der fruhen Neuzeit Hannover 1998 ISBN 3 7752 5901 5 S 450 454 Zur Geschichte des Munzwesens siehe Konrad Schneider Munz und Geldwesen in Geschichte Niedersachsens Bd 3 Teil 2 Die Wirtschaft in der fruhen Neuzeit Hannover 1998 ISBN 3 7752 5901 5 S 575 Zur Neuordnung des Munzwesens 1293 siehe Ernst Schubert Geschichte Niedersachsens vom 9 bis zum ausgehenden 15 Jahrhundert In Ernst Schubert Hrsg Geschichte Niedersachsens Bd 2 Teil 1 Politik Verfassung Wirtschaft vom 9 bis zum ausgehenden 15 Jahrhundert Hannover 1997 ISBN 3 7752 5900 7 S 3 904 hier S 855 Zur Geschichte des Munzwesens siehe Konrad Schneider Munz und Geldwesen in Geschichte Niedersachsens Bd 3 Teil 2 Die Wirtschaft in der fruhen Neuzeit Hannover 1998 ISBN 3 7752 5901 5 S 575 Territorien und Stande im Niedersachsischen Reichskreis Heiliges Romisches Reich 1500 1806 Geistliche Furstentumer Erzstift Bremen Hochstift Halberstadt Hochstift Hildesheim Hochstift Lubeck Erzstift Magdeburg Hochstift Ratzeburg Hochstift Schwerin Reichspralaturen Kloster Riddagshausen Stift Gandersheim Weltliche Furstentumer Herzogtum Bremen Furstentum Blankenburg Furstentum Calenberg Furstentum Grubenhagen Herzogtum Holstein Gottorfsche Anteile und konigliche Anteile Furstentum Luneburg Teil Herzogtum Mecklenburg Gustrow Teil Herzogtum Mecklenburg Schwerin Grafschaft Rantzau Herzogtum Sachsen Lauenburg Furstentum Braunschweig Wolfenbuttel Grafschaft Regenstein Reichsstadte Bremen Goslar Hamburg Lubeck Muhlhausen Nordhausen Teilfurstentumer des Herzogtums Braunschweig Luneburg Braunschweig Wolfenbuttel Luneburg Calenberg Grubenhagen Gottingen Dieser Artikel wurde am 18 Dezember 2014 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen Normdaten Geografikum GND 4036514 1 GND Explorer lobid OGND AKS VIAF 239877272

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