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Wirtschaftsprüfer WP unterliegen verschiedenen Berufspflichten die sich aus u a dem Handelsgesetzbuch HGB der Wirtschaft

Prüferunabhängigkeit

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Wirtschaftsprüfer (WP) unterliegen verschiedenen Berufspflichten, die sich aus u. a. dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) und der Berufssatzung der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) ergeben. Zu diesen Pflichten zählen Unabhängigkeit, Unbefangenheit, Unparteilichkeit, Verschwiegenheit, Gewissenhaftigkeit, Eigenverantwortlichkeit, Berufswürdiges Verhalten und Verzicht auf berufswidrige Werbung.

Unter Unabhängigkeit versteht § 2 Berufssatzung die Freiheit von Bindungen, die die berufliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten. Deshalb ist das Eingehen solcher Bindungen verboten. Dabei hat der Wirtschaftsprüfer gegenüber jedermann seine persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit zu wahren, um sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht seine Feststellungen unbeeinflusst von sachfremden Erwägungen und ohne Rücksicht auf eigene Belange oder Interessen Dritter zu treffen.

Verboten sind:

  • Ergebnisabhängige Vergütung,
  • Teile der Vergütung oder andere Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen abzugeben oder entgegenzunehmen,
  • Mandantenrisiken zu übernehmen oder
  • Versorgungszusagen von Auftraggebern anzunehmen.

Die Pflicht zur Unabhängigkeit gilt besonders im Bereich der gesetzlichen Abschlusspflicht.

Nach dem HGB gilt ein Abschlussprüfer dann als nicht mehr unabhängig, wenn er

  • Anteile oder andere nicht unwesentlichen Interessen an dem zu prüfenden Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen hält, die mit dem zu prüfenden Unternehmen verbunden sind,
  • gesetzlicher Vertreter, Mitglied im Aufsichtsrat oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens, an dem das Unternehmen mehr als 20 % der Anteile besitzt, ist,
  • selbst bei der Führung der Bücher oder der Erstellung des Jahresabschlusses mitgewirkt hat,
  • für die interne Revision tätig war,
  • Management- oder Finanzierungsaufgaben übernommen hat,
  • versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen (z. B. Impairment-Test) erbracht hat, die sich nicht unwesentlich auf den Jahresabschluss auswirken,
  • Personen beschäftigt, die nach den oben genannten Kriterien nicht Abschlussprüfer sein dürfen oder
  • in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als 30 % der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit von dem zu prüfenden Unternehmen und von Unternehmen, an denen das zu prüfende Unternehmen mehr als 20 % der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist.

Die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers ist auch dann gefährdet, wenn einer der ersten sechs Klauseln seinen Ehe- oder Lebenspartner betrifft.

Ähnliche Konventionen bestehen für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Aus dem letzten Grund (Gesamteinnahmen des Abschlussprüfers) rollieren in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die verantwortlichen Abschlussprüfer spätestens alle fünf Jahre, damit die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft das Mandat als Abschlussprüfer weiterhin betreuen kann.

Des Weiteren gibt es Vorschriften, die den Wirtschaftsprüfer vor Einflussnahme schützen. So darf ein Wirtschaftsprüfer als öffentlich bestellter Abschlussprüfer nur dann vom Prüfungsauftrag entbunden werden, wenn das zuständige Gericht einen anderen Abschlussprüfer bestellt. Der Abschlussprüfer ist gegenüber dem Aufsichtsrat einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Verschwiegenheit verpflichtet. Außerdem darf der Aufsichtsrat einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht in der Weise Einfluss auf die Durchführung einer Abschlussprüfung nehmen, dass die Unabhängigkeit des verantwortlichen Wirtschaftsprüfers beeinträchtigt wäre.

Literatur

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
  • Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
  • Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (Hrsg.): WP Handbuch 2006 – Rechnungslegung, Prüfung und Beratung, Band I, 13. Auflage, Düsseldorf, 2000, ISBN 3-8021-1211-3

Einzelnachweise

  1. WP-Handbuch 2000, Band 1, Teil A, Tz. 229
  2. § 319 Abs. 3 HGB
  3. WP-Handbuch 2000, Band 1, Teil A, Tz. 233

Weblinks

  • Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW)
  • Wirtschaftsprüferkammer (WPK)
  • Text des Handelsgesetzbuches
  • Text des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 26 Jun 2025 / 02:17

