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Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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Unter Wirtschaftsprüfung versteht man die Prüfung der Finanzberichterstattung von Unternehmen nach den jeweils geltenden Rechnungslegungsstandards, insbesondere im Rahmen der für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlussprüfung. Unter den Begriff fällt die Prüfung der Buchhaltung und der Bilanzierung. Eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit erfolgt nur insoweit, als festgestellt wird, ob eine Unternehmensfortführung wahrscheinlich ist. In der Theorie wird bei einer Wirtschaftsprüfung ein Ist- mit einem Soll-Zustand verglichen und auf der Grundlage der Abweichung ein entsprechendes Prüftestat entweder uneingeschränkt oder eingeschränkt erteilt oder verweigert. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Abschlussadressaten (u. a. Investoren, Lieferanten, Kreditgeber, Mitarbeiter) den Informationen des Jahresabschlusses vertrauen können (Informationsfunktion), ein korrekter Gewinnausweis erfolgt (Zahlungsbemessungsfunktion) sowie auch mittelbar die korrekte Steuerlast (Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz). Je nach Rechnungslegungsstandard überwiegen bestimmte Funktionen, was sich durch unterschiedliche Ansatz- und Bewertungskriterien widerspiegelt.

Wirtschaftsprüfung dürfen nur nach der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) zugelassene Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer mit Unterstützung weiterer Mitarbeiter (Assistenten ohne Examen) durchführen. Davon zu unterscheiden ist eine Kontrolle durch Mitarbeiter des geprüften Unternehmens, die man dann als Innenrevision bezeichnet, oder eine Kontrolle der Finanzen eines Vereins durch aus dem Mitgliederkreis gewählte Rechnungsprüfer (Rechnungsprüfung).

Geschichte

Bereits in alten babylonischen und ägyptischen Aufzeichnungen sind Hinweise auf Kontrollen zu finden. Das Römische Reich hatte bereits ein sehr ausgefeiltes System von Kontrollen für Finanzbeamte.

Entstehung in Deutschland

→ Hauptartikel: „Geschichte“ im Artikel Aktiengesellschaft (Deutschland)
→ Hauptartikel: „Geschichte“ im Artikel Vereidigter Buchprüfer

In Deutschland entstand die erste staatliche Rechnungskontrollbehörde 1701. Die erste Verpflichtung zur Prüfung ergab sich in Deutschland 1870 mit der 1. Aktienrechtsnovelle. Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) oder eine Aktiengesellschaft (AG) musste verpflichtend einen Aufsichtsrat haben. Der Aufsichtsrat war verpflichtet, den Jahresabschluss zu prüfen und der Hauptversammlung über die Ergebnisse zu berichten. 1884 wurde das Aktienrecht erneut überarbeitet (2. Aktienrechtsnovelle). Die Prüfung der Bilanz konnten KGaA oder AG von besonderen Revisoren (externen Prüfern) durchführen lassen. Unter bestimmten Bedingungen (siehe Artikel 209h der 2. Aktienrechtsnovelle) mussten Gesellschaften ihren Jahresabschluss von besonderen Revisoren überprüfen lassen.

Der Beruf des Bücherrevisors entstand durch die „Gewerbeordnung für das Deutsche Reich“ in der Fassung vom 26. Juli 1900. Die Handelshochschule Leipzig bot 1907 erstmals den zweisemestrigen Studiengang Diplom-Bücherrevisor an.:233

1896 wurde der gegründet, welcher 1905 zum „Verband Deutscher Bücherrevisoren“ (VDB) wurde. Damit war der erste Zusammenschluss von Einzelrevisoren entstanden. 1929 waren 853 Revisoren Mitglied beim VDB.

Im Sommer des Jahres 1929 brach mit der Frankfurter Allgemeine Versicherungs AG (FAVAG) das zweitgrößte Versicherungsunternehmen der Weimarer Republik zusammen. Die FAVAG hatte jahrelang versicherungsfremde Investitionen mit hohem Risiko getätigt. Buchungskonten und die Bilanz wurden dafür genutzt, um die finanzielle Schieflage des Unternehmens zu verschleiern.:10 Die Konzernteile mit Versicherungsbezug integrierte die Allianz in ihren Konzern, die restlichen Teile der FAVAG wurden abgewickelt.

Eine bereits 1928 initiierte Reform der Aktienrechts stellte die „Publizität der Unternehmensverhältnisse und Kontrolle der Unternehmensverwaltungen“ in den Mittelpunkt. Insbesondere wurde die Einführung einer Pflicht zur Abschlussprüfung diskutiert:10 Mit dem Hintergrund des Zusammenbruchs der FAVAG und um Teile der Reform zu beschleunigen wurde am 19. September 1931 die „Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie“ (VO) veröffentlicht. Sie enthält unter anderem Vorschriften zur Offenlegungspflicht (Geschäftsbericht, Jahresabschluss und Abschlussprüfung). Bilanzprüfer durften nur in der Buchführung gebildete und erfahrene Personen sein. Nur wenn einer der Inhaber, Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer in der Buchführung gebildet und erfahren war, durften Prüfungsgesellschaften Bilanzen überprüfen.:15 f.

Der Beruf des Wirtschaftsprüfers entstand durch die 1. Durchführungsverordnung zur VO am 15. Dezember 1931. Wirtschaftsprüfer mussten öffentlich bestellt und Prüfungsgesellschaften eingetragen sein.:16

Die Länder des Deutschen Reiches legten „den rechtlichen und institutionellen Rahmen“ für den neuen Beruf fest. Als Voraussetzungen für eine Zulassung wurde „ein Mindestalter von 30 Jahren, eine sechsjährige praktische Tätigkeit“ („davon mindestens drei Jahre Revisionstätigkeit“) und die „Ablegung einer Fachprüfung“ definiert. Bewährte Praktiker konnten sich „in einer fünfjährigen Übergangsphase von der Fachprüfung befreien“ lassen. Antragsteller mussten entweder „zeichnungsberechtigte Vertreter eines Einzeltreuhänders oder einer Treuhandgesellschaft“ oder hauptberuflich Revisor sein.:244 1931 entstanden zwölf Zulassungs- und Prüfungsstellen für Wirtschaftsprüfer.:17 Die Hauptstelle wurde beim Deutschen Industrie- und Handelstag in Berlin errichtet.

Anfang 1932 waren in Deutschland ungefähr 280 Wirtschaftsprüfer bestellt und 32 Wirtschaftsprüfungsgesellschaften eingetragen.:21

Am 1. Februar 1932 entstand das Institut der Wirtschaftsprüfer e. V. (IDW) in Berlin. Mitglied des IDW konnten nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden.:21 f.

Die „Verordnung über den Zusammenschluss auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwesens“ vom 23. März 1943 schloss „Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und vereidigte Buchprüfer (vereidigte Bücherrevisoren)“ in der „Reichskammer der Wirtschaftstreuhänder“ zusammen. Die „Hauptstelle für die öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer“ und die „Hauptstelle für das Prüfungs- und Treuhandwesen“ wurden zur „Hauptstelle für das Wirtschaftstreuhandwesen“ mit Sitz in Berlin zusammengelegt. Die öffentliche Bestellung und die Vereidigung der Wirtschaftsprüfer und Buchprüfer wurde durch den Reichswirtschaftsminister geregelt. Die Berufsbezeichnung „vereidigter Bücherrevisor“ wurde durch „vereidigter Bücherprüfer“ ersetzt.

