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Postulationsfähigkeit

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Als Postulationsfähigkeit wird im Recht die Fähigkeit bezeichnet, vor einem Gericht rechtswirksame Handlungen vorzunehmen. Diese werden unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen

  • von einer Prozesspartei selbst oder
  • von einem Rechtsanwalt oder einer anderen zur Vertretung berechtigten Person (siehe unten) in Vertretung einer Partei oder
  • von einem Rechtsanwalt oder einer anderen zur Vertretung berechtigten Person (siehe unten) in Selbstvertretung

vorgenommen.

In einem sogenannten Parteiprozess gemäß § 79 Zivilprozessordnung (ZPO) besitzt jede prozessfähige Partei die Postulationsfähigkeit, das heißt, sie kann den Rechtsstreit selbst führen. Dies ist zum Beispiel vor dem Amtsgericht oder vor dem Arbeitsgericht (§ 11 Abs. 1 S. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) i. V. m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG) der Fall. In den Fachgerichtsbarkeiten gelten die Normen zur Postulationsfähigkeit der jeweiligen Verfahrensordnung (z. B. VwGO, FGO, ). So sind nach der Finanzgerichtsordnung Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Vertretung vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof befugt (§ 62 Abs. 2 FGO).

Vor einem Landgericht, Oberlandesgericht, dem Bundesgerichtshof (BGH) besitzt nur ein zugelassener Rechtsanwalt die Postulationsfähigkeit. In diesem Fall spricht man von Anwaltsprozessen gemäß § 78 ZPO. Lange galt ein Lokalisierungsgebot für Rechtsanwälte, welches in Zivilsachen nur noch grundsätzlich vor dem BGH besteht.

Den Zusammenhang von Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit und Postulationsfähigkeit macht folgendes Beispiel deutlich: Ein Dreijähriger ist zwar parteifähig, jedoch nicht prozessfähig. Seine Eltern sind zwar prozessfähig, vor dem Landgericht jedoch nicht postulationsfähig. Postulationsfähig sind dort lediglich Anwälte.

Siehe auch

Deliktsfähigkeit, Ehefähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Rechtsfähigkeit, Schuldfähigkeit, Testierfähigkeit, Verfahrensfähigkeit

Literatur

  • Bienwald: Der materiell-rechtlich Bevollmächtigte als Verfahrensbevollmächtigter seines Auftraggebers im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers gem. § 1896 Abs. 3 BGB; Rpfleger 2009, 290
  • Jens Meyer-Ladewig: EMRK Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Auflage, Artikel 6 EMRK Randnummer 32: Zugang zu einem Gericht in Zivilsachen als Betroffener - AUCH OHNE RECHTSANWALT -.Mit Verweisen auf: EGMR v. 18. Februar 1999, NJW 1999, 1173 Nr. 50 - Waite u. Kennedy/Deutschland; EGMR vom 20. April 2006,10180/04 Nr. 56 - Patrono u. a./Italien und EGMR v. 6. April 2010, 46194/06 Nr. 49f. - Stegarescu u. Bahrin/Portugal.
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4634550-4 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 23 Jun 2025 / 05:48

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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Als Postulationsfahigkeit wird im Recht die Fahigkeit bezeichnet vor einem Gericht rechtswirksame Handlungen vorzunehmen Diese werden unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen von einer Prozesspartei selbst oder von einem Rechtsanwalt oder einer anderen zur Vertretung berechtigten Person siehe unten in Vertretung einer Partei oder von einem Rechtsanwalt oder einer anderen zur Vertretung berechtigten Person siehe unten in Selbstvertretung vorgenommen In einem sogenannten Parteiprozess gemass 79 Zivilprozessordnung ZPO besitzt jede prozessfahige Partei die Postulationsfahigkeit das heisst sie kann den Rechtsstreit selbst fuhren Dies ist zum Beispiel vor dem Amtsgericht oder vor dem Arbeitsgericht 11 Abs 1 S 1 Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG i V m 46 Abs 2 S 1 ArbGG der Fall In den Fachgerichtsbarkeiten gelten die Normen zur Postulationsfahigkeit der jeweiligen Verfahrensordnung z B VwGO FGO So sind nach der Finanzgerichtsordnung Rechtsanwalte Steuerberater und Wirtschaftsprufer zur Vertretung vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof befugt 62 Abs 2 FGO Vor einem Landgericht Oberlandesgericht dem Bundesgerichtshof BGH besitzt nur ein zugelassener Rechtsanwalt die Postulationsfahigkeit In diesem Fall spricht man von Anwaltsprozessen gemass 78 ZPO Lange galt ein Lokalisierungsgebot fur Rechtsanwalte welches in Zivilsachen nur noch grundsatzlich vor dem BGH besteht Den Zusammenhang von Parteifahigkeit Prozessfahigkeit und Postulationsfahigkeit macht folgendes Beispiel deutlich Ein Dreijahriger ist zwar parteifahig jedoch nicht prozessfahig Seine Eltern sind zwar prozessfahig vor dem Landgericht jedoch nicht postulationsfahig Postulationsfahig sind dort lediglich Anwalte Siehe auchDeliktsfahigkeit Ehefahigkeit Geschaftsfahigkeit Einwilligungsfahigkeit Handlungsfahigkeit Rechtsfahigkeit Schuldfahigkeit Testierfahigkeit VerfahrensfahigkeitLiteraturBienwald Der materiell rechtlich Bevollmachtigte als Verfahrensbevollmachtigter seines Auftraggebers im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers gem 1896 Abs 3 BGB Rpfleger 2009 290 Jens Meyer Ladewig EMRK Europaische Menschenrechtskonvention 3 Auflage Artikel 6 EMRK Randnummer 32 Zugang zu einem Gericht in Zivilsachen als Betroffener AUCH OHNE RECHTSANWALT Mit Verweisen auf EGMR v 18 Februar 1999 NJW 1999 1173 Nr 50 Waite u Kennedy Deutschland EGMR vom 20 April 2006 10180 04 Nr 56 Patrono u a Italien und EGMR v 6 April 2010 46194 06 Nr 49f Stegarescu u Bahrin Portugal Normdaten Sachbegriff GND 4634550 4 GND Explorer lobid OGND AKS

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