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Das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr kurz

Montrealer Übereinkommen

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Montrealer Übereinkommen
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Das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, kurz: Montrealer Übereinkommen (Abk. MÜ) regelt Haftungsfragen im internationalen zivilen Luftverkehr, das heißt sowohl Fragen des Gütertransports als auch Fragen der Personenbeförderung. Das Montrealer Übereinkommen wurde am 28. Mai 1999 unterzeichnet. Kern dieser Übereinkunft ist die Modernisierung der rechtlichen Vorgaben bei einer Luftbeförderung. Dabei geht es vor allem um die Haftung des vertraglichen Luftfrachtführers für Schäden, die während eines Fluges an Personen, Gepäck oder Fracht entstehen. Das Montrealer Übereinkommen ist seit 2004 in Deutschland und Österreich, seit 2005 auch in der Schweiz in Kraft. Es löste das seit 1929 geltende Warschauer Abkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ab (siehe aber auch Abschnitt Anwendungsbereich).

Das Montrealer Übereinkommen ist in den sechs offiziellen UNO-Sprachen (Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch) abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die deutsche Übersetzung keine verbindliche Fassung des Vertrages darstellt.

Anwendungsbereich

Das Abkommen trifft Regelungen für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt zudem für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden (Art. 1 Abs. 1 MÜ).

Anmerkung: Da nicht alle Staaten der Erde Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens sind, ist im Einzelfall zu prüfen, ob nicht doch noch auf die konkrete Beförderung das alte Warschauer Abkommen (WA) von 1929/1955, das Zusatzabkommen von Guadalajara zum Warschauer Abkommen (ZAG) oder einer der anderen völkerrechtlichen Verträge auf die konkrete Beförderung Anwendung findet. Das Verhältnis des MÜ zu diesen Abkommen regelt Art. 55 MÜ. Bei der International Civil Aviation Organization (ICAO) kann der aktuelle Stand der Mitglieder der einzelnen internationalen Luftbeförderungs-Verträge nachgefragt werden.

Personenschäden

Bis zu einem Höchstbetrag von 151.880 Sonderziehungsrechten pro Fluggast normiert das MÜ eine verschuldensunabhängige Haftung (Anmerkung: Ab 28. Dezember 2024 – Die letzte Anhebung der Haftungshöchstgrenze von 113.100 auf 128.821 SZR erfolgte im Jahre 2019 nach Art. 24 MÜ). Für den darüber hinausgehenden Schaden besteht eine unbegrenzte Haftung des Luftfrachtführers für vermutetes Verschulden. Der Luftfrachtführer kann einer unbegrenzten Haftung also nur entgehen, wenn er nachweist, dass sein Verhalten nicht zum Schadenseintritt beigetragen hat (Art. 17 Abs. 1 und Art. 21 MÜ).

Verspätungsschäden

  • Für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Personen haftet der Luftfrachtführer aus vermutetem Verschulden bis zu einem Betrag von 6.303 Sonderziehungsrechten je Reisendem (Art. 19 und Art. 22 Abs. 1 MÜ) (Anmerkung: Ab 28. Dezember 2024 – Die letzte Anhebung der Haftungshöchstgrenze von 4.694 auf 5.346 SZR erfolgte im Jahre 2019 nach Art. 24 MÜ).
  • Bei der Beförderung von Reisegepäck haftet der Luftfrachtführer bei Verspätung bis zu einem Betrag von 1.519 SZR (Art. 19 und Art. 22 Abs. 2 MÜ) (Anmerkung: gültig ab 28. Dezember 2024 – Die letzte Anhebung der Haftungshöchstgrenze von 1.131 auf 1.288 SZR erfolgte im Jahre 2019 nach Art. 24 MÜ).
  • Die Begrenzungen nach Art. 22 Abs. 1 oder Abs. 2 MÜ entfallen, wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass der Schaden durch Vorsatz oder Leichtfertigkeit des Luftfrachtführers herbeigeführt wurde (Art. 22 Abs. 5 MÜ). Um der Haftung nach Art. 22 Abs. 1 oder Abs. 2 MÜ zu entgehen, muss der Luftfrachtführer nachweisen, alle zumutbaren Maßnahmen zur Verspätungsvermeidung getroffen zu haben oder dass es ihm nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
  • Die Haftungshöchstgrenze im Falle einer Verspätung beim Gütertransport beträgt nach Art. 19 und 22 Abs. 3 MÜ nunmehr 26 SZR je Kilogramm des Gesamtgewichts der unmittelbar betroffenen Frachtstücke (Anmerkung: Ab 28. Dezember 2024 – Die letzte Anhebung der Haftungshöchstgrenze von 19 auf 22 SZR erfolgte im Jahre 2019 nach Art. 24 MÜ).

