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Verfügungsverbot

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Ein Verfügungsverbot (im Falle der Übertragung eines Rechts auch Veräußerungsverbot genannt) verbietet es dem Berechtigten, über sein Recht zu verfügen. Man unterscheidet rechtsgeschäftliche und gesetzliche Verfügungsverbote, ferner unter den gesetzlichen die relativen und absoluten Verfügungsverbote. In all diesen Fällen fehlt dem Verfügenden die Verfügungsbefugnis.

Die Einordnung gesetzlicher Regelungen unter Verfügungsverbote, über die der Berechtigte nicht verfügen kann, ist umstritten. Ein Standpunkt betrachtet solche Vorschriften als absolute gesetzliche Verfügungsverbote, während die Gegenauffassung argumentiert, dass dem Berechtigten die Verfügung nicht verboten ist, sondern per Gesetz im Vorfeld unmöglich gemacht wird (Verfügungsbeschränkung).

Rechtsgeschäftliche Verfügungsverbote

§ 137 BGB statuiert, dass durch Vertrag vereinbarte Verfügungsverbote nicht die Wirksamkeit einer dennoch getroffenen Verfügung berühren, kann jedoch zu Schadensersatzansprüchen führen.

Beispiel: V ist Eigentümer eines Gemäldes und vereinbart mit D, dass er das Gemälde nicht verkaufen werde. Dennoch veräußert V das Gemälde an K.
Obgleich V und D vereinbart hatten, dass V nicht über das Gemälde verfügen soll, wurde K Eigentümer. D kann sich lediglich an V halten und Schadensersatz verlangen.

Dennoch ist es nach § 399 BGB möglich, ein rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot bei Abtretung einer Forderung zu vereinbaren. In diesem Fall hat das pactum de non cedendo abweichend von den allgemeinen Regeln dingliche Wirkung, bei Verstoß ist die Abtretung also unwirksam.

Gesetzliche absolute Verfügungsverbote

Gesetzliche Verfügungsverbote sind Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB. Eine dennoch getätigte Verfügung ist demnach grundsätzlich unwirksam, weil das Verfügungsgeschäft nichtig ist. Diese strenge Konsequenz zieht das BGB aber nur für die absoluten Verfügungsverbote, die nicht nur den Schutz bestimmter Personengruppen, sondern der Allgemeinheit bezwecken.

Gesetzliche absolute Verfügungsverbote sind in § 1365 Abs. 1 S. 2, § 1369, § 1643 und § 1812 BGB enthalten. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb scheidet aus, weil der Verfügende ja tatsächlich Inhaber des Rechts ist und der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis grundsätzlich nicht geschützt wird.

Beispiel: V ist Eigentümer einer Waschmaschine und mit D verheiratet. Ohne Einwilligung von D veräußert V die Waschmaschine an K.
Obgleich V Eigentümer der Waschmaschine ist, also Berechtigter ist, kann K kein Eigentum an der Waschmaschine erwerben, da die Waschmaschine nach § 1369 BGB ein Gegenstand ist, der dem Haushalt dient und D nicht eingewilligt hat. Zweck der Vorschrift ist es, die stoffliche Substanz des Familienzusammenlebens zu schützen. K kann jedoch einem Vierten das Eigentum an der Waschmaschine verschaffen, sofern die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs vorliegen und ein solcher nicht an § 935 BGB scheitert.

Ob § 1424 BGB ein absolutes oder relatives Verfügungsverbot darstellt ist umstritten. Die Norm steht im Titel über die Gütergemeinschaft und findet deshalb nur Anwendung, sofern die Gütergemeinschaft per Ehevertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Somit stellt § 1424 BGB auch eine Art rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot dar. Bei der Annahme, § 1424 BGB wäre ein relatives Verfügungsverbot, würde ein Vergleich mit den Parallelvorschriften bei der Zugewinngemeinschaft zu einem seltsamen Ergebnis führen. Folge wäre nämlich, dass in der Gütergemeinschaft mit einem weniger an Berechtigung (die Ehegatten sind nur Gesamthandseigentümer) ein mehr an Verkehrsschutz erreicht werden würde, weil bei Annahme eines relativen Verfügungsverbotes ein gutgläubiger Erwerb möglich wäre (§ 135 Abs. 2 BGB). Richtigerweise muss wohl von einem absoluten Verfügungsverbot ausgegangen werden, weil es ansonsten auch zu der paradoxen Situation komme würde, dass das dingliche Geschäft wirksam ist und das Verpflichtungsgeschäft nicht (§ 1424 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BGB). Das erlangte Eigentum wäre daher nicht kondiktionsfest und könnte gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB zurückverlangt werden.

