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Parlamentsauflösung

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Bei einer Parlamentsauflösung wird ein Parlament in seiner aktuellen Zusammensetzung entlassen, in der Regel um den Weg für vorgezogene Neuwahlen freizumachen, die daraufhin meist innerhalb einer verfassungsmäßigen Frist stattzufinden haben.

Im deutschsprachigen Raum ist üblicherweise nur dann von einer Parlamentsauflösung die Rede, wenn sie vorzeitig während einer laufenden Legislaturperiode erfolgt. Dort bleiben die Abgeordneten dann auch bis zur Konstituierung des neuen Parlaments im Amt. Im angelsächsischen Rechtskreis hingegen gab es lange Zeit keine fixen Legislaturperioden, weshalb ein Parlament aktiv aufgelöst werden musste, um Neuwahlen zu ermöglichen. Hier scheiden die Abgeordneten zudem sofort aus, wodurch es (wie während der Prorogation) zu einer Zeit ohne aktives Parlament kommt.

Die meisten Staaten haben eine Vorgehensweise zum Auflösen des Parlaments in der Verfassung geregelt. In vielen kann dies das Staatsoberhaupt unter bestimmten Voraussetzungen veranlassen. In manchen Ländern kann sich das Parlament selbst auflösen, in anderen kann dies auch das Volk veranlassen. Einige Demokratien, wie Norwegen, die Schweiz und die USA, kennen eine Auflösung des Parlaments hingegen nicht. In Deutschland ist eine Selbstauflösung des Bundestags nicht vorgesehen.

Methoden und Voraussetzungen zur Parlamentsauflösung

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Auflösung durch das Staatsoberhaupt

Historisch verfügte der Monarch über das alleinige Recht, das Parlament einzuberufen, zu vertagen oder aufzulösen. Dieses Recht war der Ausdruck der Stellung des Herrschers (monarchisches Prinzip). Bis heute hat etwa im Vereinigten Königreich allein der König dieses Recht, bei dessen Ausübung er rein rechtlich an keine Voraussetzungen gebunden ist. Auch in den Niederlanden, in Belgien und in Dänemark kann der Monarch das Parlament auflösen.

Auch in vielen Republiken ist es bis heute das Staatsoberhaupt, das über die Parlamentsauflösung entscheidet, zum Beispiel in Frankreich (Präsident), Österreich (Bundespräsident) oder Deutschland (Bundespräsident). Oftmals sind sie dabei aber an bestimmte Bedingungen gebunden. Vor allem nach den Erfahrungen mit der Macht des deutschen Präsidenten Paul von Hindenburg in den 1930er Jahren wurden das Recht zur Auflösung des Parlaments durch das Staatsoberhaupt in vielen kontinentaleuropäischen Demokratien eingeschränkt. Der französische Präsident etwa darf das Parlament innerhalb von 12 Monaten nicht zweimal auflösen und der österreichische Bundespräsident muss sich für die erneute Auflösung einen neuen Grund suchen.

Mitwirkung der Regierung

Mit der Herausbildung von Regierungen, gerade auch mit eigener Verantwortung, spielten diese eine immer größer werdende Rolle bei der Parlamentsauflösung, entweder de facto oder gar verfassungsmäßig. Selbst, wenn de jure der Monarch entscheidet, tut er dies daher heutzutage in der Regel nur noch auf Vorschlag der Regierung (etwa im Vereinigten Königreich).

Allein schon die Drohung mit der Auflösung, etwa im Wege der Vertrauensfrage, schüchtert die Abgeordneten oftmals genug ein, um doch noch Regierungsvorlagen zuzustimmen. Doch genauso gut ist es möglich, dass eine Neuwahl die Opposition stärkt.

Selbstauflösung durch das Parlament

In einzelnen Verfassungen besteht das Recht des Parlaments, sich durch Beschluss selbst aufzulösen und so durch Neuwahlen die Neuzusammensetzung des Parlaments herbeizuführen. Entsprechende Regelungen sind im europäischen Vergleich die Ausnahme; sie finden sich in den Verfassungen von Belgien (Art. 46), Österreich, Litauen (Art. 58), Ungarn (Abschnitt „AZ ÁLLAM“ Art. 3 Abs. 2), Israel, Polen (Art. 98 Abs. 3) und Zypern (Art. 67 Ziffer 1). In Deutschland ist eine Selbstauflösung des Bundestages nicht vorgesehen (siehe unten Bundesrepublik Deutschland).

Automatische Auflösung

In Bulgarien, Griechenland, Israel, Schweden und Spanien löst sich das Parlament automatisch auf, wenn keine Regierung gebildet werden kann. In Israel löst sich das Parlament automatisch auf, wenn kein Budget gebildet werden kann.

Auflösung durch eine Verfassungsänderung

Wenn sich ein Staat eine komplett neue Verfassung gibt, kommt es üblicherweise ebenfalls zu einer Neuwahl. In Belgien und der Schweiz ist dieser Umstand sogar in der Verfassung geregelt.

