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Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust ist im Steuerrecht bei den sieben Einkunftsarten der positive Unterschiedsbetrag (Gewinn) oder negative Unterschiedsbetrag (Verlust) zwischen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem Verkaufspreis eines Wirtschaftsguts.

Allgemeines

Die steuerrechtlichen Begriffe Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust entsprechen handelsrechtlich dem realisierten Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen. Bei beiden Begriffen kommt es darauf an, zu ermitteln, ob sich aus der Bestandhaltung von Wirtschaftsgütern bei deren Verkauf ein Gewinn oder Verlust ergibt. Dagegen sind Buchgewinn oder Buchverlust im Handelsrecht lediglich durch Bewertungsmaßnahmen entstanden, ohne dass es zur Veräußerung gekommen ist, so dass es sich um nicht realisierte Erfolge handelt.

Dem Steuerrecht kommt es auf die Ermittlung des Veräußerungserfolgs an, weil dieser eine Besteuerungsgrundlage bei der Einkommensteuer darstellt. Das Handelsrecht ist allgemein an der Erfolgsermittlung interessiert und verbucht die Veräußerungsgewinne oder -verluste in der Gewinn- und Verlustrechnung. Dabei gehen diese Erfolge entweder im Rahmen des Betriebszwecks als Betriebsergebnis oder außerhalb des Betriebszwecks entsprechend als außerordentliches Ergebnis in die Gewinn- und Verlustrechnung ein. Es handelt sich um Erträge/Verluste aus dem Abgang von Vermögensgegenständen, zu verbuchen unter „sonstige betriebliche Erträge“ (§ 275 Abs. 2 Nr. 4 HGB) oder „sonstige betriebliche Aufwendungen“ (§ 275 Abs. 2 Nr. 8 HGB).

Legaldefinition

Das Einkommensteuergesetz bietet mehrfach eine auf die jeweilige Einkunftsart angepasste Legaldefinition an. Nach § 14 EStG gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs erzielt werden. Der Veräußerungsgewinn ist steuerrechtlich bei Betriebsveräußerungen der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt (§ 16 Abs. 2 EStG). Veräußerungsgewinn bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist nach § 17 Abs. 2 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Danach wird der Veräußerungsgewinn / Veräußerungsverlust generell wie folgt ermittelt:

 Buchwert eines Vermögensgegenstands - Veräußerungspreis - Veräußerungskosten = Veräußerungsgewinn / Veräußerungsverlust 

Buchwert ist der Wert, mit dem das Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt seiner Veräußerung in der Bilanz aktiviert war. Veräußerungspreis sind alle Gegenleistungen, die der Veräußerer vom Erwerber des Wirtschaftsguts erhält, Veräußerungskosten sind die Kosten, die der Veräußerer unmittelbar durch den Verkauf zu tragen hat (z. B. Notargebühren, Verkehrssteuern).

Veräußerungsobjekte

Um eine Veräußerung handelt es sich steuerrechtlich, wenn durch Rechtsgeschäft (z. B. Kaufvertrag) zwischen zwei (natürlichen oder juristischen) Personen der Veräußerer dem Erwerber das zivilrechtliche Eigentum oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum am Veräußerungsobjekt gegen Entgelt verschafft. Das deutsche Steuerrecht stellt weitere Vorgänge einer Veräußerung gleich (z. B. Kapitaleinlage einer Beteiligung nach § 17 EStG in eine Kapitalgesellschaft). Als Veräußerungsobjekte kommen Vermögensteile des Anlagevermögens in Frage:

  • Sachanlagen: insbesondere Fuhrpark, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
  • Finanzanlagen: insbesondere Beteiligungen und Wertpapiere des Anlagevermögens.

Das Umlaufvermögen ist nur ausnahmsweise den wesentlichen Betriebsgrundlagen zuzurechnen, weil es auf Umsatz und nicht auf Nutzung gerichtet ist; es gilt deshalb bei Veräußerungsgewinnen meist nicht als Veräußerungsobjekt.

Steuerliche Regelungen (Deutschland)

Eine Vielzahl von Veräußerungsgewinnen wird den jeweiligen Einkunftsarten als Einkünfte zugerechnet. So gehört der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von der selbständigen Arbeit dienendem Vermögen zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 3 EStG), der Gewinn aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gehört nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen bzw. zu den gewerblichen Einkünften nach § 17 EStG bei Beteiligungen von mindestens 1 %. Die übrigen privaten Veräußerungsgeschäfte werden den sonstigen Einkünften (§ 23 EStG) zugerechnet.