Gesetzliche relative Verfügungsverbote

Für Verfügungsverbote, die nur den Schutz bestimmter Personen bezwecken (relative Verfügungsverbote) sieht das BGB nicht einfach Unwirksamkeit vor, sondern regelt die Rechtsfolgen in § 135 BGB gesondert. Die Verfügung ist demnach nicht allgemein, sondern nur dem geschützten Personenkreis gegenüber unwirksam. Außerdem werden die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten für entsprechend anwendbar erklärt.

Das BGB enthält nur in § 473 BGB ein relatives gesetzliches Verfügungsverbot. Die praktische Bedeutung des relativen gesetzlichen Verfügungsverbotes rührt deshalb eher daher, dass § 136 BGB für gerichtliche Veräußerungsverbote auf die relativen gesetzlichen verweist. Darunter fallen etwa einstweilige Verfügungen, Beschlagnahmen und der Verfall bis zur Rechtskraft des Urteils (§ 73e StGB).

Siehe auch

  • Moratorium (Wirtschaft)

Literatur

  • Jens Petersen: Veräußerungs- und Verfügungsverbote. JURA 2009, S. 768–770.
  • Christian Berger: Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen. Mohr Siebeck, 1998. ISBN 978-3-16-146881-0.
  • Zulässiger Inhalt der Rechtsgeschäfte. In: Heinz Hübner: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches. De Gruyter, 2. neubearb. Aufl. 1996, § 38, S. 376–391.
  • Peter Bülow: Grundfragen der Verfügungsverbote. JuS 1994, 1 ff.

