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Sicherheitsüberprüfungsgesetz

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Sicherheitsüberprüfungsgesetz
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Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz in Deutschland. Für die entsprechenden Bestimmungen in der Schweiz siehe Personensicherheitsprüfung. Für die Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung bei Nutzkraftwagen siehe Sicherheitsprüfung (Kfz).

Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) des Bundes regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung von Personen, die mit bestimmten sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betraut werden sollen (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden sind (Wiederholungsüberprüfung).

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes
Kurztitel: Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Abkürzung: SÜG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Staatsrecht, Staatsschutz
Fundstellennachweis: 12-10
Erlassen am: 20. April 1994
(BGBl. I S. 867)
Inkrafttreten am: 21. April 1994
Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 22. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 413 vom 29. Dezember 2023)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
30. Dezember 2023
(Art. 5 G vom 22. Dezember 2023)
GESTA: B109
Weblink: Text des SÜG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Zusätzlich kann sich die Pflicht, sich einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, aus anderen Gesetzen ergeben. So sieht beispielsweise § 37 Abs. 3 SG für alle Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz vor. Entsprechendes gilt für Personen, die für das Bundeskriminalamt tätig werden sollen (§ 68 BKAG).

Geltungsbereich

Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes ist insbesondere dann anzuwenden, wenn eine Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bundes einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen möchte oder eine Verschlusssache an eine nicht-öffentliche Stelle weitergeben will.

Die die Bundesrepublik Deutschland bildenden Länder haben jeweils für ihre Landesbehörden entsprechende Gesetze erlassen. Diese Gesetze entsprechen im Kern dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes.

Gliederung des Gesetzes

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2 Betroffener Personenkreis
§ 3 Zuständigkeit
§ 4 Verschlusssachen
§ 5 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse
§ 6 Rechte des Betroffenen

Zweiter Abschnitt: Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen

§ 7 Arten der Sicherheitsüberprüfung
§ 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung
§ 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
§ 10 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
§ 11 Datenerhebung
§ 12 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten

Dritter Abschnitt: Verfahren

§ 13 Sicherheitserklärung
§ 14 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
§ 15 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
§ 16 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
§ 17 Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung

Vierter Abschnitt: Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung

§ 18 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte
§ 19 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen
§ 20 Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien
§ 21 Übermittlung und Zweckbindung
§ 22 Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten
§ 23 Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten

Fünfter Abschnitt: Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht-öffentliche Stellen

§ 24 Anwendungsbereich
§ 25 Zuständigkeit
§ 26 Sicherheitserklärung
§ 27 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse
§ 28 Aktualisierung der Sicherheitserklärung
§ 29 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse
§ 30 Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle
§ 31 Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in automatisierten Dateien

Sechster Abschnitt: Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer Dienststellen und Schlussvorschriften

§ 32 Reisebeschränkungen
§ 33 Sicherheitsüberprüfung auf Antrag ausländischer Dienststellen
§ 34 Ermächtigung zur Rechtsverordnung
§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 36 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, MAD-Gesetzes und BND-Gesetzes
§ 37 Strafvorschriften
§ 38 Änderung von Gesetzen
§ 39 Inkrafttreten

Literatur

  • Wolf-Rüdiger Schenke, Kurt Graulich, Josef Ruthig: Sicherheitsrecht des Bundes – BPolG, BKAG, ATDG, BVerfSchG, BNDG, VereinsG. 2. Auflage. C.H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-71602-7, S. 1789–1948. 

Weblinks

  • Text des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Christine Buchholz, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/3645 – Staatenliste im Sicherheitsüberprüfungsgesetz. In: Deutscher Bundestag. 19. Januar 2015; abgerufen am 29. Januar 2020. 
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Werk): GND: 4420074-2 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 07 Jul 2025 / 21:18

