Die Wirtschaftsprüferkammer WPK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Hauptgeschäftsstelle in Berlin deren P
Wirtschaftsprüferkammer

Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Hauptgeschäftsstelle in Berlin, deren Pflichtmitglieder alle Wirtschaftsprüfer,vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften in Deutschland sind. Mitglieder der WPK sind ferner gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, und Buchprüfungsgesellschaften die nicht persönlich Berufsangehörige sind. Den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, den Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände und den überörtlichen Prüfungseinrichtungen für öffentliche Körperschaften steht die freiwillige Mitgliedschaft offen. Die WPK hat ca. 21.000 Mitglieder (Stand: 31. Dezember 2022).
Wirtschaftsprüferkammer | |
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Stellung | Berufsständische Vertretung |
Rechtsform | Körperschaft des öffentlichen Rechts |
Aufsichtsbehörde | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz |
Gründung | 1961 |
Hauptsitz | Berlin |
Behördenleitung | Andreas Dörschell, Präsident Eberhard Richter, Geschäftsführer Michael Hüning, Geschäftsführer |
Bedienstete | 113 (2022) |
Netzauftritt | www.wpk.de |
Aufgaben
Die Wirtschaftsprüferkammer wurde im Jahr 1961 zur Erfüllung der beruflichen Selbstverwaltungsaufgaben als Körperschaft des öffentlichen Rechts eingerichtet. Die Wirtschaftsprüferkammer steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, um sicherzustellen, dass die Anforderungen und Erwartungen von Öffentlichkeit und Staat an den Berufsstand erfüllt werden. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und bundesweit zuständig. Die gesetzlichen Aufgaben der WPK nach § 57 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) sind unter anderem:
- die Funktion der WPK als Ansprech- und Informationspartner ihrer Mitglieder,
- die Vertretung der Belange und Positionen des Berufsstandes gegenüber der Öffentlichkeit und gegenüber der Politik sowie
- der Erlass von Regelungen zur Berufsausübung in Form von Satzungen,
- die Bestellung von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern sowie die Anerkennung von Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften wie auch deren Widerruf,
- die Durchführung des bundeseinheitlichen Examens für Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer,
- die Durchführung des Qualitätskontrollverfahrens sowie
- die Berufsaufsicht; für die Aufsicht bei Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 319a Absatz 1 Satz 1 HGB) ist die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig.
Andere wichtige Aufgaben bilden die Wahrung der Belange des Berufsstandes und die Gutachter- und Vermittlertätigkeit. Auf internationaler Ebene arbeitet die Wirtschaftsprüferkammer mit ausländischen Berufsorganisationen der Prüferberufe zusammen. Sie ist Mitglied der International Federation of Accountants (IFAC) und bei Accountancy Europe.
Die WPK untersteht gemäß § 66 WPO der Aufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Gemäß § 66a Absatz 6 WPO führt die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) eine öffentliche fachbezogene Aufsicht über die WPK.
Geschäftsstellen
Die Wirtschaftsprüferkammer unterhält Landesgeschäftsstellen in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart, um ihre Präsenz in der Region zu gewährleisten und um das Wirtschaftsprüfungsexamen durchzuführen.
Die Hauptgeschäftsstelle der Wirtschaftsprüferkammer befindet sich im Berliner Botschaftsviertel. Das Gebäude in der Rauchstraße 26 in der Mitte des Klingelhöfer-Dreiecks wurde nach Entwürfen von neu errichtet, und 2001 fertiggestellt. Die Brutto-Grundfläche des fünfstöckigen Gebäudes beträgt 4.500 m², die Baukosten lagen bei 7,5 Mio. EUR.
Präsidenten der Wirtschaftsprüferkammer
- Fritz Möhle (1961–1965)
- Ernst Knorr (1965–1969)
- Heinz Prüsener (1969–1973)
- Reinhard Goerdeler (1973–1975)
- Wolfgang Kraus (1975–1978)
- Karl Nebendorf (1978–1981)
- Kurt Busch (1981–1984)
- Wolfgang Dieter Budde (1984–1987)
- Werner Schülen (1987–1990)
- Ernst August Pohl (1990)
- Wolfgang Fliess (1990–1993)
- Gerhard Burret (1993–1996)
- Burkhard Hense (1996–1999)
- Adalbert Wahl (1999–2002)
- Hubert Graf von Treuberg (2002–2005)
- Dieter Ulrich (2005–2008)
- Norbert Pfitzer (2008–2011)
- Michael Gschrei (2011–2012)
- Claus C. Securs (2012–2014)
- Gerhard Ziegler (2014–2022)
- Andreas Dörschell (2022–)
Berufsaufsicht
Die Wirtschaftsprüferordnung sieht ein zweistufiges System der Berufsaufsicht vor, bei der die WPK als mittelbare Staatsverwaltung und der Berufsgerichtsbarkeit (staatlicher Bereich) Zuständigkeiten zugewiesen werden. Für die Berufsaufsicht ist die Wirtschaftsprüferkammer zuständig, die geringes bis mittleres Verschulden des Kammermitglieds im Rügeverfahren abschließend verfolgt und sanktioniert. Ermittlungen werden bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Berufspflichten vorgenommen. Erkenntnisquellen können dabei externe (Beschwerden Dritter, Mitteilungen der Prüfstelle nach § 342b VIII 2 HGB, der BaFin nach § 37r II 1 WpHG, Gerichte, Staatsanwaltschaften, OFD oder Kollegialkammern (§ 36a III Nr. 2 WPO)) oder interner Natur (im Bundesanzeiger veröffentlichte sowie Registergericht hinterlegte o. elektronisch verfügbar geprüfte Unternehmensabschlüsse/Bestätigungsvermerke und anderen Publikationen/Mitteilungen veröffentlichte Informationen, z. B. im Berufsregister) sein. Bestätigt sich der Verdacht einer Pflichtverletzung, ist gegen einen Wirtschaftsprüfer eine berufsaufsichtliche Maßnahme zu verhängen (§ 67 Ahndung einer Pflichtverletzung WPO). Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann Entscheidungen der Wirtschaftsprüferkammer unter Angabe der Gründe zur nochmaligen Prüfung an diese zurückverweisen (Zweitprüfung-§ 66a WPO).
Berufsgerichtliches Verfahren
Berufsgerichtliche Verfahren obliegen seit dem Inkrafttreten des APAReG (17.06.2016) abhängig von der Zuständigkeit ausschließlich der Wirtschaftsprüferkammer oder der APAS.
Berufsgerichtlicher Kompetenzbereich
(1. Instanz) Wird der Einspruch gegen eine berufsaufsichtliche Maßnahme des Berufsträgers zurückgewiesen, so können Berufsangehörige innerhalb eines Monats nach der Zustellung schriftlich bei erstinstanzlichen Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer und genossenschaftlichen Prüfungsverbände bei der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen des Landgerichts Berlin, da in dessen Bezirk die Wirtschaftsprüferkammer ihren Sitz hat, die berufsgerichtliche Entscheidung beantragen.
(2. Instanz) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im zweiten Rechtszug das Kammergericht Berlin, welches die Stellung des OLG einnimmt (Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht).
(3. Instanz) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofes (Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof).
Die Wirtschaftsprüferkammer hat die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten den Landesjustizverwaltungen und dem Bundesministerium der Justiz einzureichen. In der ersten und zweien Instanz nimmt die Generalstaatsanwaltschaft beim Kammergericht Berlin die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr (§§ 84, 106 WPO), während in der dritten Instanz der Generalbundesanwalt zuständig ist (§ 108 WPO). Eine vorläufige Festnahme oder Verhaftung ist im berufsgerichtlich Verfahren nicht möglich, wobei als Verteidiger in den ersten Instanzen Wirtschaftsprüfer zugelassen sind.
Berufsgerichtliches Verfahren
Nach § 127 WPO ist für die Berufsgerichtsbarkeit ergänzend das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden, jedoch handelt es sich dabei um ein Disziplinarverfahren und nicht um ein Strafverfahren. Das berufsgerichtliche Verfahren beginnt, wenn der Berufsangehörige fristwahrend einen schriftlichen Antrag gegen den zurückgewiesenen Einspruch seiner berufsgerichtlichen Maßnahme gemäß § 71a WPO beim Landgericht einreicht. Die Hauptverhandlung beginnt in Anwesenheit des Wirtschaftsprüfers, in dessen Abwesenheit nur, wenn dieser nach § 82 WPO belehrt worden ist. Nach § 82b WPO wird dem Wirtschaftsprüfer, dem Vorstand der WIirtschaftsprüferkammer oder Abschlussprüferaufsichtsstelle, sowie dessen bevollmächtigten Personen Einsicht in die Akten gewährt.
1. Instanz: Berufsgerichtsliche Beschlussfassung
Nach § 103 Entscheidung WPO schließt das LG-Verfahren mit einem Urteil ab. Das Gericht entscheidet selbst über alle Berufspflichtverletzungen, die in der angefochtenen berufsaufsichtlichen Entscheidung nach § 68 Berufsaufsichtliche Maßnahmen WPO behandelt werden.
2. Instanz: Berufung
Nach 105.html § 105 Berufung WPO ist gegen das Urteil der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils die Berufung an den Senat für Wirtschaftsprüfersachen zulässig.
3. Instanz: Revision
Gegen ein Urteil des Senats für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig, wenn die Entscheidung grundlegende rechtliche Fragen aufwirft oder von der bisherigen Rechtsprechung inf folgenden Fällen abweicht.
- wenn das Urteil auf Ausschließung aus dem Beruf lautet;
- wenn der Senat für Wirtschaftsprüfersachen bei dem Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf Ausschließung erkannt hat;
- wenn der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat.
Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch eine Beschwerde beim Oberlandesgericht angefochten werden. In der Beschwerdeschrift muss die grundlegende Rechtsfrage klar benannt werden. (§ 107 Revision WPO)
Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit der Berufsangehörigen verkündet worden, so beginnt für diesen oder diese die Frist mit der Zustellung. (§ 107a Einlegung der Revision und Verfahren WPO)
Sicherung von Beweismitteln im Ermittlungsverfahren
Wird ein berufsgerichtliches Verfahren eingestellt, weil die Bestellung als Wirtschaftsprüfer erloschen oder zurückgenommen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden wäre. Die Anordnung kann nicht angefochten werden. (§ 109 Anordnung der Beweissicherung WPO)
Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen Berufsangehörige auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt werden wird, so kann durch Beschluss ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt werden. (§ 111 Voraussetzung des Verbots WPO)
Weblinks
- Website der Wirtschaftsprüferkammer
- Carsten Wegner, Transparenz und ein erweitertes Sanktionsrisiko für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften – neue aufsichtsrechtliche Ziele der Wirtschaftsprüferkammer [1]
- Ute Pothmann, Anne Crumbach, Britta Stücker: 1961 – 2021 | 60 Jahre Berufliche Selbstverwaltung im öffentlichen Interesse. 2021, abgerufen am 26. Mai 2024.
Einzelnachweise
- Jahresabschluss 2022. Abgerufen am 13. Januar 2023.
- Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard, der Bundesminister der Justiz von Merkatz: § 58 Mitgliedschaft Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO). In: https://www.gesetze-im-internet.de. Bundesminister der Justiz, Bundesamt für Justiz - Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes -, 24. Juli 1961, abgerufen am 16. September 2024.
- Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard, der Bundesminister der Justiz von Merkatz: § 128 Berufszugehörigkeit und Berufsbezeichnung Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO). In: https://www.gesetze-im-internet.de. Bundesminister der Justiz, Bundesamt für Justiz - Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes -, 24. Juli 1961, abgerufen am 16. September 2024.
- Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard, der Bundesminister der Justiz von Merkatz: § 43a Regeln der Berufsausübung Absatz 1 Nr. 9 b) aa) Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO). In: https://www.gesetze-im-internet.de. Bundesminister der Justiz, Bundesamt für Justiz - Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes -, 24. Juli 1961, abgerufen am 16. September 2024.
- „Für beurlaubte Wirtschaftsprüfer ruht die Mitgliedschaft während der Dauer ihrer Beurlaubung. Sie bleiben der Berufsaufsicht unterworfen.“ Vgl. § 58 I S. 2 u. 3 Mitgliedschaft Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
- Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard, der Bundesminister der Justiz von Merkatz: § 4 Wirtschaftsprüferkammer Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung WPO). In: Bundesgesetzblatt. Bundesministerium der Justiz, 24. Juli 1961, abgerufen am 16. September 2024.
- o. V.: Organisation der Wirtschaftsprüferkammer. In: https://www.wpk.de. Wirtschaftsprüferkammer KdöR, abgerufen am 16. September 2024.
- Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard, der Bundesminister der Justiz von Merkatz: § 4 Wirtschaftsprüferkammer. In: https://www.gesetze-im-internet.de. Bundesminister der Justiz, Bundesamt für Justiz - Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes -, 24. Juli 1961, abgerufen am 16. September 2024.
- Online Redaktion (o. V.): Haupt- und Landesgeschäftsstellen. In: https://www.wpk.de. Wirtschaftsprüferkammer KdöR, abgerufen am 16. September 2024.
- Die Wirtschaftsprüferkammer kann eine Berufssatzung über die Rechte und Pflichten von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern erlassen, die vom Beirat beschlossen wird und im Einklang mit dem anwendbaren europäischen Recht stehen muss. Vgl. § 57 III Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO) und Satzung der Wirtschaftsprüferkammer über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers (Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP) vom 21. Juni 2016 (BAnz AT 22.07.2016 B1).
- Wirtschaftsprüferkammer. In: Claus Neumann Architekten. Abgerufen am 13. Januar 2023.
- Vgl. Grabase/Wilde in: Burkhard Hense, Dieter Ulrich, Peter Maxl: WPO-Kommentar : Kommentar zum Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer ; Wirtschaftsprüferordnung (WPO), Düsseldorf : IDW-Verl., 2008.
- Wenn die Wirtschaftsprüferkammer beanstandete Entscheidungen nicht ändert, kann die Abschlussprüferaufsichtsstelle diese aufheben, Weisungen erteilen oder selbst Entscheidungen treffen. Die Wirtschaftsprüferkammer muss die Umsetzung dieser Weisungen abschließen. Bei der Annahme von Weisungen oder Ersatzvornahmen als rechtswidrig, muss sie die Vorgänge dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorlegen.
- Vgl. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle / Deutscher Bundestag
- Vgl. Naumann, Klaus-Peter in Gelhausen, Hans; Haußer, Jochen; Hennrichs, Joachim: WP Handbuch: Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung, Düsseldorf: IDW, 16. Auflage, 2019, S. 175 ff.
- Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden. In der Hauptverhandlung ist sie mit dem Vorsitzenden und zwei Berufsangehörigen als Beisitzern besetzt.
- Vgl. § 72 Kammer für Wirtschaftsprüfersachen Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
- Vgl. § 71a Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
- Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden. In der Hauptverhandlung wirken außerdem als Beisitzer zwei Berufsangehörige mit. § 75 Berufsangehörige als Beisitzer Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
- Vgl. 73.html § 73 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO) Die ehrenamtlichen Richter werden für die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszuges von der Landesjustizverwaltung auf die Dauer von fünf Jahren berufen. 75.html § 75 Berufsangehörige als Beisitzer Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
- Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Berufsangehörigen als Beisitzern.
- Vgl. 74.html § 74 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO) Die ehrenamtlichen Richter werden für den Bundesgerichtshof von dem Bundesministerium der Justiz auf die Dauer von fünf Jahren berufen.
- Vgl. § 57 II S. 1 Nr. 11 Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO): Die ehrenamtlichen Richter werden aus Vorschlagslisten ausgewählt, die der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer in Abstimmung mit der Abschlussprüferaufsichtsstelle und dem Bundesministerium der Justiz für die jeweiligen Gerichte einreicht. § 75 Berufsangehörige als Beisitzer Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
- Bei Abwesenheit beginnt die Frist mit der Zustellung.
Autor: www.NiNa.Az
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Die Wirtschaftspruferkammer WPK ist eine Korperschaft des offentlichen Rechts mit Hauptgeschaftsstelle in Berlin deren Pflichtmitglieder alle Wirtschaftsprufer vereidigte Buchprufer Wirtschaftsprufungsgesellschaften und Buchprufungsgesellschaften in Deutschland sind Mitglieder der WPK sind ferner gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprufungsgesellschaften und Buchprufungsgesellschaften die nicht personlich Berufsangehorige sind Den genossenschaftlichen Prufungsverbanden den Prufungsstellen der Sparkassen und Giroverbande und den uberortlichen Prufungseinrichtungen fur offentliche Korperschaften steht die freiwillige Mitgliedschaft offen Die WPK hat ca 21 000 Mitglieder Stand 31 Dezember 2022 Wirtschaftspruferkammer WPK Stellung Berufsstandische VertretungRechtsform Korperschaft des offentlichen RechtsAufsichtsbehorde Bundesministerium fur Wirtschaft und KlimaschutzGrundung 1961Hauptsitz BerlinBehordenleitung Andreas Dorschell Prasident Eberhard Richter Geschaftsfuhrer Michael Huning GeschaftsfuhrerBedienstete 113 2022 Netzauftritt www wpk deWirtschaftsprufershaus in Berlin Rauchstrasse 26 in Berlin TiergartenAufgabenDie Wirtschaftspruferkammer wurde im Jahr 1961 zur Erfullung der beruflichen Selbstverwaltungsaufgaben als Korperschaft des offentlichen Rechts eingerichtet Die Wirtschaftspruferkammer steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums fur Wirtschaft und Klimaschutz um sicherzustellen dass die Anforderungen und Erwartungen von Offentlichkeit und Staat an den Berufsstand erfullt werden Sie ist eine Korperschaft des offentlichen Rechts und bundesweit zustandig Die gesetzlichen Aufgaben der WPK nach 57 Wirtschaftspruferordnung WPO sind unter anderem die Funktion der WPK als Ansprech und Informationspartner ihrer Mitglieder die Vertretung der Belange und Positionen des Berufsstandes gegenuber der Offentlichkeit und gegenuber der Politik sowie der Erlass von Regelungen zur Berufsausubung in Form von Satzungen die Bestellung von Wirtschaftsprufern und vereidigten Buchprufern sowie die Anerkennung von Wirtschaftsprufungs und Buchprufungsgesellschaften wie auch deren Widerruf die Durchfuhrung des bundeseinheitlichen Examens fur Wirtschaftsprufer vereidigte Buchprufer die Durchfuhrung des Qualitatskontrollverfahrens sowie die Berufsaufsicht fur die Aufsicht bei Abschlussprufungen bei Unternehmen von offentlichem Interesse 319a Absatz 1 Satz 1 HGB ist die Abschlusspruferaufsichtsstelle APAS beim Bundesamt fur Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zustandig Andere wichtige Aufgaben bilden die Wahrung der Belange des Berufsstandes und die Gutachter und Vermittlertatigkeit Auf internationaler Ebene arbeitet die Wirtschaftspruferkammer mit auslandischen Berufsorganisationen der Pruferberufe zusammen Sie ist Mitglied der International Federation of Accountants IFAC und bei Accountancy Europe Die WPK untersteht gemass 66 WPO der Aufsicht durch das Bundesministerium fur Wirtschaft und Klimaschutz Gemass 66a Absatz 6 WPO fuhrt die Abschlusspruferaufsichtsstelle APAS eine offentliche fachbezogene Aufsicht uber die WPK GeschaftsstellenDie Wirtschaftspruferkammer unterhalt Landesgeschaftsstellen in Berlin Dusseldorf Frankfurt Hamburg Munchen und Stuttgart um ihre Prasenz in der Region zu gewahrleisten und um das Wirtschaftsprufungsexamen durchzufuhren Die Hauptgeschaftsstelle der Wirtschaftspruferkammer befindet sich im Berliner Botschaftsviertel Das Gebaude in der Rauchstrasse 26 in der Mitte des Klingelhofer Dreiecks wurde nach Entwurfen von neu errichtet und 2001 fertiggestellt Die Brutto Grundflache des funfstockigen Gebaudes betragt 4 500 m die Baukosten lagen bei 7 5 Mio EUR Prasidenten der WirtschaftspruferkammerFritz Mohle 1961 1965 Ernst Knorr 1965 1969 Heinz Prusener 1969 1973 Reinhard Goerdeler 1973 1975 Wolfgang Kraus 1975 1978 Karl Nebendorf 1978 1981 Kurt Busch 1981 1984 Wolfgang Dieter Budde 1984 1987 Werner Schulen 1987 1990 Ernst August Pohl 1990 Wolfgang Fliess 1990 1993 Gerhard Burret 1993 1996 Burkhard Hense 1996 1999 Adalbert Wahl 1999 2002 Hubert Graf von Treuberg 2002 2005 Dieter Ulrich 2005 2008 Norbert Pfitzer 2008 2011 Michael Gschrei 2011 2012 Claus C Securs 2012 2014 Gerhard Ziegler 2014 2022 Andreas Dorschell 2022 BerufsaufsichtDie Wirtschaftspruferordnung sieht ein zweistufiges System der Berufsaufsicht vor bei der die WPK als mittelbare Staatsverwaltung und der Berufsgerichtsbarkeit staatlicher Bereich Zustandigkeiten zugewiesen werden Fur die Berufsaufsicht ist die Wirtschaftspruferkammer zustandig die geringes bis mittleres Verschulden des Kammermitglieds im Rugeverfahren abschliessend verfolgt und sanktioniert Ermittlungen werden bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte fur einen Verstoss gegen die Berufspflichten vorgenommen Erkenntnisquellen konnen dabei externe Beschwerden Dritter Mitteilungen der Prufstelle nach 342b VIII 2 HGB der BaFin nach 37r II 1 WpHG Gerichte Staatsanwaltschaften OFD oder Kollegialkammern 36a III Nr 2 WPO oder interner Natur im Bundesanzeiger veroffentlichte sowie Registergericht hinterlegte o elektronisch verfugbar geprufte Unternehmensabschlusse Bestatigungsvermerke und anderen Publikationen Mitteilungen veroffentlichte Informationen z B im Berufsregister sein Bestatigt sich der Verdacht einer Pflichtverletzung ist gegen einen Wirtschaftsprufer eine berufsaufsichtliche Massnahme zu verhangen 67 Ahndung einer Pflichtverletzung WPO Die Abschlusspruferaufsichtsstelle kann Entscheidungen der Wirtschaftspruferkammer unter Angabe der Grunde zur nochmaligen Prufung an diese zuruckverweisen Zweitprufung 66a WPO Berufsgerichtliches VerfahrenBerufsgerichtliche Verfahren obliegen seit dem Inkrafttreten des APAReG 17 06 2016 abhangig von der Zustandigkeit ausschliesslich der Wirtschaftspruferkammer oder der APAS Berufsgerichtlicher Kompetenzbereich 1 Instanz Wird der Einspruch gegen eine berufsaufsichtliche Massnahme des Berufstragers zuruckgewiesen so konnen Berufsangehorige innerhalb eines Monats nach der Zustellung schriftlich bei erstinstanzlichen Streitigkeiten aus der Berufstatigkeit der Wirtschaftsprufer vereidigten Buchprufer und genossenschaftlichen Prufungsverbande bei der Kammer fur Wirtschaftsprufersachen des Landgerichts Berlin da in dessen Bezirk die Wirtschaftspruferkammer ihren Sitz hat die berufsgerichtliche Entscheidung beantragen 2 Instanz In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im zweiten Rechtszug das Kammergericht Berlin welches die Stellung des OLG einnimmt Senat fur Wirtschaftsprufersachen beim Oberlandesgericht 3 Instanz In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofes Senat fur Wirtschaftsprufersachen beim Bundesgerichtshof Die Wirtschaftspruferkammer hat die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten den Landesjustizverwaltungen und dem Bundesministerium der Justiz einzureichen In der ersten und zweien Instanz nimmt die Generalstaatsanwaltschaft beim Kammergericht Berlin die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr 84 106 WPO wahrend in der dritten Instanz der Generalbundesanwalt zustandig ist 108 WPO Eine vorlaufige Festnahme oder Verhaftung ist im berufsgerichtlich Verfahren nicht moglich wobei als Verteidiger in den ersten Instanzen Wirtschaftsprufer zugelassen sind Berufsgerichtliches Verfahren Nach 127 WPO ist fur die Berufsgerichtsbarkeit erganzend das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozessordnung sinngemass anzuwenden jedoch handelt es sich dabei um ein Disziplinarverfahren und nicht um ein Strafverfahren Das berufsgerichtliche Verfahren beginnt wenn der Berufsangehorige fristwahrend einen schriftlichen Antrag gegen den zuruckgewiesenen Einspruch seiner berufsgerichtlichen Massnahme gemass 71a WPO beim Landgericht einreicht Die Hauptverhandlung beginnt in Anwesenheit des Wirtschaftsprufers in dessen Abwesenheit nur wenn dieser nach 82 WPO belehrt worden ist Nach 82b WPO wird dem Wirtschaftsprufer dem Vorstand der WIirtschaftspruferkammer oder Abschlusspruferaufsichtsstelle sowie dessen bevollmachtigten Personen Einsicht in die Akten gewahrt 1 Instanz Berufsgerichtsliche Beschlussfassung Nach 103 Entscheidung WPO schliesst das LG Verfahren mit einem Urteil ab Das Gericht entscheidet selbst uber alle Berufspflichtverletzungen die in der angefochtenen berufsaufsichtlichen Entscheidung nach 68 Berufsaufsichtliche Massnahmen WPO behandelt werden 2 Instanz Berufung Nach 105 html 105 Berufung WPO ist gegen das Urteil der Kammer fur Wirtschaftsprufersachen innerhalb einer Woche nach Verkundung des Urteils die Berufung an den Senat fur Wirtschaftsprufersachen zulassig 3 Instanz Revision Gegen ein Urteil des Senats fur Wirtschaftsprufersachen beim Oberlandesgericht ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulassig wenn die Entscheidung grundlegende rechtliche Fragen aufwirft oder von der bisherigen Rechtsprechung inf folgenden Fallen abweicht wenn das Urteil auf Ausschliessung aus dem Beruf lautet wenn der Senat fur Wirtschaftsprufersachen bei dem Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf Ausschliessung erkannt hat wenn der Senat fur Wirtschaftsprufersachen beim Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch eine Beschwerde beim Oberlandesgericht angefochten werden In der Beschwerdeschrift muss die grundlegende Rechtsfrage klar benannt werden 107 Revision WPO Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen Die Frist beginnt mit der Verkundung des Urteils Ist das Urteil nicht in Anwesenheit der Berufsangehorigen verkundet worden so beginnt fur diesen oder diese die Frist mit der Zustellung 107a Einlegung der Revision und Verfahren WPO Sicherung von Beweismitteln im Ermittlungsverfahren Wird ein berufsgerichtliches Verfahren eingestellt weil die Bestellung als Wirtschaftsprufer erloschen oder zuruckgenommen ist so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden wenn zu erwarten ist dass auf Ausschliessung aus dem Beruf erkannt worden ware Die Anordnung kann nicht angefochten werden 109 Anordnung der Beweissicherung WPO Sind dringende Grunde fur die Annahme vorhanden dass gegen Berufsangehorige auf Ausschliessung aus dem Beruf erkannt werden wird so kann durch Beschluss ein vorlaufiges Tatigkeits oder Berufsverbot verhangt werden 111 Voraussetzung des Verbots WPO WeblinksCommons Wirtschaftspruferkammer Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien Website der Wirtschaftspruferkammer Carsten Wegner Transparenz und ein erweitertes Sanktionsrisiko fur Wirtschaftsprufungsgesellschaften neue aufsichtsrechtliche Ziele der Wirtschaftspruferkammer 1 Ute Pothmann Anne Crumbach Britta Stucker 1961 2021 60 Jahre Berufliche Selbstverwaltung im offentlichen Interesse 2021 abgerufen am 26 Mai 2024 EinzelnachweiseJahresabschluss 2022 Abgerufen am 13 Januar 2023 Der Bundesminister fur Wirtschaft Ludwig Erhard der Bundesminister der Justiz von Merkatz 58 Mitgliedschaft Gesetz uber eine Berufsordnung der Wirtschaftsprufer Wirtschaftspruferordnung WPO In https www gesetze im internet de Bundesminister der Justiz Bundesamt fur Justiz Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes 24 Juli 1961 abgerufen am 16 September 2024 Der Bundesminister fur Wirtschaft Ludwig Erhard der Bundesminister der Justiz von Merkatz 128 Berufszugehorigkeit und Berufsbezeichnung Gesetz uber eine Berufsordnung der Wirtschaftsprufer Wirtschaftspruferordnung WPO In https www gesetze im internet de Bundesminister der Justiz Bundesamt fur Justiz Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes 24 Juli 1961 abgerufen am 16 September 2024 Der Bundesminister fur Wirtschaft Ludwig Erhard der Bundesminister der Justiz von Merkatz 43a Regeln der Berufsausubung Absatz 1 Nr 9 b aa Gesetz uber eine Berufsordnung der Wirtschaftsprufer Wirtschaftspruferordnung WPO In https www gesetze im internet de Bundesminister der Justiz Bundesamt fur Justiz Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes 24 Juli 1961 abgerufen am 16 September 2024 Fur beurlaubte Wirtschaftsprufer ruht die Mitgliedschaft wahrend der Dauer ihrer Beurlaubung Sie bleiben der Berufsaufsicht unterworfen Vgl 58 I S 2 u 3 Mitgliedschaft Gesetz uber eine Berufsordnung der Wirtschaftsprufer Wirtschaftspruferordnung WPO Der Bundesminister fur Wirtschaft Ludwig Erhard der Bundesminister der Justiz von Merkatz 4 Wirtschaftspruferkammer Gesetz uber eine Berufsordnung der Wirtschaftsprufer Wirtschaftspruferordnung WPO In Bundesgesetzblatt Bundesministerium der Justiz 24 Juli 1961 abgerufen am 16 September 2024 o V Organisation der Wirtschaftspruferkammer In https www wpk de Wirtschaftspruferkammer KdoR abgerufen am 16 September 2024 Der Bundesminister fur Wirtschaft Ludwig Erhard der Bundesminister der Justiz von Merkatz 4 Wirtschaftspruferkammer In https www gesetze im internet de Bundesminister der Justiz Bundesamt fur Justiz Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes 24 Juli 1961 abgerufen am 16 September 2024 Online Redaktion o V Haupt und Landesgeschaftsstellen In https www wpk de Wirtschaftspruferkammer KdoR abgerufen am 16 September 2024 Die Wirtschaftspruferkammer kann eine Berufssatzung uber die Rechte und Pflichten von Wirtschaftsprufern und vereidigten Buchprufern erlassen die vom Beirat beschlossen wird und im Einklang mit dem anwendbaren europaischen Recht stehen muss Vgl 57 III Aufgaben der Wirtschaftspruferkammer Gesetz uber eine Berufsordnung der Wirtschaftsprufer Wirtschaftspruferordnung WPO und Satzung der Wirtschaftspruferkammer uber die Rechte und Pflichten bei der Ausubung der Berufe des Wirtschaftsprufers und des vereidigten Buchprufers Berufssatzung fur Wirtschaftsprufer vereidigte Buchprufer BS WP vBP vom 21 Juni 2016 BAnz AT 22 07 2016 B1 Wirtschaftspruferkammer In Claus Neumann Architekten Abgerufen am 13 Januar 2023 Vgl Grabase Wilde in Burkhard Hense Dieter Ulrich Peter Maxl WPO Kommentar Kommentar zum Berufsrecht der Wirtschaftsprufer und vereidigten Buchprufer Wirtschaftspruferordnung WPO Dusseldorf IDW Verl 2008 Wenn die Wirtschaftspruferkammer beanstandete Entscheidungen nicht andert kann die Abschlusspruferaufsichtsstelle diese aufheben Weisungen erteilen oder selbst Entscheidungen treffen Die Wirtschaftspruferkammer muss die Umsetzung dieser Weisungen abschliessen Bei der Annahme von Weisungen oder Ersatzvornahmen als rechtswidrig muss sie die Vorgange dem Bundesministerium fur Wirtschaft und Energie vorlegen Vgl Bundesamt fur Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Deutscher Bundestag Vgl Naumann Klaus Peter in Gelhausen Hans Hausser Jochen Hennrichs Joachim WP Handbuch Wirtschaftsprufung und Rechnungslegung Dusseldorf IDW 16 Auflage 2019 S 175 ff Die Kammer fur Wirtschaftsprufersachen entscheidet ausserhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden In der Hauptverhandlung ist sie mit dem Vorsitzenden und zwei Berufsangehorigen als Beisitzern besetzt Vgl 72 Kammer fur Wirtschaftsprufersachen Gesetz uber eine Berufsordnung der Wirtschaftsprufer Wirtschaftspruferordnung WPO Vgl 71a Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung Gesetz uber eine Berufsordnung der Wirtschaftsprufer Wirtschaftspruferordnung WPO Der Senat fur Wirtschaftsprufersachen beim Oberlandesgericht entscheidet ausserhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden In der Hauptverhandlung wirken ausserdem als Beisitzer zwei Berufsangehorige mit 75 Berufsangehorige als Beisitzer Gesetz uber eine Berufsordnung der Wirtschaftsprufer Wirtschaftspruferordnung WPO Vgl 73 html 73 Senat fur Wirtschaftsprufersachen beim Oberlandesgericht Gesetz uber eine Berufsordnung der Wirtschaftsprufer Wirtschaftspruferordnung WPO Die ehrenamtlichen Richter werden fur die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszuges von der Landesjustizverwaltung auf die Dauer von funf Jahren berufen 75 html 75 Berufsangehorige als Beisitzer Gesetz uber eine Berufsordnung der Wirtschaftsprufer Wirtschaftspruferordnung WPO Der Senat fur Wirtschaftsprufersachen beim Bundesgerichtshof besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Berufsangehorigen als Beisitzern Vgl 74 html 74 Senat fur Wirtschaftsprufersachen beim Bundesgerichtshof Gesetz uber eine Berufsordnung der Wirtschaftsprufer Wirtschaftspruferordnung WPO Die ehrenamtlichen Richter werden fur den Bundesgerichtshof von dem Bundesministerium der Justiz auf die Dauer von funf Jahren berufen Vgl 57 II S 1 Nr 11 Aufgaben der Wirtschaftspruferkammer Gesetz uber eine Berufsordnung der Wirtschaftsprufer Wirtschaftspruferordnung WPO Die ehrenamtlichen Richter werden aus Vorschlagslisten ausgewahlt die der Vorstand der Wirtschaftspruferkammer in Abstimmung mit der Abschlusspruferaufsichtsstelle und dem Bundesministerium der Justiz fur die jeweiligen Gerichte einreicht 75 Berufsangehorige als Beisitzer Gesetz uber eine Berufsordnung der Wirtschaftsprufer Wirtschaftspruferordnung WPO Bei Abwesenheit beginnt die Frist mit der Zustellung Normdaten Korperschaft GND 2026896 8 GND Explorer lobid OGND AKS LCCN n50076373 VIAF 265233431