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Mindestzuführungsverordnung

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Die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung, auch als Mindestzuführungsverordnung oder abgekürzt als MindZV bezeichnet, ist eine für deutsche Lebensversicherer geltende Verordnung, in der Vorschriften zu einer angemessenen Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer erlassen sind.

Basisdaten
Titel: Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung
Kurztitel: Mindestzuführungsverordnung
Abkürzung: MindZV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie:
Fundstellennachweis: 7631-11-3
Ursprüngliche Fassung vom: 4. April 2008 (BGBl. I S. 690)
Inkrafttreten am: 12. April 2008
Letzte Neufassung vom: 18. April 2016
(BGBl. I S. 831)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
22. April 2016
Letzte Änderung durch: Art. 5 VO vom 19. Juli 2017
(BGBl. I S. 3023, 3024)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. August 2017
(Art. 7 VO vom 19. Juli 2017)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Hintergrund

Die im April 2008 erlassene Verordnung regelt, welche Beträge ein Lebensversicherer der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) wenigstens zuzuführen hat. Anders als ihre Vorgängerin, die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (ZRQuotenV), gibt die MindZV einheitliche Regeln für alle Versicherungsnehmer vor. Vormals existierten unterschiedliche Vorschriften für Alt- und Neubestand, d. h. einerseits für Verträge, die bis zur Deregulierung der deutschen Versicherungswirtschaft – der Abschaffung der aufsichtsbehördlichen Genehmigungspflicht für Tarife und Versicherungsbedingungen 1994 – abgeschlossen wurden, und andererseits für seither unterzeichneten Verträge gemäß genehmigungsfreier Tarife. Mit der neuen Verordnung wurde zudem eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts von 2005 umgesetzt. Dieses hatte seinerzeit beanstandet, dass Verluste aus einer Ergebnisquelle beliebig mit Überschüssen aus anderen Quellen ausgeglichen werden konnten und so die Beteiligung an letzteren gemindert wurde. Der Umfang des zulässigen Ausgleichs ist nunmehr geregelt. Seit 2014 werden hier auch Berechnungsdetails des die Beteiligung an den Bewertungsreserven begrenzenden Sicherungsvermögens und der zulässige Höchstbetrag der RfB bestimmt.

Verfahren

Der Rohüberschuss des Versicherungsunternehmens nach handelsrechtlichen Vorschriften war nach der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in die Ergebnisquellen Kapitalanlage-, Risiko- und übriges Ergebnis aufzuteilen. An jeder positiven Ergebnisquelle sind die Versicherungsnehmer angemessen zu beteiligen, wobei Verluste des Kapitalanlageergebnisses mit Überschüssen der anderen Ergebnisse ausgeglichen werden dürfen.

Hierdurch wird die vom Verfassungsgericht 2005 bemängelte unbegrenzte Möglichkeit zum Ausgleich von defizitären und profitablen Ergebnisquellen begrenzt. Defizite im Risiko- und übrigen Ergebnis muss der Versicherer aus seinem Anteil der anderen Ergebnisquellen ausgleichen; sie gehen also nicht zu Lasten der Versicherungsnehmer.

Die Verordnung enthält eine formelmäßige Untergrenze zur Feststellung einer unangemessenen Beteiligung an den einzelnen Ergebnisquellen. Hiernach muss die Zuführung zur RfB, ggf. unter Berücksichtigung geleisteter Direktgutschrift insgesamt so hoch sein, dass sie der Summe von 90 % der anteilig auf die Passiva der Versicherungsnehmer entfallenden gesamten Kapitalerträge, abzüglich des Aufwandes für die Diskontierung der Deckungsrückstellung, von 90 % des Risikoergebnisses und 50 % des übrigen Ergebnisses entspricht. Die Mindestzuführung ist für den Altbestand und für den Neubestand jeweils getrennt zu berechnen und einzuhalten.

