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Scheidemünze

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Scheidemünze
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Scheidemünzen sind in der Numismatik Münzen, deren Metallwert niedriger ist als der aufgeprägte Nennwert (Münznominal). Das Gegenstück sind die Kurantmünzen.

Etymologie

Die Herkunft des Kompositums „Scheidemünze“ ist unsicher. Der Begriff scheint sich erst um das Jahr 1600 gebildet zu haben. Ein Teil der Fachliteratur führt ihn auf den Geldbetrag zurück, bis zu welchem Scheidemünzen anzunehmen sind. Das Allgemeine Preußische Landrecht (APL) vom Juni 1796 verlangte, dass jede Zahlung, „wenn nicht besondere Verabredungen oder Gesetze auf Gold oder Scheidemünzen vorhanden sind, in dem zur Zahlungszeit gangbaren Preußischen Silbercourant geleistet und angenommen werden (muss)“ (I, 16, § 76 APL). Der aufgehobene § 58 APL lautete: „Ein Kaufpreis von zehn Talern und weniger darf nur in Scheidemünze … entrichtet werden“. Es handelte sich um die kleineren Münzen (Kleingeld), die zur Scheidung, also zum Auseinandersetzen im kleinen Geldverkehr dienen und deren äußerer Wert zugleich weit größer als ihr innerer ist. Scheidung ist in diesem Zusammenhang der Ausgleich im Geldverkehr des täglichen Lebens. Das Hauptkriterium des Begriffs der Scheidemünze liege nicht in ihrem Nennwert, sondern in ihrem inneren Wert, was aber später noch widerlegt werden sollte.

Plausibel im Hinblick auf ihren Zweck ist auch die Erklärung von Adolph Diesterweg, dass Scheidemünzen der Sammelbegriff für „kleine Münznominale (ist), mit deren Hilfe sich Käufer und Verkäufer ohne Restschuld scheiden, sich verabschieden konnten“. Scheidemünzen besitzen nach dieser Quelle im Gegensatz zu den Kurantmünzen eine gesetzlich festgelegte, eingeschränkte Zahlkraft bis zu einem bestimmten Betrag.

Allgemeines

Kurant- und Scheidemünzen sind gesetzliche Zahlungsmittel, wobei Kurantmünzen unbegrenzt in Zahlung genommen werden müssen, während der Annahmezwang für Scheidemünzen begrenzt ist. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG sind Eurobanknoten in Deutschland das einzige unbegrenzt annahmepflichtige gesetzliche Zahlungsmittel. Da Euromünzen ausschließlich zu den Scheidemünzen gehören, unterliegen sie einem begrenzten Annahmezwang.

Geschichte

→ Hauptartikel: Goldmünze#Geschichte
→ Hauptartikel: Silbermünze#Geschichte

Bereits Aristoteles stellte in seiner Nikomachischen Ethik die Frage, ob sich der Geldwert einer Münze nach ihrem Substanzwert (Metallwert) oder nach abstrakten Wertmaßstäben (Münznominal) richten solle. In der Antike gab es Vorläufer der modernen Scheidemünze, z. B. das römische As (als 1/16 des Denars ab 27 v. Chr.), die jedoch alle mit dem Zusammenbruch des römischen Reiches mit seinen Inflationen untergingen und in den späteren Nachfolgestaaten daher auch keine Akzeptanz mangels staatlicher dauerhafter Autorität wieder erlangen konnten. Bei antiken Scheidemünzen gab es meist keinen begrenzten Annahmezwang dieser Münzart, d. h. ein Schuldner konnte eine Schuld von 100 Aurei durch physische 10.000 Sesterzen aus Messing ablösen, sofern er diese aus dem Umlauf entnehmen konnte.

Auch die in (Indo-)China, Korea und Japan seit etwa dem 6. Jahrhundert v. Chr. bis Anfang des 20. Jahrhunderts umlaufenden „Käsch-Münzen“ aus Kupfer, Messing oder Bronze mit meist viereckigem Loch sind als Scheidemünzen anzusehen, obwohl sie zeitweise auch als Parallelwährung zu den Tael-Silberbarrenmünzen angesehen werden können, die für höherwertige Zahlungen vorbehalten waren.

Die meisten Vorschriften der Münzpolitik waren im Mittelalter noch unbekannt, das galt auch für die Unterscheidung zwischen harter und Scheidemünze. Eine erste Scheidemünze aus Leder kursierte zwischen 1570 und 1580 auf der Isle of Man. Da der Edelmetallwert der Gold- und Silbermünzen im Mittelalter stetig anstieg, wurde der Feingehalt der Edelmetallmünzen verringert (Münzentwertung).

Die ersten Vorläufer der deutschen Scheidemünzen entstanden im ausgehenden 16. Jahrhundert, als der Münzfuß der „Noch“-Kurantkleinmünzen (wie Kreuzer) sich zum Reichstaler merklich verschlechterte und die gesetzliche Nominalparität zur Großsilbermünze sich praktisch nicht mehr einhalten ließ. Es entstanden Kursverschlechterungen der Kleinmünzen zur Großmünze, die ihren Höhepunkt in der Kipper- und Wipperzeit um 1621 bis 1623 fanden. Erst als der Staat sich verpflichtete, diese wertminderen Kleinmünzen wieder zum „vollen“ Nennwert an den öffentlichen Kassen in Kurantgeld auf Verlangen umzuwechseln, war die eigentliche moderne „Scheidemünze“ geboren, was um etwa 1700 abgeschlossen war. In der Münzvereinbarung von Kloster Zinna im Jahre 1667 wurde z. B. zwischen Kurbrandenburg und Kursachsen der Schiede-Müntz-Fuß auf den geringeren Münzfuß von 10½ Talern zu 9 Talern für die Kurantmünzen festgelegt.

Viele ältere Münzen geringeren Münznominals mit den Geprägen „Landmünze“ oder „Stadtmünze“ waren praktisch ebenfalls „Scheidemünzen“, da sie meist in einem geringeren als im vorgeschriebenen „Reichsfuß“ ausgeprägt wurden. Das galt allerdings oft nicht für die größeren Stadtmünzen, wie für die Städtetaler (lateinisch Moneta civitas), die häufig nach dem Reichsfuß vollwertig waren (siehe auch Valvationstabelle). Notgeld und Belagerungsmünzen waren praktisch immer „Scheidemünzen“, sofern sie nicht aus hochwertigem requiriertem Kirchenedelmetall bestanden. Der Begriff „Landmünze“ darf nicht mit dem Begriff „Landesmünzen“ verwechselt werden, der alle Münzen eines Landes umfasste.

