Azərbaycan  AzərbaycanDeutschland  DeutschlandLietuva  LietuvaMalta  Maltaශ්‍රී ලංකාව  ශ්‍රී ලංකාවTürkmenistan  TürkmenistanTürkiyə  TürkiyəУкраина  Украина
Unterstützung
www.datawiki.de-de.nina.az
  • Heim

Das Opportunitätsprinzip auch Entschließungsprinzip ist die juristische Handlungsfreiheit innerhalb eines gesteckten rec

Opportunitätsprinzip

  • Startseite
  • Opportunitätsprinzip
Opportunitätsprinzip
www.datawiki.de-de.nina.azhttps://www.datawiki.de-de.nina.az

Das Opportunitätsprinzip (auch Entschließungsprinzip) ist die juristische Handlungsfreiheit innerhalb eines gesteckten rechtlichen Rahmens.

Es handelt sich um einen Unterfall der Ermessensentscheidung und gilt grundsätzlich, solange nicht eine gesetzliche Regelung etwas anderes besagt (beispielsweise im Strafrecht, s. u.). Das Opportunitätsprinzip beschreibt das Handeln einer Ordnungsbehörde im Falle einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Die Ordnungsbehörde kann, muss aber nicht eingreifen. Hier gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Polizeirecht (Deutschland)

Im Bereich der Eingriffsverwaltung (zum Beispiel Polizei) stellt sich die Frage, ob (Entschließungsermessen) und gegen wen (Auswahlermessen bzw. Störerauswahl) vorgegangen werden soll. Das Opportunitätsprinzip gilt nicht nur beim Entschließungsermessen, sondern gerade auch beim Auswahlermessen.

Allerdings kann die Entscheidungsfreiheit, ob gehandelt werden soll, zu einer Handlungspflicht verengt sein (sog. Ermessensreduktion auf Null), beispielsweise wenn bedeutende Rechtsgüter gefährdet sind oder wenn das Nichteinschreiten unverhältnismäßig wäre.

Das Opportunitätsprinzip ist in den einschlägigen Landesgesetzen geregelt (zum Beispiel § 3 PolG-BaWü, § 14 Abs. 1 SOG M-V, Art. 5 Abs. 1 PAG (Bayern), vgl. auch § 3 Abs. 1 Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes).

Bußgeldverfahren (Deutschland)

Im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) herrscht das Opportunitätsprinzip (§ 47 OWiG).

Strafverfahren (Deutschland)

Im Strafrecht gilt grundsätzlich das dem Opportunitätsprinzip entgegengesetzte Legalitätsprinzip. Das nur ausnahmsweise anwendbare Opportunitätsprinzip bietet unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, ein Strafverfahren einzustellen, wenn die Schuld des Täters gering erscheint (§ 153 StPO), die Erfüllung von Auflagen zur Beseitigung des Strafverfolgungsinteresses ausreicht (§ 153a StPO) oder die zu erwartende Strafe neben der Strafe für andere Taten des Tatverdächtigen nicht erheblich ins Gewicht fällt (§ 154, § 154a StPO). Entsprechende Regelungen enthält das Jugendgerichtsgesetz (§ 45, § 47 JGG).

Bei einer Einstellung unter Erteilung von Auflagen gemäß § 153a StPO – das Verfahren wird hier zunächst vorläufig, und wenn die Erfüllung der Auflage nachgewiesen ist, endgültig eingestellt – können grundsätzlich Auflagen unterschiedlicher Art gemacht werden. Vor allem kann der Täter zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit oder zur Zahlung eines Geldbetrages beziehungsweise zur Schadenswiedergutmachung verpflichtet werden. Geldauflagen können zu Gunsten der Staatskasse oder einer gemeinnützigen Einrichtung verhängt werden. Bei Zahlungen zur Schadenswiedergutmachung ist zu beachten, dass diese auf den Schadensersatzanspruch des Geschädigten insbesondere eines möglichen Schmerzensgeldanspruchs selbst dann anzurechnen sind, wenn der Strafrichter bei Verhängung der Auflage erklärt hatte, dass eine solche Anrechnung unterbleiben soll.

Die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung kann sowohl im Strafverfahren gegen Erwachsene als auch im Jugendstrafrecht lediglich durch die Staatsanwaltschaft (bzw. bei Steuerdelikten die Buß- und Strafsachenstelle des Finanzamtes oder Hauptzollamtes) sowie – im Falle der Anklageerhebung – durch das zuständige Gericht getroffen werden. Eine Verfahrenseinstellung durch die Polizeibehörden ist dagegen nicht möglich. Diese sind beim Anfangsverdacht einer Straftat zur Aufnahme der Ermittlungen und Weiterleitung der Akte an die Staatsanwaltschaft verpflichtet.

Kritiker bemängeln, dass einige Staatsanwaltschaften heutzutage derart überlastet und unterfinanziert sind, dass zumindest bei „kleineren“ Straftaten häufig überhaupt keine Ermittlungen mehr stattfinden oder aber sich der Aufwand nur darauf beschränkt, Gründe für eine Einstellung des Verfahrens zu finden. Dadurch werde das Opportunitätsprinzip von der Ausnahme zur Regel, das Legalitätsprinzip hingegen zur bloßen Farce und fast vollständig dem Opportunitätsprinzip geopfert – mit fatalen Folgen für den Rechtsfrieden und die Justiz im Allgemeinen.

