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Wirtschaftsprüfer

Wirtschaftsprüfer (häufig abgekürzt WP) ist ein freier Beruf der als solcher in der Bundesrepublik Deutschland nach § 15 WPO ein öffentliches Amt bestellt (öffentlicher Verwaltungsakt) wurde (§ 1 WPO) um Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse zu prüfen. Die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer setzt den Nachweis der persönlichen (§ 10 [Versagung der Zulassung] WPO alte Fassung) und fachlichen Eignung (§ 9 [Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit); Verordnungsermächtigung] WPO) im Prüfungsverfahren (Wirtschaftsprüferexamen) voraus. Zu den Aufgaben von Wirtschaftsprüfern gehören unter anderem die Wirtschaftsprüfung über die ordnungsmäßige Buchführung eines Unternehmens und die Prüfung eines den einschlägigen Vorschriften entsprechenden Jahresabschlusses und Konzernabschlusses sowie des (Konzern-)Lageberichts. Ein festgestellter, der gesetzlichen Prüfungspflicht unterliegender Jahresabschluss, der nicht vom bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft wurde, ist bei Aktiengesellschaften bzw. Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach § 256 I Nr. 3 AktG bzw. § 42a GmbH nichtig.
Geschichte
Der Beruf des Wirtschaftsprüfers in Deutschland entstand durch die 1. Durchführungsverordnung zur Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie am 15. Dezember 1931. Wirtschaftsprüfer mussten öffentlich bestellt und Prüfungsgesellschaften eingetragen sein.:16
Die Länder des Deutschen Reiches legten „den rechtlichen und institutionellen Rahmen“ für den neuen Beruf fest. 1931 entstanden zwölf Zulassungs- und Prüfungsstellen für Wirtschaftsprüfer.:17
Anfang 1932 waren in Deutschland ungefähr 280 Wirtschaftsprüfer bestellt und 32 Wirtschaftsprüfungsgesellschaften eingetragen.:21
Rechtslage in Deutschland
Verpflichtende Jahresabschlussprüfungen i. S. d. § 316 I HGB sind nach § 319 I 1 HGB Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorbehalten. Bei mittelgroße GmbH und Personengesellschaften sind bereits auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften prüfungsbefugt (§ 319 I 2 HGB). Nach Artikel 25 EGHGB sind auch genossenschaftlich Prüfungsverbände prüfungsbefugt, ebenso nach Art 16 III 1 MaBV, welche die Vorbehaltsaufgabe der Prüfung von Unternehmensabschlüssen der Genossenschaften innehaben (§§ 53, 55 GenG). Kreditinstitute sind nach § 340k HGB neben dem Wirtschaftsprüfer auch durch Prüfungsstellen für Sparkassen- und Giroverbände bzw. durch genossenschaftliche Prüfungsverbände zu prüfen. Für die Prüfung kommunaler Eigenbetrieb sind nach einigen Landesgesetzen ausschließlich oder jedenfalls auch bestimmte Prüfungsämter zuständig. § 33 AktG setzt für die gesetzlich vorgeschriebene Gründungsprüfung bei AG sogar lediglich bestimmte Erfahrungen und Fachkenntnisse voraus, ohne eine Berufsgruppe oder Organisation explizit zu nennen. Gleiches gilt nach § 16 III 2 MaBV für die Prüfung bei Gewerbetreibenden i. S. v. § 34c I Nr. 1 GewO bezogen auf die Prüfung nach § 16 II MaBV.
Berufsbild
Folgende Aufgaben bestimmen das Berufsbild vorrangig (vgl. § 2 Wirtschaftsprüferordnung (WPO)):
- I. Prüfungstätigkeit: Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen (§ 2 Abs. 1 WPO). Maßgeblich prägt dabei die Vorbehaltsaufgabe, die durch Gesetz vorgeschriebene Prüfung von Jahresabschlüssen und Lageberichten sowie Konzernabschlüssen und Konzernlageberichten unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen bzw. zu versagen. Dies umfasst auch Prüfungen von nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellten Jahres- und Konzernabschlüssen und sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, wie zum Beispiel Sonderprüfungen zur Gründung oder Geschäftsführung nach dem Aktiengesetz, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 142–149 AktG) oder Verschmelzungsprüfungen.
Aufgrund seiner besonderen Befähigung werden dem Wirtschaftsprüfer regelmäßig auch sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen übertragen, wie etwa Due-Diligence-Prüfungen und Unterschlagungsprüfungen (vgl. § 2 III 1 Nr. 2 WPO).
Darüber hinaus beraten Wirtschaftsprüfer ihre Mandanten in steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen, z. B. bei Unternehmensgründungen, Börsengängen und in Fällen von Wirtschaftskriminalität.
- II. Gutachter/Sachverständigentätigkeit: Ebenfalls zum Berufsbild gehört die Tätigkeit als Gutachter oder Sachverständiger in allen Bereichen der wirtschaftlichen Betriebsführung, zu der zum Beispiel die Unternehmensbewertung zählt, nehmen treuhänderische Aufgaben wahr bzw. können vor Gericht auftreten (vgl. § 2 III 1 Nr. 1 WPO).
- III. Rechtsberatung: In Angelegenheiten, mit denen der Wirtschaftsprüfer beruflich befasst ist, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Aufgaben stehen und die er ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigen kann, ist der Wirtschaftsprüfer auch zur Rechtsbesorgung/-beratung befugt (vgl. § 2 III 1 Nr. 2 WPO).
- III. Steuerberatung (§ 2 II i. V. m. §§ 3 StBerG): Zu den beruflichen Vorbehaltsaufgaben zählt die unbeschränkte (geschäftsmäßige) Hilfeleistung in Steuersachen, also die Steuerberatung. Sie umfasst auch das Recht der Vertretung der Steuerpflichtigen vor den Finanzbehörden und Finanzgerichten, sowie Verwaltungsgerichten, soweit es sich um die Überprüfung steuerlich relevanter Verwaltungsakte handelt (§ 2 II WPO).
Berufspflichten
Aufgrund der besonderen Verantwortung, die der Wirtschaftsprüfer durch seine Aufgaben übernimmt, sind bei der Ausübung seiner Tätigkeit u. a. die folgenden Berufspflichten zu erfüllen (vgl. § 43, § 43a und § 49 WPO).
- Berufswürdiges Verhalten: Der Wirtschaftsprüfer hat sich sowohl innerhalb als auch außerhalb seiner Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf erfordert.
- Eigenverantwortung: Der Wirtschaftsprüfer ist gehalten, seinen Beruf eigenverantwortlich auszuüben. Er hat sein Handeln in eigener Verantwortung zu bestimmen, sich selbst ein Urteil zu bilden und seine Entscheidungen selbst zu treffen. Dieser Berufsgrundsatz kann heute bei den großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nicht mehr von einzelnen angestellten Wirtschaftsprüfern eingehalten werden, er wird daher von der jeweiligen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft insgesamt eingehalten.
- Gewissenhaftigkeit: Der Wirtschaftsprüfer hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Aufträge sind ordnungsgemäß zu bearbeiten. Bei der Einstellung von Mitarbeitern sind deren fachliche und persönliche Eignung zu prüfen. Mitarbeiter sind über Berufspflichten zu unterrichten (insbesondere Verschwiegenheit), für ihre angemessene praktische und theoretische Aus- und Fortbildung ist zu sorgen.
- Unabhängigkeit: Der Wirtschaftsprüfer muss unabhängig, d. h. frei von Bindungen sein, die die berufliche Entscheidungsfreiheit beeinflussen oder beeinträchtigen könnten.
- Unbefangenheit: Die Funktion der Abschlussprüfung verlangt, dass der Wirtschaftsprüfer bei seinen Feststellungen, Beurteilungen und Entscheidungen frei von Einflüssen, Bindungen und Rücksichten ist – und zwar gleichgültig, ob sie persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur sind.
- Unparteilichkeit: Der Wirtschaftsprüfer hat sich bei der Prüfungstätigkeit und der Erstattung von Gutachten unparteiisch zu verhalten.
- Verschwiegenheit: Die Pflicht zur Verschwiegenheit bildet die Grundlage für das Vertrauensverhältnis zum Mandanten. Alle dem Wirtschaftsprüfer bei seiner Berufstätigkeit anvertrauten Tatsachen und Umstände dürfen nicht unbefugt offenbart werden.
