Eine Radfahrerüberfahrt ist ein Schutzweg für Radfahrer in Österreich Sie dient als Fortsetzung oder Verbindung von Radf
Radfahrerüberfahrt

Eine Radfahrerüberfahrt ist ein Schutzweg für Radfahrer in Österreich. Sie dient als Fortsetzung oder Verbindung von Radfahrstreifen, Radwegen oder Geh- und Radwegen über andere Fahrbahnen. Sie werden durch spezielle Bodenmarkierungen in der Form von breiten unterbrochenen Linien gekennzeichnet und können weiters durch Verkehrsschilder, gelb-blinkende Lichtsignalanlagen und neuerdings vereinzelt durch im Boden eingelassene Warnleuchten entlang der Radfahrerüberfahrt gesichert sein. Wenn es sich um eine ungeregelte Kreuzung handelt, darf sich der Radverkehr gemäß § 68 Abs. 3a StVO nur mit einer Geschwindigkeit von maximal 10 km/h annähern und sie nicht „unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend“ befahren. Die Begrenzung auf 10 km/h gilt nicht, wenn aktuell in unmittelbarer Nähe keine Kraftfahrzeuge fahren. Der übrige Fahrzeugverkehr hat gemäß § 9 StVO einem Radfahrer das „ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, sofern er sich auf der Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benutzen will. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten“. Schienenfahrzeuge sind von dieser Regel jedoch ausgenommen.
- Gefahrenzeichen 11a (Österreich), Ankündigung einer Radfahrerüberfahrt
- Hinweiszeichen 2b (Österreich), für eine Radfahrerüberfahrt, Vorfahrt für Radfahrer. (Bei dauerhaft ampelgeregelten Kreuzungen wird das Hinweiszeichen nicht angebracht.)
Realisierung
Die Radfahrerüberfahrt ähnelt in ihrer verkehrsrechtlichen Konstruktion stark dem Schutzweg, sowohl an rein beschilderten als auch an durch Ampeln geregelten Stellen. Ihre Kennzeichnung und die Regelungen zum Befahren beziehungsweise dem Vorrang, aber auch dem Parken in ihrem Umfeld, gleichen diesem stark.
In der Ausgestaltung ist zwischen zwei Varianten zu unterscheiden, dem Übergang an ungeregelten Kreuzungen (ohne Ampel), die mit einem quadratischen, blau umrandeten Schild zur Bestimmung der geltenden Vorfahrt gekennzeichnet sind, und dem Übergang an geregelten Kreuzungen, bei dem mit einem nach oben zeigenden dreieckigen, rot umrandeten Schild auf das Vorhandensein des Radwegübergangs besonders hingewiesen beziehungsweise gewarnt werden kann, während die Festlegung der Vorfahrt durch Ampel, vergleichbare Einrichtungen oder die Vorfahrt regelnde Schilder erfolgt.
Speziell Ampelkreuzungen haben häufig auf allen vier Seiten Überwege für Fußgänger, die auch teilweise mit Überwegen für Radfahrer kombiniert sind. Dabei haben geradeaus gehende und fahrende Personen Vorrang vor den abbiegenden Fahrzeugen. Da dort wegen der Dichte der bereits vorhandenen Lenkungswerkzeuge (Ampel, Schilder, Wegweiser …) eine weitere Beschilderung, aufgrund der begrenzten menschlichen Aufnahmefähigkeit, meist nicht mehr hilfreich ist, werden oft nur weiße und rote Bodenmarkierungen am Überweg selbst angebracht, sowie in manchen Fällen auch orangefarbige Warnlichter, teils mit aufgebrachten Symbolen für die konkrete Gefahr.
Verhaltensempfehlungen
Da Kreuzungsbereiche immer auch Konfliktstellen sind, wird in der Praxis allen Verkehrsteilnehmern angeraten, sich dort besonders umsichtig zu verhalten. Beispielsweise wird auf manchen Websites dem Radfahrernachwuchs im ungeregelten Fall das vorsichtige Heranfahren, die beidseitige Umschau und gegebenenfalls das Warten empfohlen. Für den geregelten Fall wird dort ebenfalls eine Tempoverringerung, das Beachten der Lichtzeichen und ein besonderes Augenmerk auf andere, rechtsabbiegende Verkehrsteilnehmer angeraten.