Manche Veräußerungsgewinne bleiben indes steuerfrei. Die Reinvestitionsrücklage des § 6b EStG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Gebäuden und Binnenschiffen eine erfolgsneutrale Übertragung des Veräußerungsgewinns als Rücklage („§ 6b-Rücklage“), so dass die Realisierung dieser stillen Reserven nicht steuerpflichtig ist. Voraussetzung ist, dass in den folgenden 4 (Grundstücke) bzw. 6 (neu hergestellte Gebäude) Jahren Wirtschaftsgüter angeschafft werden, auf die diese Rücklage angerechnet werden kann.

Bei Veräußerungsgewinnen sind in einigen Fällen besondere Freibeträge oder Freigrenzen steuermindernd zu berücksichtigen. Als so genannte negative Einkünfte mindern Veräußerungsverluste die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung und damit die Steuerlast selbst. Der Abzug kann jedoch nur dann erfolgen, wenn die Veräußerung einer der sieben Einkunftsarten zugeordnet werden kann. Zudem können Verlustausgleichs­beschränkungen steuermindernde Effekte verzögern oder verhindern.

Siehe auch

  • Privates Veräußerungsgeschäft

Einzelnachweise

  1. Jan S. Rolfes, Beteiligungsveräußerung aus steuerlicher Sicht, 2014, S. 7
  2. Michael Wehrheim, Einkommensteuer und Steuerwirkungslehre, 2004, S. 50
  3. Hanspeter Gondring/Eckard Lammel, Handbuch Immobilienwirtschaft, 2001, S. 920
  4. → R 40 KStR
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4187508-4 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 27 Jun 2025 / 08:47

