Parteifähigkeit bezeichnet im deutschen Zivilprozessrecht die Fähigkeit in einem Gerichtsverfahren Partei Kläger oder Be
Parteifähigkeit

Parteifähigkeit bezeichnet im deutschen Zivilprozessrecht die Fähigkeit, in einem Gerichtsverfahren Partei (Kläger oder Beklagter) zu sein. Nach § 50 Abs. 1 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Das geltende Prozessrecht beruht auf dem Gleichlauf von Rechtsfähigkeit und Prozessfähigkeit. Die Parteifähigkeit entspricht im Wesentlichen der Rechtsfähigkeit des bürgerlichen Rechts, ist aber weiter als diese.
Die Parteifähigkeit ist zu unterscheiden von den Prozessvoraussetzungen
- der Prozessfähigkeit, das heißt die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbst bestellte Vertreter wirksam vor- oder entgegennehmen zu können;
- der Postulationsfähigkeit, das heißt „die Fähigkeit einer prozessfähigen Partei, die Prozesshandlungen selbst vorzunehmen“;
- der Prozessführungsbefugnis, das heißt „die Berechtigung, ein eigenes oder fremdes Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.“
und von der Begründetheitsfrage,
- der Aktivlegitimation der Passivlegitimation: Im Zivilprozess ist aktivlegitimiert, das heißt „richtige“ Partei, wer Inhaber des geltend gemachten Rechts ist; derjenige ist passivlegitimiert, also „richtiger“ Beklagter, der Verpflichteter aus dem geltend gemachten Recht ist. Dieser Sachbefugnis entspricht – von den Fällen der Prozessstandschaft abgesehen – grundsätzlich auch die Prozessführungsbefugnis.
Parteifähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung
Die Parteifähigkeit ist Voraussetzung der Zulässigkeit einer Klage (Prozessvoraussetzung), eine . „Streiten […] die Parteien um die Existenz oder Parteifähigkeit eines Prozessbeteiligten oder um die Folgen des Erlöschens einer Partei oder ihrer Parteifähigkeit, so ist die Existenz bzw. Parteifähigkeit als Prozessvoraussetzung zu fingieren“.
Einzelfragen
Firma im Sinne des § 17 HGB
Der Einzelkaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden, § 17 HGB. Träger der Rechte und Pflichten und deshalb Partei ist aber nicht die Firma, sondern der Inhaber der Firma.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist – im Normalfall der Außengesellschaft – aktiv und passiv parteifähig.
Gewerkschaften
In arbeitsgerichtlichen Verfahren sind Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände parteifähig (§ 10 ArbGG).
GmbH
Auflösung
Die Auflösung einer GmbH nach § 60 I Nr. 5 GmbhG führt für sich genommen nicht zum Verlust ihrer Parteifähigkeit. Ebenso wenig die Eintragung der Auflösung. Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass eine aufgelöste juristische Person zum Zwecke der Schuldentilgung und Vermögensverteilung als fortbestehend zu behandeln ist. Nach der neueren Entscheidung des KG Berlin, Az.: 22 W 70/16 ist die nach § 60 I Nr. GmbH-G aufgelöste GmbH jedoch nicht fortsetzungsfähig.
Löschung
„Die Löschung einer vermögenslosen GmbH nach § 394 Abs. 1 FamFG hat zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig. Dabei sind wertlose Forderungen nicht als verwertbares Vermögen anzusehen.“
Minderjährige
Parteifähig sind auch minderjährige Kinder. Ihnen fehlt es aber an der Prozessfähigkeit.
Parteien kraft Amt
Parteien kraft Amt (zum Beispiel Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker (§§ 2212, 2213 BGB), Nachlassverwalter (§ 1984 BGB) und Zwangsverwalter (§ 152 ZVG)) führen nach herrschender Amtstheorie die Prozesse als gesetzliche Prozessstandschafter im eigenen Namen über fremdes Vermögen.
