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Ein genossenschaftlicher Prüfungsverband in Deutschland ist ein Verband in aller Regel ein eingetragener Verein dem Geno

Prüfungsverband

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Ein (genossenschaftlicher) Prüfungsverband in Deutschland ist ein Verband – in aller Regel ein eingetragener Verein –, dem Genossenschaften als Mitglied angehören und der bei diesen die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen durchführt.

Rechtsgrundlagen

Jede eingetragene Genossenschaft in Deutschland ist gesetzlich verpflichtet, einem Prüfungsverband anzugehören und sich von diesem prüfen zu lassen.

Maßgeblich ist hierfür vor allem Abschnitt 4 des Genossenschaftsgesetzes (GenG).

Das Prüfungsrecht wird nach § 63 GenG einem Verband durch die Aufsichtsbehörde des Bundeslandes verliehen, in dem er seinen Sitz hat. Diese Behörde ist auch zuständig für die Aufsicht über den Verband und kann ggf. das Ruhen des Prüfungsrechts anordnen oder es dem Verband entziehen (§§ 64, 56, 64a).

Die Voraussetzungen für die Verleihung des Prüfungsrechts ergeben sich aus §§ 63a – 63c:

  • Rechtsform: Der Verband soll ein eingetragener Verein sein und darf keine Gewinnerzielungsabsicht haben.
  • Mitglieder dürfen nur sein:
    • eingetragene Genossenschaften;
    • Unternehmen oder andere Vereinigungen, die
      • sich ganz oder überwiegend in der Hand eingetragener Genossenschaften befinden oder
      • dem Genossenschaftswesen dienen;
    • Sonstige nur ausnahmsweise aus einem wichtigen Grund;
    • Wohnungsunternehmen, die am 31. Dezember 1989 als gemeinnützig oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt waren und dem jeweiligen Prüfungsverband zu diesem Zeitpunkt angehörten (nach § 162 GenG).
  • Zweck des Verbands
    • muss sein: die Prüfung seiner Mitglieder, die eingetragene Genossenschaften sind;
    • darf darüber hinaus nur sein: die gemeinsame Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Unterhaltung gegenseitiger Geschäftsbeziehungen.
  • Die Satzung soll u. a. Bestimmungen enthalten über Auswahl und Befähigungsnachweis der Prüfer sowie über Art und Umfang der Prüfungen.

In §§ 53 – 53a sind die Pflicht zur Prüfung sowie – abhängig von der Größe der Genossenschaft – der (jährliche oder zweijährliche) Turnus und der Umfang der Prüfung festgelegt. § 55 trifft Regelungen zur Person des Prüfers (insb. Vermeidung einer Befangenheit), § 57 zum Prüfungsverfahren. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Bericht festzustellen, der den Organen der Genossenschaft vorzulegen und von diesen zu beraten ist (§§ 58 – 60).

Schon für die Anmeldung einer Genossenschaft zum Genossenschaftsregister ist gemäß (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG) die Gründungsprüfung durch einen Prüfungsverband Voraussetzung.

Neben der staatlichen Aufsicht unterliegen die Prüfungsverbände gemäß §§ 63e – 63h einer Qualitätskontrolle durch die Wirtschaftsprüferkammer, jedenfalls sofern sie mindestens eine Genossenschaft als zu prüfendes Mitglied haben, die die Größenkriterien nach § 53 Abs. 2 Satz 1 GenG erfüllt. Für diese Prüfungsverbände gilt insbesondere eine Registerpflicht nach § 40a der Wirtschaftsprüferordnung.

Geschichte

Entstehung und Entwicklung der Prüfungsverbände bis 1933

Der erste Genossenschaftsverband in Deutschland wurde in Weimar 1859 von Hermann Schulze-Delitzsch, der zehn Jahre vorher mit seinen Genossenschaftsgründungen begonnen hatte, ins Leben gerufen. Damals bildeten 29 Vereine, etwa ein Viertel der damals bekannten Genossenschaften, das „Centralkorrespondenzbureau der deutschen Vorschuß- und Kreditvereine“. Zunächst waren nur Kreditgenossenschaften Mitglieder, die anderen Typen kamen aber sehr rasch dazu. Schulze-Delitzsch übernahm die Leitung. 1864 wurde aus dem „Bureau“ der „Allgemeine Verband der auf Selbsthilfe beruhenden Deutschen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“. Die Beratungstätigkeit des Verbandes und seiner seit 1860 existierenden regionalen Unterverbände umfasste von Beginn an auch Ratschläge und Empfehlungen zu den betriebswirtschaftlich relevanten Zahlen, also eine Art Prüfung, sofern sie von den Genossenschaften gewünscht wurde. 1878 wurde das offizieller Bestandteil der Unterverbände und drei Jahre später wurden die Verbandsmitglieder verpflichtet, sich von ihrem Verband revidieren zu lassen. Revision war bis 1934 die offizielle Bezeichnung für die Prüfung.

