Azərbaycan  AzərbaycanDeutschland  DeutschlandLietuva  LietuvaMalta  Maltaශ්‍රී ලංකාව  ශ්‍රී ලංකාවTürkmenistan  TürkmenistanTürkiyə  TürkiyəУкраина  Украина
Unterstützung
www.datawiki.de-de.nina.az
  • Heim

Rundfunkgebührenbeauftragte waren Selbständige die haupt oder nebenberuflich als Subunternehmer der deutschen Landesrund

Rundfunkgebührenbeauftragter

  • Startseite
  • Rundfunkgebührenbeauftragter
Rundfunkgebührenbeauftragter
www.datawiki.de-de.nina.azhttps://www.datawiki.de-de.nina.az

Rundfunkgebührenbeauftragte waren Selbständige, die haupt- oder nebenberuflich als Subunternehmer der deutschen Landesrundfunkanstalten arbeiteten. Sie wurden im Volksmund auch GEZ-Kontrolleure oder GEZ-Fahnder genannt. Entgegen verbreiteten Irrtümern waren sie weder Beamte noch mit hoheitlichen Rechten ausgestattet. Sie standen auch in keiner Vertragsbeziehung mit der zentralen Gebührenverwaltung (GEZ), obwohl von ihnen teilweise neben den ordnungsgemäßen Ausweisen der jeweiligen Landesrundfunkanstalt auch „GEZ-Ausweise“ mitgeführt wurden. Rundfunkgebührenbeauftragte hatten den Auftrag, in einem ihnen zugewiesenen Gebiet die Einhaltung der Gebührenpflicht gemäß dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag zu kontrollieren. Diese auch durchzusetzen, gehörte nicht zu ihren Befugnissen, obwohl oft berichtet wird, dass dieser Anschein von Rundfunkgebührenbeauftragten erweckt oder nicht vermieden wurde.

Im Rahmen der Umstellung auf den Rundfunkbeitrag im Jahr 2013 wurde der Beauftragtendienst je nach Bundesland zwischen 2012 und 2014 eingestellt.

Aufgaben und Tätigkeitsgebiet

Zur möglichst vollständigen Erfassung aller Rundfunkteilnehmer – auch unter dem Gesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit – beschäftigten die Landesrundfunkanstalten die Rundfunkgebührenbeauftragten, die für sie die Ermittlungen und Kontrolle der Gebührenpflichtigen übernehmen. Da ein gewisser Anteil der Rundfunkempfangsgeräte aus verschiedenen Gründen nicht oder nicht richtig angemeldet wurde, wurden die Rundfunkgebührenbeauftragen seitens der Landesrundfunkanstalten zur korrekten Registrierung und Beratung der Rundfunkteilnehmer vor Ort eingesetzt. Ihre Aufgaben ließen sich wie folgt zusammenfassen:

  1. Information der Rundfunkteilnehmer bezüglich aller Fragen zur Gebührenpflicht
  2. Über die geltenden Bestimmungen bezüglich der Anmeldung und des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten (Hörfunk- und Fernsehgeräte) sowie der Zahlung der Rundfunkgebühren (Grund- und Fernsehgebühr) Auskünfte zu erteilen.
  3. Gegebenenfalls Anmeldungen von bisher nicht angemeldeten bereitgehaltenen Empfangsgeräten entgegenzunehmen. Die eigentliche Aufgabe besteht aber lediglich in der Feststellung von Hinweisen dazu, ob eine unerfüllte Gebührenpflicht vorliegt.

In Deutschland gab es ungefähr 5.000 Rundfunkgebührenbeauftragte. Diese bekamen bei Vertragsabschluss von den Landesrundfunkanstalten ihr festes örtliches Tätigkeitsgebiet (sogenanntes Beauftragtengebiet, ca. 100.000 Einwohner) zugewiesen. Sie erhielten für jedes von ihnen neu ermittelte, bisher nicht gemeldete anmeldepflichtige Hörfunk- oder Fernsehgerät eine Provision. Die Rundfunkgebührenbeauftragten führten ihren Auftrag nach eigenem Ermessen und auf eigenes Risiko durch, wobei sie die Grenzen ihrer Befugnisse und des geltenden Rechts einzuhalten hatten und die Landesrundfunkanstalten eine regelmäßige ganztägige Tätigkeit erwarteten.

Rechtliche Befugnisse und Pflichten

Der Gebührenbeauftragte wirkte im Auftrag der Landesrundfunkanstalten (LRA) an der Verwirklichung ihres Auskunftsrechts mit. Die zuständige LRA konnte von Rundfunkteilnehmern und von Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorlagen, dass sie ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithielten, Auskünfte über Grund, Höhe und Zeitraum ihrer Gebührenpflicht verlangen. Gebührenbeauftragte trugen damit im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages diesen Auskunftsanspruch zu den Bewohnern ihres Tätigkeitsgebietes. Sie hatten aber keine Befugnisse, diesen Auskunftsanspruch gegenüber irgendjemandem durchzusetzen.

Wer keine Auskunft gab oder geben wollte, konnte nur von der Landesrundfunkanstalt selbst, also nicht vom Gebührenbeauftragten, zur Auskunft verpflichtet werden (sogenanntes „Verwaltungszwangsverfahren“ mit dem Gegenstand, Auskunft zu erhalten). Der Gebührenbeauftragte hatte diesbezüglich keine Rechte und durfte insbesondere keine Auskünfte erzwingen oder erpressen. Die Landesrundfunkanstalt durfte ein Auskunftsverfahren auch nur dann durchführen, wenn ihr „anmeldungsrelevante Hinweise“ vorlagen. Sie konnte Auskunft auch von Personen verlangen, die mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebten.

Die mündliche Befragung konnte vom Befragten abgelehnt werden. In diesem Fall war eine schriftliche Anfrage zuzusenden. Zu überhaupt keiner Auskunft war verpflichtet, wer gar keine Rundfunkempfangsgeräte bereithielt. Nach Auffassung der Landesdatenschutzbeauftragten musste auch derjenige keine weiteren Auskünfte geben, der nur ein Radio besitzt und dieses bereits angemeldet hat.

Auch war kein Befragter verpflichtet, über die oben genannte Auskunft zu Empfangsgeräten in häuslicher Gemeinschaft hinaus Auskunft über Dritte zu geben. Die Erhebung derartiger Daten war vielmehr ohne besondere Zustimmung des Betroffenen in der Regel datenschutzrechtlich unzulässig. Es gab daher keine Auskunftspflicht hinsichtlich Fragestellungen wie etwa, mit wem man zusammen lebt oder an wen man ein Radio verschenkt hat.

Ein Gebührenbeauftragter konnte GEZ-Anmeldeformulare mitführen. Er durfte eine GEZ-Anmeldung oder die Unterschrift darunter jedoch nicht durch Drohung oder Täuschung herbeiführen. Er konnte lediglich anmeldungsrelevante Hinweise in einem Ermittlungsbericht für die Landesrundfunkanstalt notieren. Abmeldungen konnten überhaupt nicht beim Gebührenbeauftragten eingereicht werden, sondern waren nur direkt bei der GEZ oder der jeweiligen Landesrundfunkanstalt schriftlich möglich.

Rundfunkgebührenbeauftragte hatten nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) keine hoheitliche Befugnisse, da ihnen keine Zwangsbefugnisse, das sogenannte Betreibungsrecht, zustehen. Sie waren beispielsweise nicht befugt, Privaträume gegen den Willen der Bewohner zu betreten. Der Verstoß gegen eine Aufforderung, Privaträume zu verlassen oder sie nicht zu betreten, ist Hausfriedensbruch.

Nach dem Bericht des sächsischen Datenschutzbeauftragten für den Berichtszeitraum 1. April 2007 bis 31. März 2009 hatten Rundfunkgebührenbeauftragte auch keinen Anspruch auf Amtshilfe durch die Polizei, z. B. beim Feststellen von Personalien.

Gebührenbeauftragte waren auch nicht berechtigt, ihre Aufgaben von Dritten wahrnehmen zu lassen oder sie gemeinsam mit unbefugten Dritten auszuführen.

Probleme

Die Gebührenbeauftragten wurden nach Erfolg – also nach der Zahl neu angemeldeter Teilnehmer und der Höhe der eingetriebenen Nachzahlungen – provisioniert, hatten aber – außer dem den Landesrundfunkanstalten nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag zustehenden Auskunftsanspruch – keine weiteren rechtlichen Befugnisse.

Daher bestand die Gefahr, dass sie in einen Interessenkonflikt gerieten und ihre Ermittlungsbemühungen gegen wirkliche oder vermeintliche Schwarzseher oft in einer rechtlichen Grauzone stattfanden. Berichte der Presse, nach denen von einzelnen Beauftragten bei der Fahndung rechtliche Grenzen überschritten worden seien (z. B. durch Einschüchterung oder Täuschung), ließen sich dadurch erklären.

Die Tätigkeit der Gebührenbeauftragten unterlag der Kontrolle der zuständigen Landesrundfunkanstalt, die Meldungen über Fehlverhalten der Gebührenbeauftragten nachgehen sollte.

Datenschutz

Für die datenschutzrechtliche Kontrolle der Rundfunkbeauftragten waren die Datenschutzbeauftragten der zuständigen Landesrundfunkanstalt zuständig.

Image

Das Ansehen der Rundfunkgebührenbeauftragten in der Gesellschaft war überwiegend sehr schlecht. Gründe dafür lagen einerseits darin, dass die erlaubten Ermittlungen und Kontrollen der Gebührenbeauftragten mit Spitzeldiensten und der Tätigkeit von Schnüfflern assoziiert wurden. Andere Gründe lagen in dem immer wieder berichteten und von manchen Betroffenen als sehr belastend empfundenen Fehlverhalten einzelner Gebührenbeauftragter, das auch teilweise zu für die Betroffenen zermürbenden Verfahren geführt hat. Einem positiveren Image der Gebührenbeauftragten stand auch der Umstand entgegen, dass sie ihre Klientel in der Regel unangemeldet und überraschend und teilweise auch in den Abendstunden aufsuchten. Auf breite gesellschaftliche Kritik stießen auch einige Medienkampagnen der Rundfunkanstalten, in denen zweifelhafte und die Regeln des guten Geschmacks verletzende Methoden gesehen wurden. Seitens der Rundfunkanstalten wurden diese Umstände überwiegend nicht als mögliche Gründe für das schlechte Image akzeptiert. Es wurde hingegen davon ausgegangen, dass die durch Gebührenbeauftragte ermittelten sogenannten Schwarzseher, die sich mit erheblichen Nachzahlungen konfrontiert sahen, negativ über die Beauftragten berichteten. Unter anderem wurde Jugendlichen unterstellt, sich oft bewusst durch Nichtanmeldung möglichst lang der Gebührenzahlung zu entziehen.

Weblinks

  • Die GEZ zu den Aufgaben der Rundfunkgebührenbeauftragten
  • Rundfunkgebühren: Ihre Rechte gegenüber dem GEZ-Fahnder, Artikel der Stiftung Warentest

Quellen

  1. Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten: 20. Bericht. April 2016, abgerufen am 22. März 2019. 
  2. Häufig gestellte Fragen zur GEZ (Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein) (Memento des Originals vom 5. Februar 2005 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2
  3. BFH vom 14. Dezember 1978 I R 121/76 (BFHE 126, 311, BStBl. II 1979, 188)
  4. Jobst-H. Kehrhah: Datenschützer: Polizei kein GEZ-Ermittlungshelfer. In: heise.de. 23. Dezember 2009, abgerufen am 3. Februar 2024. 
  5. http://www.saechsdsb.de/images/stories/sdb_inhalt/oeb/taetigkeitsberichte/14_TB.pdf
  6. F.A.Z.: Die Provision erhöhen – Beitrag aus der Reihe „Die Methoden der GEZ“
V – D
Öffentlich-rechtliche Fernsehprogramme und Mediatheken in der Bundesrepublik Deutschland
ARD:

Das Erste | ARD Mediathek | DW-TV | ARD alpha | BR Fernsehen | HR-Fernsehen | MDR Fernsehen | NDR Fernsehen | One | Radio Bremen TV | rbb Fernsehen | SR Fernsehen | SWR Fernsehen | Tagesschau24 | WDR Fernsehen

ZDF:

ZDF | ZDF (Streamingportal) | ZDFinfo | ZDFneo

ARD und ZDF:

3sat | Arte | Funk | KiKA | Phoenix

Ehemalige
Programme:

ARD 2 | EinsPlus | Eins Plus | RBB Berlin | RBB Brandenburg | ZDF 2 | ZDF Musikkanal | ZDFdokukanal | ZDFkultur | ZDFtheaterkanal

Gesetzlich festgelegte Verwaltungseinheiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Bundesrepublik Deutschland

Rundfunkrat | Finanzkommission (KEF) | ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (frühere GEZ) | Rundfunkgebührenbeauftragte | Landesrundfunkanstalt

Normdaten (Sachbegriff): GND: 7609331-1 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 29 Jun 2025 / 09:10

wikipedia, wiki, deutsches, deutschland, buch, bücher, bibliothek artikel lesen, herunterladen kostenlos kostenloser herunterladen, MP3, Video, MP4, 3GP, JPG, JPEG, GIF, PNG, Bild, Musik, Lied, Film, Buch, Spiel, Spiele, Mobiltelefon, Mobil, Telefon, android, ios, apple, samsung, iphone, xiomi, xiaomi, redmi, honor, oppo, nokia, sonya, mi, pc, web, computer, komputer, Informationen zu Rundfunkgebührenbeauftragter, Was ist Rundfunkgebührenbeauftragter? Was bedeutet Rundfunkgebührenbeauftragter?

Rundfunkgebuhrenbeauftragte waren Selbstandige die haupt oder nebenberuflich als Subunternehmer der deutschen Landesrundfunkanstalten arbeiteten Sie wurden im Volksmund auch GEZ Kontrolleure oder GEZ Fahnder genannt Entgegen verbreiteten Irrtumern waren sie weder Beamte noch mit hoheitlichen Rechten ausgestattet Sie standen auch in keiner Vertragsbeziehung mit der zentralen Gebuhrenverwaltung GEZ obwohl von ihnen teilweise neben den ordnungsgemassen Ausweisen der jeweiligen Landesrundfunkanstalt auch GEZ Ausweise mitgefuhrt wurden Rundfunkgebuhrenbeauftragte hatten den Auftrag in einem ihnen zugewiesenen Gebiet die Einhaltung der Gebuhrenpflicht gemass dem Rundfunkgebuhrenstaatsvertrag zu kontrollieren Diese auch durchzusetzen gehorte nicht zu ihren Befugnissen obwohl oft berichtet wird dass dieser Anschein von Rundfunkgebuhrenbeauftragten erweckt oder nicht vermieden wurde Im Rahmen der Umstellung auf den Rundfunkbeitrag im Jahr 2013 wurde der Beauftragtendienst je nach Bundesland zwischen 2012 und 2014 eingestellt Aufgaben und TatigkeitsgebietZur moglichst vollstandigen Erfassung aller Rundfunkteilnehmer auch unter dem Gesichtspunkt der Gebuhrengerechtigkeit beschaftigten die Landesrundfunkanstalten die Rundfunkgebuhrenbeauftragten die fur sie die Ermittlungen und Kontrolle der Gebuhrenpflichtigen ubernehmen Da ein gewisser Anteil der Rundfunkempfangsgerate aus verschiedenen Grunden nicht oder nicht richtig angemeldet wurde wurden die Rundfunkgebuhrenbeauftragen seitens der Landesrundfunkanstalten zur korrekten Registrierung und Beratung der Rundfunkteilnehmer vor Ort eingesetzt Ihre Aufgaben liessen sich wie folgt zusammenfassen Information der Rundfunkteilnehmer bezuglich aller Fragen zur Gebuhrenpflicht Uber die geltenden Bestimmungen bezuglich der Anmeldung und des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeraten Horfunk und Fernsehgerate sowie der Zahlung der Rundfunkgebuhren Grund und Fernsehgebuhr Auskunfte zu erteilen Gegebenenfalls Anmeldungen von bisher nicht angemeldeten bereitgehaltenen Empfangsgeraten entgegenzunehmen Die eigentliche Aufgabe besteht aber lediglich in der Feststellung von Hinweisen dazu ob eine unerfullte Gebuhrenpflicht vorliegt In Deutschland gab es ungefahr 5 000 Rundfunkgebuhrenbeauftragte Diese bekamen bei Vertragsabschluss von den Landesrundfunkanstalten ihr festes ortliches Tatigkeitsgebiet sogenanntes Beauftragtengebiet ca 100 000 Einwohner zugewiesen Sie erhielten fur jedes von ihnen neu ermittelte bisher nicht gemeldete anmeldepflichtige Horfunk oder Fernsehgerat eine Provision Die Rundfunkgebuhrenbeauftragten fuhrten ihren Auftrag nach eigenem Ermessen und auf eigenes Risiko durch wobei sie die Grenzen ihrer Befugnisse und des geltenden Rechts einzuhalten hatten und die Landesrundfunkanstalten eine regelmassige ganztagige Tatigkeit erwarteten Rechtliche Befugnisse und PflichtenDer Gebuhrenbeauftragte wirkte im Auftrag der Landesrundfunkanstalten LRA an der Verwirklichung ihres Auskunftsrechts mit Die zustandige LRA konnte von Rundfunkteilnehmern und von Personen bei denen tatsachliche Anhaltspunkte vorlagen dass sie ein Rundfunkgerat zum Empfang bereithielten Auskunfte uber Grund Hohe und Zeitraum ihrer Gebuhrenpflicht verlangen Gebuhrenbeauftragte trugen damit im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages diesen Auskunftsanspruch zu den Bewohnern ihres Tatigkeitsgebietes Sie hatten aber keine Befugnisse diesen Auskunftsanspruch gegenuber irgendjemandem durchzusetzen Wer keine Auskunft gab oder geben wollte konnte nur von der Landesrundfunkanstalt selbst also nicht vom Gebuhrenbeauftragten zur Auskunft verpflichtet werden sogenanntes Verwaltungszwangsverfahren mit dem Gegenstand Auskunft zu erhalten Der Gebuhrenbeauftragte hatte diesbezuglich keine Rechte und durfte insbesondere keine Auskunfte erzwingen oder erpressen Die Landesrundfunkanstalt durfte ein Auskunftsverfahren auch nur dann durchfuhren wenn ihr anmeldungsrelevante Hinweise vorlagen Sie konnte Auskunft auch von Personen verlangen die mit dem Rundfunkteilnehmer in hauslicher Gemeinschaft lebten Die mundliche Befragung konnte vom Befragten abgelehnt werden In diesem Fall war eine schriftliche Anfrage zuzusenden Zu uberhaupt keiner Auskunft war verpflichtet wer gar keine Rundfunkempfangsgerate bereithielt Nach Auffassung der Landesdatenschutzbeauftragten musste auch derjenige keine weiteren Auskunfte geben der nur ein Radio besitzt und dieses bereits angemeldet hat Auch war kein Befragter verpflichtet uber die oben genannte Auskunft zu Empfangsgeraten in hauslicher Gemeinschaft hinaus Auskunft uber Dritte zu geben Die Erhebung derartiger Daten war vielmehr ohne besondere Zustimmung des Betroffenen in der Regel datenschutzrechtlich unzulassig Es gab daher keine Auskunftspflicht hinsichtlich Fragestellungen wie etwa mit wem man zusammen lebt oder an wen man ein Radio verschenkt hat Ein Gebuhrenbeauftragter konnte GEZ Anmeldeformulare mitfuhren Er durfte eine GEZ Anmeldung oder die Unterschrift darunter jedoch nicht durch Drohung oder Tauschung herbeifuhren Er konnte lediglich anmeldungsrelevante Hinweise in einem Ermittlungsbericht fur die Landesrundfunkanstalt notieren Abmeldungen konnten uberhaupt nicht beim Gebuhrenbeauftragten eingereicht werden sondern waren nur direkt bei der GEZ oder der jeweiligen Landesrundfunkanstalt schriftlich moglich Rundfunkgebuhrenbeauftragte hatten nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs BFH keine hoheitliche Befugnisse da ihnen keine Zwangsbefugnisse das sogenannte Betreibungsrecht zustehen Sie waren beispielsweise nicht befugt Privatraume gegen den Willen der Bewohner zu betreten Der Verstoss gegen eine Aufforderung Privatraume zu verlassen oder sie nicht zu betreten ist Hausfriedensbruch Nach dem Bericht des sachsischen Datenschutzbeauftragten fur den Berichtszeitraum 1 April 2007 bis 31 Marz 2009 hatten Rundfunkgebuhrenbeauftragte auch keinen Anspruch auf Amtshilfe durch die Polizei z B beim Feststellen von Personalien Gebuhrenbeauftragte waren auch nicht berechtigt ihre Aufgaben von Dritten wahrnehmen zu lassen oder sie gemeinsam mit unbefugten Dritten auszufuhren ProblemeDie Gebuhrenbeauftragten wurden nach Erfolg also nach der Zahl neu angemeldeter Teilnehmer und der Hohe der eingetriebenen Nachzahlungen provisioniert hatten aber ausser dem den Landesrundfunkanstalten nach dem Rundfunkgebuhrenstaatsvertrag zustehenden Auskunftsanspruch keine weiteren rechtlichen Befugnisse Daher bestand die Gefahr dass sie in einen Interessenkonflikt gerieten und ihre Ermittlungsbemuhungen gegen wirkliche oder vermeintliche Schwarzseher oft in einer rechtlichen Grauzone stattfanden Berichte der Presse nach denen von einzelnen Beauftragten bei der Fahndung rechtliche Grenzen uberschritten worden seien z B durch Einschuchterung oder Tauschung liessen sich dadurch erklaren Die Tatigkeit der Gebuhrenbeauftragten unterlag der Kontrolle der zustandigen Landesrundfunkanstalt die Meldungen uber Fehlverhalten der Gebuhrenbeauftragten nachgehen sollte DatenschutzFur die datenschutzrechtliche Kontrolle der Rundfunkbeauftragten waren die Datenschutzbeauftragten der zustandigen Landesrundfunkanstalt zustandig ImageDas Ansehen der Rundfunkgebuhrenbeauftragten in der Gesellschaft war uberwiegend sehr schlecht Grunde dafur lagen einerseits darin dass die erlaubten Ermittlungen und Kontrollen der Gebuhrenbeauftragten mit Spitzeldiensten und der Tatigkeit von Schnufflern assoziiert wurden Andere Grunde lagen in dem immer wieder berichteten und von manchen Betroffenen als sehr belastend empfundenen Fehlverhalten einzelner Gebuhrenbeauftragter das auch teilweise zu fur die Betroffenen zermurbenden Verfahren gefuhrt hat Einem positiveren Image der Gebuhrenbeauftragten stand auch der Umstand entgegen dass sie ihre Klientel in der Regel unangemeldet und uberraschend und teilweise auch in den Abendstunden aufsuchten Auf breite gesellschaftliche Kritik stiessen auch einige Medienkampagnen der Rundfunkanstalten in denen zweifelhafte und die Regeln des guten Geschmacks verletzende Methoden gesehen wurden Seitens der Rundfunkanstalten wurden diese Umstande uberwiegend nicht als mogliche Grunde fur das schlechte Image akzeptiert Es wurde hingegen davon ausgegangen dass die durch Gebuhrenbeauftragte ermittelten sogenannten Schwarzseher die sich mit erheblichen Nachzahlungen konfrontiert sahen negativ uber die Beauftragten berichteten Unter anderem wurde Jugendlichen unterstellt sich oft bewusst durch Nichtanmeldung moglichst lang der Gebuhrenzahlung zu entziehen WeblinksDie GEZ zu den Aufgaben der Rundfunkgebuhrenbeauftragten Rundfunkgebuhren Ihre Rechte gegenuber dem GEZ Fahnder Artikel der Stiftung WarentestQuellenKommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten 20 Bericht April 2016 abgerufen am 22 Marz 2019 Haufig gestellte Fragen zur GEZ Unabhangiges Landeszentrum fur Datenschutz Schleswig Holstein Memento des Originals vom 5 Februar 2005 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 BFH vom 14 Dezember 1978 I R 121 76 BFHE 126 311 BStBl II 1979 188 Jobst H Kehrhah Datenschutzer Polizei kein GEZ Ermittlungshelfer In heise de 23 Dezember 2009 abgerufen am 3 Februar 2024 http www saechsdsb de images stories sdb inhalt oeb taetigkeitsberichte 14 TB pdf F A Z Die Provision erhohen Beitrag aus der Reihe Die Methoden der GEZ V DOffentlich rechtliche Fernsehprogramme und Mediatheken in der Bundesrepublik DeutschlandARD Das Erste ARD Mediathek DW TV ARD alpha BR Fernsehen HR Fernsehen MDR Fernsehen NDR Fernsehen One Radio Bremen TV rbb Fernsehen SR Fernsehen SWR Fernsehen Tagesschau24 WDR FernsehenZDF ZDF ZDF Streamingportal ZDFinfo ZDFneoARD und ZDF 3sat Arte Funk KiKA PhoenixEhemalige Programme ARD 2 EinsPlus Eins Plus RBB Berlin RBB Brandenburg ZDF 2 ZDF Musikkanal ZDFdokukanal ZDFkultur ZDFtheaterkanalGesetzlich festgelegte Verwaltungseinheiten des offentlich rechtlichen Rundfunks in der Bundesrepublik Deutschland Rundfunkrat Finanzkommission KEF ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice fruhere GEZ Rundfunkgebuhrenbeauftragte Landesrundfunkanstalt Normdaten Sachbegriff GND 7609331 1 GND Explorer lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

Neueste Artikel
  • Juni 28, 2025

    Sühnopfertheologie

  • Juni 21, 2025

    Sühne

  • Juni 24, 2025

    Südwestfalen

  • Juni 24, 2025

    Südwestengland

  • Juni 24, 2025

    Südwestdeutschland

www.NiNa.Az - Studio

    Kontaktieren Sie uns
    Sprachen
    Kontaktieren Sie uns
    DMCA Sitemap
    © 2019 nina.az - Alle Rechte vorbehalten.
    Copyright: Dadash Mammadov
    Eine kostenlose Website, die Daten- und Dateiaustausch aus der ganzen Welt ermöglicht.
    Spi.