Einzelnachweise

  1. Creifels: Rechtswörterbuch, S. 1195.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 22 Jun 2025 / 16:19

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Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer grundsatzlichen Uberarbeitung Ausfuhrungen z T rechtlich unhaltbar oder mindestens rechtlich umstritten bzw nicht so eindeutig wie dargestellt z T auch ungeschickt vermengt Bitte hilf mit ihn zu verbessern und entferne anschliessend diese Markierung Ein Verfugungsverbot im Falle der Ubertragung eines Rechts auch Verausserungsverbot genannt verbietet es dem Berechtigten uber sein Recht zu verfugen Man unterscheidet rechtsgeschaftliche und gesetzliche Verfugungsverbote ferner unter den gesetzlichen die relativen und absoluten Verfugungsverbote In all diesen Fallen fehlt dem Verfugenden die Verfugungsbefugnis Die Einordnung gesetzlicher Regelungen unter Verfugungsverbote uber die der Berechtigte nicht verfugen kann ist umstritten Ein Standpunkt betrachtet solche Vorschriften als absolute gesetzliche Verfugungsverbote wahrend die Gegenauffassung argumentiert dass dem Berechtigten die Verfugung nicht verboten ist sondern per Gesetz im Vorfeld unmoglich gemacht wird Verfugungsbeschrankung Rechtsgeschaftliche Verfugungsverbote 137 BGB statuiert dass durch Vertrag vereinbarte Verfugungsverbote nicht die Wirksamkeit einer dennoch getroffenen Verfugung beruhren kann jedoch zu Schadensersatzanspruchen fuhren Beispiel V ist Eigentumer eines Gemaldes und vereinbart mit D dass er das Gemalde nicht verkaufen werde Dennoch veraussert V das Gemalde an K Obgleich V und D vereinbart hatten dass V nicht uber das Gemalde verfugen soll wurde K Eigentumer D kann sich lediglich an V halten und Schadensersatz verlangen Dennoch ist es nach 399 BGB moglich ein rechtsgeschaftliches Verfugungsverbot bei Abtretung einer Forderung zu vereinbaren In diesem Fall hat das pactum de non cedendo abweichend von den allgemeinen Regeln dingliche Wirkung bei Verstoss ist die Abtretung also unwirksam Gesetzliche absolute VerfugungsverboteGesetzliche Verfugungsverbote sind Verbotsgesetze im Sinne des 134 BGB Eine dennoch getatigte Verfugung ist demnach grundsatzlich unwirksam weil das Verfugungsgeschaft nichtig ist Diese strenge Konsequenz zieht das BGB aber nur fur die absoluten Verfugungsverbote die nicht nur den Schutz bestimmter Personengruppen sondern der Allgemeinheit bezwecken Gesetzliche absolute Verfugungsverbote sind in 1365 Abs 1 S 2 1369 1643 und 1812 BGB enthalten Ein gutglaubiger Eigentumserwerb scheidet aus weil der Verfugende ja tatsachlich Inhaber des Rechts ist und der gute Glaube an die Verfugungsbefugnis grundsatzlich nicht geschutzt wird Beispiel V ist Eigentumer einer Waschmaschine und mit D verheiratet Ohne Einwilligung von D veraussert V die Waschmaschine an K Obgleich V Eigentumer der Waschmaschine ist also Berechtigter ist kann K kein Eigentum an der Waschmaschine erwerben da die Waschmaschine nach 1369 BGB ein Gegenstand ist der dem Haushalt dient und D nicht eingewilligt hat Zweck der Vorschrift ist es die stoffliche Substanz des Familienzusammenlebens zu schutzen K kann jedoch einem Vierten das Eigentum an der Waschmaschine verschaffen sofern die Voraussetzungen des gutglaubigen Erwerbs vorliegen und ein solcher nicht an 935 BGB scheitert Ob 1424 BGB ein absolutes oder relatives Verfugungsverbot darstellt ist umstritten Die Norm steht im Titel uber die Gutergemeinschaft und findet deshalb nur Anwendung sofern die Gutergemeinschaft per Ehevertrag ausdrucklich vereinbart wurde Somit stellt 1424 BGB auch eine Art rechtsgeschaftliches Verfugungsverbot dar Bei der Annahme 1424 BGB ware ein relatives Verfugungsverbot wurde ein Vergleich mit den Parallelvorschriften bei der Zugewinngemeinschaft zu einem seltsamen Ergebnis fuhren Folge ware namlich dass in der Gutergemeinschaft mit einem weniger an Berechtigung die Ehegatten sind nur Gesamthandseigentumer ein mehr an Verkehrsschutz erreicht werden wurde weil bei Annahme eines relativen Verfugungsverbotes ein gutglaubiger Erwerb moglich ware 135 Abs 2 BGB Richtigerweise muss wohl von einem absoluten Verfugungsverbot ausgegangen werden weil es ansonsten auch zu der paradoxen Situation komme wurde dass das dingliche Geschaft wirksam ist und das Verpflichtungsgeschaft nicht 1424 Abs 1 Satz 1 Halbs 2 BGB Das erlangte Eigentum ware daher nicht kondiktionsfest und konnte gemass 812 Abs 1 S 1 1 Alt BGB zuruckverlangt werden Gesetzliche relative VerfugungsverboteFur Verfugungsverbote die nur den Schutz bestimmter Personen bezwecken relative Verfugungsverbote sieht das BGB nicht einfach Unwirksamkeit vor sondern regelt die Rechtsfolgen in 135 BGB gesondert Die Verfugung ist demnach nicht allgemein sondern nur dem geschutzten Personenkreis gegenuber unwirksam Ausserdem werden die Vorschriften uber den gutglaubigen Erwerb vom Nichtberechtigten fur entsprechend anwendbar erklart Das BGB enthalt nur in 473 BGB ein relatives gesetzliches Verfugungsverbot Die praktische Bedeutung des relativen gesetzlichen Verfugungsverbotes ruhrt deshalb eher daher dass 136 BGB fur gerichtliche Verausserungsverbote auf die relativen gesetzlichen verweist Darunter fallen etwa einstweilige Verfugungen Beschlagnahmen und der Verfall bis zur Rechtskraft des Urteils 73e StGB Siehe auchMoratorium Wirtschaft LiteraturJens Petersen Verausserungs und Verfugungsverbote JURA 2009 S 768 770 Christian Berger Rechtsgeschaftliche Verfugungsbeschrankungen Mohr Siebeck 1998 ISBN 978 3 16 146881 0 Zulassiger Inhalt der Rechtsgeschafte In Heinz Hubner Allgemeiner Teil des Burgerlichen Gesetzbuches De Gruyter 2 neubearb Aufl 1996 38 S 376 391 Peter Bulow Grundfragen der Verfugungsverbote JuS 1994 1 ff EinzelnachweiseCreifels Rechtsworterbuch S 1195 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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