Am 22. Januar 2005 erfolgte die Gründung des Vereins wp.net e. V. als Interessensvertretung der mittelständischen Wirtschaftsprüfung für kleine WP-Kanzleien, Einzelpraxen und vereidigte Buchprüfer. Die größten Erfolge von wp.net waren die Einführung der demokratischen Briefwahl bei den WPK Beiratswahlen mit Unterstützung des damaligen Wirtschaftsministers zu Gutenberg. Am 1. April 2010 wird die Briefwahl in der WPO verankert. Die WPK passt in Folge die Kammersatzung und die Wahlordnung an. Im Jahr 2011 gewinnt die von Michael Gschrei angeführte wp.net-Liste bei den ersten WPK Beirats-Briefwahlen alle WP-Sitze. Die WPK begeht unter dem WPK-Präsidenten Michael Gschrei am 15. November ihr 50-jähriges Bestehen in Berlin.

Entwicklung seit den 1990er Jahren

Oft führten spektakuläre Unternehmenskrisen zu Veränderungen der Prüfungsauflagen. Die Pleite des Bauunternehmers Jürgen Schneider führte 1994 zu einer Verschärfung der Kreditprüfungsregeln für Banken in Deutschland.

Vielfältige Gründe wie fehlendes Risikomanagement, unzureichende Überwachung der Finanzbuchhaltung bzw. des Rechnungswesens oder persönliches Fehlverhalten führten zur Zahlungsunfähigkeit von anderen Unternehmen. Dazu zählten unter anderem zwischen 1993 und 2002 die Metallgesellschaft, der Baukonzern Philipp Holzmann AG, der Computerhändler Escom oder die Großwerft Bremer Vulkan.

Mit Zielsetzung einer besseren Unternehmensüberwachung und mehr Transparenz für die (ausländischen) Anleger, trat im Mai 1998 das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) in Kraft.

Nach Bilanzmanipulationen bei dem Großkonzern Enron und dem Telekommunikationskonzern Worldcom trat im Juli 2002 in den USA der Sarbanes-Oxley Act (SOX) in Kraft. Dem Gesetz unterliegen amerikanische Unternehmen, ebenso wie deren Tochtergesellschaften im Ausland und nicht-amerikanische Unternehmen, die an amerikanischen Börsen gehandelt werden.

Im Juni 2006 trat die europäische „Achte Richtlinie 2006/43/EG“ (auch Abschlussprüfungsrichtlinie (EuroSOX) genannt) in Anlehnung an das amerikanische SOX-Gesetz im Juni 2006 in Kraft. Das Gesetz definiert Mindestanforderungen für Unternehmen für ein Risikomanagement und legt Pflichten der Abschlussprüfer fest.

Der deutsche Gesetzgeber setzte die Vorgaben der Euro-SOX-Richtlinie im Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) im Mai 2009 um.

Der Markt der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland

2018 bestimmten die folgenden Anbieter maßgeblich den deutschen Markt für Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung – wobei die Big Four der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, wie auch international, klare Marktführer sind.

Rang Unternehmen Umsatz in Deutschland in Mio. Euro (2018) Mitarbeiterzahl in Deutschland (2018) Umsatz in Deutschland in Mio. Euro (2017) Mitarbeiterzahl in Deutschland (2017) Umsatz in Deutschland in Mio. Euro (2016) Mitarbeiterzahl in Deutschland (2016) Umsatz in Deutschland in Mio. Euro (2015) Mitarbeiterzahl in Deutschland (2015)
1 PwC GmbH, Frankfurt am Main 1) 2.156,62 11.145 2.070,0 10.627 1.898,0 10.364 1.636,0 9.804
2 Ernst & Young Gruppe, Stuttgart 1.970,0 10.705 1.828,0 9.937 1.573,0 9.437 1.531,0 8.854
3 KPMG AG, Berlin 1.830,0 11.700 1.660,0 10.451 1.600,0 10.464 1.506,0 9.800
4 Deloitte GmbH, München 1.465,0 7.931 1.335,5 6.566 963,4 5.731 789,6 5.098
5 BDO AG, Hamburg 241,3 1.794 230,2 1.705 214,9 1.690 212,2 1.694
6 Rödl & Partner GmbH, Nürnberg 236,1 1.930 218,7 1.900 201,9 1.810 183,2 1.667
7 Ebner Stolz PG mbB, Stuttgart 213,2 1.398 196,5 1.270 180,7 1.178 167,8 1.080
8 Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf 2) 151,7 1.040 147,5 1.030 139,8 1.030 137,5 1.025
9 143,0 1.312 135,3 1.277 124,4 1.163 114,0 993
10 Warth & Klein Grant Thornton AG, Düsseldorf 104,7 889 96,2 783 87,8 749 85,9 692
  • 1) Zum 1. März 2017 Umfirmierung der PwC AG in PwC GmbH.
  • 2) Der Name „Baker Tilly Roelfs“ wurde am 10. April 2017 in „Baker Tilly“ umbenannt.

Die Aufnahme in dieses Ranking unterliegt genau definierten Kriterien. Mehr als 60 Prozent des Umsatzes werden mit Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung (ohne Steuerdeklaration und Buchhaltung), Corporate Finance und/oder Rechtsberatung erzielt, wovon mindestens 15 Prozent auf Wirtschaftsprüfung (reine Abschlussprüfung, ohne Beratung) entfallen. Weiterhin sind nur selbstständig organisierte Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaften (keine Netzwerkgesellschaften oder Allianzen) gelistet.

Zum Stichtag 1. Juli 2015 waren in der Wirtschaftsprüferkammer (WPK), Berlin, 2.880 Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vertreten. Dabei zählte die Kammer 14.577 Wirtschaftsprüfer und 3.039 vereidigte Buchprüfer zu ihren Mitgliedern. Nach § 27 WPO können Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Rechtsform der AG, SE, KGaA, GmbH, OHG, KG oder Partnerschaftsgesellschaft verfasst sein und muss als solche durch die Wirtschaftsprüferkammer nach § 1 III WPO anerkannt sein. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafter muss Wirtschaftsprüfer sein (§ 28 I WPO).

Ablauf einer Prüfung

Grundlagen

Wirtschaftsprüfer üben einen freien Beruf aus, der einen rechtlichen Rahmen durch eine Vielzahl gesetzlicher Vorschriften erhält, insbesondere die Wirtschaftsprüferordnung und das Handelsgesetzbuch. Hinzu kommen standesrechtliche Berufsgrundsätze, die zwar formell keine Gesetze sind, aber für die Wirtschaftsprüfer herausragende Bedeutung haben.

Dies sind die , wie sie vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) formuliert werden. Insbesondere die Prüfungsstandards geben dem Wirtschaftsprüfer sehr detailliert vor, wie Aufträge anzunehmen, zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren sind.

Den Prüfungsstandards kommt dabei insofern Quasi-Gesetzesrang zu, als der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer fast durchgängig der Ansicht ist, dass die Nichtanwendung der Standards ohne ausreichende Dokumentation eine Berufspflichtverletzung ist. Die Verletzung von kann durch die Wirtschaftsprüferkammer sanktioniert werden.

Der Gegenstand und Umfang der Abschlussprüfung wird nach nationalen Rechtsnormen anhand folgender Tabelle für ausgewählte Rechtsformen dargestellt:

rechenschaftspflichtige Unternehmen Prüfungspflicht: Gegenstand der Abschlussprüfung
Kleinstkapitalgesellschaften (AG, GmbH, KgaA, UG) (§ 267a HGB) § 316 I 1 HGB i. V. m. § 267a II HGB: keine Prüfungspflicht
kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 I und IV HGB[Paragraf fehlt]) § 316 I 1 HGB: keine Prüfungspflicht
mittelgroße Kapitalgesellschaften (267.html § 267 II & IV HGB) § 316 I 1 HGB: Einzelabschluss, Lagebericht
große Kapitalgesellschaften (§ 267 III HGB) § 316 I 1 HGB: Einzelabschluss, Lagebericht
kapitalmarktorientierte (Wertpapiere werden an einem organisierten Markt i. S. d. § 2 V WpHG i. S. des § 2 I 1 HGB gehandelt oder deren Zulassung wurde beantragt) Kapitalgesellschaften (§ 264 I 2 HGB) § 316 I 1 HGB: Einzelabschluss einschließlich Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel und wahlweise Segmentberichterstattung (§ 264 I 2 HGB), Lagebericht
börsennotierte Kapitalgesellschaften (§ 3 II AktG: Aktien einer Gesellschaft zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist) § 316 I 1 HGB: Einzelabschluss einschließlich Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel und wahlweise Segmentberichterstattung (§ 264 I 2 HGB), Lagebericht

§ 317 IV HGB (bei AG): Vorhandensein und Effektivität des vorgeschriebenen Risikomanagementsystems nach § 91 II AktG

nicht kapitalmarktorientierte Konzerne, deren Mutterunternehmen als Kapitalgesellschaft firmieren und bei denen die Befreiungsvorschriften der §§ 291 bis 293 HGB nicht greifen § 316 II HGB: Konzernabschluss einschließlich Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel und wahlweise Segmentberichterstattung (§ 297 I HGB),

Konzernlagebericht

kapitalmarktorientierte Konzerne, deren Mutterunternehmen als Kapitalgesellschaft firmieren und bei denen die Befreiungsvorschriften der §§ 291 bis 293 HGB nicht greifen alle Bestandteile des IFRS-Konzernabschlusses zzgl. des Konzernlageberichts nach § 315 HGB (§ 315a I HGB) aber: Prüfungspflicht gemäß § 316 II HGB
sehr große Unternehmen, die nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft firmieren und bestimmte Größenkritierien und bestimmte Größenkriterien übersteigen (§ 1 I PublG) § 6 I PublG; Einzelabschluss und Konzernabschluss
Konzerne, deren Mutterunternehmen nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft firmieren und die auf Konzernebene bestimmte Größenkriterien übersteigen (§ 11 PublG) § 14 I PublG; Einzelabschluss und Konzernabschluss

Zusätzliche Informationen im Geschäftsbericht sind nicht prüfungspflichtig, sollten aber vom Abschlussprüfer kritisch betrachtet werden, da Unstimmigkeiten die Glaubwürdigkeit der veröffentlichten Informationen beeinträchtigen können.

Rahmenbedingungen

Ziel einer Abschlussprüfung ist es, dem Abschlussprüfer die Abgabe eines Urteils darüber zu ermöglichen, ob der Jahresabschluss mit den relevanten gesetzlichen und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung im Einklang steht. Daraus leiten sich die Zielgrößen der Effektivität (Erlangung eines Urteils mit hinreichender Urteilssicherheit) und Effizienz (Wirtschaftlichkeit) des Prüfungsprozesses ab. Vor diesem Hintergrund hat der Abschlussprüfer bei der Erarbeitung einer Prüfungsstrategie insbesondere das Risiko und die Wesentlichkeit zu beachten.

Prüfungsrisiko

Das Prüfungsrisiko in der Jahresabschlussprüfung beschreibt das Risiko, dass vom Abschlussprüfer ein Bestätigungsvermerk erteilt wird, obwohl im Jahresabschluss wesentliche Fehler enthalten sind. Diese Fehler können dazu führen, dass über den von der Prüfungsgesellschaft ausgestellten Comfort Letter die prüfende Gesellschaft in Haftung genommen wird.

Bei dem Prüfungsrisiko unterscheidet man

  • das Fehlerrisiko mit
    • dem inhärenten Risiko: dies ist die Wahrscheinlichkeit, dass überhaupt Fehler im Jahresabschluss enthalten sind,
    • dem Kontrollrisiko: Wahrscheinlichkeit, dass Fehler enthalten sind, welche nicht durch interne Kontrollmechanismen z. B. die Interne Revision entdeckt werden und
  • das Entdeckungsrisiko: die Wahrscheinlichkeit, dass der Abschlussprüfer wesentliche Fehler nicht entdeckt.

Wesentlichkeit

Vor dem Hintergrund des Prüfungsziels der Wirtschaftlichkeit und der Definition des Prüfungsrisikos ergibt sich der Grundsatz der Wesentlichkeit. Durch dieses Konzept soll eine Konzentration der Prüfung auf entscheidungsrelevante Sachverhalte gewährleistet werden. Die Festlegung der Wesentlichkeit liegt dabei im Ermessen des Abschlussprüfers.

Prüfungstechniken

Eine Prüfung erfolgt in der Regel durch Stichproben. Dabei wird in Bereichen mit hohem Risiko eine vergleichsweise hohe Stichprobenanzahl verwendet. Der Abschlussprüfer legt vor dem Beginn der eigentlichen Prüfungshandlungen fest, nach welchen Kriterien Fehler als unwesentlich anzusehen sind und wann sie als wesentliche Fehler Einfluss auf den Bestätigungsvermerk nehmen. Diese Kriterien werden sowohl für den Gesamtbereich als auch für die einzelnen Prüfungsfelder festgelegt.

Die Prüfungstechniken können in die

  • Systemprüfung (z. B. Prüfung des Internen Kontrollsystems oder Lohn- und Gehaltsabrechnungssystems) mit
    • Aufbauprüfung und
    • Funktionsprüfung sowie die
  • aussagebezogene Prüfung mit
    • analytischen Prüfungshandlungen und
    • Einzelfallprüfung

unterteilt werden.

Arten von Prüfungen

Das Hauptgebiet der Tätigkeit von Wirtschaftsprüfern ist die Jahresabschlussprüfung. Daneben werden Zwischenabschlüsse geprüft, etwa bei Unternehmensveräußerungen, Umwandlungen oder anderen Strukturveränderungen. Selten, aber besonders arbeitsintensiv sind Sonderprüfungen zur Aufdeckung vermuteter Unregelmäßigkeiten.

Kritik

Von Seiten der Wissenschaft und der Praxis wird immer wieder Kritik an der Konzeption der Wirtschaftsprüfung geübt, da ein Wirtschaftsprüfer bei jeder Prüfung in dem Zielkonflikt steckt, einerseits sorgfältig – seinem Auftraggeber gegenüber kritisch – zu prüfen und andererseits wieder den Prüfungsauftrag für das nächste Jahr zu bekommen. Allerdings wird i. d. R. auch der Auftraggeber daran interessiert sein, wirtschaftliche Entscheidungen auf der Grundlage eines Rechenwerks zu treffen, das die Unternehmenslage richtig abbildet. Der Markt der Wirtschaftsprüfungen wird zum größten Teil von vier großen Unternehmen kontrolliert, den sog. Big Four, und ist durch einen intensiven Wettbewerb gekennzeichnet. In der Vergangenheit wurden Wirtschaftsprüfungen häufig genutzt, um an lukrativere Aufträge in der Unternehmensberatung zu kommen; das hat teilweise zu Gesetzesänderungen geführt.

Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Bilanzrechtsreformgesetz unter anderem § 319a HGB neu eingeführt, der besondere Ausschlussgründe für den Abschlussprüfer konstituiert. So gibt es u. a. das Verbot, Prüfungs- und bestimmte Beratungsleistungen bei demselben Mandanten zu erbringen. Faktisch sind Einschränkungen des Testats selten – gemessen an der Gesamtzahl geprüfter Jahres- und Konzernabschlüsse. Auch in Deutschland gab es trotz eines ausgebauten Systems der Unternehmensprüfung eine Reihe großer Bilanzskandale und Unternehmenszusammenbrüche, bei denen die Wirtschaftsprüfer keine Einschränkung in das Testat geschrieben hatten, z. B. der Skandal um den Zusammenbruch der Bankgesellschaft Berlin.

Andererseits weist das Testat des Wirtschaftsprüfers darauf hin, dass das Ergebnis der Prüfung nur mit „hinreichender Sicherheit“ festgestellt werden kann. Ein Schutz gegen betrügerisches Verhalten wird durch das Testat nicht gewährleistet.

Siehe auch

  • Big Four
  • Corporate Governance
  • Compliance
  • Erfolgsstrukturanalyse
  • GoBD
  • Liste der Lehrstühle für Wirtschaftsprüfung an deutschen Universitäten
  • Prinzipal-Agent-Theorie
  • Rechnungslegung

Literatur

  • Löhnig, Volker: Der Wirtschaftsprüfer in der Krise der Weimarer Republik. Die Entstehung einer Profession unter dem Einfluß von Interessengruppen, Köln 1999.
  • Markus, Hugh Brian: Der Wirtschaftsprüfer. Entstehung und Entwicklung des Berufes im nationalen und internationalen Bereich, München 1996.
  • Meisel, Bernd Stefan: Geschichte der deutschen Wirtschaftsprüfer. Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte vor dem Hintergrund einzel- und gesamtwirtschaftlicher Krisen, Köln 1991.
  • Frielinghaus, Otto: Der Berufs des Wirtschaftsprüfers. Ausbildungs- und Organisationsgrundsätze, Berlin 1931.
  • Koch, Waldemar: Der Berufs des Wirtschaftsprüfers, Berlin 1957.
  • Brösel/Freichel/Toll/Buchner: Wirtschaftliches Prüfungswesen: Der Einstieg in die Wirtschaftsprüfung
  • Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (Hrsg.): WP Handbuch. Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung. 17. Auflage. IDW Verlag, Düsseldorf 2020, ISBN 978-3-8021-2493-8. 
  • Sebastian Hakelmacher: Das Alternative WP Handbuch. Freud- und Leidfaden für Wirtschaftsprüfer. Trostbüchlein für Rechnungsleger. Aufklärung für Manager und Aufsichtsräte. 2. aktualisierte und zugespitzte Auflage. IDW Verlag, Düsseldorf 2006, ISBN 3-8021-1282-2, S. 236. 

Weblinks

Commons: Wirtschaftsprüfung – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wikisource: Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch (Deutschland 1869) – Quellen und Volltexte
Wikisource: 1. Akienrechtsnovelle (Deutschland 1870) – Quellen und Volltexte
Wikisource: 2. Akienrechtsnovelle (Deutschland 1884) – Quellen und Volltexte
  • Bundeswirtschaftsministerium, bmwi.de: Informationsseite zum Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer
  • Deutschlandfunk, 11. Mai 2015, : Die Macht der Insider
  • idw.de: Homepage des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.
  • wp.net: Homepage des Verbands für die mittelständische Wirtschaftsprüfung e. V.
  • wirtschaftsprüfer.de
  • wpk.de: Homepage der Wirtschaftsprüferkammer

Einzelnachweise

  1. Die durch Kartellabsprachen von Kohle-, Eisen-, Stahl- und Kaliproduzenten, massiver Kursstürze an der Wiener Böse im Frühjahr 1873 und überbewerteter Sacheinlagen ausgelöste Gründerkrise im Kaiserreich von 1873-79 verursachte erhebliche Vermögensverluste und eine Vielzahl von Unternehmensinsolvenzen, so dass künftig zur Prävention von Unternehmenskrisen das Rechnungswesen der Kapitalgesellschaften einer verpflichtenden Prüfung durch Bücherrevisoren unterzogen wurde. Vgl. Ulrich Wengenroth: Deutsche Wirtschafts- und Technikgeschichte seit dem 16. Jahrhundert. In: Behnen, Michael, Vogt, Martin, Vogt, Martin (Hrsg.): Deutsche Geschichte : von den Anfängen bis zur Gegenwart. 4. Aufl. Stuttgart ; Weimar : Metzler, 1997. S. 337, sowie Ute Pothmann, Britta Stücker: 1961 – 2011 | 50 Jahre. Berufliche Selbstverwaltung im öffentlichen Interesse. Wirtschaftsprüferkammer, Berlin 2011, abgerufen am 26. Mai 2024
  2. Gewerbeordnung für das Deutsche Reich, Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 47, Seite 871–979.
  3. Heike Franz: Zwischen Markt und Profession. Betriebswirte in Deutschland im Spannungsfeld von Bildungs- und Wirtschaftsbürgertum (1900–1945). Vandenhoeck & Ruprecht, 1998, ISBN 978-3-525-35676-0
  4. IDW (Hrsg.): 75 Jahre Wirtschaftsprüfer im IDW – Gemeinsam denken, gemeinsam gestalten, gemeinsam verantworten. IDW-Verlag, November 2007, ISBN 978-3-8021-1318-5
  5. Manfred Köhler: Versicherungen. Vor 75 Jahren fiel die Frankfurter Allgemeine Versicherung an die Allianz. In: www.faz.net. 27. August 2004, abgerufen am 12. September 2015. 
  6. Heike Franz: Zwischen Markt und Profession. Betriebswirte in Deutschland im Spannungsfeld von Bildungs- und Wirtschaftsbürgertum (1900–1945). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1998, ISBN 3-525-35676-5
  7. Verordnung über den Zusammenschluß auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwesens (RGBl. 1943 Nr. 32 S. 157)
  8. Website Verband für die mittelständische Wirtschaftsprüfung
  9. [1]@1@2 (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Juni 2024. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (PDF)
  10. Mitgliederstatistik der WPK. Stand 1. Juli 2013. (PDF; ca. 2,5 MB) Wirtschaftsprüferkammer (WPK). Körperschaft des öffentlichen Rechts, S. 2, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 19. Oktober 2013; abgerufen am 19. Oktober 2013. 
  11. Volker Beeck: Eintrag Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Springer Verlag, abgerufen am 17. September 2024. 
  12. Vgl. Marten, Kai-Uwe/Quick, Reiner/Ruhnke, Klaus: Wirtschaftsprüfung : Grundlagen des betriebswirtschaftlichen Prüfungswesens nach nationalen und internationalen Normen, 6. Auflage, Stuttgart: Schäffer-Poeschel, 2020, S. 57–58.
  13. IDW (Hrsg.): IDW Prüfungsstandard 200: Ziele und allgemeine Grundsätze der Durchführung von Abschlussprüfungen. Tz. 10. 
  14. Marten, K. U., Quick, R., & Ruhnke, K.: Wirtschaftsprüfung Grundlagen des betriebswirtschaftlichen Prüfungswesens nach nationalen und internationalen Normen. 5. Auflage. Schäffer/Pöschel, Stuttgart 2015, S. 231. 
  15. International Federation of Accountants (Hrsg.): ISA DE 300 Planung einer Abschlussprüfung. Tz. 8f. 
  16. Marten, K. U., Quick, R., & Ruhnke, K.: Wirtschaftsprüfung Grundlagen des betriebswirtschaftlichen Prüfungswesens nach nationalen und internationalen Normen. 5. Auflage. Schäffer/Pöschel, Stuttgart 2015, S. 241. 
  17. IDW (Hrsg.): IDW Prüfungsstandard 250nF: Wesentlichkeit im Rahmen der Abschlussprüfung. Tz. 7. 
  18. IDW (Hrsg.): IDW Prüfungsstandard 250nF: Wesentlichkeit im Rahmen der Abschlussprüfung. Tz. 6. 

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 24 Jun 2025 / 04:59

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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Unter Wirtschaftsprufung versteht man die Prufung der Finanzberichterstattung von Unternehmen nach den jeweils geltenden Rechnungslegungsstandards insbesondere im Rahmen der fur mittelgrosse und grosse Kapitalgesellschaften gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlussprufung Unter den Begriff fallt die Prufung der Buchhaltung und der Bilanzierung Eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit erfolgt nur insoweit als festgestellt wird ob eine Unternehmensfortfuhrung wahrscheinlich ist In der Theorie wird bei einer Wirtschaftsprufung ein Ist mit einem Soll Zustand verglichen und auf der Grundlage der Abweichung ein entsprechendes Pruftestat entweder uneingeschrankt oder eingeschrankt erteilt oder verweigert Dadurch soll sichergestellt werden dass die Abschlussadressaten u a Investoren Lieferanten Kreditgeber Mitarbeiter den Informationen des Jahresabschlusses vertrauen konnen Informationsfunktion ein korrekter Gewinnausweis erfolgt Zahlungsbemessungsfunktion sowie auch mittelbar die korrekte Steuerlast Massgeblichkeit der Handelsbilanz fur die Steuerbilanz Je nach Rechnungslegungsstandard uberwiegen bestimmte Funktionen was sich durch unterschiedliche Ansatz und Bewertungskriterien widerspiegelt Wirtschaftsprufung durfen nur nach der Wirtschaftspruferordnung WPO zugelassene Wirtschaftsprufer oder vereidigte Buchprufer mit Unterstutzung weiterer Mitarbeiter Assistenten ohne Examen durchfuhren Davon zu unterscheiden ist eine Kontrolle durch Mitarbeiter des gepruften Unternehmens die man dann als Innenrevision bezeichnet oder eine Kontrolle der Finanzen eines Vereins durch aus dem Mitgliederkreis gewahlte Rechnungsprufer Rechnungsprufung GeschichteBereits in alten babylonischen und agyptischen Aufzeichnungen sind Hinweise auf Kontrollen zu finden Das Romische Reich hatte bereits ein sehr ausgefeiltes System von Kontrollen fur Finanzbeamte Entstehung in Deutschland Hauptartikel Geschichte im Artikel Aktiengesellschaft Deutschland Hauptartikel Geschichte im Artikel Vereidigter Buchprufer In Deutschland entstand die erste staatliche Rechnungskontrollbehorde 1701 Die erste Verpflichtung zur Prufung ergab sich in Deutschland 1870 mit der 1 Aktienrechtsnovelle Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien KGaA oder eine Aktiengesellschaft AG musste verpflichtend einen Aufsichtsrat haben Der Aufsichtsrat war verpflichtet den Jahresabschluss zu prufen und der Hauptversammlung uber die Ergebnisse zu berichten 1884 wurde das Aktienrecht erneut uberarbeitet 2 Aktienrechtsnovelle Die Prufung der Bilanz konnten KGaA oder AG von besonderen Revisoren externen Prufern durchfuhren lassen Unter bestimmten Bedingungen siehe Artikel 209h der 2 Aktienrechtsnovelle mussten Gesellschaften ihren Jahresabschluss von besonderen Revisoren uberprufen lassen Der Beruf des Bucherrevisors entstand durch die Gewerbeordnung fur das Deutsche Reich in der Fassung vom 26 Juli 1900 Die Handelshochschule Leipzig bot 1907 erstmals den zweisemestrigen Studiengang Diplom Bucherrevisor an 233 1896 wurde der gegrundet welcher 1905 zum Verband Deutscher Bucherrevisoren VDB wurde Damit war der erste Zusammenschluss von Einzelrevisoren entstanden 1929 waren 853 Revisoren Mitglied beim VDB Im Sommer des Jahres 1929 brach mit der Frankfurter Allgemeine Versicherungs AG FAVAG das zweitgrosste Versicherungsunternehmen der Weimarer Republik zusammen Die FAVAG hatte jahrelang versicherungsfremde Investitionen mit hohem Risiko getatigt Buchungskonten und die Bilanz wurden dafur genutzt um die finanzielle Schieflage des Unternehmens zu verschleiern 10 Die Konzernteile mit Versicherungsbezug integrierte die Allianz in ihren Konzern die restlichen Teile der FAVAG wurden abgewickelt Eine bereits 1928 initiierte Reform der Aktienrechts stellte die Publizitat der Unternehmensverhaltnisse und Kontrolle der Unternehmensverwaltungen in den Mittelpunkt Insbesondere wurde die Einfuhrung einer Pflicht zur Abschlussprufung diskutiert 10 Mit dem Hintergrund des Zusammenbruchs der FAVAG und um Teile der Reform zu beschleunigen wurde am 19 September 1931 die Verordnung des Reichsprasidenten uber Aktienrecht Bankenaufsicht und uber eine Steueramnestie VO veroffentlicht Sie enthalt unter anderem Vorschriften zur Offenlegungspflicht Geschaftsbericht Jahresabschluss und Abschlussprufung Bilanzprufer durften nur in der Buchfuhrung gebildete und erfahrene Personen sein Nur wenn einer der Inhaber Vorstandsmitglieder oder Geschaftsfuhrer in der Buchfuhrung gebildet und erfahren war durften Prufungsgesellschaften Bilanzen uberprufen 15 f Der Beruf des Wirtschaftsprufers entstand durch die 1 Durchfuhrungsverordnung zur VO am 15 Dezember 1931 Wirtschaftsprufer mussten offentlich bestellt und Prufungsgesellschaften eingetragen sein 16 Die Lander des Deutschen Reiches legten den rechtlichen und institutionellen Rahmen fur den neuen Beruf fest Als Voraussetzungen fur eine Zulassung wurde ein Mindestalter von 30 Jahren eine sechsjahrige praktische Tatigkeit davon mindestens drei Jahre Revisionstatigkeit und die Ablegung einer Fachprufung definiert Bewahrte Praktiker konnten sich in einer funfjahrigen Ubergangsphase von der Fachprufung befreien lassen Antragsteller mussten entweder zeichnungsberechtigte Vertreter eines Einzeltreuhanders oder einer Treuhandgesellschaft oder hauptberuflich Revisor sein 244 1931 entstanden zwolf Zulassungs und Prufungsstellen fur Wirtschaftsprufer 17 Die Hauptstelle wurde beim Deutschen Industrie und Handelstag in Berlin errichtet Anfang 1932 waren in Deutschland ungefahr 280 Wirtschaftsprufer bestellt und 32 Wirtschaftsprufungsgesellschaften eingetragen 21 Am 1 Februar 1932 entstand das Institut der Wirtschaftsprufer e V IDW in Berlin Mitglied des IDW konnten nur Wirtschaftsprufer und Wirtschaftsprufungsgesellschaften werden 21 f Die Verordnung uber den Zusammenschluss auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Prufungs und Treuhandwesens vom 23 Marz 1943 schloss Wirtschaftsprufer Wirtschaftsprufungsgesellschaften und vereidigte Buchprufer vereidigte Bucherrevisoren in der Reichskammer der Wirtschaftstreuhander zusammen Die Hauptstelle fur die offentlich bestellten Wirtschaftsprufer und die Hauptstelle fur das Prufungs und Treuhandwesen wurden zur Hauptstelle fur das Wirtschaftstreuhandwesen mit Sitz in Berlin zusammengelegt Die offentliche Bestellung und die Vereidigung der Wirtschaftsprufer und Buchprufer wurde durch den Reichswirtschaftsminister geregelt Die Berufsbezeichnung vereidigter Bucherrevisor wurde durch vereidigter Bucherprufer ersetzt Am 22 Januar 2005 erfolgte die Grundung des Vereins wp net e V als Interessensvertretung der mittelstandischen Wirtschaftsprufung fur kleine WP Kanzleien Einzelpraxen und vereidigte Buchprufer Die grossten Erfolge von wp net waren die Einfuhrung der demokratischen Briefwahl bei den WPK Beiratswahlen mit Unterstutzung des damaligen Wirtschaftsministers zu Gutenberg Am 1 April 2010 wird die Briefwahl in der WPO verankert Die WPK passt in Folge die Kammersatzung und die Wahlordnung an Im Jahr 2011 gewinnt die von Michael Gschrei angefuhrte wp net Liste bei den ersten WPK Beirats Briefwahlen alle WP Sitze Die WPK begeht unter dem WPK Prasidenten Michael Gschrei am 15 November ihr 50 jahriges Bestehen in Berlin Entwicklung seit den 1990er Jahren Oft fuhrten spektakulare Unternehmenskrisen zu Veranderungen der Prufungsauflagen Die Pleite des Bauunternehmers Jurgen Schneider fuhrte 1994 zu einer Verscharfung der Kreditprufungsregeln fur Banken in Deutschland Vielfaltige Grunde wie fehlendes Risikomanagement unzureichende Uberwachung der Finanzbuchhaltung bzw des Rechnungswesens oder personliches Fehlverhalten fuhrten zur Zahlungsunfahigkeit von anderen Unternehmen Dazu zahlten unter anderem zwischen 1993 und 2002 die Metallgesellschaft der Baukonzern Philipp Holzmann AG der Computerhandler Escom oder die Grosswerft Bremer Vulkan Mit Zielsetzung einer besseren Unternehmensuberwachung und mehr Transparenz fur die auslandischen Anleger trat im Mai 1998 das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich KonTraG in Kraft Nach Bilanzmanipulationen bei dem Grosskonzern Enron und dem Telekommunikationskonzern Worldcom trat im Juli 2002 in den USA der Sarbanes Oxley Act SOX in Kraft Dem Gesetz unterliegen amerikanische Unternehmen ebenso wie deren Tochtergesellschaften im Ausland und nicht amerikanische Unternehmen die an amerikanischen Borsen gehandelt werden Im Juni 2006 trat die europaische Achte Richtlinie 2006 43 EG auch Abschlussprufungsrichtlinie EuroSOX genannt in Anlehnung an das amerikanische SOX Gesetz im Juni 2006 in Kraft Das Gesetz definiert Mindestanforderungen fur Unternehmen fur ein Risikomanagement und legt Pflichten der Abschlussprufer fest Der deutsche Gesetzgeber setzte die Vorgaben der Euro SOX Richtlinie im Bilanzmodernisierungsgesetz BilMoG im Mai 2009 um Der Markt der Wirtschaftsprufungs und Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland2018 bestimmten die folgenden Anbieter massgeblich den deutschen Markt fur Wirtschaftsprufung und Steuerberatung wobei die Big Four der Wirtschaftsprufungsgesellschaften wie auch international klare Marktfuhrer sind Rang Unternehmen Umsatz in Deutschland in Mio Euro 2018 Mitarbeiterzahl in Deutschland 2018 Umsatz in Deutschland in Mio Euro 2017 Mitarbeiterzahl in Deutschland 2017 Umsatz in Deutschland in Mio Euro 2016 Mitarbeiterzahl in Deutschland 2016 Umsatz in Deutschland in Mio Euro 2015 Mitarbeiterzahl in Deutschland 2015 1 PwC GmbH Frankfurt am Main 1 2 156 62 11 145 2 070 0 10 627 1 898 0 10 364 1 636 0 9 8042 Ernst amp Young Gruppe Stuttgart 1 970 0 10 705 1 828 0 9 937 1 573 0 9 437 1 531 0 8 8543 KPMG AG Berlin 1 830 0 11 700 1 660 0 10 451 1 600 0 10 464 1 506 0 9 8004 Deloitte GmbH Munchen 1 465 0 7 931 1 335 5 6 566 963 4 5 731 789 6 5 0985 BDO AG Hamburg 241 3 1 794 230 2 1 705 214 9 1 690 212 2 1 6946 Rodl amp Partner GmbH Nurnberg 236 1 1 930 218 7 1 900 201 9 1 810 183 2 1 6677 Ebner Stolz PG mbB Stuttgart 213 2 1 398 196 5 1 270 180 7 1 178 167 8 1 0808 Baker Tilly GmbH amp Co KG Wirtschaftsprufungsgesellschaft Dusseldorf 2 151 7 1 040 147 5 1 030 139 8 1 030 137 5 1 0259 143 0 1 312 135 3 1 277 124 4 1 163 114 0 99310 Warth amp Klein Grant Thornton AG Dusseldorf 104 7 889 96 2 783 87 8 749 85 9 6921 Zum 1 Marz 2017 Umfirmierung der PwC AG in PwC GmbH 2 Der Name Baker Tilly Roelfs wurde am 10 April 2017 in Baker Tilly umbenannt Die Aufnahme in dieses Ranking unterliegt genau definierten Kriterien Mehr als 60 Prozent des Umsatzes werden mit Wirtschaftsprufung Steuerberatung ohne Steuerdeklaration und Buchhaltung Corporate Finance und oder Rechtsberatung erzielt wovon mindestens 15 Prozent auf Wirtschaftsprufung reine Abschlussprufung ohne Beratung entfallen Weiterhin sind nur selbststandig organisierte Wirtschaftsprufungs Gesellschaften keine Netzwerkgesellschaften oder Allianzen gelistet Zum Stichtag 1 Juli 2015 waren in der Wirtschaftspruferkammer WPK Berlin 2 880 Wirtschaftsprufungsgesellschaften vertreten Dabei zahlte die Kammer 14 577 Wirtschaftsprufer und 3 039 vereidigte Buchprufer zu ihren Mitgliedern Nach 27 WPO konnen Wirtschaftsprufungsgesellschaften in der Rechtsform der AG SE KGaA GmbH OHG KG oder Partnerschaftsgesellschaft verfasst sein und muss als solche durch die Wirtschaftspruferkammer nach 1 III WPO anerkannt sein Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder Geschaftsfuhrer und personlich haftenden Gesellschafter muss Wirtschaftsprufer sein 28 I WPO Ablauf einer PrufungGrundlagen Wirtschaftsprufer uben einen freien Beruf aus der einen rechtlichen Rahmen durch eine Vielzahl gesetzlicher Vorschriften erhalt insbesondere die Wirtschaftspruferordnung und das Handelsgesetzbuch Hinzu kommen standesrechtliche Berufsgrundsatze die zwar formell keine Gesetze sind aber fur die Wirtschaftsprufer herausragende Bedeutung haben Dies sind die wie sie vom Institut der Wirtschaftsprufer in Deutschland e V IDW formuliert werden Insbesondere die Prufungsstandards geben dem Wirtschaftsprufer sehr detailliert vor wie Auftrage anzunehmen zu planen durchzufuhren und zu dokumentieren sind Den Prufungsstandards kommt dabei insofern Quasi Gesetzesrang zu als der Berufsstand der Wirtschaftsprufer fast durchgangig der Ansicht ist dass die Nichtanwendung der Standards ohne ausreichende Dokumentation eine Berufspflichtverletzung ist Die Verletzung von kann durch die Wirtschaftspruferkammer sanktioniert werden Der Gegenstand und Umfang der Abschlussprufung wird nach nationalen Rechtsnormen anhand folgender Tabelle fur ausgewahlte Rechtsformen