Regelungen in anderen Ländern
- Hinweis auf Radfahrerüberfahrt in Tschechien
- Warnung vor kreuzenden Radfahrern in Polen
Warnzeichen, die auf Radfahrer hinweisen, sind in den nationalen Verkehrsregelungen weit verbreitet.
Radfahrerüberfahrten in der ungeregelten Form sind sowohl im Verkehrsrecht als auch in der Umsetzung derzeit eher die Ausnahme als die Regel. Die rechtliche und optische Ausgestaltung unterscheidet sich dabei. Entsprechende Regelungen sind bekannt für folgende Länder mit der jeweils nationalen Bezeichnung:
Deutschland
Die deutsche Straßenverkehrsordnung enthält keine Regelungen zu Radfahrerüberfahrten. Ist ein Radweg straßenbegleitend, hat er an einer Vorfahrtstraße ebenfalls Vorfahrt und wird dann mit einer Radwegefurt markiert. Zusätzliche Verkehrszeichen sind nur erforderlich, wenn der Radweg in zwei Fahrtrichtungen freigegeben ist. Soll ein selbstständiger Radweg bevorrechtigt werden, kann er mit
- Zeichen 301, Vorfahrt und
- Zeichen 205, Vorfahrt gewähren oder
- Zeichen 206, Halt! Vorfahrt gewähren!
beschildert werden. Eine Radwegefurt kann markiert werden.
Siehe auch
- Radverkehrsanlage
- Fahrradaufstellstreifen
Weblinks
- Schule.at: Radfahrprüfung, Abschnitt 15 und 16
- Verkehrsrecht - Österreich, Fahrrad-relevante Passagen der österreichischen StVO
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Eine Radfahreruberfahrt ist ein Schutzweg fur Radfahrer in Osterreich Sie dient als Fortsetzung oder Verbindung von Radfahrstreifen Radwegen oder Geh und Radwegen uber andere Fahrbahnen Sie werden durch spezielle Bodenmarkierungen in der Form von breiten unterbrochenen Linien gekennzeichnet und konnen weiters durch Verkehrsschilder gelb blinkende Lichtsignalanlagen und neuerdings vereinzelt durch im Boden eingelassene Warnleuchten entlang der Radfahreruberfahrt gesichert sein Wenn es sich um eine ungeregelte Kreuzung handelt darf sich der Radverkehr gemass 68 Abs 3a StVO nur mit einer Geschwindigkeit von maximal 10 km h annahern und sie nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und fur dessen Lenker uberraschend befahren Die Begrenzung auf 10 km h gilt nicht wenn aktuell in unmittelbarer Nahe keine Kraftfahrzeuge fahren Der ubrige Fahrzeugverkehr hat gemass 9 StVO einem Radfahrer das ungefahrdete Uberqueren der Fahrbahn zu ermoglichen sofern er sich auf der Radfahreruberfahrt befindet oder diese erkennbar benutzen will Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nahern dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann und er hat falls erforderlich vor dem Schutzweg anzuhalten Schienenfahrzeuge sind von dieser Regel jedoch ausgenommen Gefahrenzeichen 11a Osterreich Ankundigung einer Radfahreruberfahrt Hinweiszeichen 2b Osterreich fur eine Radfahreruberfahrt Vorfahrt fur Radfahrer Bei dauerhaft ampelgeregelten Kreuzungen wird das Hinweiszeichen nicht angebracht Radweg kreuzt Fahrbahn zur Erhohung der Sicherheit mit rotem Bodenbelag Budapest UngarnRelatives Unfallrisiko auf Radwegen an KreuzungenRealisierungDie Radfahreruberfahrt ahnelt in ihrer verkehrsrechtlichen Konstruktion stark dem Schutzweg sowohl an rein beschilderten als auch an durch Ampeln geregelten Stellen Ihre Kennzeichnung und die Regelungen zum