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Verausserungsgewinn oder Verausserungsverlust ist im Steuerrecht bei den sieben Einkunftsarten der positive Unterschiedsbetrag Gewinn oder negative Unterschiedsbetrag Verlust zwischen den Anschaffungs oder Herstellungskosten und dem Verkaufspreis eines Wirtschaftsguts AllgemeinesDie steuerrechtlichen Begriffe Verausserungsgewinn oder Verausserungsverlust entsprechen handelsrechtlich dem realisierten Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf von Vermogensgegenstanden Bei beiden Begriffen kommt es darauf an zu ermitteln ob sich aus der Bestandhaltung von Wirtschaftsgutern bei deren Verkauf ein Gewinn oder Verlust ergibt Dagegen sind Buchgewinn oder Buchverlust im Handelsrecht lediglich durch Bewertungsmassnahmen entstanden ohne dass es zur Verausserung gekommen ist so dass es sich um nicht realisierte Erfolge handelt Dem Steuerrecht kommt es auf die Ermittlung des Verausserungserfolgs an weil dieser eine Besteuerungsgrundlage bei der Einkommensteuer darstellt Das Handelsrecht ist allgemein an der Erfolgsermittlung interessiert und verbucht die Verausserungsgewinne oder verluste in der Gewinn und Verlustrechnung Dabei gehen diese Erfolge entweder im Rahmen des Betriebszwecks als Betriebsergebnis oder ausserhalb des Betriebszwecks entsprechend als ausserordentliches Ergebnis in die Gewinn und Verlustrechnung ein Es handelt sich um Ertrage Verluste aus dem Abgang von Vermogensgegenstanden zu verbuchen unter sonstige betriebliche Ertrage 275 Abs 2 Nr 4 HGB oder sonstige betriebliche Aufwendungen 275 Abs 2 Nr 8 HGB LegaldefinitionDas Einkommensteuergesetz bietet mehrfach eine auf die jeweilige Einkunftsart angepasste Legaldefinition an Nach 14 EStG gehoren zu den Einkunften aus Land und Forstwirtschaft auch Gewinne die bei der Verausserung eines land oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs erzielt werden Der Verausserungsgewinn ist steuerrechtlich bei Betriebsverausserungen der Betrag um den der Verausserungspreis nach Abzug der Verausserungskosten den Buchwert ubersteigt 16 Abs 2 EStG Verausserungsgewinn bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist nach 17 Abs 2 EStG der Betrag um den der Verausserungspreis nach Abzug der Verausserungskosten die Anschaffungskosten ubersteigt Danach wird der Verausserungsgewinn Verausserungsverlust generell wie folgt ermittelt Buchwert eines Vermogensgegenstands Verausserungspreis Verausserungskosten Verausserungsgewinn Verausserungsverlust Buchwert ist der Wert mit dem das Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt seiner Verausserung in der Bilanz aktiviert war Verausserungspreis sind alle Gegenleistungen die der Verausserer vom Erwerber des Wirtschaftsguts erhalt Verausserungskosten sind die Kosten die der Verausserer unmittelbar durch den Verkauf zu tragen hat z B Notargebuhren Verkehrssteuern VerausserungsobjekteUm eine Verausserung handelt es sich steuerrechtlich wenn durch Rechtsgeschaft z B Kaufvertrag zwischen zwei naturlichen oder juristischen Personen der Verausserer dem Erwerber das zivilrechtliche Eigentum oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum am Verausserungsobjekt gegen Entgelt verschafft Das deutsche Steuerrecht stellt weitere Vorgange einer Verausserung gleich z B Kapitaleinlage einer Beteiligung nach 17 EStG in eine Kapitalgesellschaft Als Verausserungsobjekte kommen Vermogensteile des Anlagevermogens in Frage Sachanlagen insbesondere Fuhrpark Maschinen Betriebs und Geschaftsausstattung Finanzanlagen insbesondere Beteiligungen und Wertpapiere des Anlagevermogens Das Umlaufvermogen ist nur ausnahmsweise den wesentlichen Betriebsgrundlagen zuzurechnen weil es auf Umsatz und nicht auf Nutzung gerichtet ist es gilt deshalb bei Verausserungsgewinnen meist nicht als Verausserungsobjekt Steuerliche Regelungen Deutschland Eine Vielzahl von Verausserungsgewinnen wird den jeweiligen Einkunftsarten als Einkunfte zugerechnet So gehort der Verausserungsgewinn aus dem Verkauf von der selbstandigen Arbeit dienendem Vermogen zu den Einkunften aus selbstandiger Arbeit 18 Abs 3 EStG der Gewinn aus der Verausserung von im Privatvermogen gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gehort nach 20 Abs 2 Nr 1 EStG zu den Einkunften aus Kapitalvermogen bzw zu den gewerblichen Einkunften nach 17 EStG bei Beteiligungen von mindestens 1 Die ubrigen privaten Verausserungsgeschafte werden den sonstigen Einkunften 23 EStG zugerechnet Manche Verausserungsgewinne bleiben indes steuerfrei Die Reinvestitionsrucklage des 6b EStG ermoglicht unter bestimmten Voraussetzungen bei Grundstucken grundstucksgleichen Rechten Gebauden und Binnenschiffen eine erfolgsneutrale Ubertragung des Verausserungsgewinns als Rucklage 6b Rucklage so dass die Realisierung dieser stillen Reserven nicht steuerpflichtig ist Voraussetzung ist dass in den folgenden 4 Grundstucke bzw 6 neu hergestellte Gebaude Jahren Wirtschaftsguter angeschafft werden auf die diese Rucklage angerechnet werden kann Bei Verausserungsgewinnen sind in einigen Fallen besondere Freibetrage oder Freigrenzen steuermindernd zu berucksichtigen Als so genannte negative Einkunfte mindern Verausserungsverluste die Bemessungsgrundlage fur die Besteuerung und damit die Steuerlast selbst Der Abzug kann jedoch nur dann erfolgen wenn die Verausserung einer der sieben Einkunftsarten zugeordnet werden kann Zudem konnen Verlustausgleichs beschrankungen steuermindernde Effekte verzogern oder verhindern Siehe auchPrivates VerausserungsgeschaftEinzelnachweiseJan S Rolfes Beteiligungsverausserung aus steuerlicher Sicht 2014 S 7 Michael Wehrheim Einkommensteuer und Steuerwirkungslehre 2004 S 50 Hanspeter Gondring Eckard Lammel Handbuch Immobilienwirtschaft 2001 S 920 R 40 KStRBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4187508 4 GND Explorer lobid OGND AKS

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