Das Ziegenhierdsche Ländchen war eine Ansammlung mehrerer kursächsischer Exklaven im Osten der Thüringischen Staaten bei
Ziegenhierdsches Ländchen

Das Ziegenhierdsche Ländchen war eine Ansammlung mehrerer kursächsischer Exklaven im Osten der Thüringischen Staaten bei Gera. Es gehörte von 1554 bis 1928 zum Kurfürstentum Sachsen bzw. zum Königreich Sachsen und danach zum Freistaat Sachsen. Erst durch einen Gebietsaustausch im Jahr 1928 wurde es in das Land Thüringen integriert.
Geographische Lage
Die zehn Orte des Ziegenhierdschen Ländchens liegen im Osten des Freistaats Thüringen südlich von Gera und Ronneburg. Hilbersdorf und Rückersdorf sind eigenständige Gemeinden im Landkreis Greiz, die anderen Orte gehören zur Stadt Gera (5 Orte), zur Stadt Ronneburg (1 Ort), zur Gemeinde Kauern (1 Ortsrest) bzw. zur Stadt Berga-Wünschendorf (1 Ort). Das Ziegenhierdsche Ländchen bestand aus einem zusammenhängenden Gebiet mit fünf Orten sowie aus drei Gebieten mit Streubesitz.
Geschichte
Der Ursprung des Ziegenhierdschen Ländchens lag im Rittergut Liebschwitz südöstlich von Gera. Durch den Naumburger Vertrag wurden im Jahr 1554 die Adeligen von Ende mit dem Rittergut Liebschwitz und den dazugehörigen Dörfern Liebschwitz, Grobsdorf, Lietzsch, Loitzsch, Niebra, Pösneck und Taubenpreskeln sowie den sächsischen Anteilen der Dörfer Hilbersdorf, Lengefeld und Rückersdorf belehnt. Die Orte wurden somit durch eine Verbriefung des Bistums Naumburg kursächsische Exklaven.
Das Rittergut mit allen Vorwerken und Nebengütern wurde später unter anderem Besitz der Freiherren von Meusebach. 1745 erwarb der aus dem Braunschweigischen stammende Königlich-Preußische Kriegs- und Domänenrat den Rittergutsbesitz Liebschwitz.
In den Napoleonischen Kriegen wurden 1806 marodierende französische Soldaten am Liebschwitzer Rittergut erschlagen, worauf die Franzosen das Rittergut plünderten sowie Pfarrhaus und Schmiede niederbrannten. Die Familie von Ziegenhierd intervenierte nach dem Frieden von Wien 1815 (Wiener Kongress) erfolgreich gegen die Abtretung ihrer Gutsorte Liebschwitz, Lietzsch und Taubenpreskeln an Preußen. Sie verblieben beim Königreich Sachsen und wurden fortan das „Ziegenhierdsche Ländchen“ genannt. Die Orte des Ziegenhierdschen Ländchens waren bis 1832 dem weit entfernten Amt Borna unterstellt. Danach gehörten die Orte zum Amt Zwickau. Ab 1874 unterstanden die Orte der Amtshauptmannschaft Zwickau.
Nach dem Ende des Ersten Weltkriegs und der Gründung der Freistaaten Sachsen (1918) und Thüringen (1920) verblieben die Orte als Exklaven bei Sachsen und kamen zur neu gegründeten Amtshauptmannschaft Werdau. Erst durch einen Flächentausch zwischen den Ländern Thüringen und Sachsen gelangte 1928 die bis dahin sächsische Exklave Liebschwitz mit den umliegenden Dörfern zu Thüringen. Der entsprechende Staatsvertrag wurde am 1. April 1928 in der Liebschwitzer Gaststätte Apfelweinschänke (damals „Zum goldenen Apfel“) geschlossen.
Einwohner
1834 sind für das Ziegenhierdsche Ländchen 880 Einwohner in 54 Häusern verzeichnet.
Zugehörige Orte
Ort | heutige Ortszugehörigkeit |
---|---|
Liebschwitz, Lietzsch, Taubenpreskeln, Lengefeld (anteilig) und Niebra | Stadt Gera |
Pösneck | Stadt Berga-Wünschendorf |
Loitzsch | Gemeinde Kauern |
Hilbersdorf (anteilig) | Gemeinde Hilbersdorf |
Rückersdorf (anteilig) | Gemeinde Rückersdorf |
Grobsdorf (anteilig) | Stadt Ronneburg |
Spuren
Spuren der ehemaligen Exklaven sind noch in der Namensgebung der „Sachsenstraße“ in Taubenpreskeln, der Gartenanlage „Sachsengrenze“, der ehemaligen Gaststätte „Dreiherrnstein“ zwischen Zwötzen und Kaimberg und einer Vielzahl historischer Grenzsteine erkennbar.
Literatur
- Karlheinz Blaschke, Uwe Ulrich Jäschke: Kursächsischer Ämteratlas 1790. Verlag Klaus Gumnior, Chemnitz 2009, ISBN 978-3-937386-14-0.
Weblinks
- Orte der Amtshauptmannschaft Zwickau um 1900
- Homepage der Gemeinde Lietzsch
Einzelnachweise
- Hauptconvention des Wiener Kongresses, Art. 1, Abs.29, S. 8
- Gesetz über einen Gebietsaustausch mit dem Freistaat Sachsen vom 27. Januar 1928 (Gesetzsammlung für Thüringen, Nr. 6/1928, S. 33-50)
- Gesetz über einen Gebietsaustausch zwischen Sachsen und Thüringen vom 30. März 1928 (Reichsgesetzbl. I, S. 115-116)
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Das Ziegenhierdsche Landchen war eine Ansammlung mehrerer kursachsischer Exklaven im Osten der Thuringischen Staaten bei Gera Es gehorte von 1554 bis 1928 zum Kurfurstentum Sachsen bzw zum Konigreich Sachsen und danach zum Freistaat Sachsen Erst durch einen Gebietsaustausch im Jahr 1928 wurde es in das Land Thuringen integriert Geographische LageDie zehn Orte des Ziegenhierdschen Landchens liegen im Osten des Freistaats Thuringen sudlich von Gera und Ronneburg Hilbersdorf und Ruckersdorf sind eigenstandige Gemeinden im Landkreis Greiz die anderen Orte gehoren zur Stadt Gera 5 Orte zur Stadt Ronneburg 1 Ort zur Gemeinde Kauern 1 Ortsrest bzw zur Stadt Berga Wunschendorf 1 Ort Das Ziegenhierdsche Landchen bestand aus einem zusammenhangenden Gebiet mit funf Orten sowie aus drei Gebieten mit Streubesitz GeschichteDer Ursprung des Ziegenhierdschen Landchens lag im Rittergut Liebschwitz sudostlich von Gera Durch den Naumburger Vertrag wurden im Jahr 1554 die Adeligen von Ende mit dem Rittergut Liebschwitz und den dazugehorigen Dorfern Liebschwitz Grobsdorf Lietzsch Loitzsch Niebra Posneck und Taubenpreskeln sowie den sachsischen Anteilen der Dorfer Hilbersdorf Lengefeld und Ruckersdorf belehnt Die Orte wurden somit durch eine Verbriefung des Bistums Naumburg kursachsische Exklaven Das Rittergut mit allen Vorwerken und Nebengutern wurde spater unter anderem Besitz der Freiherren von Meusebach 1745 erwarb der aus dem Braunschweigischen stammende Koniglich Preussische Kriegs und Domanenrat den Rittergutsbesitz Liebschwitz In den Napoleonischen Kriegen wurden 1806 marodierende franzosische Soldaten am Liebschwitzer Rittergut erschlagen worauf die Franzosen das Rittergut plunderten sowie Pfarrhaus und Schmiede niederbrannten Die Familie von Ziegenhierd intervenierte nach dem Frieden von Wien 1815 Wiener Kongress erfolgreich gegen die Abtretung ihrer Gutsorte Liebschwitz Lietzsch und Taubenpreskeln an Preussen Sie verblieben beim Konigreich Sachsen und wurden fortan das Ziegenhierdsche Landchen genannt Die Orte des Ziegenhierdschen Landchens waren bis 1832 dem weit entfernten Amt Borna unterstellt Danach gehorten die Orte zum Amt Zwickau Ab 1874 unterstanden die Orte der Amtshauptmannschaft Zwickau Nach dem Ende des Ersten Weltkriegs und der Grundung der Freistaaten Sachsen 1918 und Thuringen 1920 verblieben die Orte als Exklaven bei Sachsen und kamen zur neu gegrundeten Amtshauptmannschaft Werdau Erst durch einen Flachentausch zwischen den Landern Thuringen und Sachsen gelangte 1928 die bis dahin sachsische Exklave Liebschwitz mit den umliegenden Dorfern zu Thuringen Der entsprechende Staatsvertrag wurde am 1 April 1928 in der Liebschwitzer Gaststatte Apfelweinschanke damals Zum goldenen Apfel geschlossen Einwohner1834 sind fur das Ziegenhierdsche Landchen 880 Einwohner in 54 Hausern verzeichnet Zugehorige OrteOrte des Ziegenhierdschen Landchens Ort heutige OrtszugehorigkeitLiebschwitz Lietzsch Taubenpreskeln Lengefeld anteilig und Niebra Stadt GeraPosneck Stadt Berga WunschendorfLoitzsch Gemeinde KauernHilbersdorf anteilig Gemeinde HilbersdorfRuckersdorf anteilig Gemeinde RuckersdorfGrobsdorf anteilig Stadt RonneburgSpurenSpuren der ehemaligen Exklaven sind noch in der Namensgebung der Sachsenstrasse in Taubenpreskeln der Gartenanlage Sachsengrenze der ehemaligen Gaststatte Dreiherrnstein zwischen Zwotzen und Kaimberg und einer Vielzahl historischer Grenzsteine erkennbar LiteraturKarlheinz Blaschke Uwe Ulrich Jaschke Kursachsischer Amteratlas 1790 Verlag Klaus Gumnior Chemnitz 2009 ISBN 978 3 937386 14 0 WeblinksOrte der Amtshauptmannschaft Zwickau um 1900 Homepage der Gemeinde LietzschEinzelnachweiseHauptconvention des Wiener Kongresses Art 1 Abs 29 S 8 Gesetz uber einen Gebietsaustausch mit dem Freistaat Sachsen vom 27 Januar 1928 Gesetzsammlung fur Thuringen Nr 6 1928 S 33 50 Gesetz uber einen Gebietsaustausch zwischen Sachsen und Thuringen vom 30 Marz 1928 Reichsgesetzbl I S 115 116