Das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz vom 30 Mai 1978 gültig ab 1 April 1979 ist die Grundlage des Denkmalrechts im d
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz

Das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz vom 30. Mai 1978 (gültig ab 1. April 1979) ist die Grundlage des Denkmalrechts im deutschen Land Niedersachsen. Das Gesetz wird in der Regel mit der Abkürzung NDSchG zitiert. Es ist eines von 16 Denkmalschutzgesetzen in Deutschland, da die Gesetzgebungskompetenz für den Denkmalschutz aufgrund der Kulturhoheit der Länder auf der Ebene der Länder liegt.
Basisdaten | |
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Titel: | Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz |
Abkürzung: | NDSchG, DSchG ND |
Art: | Landesgesetz |
Geltungsbereich: | Niedersachsen |
Rechtsmaterie: | Denkmalschutzrecht, Kulturschutzrecht |
Fundstellennachweis: | GVBl. Sb 22510 01 |
Erlassen am: | 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 517) |
Inkrafttreten am: | 1. April 1979 |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 ÄndG vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 135) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: | 1. Oktober 2011 (Art. 3 ÄndG vom 26. Mai 2011) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Geschichte
Entwicklung
Das Land Niedersachsen wurde in seiner heutigen Form erst 1946 geschaffen. Die Vorgängerterritorien, aus denen es sich zusammensetzt, brachten alle ihre eigenen denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen mit, die bis 1979 galten. Dazu zählten u. a.:
- Vorschriften des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten vom 5. Februar 1794 (Erster Teil, Titel 8, § 33),
- Verunstaltungsgesetze der Länder Preußen (1902, 1907), Oldenburg (1910) und Braunschweig (1911),
- Denkmalschutzgesetz für das Großherzogtum Oldenburg vom 18. März 1911,
- Preußisches Ausgrabungsgesetz vom 26. März 1914,
- Heimatschutzgesetz des Landes Braunschweig von 1934,
Diese älteren Gesetze sind für Niedersachsen durch § 39 NDSchG aufgehoben worden, soweit sie nicht zuvor schon nach § 101 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO, alte Fassung) außer Kraft getreten waren.
Schon vor dem Erlass des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes gab es weitergehende denkmalrechtliche Bestimmungen, die über die am 1. Januar 1974 in Kraft getretene Niedersächsische Bauordnung geregelt waren.
Novellierung von 1996
Durch die Novellierung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 28. Mai 1996 wurde die Zusammenarbeit von Unteren Denkmalschutzbehörden und Institut für Denkmalpflege (Vorgänger des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege) entscheidend geändert, indem das zuvor bei allen denkmalrechtlichen Entscheidungen erforderliche Einvernehmen mit der Landesfachbehörde entfiel.
Novellierung von 2004
In Folge der Abschaffung der Bezirksregierungen entfiel im Rahmen des „Gesetzes zur Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur“ vom 5. November 2004 auch die bis dahin geltende denkmalrechtliche Mittelinstanz der Oberen Denkmalschutzbehörden. Eine Folge war der Wegfall der bis dahin geltenden Widerspruchsmöglichkeit gegen denkmalrechtliche Entscheidungen, sodass seither im Streitfall sofort der Rechtsweg vor das Verwaltungsgericht erforderlich ist. Gleichzeitig wurde 2004 die Denkmalfachbehörde (bisher Institut für Denkmalpflege) in „Landesamt für Denkmalpflege“ umbenannt.
Novellierung von 2011
Die Gesetzesnovelierung vom 26. Mai 2011 brachte mehrere Veränderungen:
- Das Verursacherprinzip galt indirekt schon vor der Gesetzesnovelle, musste aber aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden. Es ist nun ausdrücklich auch in das Denkmalschutzgesetz hineingeschrieben (§ 6 Abs. 3). Danach ist der Veranlasser der Zerstörung eines Kulturdenkmals zur fachgerechten Untersuchung, Bergung und Dokumentation sowie zur Übernahme der Kosten im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet.
- Herausragende Gegenstände der Geologie und der Paläontologie werden als eine neue und eigenständige Kategorie „Denkmale der Erdgeschichte“ im Denkmalschutzgesetz berücksichtigt (§ 3 Abs. 1). Darunter fallen zum Beispiel die Dinosaurierfährten von Obernkirchen.
- Das Schatzregal ist auf alle Funde von hervorragendem wissenschaftlichen Wert ausgedehnt worden (§ 18).
- In allen Angelegenheiten der Bodendenkmalpflege haben die Unteren Denkmalschutzbehörden ohne Fachpersonal das Landesamt für Denkmalpflege wieder zu beteiligen („Benehmensherstellung“), § 20 neuer Absatz 2.
- Das UNESCO-Welterbe wird in der Form erwähnt, dass das Niedersächsische Landesamtes für Denkmalpflege bei Maßnahmen von nicht unerheblicher Bedeutung einzubeziehen ist (§ 21 Abs. 2). Dies betrifft die Welterbestätten des Hildesheimer Doms und der Hildesheimer Michaelis-Kirche, des Rammelsbergs, der Altstadt Goslar, der Oberharzer Wasserwirtschaft und des Fagus-Werks.
Kulturdenkmäler
Die Kulturdenkmäler werden im Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz unterschiedlich kategorisiert, und zwar nach:
- dem ihnen zukommenden Schutz in Einzelkulturdenkmäler und Gruppen baulicher Anlagen
- ihrem Entstehungs- und Konservierungsprozess in Bau- und Bodendenkmäler
- nach ihrer sachenrechtlichen Qualität in
- verborgene und bewegliche Sachen,
- Sachgesamtheiten,
- Spuren von Sachen, die von Menschen geschaffen oder bearbeitet worden sind.
Das Landesamt für Denkmalpflege führt ein Verzeichnis der Kulturdenkmale. Die unteren Denkmalschutzbehörden und die Gemeinden führen für ihr Gebiet Auszüge aus dem Verzeichnis, in das jedermann Einblick nehmen kann.
Einzelkulturdenkmäler
Ein Gegenstand ist Kulturdenkmal, wenn an seinem Erhalt aus
- geschichtlichen,
- künstlerischen,
- wissenschaftlichen oder
- städtebaulichen Gründen
ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht. Ist eines dieser Kriterien erfüllt, handelt es sich um ein Kulturdenkmal und es ist schutzwürdig, d. h. wenn es zerstört oder verändert werden soll, muss das genehmigt werden. Kulturdenkmale sind Baudenkmale, Bodendenkmale und bewegliche Denkmale.Pflanzen, Frei- und Wasserflächen in der Umgebung eines Baudenkmals und Zubehör eines Baudenkmals können Teile des Kulturdenkmals sein, wenn sie mit diesem eine erhaltenswerte Einheit bilden.
Baudenkmäler
Baudenkmäler sind die Kategorie der Kulturdenkmäler, die im öffentlichen Bewusstsein am präsentesten ist. Wird das Begriffspaar Bau-/Bodendenkmal verwandt, so zählen Gartendenkmäler, technische Denkmäler und Kleindenkmäler zu den Baudenkmälern. Für Baudenkmäler ist mit Unterstützung der öffentlichen Hand eine Nutzung anzustreben, die ihren Erhalt auf Dauer gewährleistet.
Bodendenkmäler
Nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz ist ein Bodendenkmal ein Kulturdenkmal. Dies gilt auch für bewegliche Denkmale. Es handelt sich dabei um eine mit dem Boden verbundene oder von ihm oder unter Wasser verborgene und von Menschen geschaffene Sache, die Zeugnis, Überrest oder Spur menschlichen Lebens ist und für die Ausgrabungen und Funde in der Regel eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnisse sind. Diese Definition hat zur Folge, dass tierische oder pflanzliche Fossilien nicht zu den Kulturdenkmälern zählen.
Archäologische Befunde sollen in der Regel in ein Verzeichnis der Kulturdenkmäler eingetragen werden. Dies ist aber nicht Voraussetzung für den denkmalrechtlichen Schutz. Jedermann kann Einblick in das Verzeichnis und die Auszüge nehmen. Die Einsichtnahme ist bei beweglichen Denkmälern und Zubehör von Baudenkmälern aber eingeschränkt, um Zerstörung oder Diebstahl vorzubeugen. In diesen Fällen darf das Verzeichnis nur von Eigentümern oder sonstigen dinglich berechtigten Personen eingesehen werden.
Erlaubnispflichtig sind Ausgrabungen und das Bergen von Funden. Ausgenommen sind amtliche Nachforschungen. Genehmigungen erteilt die zuständige Denkmalschutzbehörde.
Grabungsschutzgebiete sind vorgesehen und müssen durch Verordnung ausgewiesen werden. Außer landwirtschaftlicher Tätigkeit sind dort alle Arbeiten, die das Kulturdenkmal gefährden könnten, genehmigungspflichtig.
Eigentümer und Besitzer von Bodendenkmälern müssen dulden, dass Kulturdenkmäler mit Hinweisschildern gekennzeichnet werden.
Beim zufälligen Fund eines Bodendenkmals müssen Entdecker, Eigentümer des Fundgrundstücks und/oder der Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund gemacht wurde, diesen unverzüglich der Denkmalschutzbehörde, der Gemeinde oder einem Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege anzeigen. Fund und Fundstelle sind dann bis zu vier Werktage lang unverändert zu erhalten, um der Denkmalschutzbehörde die Möglichkeit für weitere notwendige Maßnahmen zu geben. Sie ist berechtigt, Funde zu bergen, die Fundumstände zu klären und Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Diese Regel berührt die Eigentumsfrage bei beweglichen Denkmalen nicht. Eigentümer oder Besitzer des Bodenfundes müssen diesen der Denkmalschutzbehörde zur wissenschaftlichen Auswertung, Konservierung oder Dokumentation vorübergehend überlassen. In Niedersachsen gibt es in beschränktem Umfang ein Schatzregal für Funde, die bei einer staatlichen Nachforschung entdeckt werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln des § 984 BGB, d. h. je zur Hälfte gehört der Fund dem Finder und dem Grundstückseigentümer.