dargestellt rechenschaftspflichtige Unternehmen Prufungspflicht Gegenstand der AbschlussprufungKleinstkapitalgesellschaften AG GmbH KgaA UG 267a HGB 316 I 1 HGB i V m 267a II HGB keine Prufungspflichtkleine Kapitalgesellschaften 267 I und IV HGB Paragraf fehlt 316 I 1 HGB keine Prufungspflichtmittelgrosse Kapitalgesellschaften 267 html 267 II amp IV HGB 316 I 1 HGB Einzelabschluss Lageberichtgrosse Kapitalgesellschaften 267 III HGB 316 I 1 HGB Einzelabschluss Lageberichtkapitalmarktorientierte Wertpapiere werden an einem organisierten Markt i S d 2 V WpHG i S des 2 I 1 HGB gehandelt oder deren Zulassung wurde beantragt Kapitalgesellschaften 264 I 2 HGB 316 I 1 HGB Einzelabschluss einschliesslich Kapitalflussrechnung Eigenkapitalspiegel und wahlweise Segmentberichterstattung 264 I 2 HGB Lageberichtborsennotierte Kapitalgesellschaften 3 II AktG Aktien einer Gesellschaft zu einem Markt zugelassen sind der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und uberwacht wird regelmassig stattfindet und fur das Publikum mittelbar oder unmittelbar zuganglich ist 316 I 1 HGB Einzelabschluss einschliesslich Kapitalflussrechnung Eigenkapitalspiegel und wahlweise Segmentberichterstattung 264 I 2 HGB Lagebericht 317 IV HGB bei AG Vorhandensein und Effektivitat des vorgeschriebenen Risikomanagementsystems nach 91 II AktGnicht kapitalmarktorientierte Konzerne deren Mutterunternehmen als Kapitalgesellschaft firmieren und bei denen die Befreiungsvorschriften der 291 bis 293 HGB nicht greifen 316 II HGB Konzernabschluss einschliesslich Kapitalflussrechnung Eigenkapitalspiegel und wahlweise Segmentberichterstattung 297 I HGB Konzernlageberichtkapitalmarktorientierte Konzerne deren Mutterunternehmen als Kapitalgesellschaft firmieren und bei denen die Befreiungsvorschriften der 291 bis 293 HGB nicht greifen alle Bestandteile des IFRS Konzernabschlusses zzgl des Konzernlageberichts nach 315 HGB 315a I HGB aber Prufungspflicht gemass 316 II HGBsehr grosse Unternehmen die nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft firmieren und bestimmte Grossenkritierien und bestimmte Grossenkriterien ubersteigen 1 I PublG 6 I PublG Einzelabschluss und KonzernabschlussKonzerne deren Mutterunternehmen nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft firmieren und die auf Konzernebene bestimmte Grossenkriterien ubersteigen 11 PublG 14 I PublG Einzelabschluss und Konzernabschluss Zusatzliche Informationen im Geschaftsbericht sind nicht prufungspflichtig sollten aber vom Abschlussprufer kritisch betrachtet werden da Unstimmigkeiten die Glaubwurdigkeit der veroffentlichten Informationen beeintrachtigen konnen Rahmenbedingungen Ziel einer Abschlussprufung ist es dem Abschlussprufer die Abgabe eines Urteils daruber zu ermoglichen ob der Jahresabschluss mit den relevanten gesetzlichen und den erganzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung im Einklang steht Daraus leiten sich die Zielgrossen der Effektivitat Erlangung eines Urteils mit hinreichender Urteilssicherheit und Effizienz Wirtschaftlichkeit des Prufungsprozesses ab Vor diesem Hintergrund hat der Abschlussprufer bei der Erarbeitung einer Prufungsstrategie insbesondere das Risiko und die Wesentlichkeit zu beachten Prufungsrisiko Das Prufungsrisiko in der Jahresabschlussprufung beschreibt das Risiko dass vom Abschlussprufer ein Bestatigungsvermerk erteilt wird obwohl im Jahresabschluss wesentliche Fehler enthalten sind Diese Fehler konnen dazu fuhren dass uber den von der Prufungsgesellschaft ausgestellten Comfort Letter die prufende Gesellschaft in Haftung genommen wird Bei dem Prufungsrisiko unterscheidet man das Fehlerrisiko mit dem inharenten Risiko dies ist die Wahrscheinlichkeit dass uberhaupt Fehler im Jahresabschluss enthalten sind dem Kontrollrisiko Wahrscheinlichkeit dass Fehler enthalten sind welche nicht durch interne Kontrollmechanismen z B die Interne Revision entdeckt werden und das Entdeckungsrisiko die Wahrscheinlichkeit dass der Abschlussprufer wesentliche Fehler nicht entdeckt Wesentlichkeit Vor dem Hintergrund des Prufungsziels der Wirtschaftlichkeit und der Definition des Prufungsrisikos ergibt sich der Grundsatz der Wesentlichkeit Durch dieses Konzept soll eine Konzentration der Prufung auf entscheidungsrelevante Sachverhalte gewahrleistet werden Die Festlegung der Wesentlichkeit liegt dabei im Ermessen des Abschlussprufers Prufungstechniken Eine Prufung erfolgt in der Regel durch Stichproben Dabei wird in Bereichen mit hohem Risiko eine vergleichsweise hohe Stichprobenanzahl verwendet Der Abschlussprufer legt vor dem Beginn der eigentlichen Prufungshandlungen fest nach welchen Kriterien Fehler als unwesentlich anzusehen sind und wann sie als wesentliche Fehler Einfluss auf den Bestatigungsvermerk nehmen Diese Kriterien werden sowohl fur den Gesamtbereich als auch fur die einzelnen Prufungsfelder festgelegt Die Prufungstechniken konnen in die Systemprufung z B Prufung des Internen Kontrollsystems oder Lohn und Gehaltsabrechnungssystems mit Aufbauprufung und Funktionsprufung sowie die aussagebezogene Prufung mit analytischen Prufungshandlungen und Einzelfallprufung unterteilt werden Arten von PrufungenDas Hauptgebiet der Tatigkeit von Wirtschaftsprufern ist die Jahresabschlussprufung Daneben werden Zwischenabschlusse gepruft etwa bei Unternehmensverausserungen Umwandlungen oder anderen Strukturveranderungen Selten aber besonders arbeitsintensiv sind Sonderprufungen zur Aufdeckung vermuteter Unregelmassigkeiten KritikVon Seiten der Wissenschaft und der Praxis wird immer wieder Kritik an der Konzeption der Wirtschaftsprufung geubt da ein Wirtschaftsprufer bei jeder Prufung in dem Zielkonflikt steckt einerseits sorgfaltig seinem Auftraggeber gegenuber kritisch zu prufen und andererseits wieder den Prufungsauftrag fur das nachste Jahr zu bekommen Allerdings wird i d R auch der Auftraggeber daran interessiert sein wirtschaftliche Entscheidungen auf der Grundlage eines Rechenwerks zu treffen das die Unternehmenslage richtig abbildet Der Markt der Wirtschaftsprufungen wird zum grossten Teil von vier grossen Unternehmen kontrolliert den sog Big Four und ist durch einen intensiven Wettbewerb gekennzeichnet In der Vergangenheit wurden Wirtschaftsprufungen haufig genutzt um an lukrativere Auftrage in der Unternehmensberatung zu kommen das hat teilweise zu Gesetzesanderungen