In Notzeiten unterlagen Scheidemünzen einem wesentlich höherem Wertverfall als Kurantmünzen, so dass gesetzliche Kurse zwischen verschiedenen Münznominalen bedeutungslos wurden, siehe während der Kipper- und Wipperzeit um 1621–1623. Auch wurden in Notzeiten Scheidemünzen (und Banknoten) nicht mehr zum Nennwert von den Staatskassen in Kurantmünzen umgetauscht, so dass Kurantgeld sogar zur Ware mit Aufgeld (Agio) werden konnte. Ursprünglich war das Umlaufgebiet der Scheidemünzen nur auf das Emissionsgebiet begrenzt („Landmünze“). Wurde dieses Geld aber anstandslos vom Emissionsland wieder zurückgenommen und dort in Kurantgeld getauscht, war es häufig auch in den Nachbarländern kursfähig, wenn dort Kleingeldmangel herrschte, gelegentlich aber mit abgewertetem Kurs. Der Kurs wurde umso ungünstiger, je weiter das Emissionsland geographisch entfernt war oder gar Zweifel an der Rücknahme bestanden. Die Kursfähigkeit oder auch der Verruf fremder Scheidemünzen wurde in Münzedikten und in Valvationstabellen durch die jeweiligen Landesherren bekannt gemacht.

Häufig wurden Scheidemünzen und besonders wertgeminderte Kurantmünzen zur Soldatenbesoldung bzw. zum Ausverkauf anderer Länder besonders geprägt. Das geschah häufig in den Kriegszeiten des 17. und 18. Jahrhunderts. Dies erkannten Kaufleute sehr schnell, so dass dieses Geld stark abgewertet oder abgewiesen und schließlich gesetzlich widerrufen wurde (siehe Ephraimiten).

Scheidemünze von 1809, Andreas-Hofer-Kreuzer

Das 1-Kreuzer-Stück der Gefürsteten Grafschaft Tirol, der Andreas-Hofer-Kreuzer, der zur Deckung des Geldbedarfs während des Tiroler Freiheitskampfes geprägt wurde, ist im Gegensatz zu dem Hofer-Zwanziger, dem Sandwirtszwanziger, als Scheidemünze (Landmünze) ausgegeben worden.

Als Scheidemünzen fungierten auch die Frankfurter Judenpfennige, die im frühen 19. Jahrhundert besonders zur Messezeit im Frankfurter Raum und im Rheinland kursierten. Sie werden heute noch als Sammlermünzen gehandelt. Diese Kupferkleinmünzen waren Falschmünzen, die keine Länderwappen, dafür aber Symbole, wie Hahn, Tonpfeife, trugen; sowie teilweise anstelle einer Währungsbezeichnung, wie „1 Pfennig“, eine Fantasiewährungsbezeichnung hatten, wie „1 Halbac“. Der Ursprung dieser Münzen ist unklar und soll privat sein (vermutet wird Birmingham oder Holland). Wären diese Münzen Spielmarken gewesen, hätten sie – wie damals vorgeschrieben – aus einer Messinglegierung bestanden, da damals Kupfer ausschließlich den kleinen Währungsmünzen vorbehalten war.

Scheidemünzen brachten den Münzherren einen guten „Schlagschatz“ (= Münzgewinn) ein. Dies verleitete viele Münzherren dazu, diese in größeren Mengen auszugeben, und das nicht nur in Kriegszeiten. Begründet wurde die Ausgabe von Scheidemünzen durch die relativ höheren Prägekosten im Vergleich zur Kurantmünze – gemessen am jeweiligen Nennwert. Dieses Argument ist nicht ganz unberechtigt. Außerdem wäre ein Pfennig (entsprechend seiner Kaufkraft gefertigt) aus reinem Gold oder Silber viel zu klein und deshalb unpraktisch für den Umlauf gewesen. Darüber hinaus hätte die verfügbare Edelmetallmenge nicht ausgereicht, um sämtliche Zahlungsmittel aus Gold und Silber herstellen zu können. Andernfalls wären auch deflationäre Verhältnisse entstanden, und zudem waren die Regierungen zu allen Zeiten finanziell „klamm“, weil – von zeitlichen Ausnahmen abgesehen – die Edelmetallmenge stets langsamer als die verfügbare Warenmenge anstieg. Für eine stabile Währung war es daher notwendig, für eine gute Balance zwischen der Menge an Kurant-, Scheide-, Papier- und Buchgeld zu sorgen, was natürlich insgesamt im Einklang mit der allgemeinen materiellen Wirtschaftskraft des Landes und der mittleren Geldumlaufgeschwindigkeit stehen musste.

Neugroschen von 1863 (aus der Münzstätte Dresden), unterteilt in 10 Pfennige, 30 Stück ergaben einen Taler

Vielfach waren Scheidemünzen früher sehr lange im Umlauf, so wurden nach der Einführung der Mark ab 1871 noch Münzen von bis zu 1750 in das neue Reichsgeld umgewechselt. Der sehr lange Umlauf vieler deutscher Scheidemünzen, der sich manchmal sogar auf fast 200 Jahre belief, erklärt heute die Vielzahl schlecht erhaltener Stücke deutscher Kleinmünzen und umgekehrt die hohe Sammlerbewertung von „prägefrischen“ Stücken.

Zu den Scheidemünzen zählten nicht nur Bronze- und Kupfermünzen sowie Münzen aus anderen unedlen Metallen, sondern sogar auch viele Silbermünzen, deren innerer Wert durch unedle Beilegierung teilweise stark zum Münznominalwert gemindert wurde. Dies galt beispielsweise für viele in Deutschland vor 1871 umlaufende Pfennig-, Kreuzer- und Groschenmünzen aus Silber. War der Silbergehalt einer Scheidemünze unter 50 Prozent, so spricht man von einer Billonmünze. Da diese Münzen schon merklich durch den dominanten Kupferanteil rötlich schimmerten, wurden Silberscheidemünzen vor der Auslieferung aus der Münzanstalt in einer Silbernitrat-Weinstein-Lösung „weiß“ gesotten. Sie sahen dann oberflächlich wie vollwertige Kurantmünzen aus – bis die dünne Feinsilberschicht nach kurzer Zeit im Umlauf abgerieben war.

Im Deutschen Kaiserreich von 1871 bis 1918 mit seiner Goldwährung bzw. Goldmark-Währung (bis 1914) waren sogar alle Silbermünzen in Mark-Währung Scheidemünzen, die allerdings einen Feingehalt von 90 Prozent hatten und daher keine Billonmünzen waren. So entsprachen 10 Mark in Silbermünzen um 1875 einem Goldwert von 9 Mark bei dem damaligen Gold-Silber-Wertverhältnis von 1 : 15,5.

Durch Materialpreiserhöhungen oder Inflation konnte es vorkommen, dass der innere Materialwert gültiger Scheidemünzen – aber auch der von silbernen Gedenkmünzen mit Währungsbezeichnungen – über den aufgeprägten Nominalwert stieg. Diese wurden dann verrufen bzw. nicht mehr geprägt oder mit minderwertigem Material oder mit kleineren Abmessungen weiterhin geprägt oder von Privaten aus dem Umlauf entnommen oder auch im Nominalwert gesetzlich höher gesetzt (es galt das Greshamsche Gesetz).

Die Begriffe „Scheide- und Kurantmünze“ wurden mit Einführung der Mark-Währung ab 1871 im deutschen Sprachraum zunehmend vermieden. Im österreichischen Bundesrecht werden die Euro-Münzen weiterhin als Scheidemünzen bezeichnet.

Scheidemünzen waren nur in begrenzter Höhe gesetzliche Zahlungsmittel im privaten Zahlungsverkehr. Es galt für diese Münzart ein begrenzter schuldbefreiender Annahmezwang. Staatliche Kassen mussten allerdings Scheidemünzen (meist) unbegrenzt in Friedenszeiten bei Zahlungen an den Staat zurücknehmen. Es galt dabei meist vor 1871 die Vorschrift, dass keine Privatperson mehr Scheidemünzen als bis zum Betrag der kleinsten Kurantmünze anzunehmen brauchte. Damit es nicht zu abgewerteten Kursen zur Kurantmünze kommen sollte, war vielfach auf Münzen, neben der Aufschrift „Scheidemünze“, auch noch das gesetzliche Verhältnis zur Kurantmünze aufgeprägt. Siehe Bild: „3 Pfenninge, 120 einen Thaler“. Silber-Scheidemünzen brauchten in Deutschland von 1871 bis 1914 nur bis zur Höhe von 20 Mark von Privatpersonen in Zahlung genommen zu werden, für Pfennig-Münzen galt in Bronze- bzw. Kupfer-Nickellegierung nur ein Betrag von maximal 1 Mark.

Allerdings waren die bis 1907 noch gültigen Vereinstaler (= 3 Mark) auf Grund ihres Silberwertes bis etwa 1878 ebenfalls praktisch noch „Kurantmünzen“ (Bimetallismus). Danach verfiel der Silberpreis. Trotzdem hielt man formal am Status der „Kurantmünze“, beim Taler bis zu seiner endgültigen Verrufung ab 1. Januar 1910 fest, obwohl er zur „Scheidemünze“ absank. Taler konnten daher auch bis dahin an Stelle von Goldmünzen beim Umwechseln von Scheidegeld oder Banknoten an den von der Reichsbank festgelegten Hauptkassen ausgegeben werden. Viele zeitgenössische Ökonomen bezeichneten daher die deutsche Goldstandardwährung wegen der zu den Goldmünzen parallel umlaufenden ehemaligen Kurant-Silbertaler als eine hinkende Goldwährung. Wurden bei der Reichsbank jedoch Banknoten zur Auszahlung vorgelegt, zahlte sie tatsächlich nur Goldmünzen aus. Im tatsächlichen Wirtschaftsleben hatte die formale Charakterisierung als hinkende Goldwährung daher keine Auswirkung.

In der auf offiziellem Bimetallismus beruhenden Lateinischen Münzunion waren die silbernen 5-Franken-Stücke neben den Goldmünzen ebenfalls Kurantmünzen, die kleineren Silbermünzen ab 2 Franken wiesen einen relativ geringeren Feingehalt auf und waren daher Scheidemünzen. Wegen des Silberpreisverfalls ab etwa 1878 konnte der (lateinische) Bimetallismus nicht mehr aufrechterhalten werden. Es wurde daher einfach die Ausprägezahl der 5-Frankenstücke zu Gunsten der kleineren silbernen Scheidemünzen ab 2 Franken bis ½ Franken stark reduziert.

Der Übergang von der Kurantmünze zur Scheidemünze kennzeichnet die Abkehr des Münzwesens von einem durch den Metallwert der Münze geprägten Metallismus. Der eigentliche Nominalismus des Geldes ergab sich aus Georg Friedrich Knapps Buch „Staatliche Theorie des Geldes“ aus dem Jahre 1905, wonach sich der Geldwert nicht aus dem Wert des Trägermaterials ergebe, sondern aus der staatlichen Autorität zur Schaffung einer Geldeinheit. Er unterschied zwischen „valutarischem Geld“, dessen Annahme als Zahlungsmittel der Staat erzwingt, und „akzessorischem Geld“, das auch gesetzliches Zahlungsmittel sein kann, dessen Annahme aber nicht für jedermann obligatorisch ist. Zu letzteren gehören Scheidemünzen, die nach dem „Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950“ bis zu einem Betrag von 20 DM, Pfennige bis 5 DM, angenommen werden mussten (Annahmezwang).

Seit 1915 sind in Deutschland alle geprägten Kursmünzen bis einschließlich der heutigen Euromünzen „Scheidemünzen“. Konsequenterweise müsste auch Papier- und Buchgeld dazu gezählt werden, auch wenn es hierbei um große Geldbeträge geht.

Numismatik

Beim zur Geldtheorie gehörenden Nominalismus beruht der Geldwert nicht auf dem Metallwert des Geldes, sondern auf staatlicher Autorisation durch Denomination des Nennwerts von Münzen und Banknoten. Es ist deshalb im Nominalismus gleichgültig, ob der Metallwert über oder unter dem Nennwert liegt. Im gegensätzlichen Metallismus dagegen steht der Metallwert im Vordergrund.

Bei Scheidemünzen ist der Nennwert (NW{\displaystyle NW}) höher als der Metallwert (MW{\displaystyle MW}), es gilt:

NW>MW+Pk+MG{\displaystyle NW>MW+P_{k}+MG}.

Dabei sind Pk{\displaystyle P_{k}} die Prägekosten und MG{\displaystyle MG} der Münzgewinn. Es gilt stets der höhere Nennwert, worin der Nominalismus zum Ausdruck kommt.

Wirtschaftliche Aspekte

Edelmetalle unterliegen wegen ihrer geringen relativen Reichweite einer natürlichen Knappheit, so dass die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass die Gold- und Silberpreise stark ansteigen und somit bei Gold-, Silber- sowie Palladium- und Platinmünzen wegen der Wertaufbewahrungsfunktion eine Hortung erfolgt mit der Konsequenz, dass sie dem Geldumlauf entzogen werden. Aus diesem Grunde dominieren im heutigen Zahlungsverkehr die Scheidemünzen, zu denen auch die Euromünzen gehören.

Bei weniger wertvollen Münzmetallen wie Kupfer oder Legierungen wie Bronze oder Nickel lag und liegt ihr Metallwert zum Teil deutlich unterhalb des aufgeprägten Nennwerts; das ist das Charakteristikum von Scheidemünzen. Von Bedeutung ist auch, dass der Metallwert auch bei kleinsten Denominationen unter dem Nennwert der Münze bleibt – sonst besteht die Gefahr, dass die Münzen eingeschmolzen und als Metall gehandelt werden.

Heute gilt in der Eurozone für Euromünzen ein begrenzter privater Annahmezwang von insgesamt 50 Münzen unabhängig von ihrem Nennwert.

Siehe auch

  • Anlagemünze
  • Fiatgeld
  • Flindrich
  • Kleingeld

Literatur

  • Heinz Fengler: transpress Lexikon Numismatik. Verlag für Verkehrswesen, Berlin 1988, ISBN 3-344-00220-1.
  • Verein Gelehrter und praktischer Kaufleute: Handels-Lexikon oder Encyclopädie der gesamten Handelswissenschaften für Kaufleute und Fabrikanten. Ernst Schäfer, Leipzig 1847.
  • Rudolf Hilferding: Das Finanzkapital. JHW Dietz Nachfolger, Berlin 1947 (unveränderter Nachdruck von 1910).
  • Carl Schaeffer, Heinrich Brode: Allgemeine Volkswirtschaftslehre. C. L. Hirschfeld, Leipzig 1927.
  • Wolfgang Trapp: Kleines Handbuch der Münzkunde und des Geldwesens in Deutschland. Reclam, Stuttgart 1999, ISBN 3-15-018026-0.

Weblinks

Wiktionary: Scheidemünze – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Alfred Blume, Eckard Amelingmeier, Helmut Blome, Michael Berger, Uwe Bergsträßer: RÖMPP Lexikon Chemie. 10. Auflage, Band 5, 1999, S. 3994 f.
  2. Friedrich Freiherr von Schrötter: Das preußische Münzwesen 1806 bis 1873, 1926, S. 105.
  3. Bernhard Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, Register, 1874, S. 183.
  4. Christian Friedrich Koch: Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten, Band I, 1853, S. 385
  5. Samuel Oppenheim: Die Natur des Geldes, 1871, S. 259.
  6. F. A. Brockhaus (Hrsg.): Allgemeine deutsche Real-Encyclopädie für die gebildeten Stände, Band 13, 1854, S. 483 f.
  7. Königliches Justizministerium (Hrsg.): Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege des Königreichs Bayern, Band 9, 1862, S. 614.
  8. Manfred Heinemann, Sylvia Schütze: Friedrich Adolph Wilhelm Diesterweg: Briefe, amtliche Schreiben und Lebensdokumente aus den Jahren 1832 bis 1847, 1954, S. 746 f.
  9. Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.): Kompakt-Lexikon Wirtschaftspolitik, 2013, S. 244.
  10. Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.): Kompakt-Lexikon Wirtschaftspolitik, 2013, S. 355.
  11. Werner Ehrlicher: Geldtheorie und Geldpolitik. III: Geldpolitik, in: Willi Albers u. a. (Hrsg.): Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaften (HdWW), Band III, 1977, S. 374 ff.
  12. Christian Noback, Friedrich Noback: Vollständiges Taschenbuch der Münz-, Maaß- und Gewichts-Verhältnisse, der Staatspapiere, des Wechsels- und Bankwesens und der Usanzen aller Länder und Handelsplätze, 1851, S. 1240.
  13. Arnold Luschin von Ebengreuth: Allgemeine Münzkunde und Geldgeschichte des Mittelalters und der neueren Zeit, 1904, S. 214
  14. Arnold Luschin von Ebengreuth: Allgemeine Münzkunde und Geldgeschichte des Mittelalters und der neueren Zeit, 1904, S. 6
  15. Heinrich Halke: Einleitung in das Studium der Numismatik, 1889, S. 152.
  16. Friedrich von Schrötter (Hrsg.): Wörterbuch der Münzkunde, 1930, S. 288
  17. § 8 Scheidemünzengesetz
  18. Forschungsinstitut für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte an der Universität zu Köln, Bernd Sprenger: Währungswesen und Geldpolitik in Deutschland von 1834 bis 1875, 1981, S. 33; vgl. auch dortiges Originalzitat von Herbert Rittmann: Deutsche Geldgeschichte 1484–1914, 1975, ISBN 978-3-87045-099-1, S. 793.
  19. Julian Eibl: Privatheit durch Bargeld?, 2020, S. 42
  20. Georg Friedrich Knapp: Staatliche Theorie des Geldes, 1905, S. 1 ff.
  21. Peter Schaal: Geldtheorie und Geldpolitik, 1998, S. 20.
  22. Gerhard Müller, Josef Löffelholz (Hrsg.): Bank-Lexikon: Handwörterbuch für das Bank- und Sparkassenwesen, 1963, Sp. 1077 f.
  23. Ute Arentzen, Eggert Winter: Gabler Wirtschafts-Lexikon, Band 3, 1997, S. 2690.
  24. Deutsche Bundesbank: Geld und Geldpolitik. Kapitel 2 „Das Bargeld“, 2014, S. 14.
  25. Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, abgerufen am 5. Dezember 2021. Teil IV. Euro-Banknoten und Euro-Münzen. Artikel 11: „Mit Ausnahme der ausgebenden Behörde und der Personen, die in den nationalen Rechtsvorschriften des ausgebenden Mitgliedstaats speziell benannt werden, ist niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen.“
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4568518-6 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 24 Jun 2025 / 06:17