Sachschäden

  • Die Haftungshöchstgrenze für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck beträgt 1.519 SZR je Reisendem (Art. 17 Abs. 2–4 und Art. 22 Abs. 2 MÜ) (Anmerkung: gültig ab 28. Dezember 2024 – Die letzte Anhebung der Haftungshöchstgrenze von 1.131 auf 1.288 SZR erfolgte im Jahre 2019 nach Art. 24 MÜ). Für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen verschuldensunabhängig (außer der Schaden ist auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einem ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen). Die Haftungsgrenze für Reisegepäck entfällt, wenn der Passagier nachweisen kann, dass der Schaden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Luftfrachtführers herbeigeführt wurde. Um seine Entschädigungsansprüche vollständig geltend machen zu können, muss der Passagier einen Nachweis erbringen können, welche Gepäck-Gegenstände zerstört oder beschädigt wurden oder verloren gegangen sind. Die Bemessungsgrundlage basiert im Falle einer Entschädigung dann nicht auf dem Neupreis, sondern dem Restwert des betroffenen Reisegepäcks.
  • Die Haftungshöchstgrenze für Zerstörung, Verlust, Beschädigung und Verspätung beim Gütertransport beträgt nach Art. 18 und Art. 22 Abs. 3 MÜ nunmehr 26 SZR je Kilogramm des Gesamtgewichts der unmittelbar betroffenen Frachtstücke (Anmerkung: Ab 28. Dezember 2024 – Die letzte Anhebung der Haftungshöchstgrenze von 19 auf 22 SZR erfolgte im Jahre 2019 nach Art. 24 MÜ).

Besonderheiten

  • Eine vollständige oder teilweise Haftungsbefreiung ist möglich, wenn der Luftfrachtführer nachweist, dass die Person, die den Schadenersatzanspruch erhebt, oder ihr Rechtsvorgänger den Schaden durch eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung, sei sie auch nur fahrlässig, verursacht oder dazu beigetragen hat, und diese Handlung oder Unterlassung den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat (Art. 20 MÜ).
  • Die Haftungshöchstgrenze gilt bei Lufttransport von Gütern auch bei Vorsatz und Leichtfertigkeit/Grobem Verschulden des Schädigers oder seiner Leute [Anm.: anders als bei den anderen internationalen Verträgen zur grenzüberschreitenden Beförderung von Gütern: CMR für den internationalen Straßengüterverkehr, CMNI für den internationalen Transport auf Binnenschiffen und COTIF für den internationalen Transport auf Eisenbahnen]. Allerdings kann die Haftungshöchstgrenze des MÜ durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien angehoben werden (Art. 25 MÜ).
  • Im Gegensatz zu den anderen bestehenden internationalen Beförderungsabkommen (s. o.) können beim MÜ die Haftungshöchstbeträge angepasst werden, ohne dabei gleich den ganzen Vertrag neu verhandeln zu müssen (Art. 24 MÜ). Die letzte Anpassung erfolgte zum Dezember 2024.

Siehe auch

  • Fluggastrechte
  • Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Literatur

  • Olaf Hartenstein, Fabian Reuschle (Hrsg.): Handbuch des Fachanwalts für Transport- und Speditionsrecht. 3. Auflage. Carl Heymanns, Köln 2015, ISBN 978-3-452-28142-5 (nur zum Gütertransport). 
  • Ingo Koller: Transportrecht. Kommentar. 11. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-77233-7 (Kommentierung u. a. des WA, des ZAG und des MÜ allerdings nur in Bezug auf Gütertransport). 
  • Münchner Kommentar zum HGB. 5. Auflage. Band 7 – Transportrecht. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-75847-8 (Anm.: mit Kommentierung der ADSp 2017, CMR, MÜ, CMNI, COTIF und des seit 2013 geänderten Seehandelsrechts). 
  • Elmar Giemulla, Ronald Schmid: Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht. Band 1–4. Kommentar. Luchterhand, Köln, ISBN 978-3-472-70430-0 (Loseblattsammlung). 
  • Fabian Reuschle: Montrealer Übereinkommen. Kommentar. 2. Auflage. de Gruyter, Berlin/New York 2011, ISBN 978-3-11-025913-1. 
  • Klaus Tonner: Die EU-Fluggastrechte-VO und das Montrealer Übereinkommen. In: Verbraucher und Recht (VuR). Band 203, 2011 (nomos.de [PDF; 152 kB]). 
  • Thomas Wieske: Transportrecht schnell erfasst. 4. Auflage. Springer, Berlin/Heidelberg 2020, ISBN 978-3-662-58487-3. 