Befahren beziehungsweise dem Vorrang aber auch dem Parken in ihrem Umfeld gleichen diesem stark In der Ausgestaltung ist zwischen zwei Varianten zu unterscheiden dem Ubergang an ungeregelten Kreuzungen ohne Ampel die mit einem quadratischen blau umrandeten Schild zur Bestimmung der geltenden Vorfahrt gekennzeichnet sind und dem Ubergang an geregelten Kreuzungen bei dem mit einem nach oben zeigenden dreieckigen rot umrandeten Schild auf das Vorhandensein des Radwegubergangs besonders hingewiesen beziehungsweise gewarnt werden kann wahrend die Festlegung der Vorfahrt durch Ampel vergleichbare Einrichtungen oder die Vorfahrt regelnde Schilder erfolgt Speziell Ampelkreuzungen haben haufig auf allen vier Seiten Uberwege fur Fussganger die auch teilweise mit Uberwegen fur Radfahrer kombiniert sind Dabei haben geradeaus gehende und fahrende Personen Vorrang vor den abbiegenden Fahrzeugen Da dort wegen der Dichte der bereits vorhandenen Lenkungswerkzeuge Ampel Schilder Wegweiser eine weitere Beschilderung aufgrund der begrenzten menschlichen Aufnahmefahigkeit meist nicht mehr hilfreich ist werden oft nur weisse und rote Bodenmarkierungen am Uberweg selbst angebracht sowie in manchen Fallen auch orangefarbige Warnlichter teils mit aufgebrachten Symbolen fur die konkrete Gefahr VerhaltensempfehlungenDa Kreuzungsbereiche immer auch Konfliktstellen sind wird in der Praxis allen Verkehrsteilnehmern angeraten sich dort besonders umsichtig zu verhalten Beispielsweise wird auf manchen Websites dem Radfahrernachwuchs im ungeregelten Fall das vorsichtige Heranfahren die beidseitige Umschau und gegebenenfalls das Warten empfohlen Fur den geregelten Fall wird dort ebenfalls eine Tempoverringerung das Beachten der Lichtzeichen und ein besonderes Augenmerk auf andere rechtsabbiegende Verkehrsteilnehmer angeraten Regelungen in anderen LandernHinweis auf Radfahreruberfahrt in Tschechien Warnung vor kreuzenden Radfahrern in Polen Warnzeichen die auf Radfahrer hinweisen sind in den nationalen Verkehrsregelungen weit verbreitet Radfahreruberfahrten in der ungeregelten Form sind sowohl im Verkehrsrecht als auch in der Umsetzung derzeit eher die Ausnahme als die Regel Die rechtliche und optische Ausgestaltung unterscheidet sich dabei Entsprechende Regelungen sind bekannt fur folgende Lander mit der jeweils nationalen Bezeichnung Deutschland Die deutsche Strassenverkehrsordnung enthalt keine Regelungen zu Radfahreruberfahrten Ist ein Radweg strassenbegleitend hat er an einer Vorfahrtstrasse ebenfalls Vorfahrt und wird dann mit einer Radwegefurt markiert Zusatzliche Verkehrszeichen sind nur erforderlich wenn der Radweg in zwei Fahrtrichtungen freigegeben ist Soll ein selbststandiger Radweg bevorrechtigt werden kann er mit Zeichen 301 Vorfahrt und Zeichen 205 Vorfahrt gewahren oder Zeichen 206 Halt Vorfahrt gewahren beschildert werden Eine Radwegefurt kann markiert werden Siehe auchRadverkehrsanlage FahrradaufstellstreifenWeblinksCommons Cyclist crossings Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien Schule at Radfahrprufung Abschnitt 15 und 16 Verkehrsrecht Osterreich Fahrrad relevante Passagen der osterreichischen StVOBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten