Eine Theologische Fakultät auch Fachbereich Theologie ist eine universitäre Einrichtung die für die Forschung und Lehre
Theologische Fakultät

Eine Theologische Fakultät (auch: Fachbereich Theologie) ist eine universitäre Einrichtung, die für die Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Theologie sowie die akademische Ausbildung von Priestern, Pfarrern und Religionslehrern zuständig ist.
Derzeit gibt es etwa 50 theologische Fakultäten an staatlichen Hochschulen des deutschen Sprachraums. In Deutschland gibt es nach Angabe des Katholisch-Theologischen Fakultätentags insgesamt 18 Theologische Fakultäten beziehungsweise Fachbereiche an staatlichen Universitäten oder in kirchlicher Trägerschaft. Zusätzliche gibt es 33 Institute für Katholische Theologie zur Ausbildung von Religionslehrern an staatlichen Hochschulen.
Evangelischerseits gibt es in Deutschland 15 Theologische Fakultäten (Berlin, Bochum, Bonn, Göttingen, Greifswald, Halle-Wittenberg, Heidelberg, Jena, Kiel, Leipzig, Mainz, München, Münster, Rostock und Tübingen). Zudem sind vier ehemalige Fakultäten (Erlangen-Nürnberg, Frankfurt am Main, Hamburg und Marburg), die infolge von Universitätsreformen nun den Status eines Fachbereichs haben, weiterhin Mitglieder des Evangelisch-Theologischen Fakultätentages.
Verbreitung und Zuständigkeit
Ihr Aufbau entspricht dem anderer Fakultäten; ihre Leitung liegt ebenfalls in den Händen eines Dekans. Es gibt in Deutschland je etwa 30 evangelische und römisch-katholische Fakultäten, dazu noch einige in der Schweiz und Österreich. Mehrere Universitäten haben sowohl eine katholische als auch eine evangelische theologische Fakultät – Bochum, Bonn, Mainz, München, Münster, Tübingen, Wien und Wuppertal – die mehrheitlich eine enge Kooperation pflegen.
Eine Theologische Fakultät ist zuständig für die Forschung und Lehre auf dem Gebiet der zur Theologie gehörenden Disziplinen. Dazu zählen, neben dem Unterricht in den biblischen Sprachen Hebräisch und Griechisch sowie Latein, mindestens die folgenden fünf klassischen Fächer:
- Altes Testament einschließlich Geschichte Israels und altorientalischer Religionsgeschichte
- Neues Testament
- Historische Theologie: Kirchengeschichte und Liturgiewissenschaft,
- Systematische Theologie: Fundamentaltheologie (nur katholisch), Dogmatik und Theologische Ethik, sowie Spezialgebiete wie Ökumenische Theologie,
- Praktische Theologie mit Unterfächern wie zum Beispiel Pastoraltheologie, Homiletik (Predigtlehre), Religionspädagogik, Kirchenrecht, Diakoniewissenschaften.
- An einigen Fakultäten gibt es auch Lehrstühle für feministische Theologie (zum Beispiel Neuendettelsau, Münster).
Daneben werden häufig auch andere Fächer angeboten: Philosophie, Pädagogik und Psychologie, meist in Kooperation mit anderen Fachbereichen.
Die Absolventen eines Theologiestudiums bereiten sich in der Regel auf eine berufliche Tätigkeit im kirchlichen Dienst vor (Pfarrer, Pastoralassistent, Leitung von Projekten, Caritas, Diakonie usw.); manche sind bei Medien oder gesellschaftlich engagierten Institutionen tätig oder schlagen die akademische Laufbahn ein. Wegen des Religionsunterrichts gibt es auch im staatlichen Schuldienst einen Bedarf an Theologen. Die Absolventen müssen grundsätzlich der jeweiligen Konfession angehören.
Außer den universitären Theologischen Fakultäten existieren auch Theologische Hochschulen, die oft mit Universitäten verbunden sind oder Hochschulen mit eigenem Promotions- und Habilitationsrecht sind. Beispiele hierfür sind die Kirchliche Hochschule Wuppertal, die Augustana-Hochschule Neuendettelsau und die Theologische Fakultät Trier.