Weblinks

Commons: Convention for the Unification of Certain Rules for International Carriage by Air – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
  • Abkommenstext auf der Seite des Schweizer Bundesamtes für Zivilluftfahrt (PDF; 522 kB)
  • Montrealer Übereinkommen über die Haftung von Luftfahrtunternehmen. Zusammenfassung der Gesetzgebung. In: EUR-Lex. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union; abgerufen am 6. Januar 2022 

Einzelnachweise

  1. Current lists of parties to multilateral air law treaties. Abgerufen am 27. Mai 2019. 
  2. Die ICAO hat mit Notifikation LE 3/38.1-IND/24/4 vom 28. Juni 2024 mitgeteilt, dass die Überprüfung der Haftungshöchstbeträge nach Artikel 24 Absatz 1 des Montrealer Übereinkommens einen Inflationsfaktor von 17,9 Prozent ergeben habe, der nach Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 des Montrealer Übereinkommens eine erneute Anpassung der Haftungshöchstbeträge erforderlich mache. Mit weiterer Notifikation LE 3/38.1-IND/24/8 vom 16. Oktober 2024 hat die ICAO mitgeteilt, dass innerhalb der am 30. September 2024 abgelaufenen Frist ein Widerspruch von der Mehrheit der Vertragsstaaten gegen die Anpassung nicht erhoben worden ist. Die Anpassung der Haftungshöchstbeträge wird daher am 28. Dezember 2024 wirksam.
  3. Hans-Georg Bollweg: Neue Haftungshöchstgrenzen und Mindestdeckungssummen in der Luftverkehrshaftung, Reiserecht aktuell (RRa) 05/2010, 202
  4. Fluggastrechte bei Verspätung, Verlust oder Beschädigung des Gepäcks. 24. Mai 2018, abgerufen am 16. Juli 2018 (deutsch). 
  5. 2019 Revised Limits of Liability Under the Montreal Convention of 1999. Abgerufen am 3. Februar 2020. 
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 16 Jul 2025 / 17:43