Eingriffe in das Kulturdenkmal
Zumutbarkeit
Das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz richtet sich vor allem an die Eigentümer, daneben auch an die Erbbauberechtigten und Nießbraucher sowie an jeden, der die tatsächliche Gewalt über das Kulturdenkmal ausübt, also z. B. Besitzer. Diese sind verpflichtet, ihr Kulturdenkmal zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Allerdings gibt es Grenzen dieser Erhaltungspflicht: Sie muss wirtschaftlich zumutbar sein. Dies ergibt sich im Hinblick auf das verfassungsrechtlich garantierte Eigentum. Übersteigt der denkmalpflegerische Mehraufwand, also der Aufwand, ein Denkmal zu er- oder unterhalten, die zumutbaren Möglichkeiten des Eigentümers – einschließlich etwaiger steuerlicher Vorteile –, kann das mit Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln ausgeglichen werden. Ist auch das nicht möglich, reagiert der Staat auf zweierlei Weise:
- er erlaubt dem Eigentümer das Denkmal aufzugeben,
- er enteignet das Denkmal gegen eine angemessene Entschädigung in Geld.
Dieser Mechanismus hat zur Konsequenz, dass Denkmaleigentümer durch ihr Denkmal nicht in unzumutbarer Weise belastet werden können.
Außerhalb der Unzumutbarkeit des Erhalts ist der Eingriff in ein Kulturdenkmal zu genehmigen, soweit
- das aus wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt,
- ein überwiegendes öffentliches Interesse anderer Art den Eingriff zwingend verlangt.
Veränderungen am Kulturdenkmal
Bei einer beabsichtigten Veränderung ist die Maßnahme auf jeden Fall genehmigungspflichtig. Dies gilt für die Fälle, in denen
- ein Kulturdenkmal zerstört, verändert, instand gesetzt oder wiederhergestellt,
- ein Bau- oder Bodendenkmal oder ein Teil davon entfernt oder mit Werbemaßnahmen versehen,
- die Nutzung eines Baudenkmals geändert oder
- in der Umgebung eines Baudenkmals eine das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflussende Anlage errichtet, geändert oder beseitigt
werden soll. Die Genehmigung kann an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden. Diese können sein, dass ein Sachverständiger an den Maßnahmen beteiligt oder die entstehende Beeinträchtigung des Kulturdenkmals minimiert wird, indem das Bodendenkmal z. B. archäologisch korrekt ausgegraben und dokumentiert wird. Damit wird zwar Substanz des Bodendenkmals aufgegeben, aber eine Dokumentation erstellt, die bis zu einem gewissen Grad den Wert des Denkmals für die Wissenschaft und seinen Zeugnischarakter erhält. Die Genehmigung wird erteilt – gegebenenfalls mit Bedingungen oder Auflagen –, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls, d. h. des Erhaltungsgebots für Kulturdenkmäler, nicht entgegenstehen.
Sofortmaßnahmen
Wenn bei Gefahr im Verzug Sofortmaßnahmen erforderlich sind, kann die Denkmalschutzbehörde entsprechend reagieren. Kommt der Unterhaltungspflichtige eines Kulturdenkmals seiner Verpflichtung nicht nach und wird dadurch das Kulturdenkmal gefährdet, kann er verpflichtet werden, erforderliche Erhaltungsmaßnahmen auszuführen. Weigert er sich und der Zustand eines Kulturdenkmals erfordert unverzügliches Einschreiten, können Denkmalschutzbehörden alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die unmittelbare Gefahr für den Bestand des Kulturdenkmals abzuwenden. Eigentümer, Besitzer und sonstige Unterhaltungspflichtige können im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der dabei entstehenden Kosten herangezogen werden.
Kennzeichnung
Seit der Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes im Jahre 2011 können Eigentümer ihre Bau- und Bodendenkmale mit einer Denkmalschutzplakette kennzeichnen, die vom Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur als oberster Denkmalschutzbehörde herausgegeben wird. Die Plaketten werden auf Antrag von den unteren Denkmalschutzbehörden ausgegeben. Von 2012 bis 2017 wurden rund 400 Denkmalschutzplaketten ausgegeben. Sie waren mit ihrem Symbol von der Kennzeichnung nach der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten von 1954 abgeleitet. Zur Identifikation mit dem Land Niedersachsen und aufgrund der Verwechselungsgefahr wurde am 1. Januar 2018 eine neue Plakette eingeführt, die für Bau- und Bodendenkmale gleichermaßen gilt. Sie zeigt das Sachsenross als Landeswappen.
Behörden und Zuständigkeiten
Denkmalschutzbehörden
Der Verwaltungsaufbau der niedersächsischen Denkmalverwaltung ist zweistufig. Es gibt die Oberste Denkmalschutzbehörde beim Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur, die die Fachaufsicht ausübt, außerdem die unteren Denkmalschutzbehörden der Landkreise und Städte mit eigener Bauaufsichtsbehörde. Die unteren Denkmalschutzbehörden handeln im „übertragenen Wirkungskreis“ für das Land. Bei der Wahrnehmung von Denkmalschutz und Denkmalpflege sollen das Land, die Gemeinden, Landkreise und sonstigen Kommunalverbände sowie die in der Denkmalpflege tätigen Einrichtungen und Vereinigungen und die Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmälern zusammenarbeiten. Da hier Reibungsflächen entstehen können, kann die oberste Denkmalschutzbehörde anstelle einer unteren Denkmalschutzbehörde tätig werden und anordnen, dass das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege an Stelle einer unteren Denkmalschutzbehörde tätig wird.