1901 gründete Karl Korthaus den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, der hauptsächlich Handwerkergenossenschaften umfasste. Auch hier lagen die Revisionsrechte bei den Unterverbänden. Aber schon 1920 schlossen sich Allgemeiner Verband und Hauptverband zum „Deutschen Genossenschaftsverband“ zusammen, dem 1932 rund 3.200 Genossenschaften angehörten.

Für die landwirtschaftlichen Genossenschaften von Friedrich Wilhelm Raiffeisen, den Darlehnskassen-Vereinen, kam es 1877 zur Gründung des „Anwaltschaftsverbandes ländlicher Genossenschaften“ in Neuwied. Später nannte er sich „Generalverband ländlicher Genossenschaften für Deutschland“. Er hatte zahlreiche Unterverbände, die die Revision durchführten. Seit 1883 waren auch hier die Mitglieder durch Verbandsbeschluss verpflichtet, sich von ihrem Unterverband revidieren zu lassen.

Die hessischen Darlehnskassen-Vereine waren der Raiffeisen-Gründung ferngeblieben. Für sie gründete Wilhelm Haas 1879 einen eigenen Verband, der sich dann unter dem Namen „Reichsverband der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften“ auf ganz Deutschland ausdehnte. Reichsverband und Generalverband fusionierten 1930 zum „Reichsverband der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften – Raiffeisen – e. V.“, der vereinsrechtlich eine Neugründung war. Er hatte 1932 knapp 36.000 ländliche Genossenschaften als Mitglieder, von denen etwas über 72 % vom früheren Reichsverband kamen, gut 20 % vom Raiffeisen-Verband und der Rest von über 7 % von kleineren Verbänden.

Auf der Seite der Konsumgenossenschaften bildeten 1903 in Dresden 585 Vereine den „Zentralverband deutscher Konsumvereine“, ZdK, ebenfalls mit bezirklichen Revisionsverbänden. Unabhängig davon gründeten 1908 katholisch orientierte Konsumgenossenschaften 1908 den „Verband westdeutscher Konsumvereine“, der seit 1913 den Namen „Reichsverband deutscher Konsumvereine“ führte. Der ZdK hatte 1932 rund 1.000 Mitglieder, der Reichsverband 250.

Nach 1889 kam es zur Einrichtung eigener Revisionsverbände für Baugenossenschaften (heute allgemein als Wohnungsgenossenschaften bezeichnet). Die erste Gründung erfolgte 1896. 14 von diesen Verbänden bildeten 1920 die „Vereinigung deutscher Baugenossenschaftsverbände“, seit 1924 „Hauptverband deutscher Baugenossenschaften“. 1932 wurden rund 2.700 Baugenossenschaften gezählt. Von den etwa 51.600 Genossenschaften des Jahres 1932 gehörte jede sechste (17 %) entweder einem sehr kleinen Verband außerhalb der hier erwähnten an oder war verbandslos.

Gesetzliche Regelungen zur Revision bis 1933

Bis 1889 gab es keine gesetzliche Grundlage für die Revision von Genossenschaften, auch nicht hinsichtlich der Revisionsverbände. Die meisten Verbände hatten interne Vorschriften, wonach ihre Mitglieder sich in unterschiedlichen Abständen – maximal alle drei Jahre – sich von einem Revisor prüfen lassen mussten, der vom Verband bestellt wurde. Die verbandslosen Genossenschaften waren nicht einmal diesem internen Zwang unterworfen. 1889 wurde das Genossenschaftsgesetz neu gefasst und erhielt einen eigenen Abschnitt zur Revision. Danach musste die Revision einer Genossenschaft mindestens alle zwei Jahre durch einen sachverständigen Revisor durchgeführt werden. Bei Genossenschaften, die keinem Verband angehörten, wurde der Revisor auf Antrag der Genossenschaft gerichtlich bestellt. Die „höhere Verwaltungsbehörde“ musste mit der „Person des Revisors“ einverstanden sein. Für Genossenschaften, die einem Verband angehörten, hatte der Verband den Prüfer zu bestellen. Voraussetzung dafür war die staatliche Genehmigung des Rechtes eines Verbandes, Revisoren zu bestellen. Das Statut des Verbandes musste dem zuständigen Gericht und der „höheren Verwaltungsbehörde“ eingereicht werden. Von Seiten des Allgemeinen Verbandes wurde heftige Kritik am Gesetzentwurf geübt. Dass jetzt staatliche Stellen in die Verbandsautonomie der Revisionsverbände eingreifen konnten, wurde als Einschränkung der Freiheiten der Genossenschaften empfunden. Von Beginn an, schon für Schulze-Delitzsch, war die Staatsferne ein wichtiges genossenschaftliches Gut.