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Das Ubereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften uber die Beforderung im internationalen Luftverkehr kurz Montrealer Ubereinkommen Abk MU regelt Haftungsfragen im internationalen zivilen Luftverkehr das heisst sowohl Fragen des Gutertransports als auch Fragen der Personenbeforderung Das Montrealer Ubereinkommen wurde am 28 Mai 1999 unterzeichnet Kern dieser Ubereinkunft ist die Modernisierung der rechtlichen Vorgaben bei einer Luftbeforderung Dabei geht es vor allem um die Haftung des vertraglichen Luftfrachtfuhrers fur Schaden die wahrend eines Fluges an Personen Gepack oder Fracht entstehen Das Montrealer Ubereinkommen ist seit 2004 in Deutschland und Osterreich seit 2005 auch in der Schweiz in Kraft Es loste das seit 1929 geltende Warschauer Abkommen uber die Beforderung im internationalen Luftverkehr ab siehe aber auch Abschnitt Anwendungsbereich Das Montrealer Ubereinkommen ist in den sechs offiziellen UNO Sprachen Arabisch Chinesisch Englisch Franzosisch Russisch und Spanisch abgefasst wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist Das bedeutet im Umkehrschluss dass die deutsche Ubersetzung keine verbindliche Fassung des Vertrages darstellt AnwendungsbereichDas Abkommen trifft Regelungen fur jede internationale Beforderung von Personen Reisegepack oder Gutern die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt Es gilt zudem fur unentgeltliche Beforderungen durch Luftfahrzeuge wenn sie von Luftfahrtunternehmen ausgefuhrt werden Art 1 Abs 1 MU Anmerkung Da nicht alle Staaten der Erde Vertragsstaaten des Montrealer Ubereinkommens sind ist im Einzelfall zu prufen ob nicht doch noch auf die konkrete Beforderung das alte Warschauer Abkommen WA von 1929 1955 das Zusatzabkommen von Guadalajara zum Warschauer Abkommen ZAG oder einer der anderen volkerrechtlichen Vertrage auf die konkrete Beforderung Anwendung findet Das Verhaltnis des MU zu diesen Abkommen regelt Art 55 MU Bei der International Civil Aviation Organization ICAO kann der aktuelle Stand der Mitglieder der einzelnen internationalen Luftbeforderungs Vertrage nachgefragt werden PersonenschadenBis zu einem Hochstbetrag von 151 880 Sonderziehungsrechten pro Fluggast normiert das MU eine verschuldensunabhangige Haftung Anmerkung Ab 28 Dezember 2024 Die letzte Anhebung der Haftungshochstgrenze von 113 100 auf 128 821 SZR erfolgte im Jahre 2019 nach Art 24 MU Fur den daruber hinausgehenden Schaden besteht eine unbegrenzte Haftung des Luftfrachtfuhrers fur vermutetes Verschulden Der Luftfrachtfuhrer kann einer unbegrenzten Haftung also nur entgehen wenn er nachweist dass sein Verhalten nicht zum Schadenseintritt beigetragen hat Art 17 Abs 1 und Art 21 MU VerspatungsschadenFur Schaden durch Verspatung bei der Beforderung von Personen haftet der Luftfrachtfuhrer aus vermutetem Verschulden bis zu einem Betrag von 6 303 Sonderziehungsrechten je Reisendem Art 19 und Art 22 Abs 1 MU Anmerkung Ab 28 Dezember 2024 Die letzte Anhebung der Haftungshochstgrenze von 4 694 auf 5 346 SZR erfolgte im Jahre 2019 nach Art 24 MU Bei der Beforderung von Reisegepack haftet der Luftfrachtfuhrer bei Verspatung bis zu einem Betrag von 1 519 SZR Art 19 und Art 22 Abs 2 MU Anmerkung gultig ab 28 Dezember 2024 Die letzte Anhebung der Haftungshochstgrenze von 1 131 auf 1 288 SZR erfolgte im Jahre 2019 nach Art 24 MU Die Begrenzungen nach Art 22 Abs 1 oder Abs 2 MU entfallen wenn der Geschadigte nachweisen kann dass der Schaden durch Vorsatz oder Leichtfertigkeit des Luftfrachtfuhrers herbeigefuhrt wurde Art 22 Abs 5 MU Um der Haftung nach Art 22 Abs 1 oder Abs 2 MU zu entgehen muss der Luftfrachtfuhrer nachweisen alle zumutbaren Massnahmen zur Verspatungsvermeidung getroffen zu haben oder dass es ihm nicht moglich war solche Massnahmen zu ergreifen Die Haftungshochstgrenze im Falle einer Verspatung beim Gutertransport betragt nach Art 19 und 22 Abs 3 MU nunmehr 26 SZR je Kilogramm des Gesamtgewichts der unmittelbar betroffenen Frachtstucke Anmerkung Ab 28 Dezember 2024 Die letzte Anhebung der Haftungshochstgrenze von 19 auf 22 SZR erfolgte im Jahre 2019 nach Art 24 MU SachschadenDas Kleingedruckte bei Gepackverlust Hinweisschild der Pegasus AirlinesDie Haftungshochstgrenze fur Zerstorung Verlust oder Beschadigung von Reisegepack betragt 1 519 SZR je Reisendem Art 17 Abs 2 4 und Art 22 Abs 2 MU Anmerkung gultig ab 28 Dezember 2024 Die letzte Anhebung der Haftungshochstgrenze von 1 131 auf 1 288 SZR erfolgte im Jahre 2019 nach Art 24 MU Fur Zerstorung Verlust oder Beschadigung von aufgegebenem Reisegepack haftet das Luftfahrtunternehmen verschuldensunabhangig ausser der Schaden ist auf die Eigenart des Reisegepacks oder einem ihm innewohnenden Mangel zuruckzufuhren Die Haftungsgrenze fur Reisegepack entfallt wenn der Passagier nachweisen kann dass der Schaden durch Vorsatz oder