Die unteren Denkmalschutzbehörden können für die Bau- und Kunstdenkmalpflege sowie für die archäologische Denkmalpflege ehrenamtliche „Beauftragte für Denkmalpflege“ bestellt werden. Deren Aufgabe ist es, die Denkmalschutzbehörden in allen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.
Denkmalfachbehörde
Das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege wirkt als staatliche Denkmalfachbehörde. Es hat insbesondere die Aufgaben,
- die Denkmalschutz-, Bau- und Planungsbehörden, Kirchen und andere, insbesondere Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmälern, fachlich zu beraten,
- Kulturdenkmäler zu erfassen, zu erforschen, zu dokumentieren und die Ergebnisse zu veröffentlichen,
- das Denkmalverzeichnis aufzustellen und fortzuführen,
- Restaurierungen und Grabungen durchzuführen,
- wissenschaftliche Grundlagen für die Denkmalpflege zu schaffen,
- zentrale Fachbibliotheken und Archive zu unterhalten.
Örtliche Zuständigkeiten
Grundsätzlich gilt für die Zuständigkeit zum Vollzug des Denkmalschutzgesetzes sowie für denkmalrechtliche Genehmigungen von Maßnahmen an Kulturdenkmalen die territoriale Zugehörigkeit. Zuständig ist demnach die diejenige untere Denkmalschutzbehörde, in deren Bezirk sich das Kulturdenkmal befindet (§ 20 Abs. 1).
Allerdings gelten denkmalrechtliche Sonderregelungen, die von speziellen Eigentumsverhältnissen ausgehen. Sie gelten für Kulturdenkmale der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen (§ 10 Abs. 5), der Klosterkammer (§ 10 Abs. 5), der katholischen und evangelischen Kirchen (§ 36) sowie für Kulturdenkmale im Bereich der Bundeswasserstraßen oder Küstengewässer (§ 20 Abs. 1).
Literatur
- Hans Karsten Schmaltz, Reinald Wiechert: Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz: Kommentar. 2., völlig neu bearbeitete Auflage. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-63390-4.
- Andreas Kleine-Tebbe, Dieter J. Martin, Christian Guntau: Denkmalrecht Niedersachsen : Kommentar. 3. Auflage. Kommunal- und Schulverlag, Wiesbaden 2018, ISBN 978-3-8293-1360-5.
- Arnd Hüneke: 40 Jahre Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz. In: Niedersächsische Verwaltungsblätter (Bd. 26) 2019, S. 278–283.
Weblinks
- Text des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes, Stand: Oktober 2022 (PDF)
- Gesetzesentwurf mit Begründung vom 11. Januar 2011 (pdf, 105 kB)
Einzelnachweise
- Hans Karsten Schmaltz, Reinald Wiechert: Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, Kommentar. 2. völlig neu bearbeitete Auflage, Verlag C. H. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-63390-4, S. 2 f.
- Vgl. Aufzählung in Hans Karsten Schmaltz, Reinald Wiechert: Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, Kommentar. 2. völlig neu bearbeitete Auflage, Verlag C. H. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-63390-4, S. 4 f.
- Vgl. Aufzählung in Hans Karsten Schmaltz, Reinald Wiechert: Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, Kommentar. 2. völlig neu bearbeitete Auflage, Verlag C. H. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-63390-4, S. 5.
- § 4 (1) und (2) NDSchG
- § 3 (2) NDSchG
- § 3 Abs. 1 NDSchG
- § 9 NDSchG
- § 3 Abs. 5 NDSchG
- § 16 NDSchG
- § 22 NDSchG
- § 6 NDSchG
- Art. 14 GG
- § 7 EStG
- §§ 29, 30 NDSchG
- § 10 NDSchG
- § 20 Abs. 2 NDSchG
- Richtlinie zur Kennzeichnung von Baudenkmalen und Bodendenkmalen gemäß § 28 Abs. 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes mit einer Denkmalschutzplakette
- Denkmalschutzplakette trägt künftig Niedersachsens Landeswappen. Presseinformation des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 22. Dezember 2017.
- Neue Denkmalschutzplakette für Niedersachsen in: Berichte zur Denkmalpflege in Niedersachsen, 2/2018, S. 93
- § 19 NDSchG
- § 19 Abs. 1 NDSchG.
- § 19 Abs. 4 NDSchG.
- § 22 NDSchG.
- § 21 NDSchG
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Das Niedersachsische Denkmalschutzgesetz vom 30 Mai 1978 gultig ab 1 April 1979 ist die Grundlage des Denkmalrechts im deutschen Land Niedersachsen Das Gesetz wird in der Regel mit der Abkurzung NDSchG zitiert Es ist eines von 16 Denkmalschutzgesetzen in Deutschland da die Gesetzgebungskompetenz fur den Denkmalschutz aufgrund der Kulturhoheit der Lander auf der Ebene der Lander liegt BasisdatenTitel Niedersachsisches DenkmalschutzgesetzAbkurzung NDSchG DSchG NDArt LandesgesetzGeltungsbereich NiedersachsenRechtsmaterie Denkmalschutzrecht KulturschutzrechtFundstellennachweis GVBl Sb 22510 01Erlassen am 30 Mai 1978 Nds GVBl S 517 Inkrafttreten am 1 April 1979Letzte Anderung durch Art 1 AndG vom 26 Mai 2011 Nds GVBl S 135 Inkrafttreten der letzten Anderung 1 Oktober 2011 Art 3 AndG vom 26 Mai 2011 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Geschichte Protest Anzeige gegen den Abriss des Baudenkmals Villa Willmer in Hannover und fur ein Niedersachsisches Denkmalschutzgesetz 1970 in der Hannoverschen Allgemeinen ZeitungEntwicklung Das Land Niedersachsen wurde in seiner heutigen Form erst 1946 geschaffen Die Vorgangerterritorien aus denen es sich zusammensetzt brachten alle ihre eigenen denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen mit die bis 1979 galten Dazu zahlten u a Vorschriften des Allgemeinen Landrechts fur die Preussischen Staaten vom 5 Februar 1794 Erster Teil Titel 8 33 Verunstaltungsgesetze der Lander Preussen 1902 1907 Oldenburg 1910 und Braunschweig 1911 Denkmalschutzgesetz fur das Grossherzogtum Oldenburg vom 18 Marz 1911 Preussisches Ausgrabungsgesetz vom 26 Marz 1914 Heimatschutzgesetz des Landes Braunschweig von 1934 Diese alteren Gesetze sind fur Niedersachsen durch 39 NDSchG aufgehoben worden soweit sie nicht zuvor schon nach 101 der Niedersachsischen Bauordnung NBauO alte Fassung ausser Kraft getreten waren Schon vor dem Erlass des Niedersachsischen Denkmalschutzgesetzes gab es weitergehende denkmalrechtliche Bestimmungen die uber die am 1 Januar 1974 in Kraft getretene Niedersachsische Bauordnung geregelt waren Novellierung von 1996 Durch die Novellierung des Niedersachsischen Denkmalschutzgesetzes vom 28 Mai 1996 wurde die Zusammenarbeit von Unteren Denkmalschutzbehorden und Institut fur Denkmalpflege Vorganger des Niedersachsischen Landesamtes fur Denkmalpflege entscheidend geandert indem das zuvor bei allen denkmalrechtlichen Entscheidungen erforderliche Einvernehmen mit der Landesfachbehorde entfiel Novellierung von 2004 In Folge der Abschaffung der Bezirksregierungen entfiel im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung im Geschaftsbereich des Ministeriums fur Wissenschaft und Kultur vom 5 November 2004 auch die bis dahin geltende denkmalrechtliche Mittelinstanz der Oberen Denkmalschutzbehorden Eine Folge war der Wegfall der bis dahin geltenden Widerspruchsmoglichkeit gegen denkmalrechtliche Entscheidungen sodass seither im Streitfall sofort der Rechtsweg vor das Verwaltungsgericht erforderlich ist Gleichzeitig wurde 2004 die Denkmalfachbehorde bisher Institut fur Denkmalpflege in Landesamt fur Denkmalpflege umbenannt Novellierung von 2011 Die Gesetzesnovelierung vom 26 Mai 2011 brachte mehrere Veranderungen Das Verursacherprinzip galt indirekt schon vor der Gesetzesnovelle musste aber aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden Es ist nun ausdrucklich auch in das Denkmalschutzgesetz hineingeschrieben 6 Abs 3 Danach ist der Veranlasser der Zerstorung eines Kulturdenkmals zur fachgerechten Untersuchung Bergung und Dokumentation sowie zur Ubernahme der Kosten im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet Herausragende Gegenstande der Geologie und der Palaontologie werden als eine neue und eigenstandige Kategorie Denkmale der Erdgeschichte im Denkmalschutzgesetz berucksichtigt 3 Abs 1 Darunter fallen zum Beispiel die Dinosaurierfahrten von Obernkirchen Das Schatzregal ist auf alle Funde von hervorragendem wissenschaftlichen Wert ausgedehnt worden 18 In allen Angelegenheiten der Bodendenkmalpflege haben die Unteren Denkmalschutzbehorden ohne Fachpersonal das Landesamt fur Denkmalpflege wieder zu beteiligen Benehmensherstellung 20 neuer Absatz 2 Das UNESCO Welterbe wird in der Form erwahnt dass das Niedersachsische Landesamtes fur Denkmalpflege bei Massnahmen von nicht unerheblicher Bedeutung einzubeziehen ist 21 Abs 2 Dies betrifft die Welterbestatten des Hildesheimer Doms und der Hildesheimer Michaelis Kirche des Rammelsbergs der Altstadt Goslar der Oberharzer Wasserwirtschaft und des Fagus Werks KulturdenkmalerDie Kulturdenkmaler werden im Niedersachsischen Denkmalschutzgesetz unterschiedlich kategorisiert und zwar nach dem ihnen zukommenden Schutz in Einzelkulturdenkmaler und Gruppen baulicher Anlagen ihrem Entstehungs und Konservierungsprozess in Bau und Bodendenkmaler nach ihrer sachenrechtlichen Qualitat in verborgene und bewegliche Sachen Sachgesamtheiten Spuren von Sachen die von Menschen geschaffen oder bearbeitet worden sind Das Landesamt fur Denkmalpflege fuhrt ein Verzeichnis der Kulturdenkmale Die unteren Denkmalschutzbehorden und die Gemeinden fuhren fur ihr Gebiet Auszuge aus dem Verzeichnis in das jedermann Einblick nehmen kann Einzelkulturdenkmaler Ein Gegenstand ist Kulturdenkmal wenn an seinem Erhalt aus geschichtlichen kunstlerischen wissenschaftlichen oder stadtebaulichen Grunden ein offentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht Ist eines dieser Kriterien erfullt handelt es sich um ein Kulturdenkmal und es ist schutzwurdig d h wenn es zerstort oder verandert werden soll muss das genehmigt werden Kulturdenkmale sind Baudenkmale Bodendenkmale und bewegliche Denkmale Pflanzen Frei und Wasserflachen in der Umgebung eines Baudenkmals und Zubehor eines Baudenkmals konnen Teile des Kulturdenkmals sein wenn sie mit diesem eine erhaltenswerte Einheit bilden Baudenkmaler Baudenkmaler sind die Kategorie der Kulturdenkmaler die im offentlichen Bewusstsein am prasentesten ist Wird das Begriffspaar Bau Bodendenkmal verwandt so zahlen Gartendenkmaler technische Denkmaler und Kleindenkmaler zu den Baudenkmalern Fur Baudenkmaler ist mit Unterstutzung der offentlichen Hand eine Nutzung anzustreben die ihren Erhalt auf Dauer gewahrleistet Bodendenkmaler Nach dem Niedersachsischen Denkmalschutzgesetz ist ein Bodendenkmal ein Kulturdenkmal Dies gilt auch fur bewegliche Denkmale Es handelt sich dabei um eine mit dem Boden verbundene oder von ihm oder unter Wasser verborgene und von Menschen geschaffene Sache die Zeugnis Uberrest oder Spur menschlichen Lebens ist und fur die Ausgrabungen und Funde in der Regel eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnisse sind Diese Definition hat zur Folge dass tierische oder pflanzliche Fossilien nicht zu den Kulturdenkmalern zahlen Archaologische Befunde sollen in der Regel in ein Verzeichnis der Kulturdenkmaler eingetragen werden Dies ist aber nicht Voraussetzung fur den denkmalrechtlichen Schutz Jedermann kann Einblick in das Verzeichnis und die Auszuge nehmen Die Einsichtnahme ist bei beweglichen Denkmalern und Zubehor von Baudenkmalern aber eingeschrankt um Zerstorung oder Diebstahl vorzubeugen In diesen Fallen darf das Verzeichnis nur von Eigentumern oder sonstigen dinglich berechtigten Personen eingesehen werden Erlaubnispflichtig sind Ausgrabungen und das Bergen von Funden Ausgenommen sind amtliche Nachforschungen Genehmigungen erteilt die zustandige Denkmalschutzbehorde Grabungsschutzgebiete sind vorgesehen und mussen durch Verordnung ausgewiesen werden Ausser landwirtschaftlicher Tatigkeit sind dort alle Arbeiten die das Kulturdenkmal gefahrden konnten genehmigungspflichtig Eigentumer und Besitzer von Bodendenkmalern mussen dulden dass Kulturdenkmaler mit Hinweisschildern gekennzeichnet werden Beim zufalligen Fund eines Bodendenkmals mussen Entdecker Eigentumer des Fundgrundstucks und oder der Leiter der Arbeiten bei denen der Fund gemacht wurde diesen unverzuglich der Denkmalschutzbehorde der Gemeinde oder einem Beauftragten fur die archaologische Denkmalpflege anzeigen Fund und Fundstelle sind dann bis zu vier Werktage lang unverandert zu erhalten um der Denkmalschutzbehorde die Moglichkeit fur weitere notwendige Massnahmen zu geben Sie ist berechtigt Funde zu bergen die Fundumstande zu klaren und Sicherungsmassnahmen vorzunehmen Diese Regel beruhrt die Eigentumsfrage bei beweglichen Denkmalen nicht Eigentumer oder Besitzer des Bodenfundes mussen diesen der Denkmalschutzbehorde zur wissenschaftlichen Auswertung Konservierung oder Dokumentation vorubergehend uberlassen In Niedersachsen gibt es in beschranktem Umfang ein Schatzregal fur Funde die bei einer staatlichen Nachforschung entdeckt werden Im Ubrigen gelten die allgemeinen Regeln des 984 BGB d h je zur Halfte gehort der Fund dem Finder und dem Grundstuckseigentumer Eingriffe in das