Als Jahresabschlussprüfung im Bilanzrecht und in der Wirtschaft wird die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und Konzer
Jahresabschlussprüfung

Als Jahresabschlussprüfung im Bilanzrecht und in der Wirtschaft wird die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und Konzernabschlusses von Unternehmen und sonstigen bilanzierungspflichtigen Personenvereinigungen durch Abschlussprüfer bezeichnet, die nach Unionsrecht, nationalem Recht und auf freiwilliger Basis von kleinen Unternehmen durchgeführt wird.
Allgemeines
Abschlussprüfer sind Wirtschaftsprüfer, die von der Unternehmensleitung zum Zwecke der Jahresabschlussprüfung bestellt werden müssen (§ 318 HGB / § 2 WPO). Nach § 242 Abs. 1, 2 und 3 HGB hat der Kaufmann für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs eine Aufstellung über Vermögen und Schulden (Bilanz) und eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge (Gewinn- und Verlustrechnung) des Geschäftsjahrs aufzustellen. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss.
Die Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Kaufmann (Unternehmer) bedeutet eine Interessenkollision, weil der Unternehmer dazu neigen könnte, den Geschäftsverlauf seines eigenen Unternehmens im Jahresabschluss günstiger darzustellen als er tatsächlich gewesen ist (Gefahr der Bilanzfälschung). Um dem vorzubeugen, prüfen unabhängige Dritte mit Sachkunde den Jahresabschluss sowie einen etwaigen Lage- und Risikobericht. Diese Dritte sind Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer. Der Anhang ist nicht Gegenstand der Prüfung. Diese Prüfungen heißen auch Pflichtprüfung und werden jährlich durchgeführt.
Gemäß § 1 Abs. 1 PublG hat ein sehr großes Unternehmen Rechnung zu legen, wenn für den Bilanzstichtag des Ablaufs eines Geschäftsjahrs (Abschlussstichtag) und für die zwei darauf folgenden Abschlussstichtage jeweils mindestens zwei der drei folgenden Merkmale zutreffen: Die Bilanzsumme übersteigt 65 Millionen Euro, die Umsatzerlöse des Unternehmens in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag übersteigen 130 Millionen Euro und das Unternehmen hat in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag durchschnittlich mehr als 5000 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Pflichtprüfung des Jahres-/Konzernabschluss und Konzern-/Lageberichtes ergibt sich aus § 6 PublG.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für die Jahresabschlussprüfung können in materielles und formelles Recht unterteilt werden:
- Das materielle Recht ergibt sich für einzelne Rechtsformen aus § 242 Abs. 2 und 3 HGB (für Personengesellschaften: Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaft, Stille Gesellschaft und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung) und § 264 HGB (für Kapitalgesellschaften: Aktiengesellschaft, Europäische Gesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien und Gesellschaft mit beschränkter Haftung und deren Unterform Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)), § 6 PublG sowie Genossenschaften (§§ 53–60 GenG), Versicherungsunternehmungen (§ 341k HGB, §§ 57–60, 64 VAG), Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute (§ 340k HGB, §§ 28, 29 KWG), Bausparkassen (§ 13 BausparkG) oder Kapitalanlagegesellschaften (§ 38 Abs. 1 KAGB). Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 316 I HGB) und sehr große Unternehmen (Nicht-Kapitalgesellschaften) nach dem PublG (§§ 1, 6 I PublG), die sich einer Pflichtprüfung unterziehen müssen, sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Mittelgroße GmbH und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a I HGB können auch durch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften geprüft werden (§ 319 I 1, 2 HGB). Sondervorschriften bestehen nach § 340a ff. HGB für Kreditinstitute und gemäß § 341 ff. HGB für Versicherungsunternehmen.
- Im formellen Recht geht es darum, wie das materielle Recht durchgeführt werden soll. Nach § 2 Abs. 1 WPO haben Wirtschaftsprüfer die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen. Wirtschaftsprüfer müssen durch Anlegung von Handakten ein zutreffendes Bild über die von ihnen entfaltete Tätigkeit geben können (§ 51b WPO). Erteilen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke, so dürfen diese nach § 32 WPO nur von Wirtschaftsprüfern unterzeichnet werden; sie dürfen auch von vereidigten Buchprüfern unterzeichnet werden, soweit diese gesetzlich befugt sind, Bestätigungsvermerke zu erteilen. Gleiches gilt für sonstige Erklärungen im Rahmen von Tätigkeiten, die den Berufsangehörigen gesetzlich vorbehalten sind.
Gegenstand der Prüfung
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) gibt laufend Prüfungsstandards (PS) und „IDW-Verlautbarungen“ heraus, nach denen Wirtschaftsprüfer – unbeschadet ihrer Eigenverantwortlichkeit – ihrer Tätigkeit nachgehen können. Die vom Unternehmen mandatierten Wirtschaftsprüfer werden laufend während des Geschäftsjahrs informiert. Wichtige Prüfhandlungen sind unter anderem die Prüfung von Eröffnungsbilanzwerten im Rahmen von Erstprüfungen (IDW PS 205), Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten (IDW PS 210), Feststellung und Beurteilung von Fehlerrisiken (IDW PS 261) oder die Prüfung der Inventur (IDW PS 301). Vom Wirtschaftsprüfer sind Bestätigungen Dritter einzuholen (IDW PS 302), also insbesondere von Gläubigern über die Verbindlichkeiten des Unternehmens und von Schuldnern über das Vermögen des Unternehmens (Saldenbestätigungen über Forderungen gegen Debitoren oder Bankguthaben).
Die Prüfung umfasst vor allem die Buchführung. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses soll feststellen, ob die gesetzlichen Vorschriften und die ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und der Satzung beachtet worden sind (§ 317 Abs. 1 HGB). Die Prüfung muss so gestaltet sein, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die das nach § 264 Abs. 2 dargestellte Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft erheblich beeinflussen, bei sorgfältiger Berufsausübung erkannt werden. Zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gehört, dass die Buchführung nachvollziehbar, unveränderlich, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet ist.
Die Prüfung des Lageberichtes und Konzernlageberichtes soll die Übereinstimmung mit dem Jahresabschluss und dem Konzernabschluss, sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlussprüfers aufzeigen und dabei eine zutreffende Vorstellung von der (Konzern-)Lage des Unternehmens vermitteln (§ 317 Abs. 2 HGB). Bei börsennotierten Unternehmen ist zusätzlich das Risikomanagementsystem zu prüfen (§§ 316 HGB, § 317 HGB). Zu beachten sind ferner ergänzende Vorschriften und branchen- bzw. wirtschaftsspezifische Richtlinien (zum Beispiel § 53 HGrG; Prüfungsberichtsverordnung).
Die Zusammenfassung der Jahresabschlussprüfung wird in Prüfungsberichten dokumentiert.
Bank- und Versicherungswesen
Nach § 26 Abs. 1 KWG müssen Kreditinstitute die Prüfungsberichte der Bankenaufsicht BaFin einreichen. Weitere Vorschriften sind § 3 Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV), § 3 Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV) und § 19 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Neben den Erkenntnissen aus ihrer Aufsichtstätigkeit sind die Jahresabschlussprüfungsberichte eine wichtige Informationsquelle der Bankenaufsicht. Lässt sich anhand vorliegender Informationen ein bestimmter Sachverhalt nicht ausreichend klären, ordnet die BaFin eine Sonderprüfung an.
Versicherungsunternehmen haben gemäß § 37 VAG den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Aufsichtsbehörde BaFin jeweils unverzüglich einzureichen.
Bestätigungsvermerk
Nach § 316 HGB, § 322 HGB und § 313 Abs. 2 AktG hat der Abschlussprüfer über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Der Prüfbericht enthält zum Schluss einen Bestätigungsvermerk (Testat) des Wirtschaftsprüfers, der mit Angabe von Ort und Tag vom Wirtschaftsprüfer zu unterzeichnen ist (§ 313 Abs. 5 AktG).
Unternehmen von öffentlichem Interesse erhalten nach IDW PS 401 ff. folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk: „Wir haben den Jahresabschluss zum (Datum) der (Unternehmen) geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht vom (Datum) bis zum (Datum) geprüft. Die in der Anlage genannten Bestandteile des Lageberichts haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
- entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens zum (Datum) sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom (Datum) bis zum (Datum) und
- vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum Lagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der in der Anlage genannten Bestandteile des Lageberichts.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.“
Diese Darstellung entspricht den „Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen“ (IDW PS 450).