Sind sich die beiden Kammern der Schweizerischen Bundesversammlung nicht einig, ob die Bundesverfassung (BV) total revidiert werden soll, so wird über die Durchführung der Totalrevision in einer Volksabstimmung entschieden; stimmt sodann das Volk der Totalrevision zu, so werden die beiden Räte neu gewählt (Art. 193 BV). Dazu ist es in der Praxis noch nie gekommen. Im Weiteren kann eine Verfassungsänderung eine Neuwahl der Bundesversammlung vorsehen. Dies war zweimal der Fall: 1919 in Verbindung mit dem Übergang vom Majorz- zum Proporzwahlrecht und 1931 bei der Verlängerung der Legislaturperiode des Nationalrates von drei auf vier Jahre.

In Belgien kommt es nach jeder Verfassungsänderung zu einer automatischen Auflösung des Parlaments, damit das dann neu gewählte Parlament die Änderung ratifizieren kann.

Auflösung durch Volksentscheid

Eine andere Variante ist die Abberufung eines Parlaments durch einen Volksentscheid. So kann in den Schweizer Kantonen Bern,Uri,Schaffhausen,Solothurn und Thurgau die Abberufung des Kantonsparlaments vor Ablauf der Legislaturperiode verlangt werden. In den deutschen Bundesländern sehen einzelne Verfassungen eine solche Möglichkeit vor (siehe unten Deutsche Bundesländer). In der Weimarer Republik wurde 1932 der Oldenburgische Landtag auf diese Weise abberufen. Entsprechende Versuche in anderen Ländern schlugen fehl, so auch 1926 die Volksabstimmung über die Auflösung des dritten hessischen Landtags und 1931 der Volksentscheid zur Auflösung des preußischen Landtages. Auch in vielen lateinamerikanischen Staaten kann ein Abberufungsreferendum gegen Amtsträger zu einer Neuwahl führen.

Wenn der lettische Präsident das Parlament auflösen will, muss das vorher durch eine Volksabstimmung bestätigt werden, was 2011 geschehen ist.

Situation in einzelnen Ländern

Deutschland

Geschichte

In den meisten Ländern des Deutschen Bundes wurden gemäß Art. 13 der Deutschen Bundesaktelandständische Verfassungen eingerichtet. Diese sahen die Auflösung des Parlamentes durch den Fürsten vor.

Im Deutschen Kaiserreich regelte Artikel 24 der Verfassung, dass zu einer Auflösung des Reichstags ein Beschluss des Bundesrates und die Zustimmung des Kaisers notwendig sei. In der Praxis ging die Entscheidung aber vom Reichskanzler aus.

In der Weimarer Verfassung konnte der Reichspräsident den Reichstag gemäß Artikel 25 allein auflösen, wenn auch offiziell nur je einmal aus demselben Grund. Diese Einschränkung war in der Praxis unbedeutend. In der Weimarer Zeit wurde jeder Reichstag vorzeitig aufgelöst.

Bundesrepublik Deutschland

Siehe auch: Deutscher Bundestag #Repräsentationsprinzip und Selbstauflösung

Bei der Gründung der Bundesrepublik 1948/1949 sah man die Weimarer Regelung als schädlich an, da die Parlamentsauflösung zu leicht gemacht worden sei. Entsprechend darf sich der Bundestag nach dem Grundgesetz weder selbst auflösen, noch darf dies allein der Bundespräsident oder die Regierung. Der Bundestag kann unter der Geltung des Grundgesetzes nur noch in zwei Fällen aufgelöst werden:

  1. Scheitern der Kanzlerwahl (Art. 63 Abs. 4 GG): Der Bundespräsident schlägt (üblicherweise nach Abschluss einer Koalitionsvereinbarung) einen Kanzlerkandidaten vor und stellt ihn damit zur Wahl im Bundestag (Art. 63 Abs. 1 GG). Scheitert dieser Kandidat im ersten Wahlgang (erste Wahlphase, Art. 63 Abs. 2 GG) und wird auch innerhalb der nächsten 14 Tage (in beliebig vielen Wahlgängen, zweite Wahlphase, Art. 63 Abs. 3 GG) weder dieser noch ein anderer Kandidat mit absoluter Mehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder, sogenannte Kanzlermehrheit) im Bundestag gewählt, erfolgt ein weiterer Wahlgang (dritte Wahlphase), in dem die relative Mehrheit ausreicht (gewählt ist, wer die meisten Ja-Stimmen erhält). Wird auf diese Weise ein Bundeskanzler gewählt, der keine absolute Mehrheit im Bundestag hat, kann der Bundespräsident innerhalb von einer Woche entscheiden, ihn dennoch zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen. Das Grundgesetz gibt für die Entscheidung keine Kriterien vor. Ob der Bundespräsident den lediglich mit relativer Mehrheit gewählten Kanzler in der Regel ernennen muss, es sei denn es werde evident keine stabile Regierung zustande kommen, ist in der juristischen Literatur umstritten.
  2. Scheitern der Vertrauensfrage (Art. 68 GG): Der Bundeskanzler kann im Bundestag einen Antrag stellen, dass ihm der Bundestag das Vertrauen aussprechen möge. Stimmt daraufhin nicht die Mehrheit aller Bundestagsmitglieder für diesen Antrag, kann der Bundeskanzler dem Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages vorschlagen, woraufhin dieser dem Vorschlag binnen einer Frist von 21 Tagen nachkommen oder ihn ablehnen kann. Lässt der Bundespräsident die Frist verstreichen oder lehnt er den Vorschlag zur Auflösung ab (wozu er nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nur befugt ist, wenn nach pflichtgemäßer Prüfung eine politische Instabilität trotz des verweigerten Vertrauensausspruchs weiterhin gewährleistet ist), ist der Bundeskanzler zur Fortführung seines Amtes verpflichtet.