KulturdenkmalZumutbarkeit Das Niedersachsische Denkmalschutzgesetz richtet sich vor allem an die Eigentumer daneben auch an die Erbbauberechtigten und Niessbraucher sowie an jeden der die tatsachliche Gewalt uber das Kulturdenkmal ausubt also z B Besitzer Diese sind verpflichtet ihr Kulturdenkmal zu erhalten und pfleglich zu behandeln Allerdings gibt es Grenzen dieser Erhaltungspflicht Sie muss wirtschaftlich zumutbar sein Dies ergibt sich im Hinblick auf das verfassungsrechtlich garantierte Eigentum Ubersteigt der denkmalpflegerische Mehraufwand also der Aufwand ein Denkmal zu er oder unterhalten die zumutbaren Moglichkeiten des Eigentumers einschliesslich etwaiger steuerlicher Vorteile kann das mit Zuwendungen aus offentlichen oder privaten Mitteln ausgeglichen werden Ist auch das nicht moglich reagiert der Staat auf zweierlei Weise er erlaubt dem Eigentumer das Denkmal aufzugeben er enteignet das Denkmal gegen eine angemessene Entschadigung in Geld Dieser Mechanismus hat zur Konsequenz dass Denkmaleigentumer durch ihr Denkmal nicht in unzumutbarer Weise belastet werden konnen Ausserhalb der Unzumutbarkeit des Erhalts ist der Eingriff in ein Kulturdenkmal zu genehmigen soweit das aus wissenschaftlichen Grunden im offentlichen Interesse liegt ein uberwiegendes offentliches Interesse anderer Art den Eingriff zwingend verlangt Veranderungen am Kulturdenkmal Bei einer beabsichtigten Veranderung ist die Massnahme auf jeden Fall genehmigungspflichtig Dies gilt fur die Falle in denen ein Kulturdenkmal zerstort verandert instand gesetzt oder wiederhergestellt ein Bau oder Bodendenkmal oder ein Teil davon entfernt oder mit Werbemassnahmen versehen die Nutzung eines Baudenkmals geandert oder in der Umgebung eines Baudenkmals eine das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflussende Anlage errichtet geandert oder beseitigt werden soll Die Genehmigung kann an Bedingungen oder Auflagen geknupft werden Diese konnen sein dass ein Sachverstandiger an den Massnahmen beteiligt oder die entstehende Beeintrachtigung des Kulturdenkmals minimiert wird indem das Bodendenkmal z B archaologisch korrekt ausgegraben und dokumentiert wird Damit wird zwar Substanz des Bodendenkmals aufgegeben aber eine Dokumentation erstellt die bis zu einem gewissen Grad den Wert des Denkmals fur die Wissenschaft und seinen Zeugnischarakter erhalt Die Genehmigung wird erteilt gegebenenfalls mit Bedingungen oder Auflagen wenn uberwiegende Grunde des Gemeinwohls d h des Erhaltungsgebots fur Kulturdenkmaler nicht entgegenstehen Sofortmassnahmen Wenn bei Gefahr im Verzug Sofortmassnahmen erforderlich sind kann die Denkmalschutzbehorde entsprechend reagieren Kommt der Unterhaltungspflichtige eines Kulturdenkmals seiner Verpflichtung nicht nach und wird dadurch das Kulturdenkmal gefahrdet kann er verpflichtet werden erforderliche Erhaltungsmassnahmen auszufuhren Weigert er sich und der Zustand eines Kulturdenkmals erfordert unverzugliches Einschreiten konnen Denkmalschutzbehorden alle Massnahmen ergreifen die geeignet sind die unmittelbare Gefahr fur den Bestand des Kulturdenkmals abzuwenden Eigentumer Besitzer und sonstige Unterhaltungspflichtige konnen im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der dabei entstehenden Kosten herangezogen werden Kennzeichnung Denkmalschutzplakette NiedersachsenDenkmalschutzplakette ab 2018Baudenkmal Plakette von 2012 bis 2017 Bodendenkmal Plakette von 2012 bis 2017 Seit der Anderung des Niedersachsischen Denkmalschutzgesetzes im Jahre 2011 konnen Eigentumer ihre Bau und Bodendenkmale mit einer Denkmalschutzplakette kennzeichnen die vom Niedersachsischen Ministerium fur Wissenschaft und Kultur als oberster Denkmalschutzbehorde herausgegeben wird Die Plaketten werden auf Antrag von den unteren Denkmalschutzbehorden ausgegeben Von 2012 bis 2017 wurden rund 400 Denkmalschutzplaketten ausgegeben Sie waren mit ihrem Symbol von der Kennzeichnung nach der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten von 1954 abgeleitet Zur Identifikation mit dem Land Niedersachsen und aufgrund der Verwechselungsgefahr wurde am 1 Januar 2018 eine neue Plakette eingefuhrt die fur Bau und Bodendenkmale gleichermassen gilt Sie zeigt das Sachsenross als Landeswappen Behorden und ZustandigkeitenDenkmalschutzbehorden Der Verwaltungsaufbau der niedersachsischen Denkmalverwaltung ist zweistufig Es gibt die Oberste Denkmalschutzbehorde beim Niedersachsischen Ministerium fur Wissenschaft und