Die Funktion eines Abschlussprüfers im öffentlichen Interesse ist entscheidend, da viele Personen und Institutionen auf die Qualität seiner Arbeit angewiesen sind, was die Integrität und Effizienz der Märkte fördert. Dabei können Wirtschaftsprüfer die Grundsätze des Ethik-Kodexes der International Federation of Accountants (IFAC) berücksichtigen:
- Integrität bedeutet im Code of Ethics der International Federation of Accountants, dass ein Prüfer in Geschäftsbeziehungen offen und ehrlich sein sollte (Section R111).
- Objektivität bedeutet, dass ein Wirtschaftsprüfer sein Urteil unvoreingenommen, frei von Interessenkonflikten oder unangemessenen Einflüssen von anderen abgeben sollte (IFAC Code of Ethics R112).
Wirtschaftsprüfer haben die „internationale Prüfungsstandards“ die International Standards on Auditing (ISA), den International Standard on Quality Control 1 und andere damit zusammenhängende Standards, die vom Internationalen Wirtschaftsprüferverband (IFAC) über das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) herausgegeben wurden, entsprechend anzuwenden.
Zulassungsverfahren
Die Zulassung als Wirtschaftsprüfer setzt ein Staatsexamen voraus. Zum Examen wird zugelassen, wer
- ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder ausnahmsweise eine langjährige Tätigkeit für einen Wirtschaftsprüfer o. ä. (§ 8, § 8a WPO) und
- mindestens dreijährige Tätigkeit bei einer in § 2 Abs. 2 WPO genannten Stelle, z. B. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, davon mindestens zwei Jahre hauptsächlich im Bereich der Abschlussprüfung (§ 9 Abs. 1 und 2 WPO), nachweisen kann.
Neben dem Examen sind persönliche Voraussetzungen nachzuweisen (§ 16 WPO), insbesondere
- der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung,
- das Recht, öffentliche Ämter zu bekleiden,
- geordnete Vermögensverhältnisse,
- gesundheitliche Eignung und
- berufspflichtkonformes Verhalten.
Das Zulassungsverfahren wird von der Wirtschaftsprüferkammer bundeseinheitlich durchgeführt. Sie bestellt die Kandidaten mit Bestehen des Examens und nimmt die Vereidigung vor. Hiernach darf die Berufsbezeichnung Wirtschaftsprüfer/-in geführt werden. Bei der Erfüllung der Vorbehaltsaufgaben gilt die .
Die Prüfung gilt als sehr anspruchsvolles Berufsexamen, ihre Inhalte sind in § 4 Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV) festgelegt. Prüfungsgebiete sind
- A. Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht,
- B. Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,
- C. Wirtschaftsrecht,
- D. Steuerrecht.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, sie wird halbjährlich angeboten. Der schriftliche Teil umfasst sieben Aufsichtsarbeiten (eine im Fach Wirtschaftsrecht und je zwei in den übrigen Prüfungsgebieten) mit vier- bis sechsstündiger Bearbeitungsdauer. Das Erreichen eines bestimmten Notendurchschnittes berechtigt zur Teilnahme am mündlichen Teil. Je nach Endnote kann die Kommission eine Ergänzungsprüfung in ein oder zwei Prüfungsgebieten anordnen. Eine Ergänzungsprüfung erfordert die erneute Teilnahme am schriftlichen und mündlichen Teil eines Prüfungstermins (meist im Folgejahr) in den betreffenden Prüfungsgebieten. Die gesamte Prüfung (bei Nichterreichen des erforderlichen Notendurchschnittes für die Zulassung zur mündlichen Prüfung, bei Durchfallen durch die mündliche Prüfung oder bei Nichtbestehen der Ergänzungsprüfung) kann zweimal wiederholt werden.
Eine Verkürzung ist für Steuerberater möglich. Diese können ihr Steuerberaterexamen als Prüfungsleistung im Steuerrecht nach § 13 WPO anrechnen lassen. Volljuristen, Volks- und Betriebswirte hingegen müssen die sogenannte Vollprüfung ablegen.
Eine Ausnahme stellt der erfolgreiche Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen Masterstudiengangs im Sinne des § 13b WPO dar. Erfolgreiche Absolventen eines solchen „als zur Ausbildung von Berufsangehörigen besonders geeignet anerkannten Studiengangs“ erhalten bis zu drei der insgesamt sieben Prüfungsleistungen im WP-Examen anerkannt bzw. erlassen. Zurzeit akkreditiert sind unter anderem die Masterstudiengänge Master in Auditing der Leuphana Universität Lüneburg, Auditing, Finance and Taxation (MAFT) der Hochschule Osnabrück/ Fachhochschule Münster, der Mannheim Master of Accounting & Taxation der Mannheim Business School, Master in Auditing der Frankfurt School of Finance and Management/ Hochschule Mainz und der Masterstudiengang Auditing and Taxation der Hochschule Pforzheim. Daneben erlaubt § 13b WPO eine Anrechnung einzelner Prüfungsleistungen im Rahmen einer Hochschulausbildung, wenn die Gleichwertigkeit der Prüfungsleistung in Inhalt, Form und Umfang mit den in § 4 WPO aufgeführten Anforderungen im Zulassungsverfahren durch die Prüfungsstelle festgestellt wird. Die deutlich größere Zahl der aktuell von der WPK akkreditierten Studiengänge nach § 13b WPO ist hier gelistet.
Um Transparenz hinsichtlich des umfangreichen Examensstoffes zu schaffen, hat der IDW/WPK-Arbeitskreis Reform des Wirtschaftsprüfungsexamens eine inhaltliche Konkretisierung der Prüfungsgebiete vorgenommen. Die Veröffentlichung ist als Empfehlung für alle an Ausbildung und Examen Beteiligten zu verstehen.
Die Durchfallquoten der Prüfungen sind über die Jahre gleichbleibend hoch, etwa die Hälfte aller Prüflinge besteht nicht. Im Mittel der Jahre 2004 bis 2017 liegt die Bestehensquote bei 53,6 %.
Arbeitsrechtlicher Status
Nach § 45 Satz 1 WPO sollen Wirtschaftsprüfer als Angestellte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Rechtsstellung von Prokuristen haben. 2007 wurde mit dem Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung hinzugefügt, dass angestellte Wirtschaftsprüfer als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG gelten.
Der Status des leitenden Angestellten bei angestellten Wirtschaftsprüfern bedeutet, dass für den angestellten Wirtschaftsprüfer diverse Arbeitnehmerrechte (wie z. B. das Arbeitszeitgesetz, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, aktives und passives Wahlrecht bei Betriebsratswahlen) nicht mehr gelten.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass § 45 Satz 2 i. V. m. Satz 1 WPO verfassungskonform einschränkend so zu verstehen ist, dass die Bereichsausnahme von der Betriebsverfassung nur für angestellte Wirtschaftsprüfer mit Prokura gilt.
Die Gremien der Wirtschaftsprüferkammer haben die Streichung des § 45 Satz 2 WPO (angestellte WP/vBP als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG) vorgeschlagen. Dem Bundeswirtschaftsministerium wurde dieser Vorschlag im Rahmen der WPO-Änderungsvorschläge mit Schreiben vom 21. März 2012 übermittelt.
Bestellung
Wahl
Der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern vor Ablauf des Geschäftsjahrs, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt, gewählt; den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses wählen die Gesellschafter des Mutterunternehmens (§ 318 I 1,3 [Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers] HGB). Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft kann im Rahmen der Satzungsautonomie ein anderes Organ gesellschaftsvertraglich für die Wahl zuständig sein (§ 318 I 2 HGB).
Auftragsvergabe
Die gesetzlichen Vertreter der AG, der mitbestimmenden GmbH, bei Zuständigkeit des Aufsichtsrats dieser, haben unverzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen. Der Prüfungsauftrag kann nur widerrufen werden, wenn nach ein Gericht ein anderer Prüfer bestellt (§ 318 I 4,5 [Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers] HGB). Vorschlagsberechtigt ist bei der Aktiengesellschaft allein der Aufsichtsrat (vgl. § 124 III 1 AktG).
Abberufung
Ein erteilter und angenommener Prüfungsauftrag kann nach § 318 I 5 HGB von der Gesellschaft nur nach gerichtlicher Bestellung eines anderen Prüfers widerrufen werden. Eine Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich, eine ordentliche Kündigung ist ebenso wie die einvernehmliche Aufhebung des Prüfungsauftrags nicht möglich. Als wichtiger Grund ist seitens der Gesellschaft die nachträglich festgestellte Nichtigkeit der Prüferwahl sowie der Wegfall der Prüfungspflicht anzusehen. Die Weigerung der Gesellschaft, ihren Vorlagen- und Auskunftspflichten gegenüber dem Wirtschaftsprüfer nachzukommen, begründet kein Kündigungsrecht, sondern stellt gegebenenfalls einen Grund zur Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks dar (IDW PS 400.56).