Der erste Fall ist noch nie eingetreten, da stets der vom Bundespräsidenten vorgeschlagene Kanzlerkandidat mit absoluter Mehrheit gewählt wurde, wobei dies jeweils bereits im ersten Wahlgang geschah, bis Friederich Merz am 6. Mai 2025 erst in einem zweiten Wahlgang zum Bundeskanzler gewählt wurde.

Der zweite Fall trat in den Jahren 1972, 1983, 2005 und 2024 auf. Die damaligen Bundeskanzler Willy Brandt, Helmut Kohl, Gerhard Schröder und Olaf Scholz nutzten das Instrument der Vertrauensfrage, um den Bundestag aufzulösen. Teile der Regierungsfraktionen stimmten nach Absprache gegen die Aussprache des Vertrauens bzw. enthielten sich, sodass die Vertrauensfrage scheiterte und der Bundespräsident über die Auflösung entscheiden musste, wobei er jeweils dem Wunsch von Kanzler und Parlamentsmehrheit folgte und den Bundestag auflöste.

Nach einer Auflösung durch den Bundespräsidenten müssen nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 GG Neuwahlen innerhalb von 60 Tagen stattfinden.

Siehe auch: Vorgezogene Neuwahl#Deutschland und Politisches System der Bundesrepublik Deutschland

Deutsche Bundesländer

Auf Landesebene ist, anders als auf Bundesebene, die Möglichkeit der Selbstauflösung des Parlaments neben dem Instrument der Vertrauensfrage verbreitet. So löste sich der Hessische Landtag beispielsweise am 19. November 2008 selbst auf und ermöglichte somit die Neuwahl am 18. Januar 2009. Für eine Auflösung der Landesparlaments und daraus resultierend vorgezogene Neuwahlen stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung: In allen Bundesländern kann sich der Landtag durch Beschluss selbst auflösen. Dieser Beschluss bedarf nach den überwiegenden Regelungen in den Landesverfassungen einer 2/3 Mehrheit, in Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz lediglich der absoluten Mehrheit.

Darüber hinaus besteht in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, und Bremen die Möglichkeit für die Bürger des jeweiligen Landes, durch Antrag mit einer variierenden Anzahl von Wahlberechtigten einen Volksentscheid herbeizuführen, der zur Auflösung des Landesparlaments führen kann. In Nordrhein-Westfalen wurde die Einführung einer entsprechenden Regelung diskutiert, dies ist bisher jedoch nicht umgesetzt worden.

Auflösungsmöglichkeiten in den Landesverfassungen der Bundesländer
Beschluss der Mitglieder des Landesparlaments Volksentscheid
Baden-Württemberg Art. 43 Abs. 1 BWVerf (2/3 Mehrheit) Art. 43 Abs. 2 BWVerf

(Antrag von 10 % Wahlberechtigten)

Bayern Art. 18 Abs. 1 BayVerf (absolute Mehrheit) Art. 18 Abs. 3 BayVerf

(Antrag von 1. Mio. Wahlberechtigten)

Berlin Art. 54 Abs. 2 BlnVerf (2/3 Mehrheit) Art. 54 Abs. 3 BlnVerf

(Antrag von 20 Tsd. Wahlberechtigten)

Brandenburg Art. 62 Abs. 2 BbgVerf (2/3 Mehrheit) -
Bremen Art. 76 lit. a BremVerf (2/3 Mehrheit) Art. 76 lit. b BremVerf

(Antrag von 20 % Wahlberechtigten)

Hamburg Art. 11 Abs. 1 HmbVerf (absolute Mehrheit) -
Hessen Art. 80 HessVerf (absolute Mehrheit) -
Mecklenburg-Vorpommern Art. 27 Abs. 2 MVVerf (2/3 Mehrheit) -
Niedersachsen Art. 10 NdsVerf (absolute Mehrheit + 2/3 anwesender Mitglieder) -
Nordrhein-Westfalen Art. 35 Abs. 1 NRWVerf (absolute Mehrheit) -
Rheinland-Pfalz Art. 84 RhPfVerf (absolute Mehrheit) -
Saarland Art. 69 SaarlVerf (2/3 Mehrheit) -
Sachsen Art. 58 SächsVerf (2/3 Mehrheit) -
Sachsen-Anhalt Art. 60 LSAVerf (2/3 Mehrheit) -
Schleswig-Holstein Art. 19 Abs. 2 SchlHVerf (2/3 Mehrheit) -
Thüringen Art. 50 Abs. 2 Ziff. 1 ThürVerf (2/3 Mehrheit) -

Vereinigtes Königreich

Im Vereinigten Königreich hat der Premierminister das Recht, den Monarchen jederzeit um eine vorzeitige Auflösung des Parlamentes zu bitten. Dies erlaubt der Regierung, die Wahl zu dem Zeitpunkt anzusetzen, der ihr am erfolgversprechendsten erscheint. 2011 bis 2022 dauerte die Amtsperiode des Parlamentes jedoch aufgrund des Fixed-term Parliaments Act 2011 grundsätzlich fünf Jahre. Vorgezogene Neuwahlen waren damals nur noch unter engen Bedingungen möglich.