Verfassungsrechtliche Lage in Deutschland
Die theologischen Fakultäten an staatlichen Hochschulen werden im Grundgesetz nicht ausdrücklich genannt, weil die Kulturhoheit den Ländern zusteht. Garantien, die dem Art. 149 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung („Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten.“) entsprechen, sind aber in vielen Landesverfassungen enthalten. Auch das – fortgeltende – Reichskonkordat (Art. 19) und viele Staatskirchenverträge der Länder enthalten eine entsprechende Vereinbarung. Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst die Verfassungsmäßigkeit der theologischen Fakultäten bestätigt.
Gemeinsame Angelegenheit
Staatskirchenrechtlich sind die theologischen Fakultäten von besonderem Interesse. Einerseits sind sie seit alters her wesentlicher Bestandteil staatlicher Universitäten und stellen eine Form der staatlichen Kulturpflege dar, die nicht deshalb unzulässig ist, weil sie einer Religionsgemeinschaft zugutekommt. Vor allem aber ist der Staat von Verfassungs wegen verpflichtet, an seinen Schulen Religionsunterricht zu erteilen. Folglich muss er auch für die Ausbildung geeigneter Lehrkräfte sorgen. Andererseits beurteilt die Theologie aber – anders als die Religionswissenschaft – nicht nur religiöse Erscheinungen quasi „von außen“, sondern identifiziert sich mit den gelehrten Glaubensvorstellungen. Die Zugehörigkeit zu der jeweiligen Religionsgemeinschaft ist Eignungsvoraussetzung für die Hochschullehrer (konfessionell gebundenes Staatsamt). Insoweit ist es dem Staat wegen der Trennung von Staat und Kirche verboten, selbst die Lehrinhalte verbindlich festzulegen. Wegen dieser weltanschaulichen Neutralität des Staates ist er auf die Zusammenarbeit mit einer Religionsgemeinschaft angewiesen. Verfassungswidrig war es beispielsweise, dass die Universität Frankfurt gegen den Willen der römisch-katholischen Kirche eine Katholisch-Theologische Fakultät errichten wollte: es ist dem Staat verboten, sich mit einzelnen religiösen Lehren zu identifizieren oder sie gar „auf eigene Faust“ zu verbreiten.
Daraus wird deutlich, dass die theologischen Fakultäten weder nur staatliche Angelegenheiten noch nur „eigene Angelegenheiten“ im Sinne des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts sind. Es handelt sich vielmehr um ein Beispiel der „gemeinsamen Angelegenheiten“ (res mixtae) von Staat und jeweiliger Religionsgemeinschaft, wie sie das Grundgesetz auch für den Religionsunterricht, die und die staatliche Einziehung der Kirchensteuer zulässt. Die Einzelheiten sind oft durch Staatskirchenverträge ausgestaltet. Für die Lehrinhalte und die Prüfungen sind demnach die jeweiligen Religionsgemeinschaften zuständig, für das wissenschaftliche Personal, die Räumlichkeiten, die Organisation usw. die staatlichen Hochschulen.
Berufung der Hochschullehrer
Die katholischen Konkordate sehen für die Berufung der Hochschullehrer die Erteilung des Nihil obstat der kirchlich zuständigen Stellen vor. Die älteren evangelischen Kirchenverträge sprechen, historisch bedingt, nur von einem Recht auf gutachterliche Äußerung. Angesichts der weltanschaulichen Neutralität des Staates ist aber auch dieses Gutachten verbindlich, dem Staat ist es nämlich ebenso verwehrt, in eigener inhaltlicher Verantwortung evangelische Theologie zu unterrichten.
Nachträgliche Beanstandung
Die katholischen Konkordate mit den Reichs- oder Bundesländern sahen immer auch ein nachträgliches Beanstandungsrecht der Kirche vor, wenn Lehre oder Lebenswandel eines Hochschullehrers in schwerwiegendem Umfang nicht mehr katholischen Grundsätzen entsprechen.