Strafrecht (Schweiz)

Das Opportunitätsprinzip greift nach Schweizer Recht immer dort, wo den Strafverfolgungsbehörden das Ermessen zusteht, ob sie eine Straftat verfolgen oder nicht. Das Schweizer Strafgesetzbuch (StGB) sieht nämlich vor, dass die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absehen kann:

  • Wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB);
  • Wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe erfüllt und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind (Art. 53 StGB);
  • Wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre (Art. 54 StGB).

Zudem entscheidet der Bundesrat bei politischen Delikten, ob eine Strafverfolgung stattfinden soll (Art. 105 BStP, SR 312.0). Verfahrensmässig konkretisiert wird das Opportunitätsprinzip in der Strafprozessordnung (SR 312.0), wo in Art. 8 StPO festgehalten wird, dass Staatsanwaltschaft und Gerichte in den Fällen von Art. 52 bis 54 StGB von der Strafverfolgung absehen können. Sofern keine überwiegenden Interessen von Privatklägern bestehen, können sie auch von einer Strafverfolgung absehen, wenn einer Straftat neben den weiteren Straftaten des Täters keine wesentliche Bedeutung zukommt, wenn die für die Straftat zu erwartende Zusatzstrafe vernachlässigbar gering wäre oder wenn eine im Ausland ausgesprochene Strafe anzurechnen wäre. Weiter kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt wird. In diesen Fällen erlässt die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO).

Einzelnachweise

  1. So OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 1996, 22 U 31/96, NJW 1997, 1643 f.
  2. Siehe z. B. Jürgen Roth: Ermitteln verboten! Eichborn Verlag, Frankfurt am Main 2004
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4172645-5 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 25 Jun 2025 / 03:09

wikipedia, wiki, deutsches, deutschland, buch, bücher, bibliothek artikel lesen, herunterladen kostenlos kostenloser herunterladen, MP3, Video, MP4, 3GP, JPG, JPEG, GIF, PNG, Bild, Musik, Lied, Film, Buch, Spiel, Spiele, Mobiltelefon, Mobil, Telefon, android, ios, apple, samsung, iphone, xiomi, xiaomi, redmi, honor, oppo, nokia, sonya, mi, pc, web, computer, komputer, Informationen zu Opportunitätsprinzip, Was ist Opportunitätsprinzip? Was bedeutet Opportunitätsprinzip?

Das Opportunitatsprinzip auch Entschliessungsprinzip ist die juristische Handlungsfreiheit innerhalb eines gesteckten rechtlichen Rahmens Es handelt sich um einen Unterfall der Ermessensentscheidung und gilt grundsatzlich solange nicht eine gesetzliche Regelung etwas anderes besagt beispielsweise im Strafrecht s u Das Opportunitatsprinzip beschreibt das Handeln einer Ordnungsbehorde im Falle einer Gefahr fur die offentliche Sicherheit oder Ordnung Die Ordnungsbehorde kann muss aber nicht eingreifen Hier gilt der Grundsatz der Verhaltnismassigkeit Polizeirecht Deutschland Im Bereich der Eingriffsverwaltung zum Beispiel Polizei stellt sich die Frage ob Entschliessungsermessen und gegen wen Auswahlermessen bzw Storerauswahl vorgegangen werden soll Das Opportunitatsprinzip gilt nicht nur beim Entschliessungsermessen sondern gerade auch beim Auswahlermessen Allerdings kann die Entscheidungsfreiheit ob gehandelt werden soll zu einer Handlungspflicht verengt sein sog Ermessensreduktion auf Null beispielsweise wenn bedeutende Rechtsguter gefahrdet sind oder wenn das Nichteinschreiten unverhaltnismassig ware Das Opportunitatsprinzip ist in den einschlagigen Landesgesetzen geregelt zum Beispiel 3 PolG BaWu 14 Abs 1 SOG M V Art 5 Abs 1 PAG Bayern vgl auch 3 Abs 1 Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes Bussgeldverfahren Deutschland Im Verfahren nach dem Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten Bussgeldverfahren herrscht das Opportunitatsprinzip 47 OWiG Strafverfahren Deutschland Im Strafrecht gilt grundsatzlich das dem Opportunitatsprinzip entgegengesetzte Legalitatsprinzip Das nur ausnahmsweise anwendbare Opportunitatsprinzip bietet unter bestimmten Voraussetzungen die Moglichkeit ein Strafverfahren einzustellen wenn die Schuld des Taters gering erscheint 153 StPO die Erfullung von Auflagen zur Beseitigung des Strafverfolgungsinteresses ausreicht 153a StPO oder die zu erwartende Strafe neben der Strafe fur andere Taten des Tatverdachtigen nicht erheblich ins Gewicht fallt 154 154a StPO Entsprechende Regelungen enthalt das Jugendgerichtsgesetz 45 47 JGG Bei einer Einstellung unter Erteilung von Auflagen gemass 153a StPO das Verfahren wird hier zunachst vorlaufig und wenn die Erfullung der Auflage nachgewiesen ist endgultig eingestellt konnen grundsatzlich Auflagen unterschiedlicher Art gemacht werden Vor allem kann der Tater zur Ableistung gemeinnutziger Arbeit oder zur Zahlung eines Geldbetrages beziehungsweise zur Schadenswiedergutmachung verpflichtet werden Geldauflagen konnen zu Gunsten der Staatskasse oder einer gemeinnutzigen Einrichtung verhangt werden Bei Zahlungen zur Schadenswiedergutmachung ist zu beachten dass diese auf den Schadensersatzanspruch des Geschadigten insbesondere eines moglichen Schmerzensgeldanspruchs selbst dann anzurechnen sind wenn der Strafrichter bei Verhangung der Auflage erklart hatte dass eine solche Anrechnung unterbleiben soll Die Entscheidung uber eine Verfahrenseinstellung kann sowohl im Strafverfahren gegen Erwachsene als auch im Jugendstrafrecht lediglich durch die Staatsanwaltschaft bzw bei Steuerdelikten die Buss und Strafsachenstelle des Finanzamtes oder Hauptzollamtes sowie im Falle der Anklageerhebung durch das zustandige Gericht getroffen werden Eine Verfahrenseinstellung durch die Polizeibehorden ist dagegen nicht moglich Diese sind beim Anfangsverdacht einer Straftat zur Aufnahme der Ermittlungen und Weiterleitung der Akte an die Staatsanwaltschaft verpflichtet Kritiker bemangeln dass einige Staatsanwaltschaften heutzutage derart uberlastet und unterfinanziert sind dass zumindest bei kleineren Straftaten haufig uberhaupt keine Ermittlungen mehr stattfinden oder aber sich der Aufwand nur darauf beschrankt Grunde fur eine Einstellung des Verfahrens zu finden Dadurch werde das Opportunitatsprinzip von der Ausnahme zur Regel das Legalitatsprinzip hingegen zur blossen Farce und fast vollstandig dem Opportunitatsprinzip geopfert mit fatalen Folgen fur den Rechtsfrieden und die Justiz im Allgemeinen Strafrecht Schweiz Das Opportunitatsprinzip greift nach Schweizer Recht immer dort wo den Strafverfolgungsbehorden das Ermessen zusteht ob sie eine Straftat verfolgen oder nicht Das Schweizer Strafgesetzbuch StGB sieht namlich vor dass die zustandige Behorde von einer Strafverfolgung einer Uberweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absehen kann Wenn Schuld und Tatfolgen geringfugig sind Art 52 StGB Wenn der Tater den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen die Voraussetzungen fur eine bedingte Strafe erfullt und das Interesse der Offentlichkeit und des Geschadigten an der Strafverfolgung gering sind Art 53 StGB Wenn der Tater durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist dass eine Strafe unangemessen ware Art 54 StGB Zudem entscheidet der Bundesrat bei politischen Delikten ob eine Strafverfolgung stattfinden soll Art 105 BStP SR 312 0 Verfahrensmassig konkretisiert wird das Opportunitatsprinzip in der Strafprozessordnung SR 312 0 wo in Art 8 StPO festgehalten wird dass Staatsanwaltschaft und Gerichte in den Fallen von Art 52 bis 54 StGB von der Strafverfolgung absehen konnen Sofern keine uberwiegenden Interessen von Privatklagern bestehen konnen sie auch von einer Strafverfolgung absehen wenn einer Straftat neben den weiteren Straftaten des Taters keine wesentliche Bedeutung zukommt wenn die fur die Straftat zu erwartende Zusatzstrafe vernachlassigbar gering ware oder wenn eine im Ausland ausgesprochene Strafe anzurechnen ware Weiter kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden wenn die Straftat bereits von einer auslandischen Behorde verfolgt wird In diesen Fallen erlasst die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfugung Art 310 Abs 1 lit c StPO EinzelnachweiseSo OLG Dusseldorf Urteil vom 12 Juli 1996 22 U 31 96 NJW 1997 1643 f Siehe z B Jurgen Roth Ermitteln verboten Eichborn Verlag Frankfurt am Main 2004Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4172645 5 GND Explorer lobid OGND AKS

Neueste Artikel
  • Juni 21, 2025

    Wurzelsünde

  • Juni 24, 2025

    Wurfscheibenschießen

  • Juni 25, 2025

    Wissensrepräsentation

  • Juni 25, 2025

    Wirtschaftspädagogik

  • Juni 23, 2025

    Wirtschaftsprüfung

www.NiNa.Az - Studio

    Kontaktieren Sie uns
    Sprachen
    Kontaktieren Sie uns
    DMCA Sitemap
    © 2019 nina.az - Alle Rechte vorbehalten.
    Copyright: Dadash Mammadov
    Eine kostenlose Website, die Daten- und Dateiaustausch aus der ganzen Welt ermöglicht.
    Spi.