Genossenschaften und Prüfungsverbände in der Zeit des Nationalsozialismus

Zwar wurde in der Folgezeit von verschiedenen, vor allem von konservativen Kreisen immer wieder über eine Revision der Vorschriften zur Revision von Genossenschaften diskutiert, aber die Freiwilligkeit der Mitgliedschaft in einem Revisionsverband wurde in diesen Diskussionen nicht in Frage gestellt. Diese Situation änderte sich bis 1933 nicht. Ab Ende 1932 wurde über eine Novellierung des Genossenschaftsgesetzes gesprochen, mit dem Ziel, bestimmte Vorschriften zur Revision, die ab jetzt allgemein „Prüfung“ genannt wurde, zu verschärfen. Dazu gehörten klarere Anforderungen an die Genossenschaftsprüfer (bis dahin: Revisoren), eine Verkürzung der Prüfungsfristen und die Möglichkeit von Sonderprüfungen. Die konkreten Vorbereitungen der Gesetzesänderung begannen mit einem Vorschlag der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse (DZGK). Dazu gab es dann Stellungnahmen der Verbände und schließlich 1934 einen Gesetzentwurf des Reichsjustizministerium. Der Entwurf enthielt unverändert drei wesentliche Vorschriften: Genossenschaften, die einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist, werden durch den Verband geprüft; für Genossenschaften, die keinem Verband angehören, wird der Prüfer vom Gericht bestellt; der Vorstand der Genossenschaft hat die Bestellung zu beantragen. Die Genossenschaftsverbände haben also nie den Anschlusszwang an einen Prüfungsverband verlangt, nicht einmal der schon 1933 von den Nationalsozialisten gleichgeschaltete Reichsverband der landwirtschaftlichen Genossenschaften – Raiffeisen.

Erst der letzte Entwurf des Ministeriums, der ohne Beteiligung der Verbände zustande gekommen war, enthielt im § 54 den so genannten Anschlusszwang: „Die Genossenschaft muss einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prüfungsverband).“ Das Gesetz erfuhr auf Grund des nationalsozialistischen Ermächtigungsgesetzes keinerlei parlamentarische Beratung. Am 30. Oktober 1934 wurde es verkündet. Die Unterschriften Adolf Hitlers und seines Reichsjustizministers legitimierten es ausreichend. Einerseits konnte man so die Genossenschaften in die nationalsozialistische Zwangswirtschaft integrieren und so der Führung und Aufsicht des Staates unterwerfen und auch hier das Führerprinzip durchsetzen.

Jetzt begrüßten die DGV-nahen Kommentatoren des Genossenschaftsgesetzes Johann Lang (von 1926 bis 1961 ununterbrochen in führender Position beim DGV) und Ludwig Weidmüller begeistert diese Gesetzesänderung. In der Auflage ihres Kommentars von 1938 heißt es: „Ein neuer Abschnitt in der Geschichte des deutschen Genossenschaftsgesetzes begann mit der nationalen Erhebung des deutschen Volkes unter seinem Führer und Reichskanzler Adolf Hitler im Jahre 1933. Nationalsozialistisches Gedankengut fand seinen Ausdruck in mehreren umfangreichen Novellen zum Genossenschaftsgesetz, die von dem Willen des nationalsozialistischen Staates zu einer intensiven Weiterentwicklung des deutschen Genossenschaftsgesetzes Zeugnis ablegen.“ Nach 1945 erklärten sie in ihrem Kommentar von 1951, dass 1933/34 die Verbände den Anschlusszwang gewünscht hätten.

Entwicklung seit 1945

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Kritik

Der gesetzliche Zwang für alle Genossenschaften, Mitglied eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes zu werden, ist international nicht üblich. Freiwillige Zusammenschlüsse existieren hingegen häufig.

Genossenschaften in Deutschland ist es im Gegensatz zu Unternehmen fast aller anderen Rechtsformen nicht möglich, ihren Wirtschaftsprüfer frei zu wählen, was zu ungerechtfertigt hohen Kosten und somit zu Wettbewerbsnachteilen führen könnte. Weiterhin ist dadurch keine Prüferrotation möglich, die vor einer übermäßigen Bindung zwischen Prüfer und Mandant schützen und die Unabhängigkeit der Prüfung gewährleisten soll. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund fragwürdig, als die Verbände in vielen Fällen auch über die Prüfung hinaus Dienstleistungen für die Genossenschaften erbringen. So schließen sich selbst die gleichzeitige Aufstellung und Prüfung eines Jahresabschlusses durch einen Verband nicht aus.

Für die Verbände bedeutet die Situation einen nahezu wettbewerbsfreien Raum – die großen Regionalverbände haben die Bundesländer untereinander aufgeteilt, das Regionalprinzip wird dabei gegenseitig respektiert. Dadurch ist deren Finanzierung weitgehend gesichert, trotz erheblicher Lasten aus Pensionsrückstellungen von bis zu 50 % der Bilanzsumme.

Prüfungsverbände in Deutschland

In Deutschland gibt es u. a. die folgenden Prüfungsverbände für Genossenschaften.

(kursiv sind Spitzen- und Bundesverbände aufgeführt, die selbst keine Prüfungsverbände sind.)

Im DGRV

branchenspezifische und regionale Verbände, die im Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. organisiert sind:

Regionalprüfungsverbände

  • Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V. (BWGV)
  • Genossenschaftsverband Bayern e. V. (GVB)
  • Genossenschaftsverband Weser-Ems e. V. (GVWE)
  • Genoverband e. V. (GV), deckt das übrige Bundesgebiet ab

Verbände der Genossenschaftsbanken

  • Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V.
  • Verband der Sparda-Banken e. V.
  • Verband der PSD Bank e. V.