Beteiligung an den Bewertungsreserven

Nach § 56a VAG wurde der Anspruch auf Beteiligung an den Bewertungsreserven durch den Sicherungsbedarf begrenzt. Die MindZV regelt Einzelheiten zur Bestimmung dieser Begrenzung.

Obergrenze für die Rückstellung für Beitragsrückerstattung

Die RfB enthält den Anteil der Gemeinschaft der Versicherungsnehmer an den vom Versicherer bereits erzielten Überschüssen, die noch nicht an einzelne Versicherungsnehmer ausgeschüttet worden sind. Um sicherzustellen, dass die erzielten Überschüsse weitgehend an die Versicherungsnehmer ausgeschüttet werden, die diese verursacht haben, dürfen die Mittel nicht unbegrenzt in der RfB verbleiben. Soweit der Versicherer noch keine konkrete Regelung über die beabsichtigte Zuordnung von Mitteln aus der RfB zu individuellen Versicherungsnehmern getroffen hat, ist der Betrag der RfB durch die MindZV begrenzt. Dieser Teil der RfB, zu der noch keine Regelungen getroffen wurden, wird als freie RfB bezeichnet. Diese freie RfB darf nicht höher als das Zweifache der für das Folgejahr geplanten Ausschüttung (die selbst nicht zur freien RfB gehört) sein, zuzüglich eines von der aktuellen Solvabilitätsspanne und vom Kapitalmarktzins abhängenden Betrages sein. Davon unberührt bleibt allerdings § 21 KStG, nach dem eine über die Zuführung der letzten drei Jahre hinausgehende freie RfB nicht steuerlich abzugsfähig ist.

Weblinks

  • Text der Mindestzuführungsverordnung

Einzelnachweise

  1. Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (ZRQuotenV)
  2. Änderungen der Mindestzuführungsverordnung
  3. Versicherungsberichterstattungs-Verordnung - BerVersV
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 07 Jul 2025 / 01:56

