Das Territorialitätsprinzip auch Territorialprinzip genannt betrifft die Rechtsanwendung und beschäftigt sich hierbei mi
Territorialitätsprinzip

Das Territorialitätsprinzip (auch Territorialprinzip genannt) betrifft die Rechtsanwendung und beschäftigt sich hierbei mit der Frage, welches Recht auf welche Personen wann und an welchem Ort anwendbar ist. Generell sagt das Territorialitätsprinzip, dass alle Personen der Hoheitsgewalt, insbesondere den Gesetzen des Staates unterworfen sind, auf dessen Territorium sie sich jeweils befinden. Das Territorialitätsprinzip kann auch bestimmen, welche politische Regel an einem Ort angewandt wird, so zum Beispiel in der Sprachpolitik.
Den Gegensatz dazu bildet das sogenannte Personalitätsprinzip.
Allgemeines
Dass ein Staat rechtlich auf seine eigenen Bürger einwirken und das gesellschaftliche und soziale Miteinander entsprechend rechtlich gestalten kann und muss, hat sich als Rechtsprinzip durchgesetzt. Schon in früheren Zeiten war in den meisten Kulturen ein Mitglied eines Stammes dem Recht und den Sitten dieses Stammes unterworfen, stand aber zugleich auch unter dessen Schutz. Dieses sogenannte Personalitätsprinzip knüpft also an der Person an, während das Territorialitätsprinzip an ein geografisches Gebiet anknüpft, auf dem ein Recht Anwendung findet.
Insbesondere im Strafrecht stellt sich oft die Frage nach dem anzuwendenden Recht. Welches Recht gilt in exterritorialen Gebieten (Schiffe in internationalen Gewässern, Flugzeuge über internationalen Gewässern, Botschaftsgebäude), für Militärangehörige im Auslandseinsatz, für Diplomaten, im Internet?
- Im Strafrecht regelt es den Geltungsbereich des Strafrechts eines bestimmten Landes über die Taten auf seinem Territorium, in der Regel unabhängig davon, ob der Täter ein Bürger des Landes ist, oder nicht.
- Im Zivilrecht wird die Anwendbarkeit des Rechtes eines Landes auf entsprechende Rechtssubjekte und Sachverhalte zunächst insbesondere durch die lex rei sitae bestimmt, also das Recht der belegenen Sache. (Der Lageort einer Sache ist dann der Anknüpfungspunkt für das geltende Recht).
- Ausländische Kulturgüterschutzvorschriften entfalteten keine Wirkung im Inland.
- Die Anwendbarkeit des deutschen Sozialrechts richtet sich gemäß § 30 SGB I nach dem Wohnort oder dem gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen, soweit das über- oder zwischenstaatliche Recht oder das innerstaatliche Recht nichts anderes bestimmt.
- Im Steuerrecht regelt es in welchen Staat (Land, Kanton, Gemeinde usw.) ein Einkommen, ein Vermögenswert, oder eine Erbschaft versteuert werden, abhängig vom Erwerbsort und dem Hauptwohnsitz des Steuerzahlers. Strikt wird das Territorialitätsprinzip bei Immobilien angewandt, sie werden dort versteuert, wo sie liegen.
- Für den Erwerb der Staatsangehörigkeit wird manchmal das Territorialprinzip als Synonym für ius soli verwendet (der Geburtsort und nicht die Staatsangehörigkeit der Eltern – ius sanguinis – entscheidet die Staatsangehörigkeit eines Kindes)
Bei Fällen mit Auslandsberührung bedarf es Regelungen darüber, welches Recht Anwendung finden soll. Solche Kollisionsfälle werden u. a. durch das Internationale Privatrecht und das Internationale Zivilverfahrensrecht geregelt.
Die Zulässigkeit extraterritorialer Wirkungen von nationalen Gesetzen nach dem Auswirkungsprinzip ist umstritten. Die extraterritorialer Rechtsanwendung entfaltet seine Wirkung auf ihren jeweiligen Adressaten auch durch den Druck, der daraus entsteht, dass ein Zugriff auf die Person, das Vermögen oder anderweitige Interessen des Adressaten bestehen kann. In diesem Zusammenhang dienen Regelungen wie die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 dem Ziel, dieser Rechtsanwendung innerhalb des eigenen Hoheitsgebietes Grenzen zu setzen.
Das Territorialitätsprinzip in der Schweizer Sprachenpolitik
In der Schweiz wird das Territorialitätsprinzip vor allem in der Sprachenpolitik verwendet. Die Sprachenfreiheit ist in der Schweizer Bundesverfassung gewährleistet, aber die Rechtsprechung erkennt den kantonalen Behörden das Recht zu, die überkommene sprachliche Zusammensetzung des Landes zu berücksichtigen (Territorialitätsprinzip). Die Kantone und die Gemeinden können deshalb Maßnahmen ergreifen, um die überlieferten Grenzen der Sprachgebiete und deren Homogenität zu erhalten, selbst wenn dadurch die Freiheit des einzelnen, seine Muttersprache zu gebrauchen, beschränkt wird.
Praktisch bedeutet dies, dass es in den meisten Gebieten der Schweiz nur eine anerkannte Sprache für den Umgang mit den Behörden, dem Gerichtswesen, und in den öffentlichen Schulen gibt. Nur in wenigen Bezirken und Gemeinden entlang der Sprachgrenzen besteht ein Recht die Sprache in diesen Bereichen frei zu wählen. Das Schweizer Territorialitätsprinzip hat keinen Einfluss auf den Gebrauch der Sprachen in den sonstigen privaten oder öffentlichen Bereichen, in der Wirtschaft, in den Zeitungen oder in der Kultur.
Das Territorialitätsprinzip ist ein wichtiger Beitrag zum Sprachenfrieden in der Schweiz und wird generell von allen Parteien unterstützt. Probleme bei seiner Anwendung gibt es vor allem in folgenden Gebieten:
- deutsch-französische Sprachgrenze in den Kantonen Bern und Freiburg
- Italienischsprachige Gebiete mit starker Zuwanderung aus der Deutschschweiz (Region Locarno im Tessin, das Bergell in Graubünden)
- In vielen betroffenen Gebieten überhaupt nicht durch das Territorialitätsprinzip geschützt ist das Rätoromanische. Die sprachliche Integration deutschsprachiger Zuzügler beschränkt sich oft auf die Kinder im Primarschulalter, sofern überhaupt eine romanische Schule vorhanden ist.
Fragen des Territorialprinzips in großen Entwicklungsländern
Schwierige Rechtsfragen können auftreten, wenn weitgreifende Entwicklungsprojekte in großen Entwicklungsländern zu entscheiden sind. Im Regelfall werden hier Projekte der überregionalen Infrastruktur von der Zentralregierung veranlasst, aber oft unter Umgehung der regionalen Strukturen und der betroffenen Bevölkerung. Auch ganzheitliche Entscheidungsprozesse oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung werden nicht immer angewandt.
Ein typisches Beispiel dieses Problemkreises ist der Amazonas-Urwald in Brasilien. Die Bundesregierung ist bestrebt, Infrastruktur und Wirtschaftsentwicklung voranzutreiben und vergibt z. B. Lizenzen an große Konzerne und für großräumige Rodungen. Die regionalen Strukturen werden nicht adäquat einbezogen, weil sie oft politisch zu schwach sind. Als Folge werden Einwohner in großem Maße umgesiedelt und nimmt die Fläche des Urwalds rasant ab, ohne dass im Gegenzug die lokale Wirtschaft gewinnt oder klimapolitische Ziele berücksichtigt werden.
Besonders deutlich wird diese Problematik in der brasilianischen Region Xingu, wo sich Bischof Erwin Kräutler – oft vergeblich – für die Rechte der indigenen Ureinwohner und den Erhalt des Regenwaldes einsetzt. Infolge seiner Herkunft aus Österreich hat er jedoch in Europa eine starke Medienpräsenz, was seit einigen Jahren der bedrohten Region ein höheres Gewicht verleiht. Dies kam u. a. 2010 durch die Verleihung des Right Livelihood Award an Kräutler zum Ausdruck.
Siehe auch
- Internationales Privatrecht (IPR)
- Internationales Zivilverfahrensrecht
- Kollisionsregel
- Konsulargerichtsbarkeit
- Schutzlandprinzip
- Herrschaftssystem
- Staatsbürgerschaft
Einzelnachweise
- Helmut Satzger: Internationales und Europäisches Strafrecht, 2. Auflage, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2008, Seite 39
- Ravensburger: Darf berühmte da-Vinci-Zeichnung weiter als Puzzle-Motiv nutzen, Beck-Aktuell vom 11. Juni 2025 zu OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Juni 2025, AZ: 4 U 136/24.
- Eberhard Eichenhofer,: Sozialrecht. 10. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2017, ISBN 978-3-16-155320-2, Rn. 83.
- Frank Schorkopf: Grundgesetz und Überstaatlichkeit: Konflikt und Harmonie in den auswärtigen Beziehungen Deutschlands, Mohr Siebeck, 2007, ISBN 978-3-16-149480-2. S. 113–114
- Kräutler bekommt Alternativen Nobelpreis. In: oesterreich.orf.at. 30. September 2010, abgerufen am 19. November 2018.
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Das Territorialitatsprinzip auch Territorialprinzip genannt betrifft die Rechtsanwendung und beschaftigt sich hierbei mit der Frage welches Recht auf welche Personen wann und an welchem Ort anwendbar ist Generell sagt das Territorialitatsprinzip dass alle Personen der Hoheitsgewalt insbesondere den Gesetzen des Staates unterworfen sind auf dessen Territorium sie sich jeweils befinden Das Territorialitatsprinzip kann auch bestimmen welche politische Regel an einem Ort angewandt wird so zum Beispiel in der Sprachpolitik Den Gegensatz dazu bildet das sogenannte Personalitatsprinzip AllgemeinesDieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Dass ein Staat rechtlich auf seine eigenen Burger einwirken und das gesellschaftliche und soziale Miteinander entsprechend rechtlich 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Rechtssubjekte und Sachverhalte zunachst insbesondere durch die lex rei sitae bestimmt also das Recht der belegenen Sache Der Lageort einer Sache ist dann der Anknupfungspunkt fur das geltende Recht Auslandische Kulturguterschutzvorschriften entfalteten keine Wirkung im Inland Die Anwendbarkeit des deutschen Sozialrechts richtet sich gemass 30 SGB I nach dem Wohnort oder dem gewohnlichen Aufenthalt des Betroffenen soweit das uber oder zwischenstaatliche Recht oder das innerstaatliche Recht nichts anderes bestimmt Im Steuerrecht regelt es in welchen Staat Land Kanton Gemeinde usw ein Einkommen ein Vermogenswert oder eine Erbschaft versteuert werden abhangig vom Erwerbsort und dem Hauptwohnsitz des Steuerzahlers Strikt wird das Territorialitatsprinzip bei Immobilien angewandt sie werden dort versteuert wo sie liegen Fur den Erwerb der Staatsangehorigkeit wird manchmal das Territorialprinzip als Synonym fur ius soli verwendet der Geburtsort und nicht die Staatsangehorigkeit der Eltern ius sanguinis entscheidet die Staatsangehorigkeit eines Kindes Bei Fallen mit Auslandsberuhrung bedarf es Regelungen daruber welches Recht Anwendung finden soll Solche Kollisionsfalle werden u a durch das Internationale Privatrecht und das Internationale Zivilverfahrensrecht geregelt Die Zulassigkeit extraterritorialer Wirkungen von nationalen Gesetzen nach dem Auswirkungsprinzip ist umstritten Die extraterritorialer Rechtsanwendung entfaltet seine Wirkung auf ihren jeweiligen Adressaten auch durch den Druck der daraus entsteht dass ein Zugriff auf die Person das Vermogen oder anderweitige Interessen des Adressaten bestehen kann In diesem Zusammenhang dienen Regelungen wie die Verordnung EG Nr 2271 96 dem Ziel dieser Rechtsanwendung innerhalb des eigenen Hoheitsgebietes Grenzen zu setzen Das Territorialitatsprinzip in der Schweizer SprachenpolitikIn der Schweiz wird das Territorialitatsprinzip vor allem in der Sprachenpolitik verwendet Die Sprachenfreiheit ist in der Schweizer Bundesverfassung gewahrleistet aber die Rechtsprechung erkennt den kantonalen Behorden das Recht zu die uberkommene sprachliche Zusammensetzung des Landes zu berucksichtigen Territorialitatsprinzip Die Kantone und die Gemeinden konnen deshalb Massnahmen ergreifen um die uberlieferten Grenzen der Sprachgebiete und deren Homogenitat zu erhalten selbst wenn dadurch die Freiheit des einzelnen seine Muttersprache zu gebrauchen beschrankt wird Praktisch bedeutet dies dass es in den meisten Gebieten der Schweiz nur eine anerkannte Sprache fur den Umgang mit den Behorden dem Gerichtswesen und in den offentlichen Schulen gibt Nur in wenigen Bezirken und Gemeinden entlang der Sprachgrenzen besteht ein Recht die Sprache in diesen Bereichen frei zu wahlen Das Schweizer Territorialitatsprinzip hat keinen Einfluss auf den Gebrauch der Sprachen in den sonstigen privaten oder offentlichen Bereichen in der Wirtschaft in den Zeitungen oder in der Kultur Das Territorialitatsprinzip ist ein wichtiger Beitrag zum Sprachenfrieden in der Schweiz und wird generell von allen Parteien unterstutzt Probleme bei seiner Anwendung gibt es vor allem in folgenden Gebieten deutsch franzosische Sprachgrenze in den Kantonen Bern und Freiburg Italienischsprachige Gebiete mit starker Zuwanderung aus der Deutschschweiz Region Locarno im Tessin das Bergell in Graubunden In vielen betroffenen Gebieten uberhaupt nicht durch das Territorialitatsprinzip geschutzt ist das Ratoromanische Die sprachliche Integration deutschsprachiger Zuzugler beschrankt sich oft auf die Kinder im Primarschulalter sofern uberhaupt eine romanische Schule vorhanden ist Fragen des Territorialprinzips in grossen EntwicklungslandernSchwierige Rechtsfragen konnen auftreten wenn weitgreifende Entwicklungsprojekte in grossen Entwicklungslandern zu entscheiden sind Im Regelfall werden hier Projekte der uberregionalen Infrastruktur von der Zentralregierung veranlasst aber oft unter Umgehung der regionalen Strukturen und der betroffenen Bevolkerung Auch ganzheitliche Entscheidungsprozesse oder eine Umweltvertraglichkeitsprufung werden nicht immer angewandt Ein typisches Beispiel dieses Problemkreises ist der Amazonas Urwald in Brasilien Die Bundesregierung ist bestrebt Infrastruktur und Wirtschaftsentwicklung voranzutreiben und vergibt z B Lizenzen an grosse Konzerne und fur grossraumige Rodungen Die regionalen Strukturen werden nicht adaquat einbezogen weil sie oft politisch zu schwach sind Als Folge werden Einwohner in grossem Masse umgesiedelt und nimmt die Flache des Urwalds rasant ab ohne dass im Gegenzug die lokale Wirtschaft gewinnt oder klimapolitische Ziele berucksichtigt werden Besonders deutlich wird diese Problematik in der brasilianischen Region Xingu wo sich Bischof Erwin Krautler oft vergeblich fur die Rechte der indigenen Ureinwohner und den Erhalt des Regenwaldes einsetzt Infolge seiner Herkunft aus Osterreich hat er jedoch in Europa eine starke Medienprasenz was seit einigen Jahren der bedrohten Region ein hoheres Gewicht verleiht Dies kam u a 2010 durch die Verleihung des Right Livelihood Award an Krautler zum Ausdruck Siehe auchInternationales Privatrecht IPR Internationales Zivilverfahrensrecht Kollisionsregel Konsulargerichtsbarkeit Schutzlandprinzip Herrschaftssystem StaatsburgerschaftEinzelnachweiseHelmut Satzger Internationales und Europaisches Strafrecht 2 Auflage Nomos Verlagsgesellschaft Baden Baden 2008 Seite 39 Ravensburger Darf beruhmte da Vinci Zeichnung weiter als Puzzle Motiv nutzen Beck Aktuell vom 11 Juni 2025 zu OLG Stuttgart Urteil vom 11 Juni 2025 AZ 4 U 136 24 Eberhard Eichenhofer Sozialrecht 10 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2017 ISBN 978 3 16 155320 2 Rn 83 Frank Schorkopf Grundgesetz und Uberstaatlichkeit Konflikt und Harmonie in den auswartigen Beziehungen Deutschlands Mohr Siebeck 2007 ISBN 978 3 16 149480 2 S 113 114 Krautler bekommt Alternativen Nobelpreis In oesterreich orf at 30 September 2010 abgerufen am 19 November 2018 Bitte den Hinweis zu 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