Sonstige Branchenverbände

  • Der Mittelstandsverbund – ZGV e. V.
  • Deutscher Raiffeisenverband e. V. (Landwirtschaftliche Genossenschaften)

Fachprüfungsverbände

  • Edeka Verband kaufmännischer Genossenschaften e. V.
  • Rewe-Prüfungsverband e. V.
  • Fachprüfungsverband von Produktivgenossenschaften in Mitteldeutschland e. V. (FPV)
  • Prüfungsverband der Deutschen Verkehrs-, Dienstleistungs- und Konsumgenossenschaften e. V.

Im GdW

Im GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V.:

  • 14 Regionalverbände
    (Diese haben teilweise sowohl Wohnungsgenossenschaften als auch ehemals gemeinnützige Wohnungsunternehmen als Mitglieder; in einigen Regionen bilden hingegen die Wohnungsgenossenschaften einen eigenen Verband. Diejenigen Regionalverbände, die Wohnungsgenossenschaften als Mitglieder haben, fungieren jeweils als Prüfungsverband für diese.)
  • (Der Genoverband e. V. ist hier ebenfalls Mitglied.)

DGRV und GdW kooperieren miteinander; u. a. bilden sie zusammen den sog. Freien Ausschuss der deutschen Genossenschaftsverbände, der „dem Gedanken- und Erfahrungsaustausch in grundlegenden Fragen des Genossenschaftswesens sowie der Wahrnehmung der Gesamtinteressen des Genossenschaftswesens gegenüber Öffentlichkeit und Gesetzgeber“ dient.

Prüfungsverbände mit eigener Spitzenverbandsfunktion

Laut Satzung nimmt (auch) die Aufgaben eines Spitzenverbandes im Sinne des GenG wahr:

  • Prüfungsverband deutscher Konsum- und Dienstleistungsgenossenschaften e. V. (PdK)

Prüfungsverbände ohne Spitzenverband

  • Agrar Prüfungs- und Beratungsverband e. V.
  • COOPERATIVaudit Genossenschaftsverband e. V., Annaberg-Buchholz
  • Deutsch-Europäischer Genossenschafts- und Prüfungsverband e. V. (früher pvdp Prüfungsverband Deutscher Wirtschafts-, Sozial- und Kulturgenossenschaften e. V.)
  • Deutscher Interessenverband der Kleingenossenschaften e. V. (DIVK)
  • Genossenschaftlicher Prüfungsverband Mecklenburg-Vorpommern e. V.
  • GVTS-Genossenschaftsverband Thüringen-Sachsen e. V.
  • PDG Genossenschaftlicher Prüfungsverband e. V.
  • Potsdamer Prüfungsverband e. V.
  • Prüfungsverband der kleinen und mittelständischen Genossenschaften e. V. (PKMG)
  • PSU Genossenschaftlicher Prüfungsverband Saale-Unstrut e. V.

Nicht-genossenschaftliche Prüfungsverbände

Prüfungsverbände außerhalb des Genossenschaftsrechts sind u. a.:

  • Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband
  • Gemeindeprüfungsanstalt NRW
  • Prüfungsverband deutscher Banken e. V.

Literatur

  • Wilhelm Frankenberger: Besonderheiten und Effizienz der genossenschaftlichen Pflichtprüfung in einem sich wandelnden Umfeld. In: Genossenschaftsverband Bayern (Hrsg.): Genossenschaften. Leitbilder und Perspektiven. Vahlen, München 1996, ISBN 3-8006-2096-0.
  • Hartmut Glenk: Genossenschaftliches Prüfungswesen. In: Genossenschaftsrecht. Systematik und Praxis des Genossenschaftswesens. 2. Auflage. C. H. Beck, München 2013, ISBN 978-3-406-63313-3.
  • Bernd Marcus: Die Pflichtmitgliedschaft bei den Genossenschaftsverbänden als Prüfungs-, Betreuungs- und Interessenverbänden (= Kooperations- und Genossenschaftswissenschaftliche Beiträge. Band 12). Regensberg, Münster 1985, ISBN 3-7923-0532-1.
  • Burchard Bösche, Rainer Walz (Hrsg.): Wie viel Prüfung braucht der Verein – wie viel Prüfung verträgt die Genossenschaft? Beiträge zum Symposium am 10. Juni 2005 an der Bucerius Law School Hamburg, Mauke, Hamburg 2005, ISBN 3-931518-62-0.
  • Wilhelm Kaltenborn: Verdrängte Vergangenheit. Die historischen Wurzeln des Anschlusszwanges der Genossenschaften an Prüfungsverbände. Books on Demand, Norderstedt 2015, ISBN 978-3-7347-6148-5.
  • Wilhelm Kaltenborn: Die Überwältigung: Die deutschen Genossenschaften 1933/34, der Anschlusszwang und die Folgen, Norderstedt 2020, ISBN 978-3750427723

Weblinks

  • Abschnitt 4 – Prüfung und Prüfungsverbände, Genossenschaftsgesetz (GenG)
  • Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer (Suchkriterien: Land = Deutschland; Gruppe = Prüfungsverbände und Prüfungsstellen)

Einzelnachweise

  1. Wilhelm Kaltenborn: Verdrängte Vergangenheit. Die historischen Wurzeln des Anschlusszwanges der Genossenschaften an Prüfungsverbände. Books on Demand, Norderstedt 2015, ISBN 978-3-7347-6148-5.
  2. Registereintrag vom 16. August 2021
  3. Ingrid: Startseite. In: Deutscher Interessenverband der Kleingenossenschaften. Abgerufen am 27. Februar 2021. 