Siehe auch: Vorgezogene Neuwahl#Vereinigtes Königreich und Politisches System des Vereinigten Königreichs

Österreich

Der Nationalrat kann entweder sich durch einfaches Gesetz selbst auflösen oder vom Bundespräsidenten aufgelöst werden. Selbstauflösungen durch einen Neuwahl-Beschluss sind bereits öfters vorgekommen. Der Bundespräsident hat erst einmal von seinem Auflösungsrecht Gebrauch gemacht, und zwar im Jahr 1930. Auch die Landtage der einzelnen Bundesländer haben ein Selbstauflösungsrecht.

Einzelnachweise

Literatur

  1. Elliot BULMER: Dissolution of Parliament. IDEA, Institute for Democracy and Electoral Assistance, abgerufen am 4. Januar 2025. 
  2. Oonagh Gay, Vaughne Miller, Jon Lunn, Arabella Thorp: Fixed term parliaments- early dissolution arrangements. Parliament and Constitution Centre, 2. Juni 2010, Standard Note SN/PC/05530 (englisch, parliament.uk [PDF; abgerufen am 22. Oktober 2018]). 
  3. Elliot BULMER: Dissolution of Parliament. IDEA, Institute for Democracy and Electoral Assistance, abgerufen am 4. Januar 2025. 
  4. Dissolving the Knesset: A Historical Survey. 2022, abgerufen am 4. Januar 2025 (englisch). 
  5. Übergangsbestimmungen für vorgezogene Wahlen in den National- und Bundesrat. In: swissvotes. Institut für Politikwissenschaft der Universität Bern, abgerufen am 4. Juli 2025. 
  6. Amtsdauer des Nationalrats, des Bundesrats und des Bundeskanzlers. In: swissvotes. Institut für Politikwissenschaft der Universität Bern, abgerufen am 4. Juli 2025. 
  7. Hanns-Jürgen Wiegand: Direktdemokratische Elemente in der deutschen Verfassungsgeschichte (= Juristische Zeitgeschichte: Allgemeine Reihe. Nr. 20). BWV, 2006, ISBN 978-3-8305-1210-3, S. 95–96 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche). 
  8. Horst Möller: Die Weimarer Republik: Demokratie in der Krise. Piper eBooks, München 2018, ISBN 978-3-492-99049-3, Abschnitt 9, S. 159, urn:nbn:de:101:1-2018100403311451575582 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche). 
  9. Prof. Dr. Volker Epping: Beck'scher Online-Kommentar Grundgesetz. Hrsg.: Prof. Dr. Volker Epping, Prof. Dr. Christian Hillgruber. 61. Edition Auflage. C.H.BECK, München 15. März 2025, Art. 63 Randnummer 28.1. 
  10. BVerfG, Urteil vom 25.08.2005 - 2 BvE 4/05, 2 BvE 7/05 = NJW 2005, 2669
  11. Martin Fehndrich: Wahl des deutschen Bundeskanzlers – Kanzlerwahl. In: Wahlrecht.de. 14. März 2018, abgerufen am 21. Oktober 2018. 
  12. tagesschau.de: Merz scheitert im ersten Wahlgang bei Kanzlerwahl. Abgerufen am 3. Juli 2025. 
  13. Irina Steinhauer: Deutscher Bundestag - Friedrich Merz mit 325 Stimmen zum Bundeskanzler gewählt. Abgerufen am 3. Juli 2025. 
  14. Heinrich Oberreuter: Vertrauensfrage. In: Uwe Andersen, Wichard Woyke (Hrsg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 7. Auflage. Springer VS, Heidelberg (bpb.de [abgerufen am 21. Oktober 2018]). 
  15. Prof. Dr. Stefan Ulrich Pieper: BeckOK Grundgesetz. Hrsg.: Prof. Dr. Volker Epping, Prof. Dr. Christian Hillgruber. 61. Edition Auflage. C.H.Beck, München 15. März 2025, Art. 68 Randnummer 22. 
  16. Privatdozent Dr. iur. habil. Ulrich Vosgerau: Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Fraktion der AfD: Gesetz zur Stärkung der direkten Demokratie (Drucks. 17/6586). In: Landtag.nrw.de. Landtag Nordrhein-Westfalen, 7. Dezember 2019, abgerufen am 3. Juli 2025. 
  17. Peter Hennessy, Baron Hennessy of Nympsfield: The role and powers of the Prime Minister. 21. Februar 2011, abgerufen am 21. Oktober 2018 (englisch). 
  18. Petra Schleiter: Why the Fixed-term Parliaments Act should not be repealed. In: The Oxford University Politics Blog. 21. Oktober 2014, abgerufen am 21. Oktober 2018 (englisch). 
  19. Search Dissolution and Calling of Parliament Act 2022. Abgerufen am 24. September 2024. 
  20. Bundes-Verfassungsgesetz Art. 29. In: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich. 1. Januar 2004, abgerufen am 18. Mai 2019. 
  21. Christian Böhmer: Warum Thomas Klestil zurückschreckte, das Parlament zu entlassen. In: kurier.at. 31. März 2016, abgerufen am 20. Mai 2019. 