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Scheidemunzen sind in der Numismatik Munzen deren Metallwert niedriger ist als der aufgepragte Nennwert Munznominal Das Gegenstuck sind die Kurantmunzen Scheidemunze 3 Pfenninge B Hannover unter Preussen Scheidemunze 1 Pfenning AEtymologieDie Herkunft des Kompositums Scheidemunze ist unsicher Der Begriff scheint sich erst um das Jahr 1600 gebildet zu haben Ein Teil der Fachliteratur fuhrt ihn auf den Geldbetrag zuruck bis zu welchem Scheidemunzen anzunehmen sind Das Allgemeine Preussische Landrecht APL vom Juni 1796 verlangte dass jede Zahlung wenn nicht besondere Verabredungen oder Gesetze auf Gold oder Scheidemunzen vorhanden sind in dem zur Zahlungszeit gangbaren Preussischen Silbercourant geleistet und angenommen werden muss I 16 76 APL Der aufgehobene 58 APL lautete Ein Kaufpreis von zehn Talern und weniger darf nur in Scheidemunze entrichtet werden Es handelte sich um die kleineren Munzen Kleingeld die zur Scheidung also zum Auseinandersetzen im kleinen Geldverkehr dienen und deren ausserer Wert zugleich weit grosser als ihr innerer ist Scheidung ist in diesem Zusammenhang der Ausgleich im Geldverkehr des taglichen Lebens Das Hauptkriterium des Begriffs der Scheidemunze liege nicht in ihrem Nennwert sondern in ihrem inneren Wert was aber spater noch widerlegt werden sollte Plausibel im Hinblick auf ihren Zweck ist auch die Erklarung von Adolph Diesterweg dass Scheidemunzen der Sammelbegriff fur kleine Munznominale ist mit deren Hilfe sich Kaufer und Verkaufer ohne Restschuld scheiden sich verabschieden konnten Scheidemunzen besitzen nach dieser Quelle im Gegensatz zu den Kurantmunzen eine gesetzlich festgelegte eingeschrankte Zahlkraft bis zu einem bestimmten Betrag AllgemeinesKurant und Scheidemunzen sind gesetzliche Zahlungsmittel wobei Kurantmunzen unbegrenzt in Zahlung genommen werden mussen wahrend der Annahmezwang fur Scheidemunzen begrenzt ist Nach 14 Abs 1 Satz 2 BBankG sind Eurobanknoten in Deutschland das einzige unbegrenzt annahmepflichtige gesetzliche Zahlungsmittel Da Euromunzen ausschliesslich zu den Scheidemunzen gehoren unterliegen sie einem begrenzten Annahmezwang Geschichte Hauptartikel Goldmunze Geschichte Hauptartikel Silbermunze Geschichte Bereits Aristoteles stellte in seiner Nikomachischen Ethik die Frage ob sich der Geldwert einer Munze nach ihrem Substanzwert Metallwert oder nach abstrakten Wertmassstaben Munznominal richten solle In der Antike gab es Vorlaufer der modernen Scheidemunze z B das romische As als 1 16 des Denars ab 27 v Chr die jedoch alle mit dem Zusammenbruch des romischen Reiches mit seinen Inflationen untergingen und in den spateren Nachfolgestaaten daher auch keine Akzeptanz mangels staatlicher dauerhafter Autoritat wieder erlangen konnten Bei antiken Scheidemunzen gab es meist keinen begrenzten Annahmezwang dieser Munzart d h ein Schuldner konnte eine Schuld von 100 Aurei durch physische 10 000 Sesterzen aus Messing ablosen sofern er diese aus dem Umlauf entnehmen konnte Auch die in Indo China Korea und Japan seit etwa dem 6 Jahrhundert v Chr bis Anfang des 20 Jahrhunderts umlaufenden Kasch Munzen aus Kupfer Messing oder Bronze mit meist viereckigem Loch sind als Scheidemunzen anzusehen obwohl sie zeitweise auch als Parallelwahrung zu den Tael Silberbarrenmunzen angesehen werden konnen die fur hoherwertige Zahlungen vorbehalten waren Die meisten Vorschriften der Munzpolitik waren im Mittelalter noch unbekannt das galt auch fur die Unterscheidung zwischen harter und Scheidemunze Eine erste Scheidemunze aus Leder kursierte zwischen 1570 und 1580 auf der Isle of Man Da der Edelmetallwert der Gold und Silbermunzen im Mittelalter stetig anstieg wurde der Feingehalt der Edelmetallmunzen verringert Munzentwertung August II 6 Pfennige 1701 Landmunze Scheidemunze Roter Seufzer Munzstatte Leipzig Die ersten Vorlaufer der deutschen Scheidemunzen entstanden im ausgehenden 16 Jahrhundert als der Munzfuss der Noch Kurantkleinmunzen wie Kreuzer sich zum Reichstaler merklich verschlechterte und die gesetzliche Nominalparitat zur Grosssilbermunze sich praktisch nicht mehr einhalten liess Es entstanden Kursverschlechterungen der Kleinmunzen zur Grossmunze die ihren Hohepunkt in der Kipper und Wipperzeit um 1621 bis 1623 fanden Erst als der Staat sich verpflichtete diese wertminderen Kleinmunzen wieder zum vollen Nennwert an den offentlichen Kassen in Kurantgeld auf Verlangen umzuwechseln war die eigentliche moderne Scheidemunze geboren was um etwa 1700 abgeschlossen war In der Munzvereinbarung von Kloster Zinna im Jahre 1667 wurde z B zwischen Kurbrandenburg und Kursachsen der Schiede Muntz Fuss auf den geringeren Munzfuss von 10 Talern zu 9 Talern fur die Kurantmunzen festgelegt Viele altere Munzen geringeren Munznominals mit den Gepragen Landmunze oder Stadtmunze waren praktisch ebenfalls Scheidemunzen da sie meist in einem geringeren als im vorgeschriebenen Reichsfuss ausgepragt wurden Das galt allerdings oft nicht fur die grosseren Stadtmunzen wie fur die Stadtetaler lateinisch Moneta civitas die haufig nach dem