gefuhrt Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Bilanzrechtsreformgesetz unter anderem 319a HGB neu eingefuhrt der besondere Ausschlussgrunde fur den Abschlussprufer konstituiert So gibt es u a das Verbot Prufungs und bestimmte Beratungsleistungen bei demselben Mandanten zu erbringen Faktisch sind Einschrankungen des Testats selten gemessen an der Gesamtzahl geprufter Jahres und Konzernabschlusse Auch in Deutschland gab es trotz eines ausgebauten Systems der Unternehmensprufung eine Reihe grosser Bilanzskandale und Unternehmenszusammenbruche bei denen die Wirtschaftsprufer keine Einschrankung in das Testat geschrieben hatten z B der Skandal um den Zusammenbruch der Bankgesellschaft Berlin Andererseits weist das Testat des Wirtschaftsprufers darauf hin dass das Ergebnis der Prufung nur mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann Ein Schutz gegen betrugerisches Verhalten wird durch das Testat nicht gewahrleistet Siehe auchBig Four Corporate Governance Compliance Erfolgsstrukturanalyse GoBD Liste der Lehrstuhle fur Wirtschaftsprufung an deutschen Universitaten Prinzipal Agent Theorie RechnungslegungLiteraturLohnig Volker Der Wirtschaftsprufer in der Krise der Weimarer Republik Die Entstehung einer Profession unter dem Einfluss von Interessengruppen Koln 1999 Markus Hugh Brian Der Wirtschaftsprufer Entstehung und Entwicklung des Berufes im nationalen und internationalen Bereich Munchen 1996 Meisel Bernd Stefan Geschichte der deutschen Wirtschaftsprufer Entstehungs und Entwicklungsgeschichte vor dem Hintergrund einzel und gesamtwirtschaftlicher Krisen Koln 1991 Frielinghaus Otto Der Berufs des Wirtschaftsprufers Ausbildungs und Organisationsgrundsatze Berlin 1931 Koch Waldemar Der Berufs des Wirtschaftsprufers Berlin 1957 Brosel Freichel Toll Buchner Wirtschaftliches Prufungswesen Der Einstieg in die Wirtschaftsprufung Institut der Wirtschaftsprufer in Deutschland e V Hrsg WP Handbuch Wirtschaftsprufung und Rechnungslegung 17 Auflage IDW Verlag Dusseldorf 2020 ISBN 978 3 8021 2493 8 Sebastian Hakelmacher Das Alternative WP Handbuch Freud und Leidfaden fur Wirtschaftsprufer Trostbuchlein fur Rechnungsleger Aufklarung fur Manager und Aufsichtsrate 2 aktualisierte und zugespitzte Auflage IDW Verlag Dusseldorf 2006 ISBN 3 8021 1282 2 S 236 WeblinksCommons Wirtschaftsprufung Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien Wikisource Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch Deutschland 1869 Quellen und Volltexte Wikisource 1 Akienrechtsnovelle Deutschland 1870 Quellen und Volltexte Wikisource 2 Akienrechtsnovelle Deutschland 1884 Quellen und Volltexte Bundeswirtschaftsministerium bmwi de Informationsseite zum Berufsrecht der Wirtschaftsprufer Deutschlandfunk 11 Mai 2015 Die Macht der Insider idw de Homepage des Instituts der Wirtschaftsprufer in Deutschland e V wp net Homepage des Verbands fur die mittelstandische Wirtschaftsprufung e V wirtschaftsprufer de wpk de Homepage der WirtschaftspruferkammerEinzelnachweiseDie durch Kartellabsprachen von Kohle Eisen Stahl und Kaliproduzenten massiver Kurssturze an der Wiener Bose im Fruhjahr 1873 und uberbewerteter Sacheinlagen ausgeloste Grunderkrise im Kaiserreich von 1873 79 verursachte erhebliche Vermogensverluste und eine Vielzahl von Unternehmensinsolvenzen so dass kunftig zur Pravention von Unternehmenskrisen das Rechnungswesen der Kapitalgesellschaften einer verpflichtenden Prufung durch Bucherrevisoren unterzogen wurde Vgl Ulrich Wengenroth Deutsche Wirtschafts und Technikgeschichte seit dem 16 Jahrhundert In Behnen Michael Vogt Martin Vogt Martin Hrsg Deutsche Geschichte von den Anfangen bis zur Gegenwart 4 Aufl Stuttgart Weimar Metzler 1997 S 337 sowie Ute Pothmann Britta Stucker 1961 2011 50 Jahre Berufliche Selbstverwaltung im offentlichen Interesse Wirtschaftspruferkammer Berlin 2011 abgerufen am 26 Mai 2024 Gewerbeordnung fur das Deutsche Reich Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900 Nr 47 Seite 871 979 Heike Franz Zwischen Markt und Profession Betriebswirte in Deutschland im Spannungsfeld von Bildungs und Wirtschaftsburgertum 1900 1945 Vandenhoeck amp Ruprecht 1998 ISBN 978 3 525 35676 0 IDW Hrsg 75 Jahre Wirtschaftsprufer im IDW Gemeinsam denken gemeinsam gestalten gemeinsam verantworten IDW Verlag November 2007 ISBN 978 3 8021 1318 5 Manfred Kohler Versicherungen Vor 75 Jahren fiel die Frankfurter Allgemeine Versicherung an die Allianz In www faz net 27 August 2004 abgerufen am 12 September 2015 Heike Franz Zwischen Markt und Profession Betriebswirte in Deutschland im Spannungsfeld von Bildungs und Wirtschaftsburgertum 1900 1945 Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 1998 ISBN 3 525 35676 5 Verordnung uber den Zusammenschluss auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Prufungs und Treuhandwesens RGBl 1943 Nr 32 S 157 Website Verband fur die mittelstandische Wirtschaftsprufung 1 1 2 Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im Juni 2024 Suche in Webarchiven Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis PDF Mitgliederstatistik der WPK Stand 1 Juli 2013 PDF ca 2 5 MB Wirtschaftspruferkammer WPK Korperschaft des offentlichen Rechts S 2 archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 19 Oktober 2013 abgerufen am 19 Oktober 2013 Volker Beeck Eintrag Wirtschaftsprufungsgesellschaft Springer Verlag abgerufen am 17 September 2024 Vgl Marten Kai Uwe Quick Reiner Ruhnke Klaus Wirtschaftsprufung Grundlagen des betriebswirtschaftlichen Prufungswesens nach nationalen und internationalen Normen 6 Auflage Stuttgart Schaffer Poeschel 2020 S 57 58 IDW Hrsg IDW Prufungsstandard 200 Ziele und allgemeine Grundsatze der Durchfuhrung von Abschlussprufungen Tz 10 Marten K U Quick R amp Ruhnke K Wirtschaftsprufung Grundlagen des betriebswirtschaftlichen Prufungswesens nach nationalen und internationalen Normen 5 Auflage Schaffer Poschel Stuttgart 2015 S 231 International Federation of Accountants Hrsg ISA DE 300 Planung einer Abschlussprufung Tz 8f Marten K U Quick R amp Ruhnke K Wirtschaftsprufung Grundlagen des betriebswirtschaftlichen Prufungswesens nach nationalen und internationalen Normen 5 Auflage Schaffer Poschel Stuttgart 2015 S 241 IDW Hrsg IDW Prufungsstandard 250nF Wesentlichkeit im Rahmen der Abschlussprufung Tz 7 IDW Hrsg IDW Prufungsstandard 250nF Wesentlichkeit im Rahmen der Abschlussprufung Tz 6

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