Wirtschaftliche Aspekte
Die Jahresabschlussprüfung ist in der Wirtschaftstheorie der Vergleich eines Ist-Objektes mit einem Soll-Objekt. Das Ist-Objekt ist der Jahresabschluss, das Soll-Objekt das durch den Abschlussprüfer zusammengestellte Ergebnis. Durch Vergleich der beiden Objekte und Klärung der Unterschiede gelangt der Abschlussprüfer zu einem Prüfungsergebnis, welches er beispielsweise durch den Prüfungsbericht und durch den Bestätigungsvermerk kundtut. Ziel ist es hingegen nicht, die Bonität des geprüften Unternehmens zu bestätigen (siehe auch Erwartungslücke). Die Prüfung ist mit einer kritischen Grundhaltung durchzuführen und so anzulegen, dass Verstöße und Unrichtigkeiten bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.
Wirkungen
Ohne Jahresabschlussprüfung kann der Jahresabschluss von der Unternehmensleitung nicht festgestellt werden; ein dennoch festgestellter Jahresabschluss ist nichtig. Bei der Jahresabschlussprüfung wird der Jahresabschluss eines Unternehmens durch einen Abschlussprüfer auf die Einhaltung von Gesetzen, der Satzung und des Gesellschaftsvertrags und die Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung hin geprüft und mit einem Bestätigungs- oder einem Versagungsvermerk versehen. Ziel der Prüfung ist die Beurteilung, ob die Rechnungslegungsvorschriften eingehalten wurden. Die Jahresabschlussprüfung ist eine Wirtschaftsprüfung.
Der am Schluss des Jahresabschlusses übernommene Bestätigungsvermerk gibt der Öffentlichkeit, insbesondere Aktionären, Finanzverwaltung, Gläubigern (unter anderem Kreditinstituten als Kreditgeber), Massenmedien oder Wettbewerbern eine gewisse Auskunft über die Qualität des Jahresabschlusses, darf jedoch nicht überschätzt werden. Neben dem „uneingeschränkten Bestätigungsvermerk“ gibt noch Abstufungen des Bestätigungsvermerks.
Einzelnachweise
- Vgl. Artikel 2 [Begriffsbestimmungen] Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 a)-c) der Richtlinie 2006/43/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates
- Wolfgang Lück, Prüfung der Rechnungslegung: Jahresabschlussprüfung, 1999, S. 6 ff.
- Volker Beeck: Jahresabschlussprüfung. Springer Fachmedien Wiesbaden: Gabler Wirtschaftslexikon, abgerufen am 17. September 2024.
- Wolfgang Lück, Lexikon der Internen Revision, 2001, S. 165
- Vgl. Jörn Schulte: Jahresabschlussprüfung, Eintrag in Gramlich / Gluchowski / Horsch / Schäfer / Waschbusch (Hrsg.): Gablers Banklexikon: Bank - Börse - Finanzierung, Wiesbaden: Springler 2021.
- § 317 [Gegenstand und Umfang der Prüfung] Handelsgesetzbuch: "In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen."
- Carl-Christian Freidank, Vahlens großes Auditing-Lexikon, 2007, S. 741
- gegebenenfalls auch mit dem IFRS-Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a
- Wolfgang Lück, Lexikon der Internen Revision, 2001, S. 164
- Carl-Christian Freidank, Vahlens großes Auditing-Lexikon, 2007, S. 741
- Verlag Dr. Th. Gabler (Hrsg.), Gablers Wirtschafts-Lexikon, Band 1, 1984, S. 43; ISBN 3409303839
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
wikipedia, wiki, deutsches, deutschland, buch, bücher, bibliothek artikel lesen, herunterladen kostenlos kostenloser herunterladen, MP3, Video, MP4, 3GP, JPG, JPEG, GIF, PNG, Bild, Musik, Lied, Film, Buch, Spiel, Spiele, Mobiltelefon, Mobil, Telefon, android, ios, apple, samsung, iphone, xiomi, xiaomi, redmi, honor, oppo, nokia, sonya, mi, pc, web, computer, komputer, Informationen zu Jahresabschlussprüfung, Was ist Jahresabschlussprüfung? Was bedeutet Jahresabschlussprüfung?
Als Jahresabschlussprufung im Bilanzrecht und in der Wirtschaft wird die Pflichtprufung des Jahresabschlusses und Konzernabschlusses von Unternehmen und sonstigen bilanzierungspflichtigen Personenvereinigungen durch Abschlussprufer bezeichnet die nach Unionsrecht nationalem Recht und auf freiwilliger Basis von kleinen Unternehmen durchgefuhrt wird AllgemeinesAbschlussprufer sind Wirtschaftsprufer die von der Unternehmensleitung zum Zwecke der Jahresabschlussprufung bestellt werden mussen 318 HGB 2 WPO Nach 242 Abs 1 2 und 3 HGB hat der Kaufmann fur den Schluss eines jeden Geschaftsjahrs eine Aufstellung uber Vermogen und Schulden Bilanz und eine Gegenuberstellung der Aufwendungen und Ertrage Gewinn und Verlustrechnung des Geschaftsjahrs aufzustellen Die Bilanz und die Gewinn und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss Die Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Kaufmann Unternehmer bedeutet eine Interessenkollision weil der Unternehmer dazu neigen konnte den Geschaftsverlauf seines eigenen Unternehmens im Jahresabschluss gunstiger darzustellen als er tatsachlich gewesen ist Gefahr der Bilanzfalschung Um dem vorzubeugen prufen unabhangige Dritte mit Sachkunde den Jahresabschluss sowie einen etwaigen Lage und Risikobericht Diese Dritte sind Wirtschaftsprufer oder Buchprufer Der Anhang ist nicht Gegenstand der Prufung Diese Prufungen heissen auch Pflichtprufung und werden jahrlich durchgefuhrt Gemass 1 Abs 1 PublG hat ein sehr grosses Unternehmen Rechnung zu legen wenn fur den Bilanzstichtag des Ablaufs eines Geschaftsjahrs Abschlussstichtag und fur die zwei darauf folgenden Abschlussstichtage jeweils mindestens zwei der drei folgenden Merkmale zutreffen Die Bilanzsumme ubersteigt 65 Millionen Euro die Umsatzerlose des Unternehmens in den zwolf Monaten vor dem Abschlussstichtag ubersteigen 130 Millionen Euro und das Unternehmen hat in den zwolf Monaten vor dem Abschlussstichtag durchschnittlich mehr als 5000 Arbeitnehmer beschaftigt Die Pflichtprufung des Jahres Konzernabschluss und Konzern Lageberichtes ergibt sich aus 6 PublG RechtsgrundlagenDie Rechtsgrundlagen fur die Jahresabschlussprufung konnen in materielles und formelles Recht unterteilt werden Das materielle Recht ergibt sich fur einzelne Rechtsformen aus 242 Abs 2 und 3 HGB fur Personengesellschaften Kommanditgesellschaft Offene Handelsgesellschaft Gesellschaft burgerlichen Rechts Partnerschaftsgesellschaft Stille Gesellschaft und Europaische wirtschaftliche Interessenvereinigung und 264 HGB fur Kapitalgesellschaften Aktiengesellschaft Europaische Gesellschaft Kommanditgesellschaft auf Aktien und Gesellschaft mit beschrankter Haftung und deren Unterform Unternehmergesellschaft haftungsbeschrankt 6 PublG sowie Genossenschaften 53 60 GenG Versicherungsunternehmungen 341k HGB 57 60 64 VAG Kredit bzw Finanzdienstleistungsinstitute 340k HGB 28 29 KWG Bausparkassen 13 BausparkG oder Kapitalanlagegesellschaften 38 Abs 1 KAGB Grosse und mittelgrosse Kapitalgesellschaften 316 I HGB und sehr grosse Unternehmen Nicht Kapitalgesellschaften nach dem PublG 1 6 I PublG die sich einer Pflichtprufung unterziehen mussen sind von einem Wirtschaftsprufer oder einer Wirtschaftsprufungsgesellschaft zu prufen Mittelgrosse GmbH und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des 264a I HGB konnen auch durch vereidigte Buchprufer und Buchprufungsgesellschaften gepruft werden 319 I 1 2 HGB Sondervorschriften bestehen nach 340a ff HGB fur Kreditinstitute und gemass 341 ff HGB fur Versicherungsunternehmen Im formellen Recht geht es darum wie das materielle Recht durchgefuhrt werden soll Nach 2 Abs 1 WPO haben Wirtschaftsprufer die berufliche Aufgabe betriebswirtschaftliche Prufungen insbesondere solche von Jahresabschlussen wirtschaftlicher Unternehmen durchzufuhren und Bestatigungsvermerke uber die Vornahme und das Ergebnis solcher Prufungen zu erteilen Wirtschaftsprufer mussen durch Anlegung von Handakten ein zutreffendes Bild uber die von ihnen entfaltete Tatigkeit geben konnen 51b WPO Erteilen Wirtschaftsprufungsgesellschaften gesetzlich vorgeschriebene Bestatigungsvermerke so durfen diese nach 32 WPO nur von Wirtschaftsprufern unterzeichnet werden sie durfen auch von vereidigten Buchprufern unterzeichnet werden soweit diese gesetzlich befugt sind Bestatigungsvermerke zu erteilen Gleiches gilt fur sonstige Erklarungen im Rahmen von Tatigkeiten die den Berufsangehorigen gesetzlich vorbehalten sind Gegenstand der PrufungDas Institut der Wirtschaftsprufer IDW gibt laufend Prufungsstandards PS und IDW Verlautbarungen heraus nach denen Wirtschaftsprufer unbeschadet ihrer Eigenverantwortlichkeit ihrer Tatigkeit nachgehen konnen Die vom Unternehmen mandatierten Wirtschaftsprufer werden laufend wahrend des Geschaftsjahrs informiert Wichtige Prufhandlungen sind unter anderem die Prufung von Eroffnungsbilanzwerten im Rahmen von Erstprufungen IDW PS 205 Aufdeckung von Unregelmassigkeiten IDW PS 210 Feststellung und Beurteilung von Fehlerrisiken IDW PS 261 oder die Prufung der Inventur IDW PS 301 Vom Wirtschaftsprufer sind Bestatigungen Dritter einzuholen IDW PS 302 also insbesondere von Glaubigern uber die Verbindlichkeiten des Unternehmens und von Schuldnern uber das Vermogen des Unternehmens Saldenbestatigungen uber Forderungen gegen Debitoren oder Bankguthaben Die Prufung umfasst vor allem die Buchfuhrung Die Prufung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses soll feststellen ob die gesetzlichen Vorschriften und die erganzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und der Satzung beachtet worden sind 317 Abs 1 HGB Die Prufung muss so gestaltet sein dass Unrichtigkeiten und Verstosse die das nach 264 Abs 2 dargestellte Bild der Vermogens Finanz und Ertragslage der Kapitalgesellschaft erheblich beeinflussen bei sorgfaltiger Berufsausubung erkannt werden Zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gehort dass die Buchfuhrung nachvollziehbar unveranderlich vollstandig richtig zeitgerecht und geordnet ist Die Prufung des Lageberichtes und Konzernlageberichtes soll die Ubereinstimmung mit dem Jahresabschluss und dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prufung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlussprufers aufzeigen und dabei eine zutreffende Vorstellung von der Konzern Lage des Unternehmens vermitteln 317 Abs 2 HGB Bei borsennotierten Unternehmen ist zusatzlich das Risikomanagementsystem zu prufen 316 HGB 317 HGB Zu beachten sind ferner erganzende Vorschriften und branchen bzw wirtschaftsspezifische Richtlinien zum Beispiel 53 HGrG Prufungsberichtsverordnung Die Zusammenfassung der Jahresabschlussprufung wird in Prufungsberichten dokumentiert Bank und VersicherungswesenNach 26 Abs 1 KWG mussen Kreditinstitute die Prufungsberichte der Bankenaufsicht BaFin einreichen Weitere Vorschriften sind 3 Kapitalanlage Prufungsberichte Verordnung KAPrufbV 3 Wertpapierdienstleistungs Prufungsverordnung WpDPV und 19 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ZAG Neben den Erkenntnissen aus ihrer Aufsichtstatigkeit sind die Jahresabschlussprufungsberichte eine wichtige Informationsquelle der Bankenaufsicht Lasst sich anhand vorliegender Informationen ein bestimmter Sachverhalt nicht ausreichend klaren ordnet die BaFin eine Sonderprufung an Versicherungsunternehmen haben gemass 37 VAG den aufgestellten sowie spater den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Aufsichtsbehorde BaFin jeweils unverzuglich einzureichen Bestatigungsvermerk Hauptartikel Bestatigungsvermerk Nach 316 HGB 322 HGB und 313 Abs 2 AktG hat der Abschlussprufer uber das Ergebnis der Prufung schriftlich zu berichten Der Prufbericht enthalt zum Schluss einen Bestatigungsvermerk Testat des Wirtschaftsprufers der mit Angabe von Ort und Tag vom Wirtschaftsprufer zu unterzeichnen ist 313 Abs 5 AktG Unternehmen von offentlichem Interesse erhalten nach IDW PS 401 ff folgenden uneingeschrankten Bestatigungsvermerk Wir haben den Jahresabschluss zum Datum der Unternehmen gepruft Daruber hinaus haben wir den Lagebericht vom Datum bis zum Datum gepruft Die in der Anlage genannten Bestandteile des Lageberichts haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich gepruft Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prufung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der beigefugte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS wie sie in der EU anzuwenden sind und den erganzend nach 315e Abs 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsachlichen Verhaltnissen entsprechendes Bild der Vermogens und Finanzlage des Unternehmens zum Datum sowie seiner Ertragslage fur das Geschaftsjahr vom Datum bis zum Datum und vermittelt der beigefugte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukunftigen Entwicklung zutreffend dar Unser Prufungsurteil zum Lagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der in der Anlage genannten Bestandteile des Lageberichts Gemass 322 Abs 3 Satz 1 HGB erklaren wir dass unsere Prufung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmassigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts gefuhrt hat Diese Darstellung entspricht den Grundsatzen ordnungsmassiger Berichterstattung bei Abschlussprufungen IDW PS 450 Wirtschaftliche AspekteDie Jahresabschlussprufung ist in der Wirtschaftstheorie der Vergleich eines Ist Objektes mit einem Soll Objekt Das Ist Objekt ist der Jahresabschluss das Soll Objekt das durch den Abschlussprufer zusammengestellte Ergebnis Durch Vergleich der beiden Objekte und Klarung der Unterschiede gelangt der Abschlussprufer zu einem Prufungsergebnis welches er beispielsweise durch den Prufungsbericht und durch den Bestatigungsvermerk kundtut Ziel ist es hingegen nicht die Bonitat des gepruften Unternehmens zu bestatigen siehe auch Erwartungslucke Die Prufung ist mit einer kritischen Grundhaltung durchzufuhren und so anzulegen dass Verstosse und Unrichtigkeiten bei gewissenhafter Berufsausubung erkannt werden WirkungenOhne Jahresabschlussprufung kann der Jahresabschluss von der Unternehmensleitung nicht festgestellt werden ein dennoch festgestellter Jahresabschluss ist nichtig Bei der Jahresabschlussprufung wird der Jahresabschluss eines Unternehmens durch einen Abschlussprufer auf die Einhaltung von Gesetzen der Satzung und des Gesellschaftsvertrags und die Einhaltung der Grundsatze ordnungsmassiger Buchfuhrung hin gepruft und mit einem Bestatigungs oder einem Versagungsvermerk versehen Ziel der Prufung ist die Beurteilung ob die Rechnungslegungsvorschriften eingehalten wurden Die Jahresabschlussprufung ist eine Wirtschaftsprufung Der am Schluss des Jahresabschlusses ubernommene Bestatigungsvermerk gibt der Offentlichkeit insbesondere Aktionaren Finanzverwaltung Glaubigern unter anderem Kreditinstituten als Kreditgeber Massenmedien oder Wettbewerbern eine gewisse Auskunft uber die Qualitat des Jahresabschlusses darf jedoch nicht uberschatzt werden Neben dem uneingeschrankten Bestatigungsvermerk gibt noch Abstufungen des Bestatigungsvermerks EinzelnachweiseVgl Artikel 2 Begriffsbestimmungen Absatz 1 Satz 1 Nr 1 a c der Richtlinie 2006 43 EG des europaischen Parlaments und des Rates vom 17 Mai 2006 uber Abschlussprufungen von Jahresabschlussen und konsolidierten Abschlussen zur Anderung der Richtlinien 78 660 EWG und 83 349 EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84 253 EWG des Rates Wolfgang Luck Prufung der Rechnungslegung Jahresabschlussprufung 1999 S 6 ff Volker Beeck Jahresabschlussprufung Springer Fachmedien Wiesbaden Gabler Wirtschaftslexikon abgerufen am 17 September 2024 Wolfgang Luck Lexikon der Internen Revision 2001 S 165 Vgl Jorn Schulte Jahresabschlussprufung Eintrag in Gramlich Gluchowski Horsch Schafer Waschbusch Hrsg Gablers Banklexikon Bank Borse Finanzierung Wiesbaden Springler 2021 317 Gegenstand und Umfang der Prufung Handelsgesetzbuch In die Prufung des Jahresabschlusses ist die Buchfuhrung einzubeziehen Carl Christian Freidank Vahlens grosses Auditing Lexikon 2007 S 741 gegebenenfalls auch mit dem IFRS Einzelabschluss nach 325 Abs 2a Wolfgang Luck Lexikon der Internen Revision 2001 S 164 Carl Christian Freidank Vahlens grosses Auditing Lexikon 2007 S 741 Verlag Dr Th Gabler Hrsg Gablers Wirtschafts Lexikon Band 1 1984 S 43 ISBN 3409303839Normdaten Sachbegriff GND 4072986 2 GND Explorer lobid OGND AKS