Reichsfuss vollwertig waren siehe auch Valvationstabelle Notgeld und Belagerungsmunzen waren praktisch immer Scheidemunzen sofern sie nicht aus hochwertigem requiriertem Kirchenedelmetall bestanden Der Begriff Landmunze darf nicht mit dem Begriff Landesmunzen verwechselt werden der alle Munzen eines Landes umfasste In Notzeiten unterlagen Scheidemunzen einem wesentlich hoherem Wertverfall als Kurantmunzen so dass gesetzliche Kurse zwischen verschiedenen Munznominalen bedeutungslos wurden siehe wahrend der Kipper und Wipperzeit um 1621 1623 Auch wurden in Notzeiten Scheidemunzen und Banknoten nicht mehr zum Nennwert von den Staatskassen in Kurantmunzen umgetauscht so dass Kurantgeld sogar zur Ware mit Aufgeld Agio werden konnte Ursprunglich war das Umlaufgebiet der Scheidemunzen nur auf das Emissionsgebiet begrenzt Landmunze Wurde dieses Geld aber anstandslos vom Emissionsland wieder zuruckgenommen und dort in Kurantgeld getauscht war es haufig auch in den Nachbarlandern kursfahig wenn dort Kleingeldmangel herrschte gelegentlich aber mit abgewertetem Kurs Der Kurs wurde umso ungunstiger je weiter das Emissionsland geographisch entfernt war oder gar Zweifel an der Rucknahme bestanden Die Kursfahigkeit oder auch der Verruf fremder Scheidemunzen wurde in Munzedikten und in Valvationstabellen durch die jeweiligen Landesherren bekannt gemacht Haufig wurden Scheidemunzen und besonders wertgeminderte Kurantmunzen zur Soldatenbesoldung bzw zum Ausverkauf anderer Lander besonders gepragt Das geschah haufig in den Kriegszeiten des 17 und 18 Jahrhunderts Dies erkannten Kaufleute sehr schnell so dass dieses Geld stark abgewertet oder abgewiesen und schliesslich gesetzlich widerrufen wurde siehe Ephraimiten Scheidemunze von 1809 Andreas Hofer Kreuzer Das 1 Kreuzer Stuck der Gefursteten Grafschaft Tirol der Andreas Hofer Kreuzer der zur Deckung des Geldbedarfs wahrend des Tiroler Freiheitskampfes gepragt wurde ist im Gegensatz zu dem Hofer Zwanziger dem Sandwirtszwanziger als Scheidemunze Landmunze ausgegeben worden Als Scheidemunzen fungierten auch die Frankfurter Judenpfennige die im fruhen 19 Jahrhundert besonders zur Messezeit im Frankfurter Raum und im Rheinland kursierten Sie werden heute noch als Sammlermunzen gehandelt Diese Kupferkleinmunzen waren Falschmunzen die keine Landerwappen dafur aber Symbole wie Hahn Tonpfeife trugen sowie teilweise anstelle einer Wahrungsbezeichnung wie 1 Pfennig eine Fantasiewahrungsbezeichnung hatten wie 1 Halbac Der Ursprung dieser Munzen ist unklar und soll privat sein vermutet wird Birmingham oder Holland Waren diese Munzen Spielmarken gewesen hatten sie wie damals vorgeschrieben aus einer Messinglegierung bestanden da damals Kupfer ausschliesslich den kleinen Wahrungsmunzen vorbehalten war Scheidemunzen brachten den Munzherren einen guten Schlagschatz Munzgewinn ein Dies verleitete viele Munzherren dazu diese in grosseren Mengen auszugeben und das nicht nur in Kriegszeiten Begrundet wurde die Ausgabe von Scheidemunzen durch die relativ hoheren Pragekosten im Vergleich zur Kurantmunze gemessen am jeweiligen Nennwert Dieses Argument ist nicht ganz unberechtigt Ausserdem ware ein Pfennig entsprechend seiner Kaufkraft gefertigt aus reinem Gold oder Silber viel zu klein und deshalb unpraktisch fur den Umlauf gewesen Daruber hinaus hatte die verfugbare Edelmetallmenge nicht ausgereicht um samtliche Zahlungsmittel aus Gold und Silber herstellen zu konnen Andernfalls waren auch deflationare Verhaltnisse entstanden und zudem waren die Regierungen zu allen Zeiten finanziell klamm weil von zeitlichen Ausnahmen abgesehen die Edelmetallmenge stets langsamer als die verfugbare Warenmenge anstieg Fur eine stabile Wahrung war es daher notwendig fur eine gute Balance zwischen der Menge an Kurant Scheide Papier und Buchgeld zu sorgen was naturlich insgesamt im Einklang mit der allgemeinen materiellen Wirtschaftskraft des Landes und der mittleren Geldumlaufgeschwindigkeit stehen musste Neugroschen von 1863 aus der Munzstatte Dresden unterteilt in 10 Pfennige 30 Stuck ergaben einen Taler Vielfach waren Scheidemunzen fruher sehr lange im Umlauf so wurden nach der Einfuhrung der Mark ab 1871 noch Munzen von bis zu 1750 in das neue Reichsgeld umgewechselt Der sehr lange Umlauf vieler deutscher Scheidemunzen der sich manchmal sogar auf fast 200 Jahre belief erklart heute die Vielzahl schlecht erhaltener Stucke deutscher Kleinmunzen und umgekehrt die hohe Sammlerbewertung von pragefrischen Stucken Zu den Scheidemunzen zahlten nicht nur Bronze und Kupfermunzen sowie Munzen aus anderen unedlen Metallen sondern sogar auch viele Silbermunzen deren innerer Wert durch unedle Beilegierung teilweise stark zum Munznominalwert gemindert wurde Dies galt beispielsweise fur viele in Deutschland vor 1871 umlaufende Pfennig Kreuzer und Groschenmunzen aus Silber War der Silbergehalt einer Scheidemunze unter 50 Prozent so spricht man von einer Billonmunze Da diese Munzen schon merklich durch den dominanten Kupferanteil rotlich schimmerten wurden Silberscheidemunzen vor der Auslieferung aus der Munzanstalt in einer Silbernitrat Weinstein Losung weiss gesotten Sie sahen dann oberflachlich wie vollwertige Kurantmunzen aus bis die dunne Feinsilberschicht nach kurzer Zeit im Umlauf abgerieben war Der Eichbaum Scheidemunze uber 5 Reichsmark 1927 1933 Im Deutschen Kaiserreich von 1871 bis 1918 mit seiner Goldwahrung bzw Goldmark Wahrung bis 1914 waren sogar alle Silbermunzen in Mark Wahrung Scheidemunzen die allerdings einen Feingehalt von 90 Prozent hatten und daher keine Billonmunzen waren So entsprachen 10 Mark in Silbermunzen um 1875 einem Goldwert von 9 Mark bei dem damaligen Gold Silber Wertverhaltnis von 1 15 5 Durch Materialpreiserhohungen oder Inflation konnte es vorkommen dass der innere Materialwert gultiger Scheidemunzen aber auch der von silbernen Gedenkmunzen mit Wahrungsbezeichnungen uber den aufgepragten Nominalwert stieg Diese wurden dann verrufen bzw nicht mehr gepragt oder mit minderwertigem Material oder mit kleineren Abmessungen weiterhin gepragt oder von Privaten aus dem Umlauf entnommen oder auch im Nominalwert gesetzlich hoher gesetzt es galt das Greshamsche Gesetz Die Begriffe Scheide und Kurantmunze wurden mit Einfuhrung der Mark Wahrung ab 1871 im deutschen Sprachraum zunehmend vermieden Im osterreichischen Bundesrecht werden die Euro Munzen weiterhin als Scheidemunzen bezeichnet Scheidemunzen waren nur in begrenzter Hohe gesetzliche Zahlungsmittel im privaten Zahlungsverkehr Es galt fur diese Munzart ein begrenzter schuldbefreiender Annahmezwang Staatliche Kassen mussten allerdings Scheidemunzen meist unbegrenzt in Friedenszeiten bei Zahlungen an den Staat zurucknehmen Es galt dabei meist vor 1871 die Vorschrift dass keine Privatperson mehr Scheidemunzen als bis zum Betrag der kleinsten Kurantmunze anzunehmen brauchte Damit es nicht zu abgewerteten Kursen zur Kurantmunze kommen sollte war vielfach auf Munzen neben der Aufschrift Scheidemunze auch noch das gesetzliche Verhaltnis zur Kurantmunze aufgepragt Siehe Bild 3 Pfenninge 120 einen Thaler Silber Scheidemunzen brauchten in Deutschland von 1871 bis 1914 nur bis zur Hohe von 20 Mark von Privatpersonen in Zahlung genommen zu werden fur Pfennig Munzen galt in Bronze bzw Kupfer Nickellegierung nur ein Betrag von maximal 1 Mark Allerdings waren die bis 1907 noch gultigen Vereinstaler 3 Mark auf Grund ihres Silberwertes bis etwa 1878 ebenfalls praktisch noch Kurantmunzen Bimetallismus Danach verfiel der Silberpreis Trotzdem hielt man formal am Status der Kurantmunze beim Taler bis zu seiner endgultigen Verrufung ab 1 Januar 1910 fest obwohl er zur Scheidemunze absank Taler konnten daher auch bis dahin an Stelle von Goldmunzen beim Umwechseln von Scheidegeld oder Banknoten an den von der Reichsbank festgelegten Hauptkassen ausgegeben werden Viele zeitgenossische Okonomen bezeichneten daher die deutsche Goldstandardwahrung wegen der zu den Goldmunzen parallel umlaufenden ehemaligen Kurant Silbertaler als eine hinkende Goldwahrung Wurden bei der Reichsbank jedoch Banknoten zur Auszahlung vorgelegt zahlte sie tatsachlich nur Goldmunzen aus Im tatsachlichen Wirtschaftsleben hatte die formale Charakterisierung als hinkende Goldwahrung daher keine Auswirkung In der auf offiziellem Bimetallismus beruhenden Lateinischen Munzunion waren die silbernen 5 Franken Stucke neben den Goldmunzen ebenfalls Kurantmunzen die kleineren Silbermunzen ab 2 Franken wiesen einen relativ geringeren Feingehalt auf und waren daher Scheidemunzen Wegen des Silberpreisverfalls ab etwa 1878 konnte der lateinische Bimetallismus nicht mehr aufrechterhalten werden Es wurde daher einfach die Auspragezahl der 5 Frankenstucke zu Gunsten der kleineren silbernen Scheidemunzen ab 2 Franken bis Franken stark reduziert Der Ubergang von der Kurantmunze zur Scheidemunze kennzeichnet die Abkehr des Munzwesens von einem durch den Metallwert der Munze gepragten Metallismus Der eigentliche Nominalismus des Geldes ergab sich aus Georg Friedrich Knapps Buch Staatliche Theorie des Geldes aus dem Jahre 1905 wonach sich der Geldwert nicht aus dem Wert des Tragermaterials ergebe sondern aus der staatlichen Autoritat zur Schaffung einer Geldeinheit Er unterschied zwischen valutarischem Geld dessen Annahme als Zahlungsmittel der Staat erzwingt und akzessorischem Geld das auch gesetzliches Zahlungsmittel sein kann dessen Annahme aber nicht fur jedermann obligatorisch ist Zu letzteren gehoren Scheidemunzen die nach dem Gesetz uber die Auspragung von Scheidemunzen vom 8 Juli 1950 bis zu einem Betrag von 20 DM Pfennige bis 5 DM angenommen werden mussten Annahmezwang Seit 1915 sind in Deutschland alle gepragten Kursmunzen bis einschliesslich der heutigen Euromunzen Scheidemunzen Konsequenterweise musste auch Papier und Buchgeld dazu gezahlt werden auch wenn es hierbei um grosse Geldbetrage geht NumismatikBeim zur Geldtheorie gehorenden Nominalismus beruht der Geldwert nicht auf dem Metallwert des Geldes sondern auf staatlicher Autorisation durch Denomination des Nennwerts von Munzen und Banknoten Es ist deshalb im Nominalismus gleichgultig ob der Metallwert uber oder unter dem Nennwert liegt Im gegensatzlichen Metallismus