Fahrlassigkeit des Luftfrachtfuhrers herbeigefuhrt wurde Um seine Entschadigungsanspruche vollstandig geltend machen zu konnen muss der Passagier einen Nachweis erbringen konnen welche Gepack Gegenstande zerstort oder beschadigt wurden oder verloren gegangen sind Die Bemessungsgrundlage basiert im Falle einer Entschadigung dann nicht auf dem Neupreis sondern dem Restwert des betroffenen Reisegepacks Die Haftungshochstgrenze fur Zerstorung Verlust Beschadigung und Verspatung beim Gutertransport betragt nach Art 18 und Art 22 Abs 3 MU nunmehr 26 SZR je Kilogramm des Gesamtgewichts der unmittelbar betroffenen Frachtstucke Anmerkung Ab 28 Dezember 2024 Die letzte Anhebung der Haftungshochstgrenze von 19 auf 22 SZR erfolgte im Jahre 2019 nach Art 24 MU BesonderheitenEine vollstandige oder teilweise Haftungsbefreiung ist moglich wenn der Luftfrachtfuhrer nachweist dass die Person die den Schadenersatzanspruch erhebt oder ihr Rechtsvorganger den Schaden durch eine unrechtmassige Handlung oder Unterlassung sei sie auch nur fahrlassig verursacht oder dazu beigetragen hat und diese Handlung oder Unterlassung den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat Art 20 MU Die Haftungshochstgrenze gilt bei Lufttransport von Gutern auch bei Vorsatz und Leichtfertigkeit Grobem Verschulden des Schadigers oder seiner Leute Anm anders als bei den anderen internationalen Vertragen zur grenzuberschreitenden Beforderung von Gutern CMR fur den internationalen Strassenguterverkehr CMNI fur den internationalen Transport auf Binnenschiffen und COTIF fur den internationalen Transport auf Eisenbahnen Allerdings kann die Haftungshochstgrenze des MU durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien angehoben werden Art 25 MU Im Gegensatz zu den anderen bestehenden internationalen Beforderungsabkommen s o konnen beim MU die Haftungshochstbetrage angepasst werden ohne dabei gleich den ganzen Vertrag neu verhandeln zu mussen Art 24 MU Die letzte Anpassung erfolgte zum Dezember 2024 Siehe auchFluggastrechte Abkommen uber die Internationale ZivilluftfahrtLiteraturOlaf Hartenstein Fabian Reuschle Hrsg Handbuch des Fachanwalts fur Transport und Speditionsrecht 3 Auflage Carl Heymanns Koln 2015 ISBN 978 3 452 28142 5 nur zum Gutertransport Ingo Koller Transportrecht Kommentar 11 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 77233 7 Kommentierung u a des WA des ZAG und des MU allerdings nur in Bezug auf Gutertransport Munchner Kommentar zum HGB 5 Auflage Band 7 Transportrecht Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 75847 8 Anm mit Kommentierung der ADSp 2017 CMR MU CMNI COTIF und des seit 2013 geanderten Seehandelsrechts Elmar Giemulla Ronald Schmid Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht Band 1 4 Kommentar Luchterhand Koln ISBN 978 3 472 70430 0 Loseblattsammlung Fabian Reuschle Montrealer Ubereinkommen Kommentar 2 Auflage de Gruyter Berlin New York 2011 ISBN 978 3 11 025913 1 Klaus Tonner Die EU Fluggastrechte VO und das Montrealer Ubereinkommen In Verbraucher und Recht VuR Band 203 2011 nomos de PDF 152 kB Thomas Wieske Transportrecht schnell erfasst 4 Auflage Springer Berlin Heidelberg 2020 ISBN 978 3 662 58487 3 WeblinksCommons Convention for the Unification of Certain Rules for International Carriage by Air Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien Abkommenstext auf der Seite des Schweizer Bundesamtes fur Zivilluftfahrt PDF 522 kB Montrealer Ubereinkommen uber die Haftung von Luftfahrtunternehmen Zusammenfassung der Gesetzgebung In EUR Lex Amt fur Veroffentlichungen der Europaischen Union abgerufen am 6 Januar 2022 EinzelnachweiseCurrent lists of parties to multilateral air law treaties Abgerufen am 27 Mai 2019 Die ICAO hat mit Notifikation LE 3 38 1 IND 24 4 vom 28 Juni 2024 mitgeteilt dass die Uberprufung der Haftungshochstbetrage nach Artikel 24 Absatz 1 des Montrealer Ubereinkommens einen Inflationsfaktor von 17 9 Prozent ergeben habe der nach Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 des Montrealer Ubereinkommens eine erneute Anpassung der Haftungshochstbetrage erforderlich mache Mit weiterer Notifikation LE 3 38 1 IND 24 8 vom 16 Oktober 2024 hat die ICAO mitgeteilt dass innerhalb der am 30 September 2024 abgelaufenen Frist ein Widerspruch von der Mehrheit der Vertragsstaaten gegen die Anpassung nicht erhoben worden ist Die Anpassung der Haftungshochstbetrage wird daher am 28 Dezember 2024 wirksam Hans Georg Bollweg Neue Haftungshochstgrenzen und Mindestdeckungssummen in der Luftverkehrshaftung Reiserecht aktuell RRa 05 2010 202 Fluggastrechte bei Verspatung Verlust oder Beschadigung des Gepacks 24 Mai 2018 abgerufen am 16 Juli 2018 deutsch 2019 Revised Limits of Liability Under the Montreal Convention of 1999 Abgerufen am 3 Februar 2020 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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