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Dieser Artikel beschaftigt sich mit dem Sicherheitsuberprufungsgesetz in Deutschland Fur die entsprechenden Bestimmungen in der Schweiz siehe Personensicherheitsprufung Fur die Sicht Wirkungs und Funktionsprufung bei Nutzkraftwagen siehe Sicherheitsprufung Kfz Das Sicherheitsuberprufungsgesetz SUG des Bundes regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Sicherheitsuberprufung von Personen die mit bestimmten sicherheitsempfindlichen Tatigkeiten betraut werden sollen Sicherheitsuberprufung oder bereits betraut worden sind Wiederholungsuberprufung BasisdatenTitel Gesetz uber die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsuberprufungen des BundesKurztitel SicherheitsuberprufungsgesetzAbkurzung SUGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie Staatsrecht StaatsschutzFundstellennachweis 12 10Erlassen am 20 April 1994 BGBl I S 867 Inkrafttreten am 21 April 1994Letzte Anderung durch Art 3 G vom 22 Dezember 2023 BGBl I Nr 413 vom 29 Dezember 2023 Inkrafttreten der letzten Anderung 30 Dezember 2023 Art 5 G vom 22 Dezember 2023 GESTA B109Weblink Text des SUGBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Zusatzlich kann sich die Pflicht sich einer Sicherheitsuberprufung zu unterziehen aus anderen Gesetzen ergeben So sieht beispielsweise 37 Abs 3 SG fur alle Personen deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhaltnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist eine einfache Sicherheitsuberprufung nach dem Sicherheitsuberprufungsgesetz vor Entsprechendes gilt fur Personen die fur das Bundeskriminalamt tatig werden sollen 68 BKAG GeltungsbereichDas Sicherheitsuberprufungsgesetz des Bundes ist insbesondere dann anzuwenden wenn eine Behorde oder sonstige offentliche Stelle des Bundes einer Person eine sicherheitsempfindliche Tatigkeit zuweisen mochte oder eine Verschlusssache an eine nicht offentliche Stelle weitergeben will Die die Bundesrepublik Deutschland bildenden Lander haben jeweils fur ihre Landesbehorden entsprechende Gesetze erlassen Diese Gesetze entsprechen im Kern dem Sicherheitsuberprufungsgesetz des Bundes Gliederung des GesetzesErster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes 2 Betroffener Personenkreis 3 Zustandigkeit 4 Verschlusssachen 5 Sicherheitsrisiken sicherheitserhebliche Erkenntnisse 6 Rechte des Betroffenen Zweiter Abschnitt Uberprufungsarten und Durchfuhrungsmassnahmen 7 Arten der Sicherheitsuberprufung 8 Einfache Sicherheitsuberprufung 9 Erweiterte Sicherheitsuberprufung 10 Erweiterte Sicherheitsuberprufung mit Sicherheitsermittlungen 11 Datenerhebung 12 Massnahmen bei den einzelnen Uberprufungsarten Dritter Abschnitt Verfahren 13 Sicherheitserklarung 14 Abschluss der Sicherheitsuberprufung 15 Vorlaufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tatigkeit 16 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsuberprufung 17 Erganzung der Sicherheitserklarung und Wiederholungsuberprufung Vierter Abschnitt Akten uber die Sicherheitsuberprufung Datenverarbeitung 18 Sicherheitsakte und Sicherheitsuberprufungsakte 19 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen 20 Speichern Verandern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien 21 Ubermittlung und Zweckbindung 22 Berichtigen Loschen und Sperren personenbezogener Daten 23 Auskunft uber gespeicherte personenbezogene Daten Funfter Abschnitt Sonderregelungen bei Sicherheitsuberprufungen fur nicht offentliche Stellen 24 Anwendungsbereich 25 Zustandigkeit 26 Sicherheitserklarung 27 Abschluss der Sicherheitsuberprufung Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse 28 Aktualisierung der Sicherheitserklarung 29 Ubermittlung von Informationen uber personliche und arbeitsrechtliche Verhaltnisse 30 Sicherheitsakte der nicht offentlichen Stelle 31 Datenverarbeitung nutzung und berichtigung in automatisierten Dateien Sechster Abschnitt Reisebeschrankungen Sicherheitsuberprufungen auf Antrag auslandischer Dienststellen und Schlussvorschriften 32 Reisebeschrankungen 33 Sicherheitsuberprufung auf Antrag auslandischer Dienststellen 34 Ermachtigung zur Rechtsverordnung 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften 36 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes Bundesverfassungsschutzgesetzes MAD Gesetzes und BND Gesetzes 37 Strafvorschriften 38 Anderung von Gesetzen 39 InkrafttretenLiteraturWolf Rudiger Schenke Kurt Graulich Josef Ruthig Sicherheitsrecht des Bundes BPolG BKAG ATDG BVerfSchG BNDG VereinsG 2 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 71602 7 S 1789 1948 WeblinksText des Sicherheitsuberprufungsgesetzes Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte Christine Buchholz Annette Groth weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE Drucksache 18 3645 Staatenliste im Sicherheitsuberprufungsgesetz In Deutscher Bundestag 19 Januar 2015 abgerufen am 29 Januar 2020 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4420074 2 GND Explorer lobid OGND AKS

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