Gerichtliche Ersetzung des Wirtschaftsprüfers
Nach § 318 III HGB hat das zuständige Gericht bei gesetzlicher Prüfungspflicht auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder von den Gesellschaftern (bei AG: Quorum von 5 % des Grundkapitals oder eines Börsenwerts von 500.000 €) nach Anhörung der Beteiligten und des gewählten und des gewählten Prüfers einen anderen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des Prüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere wenn ein Ausschlussgrund nach §§ 319, 319a HGB vorliegt. Weitere Gründe können sein: fehlende Qualifikation, ungenügende Ausstattung und schwerer Vertrauensbruch. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach dem Tag der Wahl des Abschlussprüfers zu stellen (§ 318 III 2 HGB). § 318 III 3 HGB stellt klar, dass im Falle des nachträglichen Bekanntwerdens eines Befangenheitsgrundes (Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Abschlussprüfers) die Frist erst mit Erlangung der Kenntnis der befangenheitsgründenen Umstände zu laufen beginnt.
Gerichtliche Bestellung des Wirtschaftsprüfers
Vom gerichtlichen Ersetzungsverfahren eines gewählten Abschlussprüfers ist das gerichtliche Bestellungsverfahren nach § 318 IV HGB zu unterscheiden, das darauf gerichtet ist, einen bis zum Ablauf des Geschäftsjahres nicht gewählten Prüfer zu bestellen, um die rechtzeitige Durchführung der Abschlussprüfung zu gewährleisten. Das Gericht wird auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder eines Gesellschafters, auch jedes Aktionärs, tätig, wobei die gesetzlichen Vertreter verpflichtet sind, den Antrag zu stellen (§ 318 IV 3 HGB).
Antragsgründe sind:
- fehlende, nichtige oder erfolgreich angefochtene Wahl des Abschlussprüfers,
- Ablehnung des Prüfungsauftrags durch den gewählten Abschlussprüfer,
- dessen Wegfall (z. B. durch Tod, Ausschließung aus dem Beruf),
- Verhinderung des gewählten Abschlussprüfers, die Prüfung rechtzeitig abzuschließen und
- nicht rechtzeitige Ersatzwahl.
Die gerichtliche Bestellung des Abschlussprüfers nach § 318 III, IV HGB muss durch diesen angenommen werden.
Wirtschaftsprüfer in den Vereinigten Staaten
Siehe auch
- Institut der Wirtschaftsprüfer
- Sekundärhaftung
- Big Four (Wirtschaftsprüfungsgesellschaften)
Literatur
- Reinhard Goerdeler: Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und die gesetzliche Abschlussprüfung in den Ländern der EWG. In: Die Wirtschaftsprüfung 28 (1975), S. 402–410.
- Harald Helmschrott, Claus Buhleier: Der Beruf des Wirtschaftsprüfers. Tätigkeit, Bewerbung und Berufseinstieg. 1. Auflage. R. Oldenbourg Verlag, München/Wien 1998, ISBN 3-486-24743-3.
- Anja Bierwirth, Heinz Dennenwaldt u. a.: Berufsstart Steuern & WP (= Praxis Konkret). 1. Auflage. DSV Studenten Verlag, St. Gallen 1999, ISBN 3-905440-38-5 (Vertrieb: Forum Verlag, Konstanz).
- Volker Mayer: Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen (Reihe), Wirtschaftsrecht Band 1: Rechtsgeschäftslehre Schuldverhältnisse Handelsgeschäfte. 1. Auflage. Kohlhammer Verlag, Stuttgart 2015, ISBN 978-3-17-030513-7 (kohlhammer.de).
- Volker Mayer: Wirtschaftsrecht Band 2: Sachenrecht Insolvenzrecht Internationales Privatrecht. 1. Auflage. Kohlhammer Verlag, Stuttgart 2016, ISBN 978-3-17-030709-4 (kohlhammer.de).
- Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (Hrsg.): WP Handbuch. Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung. 17. Auflage. IDW Verlag, Düsseldorf 2020, ISBN 978-3-8021-2493-8.
- Sebastian Hakelmacher: Das Alternative WP Handbuch. Freud- und Leidfaden für Wirtschaftsprüfer. Trostbüchlein für Rechnungsleger. Aufklärung für Manager und Aufsichtsräte. 2. aktualisierte und zugespitzte Auflage. IDW Verlag, Düsseldorf 2006, ISBN 3-8021-1282-2, S. 236.
Weblinks
- Literatur über Wirtschaftsprüfer im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- Wirtschaftsprüferkammer (WPK)
- Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.
- Verband für die mittelständische Wirtschaftsprüfung e. V. (wp.net e. V.)
- Institut österreichischer Wirtschaftsprüfer
- www.wirtschaftsprüfer.de
Einzelnachweise
- Unvereinbar sind 1) gewerbliche Tätigkeiten; 2. Tätigkeiten in einem Anstellungsverhältnis mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle; 3. Tätigkeiten in einem Beamtenverhältnis oder einem nicht ehrenamtlich ausgeübten Richterverhältnis mit Ausnahme des in Absatz 2 Nummer 2 genannten Falls; § 44a bleibt unberührt. (§ 43a III S. 3 [Regeln der Berufsausübung] Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung – WPO)). Vereinbar mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers sind, 1) welche die Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten zum Gegenstand haben; 2) die Ausübung eines freien Berufs; 3) die Tätigkeit an wissenschaftlichen Instituten und als Lehrer an Hochschulen; 4) die treuhänderische Verwaltung; in Ausnahmefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer eine ausschließliche Tätigkeit in einem Treuhandverhältnis für vereinbar erklären, wenn sie nur vorübergehende Zeit dauert; 5) die freie schriftstellerische und künstlerische Tätigkeit. Zur Definition „freier Berufe“ vgl. § 1 II 1 PartGG, vgl. Naumann, Klaus-Peter in Gelhausen, Hans; Haußer, Jochen; Hennrichs, Joachim: WP Handbuch : Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung, Düsseldorf : IDW, 16. Auflage, 2019, S. 9.
- Vgl. Marten, Kai-Uwe; Quick, Reiner; Ruhnke, Klaus: Lexikon der Wirtschaftsprüfung: nach nationalen und internationalen Normen, Stuttgart: Schäffer-Poeschel, 2006, S. 887.
- Vgl. EU-Abschlussprüferrichtlinie: Richtlinie 2006/43/EG vom 17. Mai 2006 – konsolidierte Fassung
- Vgl. Holger Grünewald in Carl-Christian Freidank, Laurenz Lachnit und Jörg Tesch: Vahlens großes Auditing Lexikon, München : Beck und Vahlen, 2007, S. 9.
- IDW (Hrsg.): 75 Jahre Wirtschaftsprüfer im IDW – Gemeinsam denken, gemeinsam gestalten, gemeinsam verantworten. IDW-Verlag, November 2007, ISBN 978-3-8021-1318-5.
- Wollburg, Eva in Gelhausen, Hans; Haußer, Jochen; Hennrichs, Joachim: WP Handbuch: Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung, Düsseldorf: IDW, 16. Auflage, 2019, S. 44.
- Vgl. § 316 [Pflicht zur Prüfung] HGB: Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB sind, sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Ändern sich der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts, ist eine erneute Prüfung durch den Abschlussprüfer erforderlich, deren Ergebnis dokumentiert und der Bestätigungsvermerk angepasst werden muss.
- Vgl. § 317 [Gegenstand und Umfang der Prüfung] Handelsgesetzbuch Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften muss geprüft werden, ob der Vorstand die gesetzlich geforderten Maßnahmen des § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzesordnungs gemäß umgesetzt hat und ob das Überwachungssystem effektiv funktioniert. Sofern nicht anders festgelegt, erstreckt sich die Prüfung nicht darauf, ob der Fortbestand der geprüften Kapitalgesellschaft sowie die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung gewährleistet werden können.
- Dazu werden die Internationalen Rechnungslegungsstandards, welche aus den International Accounting Standards (IAS), den International Financial Reporting Standards (IFRS) und den dazugehörigen Interpretationen (SIC/IFRIC), die nachfolgenden Änderungen dieser Standards und der dazugehörigen Interpretationen sowie die vom International Accounting Standards Board (IASB) in Zukunft veröffentlichten oder verabschiedeten Standards und dazugehörigen Interpretationen, gezählt.