Im Fall der nachträglichen Beanstandung stehen sich die verfassungsrechtlichen Positionen des Hochschullehrers und der beanstandenden Kirche entgegen. Ersterer handelt in Ausübung seines Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit. Auf der anderen Seite steht das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates, welche die inhaltliche Ausrichtung der Lehre in die Verantwortung der Kirche stellen. Ausbildung und Lehre an der theologischen Fakultät müssen somit den Grundsätzen der Kirche entsprechen. Diese Kollision unterschiedlicher Verfassungsgüter muss im Wege der praktischen Konkordanz gelöst werden. Deren Ergebnis ist die Beibehaltung der beamtenrechtlichen und akademischen Rechte des Hochschullehrers – d. h., er bleibt Professor und Hochschullehrer in bisherigem Umfang – und die Sicherstellung der Konfessionalität der Fakultät durch Verlagerung des Beanstandeten aus der theologischen Fakultät und Lehre. Berühmte Fälle der Beanstandung betrafen die Tätigkeit der katholischen Theologen Horst Herrmann (1975), Hans Küng (1980) und Uta Ranke-Heinemann (1987).
Die evangelischen Kirchenverträge legen nur eine Beteiligung der Kirche bei der Berufung der Hochschullehrer fest. Ein nachträgliches Beanstandungsrecht ist dem Vertragstext für die evangelisch-theologischen Hochschullehrer nicht ausdrücklich zu entnehmen (vgl. etwa § 11 vom 11. Mai 1931, aber auch Art. 3 Wittenberger Vertrag vom 15. September 1993). Gleichwohl wird ein der katholischen Regelung vergleichbares Beanstandungsrecht als Ausfluss des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts auch für die evangelischen Kirchen angenommen. Die nachträgliche Beanstandung erfolgt, wie etwa im Fall des evangelischen Theologen Gerd Lüdemann, in analoger Anwendung des katholischen Beanstandungsrechts. Lüdemann behielt z. B. seinen Lehrstuhl bei gleicher Besoldung, dieser wurde aber in „Geschichte und Literatur des frühen Christentums“ umgewidmet und aus dem Studiengang Evangelische Theologie (Pfarramt und Lehramt) herausgenommen.
Kritik
Vor allem von weltlich-humanistischen Organisationen und Verfechtern eines strikten Laizismus wird die Existenz theologischer Fakultäten als Anachronismus angesehen. Es wird kritisiert, dass der Staat Aufgaben finanziere, die eigentlich den Kirchen selbst oblägen; außerdem wird behauptet, dass die Theologie selbst aufgrund ihrer Bekenntnisgebundenheit – im Gegensatz beispielsweise zur Religionswissenschaft – keine Wissenschaft sei und daher nicht an eine Universität gehöre.
Die universitäre Theologie selbst versteht sich hingegen als wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den Quellen des Glaubens und der Ethik, bzw. als Praktische Theologie im Grenzbereich zu den Geistes- und Sozialwissenschaften.
Siehe auch
Fakultäten nach Ländern und Orten sortiert
Deutschland
- Katholisch-Theologische Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
- Theologische Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
- Theologische Fakultät Fulda
- Theologische Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
- Katholisch-Theologische Fakultät Münster
- Theologische Fakultät Paderborn
- Fakultät für Katholische Theologie Regensburg
- Theologische Fakultät Trier
- Evangelisch-Theologische Fakultät Tübingen
- Katholisch-Theologische Fakultät Tübingen
Österreich
- Evangelisch-Theologische Fakultät der Universität Wien
- Katholisch-Theologische Fakultät der Universität Wien
Schweiz
- Theologische Fakultät der Universität Zürich
Italien
- Theologische Fakultät der Emilia-Romagna, Bologna
- Theologische Fakultät von Mittelitalien, Florenz
- Theologische Fakultät von Norditalien, Mailand
- Päpstliche Theologische Fakultät „Marianum“, Rom
- Theologische Fakultät des Triveneto, Padua
Niederlande
- Fakultät für katholische Theologie der Universität Tilburg
Literatur
- Axel von Campenhausen, Heinrich de Wall: Staatskirchenrecht. Eine systematische Darstellung des Religionsverfassungsrechts in Deutschland und Europa. C. H. Beck, München 20064, ISBN 978-3-406-51734-1, insbesondere S. 219ff.
- Martin Heckel: Die theologischen Fakultäten im weltlichen Verfassungsstaat. Mohr, Tübingen 1986, ISBN 3-16-645031-9.
- Christian Jasper: Religiös und politisch gebundene öffentliche Ämter. Anschauungsgebundene Vergabe von Staatsämtern im Spannungsfeld zwischen besonderen Gleichheitssätzen und gegenläufigem Verfassungsrecht. Duncker & Humblot, Berlin 2015, ISBN 978-3-428-14436-5.
Weblinks
- Evangelisch-Theologischer Fakultätentag
- Katholisch-Theologischer Fakultätentag
- Studienorte. In: katholische-theologie.info. 2018 (römisch-katholisch).
- Erläuterung zu § 38. Sonderbestimmungen für die Katholische und die Evangelische Theologie. In: unigesetz.at. Archiviert vom 12. Oktober 2006 . am
- Kirchliche Sonderstellung an Hochschulen. In: laizisten.de. Archiviert vom 4. August 2016 . am
Einzelnachweise
- Zahlen und Fakten zur Priesterausbildung in Deutschland. In: domradio.de. 16. Juni 2022, abgerufen am 16. Juni 2022.
- Mitglieder des Evangelisch-Theologischen Fakultätentages, abgerufen am 29. August 2022.
- Beschluss des Ersten Senates vom 28. Oktober 2008, Abs.-Nr. 51 ff. In: bundesverfassungsgericht.de. 28. Oktober 2008, abgerufen am 17. April 2019.
- Privilegien der Kirchen in Deutschland abschaffen! In: ibka.org. Abgerufen am 6. Januar 2013.
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Eine Theologische Fakultat auch Fachbereich Theologie ist eine universitare Einrichtung die fur die Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Theologie sowie die akademische Ausbildung von Priestern Pfarrern und Religionslehrern zustandig ist Das Theologicum Sitz der Evangelisch und der Katholisch Theologischen Fakultat der Eberhard Karls Universitat Tubingen Derzeit gibt es etwa 50 theologische Fakultaten an staatlichen Hochschulen des deutschen Sprachraums In Deutschland gibt es nach Angabe des Katholisch Theologischen Fakultatentags insgesamt 18 Theologische Fakultaten beziehungsweise Fachbereiche an staatlichen Universitaten oder in kirchlicher Tragerschaft Zusatzliche gibt es 33 Institute fur Katholische Theologie zur Ausbildung von Religionslehrern an staatlichen Hochschulen Evangelischerseits gibt es in Deutschland 15 Theologische Fakultaten Berlin Bochum Bonn Gottingen Greifswald Halle Wittenberg Heidelberg Jena Kiel Leipzig Mainz Munchen Munster Rostock und Tubingen Zudem sind vier ehemalige Fakultaten Erlangen Nurnberg Frankfurt am Main Hamburg und Marburg die infolge von Universitatsreformen nun den Status eines Fachbereichs haben weiterhin Mitglieder des Evangelisch Theologischen Fakultatentages Verbreitung und ZustandigkeitIhr Aufbau entspricht dem anderer Fakultaten ihre Leitung liegt ebenfalls in den Handen eines Dekans Es gibt in Deutschland je etwa 30 evangelische und romisch katholische Fakultaten dazu noch einige in der Schweiz und Osterreich Mehrere Universitaten haben sowohl eine katholische als auch eine evangelische theologische Fakultat Bochum Bonn Mainz Munchen Munster Tubingen Wien und Wuppertal die mehrheitlich eine enge Kooperation pflegen Eine Theologische Fakultat ist zustandig fur die Forschung und Lehre auf dem Gebiet der zur Theologie gehorenden Disziplinen Dazu zahlen neben dem Unterricht in den biblischen Sprachen Hebraisch und Griechisch sowie Latein mindestens die folgenden funf klassischen Facher Altes Testament einschliesslich Geschichte Israels und altorientalischer Religionsgeschichte Neues Testament Historische Theologie Kirchengeschichte und Liturgiewissenschaft Systematische Theologie Fundamentaltheologie nur katholisch Dogmatik und Theologische Ethik sowie Spezialgebiete wie Okumenische Theologie Praktische Theologie mit Unterfachern wie zum Beispiel Pastoraltheologie Homiletik Predigtlehre Religionspadagogik Kirchenrecht Diakoniewissenschaften An einigen Fakultaten gibt es auch Lehrstuhle fur feministische Theologie zum Beispiel Neuendettelsau Munster Daneben werden haufig auch andere Facher angeboten Philosophie Padagogik und Psychologie meist in Kooperation mit anderen Fachbereichen Die Absolventen eines Theologiestudiums bereiten sich in der Regel auf eine berufliche Tatigkeit im kirchlichen Dienst vor Pfarrer Pastoralassistent Leitung von Projekten Caritas Diakonie usw manche sind bei Medien oder gesellschaftlich engagierten Institutionen tatig oder schlagen die akademische Laufbahn ein Wegen des Religionsunterrichts gibt es auch im staatlichen Schuldienst einen Bedarf an Theologen Die Absolventen mussen grundsatzlich der jeweiligen Konfession angehoren Ausser den universitaren Theologischen Fakultaten existieren auch Theologische Hochschulen die oft mit Universitaten verbunden sind oder Hochschulen mit eigenem Promotions und Habilitationsrecht sind Beispiele hierfur sind die Kirchliche Hochschule Wuppertal die Augustana Hochschule Neuendettelsau und die Theologische Fakultat Trier Verfassungsrechtliche Lage in DeutschlandDie theologischen Fakultaten an staatlichen Hochschulen werden im Grundgesetz nicht ausdrucklich genannt weil die Kulturhoheit den Landern zusteht Garantien die dem Art 149 Abs 3 der Weimarer Reichsverfassung Die theologischen Fakultaten an den Hochschulen bleiben erhalten entsprechen sind aber in vielen Landesverfassungen enthalten Auch das fortgeltende Reichskonkordat Art 19 und viele Staatskirchenvertrage der Lander enthalten eine entsprechende Vereinbarung Das Bundesverfassungsgericht hat jungst die Verfassungsmassigkeit der theologischen Fakultaten bestatigt Gemeinsame Angelegenheit Staatskirchenrechtlich sind die theologischen Fakultaten von besonderem Interesse Einerseits sind sie seit alters her wesentlicher Bestandteil staatlicher Universitaten und stellen eine Form der staatlichen Kulturpflege dar die nicht deshalb unzulassig ist weil sie einer Religionsgemeinschaft zugutekommt Vor allem aber ist der Staat von Verfassungs wegen verpflichtet an seinen Schulen Religionsunterricht zu erteilen Folglich muss er auch fur die Ausbildung geeigneter Lehrkrafte sorgen Andererseits beurteilt die Theologie aber anders als die Religionswissenschaft nicht nur religiose Erscheinungen quasi von aussen sondern identifiziert sich mit den gelehrten Glaubensvorstellungen Die Zugehorigkeit zu der jeweiligen Religionsgemeinschaft ist Eignungsvoraussetzung fur die Hochschullehrer konfessionell gebundenes Staatsamt Insoweit ist es dem Staat wegen der Trennung von Staat und Kirche verboten selbst die Lehrinhalte verbindlich festzulegen Wegen dieser weltanschaulichen Neutralitat des Staates ist er auf die Zusammenarbeit mit einer Religionsgemeinschaft angewiesen Verfassungswidrig war es beispielsweise dass die Universitat Frankfurt gegen den Willen der romisch katholischen Kirche eine Katholisch Theologische Fakultat errichten wollte es ist dem Staat verboten sich mit einzelnen religiosen Lehren zu identifizieren oder sie gar auf eigene Faust zu verbreiten Daraus wird deutlich dass die theologischen Fakultaten weder nur staatliche Angelegenheiten noch nur eigene Angelegenheiten im Sinne des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts sind Es handelt sich vielmehr um ein Beispiel der gemeinsamen Angelegenheiten res mixtae von Staat und jeweiliger Religionsgemeinschaft wie sie das Grundgesetz auch fur den Religionsunterricht die und die staatliche Einziehung der Kirchensteuer zulasst Die Einzelheiten sind oft durch Staatskirchenvertrage ausgestaltet Fur die Lehrinhalte und die Prufungen sind demnach die jeweiligen Religionsgemeinschaften zustandig fur das wissenschaftliche Personal die Raumlichkeiten die Organisation usw die staatlichen Hochschulen Berufung der Hochschullehrer Die katholischen Konkordate sehen fur die Berufung der Hochschullehrer die Erteilung des Nihil obstat der kirchlich zustandigen Stellen vor Die alteren evangelischen Kirchenvertrage sprechen historisch bedingt nur von einem Recht auf gutachterliche Ausserung Angesichts der weltanschaulichen Neutralitat des Staates ist aber auch dieses Gutachten verbindlich dem Staat ist es namlich ebenso verwehrt in eigener inhaltlicher Verantwortung evangelische Theologie zu unterrichten Nachtragliche Beanstandung Die katholischen Konkordate mit den Reichs oder Bundeslandern sahen immer auch ein nachtragliches Beanstandungsrecht der Kirche vor wenn Lehre oder Lebenswandel eines Hochschullehrers in schwerwiegendem Umfang nicht mehr katholischen Grundsatzen entsprechen Im Fall der nachtraglichen Beanstandung stehen sich die verfassungsrechtlichen Positionen des Hochschullehrers und der beanstandenden Kirche entgegen Ersterer handelt in Ausubung seines Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit Auf der anderen Seite steht das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und die religios weltanschauliche Neutralitat des Staates welche die inhaltliche Ausrichtung der Lehre in die Verantwortung der Kirche stellen Ausbildung und Lehre an der theologischen Fakultat mussen somit den Grundsatzen der Kirche entsprechen Diese Kollision unterschiedlicher Verfassungsguter muss im Wege der praktischen Konkordanz gelost werden Deren Ergebnis ist die Beibehaltung der beamtenrechtlichen und akademischen Rechte des Hochschullehrers d h er bleibt Professor und Hochschullehrer in bisherigem Umfang und die Sicherstellung der Konfessionalitat der Fakultat durch Verlagerung des Beanstandeten aus der theologischen Fakultat und Lehre Beruhmte Falle der Beanstandung betrafen die Tatigkeit der katholischen Theologen Horst Herrmann 1975 Hans Kung 1980 und Uta Ranke Heinemann 1987 Die evangelischen Kirchenvertrage legen nur eine Beteiligung der Kirche bei der Berufung der Hochschullehrer fest Ein nachtragliches Beanstandungsrecht ist dem Vertragstext fur die evangelisch theologischen Hochschullehrer nicht ausdrucklich zu entnehmen vgl etwa 11 vom 11 Mai 1931 aber auch Art 3 Wittenberger Vertrag vom 15 September 1993 Gleichwohl wird ein der katholischen Regelung vergleichbares Beanstandungsrecht als Ausfluss des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts auch fur die evangelischen Kirchen angenommen Die nachtragliche Beanstandung erfolgt wie etwa im Fall des evangelischen Theologen Gerd Ludemann in analoger Anwendung des katholischen Beanstandungsrechts Ludemann behielt z B seinen Lehrstuhl bei gleicher Besoldung dieser wurde aber in Geschichte und Literatur des fruhen Christentums umgewidmet und aus dem Studiengang Evangelische Theologie Pfarramt und Lehramt herausgenommen KritikVor allem von weltlich humanistischen Organisationen und Verfechtern eines strikten Laizismus wird die Existenz theologischer Fakultaten als Anachronismus angesehen Es wird kritisiert dass der Staat Aufgaben finanziere die eigentlich den Kirchen selbst oblagen ausserdem wird behauptet dass die Theologie selbst aufgrund ihrer Bekenntnisgebundenheit im Gegensatz beispielsweise zur Religionswissenschaft keine Wissenschaft sei und daher nicht an eine Universitat gehore Die universitare Theologie selbst versteht sich hingegen als wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den Quellen des Glaubens und der Ethik bzw als Praktische Theologie im Grenzbereich zu den Geistes und Sozialwissenschaften Siehe auch Wissenschaftstheorie der TheologieSiehe auchFakultaten nach Landern und Orten sortiert Deutschland Katholisch Theologische Fakultat der Rheinischen Friedrich Wilhelms Universitat Bonn Theologische Fakultat der Albert Ludwigs Universitat Freiburg Theologische Fakultat Fulda Theologische Fakultat der Martin Luther Universitat Halle Wittenberg Katholisch Theologische Fakultat Munster Theologische Fakultat Paderborn Fakultat fur Katholische Theologie Regensburg Theologische Fakultat Trier Evangelisch Theologische Fakultat Tubingen Katholisch Theologische Fakultat Tubingen Osterreich Evangelisch Theologische Fakultat der Universitat Wien Katholisch Theologische Fakultat der Universitat Wien Schweiz Theologische Fakultat der Universitat Zurich Italien Theologische Fakultat der Emilia Romagna Bologna Theologische Fakultat von Mittelitalien Florenz Theologische Fakultat von Norditalien Mailand Papstliche Theologische Fakultat Marianum Rom Theologische Fakultat des Triveneto Padua Niederlande Fakultat fur katholische Theologie der Universitat TilburgLiteraturAxel von Campenhausen Heinrich de Wall Staatskirchenrecht Eine systematische Darstellung des Religionsverfassungsrechts in Deutschland und Europa C H Beck Munchen 20064 ISBN 978 3 406 51734 1 insbesondere S 219ff Martin Heckel Die theologischen Fakultaten im weltlichen Verfassungsstaat Mohr Tubingen 1986 ISBN 3 16 645031 9 Christian Jasper Religios und politisch gebundene offentliche Amter Anschauungsgebundene Vergabe von Staatsamtern im Spannungsfeld zwischen besonderen Gleichheitssatzen und gegenlaufigem Verfassungsrecht Duncker amp Humblot Berlin 2015 ISBN 978 3 428 14436 5 WeblinksEvangelisch Theologischer Fakultatentag Katholisch Theologischer Fakultatentag Studienorte In katholische theologie info 2018 abgerufen am 17 April 2019 romisch katholisch Erlauterung zu 38 Sonderbestimmungen fur die Katholische und die Evangelische Theologie In unigesetz at Archiviert vom Original am 12 Oktober 2006 abgerufen am 17 April 2019 Kirchliche Sonderstellung an Hochschulen In laizisten de Archiviert vom Original am 4 August 2016 abgerufen am 17 April 2019 EinzelnachweiseZahlen und Fakten zur Priesterausbildung in Deutschland In domradio de 16 Juni 2022 abgerufen am 16 Juni 2022 Mitglieder des Evangelisch Theologischen Fakultatentages abgerufen am 29 August 2022 Beschluss des Ersten Senates vom 28 Oktober 2008 Abs Nr 51 ff In bundesverfassungsgericht de 28 Oktober 2008 abgerufen am 17 April 2019 Privilegien der Kirchen in Deutschland abschaffen In ibka org Abgerufen am 6 Januar 2013 Normdaten Sachbegriff GND 4059768 4 GND Explorer lobid OGND AKS