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Steuersubventionen oder Steuervergünstigungen sind Ausnahmen im Umfang einer Steuer oder in der Steuerpflicht deren Grun

Steuervergünstigung

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Steuersubventionen oder Steuervergünstigungen sind Ausnahmen im Umfang einer Steuer oder in der Steuerpflicht, deren Grund nicht in der Steuersystematik liegt. Steuervergünstigungen werden verwendet, um politische Ziele zu verfolgen. Ihre Beurteilung muss die Auswirkungen auf die verfolgten Ziele und die Nebenwirkungen (Verteilung, Effizienz, Mitnahmeeffekte) im Vergleich zu alternativen Maßnahmen in Betracht ziehen und abwägen.

Definition

Steuersubvention ist ein Begriff, der in der Alltagssprache keine sonderlich scharfen Konturen aufweist. Die Einordnung bestimmter steuerlicher Regelungen als Steuersubventionen ist in der wissenschaftlichen Diskussion in vielen Fällen weitgehend unstreitig, wird in einigen Fällen aber kontrovers diskutiert.

Nach Georg Jochum ist Steuersubvention (Steuervergünstigung) wie folgt zu definieren:

  1. Eine Steuersubvention ist eine staatliche Vergünstigung
  2. Empfänger sind ein oder mehrere Steuerpflichtige
  3. Der gewährte Vorteil besteht in einer Verschonung von einer eigentlich zu tragenden Abgabenlast. Die Verschonung stellt also eine Ausnahme von einer Regel dar. Die Regel ergibt sich aus der gleichen Behandlung der im Sinne eines Vergleichsmaßstabes gleichen Sachverhalte oder Objekte.

Heinrich Wilhelm Kruse definiert den Begriff als eine von der Steuersystematik abweichende Ausnahmeregelung, die für die öffentliche Hand zu Steuermindereinnahmen führt.

Unterteilung

Steuersubventionen lassen sich danach unterteilen, ob sie einen Lenkungszweck oder einen Umverteilungszweck verfolgen.

  1. Ein Lenkungszweck wird verfolgt, wenn der Vorteil gewährt wird, um ein bestimmtes Verhalten hervorzurufen oder nachträglich zu belohnen.
  2. Ein Umverteilungszweck wird verfolgt, wenn der Vorteil gewährt wird, um einen bestimmten Zustand der Wohlstandsverteilung zu korrigieren.

Gründe

Als wichtigste Gründe, die für Steuervergünstigungen als Alternative zu ausgabenseitigen Subventionen oder Transfers sowie Regulierungslösungen sprechen können, nennt die OECD insbesondere die Verringerung von administrativen Kosten, da weniger Mittelflüsse stattfinden müssen, sowie die Verringerung von Steuerflucht und Steuerhinterziehung.

Einwände

Dennoch hält die OECD fest, dass es sowohl theoretische als auch praktische Einwände gegen Steuervergünstigungen gibt. Hinzu kommen politökonomische Überlegungen sowie die Frage der Transparenz.

Theoretische Einwände

Die theoretischen Einwände ergeben sich aus den Zielsetzungen der Steuerpolitik:

  • Gerechtigkeit: Steuervergünstigungen haben Verteilungsfolgen, weil letztlich jene Gruppen – typischerweise die reichsten – am meisten profitieren, für welche die Maßnahmen gar nicht gedacht waren. Dieser Effekt wird von der Progression des Steuertarifs verstärkt („upside-down subsidy“).
  • Vollzugsproblematik: Die Steuerbehörde ist oft nicht in der Lage, die Berechtigung eines Abzugs in jedem Fall abzuklären, weil ihr die Ressourcen und die bereichsspezifische Erfahrung fehlen.
  • Einfachheit: Steuersysteme sind schon an und für sich oft komplex. Diese Komplexität wird durch Steuervergünstigungen überproportional erhöht. Die Menge von Klauseln, Bestimmungen, Anweisungen und Formularen wächst, und dem Laien fehlt folglich die erforderliche Steuerkenntnis um alle Regelungen korrekt anzuwenden (mangelnde Transparenz). Dies kann sich besonders ungünstig auf die Steuermoral auswirken.
  • Budgetverantwortung: Die Kosten von Steuervergünstigungen sind weniger augenfällig und schwieriger zu schätzen. Fehleinschätzungen können dabei zu unerwarteten, großen Einnahmenausfällen führen.

Praktische Einwände

Praktische Einwände gegen den Einsatz von Steuervergünstigungen sind unter anderem:

  • Die Zahl der Steuervergünstigungen verzeichnet eine steigende Tendenz. Steuervergünstigungen werden oft von anderen parlamentarischen Ausschüssen vorbereitet als fachliche Ausgabenprojekte. Dementsprechend fehlt oft der Vergleich mit anderen Ausgabenprojekten, die demselben Zweck dienen.
  • Die Steuervergünstigungen wachsen auch betragsmäßig. Steuervergünstigungen werden nämlich historisch keiner systematischen oder kritischen Überprüfung unterworfen. Folglich können sie über die Zeit unkontrolliert wachsen. Im Gegensatz zu Ausgaben, welche immer wieder gerechtfertigt werden müssen, wird ihre Notwendigkeit nicht regelmäßig evaluiert. Politisch beliebt ist auch, dass Steuervergünstigungen tendenziell weniger sichtbar sind.

Politökonomische Einwände

Zu den politökonomischen Überlegungen, die gegen Steuervergünstigungen sprechen, gehört Folgendes: Steuervergünstigungen erlauben es, die Fiskalquote (wie sie heute definiert wird) zu senken. Unter den heutigen Definitionen misst das Budget weder Steuervergünstigungen noch Regulierung. Daher ist die Größe des Budgets nur bedingt aussagekräftig bezüglich der tatsächlichen Staatstätigkeit in der Volkswirtschaft. Daher empfiehlt die OECD, dass Steuervergünstigungen wie direkte im Budget ausgewiesen sein müssen wie jede andere Ausgabe. Sonst entstehen Anreize, Finanzhilfen vermehrt über Steuererleichterungen zu gewähren und die Funktionen des Budgets damit zu unterlaufen.

In einzelnen Staaten

Deutschland

Umfang

Die Einnahmenausfälle betragen für den Bund 15,8 Mrd. €, was 0,54 % des BIP darstellt. Für Bund und Länder insgesamt belaufen sie sich auf 26,7 Mrd. €. Betrachtet man alternative Schätzungen, wie sie z. B. das Institut für Weltwirtschaft in Kiel durchführt, so resultieren geschätzte Einnahmenausfälle für den Staat von insgesamt knapp 49 Mrd. €, was einem Anteil am BIP von 1,7 % entspricht.

Die Vergünstigung beim Erwerb von Betrieben und Anteilen an Kapitalgesellschaften im Erb- oder Schenkungsfall ist seit 2013 die größte aller Steuersubventionen.

Definitionen

In Deutschland legt das Gesetz keine Definition einer Steuersubvention fest. Das implizite Referenzsystem wird faktisch nach jeder Gesetzesänderung neu evaluiert.

Deutschland hat offiziell eine systematische Überprüfung von Steuersubventionen in Angriff genommen, wobei die Ansichten verschiedener angesehener Wirtschaftsinstitute einbezogen werden. Mit dieser Vorgehensweise soll die Glaubwürdigkeit von Analyse und Schätzungen erhöht werden.

In Deutschland bestehen verschiedene Listen, die bestimmte steuerliche Regelungen als Steuersubventionen bezeichnen, etwa den Subventionsbericht der Bundesregierung oder die Koch-Steinbrück-Liste.

Koch-Steinbrück-Liste

Die Koch-Steinbrück-Liste wurde im Jahr 2003 unter Führung der ehemaligen Ministerpräsidenten Roland Koch und Peer Steinbrück erstellt. In ihr werden unter anderem die in den folgenden Unterabschnitten genannten steuerlichen Regelungen (keine vollständige Aufzählung) als Steuersubventionen bezeichnet. Dabei werden auch steuerliche Regelungen als Subventionen bezeichnet, die im Subventionsbericht der Bundesregierung nicht als Subventionen aufgeführt sind.

Die Beschränkung des Abzugs von Aufwendungen für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte (Ansatz der Entfernungspauschale wie Werbungskosten erst ab dem 21. Entfernungskilometer) ist mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 für verfassungswidrig erklärt worden, da die Regelung eine nicht gerechtfertigte Abweichung von dem objektiven Nettoprinzip darstellt und folglich mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist (Gleichheitssatz). Koch und Steinbrück sind weiterhin der Ansicht, dass es sich bei der Entfernungspauschale um eine Subvention handele.

Einkommensteuer
  • Eigenheimzulage
  • Entfernungspauschale (nicht im Subventionsbericht der Bundesregierung enthalten)
  • Steuerfreiheit von Zuschüssen des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  • Arbeitnehmerpauschbetrag (nicht im Subventionsbericht der Bundesregierung enthalten)
  • Sparerfreibetrag
  • Sonderausgabenabzug für Lebensversicherungsbeiträge
  • Freigrenze von 50 € monatlich für Arbeitnehmer bei bestimmten Sachbezügen
  • Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
  • Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (aus wirtschaftspolitischen Gründen kein Abbau vorgesehen)
  • Freibetrag für Belegschaftsrabatte
  • Freibetrag für Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen
  • halber Steuersatz für betriebliche Veräußerungsgewinne (nicht im Subventionsbericht der Bundesregierung enthalten)
  • Freibetrag für Veräußerungsgewinne bei Unternehmern allgemein
  • Steuerermäßigung und Sonderausgabenabzug für Parteispenden
  • Freibetrag für Abfindungen
  • Abzugsfähigkeit von betrieblichen Bewirtungsaufwendungen und Geschenken (nicht im Subventionsbericht der Bundesregierung enthalten)
  • Freibetrag für Veräußerungsgewinne bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
  • Freibetrag Land- und Forstwirte
  • Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
  • Minderung der Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft
  • Freibetrag für Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
  • Freibetrag für Veräußerungsgewinne bei Freiberuflern

Absetzung für Abnutzung bei der Gewinn-/Einkünfteermittlung:

  • Degressive Absetzung für Abnutzung für Mietwohnbauten (nicht im Subventionsbericht der Bundesregierung enthalten)
  • Erhöhte Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden in Sanierungsgebieten
  • Degressive Absetzung für Abnutzung für bewegliche Wirtschaftsgüter (nicht im Subventionsbericht der Bundesregierung enthalten)
  • Halbjahres-Absetzung für Abnutzung für bewegliche Wirtschaftsgüter (nicht im Subventionsbericht der Bundesregierung enthalten)
  • Sofortiger Betriebsausgabenabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter (nicht im Subventionsbericht der Bundesregierung enthalten)

Altersbezügebesteuerung in der Einkommensteuer: (wird als Steuersubvention eingestuft, vorläufig ist aber kein Abbau geplant)

  • Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
  • Lohnsteuerpauschalierung bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen
  • Steuerliche Regelung zur privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersvorsorge in §10a EStG
  • Altersentlastungsbetrag (nicht im Subventionsbericht der Bundesregierung enthalten)
Erbschaftsteuer
  • Ansatz von niedrigen Ertragswerten beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen für Zwecke der ErbSt
  • Freibetrag bei Erbschaft/Schenkung von Betriebsvermögen
  • Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen
Umsatzsteuer
  • Befreiung der Auftragsforschung von Hochschulen in der Umsatzsteuer
  • Befreiung der ärztlichen Leistungen (noch kein Abbau vorgesehen)
  • Befreiung der Sozialversicherungsträger, Medizinischen Dienste, Altenheime usw. (noch kein Abbau vorgesehen)
  • Steuerbefreiung für die Verschaffung von Versicherungsschutz (noch kein Abbau vorgesehen)
  • Steuerbefreiung der Bausparkassen- und Versicherungsvertreter (aus wirtschaftspolitischen Gründen kein Abbau vorgesehen)
Sonstiges
  • Arbeitnehmer-Sparzulage
  • Mengenstaffel bei der Biersteuer
  • Steuerbefreiung land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Körperschaftsteuer
  • Steuerbefreiung landwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften bei der Gewerbesteuer
  • Steuerbefreiung von Krankenhäusern in der Gewerbesteuer (noch kein Abbau vorgesehen)
  • Steuerbegünstigung von Agrardiesel im Mineralölsteuergesetz
  • Steuerbegünstigung für den öffentlichen Personennahverkehr im Mineralölsteuergesetz
  • Steuerbegünstigung für Strom für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr nach dem Stromsteuergesetz

Kontroversen am Beispiel der Entfernungspauschale

Teilweise wird in der wissenschaftlichen Literatur die Auffassung vertreten, dass die Entfernungspauschale eine Steuersubvention sei, teilweise wird dem entschieden widersprochen.

Die steuerliche Norm, welche die Entfernungspauschale festsetzt (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG) wirkt grundsätzlich als Schlechterstellung der Pendler. Dies ergibt sich daraus, dass die Fahrtkosten keine Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 12 EStG darstellen. Ohne ausdrückliche Regelung der Entfernungspauschale wären die Fahrtkosten zur Arbeit gemäß der Generalklausel in § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten steuerlich abziehbar. Dann allerdings in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten (entsprechend der Rechtslage bis zur Einführung der Entfernungspauschale im Jahr 1955), während die Entfernungspauschale die Fahrtkosten auf unrealistisch niedriger Höhe pauschaliert. Dies geht so weit, dass seit der Verringerung der Entfernungspauschale auf 0,15 € je gefahrenem km (im Jahr 2004) die einkommensteuersenkende Wirkung der Entfernungspauschale nicht einmal mehr die durch das Pendeln verursachte Steuerbelastung mit Mineralölsteuer und der Mehrwertsteuer auf Mineralöl kompensiert. Im Regelfall stellt die Pendlerpauschale häufig also keine Vergünstigung, sondern ein Schlechterstellung dar.

Mit Einführung der Verkehrsmittelunabhängigkeit der Entfernungspauschale im Jahr 2001 ergibt sich aber immer dann eine Subventionswirkung, wenn ein Pendler tatsächlich keine oder nur sehr geringe Fahrtkosten hat (etwa weil er kostenlos in einer Fahrtgemeinschaft mitfährt).

Dagegen wird von Paul Kirchhof eingewandt, die Wohnortwahl sei eine private Entscheidung und die Fahrtkosten zur Arbeit daher rein privat veranlasst, so dass ein steuerlicher Abzug nicht gerechtfertigt sei. Ganz so einfach kann man es sich nach Ansicht des DIW aber nicht machen. Die Arbeits- und Wohnungsmärkte seien nicht vollständig flexibel, und die meisten Erwerbstätigen seien gezwungen Fahrtzeiten und Fahrtkosten in Kauf zu nehmen. Bei den Pendlerkosten handelt es sich (auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts) um typische „gemischt veranlasste“ Aufwendungen, bei denen neben der beruflichen Veranlassung auch Präferenzen der privaten Lebensführung eine Rolle spielen. Dies spreche nach Ansicht des DIW dafür, den Werbungskostenabzug für Pendlerkosten stärker anhand des Anteils der beruflichen Veranlassung zu differenzieren.

Schweiz

Eine Studie der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom Februar 2011 ergab, dass die geschätzten Einnahmenausfälle infolge Steuervergünstigungen für die Steuern des Bundes je nachdem, ob eine einkommens- oder konsumorientierte verwendet wurde, 21 Mrd. Franken pro Jahr (3,9 % des BIP) bzw. 17 Mrd. CHF (3,2 %) betrugen. Für die direkte Bundessteuer betrugen die Ausfälle je nach Steuernorm 4,5 bzw. 8,5 Mrd. CHF (im Verhältnis zu Gesamteinnahmen von 17.9 Mrd.), für die Mehrwertsteuer 8.1 Mrd. CHF (im Verhältnis zu Gesamteinnahmen von 20.3 Mrd.).

Insgesamt identifizierte die ESTV 99 Steuervergünstigungen auf Bundesebene, darunter 40 für die direkte Bundessteuer, 27 für die Mehrwertsteuer und 24 für die . Zu den wesentlichsten Steuervergünstigungen gehören danach (unter Angabe der jährlichen Einnahmenausfälle für den Bund in Mio. CHF bei Annahme einer einkommensorientierten Steuernorm):

Direkte Bundessteuer für natürliche Personen
  • Abzug der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die 2. Säule (beim Arbeitnehmer): 3.500 Mio.
  • Abzug für Beiträge in die Säule 3a: 830 Mio.
  • Kinderabzug: 710 Mio.
  • Steuerfreiheit der Kapitalgewinne aus Privatvermögen: 670 Mio.
  • Steuerfreiheit von Erbschaften und Schenkungen (zu 1/5 des Satzes): 600 Mio.
  • Abzug der Fahrkosten von den Berufskosten unselbständig Erwerbender: 600 Mio.
  • Abzug für auswärtige Verpflegung von den Berufskosten unselbständig Erwerbender: 400 Mio.
  • Pauschalabzug für Unterhaltskosten von Liegenschaften im Privatvermögen: 380 Mio.
  • Unterbewertung des Eigenmietwertes: 235 Mio.
  • Abzug der Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke: 180 Mio.
  • Aufwandbesteuerung: kein Schätzwert
Direkte Bundessteuer für juristische Personen (keine Schätzwerte)
  • Steuerbefreiung der Gebietskörperschaften und ihrer Anstalten
  • Steuerbefreiung konzessionierter Verkehrsunternehmen
  • Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen
  • Reduzierter Steuersatz für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
Mehrwertsteuer
  • Steuerbefreiung der Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialwesen: 1.930 Mio.
  • Steuerbefreiung der Dienstleistungen von Reisebüros: 60 Mio.
  • Steuerbefreiung der Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 100.000 CHF: 40 Mio.

Siehe auch

  • Steuerbefreiung
  • Freibetrag
  • Nettoprinzip (Steuerrecht)

Quellen

  • @1@2Welche Steuervergünstigungen gibt es beim Bund? (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Juni 2017. Suche in Webarchiven) Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 2. Februar 2011, zitiert als Bericht ESTV 2011. Der Text dieses Berichts ist nach Art. 5 URG gemeinfrei.

Einzelnachweise und Anmerkungen

  1. Bericht ESTV 2011, S. 1.
  2. Bericht ESTV 2011, S. 4.
  3. Georg Jochum: Die Steuervergünstigung. Lit Verlag, Berlin 2006, ISBN 3-8258-7738-8, S. 54.
  4. Georg Jochum: Die Steuervergünstigung. Lit Verlag, Berlin 2006, ISBN 3-8258-7738-8, S. 73.
  5. Tipke, Lang: Steuerrecht. 2002, §19 Rz. 74.
  6. Georg Jochum: Die Steuervergünstigung. Lit Verlag, Berlin 2006, ISBN 3-8258-7738-8, S. 84.
  7. Bericht ESTV 2011, S. 5, unter Verweis auf: OECD, The Choice Between Base Broadening And Tax Incentives: Tax Expenditures In OECD Countries, 2008, Note by Joseph J. Minarik, S. 5–10.
  8. Bericht ESTV 2011, S. 5.
  9. Bericht ESTV 2011, S. 8.
  10. 28. Subventionsbericht der Bundesregierung, S. 20
  11. Zweiundzwanzigster Subventionsbericht (PDF; 3,5 MB) auf bundesfinanzministerium.de
  12. Hessische Staatskanzlei: Subventionsabbau (Memento des Originals vom 15. Juli 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2
  13. BVerfG, 2 BvL 1/07 vom 9. Dezember 2008, Absatz-Nr. 68
  14. Claus Hulverscheidt: Duo Infernale. In: Sueddeutsche Zeitung
  15. z. B. Lothar Wildmann: Wirtschaftspolitik. Band 3 von Module der Volkswirtschaftslehre. Oldenbourg Wissenschaftsverlag, 2007, ISBN 3-486-58197-X, S. 184 f.
  16. Claudia Wesselbaum-Neugebauer: Die Entfernungspauschale – Subvention oder Werbungskosten? FR 2004, 385–393.
  17. Claudia Wesselbaum-Neugebauer: Die Entfernungspauschale – Subvention oder Werbungskosten? FR 2004, 386; siehe auch BVerfG, 2 BvL 1/07 vom 9. Dezember 2008, Absatz-Nr. 72, 73. „Zwar spricht viel dafür, die hier fraglichen Wegekosten tatbestandlich nicht gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG als „Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen“, zu bewerten. Die Überwindung einer Distanz zwischen Wohnort und Arbeitsstätte ist regelmäßig notwendige Bedingung beruflicher Betätigung. Da das Wohnen in Fußwegnähe zum „Werkstor“ für die große Mehrheit der Steuerpflichtigen schon aus (bauplanungs-)rechtlichen (Grundsatz der Trennung unterschiedlicher Nutzungsarten von Grundstücken im Bauplanungsrecht) und faktischen (fehlendes Angebot entsprechenden Wohnraums) Gründen nicht möglich ist, entstehen für viele Steuerpflichtige Wegekosten als notwendige Voraussetzung ihrer Erwerbstätigkeit.“
  18. Claudia Wesselbaum-Neugebauer: Die Entfernungspauschale – Subvention oder Werbungskosten? FR 2004, 387, 388.
  19. Claudia Wesselbaum-Neugebauer: Die Entfernungspauschale – Subvention oder Werbungskosten? FR 2004, 387, 389.
  20. Wochenbericht des DIW Berlin 40/03
  21. Bericht ESTV 2011, S. 24–25.
  22. Bericht ESTV 2011, S. 16 ff.
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 01 Jul 2025 / 15:44

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Steuersubventionen oder Steuervergunstigungen sind Ausnahmen im Umfang einer Steuer oder in der Steuerpflicht deren Grund nicht in der Steuersystematik liegt Steuervergunstigungen werden verwendet um politische Ziele zu verfolgen Ihre Beurteilung muss die Auswirkungen auf die verfolgten Ziele und die Nebenwirkungen Verteilung Effizienz Mitnahmeeffekte im Vergleich zu alternativen Massnahmen in Betracht ziehen und abwagen DefinitionSteuersubvention ist ein Begriff der in der Alltagssprache keine sonderlich scharfen Konturen aufweist Die Einordnung bestimmter steuerlicher Regelungen als Steuersubventionen ist in der wissenschaftlichen Diskussion in vielen Fallen weitgehend unstreitig wird in einigen Fallen aber kontrovers diskutiert Nach Georg Jochum ist Steuersubvention Steuervergunstigung wie folgt zu definieren Eine Steuersubvention ist eine staatliche Vergunstigung Empfanger sind ein oder mehrere Steuerpflichtige Der gewahrte Vorteil besteht in einer Verschonung von einer eigentlich zu tragenden Abgabenlast Die Verschonung stellt also eine Ausnahme von einer Regel dar Die Regel ergibt sich aus der gleichen Behandlung der im Sinne eines Vergleichsmassstabes gleichen Sachverhalte oder Objekte Heinrich Wilhelm Kruse definiert den Begriff als eine von der Steuersystematik abweichende Ausnahmeregelung die fur die offentliche Hand zu Steuermindereinnahmen fuhrt UnterteilungSteuersubventionen lassen sich danach unterteilen ob sie einen Lenkungszweck oder einen Umverteilungszweck verfolgen Ein Lenkungszweck wird verfolgt wenn der Vorteil gewahrt wird um ein bestimmtes Verhalten hervorzurufen oder nachtraglich zu belohnen Ein Umverteilungszweck wird verfolgt wenn der Vorteil gewahrt wird um einen bestimmten Zustand der Wohlstandsverteilung zu korrigieren GrundeAls wichtigste Grunde die fur Steuervergunstigungen als Alternative zu ausgabenseitigen Subventionen oder Transfers sowie Regulierungslosungen sprechen konnen nennt die OECD insbesondere die Verringerung von administrativen Kosten da weniger Mittelflusse stattfinden mussen sowie die Verringerung von Steuerflucht und Steuerhinterziehung EinwandeDennoch halt die OECD fest dass es sowohl theoretische als auch praktische Einwande gegen Steuervergunstigungen gibt Hinzu kommen politokonomische Uberlegungen sowie die Frage der Transparenz Theoretische Einwande Die theoretischen Einwande ergeben sich aus den Zielsetzungen der Steuerpolitik Gerechtigkeit Steuervergunstigungen haben Verteilungsfolgen weil letztlich jene Gruppen typischerweise die reichsten am meisten profitieren fur welche die Massnahmen gar nicht gedacht waren Dieser Effekt wird von der Progression des Steuertarifs verstarkt upside down subsidy Vollzugsproblematik Die Steuerbehorde ist oft nicht in der Lage die Berechtigung eines Abzugs in jedem Fall abzuklaren weil ihr die Ressourcen und die bereichsspezifische Erfahrung fehlen Einfachheit Steuersysteme sind schon an und fur sich oft komplex Diese Komplexitat wird durch Steuervergunstigungen uberproportional erhoht Die Menge von Klauseln Bestimmungen Anweisungen und Formularen wachst und dem Laien fehlt folglich die erforderliche Steuerkenntnis um alle Regelungen korrekt anzuwenden mangelnde Transparenz Dies kann sich besonders ungunstig auf die Steuermoral auswirken Budgetverantwortung Die Kosten von Steuervergunstigungen sind weniger augenfallig und schwieriger zu schatzen Fehleinschatzungen konnen dabei zu unerwarteten grossen Einnahmenausfallen fuhren Praktische Einwande Praktische Einwande gegen den Einsatz von Steuervergunstigungen sind unter anderem Die Zahl der Steuervergunstigungen verzeichnet eine steigende Tendenz Steuervergunstigungen werden oft von anderen parlamentarischen Ausschussen vorbereitet als fachliche Ausgabenprojekte Dementsprechend fehlt oft der Vergleich mit anderen Ausgabenprojekten die demselben Zweck dienen Die Steuervergunstigungen wachsen auch betragsmassig Steuervergunstigungen werden namlich historisch keiner systematischen oder kritischen Uberprufung unterworfen Folglich konnen sie uber die Zeit unkontrolliert wachsen Im Gegensatz zu Ausgaben welche immer wieder gerechtfertigt werden mussen wird ihre Notwendigkeit nicht regelmassig evaluiert Politisch beliebt ist auch dass Steuervergunstigungen tendenziell weniger sichtbar sind Politokonomische Einwande Zu den politokonomischen Uberlegungen die gegen Steuervergunstigungen sprechen gehort Folgendes Steuervergunstigungen erlauben es die Fiskalquote wie sie heute definiert wird zu senken Unter den heutigen Definitionen misst das Budget weder Steuervergunstigungen noch Regulierung Daher ist die Grosse des Budgets nur bedingt aussagekraftig bezuglich der tatsachlichen Staatstatigkeit in der Volkswirtschaft Daher empfiehlt die OECD dass Steuervergunstigungen wie direkte im Budget ausgewiesen sein mussen wie jede andere Ausgabe Sonst entstehen Anreize Finanzhilfen vermehrt uber Steuererleichterungen zu gewahren und die Funktionen des Budgets damit zu unterlaufen In einzelnen StaatenDeutschland Umfang Die Einnahmenausfalle betragen fur den Bund 15 8 Mrd was 0 54 des BIP darstellt Fur Bund und Lander insgesamt belaufen sie sich auf 26 7 Mrd Betrachtet man alternative Schatzungen wie sie z B das Institut fur Weltwirtschaft in Kiel durchfuhrt so resultieren geschatzte Einnahmenausfalle fur den Staat von insgesamt knapp 49 Mrd was einem Anteil am BIP von 1 7 entspricht Die Vergunstigung beim Erwerb von Betrieben und Anteilen an Kapitalgesellschaften im Erb oder Schenkungsfall ist seit 2013 die grosste aller Steuersubventionen Definitionen In Deutschland legt das Gesetz keine Definition einer Steuersubvention fest Das implizite Referenzsystem wird faktisch nach jeder Gesetzesanderung neu evaluiert Deutschland hat offiziell eine systematische Uberprufung von Steuersubventionen in Angriff genommen wobei die Ansichten verschiedener angesehener Wirtschaftsinstitute einbezogen werden Mit dieser Vorgehensweise soll die Glaubwurdigkeit von Analyse und Schatzungen erhoht werden In Deutschland bestehen verschiedene Listen die bestimmte steuerliche Regelungen als Steuersubventionen bezeichnen etwa den Subventionsbericht der Bundesregierung oder die Koch Steinbruck Liste Koch Steinbruck Liste Die Koch Steinbruck Liste wurde im Jahr 2003 unter Fuhrung der ehemaligen Ministerprasidenten Roland Koch und Peer Steinbruck erstellt In ihr werden unter anderem die in den folgenden Unterabschnitten genannten steuerlichen Regelungen keine vollstandige Aufzahlung als Steuersubventionen bezeichnet Dabei werden auch steuerliche Regelungen als Subventionen bezeichnet die im Subventionsbericht der Bundesregierung nicht als Subventionen aufgefuhrt sind Die Beschrankung des Abzugs von Aufwendungen fur Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstatte Ansatz der Entfernungspauschale wie Werbungskosten erst ab dem 21 Entfernungskilometer ist mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9 Dezember 2008 fur verfassungswidrig erklart worden da die Regelung eine nicht gerechtfertigte Abweichung von dem objektiven Nettoprinzip darstellt und folglich mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar ist Gleichheitssatz Koch und Steinbruck sind weiterhin der Ansicht dass es sich bei der Entfernungspauschale um eine Subvention handele EinkommensteuerEigenheimzulage Entfernungspauschale nicht im Subventionsbericht der Bundesregierung enthalten Steuerfreiheit von Zuschussen des Arbeitgebers fur Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstatte Arbeitnehmerpauschbetrag nicht im Subventionsbericht der Bundesregierung enthalten Sparerfreibetrag Sonderausgabenabzug fur Lebensversicherungsbeitrage Freigrenze von 50 monatlich fur Arbeitnehmer bei bestimmten Sachbezugen Zuschlag fur Sonntags Feiertags und Nachtarbeit Steuerermassigung bei Aufwendungen fur haushaltsnahe Beschaftigungsverhaltnisse aus wirtschaftspolitischen Grunden kein Abbau vorgesehen Freibetrag fur Belegschaftsrabatte Freibetrag fur Sachpramien aus Kundenbindungsprogrammen halber Steuersatz fur betriebliche Verausserungsgewinne nicht im Subventionsbericht der Bundesregierung enthalten Freibetrag fur Verausserungsgewinne bei Unternehmern allgemein Steuerermassigung und Sonderausgabenabzug fur Parteispenden Freibetrag fur Abfindungen Abzugsfahigkeit von betrieblichen Bewirtungsaufwendungen und Geschenken nicht im Subventionsbericht der Bundesregierung enthalten Freibetrag fur Verausserungsgewinne bei Einkunften aus Land und Forstwirtschaft Freibetrag Land und Forstwirte Ermittlung des Gewinns aus Land und Forstwirtschaft nach Durchschnittssatzen Minderung der Steuersatze bei ausserordentlichen Einkunften aus Forstwirtschaft Freibetrag fur Verausserung von Anteilen an Kapitalgesellschaften Freibetrag fur Verausserungsgewinne bei Freiberuflern Absetzung fur Abnutzung bei der Gewinn Einkunfteermittlung Degressive Absetzung fur Abnutzung fur Mietwohnbauten nicht im Subventionsbericht der Bundesregierung enthalten Erhohte Absetzung fur Abnutzung bei Gebauden in Sanierungsgebieten Degressive Absetzung fur Abnutzung fur bewegliche Wirtschaftsguter nicht im Subventionsbericht der Bundesregierung enthalten Halbjahres Absetzung fur Abnutzung fur bewegliche Wirtschaftsguter nicht im Subventionsbericht der Bundesregierung enthalten Sofortiger Betriebsausgabenabzug fur geringwertige Wirtschaftsguter nicht im Subventionsbericht der Bundesregierung enthalten Altersbezugebesteuerung in der Einkommensteuer wird als Steuersubvention eingestuft vorlaufig ist aber kein Abbau geplant Sonderausgabenabzug von Beitragen zur gesetzlichen Rentenversicherung Lohnsteuerpauschalierung bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen Steuerliche Regelung zur privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersvorsorge in 10a EStG Altersentlastungsbetrag nicht im Subventionsbericht der Bundesregierung enthalten ErbschaftsteuerAnsatz von niedrigen Ertragswerten beim land und forstwirtschaftlichen Vermogen fur Zwecke der ErbSt Freibetrag bei Erbschaft Schenkung von Betriebsvermogen Tarifbegrenzung beim Erwerb von BetriebsvermogenUmsatzsteuerBefreiung der Auftragsforschung von Hochschulen in der Umsatzsteuer Befreiung der arztlichen Leistungen noch kein Abbau vorgesehen Befreiung der Sozialversicherungstrager Medizinischen Dienste Altenheime usw noch kein Abbau vorgesehen Steuerbefreiung fur die Verschaffung von Versicherungsschutz noch kein Abbau vorgesehen Steuerbefreiung der Bausparkassen und Versicherungsvertreter aus wirtschaftspolitischen Grunden kein Abbau vorgesehen SonstigesArbeitnehmer Sparzulage Mengenstaffel bei der Biersteuer Steuerbefreiung land und forstwirtschaftlicher Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften in der Korperschaftsteuer Steuerbefreiung landwirtschaftlicher Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften bei der Gewerbesteuer Steuerbefreiung von Krankenhausern in der Gewerbesteuer noch kein Abbau vorgesehen Steuerbegunstigung von Agrardiesel im Mineralolsteuergesetz Steuerbegunstigung fur den offentlichen Personennahverkehr im Mineralolsteuergesetz Steuerbegunstigung fur Strom fur den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr nach dem StromsteuergesetzKontroversen am Beispiel der Entfernungspauschale Teilweise wird in der wissenschaftlichen Literatur die Auffassung vertreten dass die Entfernungspauschale eine Steuersubvention sei teilweise wird dem entschieden widersprochen Die steuerliche Norm welche die Entfernungspauschale festsetzt 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG wirkt grundsatzlich als Schlechterstellung der Pendler Dies ergibt sich daraus dass die Fahrtkosten keine Aufwendungen fur die Lebensfuhrung gemass 12 EStG darstellen Ohne ausdruckliche Regelung der Entfernungspauschale waren die Fahrtkosten zur Arbeit gemass der Generalklausel in 9 Absatz 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten steuerlich abziehbar Dann allerdings in Hohe der tatsachlich entstandenen Kosten entsprechend der Rechtslage bis zur Einfuhrung der Entfernungspauschale im Jahr 1955 wahrend die Entfernungspauschale die Fahrtkosten auf unrealistisch niedriger Hohe pauschaliert Dies geht so weit dass seit der Verringerung der Entfernungspauschale auf 0 15 je gefahrenem km im Jahr 2004 die einkommensteuersenkende Wirkung der Entfernungspauschale nicht einmal mehr die durch das Pendeln verursachte Steuerbelastung mit Mineralolsteuer und der Mehrwertsteuer auf Mineralol kompensiert Im Regelfall stellt die Pendlerpauschale haufig also keine Vergunstigung sondern ein Schlechterstellung dar Mit Einfuhrung der Verkehrsmittelunabhangigkeit der Entfernungspauschale im Jahr 2001 ergibt sich aber immer dann eine Subventionswirkung wenn ein Pendler tatsachlich keine oder nur sehr geringe Fahrtkosten hat etwa weil er kostenlos in einer Fahrtgemeinschaft mitfahrt Dagegen wird von Paul Kirchhof eingewandt die Wohnortwahl sei eine private Entscheidung und die Fahrtkosten zur Arbeit daher rein privat veranlasst so dass ein steuerlicher Abzug nicht gerechtfertigt sei Ganz so einfach kann man es sich nach Ansicht des DIW aber nicht machen Die Arbeits und Wohnungsmarkte seien nicht vollstandig flexibel und die meisten Erwerbstatigen seien gezwungen Fahrtzeiten und Fahrtkosten in Kauf zu nehmen Bei den Pendlerkosten handelt es sich auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts um typische gemischt veranlasste Aufwendungen bei denen neben der beruflichen Veranlassung auch Praferenzen der privaten Lebensfuhrung eine Rolle spielen Dies spreche nach Ansicht des DIW dafur den Werbungskostenabzug fur Pendlerkosten starker anhand des Anteils der beruflichen Veranlassung zu differenzieren Schweiz Eine Studie der Eidgenossischen Steuerverwaltung ESTV vom Februar 2011 ergab dass die geschatzten Einnahmenausfalle infolge Steuervergunstigungen fur die Steuern des Bundes je nachdem ob eine einkommens oder konsumorientierte verwendet wurde 21 Mrd Franken pro Jahr 3 9 des BIP bzw 17 Mrd CHF 3 2 betrugen Fur die direkte Bundessteuer betrugen die Ausfalle je nach Steuernorm 4 5 bzw 8 5 Mrd CHF im Verhaltnis zu Gesamteinnahmen von 17 9 Mrd fur die Mehrwertsteuer 8 1 Mrd CHF im Verhaltnis zu Gesamteinnahmen von 20 3 Mrd Insgesamt identifizierte die ESTV 99 Steuervergunstigungen auf Bundesebene darunter 40 fur die direkte Bundessteuer 27 fur die Mehrwertsteuer und 24 fur die Zu den wesentlichsten Steuervergunstigungen gehoren danach unter Angabe der jahrlichen Einnahmenausfalle fur den Bund in Mio CHF bei Annahme einer einkommensorientierten Steuernorm Direkte Bundessteuer fur naturliche PersonenAbzug der Arbeitnehmer und Arbeitgeberbeitrage an die 2 Saule beim Arbeitnehmer 3 500 Mio Abzug fur Beitrage in die Saule 3a 830 Mio Kinderabzug 710 Mio Steuerfreiheit der Kapitalgewinne aus Privatvermogen 670 Mio Steuerfreiheit von Erbschaften und Schenkungen zu 1 5 des Satzes 600 Mio Abzug der Fahrkosten von den Berufskosten unselbstandig Erwerbender 600 Mio Abzug fur auswartige Verpflegung von den Berufskosten unselbstandig Erwerbender 400 Mio Pauschalabzug fur Unterhaltskosten von Liegenschaften im Privatvermogen 380 Mio Unterbewertung des Eigenmietwertes 235 Mio Abzug der Zuwendungen fur gemeinnutzige Zwecke 180 Mio Aufwandbesteuerung kein SchatzwertDirekte Bundessteuer fur juristische Personen keine Schatzwerte Steuerbefreiung der Gebietskorperschaften und ihrer Anstalten Steuerbefreiung konzessionierter Verkehrsunternehmen Steuerbefreiung juristischer Personen die offentliche oder gemeinnutzige Zwecke verfolgen Reduzierter Steuersatz fur Vereine Stiftungen und ubrige juristische PersonenMehrwertsteuerSteuerbefreiung der Dienstleistungen im Gesundheits und Sozialwesen 1 930 Mio Steuerbefreiung der Dienstleistungen von Reiseburos 60 Mio Steuerbefreiung der Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 100 000 CHF 40 Mio Siehe auchSteuerbefreiung Freibetrag Nettoprinzip Steuerrecht Quellen 1 2 Welche Steuervergunstigungen gibt es beim Bund Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im Juni 2017 Suche in Webarchiven Bericht der Eidgenossischen Steuerverwaltung vom 2 Februar 2011 zitiert als Bericht ESTV 2011 Der Text dieses Berichts ist nach Art 5 URG gemeinfrei Einzelnachweise und AnmerkungenBericht ESTV 2011 S 1 Bericht ESTV 2011 S 4 Georg Jochum Die Steuervergunstigung Lit Verlag Berlin 2006 ISBN 3 8258 7738 8 S 54 Georg Jochum Die Steuervergunstigung Lit Verlag Berlin 2006 ISBN 3 8258 7738 8 S 73 Tipke Lang Steuerrecht 2002 19 Rz 74 Georg Jochum Die Steuervergunstigung Lit Verlag Berlin 2006 ISBN 3 8258 7738 8 S 84 Bericht ESTV 2011 S 5 unter Verweis auf OECD The Choice Between Base Broadening And Tax Incentives Tax Expenditures In OECD Countries 2008 Note by Joseph J Minarik S 5 10 Bericht ESTV 2011 S 5 Bericht ESTV 2011 S 8 28 Subventionsbericht der Bundesregierung S 20 Zweiundzwanzigster Subventionsbericht PDF 3 5 MB auf bundesfinanzministerium de Hessische Staatskanzlei Subventionsabbau Memento des Originals vom 15 Juli 2011 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 BVerfG 2 BvL 1 07 vom 9 Dezember 2008 Absatz Nr 68 Claus Hulverscheidt Duo Infernale In Sueddeutsche Zeitung z B Lothar Wildmann Wirtschaftspolitik Band 3 von Module der Volkswirtschaftslehre Oldenbourg Wissenschaftsverlag 2007 ISBN 3 486 58197 X S 184 f Claudia Wesselbaum Neugebauer Die Entfernungspauschale Subvention oder Werbungskosten FR 2004 385 393 Claudia Wesselbaum Neugebauer Die Entfernungspauschale Subvention oder Werbungskosten FR 2004 386 siehe auch BVerfG 2 BvL 1 07 vom 9 Dezember 2008 Absatz Nr 72 73 Zwar spricht viel dafur die hier fraglichen Wegekosten tatbestandlich nicht gemass 12 Nr 1 Satz 2 EStG als Aufwendungen fur die Lebensfuhrung die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt auch wenn sie zur Forderung des Berufs oder der Tatigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen zu bewerten Die Uberwindung einer Distanz zwischen Wohnort und Arbeitsstatte ist regelmassig notwendige Bedingung beruflicher Betatigung Da das Wohnen in Fusswegnahe zum Werkstor fur die grosse Mehrheit der Steuerpflichtigen schon aus bauplanungs rechtlichen Grundsatz der Trennung unterschiedlicher Nutzungsarten von Grundstucken im Bauplanungsrecht und faktischen fehlendes Angebot entsprechenden Wohnraums Grunden nicht moglich ist entstehen fur viele Steuerpflichtige Wegekosten als notwendige Voraussetzung ihrer Erwerbstatigkeit Claudia Wesselbaum Neugebauer Die Entfernungspauschale Subvention oder Werbungskosten FR 2004 387 388 Claudia Wesselbaum Neugebauer Die Entfernungspauschale Subvention oder Werbungskosten FR 2004 387 389 Wochenbericht des DIW Berlin 40 03 Bericht ESTV 2011 S 24 25 Bericht ESTV 2011 S 16 ff Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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