- Vgl. § 311 Verschmelzungsprüfung
- Harald Schumm: Verschmelzungsprüfung. In: https://www.schumm-aigner.de/. Schumm & Aigner GmbH, abgerufen am 17. September 2024.
- Vgl. Bundesagentur für Arbeit: Hochschulberuf Wirtschaftsprüfer/in, https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/
- Im Bereich Rating beurteilen sie die Bonität der Kunden nach bestimmten Kriterien. Wirtschaftsprüfer/innen können so ermitteln, zu welchem Zinssatz Kredite voraussichtlich vergeben werden können. Dabei richten sie ihr Augenmerk sowohl auf die aktuell vorhandenen Vermögenswerte der potenziellen Kreditnehmer als auch auf künftige Ertragsaussichten. Sie bieten Unternehmen ggf. auch Dienstleistungen im Controlling und in der Buchhaltung, in der Organisationsberatung, in der Finanz- und Liquiditätsplanung und in der Rechtsberatung an. (Vgl. Bundesagentur für Arbeit (BA): Hochschulberuf Wirtschaftsprüfer. www.berufe.net)
- Sie können das geprüfte Unternehmen über bei der Abschlussprüfung gewonnene Erkenntnisse informieren, sollten jedoch an den internen Entscheidungsprozessen des geprüften Unternehmens nicht mitwirken. Wenn die Gefahr für ihre Unabhängigkeit trotz ergriffener Schutzmaßnahmen zu groß ist, sollten sie zurücktreten oder das Mandat ablehnen. Beispiele für die Gefahr für die Unabhängigkeit eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft sind eine mittelbare oder unmittelbare finanzielle Beteiligung an dem geprüften Unternehmen und die Erbringung von zusätzlichen prüfungsfremden Leistungen. Ferner kann die Höhe und Zusammensetzung des Prüfungshonorars, das von einem geprüften Unternehmen gezahlt wird, die Unabhängigkeit eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft gefährden.
- Wirtschaftsprüfer haben sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten. Vgl. § 43 [Allgemeine Berufspflichten Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung – WPO)] Berufsangehörige sollten sich von jeglichen Aktivitäten fernhalten, die im Widerspruch zu ihrem Beruf oder dem Ansehen ihres Berufs stehen. Auch außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit müssen sie das Vertrauen und die Achtung, die mit ihrem Beruf verbunden sind, wahren. Zudem sind sie verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden. Auch außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit müssen sie das Vertrauen und die Achtung, die mit ihrem Beruf verbunden sind, wahren. Zudem sind sie verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden.
- Diese Regeln über die Verschwiegenheit gelten auch für Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, die an einem bestimmten Prüfungsauftrag nicht mehr beteiligt sind.
- Vgl. (9) Richtlinie 2006/43/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates.
- Vgl. IESBA Code of Ethics: IESBA – 2024 Handbook of the International Code of Ethics for Professional Accountants (englischsprachige Originalversion) sowie Hansrudi Lenz: Der Rationale Prüfer und moralische Normen: Ist der Ethikkodex für Wirtschaftsprüfer mehr als nur ein Lippenbekenntnis? in: Andreas Georg Scherer, Moritz Patzer: Betriebswirtschaftslehre und Unternehmensethik, Wiesbaden: Springer, Seite 315–336.
- Vgl. IFAC 2007; vgl. zur Beschreibung der IFAC Marten et al. 2007 (Marten, K.-U.; Quick, R.; Ruhnke, K.: Wirtschaftsprüfung, 3. Aufl., Stuttgart: Gabler 2007.), 73 ff., zum Code of Ethics Marten et al. 2007, 124 ff.
- Wirtschaftsprüfer haben die „internationale Prüfungsstandards“ die International Standards on Auditing (ISA), den International Standard on Quality Control 1 und andere damit zusammenhängende Standards, die vom Internationalen Wirtschaftsprüferverband (IFAC) über das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) herausgegeben wurden, bei ihrer Berufsausübung anzuwenden. (Vgl. Richtlinie 2006/43/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates.) Vgl. § 317 Absatz 5 [Gegenstand und Umfang der Prüfung] Handelsgesetzbuch
- Wirtschaftsprüfer müssen die Fähigkeit zur Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen sowie in den Tätigkeitsbereichen der Steuer- und Wirtschaftsberatung und der Rechtsdienstleistung die Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, um Mandantenaufträge erledigen und interdisziplinäre Fragestellungen lösen zu können (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung – WPAnrV).
- gesetzliche und standesrechtliche Vorschriften für Abschlussprüfung und Abschlussprüfer, internationale Prüfungsstandards: I. Rechnungslegung a) Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht, b) Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, c) international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze, d) Rechnungslegung in besonderen Fällen, e) Jahresabschlussanalyse; II. Prüfung a) Prüfung der Rechnungslegung: rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards, insbesondere Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht und Bescheinigungen, andere Reporting-Aufträge, b) sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, insbesondere aktienrechtliche Sonderprüfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen, Geschäftsführungsprüfungen, c) andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Due-Diligence-Prüfungen, Kreditwürdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung von Sanierungskonzepten; III. Grundzüge und Prüfung der Informationstechnologie;
- Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen
- Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit: insbesondere Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit.
- Theorie und Grundsätze des allgemeinen Rechnungswesens, gesetzliche Vorschriften und Grundsätze für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses, internationale Rechnungslegungsstandards, Finanzanalyse, Kostenrechnung und betriebliches Rechnungswesen, Risikomanagement und interne Kontrolle, IT- und Computersysteme, Mathematik und Statistik, Grundzüge des betrieblichen Finanzwesens
- inklusive Finanzwissenschaft
- Gesellschaftsrecht und Corporate Governance, Rechtsvorschriften über Insolvenz und ähnliche Verfahren, bürgerliches Recht und Handelsrecht, Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht.
- WPK: Studiengänge
- WPK: Studiengänge
- WPK: Konkretisierung Prüfungsgebiete ( vom 16. Mai 2011 im Internet Archive)
- WPK: wpk.de Gesamtübersichten WP seit 2004 – Kandidatenzahl, Prüfungsteilnehmer, Prüfungsart
- Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (BGBl. 2007 I S. 2178)
- BAG, Beschluss vom 29. Juni 2011, 7 ABR 15/10 Volltext
- vgl. WPK-Magazin 2/2012, S. 17 und S. 18, abrufbar auf www.wpk.de
- Holger Grünewald in Carl-Christian Freidank, Laurenz Lachnit und Jörg Tesch: Vahlens großes Auditing Lexikon, München : Beck und Vahlen, 2007, S. 9–10.