Gesetze

  1. Art. 12 der französischen Verfassung vom 4. Oktober 1958, Stand 21. Oktober 2018 (französisch)
  2. Art. 29 Bundes-Verfassungsgesetz, Stand 1. Januar 2004
  3. Art. 57 Verfassung des Kantons Bern, Stand 11. März 2015
  4. Art. 27 Verfassung des Kantons Uri, Stand 6. Juni 2018
  5. Art. 26 Verfassung des Kantons Schaffhausen, Stand 2. März 2011
  6. Art. 27 Verfassung des Kantons Solothurn, Stand 3. März 2016
  7. § 25 Verfassung des Kantons Thurgau, Stand 5. Dezember 2017
  8. Die teutsche Bundesacte vom 8. Juny 1815. In: Karl Heinrich Ludwig Pölitz (Hrsg.): Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren. Band 2. F. A. Brockhaus, Leipzig/Altenburg 1817, S. 93–104 (Wikisource). 
  9. Fixed-term Parliaments Act 2011. (englisch, gov.uk). 

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 08 Jul 2025 / 17:47

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kann sich das Parlament selbst auflosen in anderen kann dies auch das Volk veranlassen Einige Demokratien wie Norwegen die Schweiz und die USA kennen eine Auflosung des Parlaments hingegen nicht In Deutschland ist eine Selbstauflosung des Bundestags nicht vorgesehen Methoden und Voraussetzungen zur ParlamentsauflosungDieser Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Auflosung durch das Staatsoberhaupt Historisch verfugte der Monarch uber das alleinige Recht das Parlament einzuberufen zu vertagen oder aufzulosen Dieses Recht war der Ausdruck der Stellung des Herrschers monarchisches Prinzip Bis heute hat etwa im Vereinigten Konigreich allein der Konig dieses Recht bei dessen Ausubung er rein rechtlich an keine Voraussetzungen gebunden ist Auch in den Niederlanden in Belgien und in Danemark kann der Monarch das Parlament auflosen Auch in vielen Republiken ist es bis heute das Staatsoberhaupt das uber die Parlamentsauflosung entscheidet zum Beispiel in Frankreich Prasident Osterreich Bundesprasident oder Deutschland Bundesprasident Oftmals sind sie dabei aber an bestimmte Bedingungen gebunden Vor allem nach den Erfahrungen mit der Macht des deutschen Prasidenten Paul von Hindenburg in den 1930er Jahren wurden das Recht zur Auflosung des Parlaments durch das Staatsoberhaupt in vielen kontinentaleuropaischen Demokratien eingeschrankt Der franzosische Prasident etwa darf das Parlament innerhalb von 12 Monaten nicht zweimal auflosen und der osterreichische Bundesprasident muss sich fur die erneute Auflosung einen neuen Grund suchen Mitwirkung der Regierung Mit der Herausbildung von Regierungen gerade auch mit eigener Verantwortung spielten diese eine immer grosser werdende Rolle bei der Parlamentsauflosung entweder de facto oder gar verfassungsmassig Selbst wenn de jure der Monarch entscheidet tut er dies daher heutzutage in der Regel nur noch auf Vorschlag der Regierung etwa im Vereinigten Konigreich Allein schon die Drohung mit der Auflosung etwa im Wege der Vertrauensfrage schuchtert die Abgeordneten oftmals genug ein um doch noch Regierungsvorlagen zuzustimmen Doch genauso gut ist es moglich dass eine Neuwahl die Opposition starkt Selbstauflosung durch das Parlament In einzelnen Verfassungen besteht das Recht des Parlaments sich durch Beschluss selbst aufzulosen und so durch Neuwahlen die Neuzusammensetzung des Parlaments herbeizufuhren Entsprechende Regelungen sind im europaischen Vergleich die Ausnahme sie finden sich in den Verfassungen von Belgien Art 46 Osterreich Litauen Art 58 Ungarn Abschnitt AZ ALLAM Art 3 Abs 2 Israel Polen Art 98 Abs 3 und Zypern Art 67 Ziffer 1 In Deutschland ist eine Selbstauflosung des Bundestages nicht vorgesehen siehe unten Bundesrepublik Deutschland Automatische Auflosung In Bulgarien Griechenland Israel Schweden und Spanien lost sich das Parlament automatisch auf wenn keine Regierung gebildet werden kann In Israel lost sich das Parlament automatisch auf wenn kein Budget gebildet werden kann Auflosung durch eine Verfassungsanderung Wenn sich ein Staat eine komplett neue Verfassung gibt kommt es ublicherweise ebenfalls zu einer Neuwahl In Belgien und der Schweiz ist dieser Umstand sogar in der Verfassung geregelt Sind sich die beiden Kammern der Schweizerischen Bundesversammlung nicht einig ob die Bundesverfassung BV total revidiert werden soll so wird uber die Durchfuhrung der Totalrevision in einer Volksabstimmung entschieden