Siehe auch
- Juristische Person
- Rechtsfähigkeit
- Verfahrensfähigkeit
- Deliktsfähigkeit
- Schuldfähigkeit
- Geschäftsfähigkeit
- Handlungsfähigkeit
- Testierfähigkeit
- Einwilligungsfähigkeit
- Ehefähigkeit
Literatur
- Burkhard Hess: Grundfragen und Entwicklungen der Parteifähigkeit. In: Zeitschrift für Zivilprozeß (ZZP), 117. Bd., 2004, S. 267–304.
- Till Schemmann: Parteifähigkeit im Zivilprozess. München 2001.
- Gerhard Wagner: Grundprobleme der Parteifähigkeit. In: Zeitschrift für Zivilprozeß (ZZP), 117. Bd., 2004, S. 305–374.
Einzelnachweise
- Musielak/Weth, ZPO, 1999, § 50 Rn. 13
- Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 50 Rn. 1
- BAG, Urteil vom 25. September 2003 - 8 AZR 446/02, NJOZ 2004, 4518 (4521)
- Zimmermann, Klage, 19. Aufl. 2007, Rn. 52
- Schellhammer: Zivilprozessrecht. 10. Aufl. 2003, Rn. 1202
- BGH, Urteil vom 29. Januar 2001, DB 2001, 423 (424).
- BAG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 AZR 216/03 - NZA 2006, 696 Os. = NJOZ 2006, 2243 (2246)
- Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl. [1999], § 50 Rn. 25
- BAG, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 5 AZR 597/03 - NZA 2005, 318 m.w.N.
- BAG, Urteil vom 16. Mai 2002 - 2 AZR 730/00 - NZA 2003, 217 (218)
- BGH, Urteil vom 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13 - juris Ls. = NJW 2015, 2424 = JA 2015, 944 (H. Schmidt)
- Knöringer, Assessorklausur, 6. Aufl. [1996], § 1 4 a, S. 4
Autor: www.NiNa.Az
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Parteifahigkeit bezeichnet im deutschen Zivilprozessrecht die Fahigkeit in einem Gerichtsverfahren Partei Klager oder Beklagter zu sein Nach 50 Abs 1 ZPO ist parteifahig wer rechtsfahig ist Das geltende Prozessrecht beruht auf dem Gleichlauf von Rechtsfahigkeit und Prozessfahigkeit Die Parteifahigkeit entspricht im Wesentlichen der Rechtsfahigkeit des burgerlichen Rechts ist aber weiter als diese Die Parteifahigkeit ist zu unterscheiden von den Prozessvoraussetzungen der Prozessfahigkeit das heisst die Fahigkeit Prozesshandlungen selbst oder durch selbst bestellte Vertreter wirksam vor oder entgegennehmen zu konnen der Postulationsfahigkeit das heisst die Fahigkeit einer prozessfahigen Partei die Prozesshandlungen selbst vorzunehmen der Prozessfuhrungsbefugnis das heisst die Berechtigung ein eigenes oder fremdes Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen und von der Begrundetheitsfrage der Aktivlegitimation der Passivlegitimation Im Zivilprozess ist aktivlegitimiert das heisst richtige Partei wer Inhaber des geltend gemachten Rechts ist derjenige ist passivlegitimiert also richtiger Beklagter der Verpflichteter aus dem geltend gemachten Recht ist Dieser Sachbefugnis entspricht von den Fallen der Prozessstandschaft abgesehen grundsatzlich auch die Prozessfuhrungsbefugnis Parteifahigkeit als SachurteilsvoraussetzungDie Parteifahigkeit ist Voraussetzung der Zulassigkeit einer Klage Prozessvoraussetzung eine Streiten die Parteien um die Existenz oder Parteifahigkeit eines Prozessbeteiligten oder um die Folgen des Erloschens einer Partei oder ihrer Parteifahigkeit