Kultur die die Fachaufsicht ausubt ausserdem die unteren Denkmalschutzbehorden der Landkreise und Stadte mit eigener Bauaufsichtsbehorde Die unteren Denkmalschutzbehorden handeln im ubertragenen Wirkungskreis fur das Land Bei der Wahrnehmung von Denkmalschutz und Denkmalpflege sollen das Land die Gemeinden Landkreise und sonstigen Kommunalverbande sowie die in der Denkmalpflege tatigen Einrichtungen und Vereinigungen und die Eigentumer und Besitzer von Kulturdenkmalern zusammenarbeiten Da hier Reibungsflachen entstehen konnen kann die oberste Denkmalschutzbehorde anstelle einer unteren Denkmalschutzbehorde tatig werden und anordnen dass das Niedersachsische Landesamt fur Denkmalpflege an Stelle einer unteren Denkmalschutzbehorde tatig wird Die unteren Denkmalschutzbehorden konnen fur die Bau und Kunstdenkmalpflege sowie fur die archaologische Denkmalpflege ehrenamtliche Beauftragte fur Denkmalpflege bestellt werden Deren Aufgabe ist es die Denkmalschutzbehorden in allen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstutzen Denkmalfachbehorde Das Niedersachsische Landesamt fur Denkmalpflege wirkt als staatliche Denkmalfachbehorde Es hat insbesondere die Aufgaben die Denkmalschutz Bau und Planungsbehorden Kirchen und andere insbesondere Eigentumer und Besitzer von Kulturdenkmalern fachlich zu beraten Kulturdenkmaler zu erfassen zu erforschen zu dokumentieren und die Ergebnisse zu veroffentlichen das Denkmalverzeichnis aufzustellen und fortzufuhren Restaurierungen und Grabungen durchzufuhren wissenschaftliche Grundlagen fur die Denkmalpflege zu schaffen zentrale Fachbibliotheken und Archive zu unterhalten Ortliche Zustandigkeiten Grundsatzlich gilt fur die Zustandigkeit zum Vollzug des Denkmalschutzgesetzes sowie fur denkmalrechtliche Genehmigungen von Massnahmen an Kulturdenkmalen die territoriale Zugehorigkeit Zustandig ist demnach die diejenige untere Denkmalschutzbehorde in deren Bezirk sich das Kulturdenkmal befindet 20 Abs 1 Allerdings gelten denkmalrechtliche Sonderregelungen die von speziellen Eigentumsverhaltnissen ausgehen Sie gelten fur Kulturdenkmale der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen 10 Abs 5 der Klosterkammer 10 Abs 5 der katholischen und evangelischen Kirchen 36 sowie fur Kulturdenkmale im Bereich der Bundeswasserstrassen oder Kustengewasser 20 Abs 1 LiteraturHans Karsten Schmaltz Reinald Wiechert Niedersachsisches Denkmalschutzgesetz Kommentar 2 vollig neu bearbeitete Auflage Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 63390 4 Andreas Kleine Tebbe Dieter J Martin Christian Guntau Denkmalrecht Niedersachsen Kommentar 3 Auflage Kommunal und Schulverlag Wiesbaden 2018 ISBN 978 3 8293 1360 5 Arnd Huneke 40 Jahre Niedersachsisches Denkmalschutzgesetz In Niedersachsische Verwaltungsblatter Bd 26 2019 S 278 283 WeblinksText des Niedersachsischen Denkmalschutzgesetzes Stand Oktober 2022 PDF Gesetzesentwurf mit Begrundung vom 11 Januar 2011 pdf 105 kB EinzelnachweiseHans Karsten Schmaltz Reinald Wiechert Niedersachsisches Denkmalschutzgesetz Kommentar 2 vollig neu bearbeitete Auflage Verlag C H Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 63390 4 S 2 f Vgl Aufzahlung in Hans Karsten Schmaltz Reinald Wiechert Niedersachsisches Denkmalschutzgesetz Kommentar 2 vollig neu bearbeitete Auflage Verlag C H Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 63390 4 S 4 f Vgl Aufzahlung in Hans Karsten Schmaltz Reinald Wiechert Niedersachsisches Denkmalschutzgesetz Kommentar 2 vollig neu bearbeitete Auflage Verlag C H Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 63390 4 S 5 4 1 und 2 NDSchG 3 2 NDSchG 3 Abs 1 NDSchG 9 NDSchG 3 Abs 5 NDSchG 16 NDSchG 22 NDSchG 6 NDSchG Art 14 GG 7 EStG 29 30 NDSchG 10 NDSchG 20 Abs 2 NDSchG Richtlinie zur Kennzeichnung von Baudenkmalen und Bodendenkmalen gemass 28 Abs 2 des Niedersachsischen Denkmalschutzgesetzes mit einer Denkmalschutzplakette Denkmalschutzplakette tragt kunftig Niedersachsens Landeswappen Presseinformation des Niedersachsischen Ministeriums fur Wissenschaft und Kultur vom 22 Dezember 2017 Neue Denkmalschutzplakette fur Niedersachsen in Berichte zur Denkmalpflege in Niedersachsen 2 2018 S 93 19 NDSchG 19 Abs 1 NDSchG 19 Abs 4 NDSchG 22 NDSchG 21 NDSchGDenkmalschutzgesetze in Deutschland Baden Wurttemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein Thuringen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4149087 3 GND Explorer lobid OGND AKS LCCN n83211235 VIAF 183888111