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 24 Jun 2025 / 06:29

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Ein genossenschaftlicher Prufungsverband in Deutschland ist ein Verband in aller Regel ein eingetragener Verein dem Genossenschaften als Mitglied angehoren und der bei diesen die gesetzlich vorgeschriebenen Prufungen durchfuhrt RechtsgrundlagenJede eingetragene Genossenschaft in Deutschland ist gesetzlich verpflichtet einem Prufungsverband anzugehoren und sich von diesem prufen zu lassen Massgeblich ist hierfur vor allem Abschnitt 4 des Genossenschaftsgesetzes GenG Das Prufungsrecht wird nach 63 GenG einem Verband durch die Aufsichtsbehorde des Bundeslandes verliehen in dem er seinen Sitz hat Diese Behorde ist auch zustandig fur die Aufsicht uber den Verband und kann ggf das Ruhen des Prufungsrechts anordnen oder es dem Verband entziehen 64 56 64a Die Voraussetzungen fur die Verleihung des Prufungsrechts ergeben sich aus 63a 63c Rechtsform Der Verband soll ein eingetragener Verein sein und darf keine Gewinnerzielungsabsicht haben Mitglieder durfen nur sein eingetragene Genossenschaften Unternehmen oder andere Vereinigungen die sich ganz oder uberwiegend in der Hand eingetragener Genossenschaften befinden oder dem Genossenschaftswesen dienen Sonstige nur ausnahmsweise aus einem wichtigen Grund Wohnungsunternehmen die am 31 Dezember 1989 als gemeinnutzig oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt waren und dem jeweiligen Prufungsverband zu diesem Zeitpunkt angehorten nach 162 GenG Zweck des Verbands muss sein die Prufung seiner Mitglieder die eingetragene Genossenschaften sind darf daruber hinaus nur sein die gemeinsame Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder insbesondere die Unterhaltung gegenseitiger Geschaftsbeziehungen Die Satzung soll u a Bestimmungen enthalten uber Auswahl und Befahigungsnachweis der Prufer sowie uber Art und Umfang der Prufungen In 53 53a sind die Pflicht zur Prufung sowie abhangig von der Grosse der Genossenschaft der jahrliche oder zweijahrliche Turnus und der Umfang der Prufung festgelegt 55 trifft Regelungen zur Person des Prufers insb Vermeidung einer Befangenheit 57 zum Prufungsverfahren Das Ergebnis der Prufung ist in einem schriftlichen Bericht festzustellen der den Organen der Genossenschaft vorzulegen und von diesen zu beraten ist 58 60 Schon fur die Anmeldung einer Genossenschaft zum Genossenschaftsregister ist gemass 11 Abs 2 Nr 3 GenG die Grundungsprufung durch einen Prufungsverband Voraussetzung Neben der staatlichen Aufsicht unterliegen die Prufungsverbande gemass 63e 63h einer Qualitatskontrolle durch die Wirtschaftspruferkammer jedenfalls sofern sie mindestens eine Genossenschaft als zu prufendes Mitglied haben die die Grossenkriterien nach 53 Abs 2 Satz 1 GenG erfullt Fur diese Prufungsverbande gilt insbesondere eine Registerpflicht nach 40a der Wirtschaftspruferordnung GeschichteEntstehung und Entwicklung der Prufungsverbande bis 1933 Der erste Genossenschaftsverband in Deutschland wurde in Weimar 1859 von Hermann Schulze Delitzsch der zehn Jahre vorher mit seinen Genossenschaftsgrundungen begonnen hatte ins Leben gerufen Damals bildeten 29 Vereine etwa ein Viertel der damals bekannten Genossenschaften das Centralkorrespondenzbureau der deutschen Vorschuss und Kreditvereine Zunachst waren nur Kreditgenossenschaften Mitglieder die anderen Typen kamen aber sehr rasch dazu Schulze Delitzsch ubernahm die Leitung 1864 wurde aus dem Bureau der Allgemeine Verband der auf Selbsthilfe beruhenden Deutschen Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften Die Beratungstatigkeit des Verbandes und seiner seit 1860 existierenden regionalen Unterverbande umfasste von Beginn an auch Ratschlage und Empfehlungen zu den betriebswirtschaftlich relevanten Zahlen also eine Art Prufung sofern sie von den Genossenschaften gewunscht wurde 1878 wurde das offizieller Bestandteil der Unterverbande und drei Jahre spater wurden die Verbandsmitglieder verpflichtet sich von ihrem Verband revidieren zu lassen Revision war bis 1934 die offizielle Bezeichnung fur die Prufung 1901 grundete Karl Korthaus den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften der hauptsachlich Handwerkergenossenschaften umfasste Auch hier lagen die Revisionsrechte bei den Unterverbanden Aber schon 1920 schlossen sich Allgemeiner Verband und Hauptverband