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Wirtschaftsprufer WP unterliegen verschiedenen Berufspflichten die sich aus u a dem Handelsgesetzbuch HGB der Wirtschaftspruferordnung WPO und der Berufssatzung der Wirtschaftspruferkammer WPK ergeben Zu diesen Pflichten zahlen Unabhangigkeit Unbefangenheit Unparteilichkeit Verschwiegenheit Gewissenhaftigkeit Eigenverantwortlichkeit Berufswurdiges Verhalten und Verzicht auf berufswidrige Werbung Unter Unabhangigkeit versteht 2 Berufssatzung die Freiheit von Bindungen die die berufliche Entscheidungsfreiheit beeintrachtigen oder beeintrachtigen konnten Deshalb ist das Eingehen solcher Bindungen verboten Dabei hat der Wirtschaftsprufer gegenuber jedermann seine personliche und wirtschaftliche Unabhangigkeit zu wahren um sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht seine Feststellungen unbeeinflusst von sachfremden Erwagungen und ohne Rucksicht auf eigene Belange oder Interessen Dritter zu treffen Verboten sind Ergebnisabhangige Vergutung Teile der Vergutung oder andere Vorteile fur die Vermittlung von Auftragen abzugeben oder entgegenzunehmen Mandantenrisiken zu ubernehmen oder Versorgungszusagen von Auftraggebern anzunehmen Die Pflicht zur Unabhangigkeit gilt besonders im Bereich der gesetzlichen Abschlusspflicht Nach dem HGB gilt ein Abschlussprufer dann als nicht mehr unabhangig wenn er Anteile oder andere nicht unwesentlichen Interessen an dem zu prufenden Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen halt die mit dem zu prufenden Unternehmen verbunden sind gesetzlicher Vertreter Mitglied im Aufsichtsrat oder Arbeitnehmer der zu prufenden Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens an dem das Unternehmen mehr als 20 der Anteile besitzt ist selbst bei der Fuhrung der Bucher oder der Erstellung des Jahresabschlusses mitgewirkt hat fur die interne Revision tatig war Management oder Finanzierungsaufgaben ubernommen hat versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen z B Impairment Test erbracht hat die sich nicht unwesentlich auf den Jahresabschluss auswirken Personen beschaftigt die nach den oben genannten Kriterien nicht Abschlussprufer sein durfen oder in den letzten funf Jahren jeweils mehr als 30 der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tatigkeit von dem zu prufenden Unternehmen und von Unternehmen an denen das zu prufende Unternehmen mehr als 20 der Anteile besitzt bezogen hat und dies auch im laufenden Geschaftsjahr zu erwarten ist Die Unabhangigkeit des Abschlussprufers ist auch dann gefahrdet wenn einer der ersten sechs Klauseln seinen Ehe oder Lebenspartner betrifft Ahnliche Konventionen bestehen fur Wirtschaftsprufungsgesellschaften Aus dem letzten Grund Gesamteinnahmen des Abschlussprufers rollieren in Wirtschaftsprufungsgesellschaften die verantwortlichen Abschlussprufer spatestens alle funf Jahre damit die Wirtschaftsprufungsgesellschaft das Mandat als Abschlussprufer weiterhin betreuen kann Des Weiteren gibt es Vorschriften die den Wirtschaftsprufer vor Einflussnahme schutzen So darf ein Wirtschaftsprufer als offentlich bestellter Abschlussprufer nur dann vom Prufungsauftrag entbunden werden wenn das zustandige Gericht einen anderen Abschlussprufer bestellt Der Abschlussprufer ist gegenuber dem Aufsichtsrat einer Wirtschaftsprufungsgesellschaft zur Verschwiegenheit verpflichtet Ausserdem darf der Aufsichtsrat einer Wirtschaftsprufungsgesellschaft nicht in der Weise Einfluss auf die Durchfuhrung einer Abschlussprufung nehmen dass die Unabhangigkeit des verantwortlichen Wirtschaftsprufers beeintrachtigt ware LiteraturHandelsgesetzbuch HGB Wirtschaftspruferordnung WPO Institut der Wirtschaftsprufer in Deutschland e V Hrsg WP Handbuch 2006 Rechnungslegung Prufung und Beratung Band I 13 Auflage Dusseldorf 2000 ISBN 3 8021 1211 3EinzelnachweiseWP Handbuch 2000 Band 1 Teil A Tz 229 319 Abs 3 HGB WP Handbuch 2000 Band 1 Teil A Tz 233WeblinksInstitut der Wirtschaftsprufer in Deutschland e V IDW Wirtschaftspruferkammer WPK Text des Handelsgesetzbuches Text des Gesetzes uber eine Berufsordnung der Wirtschaftsprufer

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