stimmt sodann das Volk der Totalrevision zu so werden die beiden Rate neu gewahlt Art 193 BV Dazu ist es in der Praxis noch nie gekommen Im Weiteren kann eine Verfassungsanderung eine Neuwahl der Bundesversammlung vorsehen Dies war zweimal der Fall 1919 in Verbindung mit dem Ubergang vom Majorz zum Proporzwahlrecht und 1931 bei der Verlangerung der Legislaturperiode des Nationalrates von drei auf vier Jahre In Belgien kommt es nach jeder Verfassungsanderung zu einer automatischen Auflosung des Parlaments damit das dann neu gewahlte Parlament die Anderung ratifizieren kann Auflosung durch Volksentscheid Eine andere Variante ist die Abberufung eines Parlaments durch einen Volksentscheid So kann in den Schweizer Kantonen Bern Uri Schaffhausen Solothurn und Thurgau die Abberufung des Kantonsparlaments vor Ablauf der Legislaturperiode verlangt werden In den deutschen Bundeslandern sehen einzelne Verfassungen eine solche Moglichkeit vor siehe unten Deutsche Bundeslander In der Weimarer Republik wurde 1932 der Oldenburgische Landtag auf diese Weise abberufen Entsprechende Versuche in anderen Landern schlugen fehl so auch 1926 die Volksabstimmung uber die Auflosung des dritten hessischen Landtags und 1931 der Volksentscheid zur Auflosung des preussischen Landtages Auch in vielen lateinamerikanischen Staaten kann ein Abberufungsreferendum gegen Amtstrager zu einer Neuwahl fuhren Wenn der lettische Prasident das Parlament auflosen will muss das vorher durch eine Volksabstimmung bestatigt werden was 2011 geschehen ist Situation in einzelnen LandernDeutschland Geschichte In den meisten Landern des Deutschen Bundes wurden gemass Art 13 der Deutschen Bundesaktelandstandische Verfassungen eingerichtet Diese sahen die Auflosung des Parlamentes durch den Fursten vor Im Deutschen Kaiserreich regelte Artikel 24 der Verfassung dass zu einer Auflosung des Reichstags ein Beschluss des Bundesrates und die Zustimmung des Kaisers notwendig sei In der Praxis ging die Entscheidung aber vom Reichskanzler aus In der Weimarer Verfassung konnte der Reichsprasident den Reichstag gemass Artikel 25 allein auflosen wenn auch offiziell nur je einmal aus demselben Grund Diese Einschrankung war in der Praxis unbedeutend In der Weimarer Zeit wurde jeder Reichstag vorzeitig aufgelost Bundesrepublik Deutschland Siehe auch Deutscher Bundestag Reprasentationsprinzip und Selbstauflosung Bei der Grundung der Bundesrepublik 1948 1949 sah man die Weimarer Regelung als schadlich an da die Parlamentsauflosung zu leicht gemacht worden sei Entsprechend darf sich der Bundestag nach dem Grundgesetz weder selbst auflosen noch darf dies allein der Bundesprasident oder die Regierung Der Bundestag kann unter der Geltung des Grundgesetzes nur noch in zwei Fallen aufgelost werden Scheitern der Kanzlerwahl Art 63 Abs 4 GG Der Bundesprasident schlagt ublicherweise nach Abschluss einer Koalitionsvereinbarung einen Kanzlerkandidaten vor und stellt ihn damit zur Wahl im Bundestag Art 63 Abs 1 GG Scheitert dieser Kandidat im ersten Wahlgang erste Wahlphase Art 63 Abs 2 GG und wird auch innerhalb der nachsten 14 Tage in beliebig vielen Wahlgangen zweite Wahlphase Art 63 Abs 3 GG weder dieser noch ein anderer Kandidat mit absoluter Mehrheit mehr als die Halfte der Stimmen aller Mitglieder sogenannte Kanzlermehrheit im Bundestag gewahlt erfolgt ein weiterer Wahlgang dritte Wahlphase in dem die relative Mehrheit ausreicht gewahlt ist wer die meisten Ja Stimmen erhalt Wird auf diese Weise ein Bundeskanzler gewahlt der keine absolute Mehrheit im Bundestag hat kann der Bundesprasident innerhalb von einer Woche entscheiden ihn dennoch zu ernennen oder den Bundestag aufzulosen Das Grundgesetz gibt fur die Entscheidung keine Kriterien vor Ob der Bundesprasident den lediglich mit relativer Mehrheit gewahlten Kanzler in der Regel ernennen muss es sei denn es werde evident keine stabile Regierung zustande kommen ist in der juristischen Literatur umstritten Scheitern der Vertrauensfrage Art 68 GG Der Bundeskanzler kann im Bundestag einen Antrag stellen dass ihm der Bundestag das Vertrauen aussprechen moge Stimmt daraufhin nicht die Mehrheit aller Bundestagsmitglieder fur diesen Antrag kann der Bundeskanzler dem Bundesprasidenten die Auflosung des Bundestages vorschlagen woraufhin dieser dem Vorschlag binnen einer Frist von 