zum Deutschen Genossenschaftsverband zusammen dem 1932 rund 3 200 Genossenschaften angehorten Fur die landwirtschaftlichen Genossenschaften von Friedrich Wilhelm Raiffeisen den Darlehnskassen Vereinen kam es 1877 zur Grundung des Anwaltschaftsverbandes landlicher Genossenschaften in Neuwied Spater nannte er sich Generalverband landlicher Genossenschaften fur Deutschland Er hatte zahlreiche Unterverbande die die Revision durchfuhrten Seit 1883 waren auch hier die Mitglieder durch Verbandsbeschluss verpflichtet sich von ihrem Unterverband revidieren zu lassen Die hessischen Darlehnskassen Vereine waren der Raiffeisen Grundung ferngeblieben Fur sie grundete Wilhelm Haas 1879 einen eigenen Verband der sich dann unter dem Namen Reichsverband der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften auf ganz Deutschland ausdehnte Reichsverband und Generalverband fusionierten 1930 zum Reichsverband der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften Raiffeisen e V der vereinsrechtlich eine Neugrundung war Er hatte 1932 knapp 36 000 landliche Genossenschaften als Mitglieder von denen etwas uber 72 vom fruheren Reichsverband kamen gut 20 vom Raiffeisen Verband und der Rest von uber 7 von kleineren Verbanden Auf der Seite der Konsumgenossenschaften bildeten 1903 in Dresden 585 Vereine den Zentralverband deutscher Konsumvereine ZdK ebenfalls mit bezirklichen Revisionsverbanden Unabhangig davon grundeten 1908 katholisch orientierte Konsumgenossenschaften 1908 den Verband westdeutscher Konsumvereine der seit 1913 den Namen Reichsverband deutscher Konsumvereine fuhrte Der ZdK hatte 1932 rund 1 000 Mitglieder der Reichsverband 250 Nach 1889 kam es zur Einrichtung eigener Revisionsverbande fur Baugenossenschaften heute allgemein als Wohnungsgenossenschaften bezeichnet Die erste Grundung erfolgte 1896 14 von diesen Verbanden bildeten 1920 die Vereinigung deutscher Baugenossenschaftsverbande seit 1924 Hauptverband deutscher Baugenossenschaften 1932 wurden rund 2 700 Baugenossenschaften gezahlt Von den etwa 51 600 Genossenschaften des Jahres 1932 gehorte jede sechste 17 entweder einem sehr kleinen Verband ausserhalb der hier erwahnten an oder war verbandslos Gesetzliche Regelungen zur Revision bis 1933 Bis 1889 gab es keine gesetzliche Grundlage fur die Revision von Genossenschaften auch nicht hinsichtlich der Revisionsverbande Die meisten Verbande hatten interne Vorschriften wonach ihre Mitglieder sich in unterschiedlichen Abstanden maximal alle drei Jahre sich von einem Revisor prufen lassen mussten der vom Verband bestellt wurde Die verbandslosen Genossenschaften waren nicht einmal diesem internen Zwang unterworfen 1889 wurde das Genossenschaftsgesetz neu gefasst und erhielt einen eigenen Abschnitt zur Revision Danach musste die Revision einer Genossenschaft mindestens alle zwei Jahre durch einen sachverstandigen Revisor durchgefuhrt werden Bei Genossenschaften die keinem Verband angehorten wurde der Revisor auf Antrag der Genossenschaft gerichtlich bestellt Die hohere Verwaltungsbehorde musste mit der Person des Revisors einverstanden sein Fur Genossenschaften die einem Verband angehorten hatte der Verband den Prufer zu bestellen Voraussetzung dafur war die staatliche Genehmigung des Rechtes eines Verbandes Revisoren zu bestellen Das Statut des Verbandes musste dem zustandigen Gericht und der hoheren Verwaltungsbehorde eingereicht werden Von Seiten des Allgemeinen Verbandes wurde heftige Kritik am Gesetzentwurf geubt Dass jetzt staatliche Stellen in die Verbandsautonomie der Revisionsverbande eingreifen konnten wurde als Einschrankung der Freiheiten der Genossenschaften empfunden Von Beginn an schon fur Schulze Delitzsch war die Staatsferne ein wichtiges genossenschaftliches Gut Genossenschaften und Prufungsverbande in der Zeit des Nationalsozialismus Zwar wurde in der Folgezeit von verschiedenen vor allem von konservativen Kreisen immer wieder uber eine Revision der Vorschriften zur Revision von Genossenschaften diskutiert aber die Freiwilligkeit der Mitgliedschaft in einem Revisionsverband wurde in diesen Diskussionen nicht in Frage gestellt Diese Situation anderte sich bis 1933 nicht Ab Ende 1932 wurde uber eine Novellierung des Genossenschaftsgesetzes gesprochen mit dem Ziel bestimmte Vorschriften zur Revision die ab jetzt allgemein Prufung genannt wurde zu verscharfen Dazu gehorten klarere