- § 111 II 3 [Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats] AktG, §§ 6 I, 25 I Nr. 2 MitbestG
Autor: www.NiNa.Az
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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Wirtschaftsprufer haufig abgekurzt WP ist ein freier Beruf der als solcher in der Bundesrepublik Deutschland nach 15 WPO ein offentliches Amt bestellt offentlicher Verwaltungsakt wurde 1 WPO um Jahresabschlusse und konsolidierte Abschlusse zu prufen Die Bestellung zum Wirtschaftsprufer setzt den Nachweis der personlichen 10 Versagung der Zulassung WPO alte Fassung und fachlichen Eignung 9 Voraussetzungen fur die Zulassung Prufungstatigkeit Verordnungsermachtigung WPO im Prufungsverfahren Wirtschaftspruferexamen voraus Zu den Aufgaben von Wirtschaftsprufern gehoren unter anderem die Wirtschaftsprufung uber die ordnungsmassige Buchfuhrung eines Unternehmens und die Prufung eines den einschlagigen Vorschriften entsprechenden Jahresabschlusses und Konzernabschlusses sowie des Konzern Lageberichts Ein festgestellter der gesetzlichen Prufungspflicht unterliegender Jahresabschluss der nicht vom bestellten Wirtschaftsprufer gepruft wurde ist bei Aktiengesellschaften bzw Gesellschaften mit beschrankter Haftung nach 256 I Nr 3 AktG bzw 42a GmbH nichtig Wirtschaftsprufer 1762 Geschichte Hauptartikel Entstehung in Deutschland im Artikel Wirtschaftsprufung Der Beruf des Wirtschaftsprufers in Deutschland entstand durch die 1 Durchfuhrungsverordnung zur Verordnung des Reichsprasidenten uber Aktienrecht Bankenaufsicht und uber eine Steueramnestie am 15 Dezember 1931 Wirtschaftsprufer mussten offentlich bestellt und Prufungsgesellschaften eingetragen sein 16 Die Lander des Deutschen Reiches legten den rechtlichen und institutionellen Rahmen fur den neuen Beruf fest 1931 entstanden zwolf Zulassungs und Prufungsstellen fur Wirtschaftsprufer 17 Anfang 1932 waren in Deutschland ungefahr 280 Wirtschaftsprufer bestellt und 32 Wirtschaftsprufungsgesellschaften eingetragen 21Rechtslage in DeutschlandVerpflichtende Jahresabschlussprufungen i S d 316 I HGB sind nach 319 I 1 HGB Wirtschaftsprufern und Wirtschaftsprufungsgesellschaften vorbehalten Bei mittelgrosse GmbH und Personengesellschaften sind bereits auch vereidigte Buchprufer und Buchprufungsgesellschaften prufungsbefugt 319 I 2 HGB Nach Artikel 25 EGHGB sind auch genossenschaftlich Prufungsverbande prufungsbefugt ebenso nach Art 16 III 1 MaBV welche die Vorbehaltsaufgabe der Prufung von Unternehmensabschlussen der Genossenschaften innehaben 53 55 GenG Kreditinstitute sind nach 340k HGB neben dem Wirtschaftsprufer auch durch Prufungsstellen fur Sparkassen und Giroverbande bzw durch genossenschaftliche Prufungsverbande zu prufen Fur die Prufung kommunaler Eigenbetrieb sind nach einigen Landesgesetzen ausschliesslich oder jedenfalls auch bestimmte Prufungsamter zustandig 33 AktG setzt fur die gesetzlich vorgeschriebene Grundungsprufung bei AG sogar lediglich bestimmte Erfahrungen und Fachkenntnisse voraus ohne eine Berufsgruppe oder Organisation explizit zu nennen Gleiches gilt nach 16 III 2 MaBV fur die Prufung bei Gewerbetreibenden i S v 34c I Nr 1 GewO bezogen auf die Prufung nach 16 II MaBV Berufsbild Folgende Aufgaben bestimmen das Berufsbild vorrangig vgl 2 Wirtschaftspruferordnung WPO I Prufungstatigkeit Wirtschaftsprufer haben die berufliche Aufgabe betriebswirtschaftliche Prufungen insbesondere solche von Jahresabschlussen wirtschaftlicher Unternehmen durchzufuhren und Bestatigungsvermerke uber die Vornahme und das Ergebnis solcher Prufungen zu erteilen 2 Abs 1 WPO Massgeblich pragt dabei die Vorbehaltsaufgabe die durch Gesetz vorgeschriebene Prufung von Jahresabschlussen und Lageberichten sowie Konzernabschlussen und Konzernlageberichten unter Beachtung der Grundsatze ordnungsmassiger Buchfuhrung ein den tatsachlichen Verhaltnissen entsprechendes Bild der Vermogens Finanz und Ertragslage durchzufuhren und Bestatigungsvermerke uber die Vornahme und das Ergebnis solcher Prufungen zu erteilen bzw zu versagen Dies umfasst auch Prufungen von nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsatzen aufgestellten Jahres und Konzernabschlussen und sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prufungen wie zum Beispiel Sonderprufungen zur Grundung oder Geschaftsfuhrung nach dem Aktiengesetz namentlich auch bei Massnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung 142 149 AktG oder Verschmelzungsprufungen Aufgrund seiner besonderen Befahigung werden dem Wirtschaftsprufer regelmassig auch sonstige betriebswirtschaftliche Prufungen ubertragen wie etwa Due Diligence Prufungen und Unterschlagungsprufungen vgl 2 III 1 Nr 2 WPO Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Daruber hinaus beraten Wirtschaftsprufer ihre Mandanten in steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen z B bei Unternehmensgrundungen Borsengangen und in Fallen von Wirtschaftskriminalitat II Gutachter Sachverstandigentatigkeit Ebenfalls zum Berufsbild gehort die Tatigkeit als Gutachter oder Sachverstandiger in allen Bereichen der wirtschaftlichen Betriebsfuhrung zu der zum Beispiel die Unternehmensbewertung zahlt nehmen treuhanderische Aufgaben wahr bzw konnen vor Gericht auftreten vgl 2 III 1 Nr 1 WPO III Rechtsberatung In Angelegenheiten mit denen der Wirtschaftsprufer beruflich befasst ist die in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Aufgaben stehen und die er ohne die Rechtsberatung nicht sachgemass erledigen kann ist der Wirtschaftsprufer auch zur Rechtsbesorgung beratung befugt vgl 2 III 1 Nr 2 WPO III Steuerberatung 2 II i V m 3 StBerG Zu den beruflichen Vorbehaltsaufgaben zahlt die unbeschrankte geschaftsmassige Hilfeleistung in Steuersachen also die Steuerberatung Sie umfasst auch das Recht der Vertretung der Steuerpflichtigen vor den Finanzbehorden und Finanzgerichten sowie Verwaltungsgerichten soweit es sich um die Uberprufung steuerlich relevanter Verwaltungsakte handelt 2 II WPO Berufspflichten Aufgrund der besonderen Verantwortung die der Wirtschaftsprufer durch seine Aufgaben ubernimmt sind bei der Ausubung seiner Tatigkeit u a die folgenden Berufspflichten zu erfullen vgl 43 43a und 49 WPO Berufswurdiges Verhalten Der Wirtschaftsprufer hat sich sowohl innerhalb als auch ausserhalb seiner Berufstatigkeit des Vertrauens und der Achtung wurdig zu erweisen die der Beruf erfordert Eigenverantwortung Der Wirtschaftsprufer ist gehalten seinen Beruf eigenverantwortlich auszuuben Er hat sein Handeln in eigener Verantwortung zu bestimmen sich selbst ein Urteil zu bilden und seine Entscheidungen selbst zu treffen Dieser Berufsgrundsatz kann heute bei den grossen Wirtschaftsprufungsgesellschaften nicht mehr von einzelnen angestellten Wirtschaftsprufern eingehalten werden er wird daher von der jeweiligen Wirtschaftsprufungsgesellschaft insgesamt eingehalten Gewissenhaftigkeit Der Wirtschaftsprufer hat seinen Beruf gewissenhaft auszuuben Auftrage sind ordnungsgemass zu bearbeiten Bei der Einstellung von Mitarbeitern sind deren fachliche und personliche Eignung zu prufen Mitarbeiter sind uber Berufspflichten zu unterrichten insbesondere Verschwiegenheit fur ihre angemessene praktische und theoretische Aus und Fortbildung ist zu sorgen Unabhangigkeit Der Wirtschaftsprufer muss unabhangig d h frei von Bindungen sein die die berufliche Entscheidungsfreiheit beeinflussen oder beeintrachtigen konnten Unbefangenheit Die Funktion der Abschlussprufung verlangt dass der Wirtschaftsprufer bei seinen Feststellungen Beurteilungen und Entscheidungen frei von Einflussen Bindungen und Rucksichten ist und zwar gleichgultig ob sie personlicher wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur sind Unparteilichkeit