21 Tagen nachkommen oder ihn ablehnen kann Lasst der Bundesprasident die Frist verstreichen oder lehnt er den Vorschlag zur Auflosung ab wozu er nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nur befugt ist wenn nach pflichtgemasser Prufung eine politische Instabilitat trotz des verweigerten Vertrauensausspruchs weiterhin gewahrleistet ist ist der Bundeskanzler zur Fortfuhrung seines Amtes verpflichtet Der erste Fall ist noch nie eingetreten da stets der vom Bundesprasidenten vorgeschlagene Kanzlerkandidat mit absoluter Mehrheit gewahlt wurde wobei dies jeweils bereits im ersten Wahlgang geschah bis Friederich Merz am 6 Mai 2025 erst in einem zweiten Wahlgang zum Bundeskanzler gewahlt wurde Der zweite Fall trat in den Jahren 1972 1983 2005 und 2024 auf Die damaligen Bundeskanzler Willy Brandt Helmut Kohl Gerhard Schroder und Olaf Scholz nutzten das Instrument der Vertrauensfrage um den Bundestag aufzulosen Teile der Regierungsfraktionen stimmten nach Absprache gegen die Aussprache des Vertrauens bzw enthielten sich sodass die Vertrauensfrage scheiterte und der Bundesprasident uber die Auflosung entscheiden musste wobei er jeweils dem Wunsch von Kanzler und Parlamentsmehrheit folgte und den Bundestag aufloste Nach einer Auflosung durch den Bundesprasidenten mussen nach Art 39 Abs 1 Satz 3 GG Neuwahlen innerhalb von 60 Tagen stattfinden Siehe auch Vorgezogene Neuwahl Deutschland und Politisches System der Bundesrepublik Deutschland Deutsche Bundeslander Auf Landesebene ist anders als auf Bundesebene die Moglichkeit der Selbstauflosung des Parlaments neben dem Instrument der Vertrauensfrage verbreitet So loste sich der Hessische Landtag beispielsweise am 19 November 2008 selbst auf und ermoglichte somit die Neuwahl am 18 Januar 2009 Fur eine Auflosung der Landesparlaments und daraus resultierend vorgezogene Neuwahlen stehen zwei Moglichkeiten zur Verfugung In allen Bundeslandern kann sich der Landtag durch Beschluss selbst auflosen Dieser Beschluss bedarf nach den uberwiegenden Regelungen in den Landesverfassungen einer 2 3 Mehrheit in Bayern Hamburg Hessen Niedersachsen Nordrhein Westfalen und Rheinland Pfalz lediglich der absoluten Mehrheit Daruber hinaus besteht in Baden Wurttemberg Bayern Berlin und Bremen die Moglichkeit fur die Burger des jeweiligen Landes durch Antrag mit einer variierenden Anzahl von Wahlberechtigten einen Volksentscheid herbeizufuhren der zur Auflosung des Landesparlaments fuhren kann In Nordrhein Westfalen wurde die Einfuhrung einer entsprechenden Regelung diskutiert dies ist bisher jedoch nicht umgesetzt worden Auflosungsmoglichkeiten in den Landesverfassungen der Bundeslander Beschluss der Mitglieder des Landesparlaments VolksentscheidBaden Wurttemberg Art 43 Abs 1 BWVerf 2 3 Mehrheit Art 43 Abs 2 BWVerf Antrag von 10 Wahlberechtigten Bayern Art 18 Abs 1 BayVerf absolute Mehrheit Art 18 Abs 3 BayVerf Antrag von 1 Mio Wahlberechtigten Berlin Art 54 Abs 2 BlnVerf 2 3 Mehrheit Art 54 Abs 3 BlnVerf Antrag von 20 Tsd Wahlberechtigten Brandenburg Art 62 Abs 2 BbgVerf 2 3 Mehrheit Bremen Art 76 lit a BremVerf 2 3 Mehrheit Art 76 lit b BremVerf Antrag von 20 Wahlberechtigten Hamburg Art 11 Abs 1 HmbVerf absolute Mehrheit Hessen Art 80 HessVerf absolute Mehrheit Mecklenburg Vorpommern Art 27 Abs 2 MVVerf 2 3 Mehrheit Niedersachsen Art 10 NdsVerf absolute Mehrheit 2 3 anwesender Mitglieder Nordrhein Westfalen Art 35 Abs 1 NRWVerf absolute Mehrheit Rheinland Pfalz Art 84 RhPfVerf absolute Mehrheit Saarland Art 69 SaarlVerf 2 3 Mehrheit Sachsen Art 58 SachsVerf 2 3 Mehrheit Sachsen Anhalt Art 60 LSAVerf 2 3 Mehrheit Schleswig Holstein Art 19 Abs 2 SchlHVerf 2 3 Mehrheit Thuringen Art 50 Abs 2 Ziff 1 ThurVerf 2 3 Mehrheit Vereinigtes Konigreich Im Vereinigten Konigreich hat der Premierminister das Recht den Monarchen jederzeit um eine vorzeitige Auflosung des Parlamentes zu bitten Dies erlaubt der Regierung die Wahl zu dem Zeitpunkt anzusetzen der ihr am erfolgversprechendsten erscheint 2011 bis 2022 dauerte die Amtsperiode des Parlamentes jedoch aufgrund des Fixed term Parliaments Act 2011 grundsatzlich funf Jahre Vorgezogene Neuwahlen waren damals nur noch unter engen Bedingungen moglich Siehe auch Vorgezogene Neuwahl Vereinigtes Konigreich und Politisches System des Vereinigten Konigreichs Osterreich Der Nationalrat kann