Anforderungen an die Genossenschaftsprufer bis dahin Revisoren eine Verkurzung der Prufungsfristen und die Moglichkeit von Sonderprufungen Die konkreten Vorbereitungen der Gesetzesanderung begannen mit einem Vorschlag der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse DZGK Dazu gab es dann Stellungnahmen der Verbande und schliesslich 1934 einen Gesetzentwurf des Reichsjustizministerium Der Entwurf enthielt unverandert drei wesentliche Vorschriften Genossenschaften die einem Verband angehoren dem das Prufungsrecht verliehen ist werden durch den Verband gepruft fur Genossenschaften die keinem Verband angehoren wird der Prufer vom Gericht bestellt der Vorstand der Genossenschaft hat die Bestellung zu beantragen Die Genossenschaftsverbande haben also nie den Anschlusszwang an einen Prufungsverband verlangt nicht einmal der schon 1933 von den Nationalsozialisten gleichgeschaltete Reichsverband der landwirtschaftlichen Genossenschaften Raiffeisen Erst der letzte Entwurf des Ministeriums der ohne Beteiligung der Verbande zustande gekommen war enthielt im 54 den so genannten Anschlusszwang Die Genossenschaft muss einem Verband angehoren dem das Prufungsrecht verliehen ist Prufungsverband Das Gesetz erfuhr auf Grund des nationalsozialistischen Ermachtigungsgesetzes keinerlei parlamentarische Beratung Am 30 Oktober 1934 wurde es verkundet Die Unterschriften Adolf Hitlers und seines Reichsjustizministers legitimierten es ausreichend Einerseits konnte man so die Genossenschaften in die nationalsozialistische Zwangswirtschaft integrieren und so der Fuhrung und Aufsicht des Staates unterwerfen und auch hier das Fuhrerprinzip durchsetzen Jetzt begrussten die DGV nahen Kommentatoren des Genossenschaftsgesetzes Johann Lang von 1926 bis 1961 ununterbrochen in fuhrender Position beim DGV und Ludwig Weidmuller begeistert diese Gesetzesanderung In der Auflage ihres Kommentars von 1938 heisst es Ein neuer Abschnitt in der Geschichte des deutschen Genossenschaftsgesetzes begann mit der nationalen Erhebung des deutschen Volkes unter seinem Fuhrer und Reichskanzler Adolf Hitler im Jahre 1933 Nationalsozialistisches Gedankengut fand seinen Ausdruck in mehreren umfangreichen Novellen zum Genossenschaftsgesetz die von dem Willen des nationalsozialistischen Staates zu einer intensiven Weiterentwicklung des deutschen Genossenschaftsgesetzes Zeugnis ablegen Nach 1945 erklarten sie in ihrem Kommentar von 1951 dass 1933 34 die Verbande den Anschlusszwang gewunscht hatten Entwicklung seit 1945 Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer grundsatzlichen Uberarbeitung Entwicklung seit 1945 fehlt Bitte hilf mit ihn zu verbessern und entferne anschliessend diese Markierung KritikDer gesetzliche Zwang fur alle Genossenschaften Mitglied eines genossenschaftlichen Prufungsverbandes zu werden ist international nicht ublich Freiwillige Zusammenschlusse existieren hingegen haufig Genossenschaften in Deutschland ist es im Gegensatz zu Unternehmen fast aller anderen Rechtsformen nicht moglich ihren Wirtschaftsprufer frei zu wahlen was zu ungerechtfertigt hohen Kosten und somit zu Wettbewerbsnachteilen fuhren konnte Weiterhin ist dadurch keine Pruferrotation moglich die vor einer ubermassigen Bindung zwischen Prufer und Mandant schutzen und die Unabhangigkeit der Prufung gewahrleisten soll Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund fragwurdig als die Verbande in vielen Fallen auch uber die Prufung hinaus Dienstleistungen fur die Genossenschaften erbringen So schliessen sich selbst die gleichzeitige Aufstellung und Prufung eines Jahresabschlusses durch einen Verband nicht aus Fur die Verbande bedeutet die Situation einen nahezu wettbewerbsfreien Raum die grossen Regionalverbande haben die Bundeslander untereinander aufgeteilt das Regionalprinzip wird dabei gegenseitig respektiert Dadurch ist deren Finanzierung weitgehend gesichert trotz erheblicher Lasten aus Pensionsruckstellungen von bis zu 50 der Bilanzsumme Prufungsverbande in DeutschlandIn Deutschland gibt es u a die folgenden Prufungsverbande fur Genossenschaften kursiv sind Spitzen und Bundesverbande aufgefuhrt die selbst keine Prufungsverbande sind Im DGRV branchenspezifische und regionale Verbande die im Deutschen Genossenschafts und Raiffeisenverband e V organisiert sind Regionalprufungsverbande Baden Wurttembergischer Genossenschaftsverband e V BWGV Genossenschaftsverband Bayern e V GVB Genossenschaftsverband Weser Ems e V GVWE Genoverband e V GV deckt das ubrige Bundesgebiet abVerbande der Genossenschaftsbanken Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e V Verband der Sparda Banken e V Verband der PSD Bank e V Sonstige Branchenverbande Der Mittelstandsverbund ZGV e V Deutscher Raiffeisenverband e V Landwirtschaftliche Genossenschaften Fachprufungsverbande Edeka Verband kaufmannischer Genossenschaften e V Rewe Prufungsverband e V Fachprufungsverband von Produktivgenossenschaften in Mitteldeutschland e V FPV Prufungsverband der Deutschen Verkehrs Dienstleistungs und Konsumgenossenschaften e V Im GdW Im GdW Bundesverband deutscher Wohnungs und Immobilienunternehmen e V 14 Regionalverbande Diese haben teilweise sowohl Wohnungsgenossenschaften als auch ehemals gemeinnutzige Wohnungsunternehmen als Mitglieder in einigen Regionen bilden hingegen die Wohnungsgenossenschaften einen eigenen Verband Diejenigen Regionalverbande die Wohnungsgenossenschaften als Mitglieder haben fungieren jeweils als Prufungsverband fur diese Der Genoverband e V ist hier ebenfalls Mitglied DGRV und GdW kooperieren miteinander u a bilden sie zusammen den sog Freien Ausschuss der deutschen Genossenschaftsverbande der dem Gedanken und Erfahrungsaustausch in grundlegenden Fragen des Genossenschaftswesens sowie der Wahrnehmung der Gesamtinteressen des Genossenschaftswesens gegenuber Offentlichkeit und Gesetzgeber dient Prufungsverbande mit eigener Spitzenverbandsfunktion Laut Satzung nimmt auch die Aufgaben eines Spitzenverbandes im Sinne des GenG wahr Prufungsverband deutscher Konsum und Dienstleistungsgenossenschaften e V PdK Prufungsverbande ohne Spitzenverband Agrar Prufungs und Beratungsverband e V COOPERATIVaudit Genossenschaftsverband e V Annaberg Buchholz Deutsch Europaischer Genossenschafts und Prufungsverband e V fruher pvdp Prufungsverband Deutscher Wirtschafts Sozial und Kulturgenossenschaften e V Deutscher Interessenverband der Kleingenossenschaften e V DIVK Genossenschaftlicher Prufungsverband Mecklenburg Vorpommern e V GVTS Genossenschaftsverband Thuringen Sachsen e V PDG Genossenschaftlicher Prufungsverband e V Potsdamer Prufungsverband e V Prufungsverband der kleinen und mittelstandischen Genossenschaften e V PKMG PSU Genossenschaftlicher Prufungsverband Saale Unstrut e V Nicht genossenschaftliche Prufungsverbande Prufungsverbande ausserhalb des Genossenschaftsrechts sind u a Bayerischer Kommunaler Prufungsverband Gemeindeprufungsanstalt NRW Prufungsverband deutscher Banken e V LiteraturWilhelm Frankenberger Besonderheiten und Effizienz der genossenschaftlichen Pflichtprufung in einem sich wandelnden Umfeld In Genossenschaftsverband Bayern Hrsg Genossenschaften Leitbilder und Perspektiven Vahlen Munchen 1996 ISBN 3 8006 2096 0 Hartmut Glenk Genossenschaftliches Prufungswesen In Genossenschaftsrecht Systematik und Praxis des Genossenschaftswesens 2 Auflage C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 63313 3 Bernd Marcus Die Pflichtmitgliedschaft bei den Genossenschaftsverbanden als Prufungs Betreuungs und Interessenverbanden Kooperations und Genossenschaftswissenschaftliche Beitrage Band 12 Regensberg Munster 1985 ISBN 3 7923 0532 1 Burchard Bosche Rainer Walz Hrsg Wie viel Prufung braucht der Verein wie viel Prufung vertragt die Genossenschaft Beitrage zum Symposium am 10 Juni 2005 an der Bucerius Law School Hamburg Mauke Hamburg 2005 ISBN 3 931518 62 0 Wilhelm Kaltenborn Verdrangte Vergangenheit Die historischen Wurzeln des Anschlusszwanges der Genossenschaften an Prufungsverbande Books on Demand Norderstedt 2015 ISBN 978 3 7347 6148 5 Wilhelm Kaltenborn Die Uberwaltigung Die deutschen Genossenschaften 1933 34 der Anschlusszwang und die Folgen Norderstedt 2020 ISBN 978 3750427723WeblinksAbschnitt 4 Prufung und Prufungsverbande Genossenschaftsgesetz GenG Berufsregister der Wirtschaftspruferkammer Suchkriterien Land Deutschland Gruppe Prufungsverbande und Prufungsstellen EinzelnachweiseWilhelm Kaltenborn Verdrangte Vergangenheit Die historischen Wurzeln des Anschlusszwanges der Genossenschaften an Prufungsverbande Books on Demand Norderstedt 2015 ISBN 978 3 7347 6148 5 Registereintrag vom 16 August 2021 Ingrid Startseite In Deutscher Interessenverband der Kleingenossenschaften Abgerufen am 27 Februar 2021

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