dagegen steht der Metallwert im Vordergrund Bei Scheidemunzen ist der Nennwert NW displaystyle NW hoher als der Metallwert MW displaystyle MW es gilt NW gt MW Pk MG displaystyle NW gt MW P k MG Dabei sind Pk displaystyle P k die Pragekosten und MG displaystyle MG der Munzgewinn Es gilt stets der hohere Nennwert worin der Nominalismus zum Ausdruck kommt Wirtschaftliche AspekteEdelmetalle unterliegen wegen ihrer geringen relativen Reichweite einer naturlichen Knappheit so dass die Wahrscheinlichkeit gross ist dass die Gold und Silberpreise stark ansteigen und somit bei Gold Silber sowie Palladium und Platinmunzen wegen der Wertaufbewahrungsfunktion eine Hortung erfolgt mit der Konsequenz dass sie dem Geldumlauf entzogen werden Aus diesem Grunde dominieren im heutigen Zahlungsverkehr die Scheidemunzen zu denen auch die Euromunzen gehoren Bei weniger wertvollen Munzmetallen wie Kupfer oder Legierungen wie Bronze oder Nickel lag und liegt ihr Metallwert zum Teil deutlich unterhalb des aufgepragten Nennwerts das ist das Charakteristikum von Scheidemunzen Von Bedeutung ist auch dass der Metallwert auch bei kleinsten Denominationen unter dem Nennwert der Munze bleibt sonst besteht die Gefahr dass die Munzen eingeschmolzen und als Metall gehandelt werden Heute gilt in der Eurozone fur Euromunzen ein begrenzter privater Annahmezwang von insgesamt 50 Munzen unabhangig von ihrem Nennwert Siehe auchAnlagemunze Fiatgeld Flindrich KleingeldLiteraturHeinz Fengler transpress Lexikon Numismatik Verlag fur Verkehrswesen Berlin 1988 ISBN 3 344 00220 1 Verein Gelehrter und praktischer Kaufleute Handels Lexikon oder Encyclopadie der gesamten Handelswissenschaften fur Kaufleute und Fabrikanten Ernst Schafer Leipzig 1847 Rudolf Hilferding Das Finanzkapital JHW Dietz Nachfolger Berlin 1947 unveranderter Nachdruck von 1910 Carl Schaeffer Heinrich Brode Allgemeine Volkswirtschaftslehre C L Hirschfeld Leipzig 1927 Wolfgang Trapp Kleines Handbuch der Munzkunde und des Geldwesens in Deutschland Reclam Stuttgart 1999 ISBN 3 15 018026 0 WeblinksWiktionary Scheidemunze Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweiseAlfred Blume Eckard Amelingmeier Helmut Blome Michael Berger Uwe Bergstrasser ROMPP Lexikon Chemie 10 Auflage Band 5 1999 S 3994 f Friedrich Freiherr von Schrotter Das preussische Munzwesen 1806 bis 1873 1926 S 105 Bernhard Windscheid Lehrbuch des Pandektenrechts Register 1874 S 183 Christian Friedrich Koch Allgemeines Landrecht fur die preussischen Staaten Band I 1853 S 385 Samuel Oppenheim Die Natur des Geldes 1871 S 259 F A Brockhaus Hrsg Allgemeine deutsche Real Encyclopadie fur die gebildeten Stande Band 13 1854 S 483 f Konigliches Justizministerium Hrsg Zeitschrift fur Gesetzgebung und Rechtspflege des Konigreichs Bayern Band 9 1862 S 614 Manfred Heinemann Sylvia Schutze Friedrich Adolph Wilhelm Diesterweg Briefe amtliche Schreiben und Lebensdokumente aus den Jahren 1832 bis 1847 1954 S 746 f Springer Fachmedien Wiesbaden Hrsg Kompakt Lexikon Wirtschaftspolitik 2013 S 244 Springer Fachmedien Wiesbaden Hrsg Kompakt Lexikon Wirtschaftspolitik 2013 S 355 Werner Ehrlicher Geldtheorie und Geldpolitik III Geldpolitik in Willi Albers u a Hrsg Handworterbuch der Wirtschaftswissenschaften HdWW Band III 1977 S 374 ff Christian Noback Friedrich Noback Vollstandiges Taschenbuch der Munz Maass und Gewichts Verhaltnisse der Staatspapiere des Wechsels und Bankwesens und der Usanzen aller Lander und Handelsplatze 1851 S 1240 Arnold Luschin von Ebengreuth Allgemeine Munzkunde und Geldgeschichte des Mittelalters und der neueren Zeit 1904 S 214 Arnold Luschin von Ebengreuth Allgemeine Munzkunde und Geldgeschichte des Mittelalters und der neueren Zeit 1904 S 6 Heinrich Halke Einleitung in das Studium der Numismatik 1889 S 152 Friedrich von Schrotter Hrsg Worterbuch der Munzkunde 1930 S 288 8 Scheidemunzengesetz Forschungsinstitut fur Sozial und Wirtschaftsgeschichte an der Universitat zu Koln Bernd Sprenger Wahrungswesen und Geldpolitik in Deutschland von 1834 bis 1875 1981 S 33 vgl auch dortiges Originalzitat von Herbert Rittmann Deutsche Geldgeschichte 1484 1914 1975 ISBN 978 3 87045 099 1 S 793 Julian Eibl Privatheit durch Bargeld 2020 S 42 Georg Friedrich Knapp Staatliche Theorie des Geldes 1905 S 1 ff Peter Schaal Geldtheorie und Geldpolitik 1998 S 20 Gerhard Muller Josef Loffelholz Hrsg Bank Lexikon Handworterbuch fur das Bank und Sparkassenwesen 1963 Sp 1077 f Ute Arentzen Eggert Winter Gabler Wirtschafts Lexikon Band 3 1997 S 2690 Deutsche Bundesbank Geld und Geldpolitik Kapitel 2 Das Bargeld 2014 S 14 Verordnung EG Nr 974 98 des Rates vom 3 Mai 1998 uber die Einfuhrung des Euro abgerufen am 5 Dezember 2021 Teil IV Euro Banknoten und Euro Munzen Artikel 11 Mit Ausnahme der ausgebenden Behorde und der Personen die in den nationalen Rechtsvorschriften des ausgebenden Mitgliedstaats speziell benannt werden ist niemand verpflichtet mehr als funfzig Munzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen Normdaten Sachbegriff GND 4568518 6 GND Explorer lobid OGND AKS

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