entweder sich durch einfaches Gesetz selbst auflosen oder vom Bundesprasidenten aufgelost werden Selbstauflosungen durch einen Neuwahl Beschluss sind bereits ofters vorgekommen Der Bundesprasident hat erst einmal von seinem Auflosungsrecht Gebrauch gemacht und zwar im Jahr 1930 Auch die Landtage der einzelnen Bundeslander haben ein Selbstauflosungsrecht EinzelnachweiseLiteratur Elliot BULMER Dissolution of Parliament IDEA Institute for Democracy and Electoral Assistance abgerufen am 4 Januar 2025 Oonagh Gay Vaughne Miller Jon Lunn Arabella Thorp Fixed term parliaments early dissolution arrangements Parliament and Constitution Centre 2 Juni 2010 Standard Note SN PC 05530 englisch parliament uk PDF abgerufen am 22 Oktober 2018 Elliot BULMER Dissolution of Parliament IDEA Institute for Democracy and Electoral Assistance abgerufen am 4 Januar 2025 Dissolving the Knesset A Historical Survey 2022 abgerufen am 4 Januar 2025 englisch Ubergangsbestimmungen fur vorgezogene Wahlen in den National und Bundesrat In swissvotes Institut fur Politikwissenschaft der Universitat Bern abgerufen am 4 Juli 2025 Amtsdauer des Nationalrats des Bundesrats und des Bundeskanzlers In swissvotes Institut fur Politikwissenschaft der Universitat Bern abgerufen am 4 Juli 2025 Hanns Jurgen Wiegand Direktdemokratische Elemente in der deutschen Verfassungsgeschichte Juristische Zeitgeschichte Allgemeine Reihe Nr 20 BWV 2006 ISBN 978 3 8305 1210 3 S 95 96 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Horst Moller Die Weimarer Republik Demokratie in der Krise Piper eBooks Munchen 2018 ISBN 978 3 492 99049 3 Abschnitt 9 S 159 urn nbn de 101 1 2018100403311451575582 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Prof Dr Volker Epping Beck scher Online Kommentar Grundgesetz Hrsg Prof Dr Volker Epping Prof Dr Christian Hillgruber 61 Edition Auflage C H BECK Munchen 15 Marz 2025 Art 63 Randnummer 28 1 BVerfG Urteil vom 25 08 2005 2 BvE 4 05 2 BvE 7 05 NJW 2005 2669 Martin Fehndrich Wahl des deutschen Bundeskanzlers Kanzlerwahl In Wahlrecht de 14 Marz 2018 abgerufen am 21 Oktober 2018 tagesschau de Merz scheitert im ersten Wahlgang bei Kanzlerwahl Abgerufen am 3 Juli 2025 Irina Steinhauer Deutscher Bundestag Friedrich Merz mit 325 Stimmen zum Bundeskanzler gewahlt Abgerufen am 3 Juli 2025 Heinrich Oberreuter Vertrauensfrage In Uwe Andersen Wichard Woyke Hrsg Handworterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland 7 Auflage Springer VS Heidelberg bpb de abgerufen am 21 Oktober 2018 Prof Dr Stefan Ulrich Pieper BeckOK Grundgesetz Hrsg Prof Dr Volker Epping Prof Dr Christian Hillgruber 61 Edition Auflage C H Beck Munchen 15 Marz 2025 Art 68 Randnummer 22 Privatdozent Dr iur habil Ulrich Vosgerau Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Fraktion der AfD Gesetz zur Starkung der direkten Demokratie Drucks 17 6586 In Landtag nrw de Landtag Nordrhein Westfalen 7 Dezember 2019 abgerufen am 3 Juli 2025 Peter Hennessy Baron Hennessy of Nympsfield The role and powers of the Prime Minister 21 Februar 2011 abgerufen am 21 Oktober 2018 englisch Petra Schleiter Why the Fixed term Parliaments Act should not be repealed In The Oxford University Politics Blog 21 Oktober 2014 abgerufen am 21 Oktober 2018 englisch Search Dissolution and Calling of Parliament Act 2022 Abgerufen am 24 September 2024 Bundes Verfassungsgesetz Art 29 In Rechtsinformationssystem der Republik Osterreich 1 Januar 2004 abgerufen am 18 Mai 2019 Christian Bohmer Warum Thomas Klestil zuruckschreckte das Parlament zu entlassen In kurier at 31 Marz 2016 abgerufen am 20 Mai 2019 Gesetze Art 12 der franzosischen Verfassung vom 4 Oktober 1958 Stand 21 Oktober 2018 franzosisch Art 29 Bundes Verfassungsgesetz Stand 1 Januar 2004 Art 57 Verfassung des Kantons Bern Stand 11 Marz 2015 Art 27 Verfassung des Kantons Uri Stand 6 Juni 2018 Art 26 Verfassung des Kantons Schaffhausen Stand 2 Marz 2011 Art 27 Verfassung des Kantons Solothurn Stand 3 Marz 2016 25 Verfassung des Kantons Thurgau Stand 5 Dezember 2017 Die teutsche Bundesacte vom 8 Juny 1815 In Karl Heinrich Ludwig Politz Hrsg Die Constitutionen der europaischen Staaten seit den letzten 25 Jahren Band 2 F A Brockhaus Leipzig Altenburg 1817 S 93 104 Wikisource Fixed term Parliaments Act 2011 englisch gov uk

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