Der Wirtschaftsprufer hat sich bei der Prufungstatigkeit und der Erstattung von Gutachten unparteiisch zu verhalten Verschwiegenheit Die Pflicht zur Verschwiegenheit bildet die Grundlage fur das Vertrauensverhaltnis zum Mandanten Alle dem Wirtschaftsprufer bei seiner Berufstatigkeit anvertrauten Tatsachen und Umstande durfen nicht unbefugt offenbart werden Die Funktion eines Abschlussprufers im offentlichen Interesse ist entscheidend da viele Personen und Institutionen auf die Qualitat seiner Arbeit angewiesen sind was die Integritat und Effizienz der Markte fordert Dabei konnen Wirtschaftsprufer die Grundsatze des Ethik Kodexes der International Federation of Accountants IFAC berucksichtigen Integritat bedeutet im Code of Ethics der International Federation of Accountants dass ein Prufer in Geschaftsbeziehungen offen und ehrlich sein sollte Section R111 Objektivitat bedeutet dass ein Wirtschaftsprufer sein Urteil unvoreingenommen frei von Interessenkonflikten oder unangemessenen Einflussen von anderen abgeben sollte IFAC Code of Ethics R112 Wirtschaftsprufer haben die internationale Prufungsstandards die International Standards on Auditing ISA den International Standard on Quality Control 1 und andere damit zusammenhangende Standards die vom Internationalen Wirtschaftspruferverband IFAC uber das International Auditing and Assurance Standards Board IAASB herausgegeben wurden entsprechend anzuwenden Zulassungsverfahren Die Zulassung als Wirtschaftsprufer setzt ein Staatsexamen voraus Zum Examen wird zugelassen wer ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder ausnahmsweise eine langjahrige Tatigkeit fur einen Wirtschaftsprufer o a 8 8a WPO und mindestens dreijahrige Tatigkeit bei einer in 2 Abs 2 WPO genannten Stelle z B Wirtschaftsprufungsgesellschaft davon mindestens zwei Jahre hauptsachlich im Bereich der Abschlussprufung 9 Abs 1 und 2 WPO nachweisen kann Neben dem Examen sind personliche Voraussetzungen nachzuweisen 16 WPO insbesondere der Abschluss einer Vermogensschadenhaftpflichtversicherung das Recht offentliche Amter zu bekleiden geordnete Vermogensverhaltnisse gesundheitliche Eignung und berufspflichtkonformes Verhalten Das Zulassungsverfahren wird von der Wirtschaftspruferkammer bundeseinheitlich durchgefuhrt Sie bestellt die Kandidaten mit Bestehen des Examens und nimmt die Vereidigung vor Hiernach darf die Berufsbezeichnung Wirtschaftsprufer in gefuhrt werden Bei der Erfullung der Vorbehaltsaufgaben gilt die Die Prufung gilt als sehr anspruchsvolles Berufsexamen ihre Inhalte sind in 4 Wirtschaftspruferprufungsverordnung WiPrPrufV festgelegt Prufungsgebiete sind A Wirtschaftliches Prufungswesen Unternehmensbewertung und Berufsrecht B Angewandte Betriebswirtschaftslehre Volkswirtschaftslehre C Wirtschaftsrecht D Steuerrecht Die Prufung besteht aus einem schriftlichen und einem mundlichen Teil sie wird halbjahrlich angeboten Der schriftliche Teil umfasst sieben Aufsichtsarbeiten eine im Fach Wirtschaftsrecht und je zwei in den ubrigen Prufungsgebieten mit vier bis sechsstundiger Bearbeitungsdauer Das Erreichen eines bestimmten Notendurchschnittes berechtigt zur Teilnahme am mundlichen Teil Je nach Endnote kann die Kommission eine Erganzungsprufung in ein oder zwei Prufungsgebieten anordnen Eine Erganzungsprufung erfordert die erneute Teilnahme am schriftlichen und mundlichen Teil eines Prufungstermins meist im Folgejahr in den betreffenden Prufungsgebieten Die gesamte Prufung bei Nichterreichen des erforderlichen Notendurchschnittes fur die Zulassung zur mundlichen Prufung bei Durchfallen durch die mundliche Prufung oder bei Nichtbestehen der Erganzungsprufung kann zweimal wiederholt werden Eine Verkurzung ist fur Steuerberater moglich Diese konnen ihr Steuerberaterexamen als Prufungsleistung im Steuerrecht nach 13 WPO anrechnen lassen Volljuristen Volks und Betriebswirte hingegen mussen die sogenannte Vollprufung ablegen Eine Ausnahme stellt der erfolgreiche Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen Masterstudiengangs im Sinne des 13b WPO dar Erfolgreiche Absolventen eines solchen als zur Ausbildung von Berufsangehorigen besonders geeignet anerkannten Studiengangs erhalten bis zu drei der insgesamt sieben Prufungsleistungen im WP Examen anerkannt bzw erlassen Zurzeit akkreditiert sind unter anderem die Masterstudiengange Master in Auditing der Leuphana Universitat Luneburg Auditing Finance and Taxation MAFT der Hochschule Osnabruck Fachhochschule Munster der Mannheim Master of Accounting amp Taxation der Mannheim Business School Master in Auditing der Frankfurt School of Finance and Management Hochschule Mainz und der Masterstudiengang Auditing and Taxation der Hochschule Pforzheim Daneben erlaubt 13b WPO eine Anrechnung einzelner Prufungsleistungen im Rahmen einer Hochschulausbildung wenn die Gleichwertigkeit der Prufungsleistung in Inhalt Form und Umfang mit den in 4 WPO aufgefuhrten Anforderungen im Zulassungsverfahren durch die Prufungsstelle festgestellt wird Die deutlich grossere Zahl der aktuell von der WPK akkreditierten Studiengange nach 13b WPO ist hier gelistet Um Transparenz hinsichtlich des umfangreichen Examensstoffes zu schaffen hat der IDW WPK Arbeitskreis Reform des Wirtschaftsprufungsexamens eine inhaltliche Konkretisierung der Prufungsgebiete vorgenommen Die Veroffentlichung ist als Empfehlung fur alle an Ausbildung und Examen Beteiligten zu verstehen Die Durchfallquoten der Prufungen sind uber die Jahre gleichbleibend hoch etwa die Halfte aller Pruflinge besteht nicht Im Mittel der Jahre 2004 bis 2017 liegt die Bestehensquote bei 53 6 Arbeitsrechtlicher Status Nach 45 Satz 1 WPO sollen Wirtschaftsprufer als Angestellte von Wirtschaftsprufungsgesellschaften die Rechtsstellung von Prokuristen haben 2007 wurde mit dem Gesetz zur Starkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftspruferordnung hinzugefugt dass angestellte Wirtschaftsprufer als leitende Angestellte im Sinne des 5 Abs 3 BetrVG gelten Der Status des leitenden Angestellten bei angestellten Wirtschaftsprufern bedeutet dass fur den angestellten Wirtschaftsprufer diverse Arbeitnehmerrechte wie z B das Arbeitszeitgesetz Tarifvertrage Betriebsvereinbarungen aktives und passives Wahlrecht bei Betriebsratswahlen nicht mehr gelten Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden dass 45 Satz 2 i V m Satz 1 WPO verfassungskonform einschrankend so zu verstehen ist dass die Bereichsausnahme von der Betriebsverfassung nur fur angestellte Wirtschaftsprufer mit Prokura gilt Die Gremien der Wirtschaftspruferkammer haben die Streichung des 45 Satz 2 WPO angestellte WP vBP als leitende Angestellte im Sinne des 5 Abs 3 BetrVG vorgeschlagen Dem Bundeswirtschaftsministerium wurde dieser Vorschlag im Rahmen der WPO Anderungsvorschlage mit Schreiben vom 21 Marz 2012 ubermittelt Bestellung Wahl Der Abschlussprufer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern vor Ablauf des Geschaftsjahrs auf das sich seine Prufungstatigkeit erstreckt gewahlt den Abschlussprufer des Konzernabschlusses wahlen die Gesellschafter des Mutterunternehmens 318 I 1 3 Bestellung und Abberufung des Abschlussprufers HGB Bei der Gesellschaft mit beschrankter Haftung Offenen Handelsgesellschaft der Kommanditgesellschaft kann im Rahmen der Satzungsautonomie ein anderes Organ gesellschaftsvertraglich fur die Wahl zustandig sein 318 I 2 HGB Auftragsvergabe Die gesetzlichen Vertreter der AG der mitbestimmenden GmbH bei Zustandigkeit des Aufsichtsrats dieser haben unverzuglich nach der Wahl den Prufungsauftrag zu erteilen Der Prufungsauftrag kann nur widerrufen werden wenn nach ein Gericht ein anderer Prufer bestellt 318 I 4 5 Bestellung und Abberufung des Abschlussprufers HGB Vorschlagsberechtigt ist bei der Aktiengesellschaft allein der Aufsichtsrat vgl 124 III 1 AktG Abberufung Ein erteilter und angenommener Prufungsauftrag kann nach 318 I 5 HGB von der Gesellschaft nur nach gerichtlicher Bestellung eines anderen Prufers widerrufen werden Eine Kundigung ist nur aus wichtigem Grund moglich eine ordentliche Kundigung ist ebenso wie die einvernehmliche Aufhebung des Prufungsauftrags nicht moglich Als wichtiger Grund ist seitens der Gesellschaft die nachtraglich festgestellte Nichtigkeit der Pruferwahl sowie der Wegfall der Prufungspflicht anzusehen Die Weigerung der Gesellschaft ihren Vorlagen und Auskunftspflichten gegenuber dem Wirtschaftsprufer nachzukommen begrundet kein Kundigungsrecht sondern stellt gegebenenfalls einen Grund zur Einschrankung oder Versagung des Bestatigungsvermerks dar IDW PS 400 56 Gerichtliche Ersetzung des Wirtschaftsprufers Nach 318 III HGB hat das zustandige Gericht bei gesetzlicher Prufungspflicht auf Antrag der gesetzlichen Vertreter des Aufsichtsrats oder von den Gesellschaftern bei AG Quorum von 5 des Grundkapitals oder eines Borsenwerts von 500 000 nach Anhorung der Beteiligten und des gewahlten und des gewahlten Prufers einen anderen Wirtschaftsprufer zu bestellen wenn dies aus einem in der Person des Prufers liegenden Grund geboten erscheint insbesondere wenn ein Ausschlussgrund nach 319 319a HGB vorliegt Weitere Grunde konnen sein fehlende Qualifikation ungenugende Ausstattung und schwerer Vertrauensbruch Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach dem Tag der Wahl des Abschlussprufers zu stellen 318 III 2 HGB 318 III 3 HGB stellt klar dass im Falle des nachtraglichen Bekanntwerdens eines Befangenheitsgrundes Unabhangigkeit und Unbefangenheit des Abschlussprufers die Frist erst mit Erlangung der Kenntnis der befangenheitsgrundenen Umstande zu laufen beginnt Gerichtliche Bestellung des Wirtschaftsprufers Vom gerichtlichen Ersetzungsverfahren eines gewahlten Abschlussprufers ist das gerichtliche Bestellungsverfahren nach 318 IV HGB zu unterscheiden das darauf gerichtet ist einen bis zum Ablauf des Geschaftsjahres nicht gewahlten Prufer zu bestellen um die rechtzeitige Durchfuhrung der Abschlussprufung zu gewahrleisten Das Gericht wird auf Antrag der gesetzlichen Vertreter des Aufsichtsrats oder eines Gesellschafters auch jedes Aktionars tatig wobei die gesetzlichen Vertreter verpflichtet sind den Antrag zu stellen 318 IV 3 HGB Antragsgrunde sind fehlende nichtige oder erfolgreich angefochtene Wahl des Abschlussprufers Ablehnung des Prufungsauftrags durch den gewahlten Abschlussprufer dessen Wegfall z B durch Tod Ausschliessung aus dem Beruf Verhinderung des gewahlten Abschlussprufers die Prufung rechtzeitig abzuschliessen und nicht rechtzeitige Ersatzwahl Die gerichtliche Bestellung des Abschlussprufers nach 318 III IV HGB muss durch diesen angenommen werden Wirtschaftsprufer in den Vereinigten Staaten Hauptartikel Certified Public AccountantSiehe auchInstitut der Wirtschaftsprufer Sekundarhaftung Big Four Wirtschaftsprufungsgesellschaften LiteraturReinhard Goerdeler Der Berufsstand der Wirtschaftsprufer und die gesetzliche Abschlussprufung in den Landern der EWG In Die Wirtschaftsprufung 28 1975 S 402 410 Harald Helmschrott Claus Buhleier Der Beruf des Wirtschaftsprufers Tatigkeit Bewerbung und Berufseinstieg 1 Auflage R Oldenbourg Verlag Munchen Wien 1998 ISBN 3 486 24743 3 Anja Bierwirth Heinz Dennenwaldt u a Berufsstart Steuern amp WP Praxis Konkret 1 Auflage DSV Studenten Verlag St Gallen 1999 ISBN 3 905440 38 5 Vertrieb Forum Verlag Konstanz Volker Mayer Handbuch Wirtschaftsprufungsexamen Reihe Wirtschaftsrecht Band 1 Rechtsgeschaftslehre Schuldverhaltnisse Handelsgeschafte 1 Auflage Kohlhammer Verlag Stuttgart 2015 ISBN 978 3 17 030513 7 kohlhammer de Volker Mayer Wirtschaftsrecht Band 2 Sachenrecht Insolvenzrecht Internationales Privatrecht 1 Auflage Kohlhammer Verlag Stuttgart 2016 ISBN 978 3 17 030709 4 kohlhammer de Institut der Wirtschaftsprufer in Deutschland e V Hrsg WP Handbuch Wirtschaftsprufung und Rechnungslegung 17 Auflage IDW Verlag Dusseldorf 2020 ISBN 978 3 8021 2493 8 Sebastian Hakelmacher Das Alternative WP Handbuch Freud und Leidfaden fur Wirtschaftsprufer Trostbuchlein fur Rechnungsleger Aufklarung fur Manager und Aufsichtsrate 2 aktualisierte und zugespitzte Auflage IDW Verlag Dusseldorf 2006 ISBN 3 8021 1282 2 S 236 WeblinksLiteratur uber Wirtschaftsprufer im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek Wirtschaftspruferkammer WPK Institut der Wirtschaftsprufer in Deutschland e V Verband fur die mittelstandische Wirtschaftsprufung e V wp net e V Institut osterreichischer Wirtschaftsprufer www wirtschaftsprufer deEinzelnachweiseUnvereinbar sind 1 gewerbliche Tatigkeiten 2 Tatigkeiten in einem Anstellungsverhaltnis mit Ausnahme der in den Absatzen 1 und 2 genannten Falle 3 Tatigkeiten in einem Beamtenverhaltnis oder einem nicht ehrenamtlich ausgeubten Richterverhaltnis mit Ausnahme des in Absatz 2 Nummer 2 genannten Falls 44a bleibt unberuhrt 43a III S 3 Regeln der Berufsausubung Gesetz uber eine Berufsordnung der Wirtschaftsprufer Wirtschaftspruferordnung WPO Vereinbar mit dem Beruf des Wirtschaftsprufers sind 1 welche die Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten zum Gegenstand haben 2 die Ausubung eines freien Berufs 3 die Tatigkeit an wissenschaftlichen Instituten und als Lehrer an Hochschulen 4 die treuhanderische Verwaltung in Ausnahmefallen kann die Wirtschaftspruferkammer eine ausschliessliche Tatigkeit in einem Treuhandverhaltnis fur vereinbar erklaren wenn sie nur vorubergehende Zeit dauert 5 die freie schriftstellerische und kunstlerische Tatigkeit Zur Definition freier Berufe vgl 1 II 1 PartGG vgl Naumann Klaus Peter in Gelhausen Hans Hausser Jochen Hennrichs Joachim WP Handbuch Wirtschaftsprufung und Rechnungslegung Dusseldorf IDW 16 Auflage 2019 S 9 Vgl Marten Kai Uwe Quick Reiner Ruhnke Klaus Lexikon der Wirtschaftsprufung nach nationalen und internationalen Normen Stuttgart Schaffer Poeschel 2006 S 887 Vgl EU Abschlusspruferrichtlinie Richtlinie 2006 43 EG vom 17 Mai 2006 konsolidierte Fassung Vgl Holger Grunewald in Carl Christian Freidank Laurenz Lachnit und Jorg Tesch Vahlens grosses Auditing Lexikon Munchen Beck und Vahlen 2007 S 9 IDW Hrsg 75 Jahre Wirtschaftsprufer im IDW Gemeinsam denken gemeinsam gestalten gemeinsam verantworten IDW Verlag November 2007 ISBN 978 3 8021 1318 5 Wollburg Eva in Gelhausen Hans Hausser Jochen Hennrichs Joachim WP Handbuch Wirtschaftsprufung und Rechnungslegung Dusseldorf IDW 16 Auflage 2019 S 44 Vgl 316 Pflicht zur Prufung HGB Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften die nicht kleine i S d 267 Abs 1 HGB sind sind durch einen Abschlussprufer zu prufen Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlussprufer zu prufen Andern sich der Jahresabschluss der Konzernabschluss der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prufungsberichts ist eine erneute Prufung durch den Abschlussprufer erforderlich deren Ergebnis dokumentiert und der Bestatigungsvermerk angepasst werden muss Vgl 317 Gegenstand und Umfang der Prufung Handelsgesetzbuch Dabei ist auch zu prufen ob die Chancen und Risiken der kunftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind Bei borsennotierten Aktiengesellschaften muss gepruft werden ob der Vorstand die gesetzlich geforderten Massnahmen des 91 Abs 2 des Aktiengesetzesordnungs gemass umgesetzt hat und ob das Uberwachungssystem effektiv funktioniert Sofern nicht anders festgelegt erstreckt sich die Prufung nicht darauf ob der Fortbestand der gepruften Kapitalgesellschaft sowie die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschaftsfuhrung gewahrleistet werden konnen Dazu werden die Internationalen Rechnungslegungsstandards welche aus den International Accounting Standards IAS den International Financial Reporting Standards IFRS und den dazugehorigen Interpretationen SIC IFRIC die nachfolgenden Anderungen dieser Standards und der dazugehorigen Interpretationen sowie die vom International Accounting Standards Board IASB in Zukunft veroffentlichten oder verabschiedeten Standards und dazugehorigen Interpretationen gezahlt Vgl 311 Verschmelzungsprufung Harald Schumm Verschmelzungsprufung In https www schumm aigner de Schumm amp Aigner GmbH abgerufen am 17 September 2024 Vgl Bundesagentur fur Arbeit Hochschulberuf Wirtschaftsprufer in https web arbeitsagentur de berufenet Im Bereich Rating beurteilen sie die Bonitat der Kunden nach bestimmten Kriterien Wirtschaftsprufer innen konnen so ermitteln zu welchem Zinssatz Kredite voraussichtlich vergeben werden konnen Dabei richten sie ihr Augenmerk sowohl auf die aktuell vorhandenen Vermogenswerte der potenziellen Kreditnehmer als auch auf kunftige Ertragsaussichten Sie bieten Unternehmen ggf auch Dienstleistungen im Controlling und in der Buchhaltung in der Organisationsberatung in der Finanz und Liquiditatsplanung und in der Rechtsberatung an Vgl Bundesagentur fur Arbeit BA Hochschulberuf Wirtschaftsprufer www berufe net Sie konnen das geprufte Unternehmen uber bei der Abschlussprufung gewonnene Erkenntnisse informieren sollten jedoch an den internen Entscheidungsprozessen des gepruften Unternehmens nicht mitwirken Wenn die Gefahr fur ihre Unabhangigkeit trotz ergriffener Schutzmassnahmen zu gross ist sollten sie zurucktreten oder das Mandat ablehnen Beispiele fur die Gefahr fur die Unabhangigkeit eines Abschlussprufers oder einer Prufungsgesellschaft sind eine mittelbare oder unmittelbare finanzielle Beteiligung an dem gepruften Unternehmen und die Erbringung von zusatzlichen prufungsfremden Leistungen Ferner kann die Hohe und Zusammensetzung des Prufungshonorars das von einem gepruften Unternehmen gezahlt wird die Unabhangigkeit eines Abschlussprufers oder einer Prufungsgesellschaft gefahrden Wirtschaftsprufer haben sich insbesondere bei der Erstattung von Prufungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten Vgl 43 Allgemeine Berufspflichten Gesetz uber eine Berufsordnung der Wirtschaftsprufer Wirtschaftspruferordnung WPO Berufsangehorige sollten sich von jeglichen Aktivitaten fernhalten die im Widerspruch zu ihrem Beruf oder dem Ansehen ihres Berufs stehen Auch ausserhalb ihrer beruflichen Tatigkeit mussen sie das Vertrauen und die Achtung die mit ihrem Beruf verbunden sind wahren Zudem sind sie verpflichtet sich kontinuierlich fortzubilden Auch ausserhalb ihrer beruflichen Tatigkeit mussen sie das Vertrauen und die Achtung die mit ihrem Beruf verbunden sind wahren Zudem sind sie verpflichtet sich kontinuierlich fortzubilden Diese Regeln uber die Verschwiegenheit gelten auch fur Abschlussprufer oder Prufungsgesellschaften die an einem bestimmten Prufungsauftrag nicht mehr beteiligt sind Vgl 9 Richtlinie 2006 43 EG des europaischen Parlaments und des Rates vom 17 Mai 2006 uber Abschlussprufungen von Jahresabschlussen und konsolidierten Abschlussen zur Anderung der Richtlinien 78 660 EWG und 83 349 EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84 253 EWG des Rates Vgl IESBA Code of Ethics IESBA 2024 Handbook of the International Code of Ethics for Professional Accountants englischsprachige Originalversion sowie Hansrudi Lenz Der Rationale Prufer und moralische Normen Ist der Ethikkodex fur Wirtschaftsprufer mehr als nur ein Lippenbekenntnis in Andreas Georg Scherer Moritz Patzer Betriebswirtschaftslehre und Unternehmensethik Wiesbaden Springer Seite 315 336 Vgl IFAC 2007 vgl zur Beschreibung der IFAC Marten et al 2007 Marten K U Quick R Ruhnke K Wirtschaftsprufung 3 Aufl Stuttgart Gabler 2007 73 ff zum Code of Ethics Marten et al 2007 124 ff Wirtschaftsprufer haben die internationale Prufungsstandards die International Standards on Auditing ISA den International Standard on Quality Control 1 und andere damit zusammenhangende Standards die vom Internationalen Wirtschaftspruferverband IFAC uber das International Auditing and Assurance Standards Board IAASB herausgegeben wurden bei ihrer Berufsausubung anzuwenden Vgl Richtlinie 2006 43 EG des europaischen Parlaments und des Rates vom 17 Mai 2006 uber Abschlussprufungen von Jahresabschlussen und konsolidierten Abschlussen zur Anderung der Richtlinien 78 660 EWG und 83 349 EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84 253 EWG des Rates Vgl 317 Absatz 5 Gegenstand und Umfang der Prufung Handelsgesetzbuch Wirtschaftsprufer mussen die Fahigkeit zur Durchfuhrung betriebswirtschaftlicher Prufungen sowie in den Tatigkeitsbereichen der Steuer und Wirtschaftsberatung und der Rechtsdienstleistung die Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben um Mandantenauftrage erledigen und interdisziplinare Fragestellungen losen zu konnen 1 Absatz 1 Satz 2 Wirtschaftsprufungsexamens Anrechnungsverordnung WPAnrV gesetzliche und standesrechtliche Vorschriften fur Abschlussprufung und Abschlussprufer internationale Prufungsstandards I Rechnungslegung a Buchfuhrung Jahresabschluss und Lagebericht b Konzernabschluss und Konzernlagebericht Bericht uber die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen c international anerkannte Rechnungslegungsgrundsatze d Rechnungslegung in besonderen Fallen e Jahresabschlussanalyse II Prufung a Prufung der Rechnungslegung rechtliche Vorschriften und Prufungsstandards insbesondere Prufungsgegenstand und Prufungsauftrag Prufungsansatz und Prufungsdurchfuhrung Bestatigungsvermerk Prufungsbericht und Bescheinigungen andere Reporting Auftrage b sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prufungen insbesondere aktienrechtliche Sonderprufungen Prufung von Risikofruherkennungssystemen Geschaftsfuhrungsprufungen c andere betriebswirtschaftliche Prufungen insbesondere Due Diligence Prufungen Kreditwurdigkeitsprufungen Unterschlagungsprufungen Wirtschaftlichkeitsprufungen Prufung von Sanierungskonzepten III Grundzuge und Prufung der Informationstechnologie Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen Berufsgrundsatze und Unabhangigkeit insbesondere Organisation des Berufs Berufsaufsicht Berufsgrundsatze und Unabhangigkeit Theorie und Grundsatze des allgemeinen Rechnungswesens gesetzliche Vorschriften und Grundsatze fur die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses internationale Rechnungslegungsstandards Finanzanalyse Kostenrechnung und betriebliches Rechnungswesen Risikomanagement und interne Kontrolle IT und Computersysteme Mathematik und Statistik Grundzuge des betrieblichen Finanzwesens inklusive Finanzwissenschaft Gesellschaftsrecht und Corporate Governance Rechtsvorschriften uber Insolvenz und ahnliche Verfahren burgerliches Recht und Handelsrecht Sozialversicherungs und Arbeitsrecht WPK Studiengange WPK Studiengange WPK Konkretisierung Prufungsgebiete Memento vom 16 Mai 2011 im Internet Archive WPK wpk de Gesamtubersichten WP seit 2004 Kandidatenzahl Prufungsteilnehmer Prufungsart Gesetz zur Starkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftspruferordnung BGBl 2007 I S 2178 BAG Beschluss vom 29 Juni 2011 7 ABR 15 10 Volltext vgl WPK Magazin 2 2012 S 17 und S 18 abrufbar auf www wpk de Holger Grunewald in Carl Christian Freidank Laurenz Lachnit und Jorg Tesch Vahlens grosses Auditing Lexikon Munchen Beck und Vahlen 2007 S 9 10 111 II 3 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats AktG 6 I 25 I Nr 2 MitbestGBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4066500 8 GND Explorer lobid OGND AKS LCCN sh85009487 NDL 00564933