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Die Verordnung uber die Mindestbeitragsruckerstattung in der Lebensversicherung auch als Mindestzufuhrungsverordnung oder abgekurzt als MindZV bezeichnet ist eine fur deutsche Lebensversicherer geltende Verordnung in der Vorschriften zu einer angemessenen Uberschussbeteiligung der Versicherungsnehmer erlassen sind BasisdatenTitel Verordnung uber die Mindestbeitragsruckerstattung in der LebensversicherungKurztitel MindestzufuhrungsverordnungAbkurzung MindZVArt BundesrechtsverordnungGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie Fundstellennachweis 7631 11 3Ursprungliche Fassung vom 4 April 2008 BGBl I S 690 Inkrafttreten am 12 April 2008Letzte Neufassung vom 18 April 2016 BGBl I S 831 Inkrafttreten der Neufassung am 22 April 2016Letzte Anderung durch Art 5 VO vom 19 Juli 2017 BGBl I S 3023 3024 Inkrafttreten der letzten Anderung 1 August 2017 Art 7 VO vom 19 Juli 2017 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten HintergrundDie im April 2008 erlassene Verordnung regelt welche Betrage ein Lebensversicherer der Ruckstellung fur Beitragsruckerstattung RfB wenigstens zuzufuhren hat Anders als ihre Vorgangerin die Verordnung uber die Mindestbeitragsruckerstattung in der Lebensversicherung ZRQuotenV gibt die MindZV einheitliche Regeln fur alle Versicherungsnehmer vor Vormals existierten unterschiedliche Vorschriften fur Alt und Neubestand d h einerseits fur Vertrage die bis zur Deregulierung der deutschen Versicherungswirtschaft der Abschaffung der aufsichtsbehordlichen Genehmigungspflicht fur Tarife und Versicherungsbedingungen 1994 abgeschlossen wurden und andererseits fur seither unterzeichneten Vertrage gemass genehmigungsfreier Tarife Mit der neuen Verordnung wurde zudem eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts von 2005 umgesetzt Dieses hatte seinerzeit beanstandet dass Verluste aus einer Ergebnisquelle beliebig mit Uberschussen aus anderen Quellen ausgeglichen werden konnten und so die Beteiligung an letzteren gemindert wurde Der Umfang des zulassigen Ausgleichs ist nunmehr geregelt Seit 2014 werden hier auch Berechnungsdetails des die Beteiligung an den Bewertungsreserven begrenzenden Sicherungsvermogens und der zulassige Hochstbetrag der RfB bestimmt VerfahrenDer Rohuberschuss des Versicherungsunternehmens nach handelsrechtlichen Vorschriften war nach der Versicherungsberichterstattungs Verordnung in die Ergebnisquellen Kapitalanlage Risiko und ubriges Ergebnis aufzuteilen An jeder positiven Ergebnisquelle sind die Versicherungsnehmer angemessen zu beteiligen wobei Verluste des Kapitalanlageergebnisses mit Uberschussen der anderen Ergebnisse ausgeglichen werden durfen Hierdurch wird die vom Verfassungsgericht 2005 bemangelte unbegrenzte Moglichkeit zum Ausgleich von defizitaren und profitablen Ergebnisquellen begrenzt Defizite im Risiko und ubrigen Ergebnis muss der Versicherer aus seinem Anteil der anderen Ergebnisquellen ausgleichen sie gehen also nicht zu Lasten der Versicherungsnehmer Die Verordnung enthalt eine formelmassige Untergrenze zur Feststellung einer unangemessenen Beteiligung an den einzelnen Ergebnisquellen Hiernach muss die Zufuhrung zur RfB ggf unter Berucksichtigung geleisteter Direktgutschrift insgesamt so hoch sein dass sie der Summe von 90 der anteilig auf die Passiva der Versicherungsnehmer entfallenden gesamten Kapitalertrage abzuglich des Aufwandes fur die Diskontierung der Deckungsruckstellung von 90 des Risikoergebnisses und 50 des ubrigen Ergebnisses entspricht Die Mindestzufuhrung ist fur den Altbestand und fur den Neubestand jeweils getrennt zu berechnen und einzuhalten Beteiligung an den BewertungsreservenNach 56a VAG wurde der Anspruch auf Beteiligung an den Bewertungsreserven durch den Sicherungsbedarf begrenzt Die MindZV regelt Einzelheiten zur Bestimmung dieser Begrenzung Obergrenze fur die Ruckstellung fur BeitragsruckerstattungDie RfB enthalt den Anteil der Gemeinschaft der Versicherungsnehmer an den vom Versicherer bereits erzielten Uberschussen die noch nicht an einzelne Versicherungsnehmer ausgeschuttet worden sind Um sicherzustellen dass die erzielten Uberschusse weitgehend an die Versicherungsnehmer ausgeschuttet werden die diese verursacht haben durfen die Mittel nicht unbegrenzt in der RfB verbleiben Soweit der Versicherer noch keine konkrete Regelung uber die beabsichtigte Zuordnung von Mitteln aus der RfB zu individuellen Versicherungsnehmern getroffen hat ist der Betrag der RfB durch die MindZV begrenzt Dieser Teil der RfB zu der noch keine Regelungen getroffen wurden wird als freie RfB bezeichnet Diese freie RfB darf nicht hoher als das Zweifache der fur das Folgejahr geplanten Ausschuttung die selbst nicht zur freien RfB gehort sein zuzuglich eines von der aktuellen Solvabilitatsspanne und vom Kapitalmarktzins abhangenden Betrages sein Davon unberuhrt bleibt allerdings 21 KStG nach dem eine uber die Zufuhrung der letzten drei Jahre hinausgehende freie RfB nicht steuerlich abzugsfahig ist WeblinksText der MindestzufuhrungsverordnungEinzelnachweiseVerordnung uber die Mindestbeitragsruckerstattung in der Lebensversicherung ZRQuotenV Anderungen der Mindestzufuhrungsverordnung Versicherungsberichterstattungs Verordnung BerVersVBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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