so ist die Existenz bzw Parteifahigkeit als Prozessvoraussetzung zu fingieren EinzelfragenFirma im Sinne des 17 HGB Der Einzelkaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden 17 HGB Trager der Rechte und Pflichten und deshalb Partei ist aber nicht die Firma sondern der Inhaber der Firma Gesellschaft burgerlichen Rechts Die Gesellschaft burgerlichen Rechts ist im Normalfall der Aussengesellschaft aktiv und passiv parteifahig Gewerkschaften In arbeitsgerichtlichen Verfahren sind Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlusse solcher Verbande parteifahig 10 ArbGG GmbH Auflosung Die Auflosung einer GmbH nach 60 I Nr 5 GmbhG fuhrt fur sich genommen nicht zum Verlust ihrer Parteifahigkeit Ebenso wenig die Eintragung der Auflosung Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz dass eine aufgeloste juristische Person zum Zwecke der Schuldentilgung und Vermogensverteilung als fortbestehend zu behandeln ist Nach der neueren Entscheidung des KG Berlin Az 22 W 70 16 ist die nach 60 I Nr GmbH G aufgeloste GmbH jedoch nicht fortsetzungsfahig Loschung Die Loschung einer vermogenslosen GmbH nach 394 Abs 1 FamFG hat zur Folge dass die Gesellschaft ihre Rechtsfahigkeit verliert und damit nach 50 Abs 1 ZPO auch ihre Fahigkeit Partei eines Rechtsstreits zu sein Nur wenn Anhaltspunkte dafur bestehen dass noch verwertbares Vermogen vorhanden ist bleibt die Gesellschaft trotz der Loschung rechts und parteifahig Dabei sind wertlose Forderungen nicht als verwertbares Vermogen anzusehen Minderjahrige Parteifahig sind auch minderjahrige Kinder Ihnen fehlt es aber an der Prozessfahigkeit Parteien kraft Amt Parteien kraft Amt zum Beispiel Insolvenzverwalter Testamentsvollstrecker 2212 2213 BGB Nachlassverwalter 1984 BGB und Zwangsverwalter 152 ZVG fuhren nach herrschender Amtstheorie die Prozesse als gesetzliche Prozessstandschafter im eigenen Namen uber fremdes Vermogen Siehe auchJuristische Person Rechtsfahigkeit Verfahrensfahigkeit Deliktsfahigkeit Schuldfahigkeit Geschaftsfahigkeit Handlungsfahigkeit Testierfahigkeit Einwilligungsfahigkeit EhefahigkeitLiteraturBurkhard Hess Grundfragen und Entwicklungen der Parteifahigkeit In Zeitschrift fur Zivilprozess ZZP 117 Bd 2004 S 267 304 Till Schemmann Parteifahigkeit im Zivilprozess Munchen 2001 Gerhard Wagner Grundprobleme der Parteifahigkeit In Zeitschrift fur Zivilprozess ZZP 117 Bd 2004 S 305 374 EinzelnachweiseMusielak Weth ZPO 1999 50 Rn 13 Zoller Vollkommer ZPO 21 Aufl 1999 50 Rn 1 BAG Urteil vom 25 September 2003 8 AZR 446 02 NJOZ 2004 4518 4521 Zimmermann Klage 19 Aufl 2007 Rn 52 Schellhammer Zivilprozessrecht 10 Aufl 2003 Rn 1202 BGH Urteil vom 29 Januar 2001 DB 2001 423 424 BAG Urteil vom 24 Juni 2004 2 AZR 216 03 NZA 2006 696 Os NJOZ 2006 2243 2246 Zoller Vollkommer ZPO 21 Aufl 1999 50 Rn 25 BAG Urteil vom 1 Dezember 2004 5 AZR 597 03 NZA 2005 318 m w N BAG Urteil vom 16 Mai 2002 2 AZR 730 00 NZA 2003 217 218 BGH Urteil vom 20 Mai 2015 VII ZB 53 13 juris Ls NJW 2015 2424 JA 2015 944 H Schmidt Knoringer Assessorklausur 6 Aufl 1996 1 4 a S 4Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten