Das Publizitätsprinzip ist im Sachenrecht ein gesetzlich nicht kodifizierter Grundsatz wonach die dingliche Rechtslage j
Publizitätsprinzip

Das Publizitätsprinzip ist im Sachenrecht ein gesetzlich nicht kodifizierter Grundsatz, wonach die dingliche Rechtslage jederzeit und nach außen für jedermann erkennbar sein muss.
Von den fünf das Sachenrecht beherrschenden Prinzipien (PASTA nach den Anfangsbuchstaben; daneben noch Absolutheitsprinzip, Spezialität, Typenzwang und Abstraktionsprinzip) ist das Publizitätsprinzip das übergreifende, denn es bestimmt sowohl die Arten der Rechte als auch die Verfügungen. Es soll anhand äußerlich erkennbarer Umstände Klarheit darüber verschaffen, wem eine bestimmte Sache gehört. Publizitätsträger sind bei beweglichen Sachen der Besitz, bei Grundstücken (und sonstigen Grundstücksrechten) das Grundbuch.
Das Erfordernis der Offenlegung gerät nicht selten in Konflikt mit anderen Bedürfnissen des Rechtsverkehrs, so eine flexible oder schnelle Abwicklung von Rechtsverhältnissen oder eine Beschränkung von Informationen im Parteienverkehr, der Diskretion erwartet. Aus diesem Grunde wird das Prinzip bisweilen gesetzlich durchbrochen, wie durch Treuhand oder Surrogation.
Gesetzliche Regelung
Das Publizitätsprinzip kommt in verschiedenen sachenrechtlichen Bestimmungen zum Ausdruck. Dabei ist zwischen beweglichen Sachen und Grundstücken zu unterscheiden.
Bewegliche Sachen
Zu Gunsten des unmittelbaren Besitzers einer beweglichen Sache wird angenommen, dass er auch ihr Eigentümer sei (§ 1006 Abs. 1 BGB). Der unmittelbare Besitz genügt mithin für die (widerlegbare) Vermutung, dass der unmittelbare Besitzer auch der Eigentümer einer bestimmten Sache ist. Will mithin der unmittelbare Besitzer (und gleichzeitige Eigentümer) diese Sache veräußern, wird der gutgläubige Erwerber durch ihre Übergabe auch neuer Eigentümer. Der gutgläubige Erwerb beruht damit auf dem Publizitätsprinzip. Werden jedoch Besitz und Eigentum voneinander getrennt, ist eine Offenkundigkeit der Rechtszuordnung nicht mehr vorhanden. Wenn nämlich der Eigentümer eine Sache vermietet, verleiht oder zur Verwahrung übergibt, ist für den Rechtsverkehr nicht mehr erkennbar, dass der unmittelbar besitzende Mieter, Entleiher oder Verwahrer nicht Eigentümer ist. Auch der Vorbehaltskäufer einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware oder der Sicherungsgeber bei einer als Kreditsicherheit dienenden Sache ist nicht (mehr) Eigentümer, aber Besitzer. Damit verdeutlicht der unmittelbare Besitz die Erkennbarkeit der dinglichen Rechtslage nicht immer. In allen diesen Fällen der Trennung von Eigentum und Besitz kann ein gutgläubiger Erwerber trotzdem rechtmäßiger Eigentümer werden. Allerdings kann jemand Eigentum nach § 935 Abs. 1 BGB bei Übergabesurrogaten nicht erwerben, wenn die Sache gestohlen, verloren gegangen oder abhanden gekommen ist. Deutlich erkennbar wird das Publizitätsprinzip beim Pfandrecht nach § 1205 BGB. Der Pfandgläubiger wird nämlich lediglich Besitzer, ist aber aufgrund seines Besitzes bei Pfandreife berechtigt, das Pfand rechtmäßig zu veräußern und dem Erwerber Eigentum hieran zu verschaffen.
Grundstücke
Bei unbeweglichen Sachen (Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte) wird das Publizitätsprinzip durch die Eintragung ins Grundbuch (§ 873 BGB) gewährleistet. Die Eigentumsvermutung im Rahmen des Publizitätsprinzips ergibt sich aus § 891 Abs. 1 BGB, wonach gesetzlich vermutet wird, dass das eingetragene Eigentum dem Eigentümer auch zusteht. Grundstückseigentümer ist demnach, wer im Grundbuch in Abt. I als Eigentümer vermerkt ist, ohne dass ein Widerspruch hiergegen eingetragen ist. Im Grundbuchrecht wird dabei zwischen dem materiellen und dem formellen Publizitätsprinzip unterschieden. Das materielle Publizitätsprinzip betrifft den öffentlichen Glauben des Grundbuchs, das formelle Publizitätsprinzip wird durch das Recht der Grundbucheinsicht verwirklicht.
Einzelnachweise
- Jan Wilhelm, Sachenrecht, 2007, II.1, Rn. 12
- Eduard Picker in AcP 188 [1988], 511 und Michael Martinek ebendort, 573.
- Hans Hermann Seiler: Geschichte und Gegenwart im Zivilrecht, Heymanns, Köln 2005, ISBN 978-3-452-25387-3, S. 262.
- Georg Bitter, Rechtsträgerschaft für fremde Rechnung, 2006, S. 149
Autor: www.NiNa.Az
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Das Publizitatsprinzip ist im Sachenrecht ein gesetzlich nicht kodifizierter Grundsatz wonach die dingliche Rechtslage jederzeit und nach aussen fur jedermann erkennbar sein muss Von den funf das Sachenrecht beherrschenden Prinzipien PASTA nach den Anfangsbuchstaben daneben noch Absolutheitsprinzip Spezialitat Typenzwang und Abstraktionsprinzip ist das Publizitatsprinzip das ubergreifende denn es bestimmt sowohl die Arten der Rechte als auch die Verfugungen Es soll anhand ausserlich erkennbarer Umstande Klarheit daruber verschaffen wem eine bestimmte Sache gehort Publizitatstrager sind bei beweglichen Sachen der Besitz bei Grundstucken und sonstigen Grundstucksrechten das Grundbuch Das Erfordernis der Offenlegung gerat nicht selten in Konflikt mit anderen Bedurfnissen des Rechtsverkehrs so eine flexible oder schnelle Abwicklung von Rechtsverhaltnissen oder eine Beschrankung von Informationen im Parteienverkehr der Diskretion erwartet Aus diesem Grunde wird das Prinzip bisweilen gesetzlich durchbrochen wie durch Treuhand oder Surrogation Gesetzliche RegelungDas Publizitatsprinzip kommt in verschiedenen sachenrechtlichen Bestimmungen zum Ausdruck Dabei ist zwischen beweglichen Sachen und Grundstucken zu unterscheiden Bewegliche Sachen Zu Gunsten des unmittelbaren Besitzers einer beweglichen Sache wird angenommen dass er auch ihr Eigentumer sei 1006 Abs 1 BGB Der unmittelbare Besitz genugt mithin fur die widerlegbare Vermutung dass der unmittelbare Besitzer auch der Eigentumer einer bestimmten Sache ist Will mithin der unmittelbare Besitzer und gleichzeitige Eigentumer diese Sache veraussern wird der gutglaubige Erwerber durch ihre Ubergabe auch neuer Eigentumer Der gutglaubige Erwerb beruht damit auf dem Publizitatsprinzip Werden jedoch Besitz und Eigentum voneinander getrennt ist eine Offenkundigkeit der Rechtszuordnung nicht mehr vorhanden Wenn namlich der Eigentumer eine Sache vermietet verleiht oder zur Verwahrung ubergibt ist fur den Rechtsverkehr nicht mehr erkennbar dass der unmittelbar besitzende Mieter Entleiher oder Verwahrer nicht Eigentumer ist Auch der Vorbehaltskaufer einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware oder der Sicherungsgeber bei einer als Kreditsicherheit dienenden Sache ist nicht mehr Eigentumer aber Besitzer Damit verdeutlicht der unmittelbare Besitz die Erkennbarkeit der dinglichen Rechtslage nicht immer In allen diesen Fallen der Trennung von Eigentum und Besitz kann ein gutglaubiger Erwerber trotzdem rechtmassiger Eigentumer werden Allerdings kann jemand Eigentum nach 935 Abs 1 BGB bei Ubergabesurrogaten nicht erwerben wenn die Sache gestohlen verloren gegangen oder abhanden gekommen ist Deutlich erkennbar wird das Publizitatsprinzip beim Pfandrecht nach 1205 BGB Der Pfandglaubiger wird namlich lediglich Besitzer ist aber aufgrund seines Besitzes bei Pfandreife berechtigt das Pfand rechtmassig zu veraussern und dem Erwerber Eigentum hieran zu verschaffen Grundstucke Bei unbeweglichen Sachen Grundstucke und grundstucksgleiche Rechte wird das Publizitatsprinzip durch die Eintragung ins Grundbuch 873 BGB gewahrleistet Die Eigentumsvermutung im Rahmen des Publizitatsprinzips ergibt sich aus 891 Abs 1 BGB wonach gesetzlich vermutet wird dass das eingetragene Eigentum dem Eigentumer auch zusteht Grundstuckseigentumer ist demnach wer im Grundbuch in Abt I als Eigentumer vermerkt ist ohne dass ein Widerspruch hiergegen eingetragen ist Im Grundbuchrecht wird dabei zwischen dem materiellen und dem formellen Publizitatsprinzip unterschieden Das materielle Publizitatsprinzip betrifft den offentlichen Glauben des Grundbuchs das formelle Publizitatsprinzip wird durch das Recht der Grundbucheinsicht verwirklicht EinzelnachweiseJan Wilhelm Sachenrecht 2007 II 1 Rn 12 Eduard Picker in AcP 188 1988 511 und Michael Martinek ebendort 573 Hans Hermann Seiler Geschichte und Gegenwart im Zivilrecht Heymanns Koln 2005 ISBN 978 3 452 25387 3 S 262 Georg Bitter Rechtstragerschaft fur fremde Rechnung 2006 S 149Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten