Das UN Seerechtsübereinkommen SRÜ auch Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen englisch United Nations Convention
Seerechtsübereinkommen

Das UN-Seerechtsübereinkommen (SRÜ, auch „Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen“, englisch United Nations Convention on the Law of the Sea, UNCLOS) ist ein internationales Abkommen des Seevölkerrechts, das alle Nutzungsarten der Meere regeln soll. Es wurde am 10. Dezember 1982 in Montego Bay (Jamaika) geschlossen und trat am 16. November 1994, ein Jahr nach Hinterlegung der 60. Ratifikationsurkunde, in Kraft. Das Abkommen ist auch als „UNCLOS III“ bekannt. Die UN-Seerechtskonferenz dauerte von 1973 bis 1982 und war die dritte ihrer Art. Die Konferenzen zuvor werden als „UNCLOS I“ und „UNCLOS II“ bezeichnet.
Das Übereinkommen fasst das vorher geltende, in den Genfer Seerechtskonventionen kodifizierte Seerecht zusammen, legt die vorher umstrittene Breite des Küstenmeeres und seiner Anschlusszone fest und entwickelt die Regelungen zum Festlandsockel fort. Es führt die ausschließliche Wirtschaftszone mit besonderen Rechten der Küstenstaaten, ein internationales Regime des Meeresbodens und seines Untergrundes jenseits der Grenzen des Festlandsockels sowie die Archipelgewässer neu ein. Außerdem werden Schutz und Erhaltung der Meeresumwelt, die wissenschaftliche Meeresforschung sowie Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie geregelt. Dabei stützt sich das Übereinkommen neben dem älteren Grundsatz der Freiheit der Meere auf den neu eingeführten Grundsatz des gemeinsamen Erbes der Menschheit.
Mit dem Übereinkommen wurden mehrere internationale Institutionen geschaffen:
- Internationaler Seegerichtshof (ISGH) mit Sitz in Hamburg
- Internationale Meeresbodenbehörde (ISA) mit Sitz in Kingston
- Kommission zur Begrenzung des Festlandsockels, Zusammentreten in der Regel in New York
Zum Seerechtsübereinkommen wurden bisher vier Zusatzübereinkommen vereinbart:
- Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982.
- Übereinkommen vom 4. Dezember 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände.
- Übereinkommen vom 24. Februar 2012 über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik.
- Übereinkommen vom 4. März 2023 in Bezug auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Diversität des Meeres in Bereichen außerhalb nationaler Jurisdiktionen.
Geschichte
Eine vertragliche Regelung des internationalen Seerechts wurde notwendig, nachdem einige Staaten die alte gewohnheitsrechtliche Regel aus dem 17. Jahrhundert, welche die nationalen Küstengewässer auf eine Breite von drei Seemeilen (etwa 6 km) begrenzt, nicht mehr anerkannten. Die seewärtigen Gebiete jenseits dieser Küstengewässer wurden damals als „internationale Gewässer“ angesehen.
Einige Staaten beanspruchten eine erweiterte Zone, um Fischbestände zu schützen oder Rohstoffe in dem Gebiet auszubeuten. Auf einer ersten Konferenz im niederländischen Den Haag vom 13. März bis zum 12. April 1930 berieten sich 47 Länder, konnten sich aber auf keinen Vorschlag einigen. Die Vereinigten Staaten unter Präsident Truman erweiterten ihre Zone 1945 bis zum Kontinentalschelf. Andere Länder folgten diesem Beispiel und erweiterten ihre Küstengewässer, im Fall von Chile, Ecuador und Peru beispielsweise auf 200 Seemeilen. Bis 1960 behielten von 103 Staaten 26 die alte Dreimeilenzone bei, 16 beanspruchten eine doppelte Zone von sechs Seemeilen, 34 einen zwölf Seemeilen breiten Meeresstreifen und neun Staaten darüber hinausreichende Küstengewässer.
UNCLOS I, die erste von drei Konferenzen zur Klärung offener seerechtlicher Fragen, fand ab 1956 mit Unterhändlern von 86 Staaten im schweizerischen Genf statt. Die Konferenz führte 1958 zu vier Verträgen, die als Genfer Seerechtskonventionen bezeichnet werden. UNCLOS II im Jahr 1960, auf der insbesondere die bislang offene Frage der Breite des Küstenmeeres geklärt werden sollte, blieb ohne Ergebnis. UNCLOS III wurde 1973 in New York eröffnet und fand erst mit Unterzeichnung des SRÜ am 10. Dezember 1982 ihren Abschluss; mehr als 160 Staaten haben die Konvention bisher ratifiziert.
Zu den Staaten, die dem Seerechtsübereinkommen nicht beigetreten sind, zählen unter anderem die Vereinigten Staaten. Allerdings können die Bestimmungen des SRÜ auch für sie als geltendes Völkergewohnheitsrecht angesehen werden.
Inhalt
Das SRÜ gliedert sich in 17 Teile mit 320 Artikeln und 9 Anlagen. Ausgehend von der Küstenlinie legt das SRÜ verschiedene, teils sich überschneidende Zonen für die Ausübung der Hoheitsgewalt fest. Dabei nimmt mit der Entfernung von der Küste die Kontrolle des Küstenstaates ab. Sie reicht von voller territorialer Souveränität (Innere Gewässer) über eingeschränkte „aquitoriale“ Souveränität (Küstenmeer) bis zur funktional begrenzten Hoheitsmacht (Ausschließliche Wirtschaftszone, AWZ und Festlandsockel). Bemessungsgrundlage der jeweiligen Meereszonen ist die sogenannte Basislinie.
Teil I Einleitung (Art. 1)
Art. 1 SRÜ enthält Begriffsbestimmungen und den Geltungsbereich des Übereinkommens für die Vertragsstaaten.
Teil II Küstenmeer und Anschlusszone (Art. 2 bis 33)
Das Küstenmeer, auch als Territorial- oder Hoheitsgewässer bezeichnet, ist das Gebiet, das sich bis maximal zwölf Seemeilen (22,2 km) von der Basislinie (in der Regel die , es sind aber auch gerade Basislinien möglich) erstreckt. Dem Staat stehen in seinem Küstenmeer sämtliche Hoheitsbefugnisse zur Verfügung. Die Zwölf-Seemeilen-Zone wurde im Seerechtsübereinkommen der UN in Artikel 3 definiert. In den meisten Staaten löst sie die früher übliche Drei-Meilen-Zone (5,56 km) ab.
In der an das Küstenmeer angrenzenden Anschlusszone, die von der Basislinie maximal 24 Seemeilen (44,4 km) betragen darf, kann der Staat die erforderliche Kontrolle ausüben, um Verstöße gegen seine Zoll-, Gesundheits- und Einreisevorschriften zu verhindern, oder Verstöße, die bereits in seinem Hoheitsgebiet oder Küstenmeer begangen wurden, zu ahnden.
Gem. Art. 17 SRÜ genießen die Schiffe aller Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, das Recht der friedlichen Durchfahrt durch das Küstenmeer.
Teil III Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen (Art. 34 bis 45)
In Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen, genießen alle Schiffe und Luftfahrzeuge das Recht der Transitdurchfahrt, die nicht behindert werden darf (Art. 38 SRÜ).
Teil IV Archipelstaaten (Art. 46 bis 54)
Die Souveränität eines Staats, der vollständig aus einem oder mehreren Archipelen und gegebenenfalls anderen Inseln besteht (Archipelstaat) erstreckt sich auf die Gewässer, die von den gezogenen Archipelbasislinien umschlossen sind; sie werden unabhängig von ihrer Tiefe oder ihrer Entfernung von der Küste als Archipelgewässer bezeichnet (Art. 49 SRÜ).
Teil V Ausschließliche Wirtschaftszone (Art. 55 bis 75)
In der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) kann der Staat bis zu einer Ausdehnung von 200 Seemeilen (370,4 km) ausschließlich über die natürlichen Ressourcen, also Meeresbewohner und Bodenschätze, verfügen und wirtschaftliche Nutzungen steuern. Es bestehen darüber hinaus jedoch keine Rechte, die sich aus der Souveränität des Staates ergeben. Hoheitliche Befugnisse können daher nur im geringen Maße ausgeübt werden. Die häufigsten seevölkerrechtlichen Streitigkeiten beziehen sich auf die Nutzung der Wirtschaftszone.
Teil VI Festlandsockel (Art. 76 bis 85)
Der rechtliche Festlandsockel ist nicht unbedingt deckungsgleich mit dem geologischen Kontinentalschelf. Er erstreckt sich mindestens bis 200 Seemeilen von der Basislinie. Nach einer komplexen, im Seerechtsübereinkommen festgelegten Formel kann seine Grenze bis zu 350 Seemeilen von der Basislinie liegen, im Einzelfall noch darüber hinaus (100 Seemeilen von der 2500-Meter-Wassertiefenlinie). Jenseits des Festlandsockels liegt der internationale Meeresboden. Der Abbau von Ressourcen des Meeresbodens ist allein dem Staat vorbehalten. Der Festlandsockel verändert den Status der über ihm liegenden Gewässer nicht.
Teil VII Hohe See (Art. 86 bis 120)
Als Hohe See bezeichnet das Übereinkommen in Art. 86 alle Teile des Meeres, die nicht zur ausschließlichen Wirtschaftszone, zum Küstenmeer oder zu den inneren Gewässern eines Staates oder zu den Archipelgewässern eines Archipelstaats gehören, nach einer Resolution der Vereinten Nationen zum Seerechtsübereinkommen vom 24. Dezember 2017 auch areas beyond national jurisdiction (ABNJ). Gem. Art. 89 darf kein Staat den Anspruch erheben, irgendeinen Teil der Hohen See seiner Souveränität zu unterstellen. Die Hohe See steht vielmehr allen Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, offen und wird gemäß den Bedingungen des Seerechts-Übereinkommens und den sonstigen Regeln des Völkerrechts ausgeübt (Art. 87).
Alle Staaten arbeiten in größtmöglichem Masse zusammen, um die Seeräuberei auf Hoher See oder an jedem anderen Ort zu bekämpfen, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht (Art. 100 SRÜ).
Das Gebiet und seine Ressourcen sind nach einer Erklärung der Vereinten Nationen von 1970 „gemeinsames Erbe der Menschheit“ (Common Heritage of Mankind). Sie unterliegen der Verwaltung durch die Internationale Meeresbodenbehörde.
Am 4. März 2023 einigten sich die UN-Mitgliedstaaten auf Grundlage des Seerechtsabkommens auf ein Hochseeabkommen zum Schutz der biologischen Vielfalt erstmals im Bereich der Hohen See.
Teil VIII Ordnung der Inseln (Art. 121)
Das Küstenmeer, die Anschlusszone, die ausschließliche Wirtschaftszone und der Festlandsockel einer Insel bestimmen sich grundsätzlich nach den für andere Landgebiete geltenden Bestimmungen des SRÜ (Art. 121 SRÜ).
Teil IX Umschlossene oder halbumschlossene Meere (Art. 122 bis 123)
Die Anliegerstaaten eines umschlossenen oder halbumschlossenen Meeres (Meerbusen und Binnenmeere) sollen bei der Ausübung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem SRÜ zusammenarbeiten (Art. 123 SRÜ).
Teil X Recht der Binnenstaaten auf Zugang zum und vom Meer und Transitfreiheit (Art. 124 bis 132)
Staaten ohne Meeresküste haben das Recht auf Zugang zum und vom Meer zur Ausübung der im SRÜ vorgesehenen Rechte. Zu diesem Zweck genießen sie die Freiheit des Transits durch das Hoheitsgebiet derjenigen Staaten, die zwischen einem Binnenstaat und dem Meer liegen, mit allen Verkehrsmitteln. Die Einzelheiten für die Ausübung der Transitfreiheit sollen zwischen den betreffenden Binnenstaaten und Transitstaaten durch zweiseitige, subregionale oder regionale Übereinkünfte vereinbart werden (Art. 125 SRÜ).
Teil XI Das Gebiet (Art. 133 bis 191)
„Gebiet“ im Sinne des Übereinkommens bedeutet den Meeresboden und den Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 SRÜ).
Das Gebiet und seine Ressourcen sind das gemeinsame Erbe der Menschheit (Art. 136 SRÜ). Es steht allen Staaten, sowohl Küsten- als auch Binnenstaaten, ohne Diskriminierung und unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des XI. Teils für eine ausschließlich friedlichen Zwecken dienende Nutzung offen (Art. 141 SRÜ). Ein Konsens, was dies praktisch bedeutet, ist bislang nicht erreicht.
Die Internationale Meeresbodenbehörde, deren Mitglieder ipso facto alle Vertragsstaaten sind, organisiert und überwacht die Tätigkeiten im Gebiet, insbesondere die Verwaltung der festen, flüssigen und gasförmigen mineralischen Ressourcen (Art. 157 SRÜ). Das in Aufbau befindliche Unternehmen (engl. the Enterprise) ist ein Organ der Behörde (Art. 158 Nr. 2 SRÜ), das unmittelbar Tätigkeiten im Gebiet sowie die Beförderung, die Verarbeitung und den Absatz der aus dem Gebiet gewonnenen Mineralien (Meeresbodenbergbau) durchführen soll (Art. 170 Nr. 1 SRÜ). Es besitzt im Rahmen der Völkerrechtspersönlichkeit der Behörde die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die in der in Art. 13 Nr. 2 der in Anlage IV enthaltenen Satzung vorgesehen ist (Art. 170 Nr. 2 SRÜ).
Teil XII Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt (Art. 192 bis 237)
Die Staaten haben zwar das souveräne Recht, ihre natürlichen Ressourcen im Rahmen ihrer Umweltpolitik und in Übereinstimmung mit ihrer Pflicht zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt auszubeuten, sind jedoch auch verpflichtet, die Meeresumwelt zu schützen und zu bewahren.
Teil XIII Wissenschaftliche Meeresforschung (Art. 238 bis 265)
Alle Staaten – ungeachtet ihrer geographischen Lage – und die zuständigen internationalen Organisationen haben das Recht, wissenschaftliche Meeresforschung zu betreiben (Art. 238 SRÜ) und fördern die internationale Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Meeresforschung für friedliche Zwecke (Art. 242 SRÜ).
Teil XIV Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie (Art. 266 bis 278)
Die Staaten arbeiten unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen zusammen, um die Entwicklung und Weitergabe von meereswissenschaftlichen Kenntnissen und von Meerestechnologie aktiv zu fördern (Art. 266 SRÜ) und nehmen dabei Rücksicht auf alle berechtigten Interessen, insbesondere auf die Rechte und Pflichten der Inhaber, Lieferer und Empfänger von Meerestechnologie (Art. 267 SRÜ).
Teil XV Beilegung von Streitigkeiten (Art. 279 bis 299)
Die Vertragsstaaten legen alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Seerechtsübereinkommens durch friedliche Mittel in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 3 der Charta der Vereinten Nationen bei und bemühen sich zu diesem Zweck um eine Lösung durch die in Artikel 33 Absatz 1 der Charta genannten Mittel.
Mit Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens wurde für die Anwendung des Völkerrechts auf See eine eigenständige Gerichtsbarkeit geschaffen, nämlich der Internationale Seegerichtshof mit Sitz in Hamburg. Er hat seine Arbeit im Jahr 1996 aufgenommen.
Teil XVI Allgemeine Bestimmungen (Art. 300 bis 304)
Die Vertragsstaaten erfüllen die auf Grund des Übereinkommens übernommenen Verpflichtungen nach Treu und Glauben und üben die in dem Übereinkommen anerkannten Rechte, Hoheitsbefugnisse und Freiheiten in einer Weise aus, die keinen Rechtsmissbrauch darstellt (Art. 300 SRÜ).
Teil XVII Schlussbestimmungen (Art. 305 bis 320)
Dieses Übereinkommen ist zwölf Monate nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft getreten (Art. 308 SRÜ). Es hat zwischen den Vertragsstaaten Vorrang vor den Genfer Übereinkommen vom 29. April 1958 über das Seerecht (Art. 311 SRÜ).
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositar des SRÜ und seiner Änderungen (Art. 319 SRÜ).
Anlagen I bis IX
- Weit wandernde Arten
- Kommission zur Begrenzung des Festlandsockels
- Grundbedingungen für die Prospektion, Erforschung und Ausbeutung
- Satzung des Unternehmens
- Vergleich
- Statut des internationalen Seegerichtshofs
- Schiedsverfahren
- Besonderes Schiedsverfahren
- Teilnahme internationaler Organisationen
Vertragsstaaten
Beitrittsjahr | Staat | Beitrittsjahr | Staat |
---|---|---|---|
1982 | Fidschi | 1996 | Algerien |
1983 | Bahamas | Brunei | |
Belize | Bulgarien | ||
Ägypten | Volksrepublik China | ||
Ghana | Tschechien | ||
Jamaika | Finnland | ||
Mexiko | Frankreich | ||
Namibia | Georgien | ||
Sambia | Haiti | ||
1984 | Elfenbeinküste | Irland | |
Kuba | Japan | ||
Gambia | Südkorea | ||
Philippinen | Saudi-Arabien | ||
Senegal | Malaysia | ||
1985 | Bahrain | Mongolei | |
Kamerun | Monaco | ||
Guinea | Mauretanien | ||
Irak | Myanmar | ||
Island | Niederlande | ||
St. Lucia | Norwegen | ||
Mali | Nauru | ||
Sudan | Neuseeland | ||
Tansania | Panama | ||
Togo | Palau | ||
Tunesien | Rumänien | ||
1986 | Guinea-Bissau | Slowakei | |
Indonesien | Schweden | ||
Kuwait | 1997 | Benin | |
Nigeria | Chile | ||
Paraguay | Spanien | ||
Trinidad und Tobago | Vereinigtes Königreich | ||
1987 | Kap Verde | Äquatorialguinea | |
São Tomé und Príncipe | Guatemala | ||
Jemen | Mosambik | ||
1988 | Brasilien | Pakistan | |
Zypern | Papua-Neuguinea | ||
1989 | Antigua und Barbuda | Portugal | |
Demokratische Republik Kongo | Südafrika | ||
Kenia | Russland | ||
Oman | Salomonen | ||
Somalia | 1998 | Belgien | |
1990 | Angola | EG | |
Botswana | Gabun | ||
Uganda | Laos | ||
1991 | Dschibuti | Nepal | |
Dominica | Polen | ||
Föderierte Staaten von Mikronesien | Suriname | ||
Grenada | 1999 | Ukraine | |
Marshallinseln | Vanuatu | ||
Seychellen | 2000 | Luxemburg | |
1992 | Costa Rica | Malediven | |
Uruguay | Nicaragua | ||
1993 | Barbados | 2001 | Bangladesch |
Guyana | Madagaskar | ||
Honduras | Serbien | ||
Malta | 2002 | Armenien | |
St. Kitts und Nevis | Ungarn | ||
St. Vincent und die Grenadinen | Katar | ||
Simbabwe | Tuvalu | ||
1994 | Australien | 2003 | Albanien |
Bosnien und Herzegowina | Kanada | ||
Komoren | Kiribati | ||
Deutschland | Litauen | ||
Nordmazedonien | 2004 | Dänemark | |
Mauritius | Lettland | ||
Singapur | 2005 | Burkina Faso | |
Sierra Leone | Estland | ||
Sri Lanka | 2006 | Belarus | |
Vietnam | Niue | ||
1995 | Argentinien | Montenegro | |
Österreich | 2007 | Moldau | |
Bolivien | Marokko | ||
Cookinseln | Lesotho | ||
Kroatien | 2008 | Republik Kongo | |
Griechenland | Liberia | ||
Indien | 2009 | Schweiz | |
Italien | Dominikanische Republik | ||
Jordanien | Tschad | ||
Libanon | 2010 | Malawi | |
Samoa | 2011 | Thailand | |
Slowenien | 2012 | Ecuador | |
Tonga | Eswatini | ||
2013 | Osttimor | ||
Niger | |||
2015 | Palästina | ||
2016 | Aserbaidschan | ||
2023 | Ruanda | ||
2024 | San Marino | ||
Insgesamt 170 Staaten; Stand: 23. Juli 2024 |
Beteiligung Internationaler Organisationen
Das SRÜ sieht neben der Beteiligung von Staaten ausdrücklich auch die Möglichkeit der Beteiligung Internationaler Organisationen vor. Diese Möglichkeit wurde auf die Europäische Gemeinschaft zugeschnitten, welche hiervon auch Gebrauch gemacht hat. Da sich die Regelungen des Seerechtsübereinkommens auf Materien erstrecken, die die Mitgliedstaaten der EG teilweise auf diese übertragen haben, haben sowohl die EG als auch die Mitgliedstaaten jeweils entsprechend ohne Vertragsschlusskompetenz gehandelt; das SRÜ wird daher insoweit auch als „Mixed Agreement“ bezeichnet.
Siehe auch
- Seearbeitsübereinkommen
- Bereich Rechtsangelegenheiten der Vereinten Nationen
- Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO)
Literatur
- Nienke van der Burgt: The 1982 United Nations Convention on the Law of the Sea and its Dispute Settlement Procedure. In: Griffin’s View on International and Comparative Law. Band 6, Nr. 1, 2005, ISSN 1567-875X, S. 18–34.
- Stephan Sura: Das Recht der Meere In: Mare, Nr. 168, 02/2025, S. 32–35
Weblinks
- Literatur zum UN-Seerechtsübereinkommen im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens – Deutsche Übersetzung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. vom 23. Juni 1998.
- Text des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 – amtliche Schweizer Übersetzung ins Deutsche (siehe auch Systematischen Sammlung des Bundesrechts der Schweiz)
- Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 – deutsche Übersetzung in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts der Schweiz
- Status des Seerechtsübereinkommens – erfasst vom UN-Generalsekretär als Depositar, u. a. Ratifikationen, Beitritte, Erklärungen, Benennungen von Unterhändlern
- Status des Durchführungsübereinkommens zu Teil XI – erfasst vom UN-Generalsekretär als Depositar, u. a. Ratifikationen, Beitritte, Bestätigungen, Zustimmungen
- Editorial: A Treaty Whose Time Has Come. In: New York Times. 25. August 2007 (zum 25. Jahrestag des Vertrages)
- UN-Dokumente zum internationalen Seerecht
- UNCLOS III von 1982 (englisch), (deutsch)
- Division for Ocean Affairs and the Law of the Sea, Office of Legal Affairs, United Nations
- Auswärtiges Amt: Internationales Seerecht.
Einzelnachweise
- vgl. Hermann Meyer-Lindenberg: Seerechtliche Entwicklungstendenzen auf den Genfer Konferenzen von 1958 und 1960 ZaöRV 1961, S. 38–80.
- Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (Übersetzung, PDF), fedlex.admin.ch, Stand 22. Februar 2022, abgerufen am 10. Dezember 2023.
- ÜBEREINKOMMEN über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik (Übersetzung), EUR-Lex, 6. März 2012, abgerufen am 10. Dezember 2023 (EN).
- ENTWURF des Vertragstextes (EN), un.org, 4. März 2023, abgerufen am 10. Dezember 2023.
- David Anderson: Modern Law of the Sea. Selected Essays (= Vaughan Lowe [Hrsg.]: Publications on Ocean Development. Nr. 59). Koninklijke Brill NV / Martinus Nijhoff Publishers, Leiden / Boston 2008, ISBN 978-90-04-15891-7, chapter 1, S. 6 (englisch).
- League of Nations Codification Conference — About the Comission. In: United Nations. International Law Commission, 31. Juli 2017, abgerufen am 9. Oktober 2019 (englisch).
- Harry S. Truman: Proclamation 2667 of September 28, 1945. Policy of the United States with Respect to the Natural Resources of the Subsoil and Sea Bed of the Continental Shelf. (PDF; 85,4 KB) In: gc.noaa.gov. White House, 28. September 1945, abgerufen am 9. Oktober 2019 (amerikanisches Englisch).
- David Anderson: Modern Law of the Sea. Selected Essays (= Vaughan Lowe [Hrsg.]: Publications on Ocean Development. Nr. 59). Koninklijke Brill NV / Martinus Nijhoff Publishers, Leiden / Boston 2008, ISBN 978-90-04-15891-7, chapter 1, S. 8 (englisch).
- Major Thomas E. Behuniak: The Seizure and Recovery of the S.S. Mayaguez: Legal Analysis of United States Claims, Part 1. In: Military Law Review. 82. Jahrgang. Department of the Army, 1978, ISSN 0026-4040, S. 120 (englisch, jagcnet.army.mil ( des vom 28. Dezember 2016 im Internet Archive) [abgerufen am 9. Oktober 2019]).
- Tullio Treves: 1958 Geneva Convention on the Law of the Sea. In: United Nations. Audiovisual Library of International Law, 2008, abgerufen am 9. Oktober 2019 (englisch).
- David Anderson: Modern Law of the Sea. Selected Essays (= Vaughan Lowe [Hrsg.]: Publications on Ocean Development. Nr. 59). Koninklijke Brill NV / Martinus Nijhoff Publishers, Leiden / Boston 2008, ISBN 978-90-04-15891-7, chapter 1, S. 10 (englisch).
- Meeresatlas 2017 - Daten und Fakten über unseren Umgang mit dem Ozean, dort S. 32
- Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens, abgerufen am 9. Oktober 2019. In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. L 179, 23. Juni 1998, S. 3–134.
- Die Rechtsordnung der Ozeane. World Ocean Review 2010, S. 200–211.
- vgl. Hanns Buchholz: Deutschlands Meereszonen in Nordsee und Ostsee. Nationalatlas Bundesrepublik Deutschland 2005, S. 44 f.
- vgl. International legally binding instrument under the United Nations Convention on the Law of the Sea on the conservation and sustainable use of marine biological diversity of areas beyond national jurisdiction Resolution 72/249 adopted by the General Assembly on 24 December 2017 (englisch).
- Internationale Gewässer NABU, abgerufen am 30. Mai 2020.
- vgl. Sebastian Lubosch: Die Seepiraterie im Völkerrecht. Völkerrechtliche Grundlagen sowie Möglichkeiten des Schutzes vor Angriffen im Kontext der völkerrechtlichen und deutschen Rechtslage. Peter Lang Verlag, 2021. ISBN 978-3-631-81827-5.
- Nr. 1 der Erklärung von Grundsätzen für den Meeresboden und den Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse vom 17. Dezember 1970, A/RES/2749 (XXV); engl. Declaration of Principles Governing the Seabed and the Ocean Floor, and the Subsoil Thereof, beyond the Limits of National Jurisdiction
- vgl. Tomma Schröder: Herrscher über die Hohe See: Der Ozean braucht eine Verwaltung Deutschlandfunk, 5. Mai 2016.
- https://www.tagesschau.de/ausland/un-hochseeabkommen-101.html
- vgl. Ocean Governance: Wem gehört das Meer? Heinrich-Böll-Stiftung, 10. Mai 2017.
- Sabine Christiansen, Harald Ginzky, Pradeep Singh, Torsten Thiele: Meeresboden – das gemeinsame Erbe der Menschheit. Empfehlungen für die zukünftige Regulierung durch die Internationale Meeresbodenbehörde. IASS Policy Brief, Januar 2019.
- Art. 13 Satzung des Unternehmens. fedlex, abgerufen am 14. Januar 2024.
- Die Charta der Vereinten Nationen. UNRIC Regionales Informationszentrum der Vereinten Nationen, abgerufen am 14. Januar 2024.
- Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder andere friedliche Mittel eigener Wahl.
- Liste der Mitgliedstaaten, abgerufen am 7. August 2024.
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Das UN Seerechtsubereinkommen SRU auch Seerechtsubereinkommen der Vereinten Nationen englisch United Nations Convention on the Law of the Sea UNCLOS ist ein internationales Abkommen des Seevolkerrechts das alle Nutzungsarten der Meere regeln soll Es wurde am 10 Dezember 1982 in Montego Bay Jamaika geschlossen und trat am 16 November 1994 ein Jahr nach Hinterlegung der 60 Ratifikationsurkunde in Kraft Das Abkommen ist auch als UNCLOS III bekannt Die UN Seerechtskonferenz dauerte von 1973 bis 1982 und war die dritte ihrer Art Die Konferenzen zuvor werden als UNCLOS I und UNCLOS II bezeichnet Internationaler SeegerichtshofKommission zur Begrenzung des Festland sockels Das Ubereinkommen fasst das vorher geltende in den Genfer Seerechtskonventionen kodifizierte Seerecht zusammen legt die vorher umstrittene Breite des Kustenmeeres und seiner Anschlusszone fest und entwickelt die Regelungen zum Festlandsockel fort Es fuhrt die ausschliessliche Wirtschaftszone mit besonderen Rechten der Kustenstaaten ein internationales Regime des Meeresbodens und seines Untergrundes jenseits der Grenzen des Festlandsockels sowie die Archipelgewasser neu ein Ausserdem werden Schutz und Erhaltung der Meeresumwelt die wissenschaftliche Meeresforschung sowie Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie geregelt Dabei stutzt sich das Ubereinkommen neben dem alteren Grundsatz der Freiheit der Meere auf den neu eingefuhrten Grundsatz des gemeinsamen Erbes der Menschheit Mit dem Ubereinkommen wurden mehrere internationale Institutionen geschaffen Internationaler Seegerichtshof ISGH mit Sitz in Hamburg Internationale Meeresbodenbehorde ISA mit Sitz in Kingston Kommission zur Begrenzung des Festlandsockels Zusammentreten in der Regel in New York Zum Seerechtsubereinkommen wurden bisher vier Zusatzubereinkommen vereinbart Ubereinkommen vom 28 Juli 1994 zur Durchfuhrung des Teiles XI des Seerechtsubereinkommens der Vereinten Nationen vom 10 Dezember 1982 Ubereinkommen vom 4 Dezember 1995 zur Durchfuhrung der Bestimmungen des Seerechtsubereinkommens der Vereinten Nationen vom 10 Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsubergreifender Fischbestande und weit wandernder Fischbestande Ubereinkommen vom 24 Februar 2012 uber die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Sudpazifik Ubereinkommen vom 4 Marz 2023 in Bezug auf das Seerechtsubereinkommen der Vereinten Nationen vom 10 Dezember 1982 uber die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Diversitat des Meeres in Bereichen ausserhalb nationaler Jurisdiktionen Geschichte Hauptartikel Seevolkerrecht Eine vertragliche Regelung des internationalen Seerechts wurde notwendig nachdem einige Staaten die alte gewohnheitsrechtliche Regel aus dem 17 Jahrhundert welche die nationalen Kustengewasser auf eine Breite von drei Seemeilen etwa 6 km begrenzt nicht mehr anerkannten Die seewartigen Gebiete jenseits dieser Kustengewasser wurden damals als internationale Gewasser angesehen Einige Staaten beanspruchten eine erweiterte Zone um Fischbestande zu schutzen oder Rohstoffe in dem Gebiet auszubeuten Auf einer ersten Konferenz im niederlandischen Den Haag vom 13 Marz bis zum 12 April 1930 berieten sich 47 Lander konnten sich aber auf keinen Vorschlag einigen Die Vereinigten Staaten unter Prasident Truman erweiterten ihre Zone 1945 bis zum Kontinentalschelf Andere Lander folgten diesem Beispiel und erweiterten ihre Kustengewasser im Fall von Chile Ecuador und Peru beispielsweise auf 200 Seemeilen Bis 1960 behielten von 103 Staaten 26 die alte Dreimeilenzone bei 16 beanspruchten eine doppelte Zone von sechs Seemeilen 34 einen zwolf Seemeilen breiten Meeresstreifen und neun Staaten daruber hinausreichende Kustengewasser UNCLOS I die erste von drei Konferenzen zur Klarung offener seerechtlicher Fragen fand ab 1956 mit Unterhandlern von 86 Staaten im schweizerischen Genf statt Die Konferenz fuhrte 1958 zu vier Vertragen die als Genfer Seerechtskonventionen bezeichnet werden UNCLOS II im Jahr 1960 auf der insbesondere die bislang offene Frage der Breite des Kustenmeeres geklart werden sollte blieb ohne Ergebnis UNCLOS III wurde 1973 in New York eroffnet und fand erst mit Unterzeichnung des SRU am 10 Dezember 1982 ihren Abschluss mehr als 160 Staaten haben die Konvention bisher ratifiziert Zu den Staaten die dem Seerechtsubereinkommen nicht beigetreten sind zahlen unter anderem die Vereinigten Staaten Allerdings konnen die Bestimmungen des SRU auch fur sie als geltendes Volkergewohnheitsrecht angesehen werden InhaltSeerechtliche Zonen wie sie im Seerechtsubereinkommen definiert sind Quelle Meeresatlas 2017 Daten und Fakten uber unseren Umgang mit dem Ozean Das SRU gliedert sich in 17 Teile mit 320 Artikeln und 9 Anlagen Ausgehend von der Kustenlinie legt das SRU verschiedene teils sich uberschneidende Zonen fur die Ausubung der Hoheitsgewalt fest Dabei nimmt mit der Entfernung von der Kuste die Kontrolle des Kustenstaates ab Sie reicht von voller territorialer Souveranitat Innere Gewasser uber eingeschrankte aquitoriale Souveranitat Kustenmeer bis zur funktional begrenzten Hoheitsmacht Ausschliessliche Wirtschaftszone AWZ und Festlandsockel Bemessungsgrundlage der jeweiligen Meereszonen ist die sogenannte Basislinie Teil I Einleitung Art 1 Art 1 SRU enthalt Begriffsbestimmungen und den Geltungsbereich des Ubereinkommens fur die Vertragsstaaten Teil II Kustenmeer und Anschlusszone Art 2 bis 33 Das Kustenmeer auch als Territorial oder Hoheitsgewasser bezeichnet ist das Gebiet das sich bis maximal zwolf Seemeilen 22 2 km von der Basislinie in der Regel die es sind aber auch gerade Basislinien moglich erstreckt Dem Staat stehen in seinem Kustenmeer samtliche Hoheitsbefugnisse zur Verfugung Die Zwolf Seemeilen Zone wurde im Seerechtsubereinkommen der UN in Artikel 3 definiert In den meisten Staaten lost sie die fruher ubliche Drei Meilen Zone 5 56 km ab In der an das Kustenmeer angrenzenden Anschlusszone die von der Basislinie maximal 24 Seemeilen 44 4 km betragen darf kann der Staat die erforderliche Kontrolle ausuben um Verstosse gegen seine Zoll Gesundheits und Einreisevorschriften zu verhindern oder Verstosse die bereits in seinem Hoheitsgebiet oder Kustenmeer begangen wurden zu ahnden Gem Art 17 SRU geniessen die Schiffe aller Staaten ob Kusten oder Binnenstaaten das Recht der friedlichen Durchfahrt durch das Kustenmeer Teil III Meerengen die der internationalen Schifffahrt dienen Art 34 bis 45 In Meerengen die der internationalen Schifffahrt dienen geniessen alle Schiffe und Luftfahrzeuge das Recht der Transitdurchfahrt die nicht behindert werden darf Art 38 SRU Teil IV Archipelstaaten Art 46 bis 54 Die Souveranitat eines Staats der vollstandig aus einem oder mehreren Archipelen und gegebenenfalls anderen Inseln besteht Archipelstaat erstreckt sich auf die Gewasser die von den gezogenen Archipelbasislinien umschlossen sind sie werden unabhangig von ihrer Tiefe oder ihrer Entfernung von der Kuste als Archipelgewasser bezeichnet Art 49 SRU Teil V Ausschliessliche Wirtschaftszone Art 55 bis 75 In der Ausschliesslichen Wirtschaftszone AWZ kann der Staat bis zu einer Ausdehnung von 200 Seemeilen 370 4 km ausschliesslich uber die naturlichen Ressourcen also Meeresbewohner und Bodenschatze verfugen und wirtschaftliche Nutzungen steuern Es bestehen daruber hinaus jedoch keine Rechte die sich aus der Souveranitat des Staates ergeben Hoheitliche Befugnisse konnen daher nur im geringen Masse ausgeubt werden Die haufigsten seevolkerrechtlichen Streitigkeiten beziehen sich auf die Nutzung der Wirtschaftszone Teil VI Festlandsockel Art 76 bis 85 Der rechtliche Festlandsockel ist nicht unbedingt deckungsgleich mit dem geologischen Kontinentalschelf Er erstreckt sich mindestens bis 200 Seemeilen von der Basislinie Nach einer komplexen im Seerechtsubereinkommen festgelegten Formel kann seine Grenze bis zu 350 Seemeilen von der Basislinie liegen im Einzelfall noch daruber hinaus 100 Seemeilen von der 2500 Meter Wassertiefenlinie Jenseits des Festlandsockels liegt der internationale Meeresboden Der Abbau von Ressourcen des Meeresbodens ist allein dem Staat vorbehalten Der Festlandsockel verandert den Status der uber ihm liegenden Gewasser nicht Teil VII Hohe See Art 86 bis 120 Als Hohe See bezeichnet das Ubereinkommen in Art 86 alle Teile des Meeres die nicht zur ausschliesslichen Wirtschaftszone zum Kustenmeer oder zu den inneren Gewassern eines Staates oder zu den Archipelgewassern eines Archipelstaats gehoren nach einer Resolution der Vereinten Nationen zum Seerechtsubereinkommen vom 24 Dezember 2017 auch areas beyond national jurisdiction ABNJ Gem Art 89 darf kein Staat den Anspruch erheben irgendeinen Teil der Hohen See seiner Souveranitat zu unterstellen Die Hohe See steht vielmehr allen Staaten ob Kusten oder Binnenstaaten offen und wird gemass den Bedingungen des Seerechts Ubereinkommens und den sonstigen Regeln des Volkerrechts ausgeubt Art 87 Alle Staaten arbeiten in grosstmoglichem Masse zusammen um die Seerauberei auf Hoher See oder an jedem anderen Ort zu bekampfen der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht Art 100 SRU Das Gebiet und seine Ressourcen sind nach einer Erklarung der Vereinten Nationen von 1970 gemeinsames Erbe der Menschheit Common Heritage of Mankind Sie unterliegen der Verwaltung durch die Internationale Meeresbodenbehorde Am 4 Marz 2023 einigten sich die UN Mitgliedstaaten auf Grundlage des Seerechtsabkommens auf ein Hochseeabkommen zum Schutz der biologischen Vielfalt erstmals im Bereich der Hohen See Teil VIII Ordnung der Inseln Art 121 Das Kustenmeer die Anschlusszone die ausschliessliche Wirtschaftszone und der Festlandsockel einer Insel bestimmen sich grundsatzlich nach den fur andere Landgebiete geltenden Bestimmungen des SRU Art 121 SRU Teil IX Umschlossene oder halbumschlossene Meere Art 122 bis 123 Die Anliegerstaaten eines umschlossenen oder halbumschlossenen Meeres Meerbusen und Binnenmeere sollen bei der Ausubung ihrer Rechte und der Erfullung ihrer Pflichten aus dem SRU zusammenarbeiten Art 123 SRU Teil X Recht der Binnenstaaten auf Zugang zum und vom Meer und Transitfreiheit Art 124 bis 132 Staaten ohne Meereskuste haben das Recht auf Zugang zum und vom Meer zur Ausubung der im SRU vorgesehenen Rechte Zu diesem Zweck geniessen sie die Freiheit des Transits durch das Hoheitsgebiet derjenigen Staaten die zwischen einem Binnenstaat und dem Meer liegen mit allen Verkehrsmitteln Die Einzelheiten fur die Ausubung der Transitfreiheit sollen zwischen den betreffenden Binnenstaaten und Transitstaaten durch zweiseitige subregionale oder regionale Ubereinkunfte vereinbart werden Art 125 SRU Teil XI Das Gebiet Art 133 bis 191 Gebiet im Sinne des Ubereinkommens bedeutet den Meeresboden und den Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse Art 1 Abs 1 Nr 1 SRU Das Gebiet und seine Ressourcen sind das gemeinsame Erbe der Menschheit Art 136 SRU Es steht allen Staaten sowohl Kusten als auch Binnenstaaten ohne Diskriminierung und unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des XI Teils fur eine ausschliesslich friedlichen Zwecken dienende Nutzung offen Art 141 SRU Ein Konsens was dies praktisch bedeutet ist bislang nicht erreicht Die Internationale Meeresbodenbehorde deren Mitglieder ipso facto alle Vertragsstaaten sind organisiert und uberwacht die Tatigkeiten im Gebiet insbesondere die Verwaltung der festen flussigen und gasformigen mineralischen Ressourcen Art 157 SRU Das in Aufbau befindliche Unternehmen engl the Enterprise ist ein Organ der Behorde Art 158 Nr 2 SRU das unmittelbar Tatigkeiten im Gebiet sowie die Beforderung die Verarbeitung und den Absatz der aus dem Gebiet gewonnenen Mineralien Meeresbodenbergbau durchfuhren soll Art 170 Nr 1 SRU Es besitzt im Rahmen der Volkerrechtspersonlichkeit der Behorde die Rechts und Geschaftsfahigkeit die in der in Art 13 Nr 2 der in Anlage IV enthaltenen Satzung vorgesehen ist Art 170 Nr 2 SRU Teil XII Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt Art 192 bis 237 Die Staaten haben zwar das souverane Recht ihre naturlichen Ressourcen im Rahmen ihrer Umweltpolitik und in Ubereinstimmung mit ihrer Pflicht zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt auszubeuten sind jedoch auch verpflichtet die Meeresumwelt zu schutzen und zu bewahren Teil XIII Wissenschaftliche Meeresforschung Art 238 bis 265 Alle Staaten ungeachtet ihrer geographischen Lage und die zustandigen internationalen Organisationen haben das Recht wissenschaftliche Meeresforschung zu betreiben Art 238 SRU und fordern die internationale Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Meeresforschung fur friedliche Zwecke Art 242 SRU Teil XIV Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie Art 266 bis 278 Die Staaten arbeiten unmittelbar oder im Rahmen der zustandigen internationalen Organisationen zusammen um die Entwicklung und Weitergabe von meereswissenschaftlichen Kenntnissen und von Meerestechnologie aktiv zu fordern Art 266 SRU und nehmen dabei Rucksicht auf alle berechtigten Interessen insbesondere auf die Rechte und Pflichten der Inhaber Lieferer und Empfanger von Meerestechnologie Art 267 SRU Teil XV Beilegung von Streitigkeiten Art 279 bis 299 Die Vertragsstaaten legen alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten uber die Auslegung oder Anwendung des Seerechtsubereinkommens durch friedliche Mittel in Ubereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 3 der Charta der Vereinten Nationen bei und bemuhen sich zu diesem Zweck um eine Losung durch die in Artikel 33 Absatz 1 der Charta genannten Mittel Mit Inkrafttreten des Seerechtsubereinkommens wurde fur die Anwendung des Volkerrechts auf See eine eigenstandige Gerichtsbarkeit geschaffen namlich der Internationale Seegerichtshof mit Sitz in Hamburg Er hat seine Arbeit im Jahr 1996 aufgenommen Teil XVI Allgemeine Bestimmungen Art 300 bis 304 Die Vertragsstaaten erfullen die auf Grund des Ubereinkommens ubernommenen Verpflichtungen nach Treu und Glauben und uben die in dem Ubereinkommen anerkannten Rechte Hoheitsbefugnisse und Freiheiten in einer Weise aus die keinen Rechtsmissbrauch darstellt Art 300 SRU Teil XVII Schlussbestimmungen Art 305 bis 320 Dieses Ubereinkommen ist zwolf Monate nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations oder Beitrittsurkunde in Kraft getreten Art 308 SRU Es hat zwischen den Vertragsstaaten Vorrang vor den Genfer Ubereinkommen vom 29 April 1958 uber das Seerecht Art 311 SRU Der Generalsekretar der Vereinten Nationen ist Depositar des SRU und seiner Anderungen Art 319 SRU Anlagen I bis IX Weit wandernde Arten Kommission zur Begrenzung des Festlandsockels Grundbedingungen fur die Prospektion Erforschung und Ausbeutung Satzung des Unternehmens Vergleich Statut des internationalen Seegerichtshofs Schiedsverfahren Besonderes Schiedsverfahren Teilnahme internationaler OrganisationenVertragsstaatenratifiziert unterzeichnet aber noch nicht ratifiziertnicht unterzeichnetBeitrittsjahr Staat Beitrittsjahr Staat1982 Fidschi Fidschi 1996 Algerien Algerien1983 Bahamas Bahamas Brunei BruneiBelize Belize Bulgarien BulgarienAgypten Agypten China Volksrepublik Volksrepublik ChinaGhana Ghana Tschechien TschechienJamaika Jamaika Finnland FinnlandMexiko Mexiko Frankreich FrankreichNamibia Namibia Georgien GeorgienSambia Sambia Haiti Haiti1984 Elfenbeinkuste Elfenbeinkuste Irland IrlandKuba Kuba Japan JapanGambia Gambia Korea Sud SudkoreaPhilippinen Philippinen Saudi Arabien Saudi ArabienSenegal Senegal Malaysia Malaysia1985 Bahrain Bahrain Mongolei MongoleiKamerun Kamerun Monaco MonacoGuinea a Guinea Mauretanien MauretanienIrak Irak Myanmar MyanmarIsland Island Niederlande NiederlandeSaint Lucia St Lucia Norwegen NorwegenMali Mali Nauru NauruSudan Sudan Neuseeland NeuseelandTansania Tansania Panama PanamaTogo Togo Palau PalauTunesien Tunesien Rumanien Rumanien1986 Guinea Bissau Guinea Bissau Slowakei SlowakeiIndonesien Indonesien Schweden SchwedenKuwait Kuwait 1997 Benin BeninNigeria Nigeria Chile ChileParaguay Paraguay Spanien SpanienTrinidad und Tobago Trinidad und Tobago Vereinigtes Konigreich Vereinigtes Konigreich1987 Kap Verde Kap Verde Aquatorialguinea AquatorialguineaSao Tome und Principe Sao Tome und Principe Guatemala GuatemalaJemen Jemen Mosambik Mosambik1988 Brasilien Brasilien Pakistan PakistanZypern Republik Zypern Papua Neuguinea Papua Neuguinea1989 Antigua und Barbuda Antigua und Barbuda Portugal PortugalKongo Demokratische Republik Demokratische Republik Kongo Sudafrika SudafrikaKenia Kenia Russland RusslandOman Oman Salomonen SalomonenSomalia Somalia 1998 Belgien Belgien1990 Angola Angola Europaische Gemeinschaft EGBotswana Botswana Gabun GabunUganda Uganda Laos Laos1991 Dschibuti Dschibuti Nepal NepalDominica Dominica Polen PolenMikronesien Foderierte Staaten Foderierte Staaten von Mikronesien Suriname SurinameGrenada Grenada 1999 Ukraine UkraineMarshallinseln Marshallinseln Vanuatu VanuatuSeychellen Seychellen 2000 Luxemburg Luxemburg1992 Costa Rica Costa Rica Malediven MaledivenUruguay Uruguay Nicaragua Nicaragua1993 Barbados Barbados 2001 Bangladesch BangladeschGuyana Guyana Madagaskar MadagaskarHonduras Honduras Serbien SerbienMalta Malta 2002 Armenien ArmenienSaint Kitts Nevis St Kitts und Nevis Ungarn UngarnSaint Vincent Grenadinen St Vincent und die Grenadinen Katar KatarSimbabwe Simbabwe Tuvalu Tuvalu1994 Australien Australien 2003 Albanien AlbanienBosnien und Herzegowina Bosnien und Herzegowina Kanada KanadaKomoren Komoren Kiribati KiribatiDeutschland Deutschland Litauen LitauenNordmazedonien Nordmazedonien 2004 Danemark DanemarkMauritius Mauritius Lettland LettlandSingapur Singapur 2005 Burkina Faso Burkina FasoSierra Leone Sierra Leone Estland EstlandSri Lanka Sri Lanka 2006 Belarus BelarusVietnam Vietnam Niue Niue1995 Argentinien Argentinien Montenegro MontenegroOsterreich Osterreich 2007 Moldau Republik MoldauBolivien Bolivien Marokko MarokkoCookinseln Cookinseln Lesotho LesothoKroatien Kroatien 2008 Kongo Republik Republik KongoGriechenland Griechenland Liberia LiberiaIndien Indien 2009 Schweiz SchweizItalien Italien Dominikanische Republik Dominikanische RepublikJordanien Jordanien Tschad TschadLibanon Libanon 2010 Malawi MalawiSamoa Samoa 2011 Thailand ThailandSlowenien Slowenien 2012 Ecuador EcuadorTonga Tonga Eswatini Eswatini2013 Osttimor OsttimorNiger Niger2015 Palastina Autonomiegebiete Palastina2016 Aserbaidschan Aserbaidschan2023 Ruanda Ruanda2024 San Marino San MarinoInsgesamt 170 Staaten Stand 23 Juli 2024Beteiligung Internationaler OrganisationenDas SRU sieht neben der Beteiligung von Staaten ausdrucklich auch die Moglichkeit der Beteiligung Internationaler Organisationen vor Diese Moglichkeit wurde auf die Europaische Gemeinschaft zugeschnitten welche hiervon auch Gebrauch gemacht hat Da sich die Regelungen des Seerechtsubereinkommens auf Materien erstrecken die die Mitgliedstaaten der EG teilweise auf diese ubertragen haben haben sowohl die EG als auch die Mitgliedstaaten jeweils entsprechend ohne Vertragsschlusskompetenz gehandelt das SRU wird daher insoweit auch als Mixed Agreement bezeichnet Siehe auchSeearbeitsubereinkommen Bereich Rechtsangelegenheiten der Vereinten Nationen Internationale Seeschifffahrts Organisation IMO LiteraturNienke van der Burgt The 1982 United Nations Convention on the Law of the Sea and its Dispute Settlement Procedure In Griffin s View on International and Comparative Law Band 6 Nr 1 2005 ISSN 1567 875X S 18 34 Stephan Sura Das Recht der Meere In Mare Nr 168 02 2025 S 32 35WeblinksCommons Seerechtsubereinkommen Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien Literatur zum UN Seerechtsubereinkommen im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek Seerechtsubereinkommen der Vereinten Nationen und Ubereinkommen zur Durchfuhrung des Teils XI des Seerechtsubereinkommens Deutsche Ubersetzung im Amtsblatt der Europaischen Gemeinschaften vom 23 Juni 1998 Text des Seerechtsubereinkommens der Vereinten Nationen vom 10 Dezember 1982 amtliche Schweizer Ubersetzung ins Deutsche siehe auch Systematischen Sammlung des Bundesrechts der Schweiz Ubereinkommen vom 28 Juli 1994 zur Durchfuhrung des Teiles XI des Seerechtsubereinkommens der Vereinten Nationen vom 10 Dezember 1982 deutsche Ubersetzung in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts der Schweiz Status des Seerechtsubereinkommens erfasst vom UN Generalsekretar als Depositar u a Ratifikationen Beitritte Erklarungen Benennungen von Unterhandlern Status des Durchfuhrungsubereinkommens zu Teil XI erfasst vom UN Generalsekretar als Depositar u a Ratifikationen Beitritte Bestatigungen Zustimmungen Editorial A Treaty Whose Time Has Come In New York Times 25 August 2007 zum 25 Jahrestag des Vertrages UN Dokumente zum internationalen Seerecht UNCLOS III von 1982 englisch deutsch Division for Ocean Affairs and the Law of the Sea Office of Legal Affairs United Nations Auswartiges Amt Internationales Seerecht Einzelnachweisevgl Hermann Meyer Lindenberg Seerechtliche Entwicklungstendenzen auf den Genfer Konferenzen von 1958 und 1960 ZaoRV 1961 S 38 80 Ubereinkommen zur Durchfuhrung des Teiles XI des Seerechtsubereinkommens der Vereinten Nationen vom 10 Dezember 1982 Ubersetzung PDF fedlex admin ch Stand 22 Februar 2022 abgerufen am 10 Dezember 2023 UBEREINKOMMEN uber die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Sudpazifik Ubersetzung EUR Lex 6 Marz 2012 abgerufen am 10 Dezember 2023 EN ENTWURF des Vertragstextes EN un org 4 Marz 2023 abgerufen am 10 Dezember 2023 David Anderson Modern Law of the Sea Selected Essays Vaughan Lowe Hrsg Publications on Ocean Development Nr 59 Koninklijke Brill NV Martinus Nijhoff Publishers Leiden Boston 2008 ISBN 978 90 04 15891 7 chapter 1 S 6 englisch League of Nations Codification Conference About the Comission In United Nations International Law Commission 31 Juli 2017 abgerufen am 9 Oktober 2019 englisch Harry S Truman Proclamation 2667 of September 28 1945 Policy of the United States with Respect to the Natural Resources of the Subsoil and Sea Bed of the Continental Shelf PDF 85 4 KB In gc noaa gov White House 28 September 1945 abgerufen am 9 Oktober 2019 amerikanisches Englisch David Anderson Modern Law of the Sea Selected Essays Vaughan Lowe Hrsg Publications on Ocean Development Nr 59 Koninklijke Brill NV Martinus Nijhoff Publishers Leiden Boston 2008 ISBN 978 90 04 15891 7 chapter 1 S 8 englisch Major Thomas E Behuniak The Seizure and Recovery of the S S Mayaguez Legal Analysis of United States Claims Part 1 In Military Law Review 82 Jahrgang Department of the Army 1978 ISSN 0026 4040 S 120 englisch jagcnet army mil Memento des Originals vom 28 Dezember 2016 im Internet Archive abgerufen am 9 Oktober 2019 Tullio Treves 1958 Geneva Convention on the Law of the Sea In United Nations Audiovisual Library of International Law 2008 abgerufen am 9 Oktober 2019 englisch David Anderson Modern Law of the Sea Selected Essays Vaughan Lowe Hrsg Publications on Ocean 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im Volkerrecht Volkerrechtliche Grundlagen sowie Moglichkeiten des Schutzes vor Angriffen im Kontext der volkerrechtlichen und deutschen Rechtslage Peter Lang Verlag 2021 ISBN 978 3 631 81827 5 Nr 1 der Erklarung von Grundsatzen fur den Meeresboden und den Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse vom 17 Dezember 1970 A RES 2749 XXV engl Declaration of Principles Governing the Seabed and the Ocean Floor and the Subsoil Thereof beyond the Limits of National Jurisdiction vgl Tomma Schroder Herrscher uber die Hohe See Der Ozean braucht eine Verwaltung Deutschlandfunk 5 Mai 2016 https www tagesschau de ausland un hochseeabkommen 101 html vgl Ocean Governance Wem gehort das Meer Heinrich Boll Stiftung 10 Mai 2017 Sabine Christiansen Harald Ginzky Pradeep Singh Torsten Thiele Meeresboden das gemeinsame Erbe der Menschheit Empfehlungen fur die zukunftige Regulierung durch die Internationale Meeresbodenbehorde IASS Policy Brief Januar 2019 Art 13 Satzung des Unternehmens fedlex abgerufen am 14 Januar 2024 Die Charta der Vereinten Nationen UNRIC Regionales Informationszentrum der Vereinten Nationen abgerufen am 14 Januar 2024 Verhandlung Untersuchung Vermittlung Vergleich Schiedsspruch gerichtliche Entscheidung Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder andere friedliche Mittel eigener Wahl Liste der Mitgliedstaaten abgerufen am 7 August 2024 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4077323 1 GND Explorer lobid OGND AKS LCCN n83149072 NDL 00987734 VIAF 174961907