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Verfügungsermächtigung

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Verfügungsermächtigung
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Die Verfügungsermächtigung ist ein in § 185 BGB geregeltes Rechtsinstitut. Sie ermöglicht einem Berechtigten (Eigentümer, Inhaber einer Forderung usw.), einen nichtberechtigten Dritten im eigenen Namen wirksame Verfügungen über den Gegenstand treffen zu lassen.

Wirkung

Anders als bei der Stellvertretung handelt der Ermächtigte also nicht in fremdem, sondern in eigenem Namen. Die Willenserklärungen des Verfügungsgeschäfts werden auch nicht dem Berechtigten zugerechnet, sondern führen zu einer Einigung zwischen Erwerber und Nichtberechtigtem. Diese Einigung ist allerdings Kraft der Ermächtigung wirksam. Es handelt sich damit auch nicht um einen gutgläubigen Erwerb.

Beispiel: V übereignet das Fahrrad des E im eigenen Namen nach § 929 Satz 1 BGB an K. Grundsätzlich kann V, der ja gar nicht Eigentümer ist, dem K das Eigentum nur unter den Voraussetzungen des gutgläubigen Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten verschaffen (nach § 932 ff. BGB). Anders aber, wenn E den V zur Übereignung ermächtigt hat: dann ist das Eigentum in jedem Fall auf K übergegangen.

Die Ermächtigung kann vor (Einwilligung, Abs. 1) oder nach (Genehmigung, Abs. 2) der Verfügung erklärt werden.

Anwendungsfälle

  • Ein wichtiger Anwendungsfall der Verfügungsermächtigung ist der sog. Verlängerte Eigentumsvorbehalt, bei dem der Händler vom Zwischenhändler zur Übereignung ermächtigt wird, im Gegenzug aber die Kaufpreisforderung abgetreten erhält.
  • Auch die Einziehungsermächtigung, also die Ermächtigung, eine fremde Forderung im eigenen Namen einzuziehen, ist eine Form der Verfügungsermächtigung. So ermächtigt beispielsweise beim Verlängerten Eigentumsvorbehalt der Zwischenhändler wieder den Händler, die abgetretene Kaufpreisforderung im eigenen Namen einzuziehen, sodass der Kunde von der Abtretung nichts mitbekommt.
  • Ein denkbarer Anwendungsfall ist auch, dass der Eigentümer einer gestohlenen Sache (gutgläubiger Erwerb kommt insoweit nicht in Betracht) die daher wirkungslose Übereignung des Diebes an einen Dritten nach § 185 Abs. 2 BGB genehmigt und damit wirksam macht, um nach § 816 Abs. 1 BGB vom Dieb den Kaufpreis herausverlangen zu können.

Ausweitungen

  • Überwiegend abgelehnt wird die Ausweitung des nach seinem Wortlaut nur Verfügungsgeschäfte betreffenden § 185 BGB auf Verpflichtungsgeschäfte (sog. Verpflichtungsermächtigung).
  • Auf § 185 BGB verweist auch § 362 Abs. 2 BGB für die Erfüllung. Der Schuldner kann also mit befreiender Wirkung an einen ermächtigten Dritten leisten, obwohl der Dritte nicht Gläubiger der Forderung ist. Dass das BGB den Verweis auf § 185 BGB für notwendig hielt, wird vielfach als Beleg dafür verstanden, dass das Gesetz die Erfüllung nicht als Verfügung über die Forderung versteht (sonst wäre § 185 BGB auch ohne Verweis direkt anwendbar).
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 28 Jun 2025 / 08:50

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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Die Verfugungsermachtigung ist ein in 185 BGB geregeltes Rechtsinstitut Sie ermoglicht einem Berechtigten Eigentumer Inhaber einer Forderung usw einen nichtberechtigten Dritten im eigenen Namen wirksame Verfugungen uber den Gegenstand treffen zu lassen WirkungAnders als bei der Stellvertretung handelt der Ermachtigte also nicht in fremdem sondern in eigenem Namen Die Willenserklarungen des Verfugungsgeschafts werden auch nicht dem Berechtigten zugerechnet sondern fuhren zu einer Einigung zwischen Erwerber und Nichtberechtigtem Diese Einigung ist allerdings Kraft der Ermachtigung wirksam Es handelt sich damit auch nicht um einen gutglaubigen Erwerb Beispiel V ubereignet das Fahrrad des E im eigenen Namen nach 929 Satz 1 BGB an K Grundsatzlich kann V der ja gar nicht Eigentumer ist dem K das Eigentum nur unter den Voraussetzungen des gutglaubigen Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten verschaffen nach 932 ff BGB Anders aber wenn E den V zur Ubereignung ermachtigt hat dann ist das Eigentum in jedem Fall auf K ubergegangen Die Ermachtigung kann vor Einwilligung Abs 1 oder nach Genehmigung Abs 2 der Verfugung erklart werden AnwendungsfalleEin wichtiger Anwendungsfall der Verfugungsermachtigung ist der sog Verlangerte Eigentumsvorbehalt bei dem der Handler vom Zwischenhandler zur Ubereignung ermachtigt wird im Gegenzug aber die Kaufpreisforderung abgetreten erhalt Auch die Einziehungsermachtigung also die Ermachtigung eine fremde Forderung im eigenen Namen einzuziehen ist eine Form der Verfugungsermachtigung So ermachtigt beispielsweise beim Verlangerten Eigentumsvorbehalt der Zwischenhandler wieder den Handler die abgetretene Kaufpreisforderung im eigenen Namen einzuziehen sodass der Kunde von der Abtretung nichts mitbekommt Ein denkbarer Anwendungsfall ist auch dass der Eigentumer einer gestohlenen Sache gutglaubiger Erwerb kommt insoweit nicht in Betracht die daher wirkungslose Ubereignung des Diebes an einen Dritten nach 185 Abs 2 BGB genehmigt und damit wirksam macht um nach 816 Abs 1 BGB vom Dieb den Kaufpreis herausverlangen zu konnen AusweitungenUberwiegend abgelehnt wird die Ausweitung des nach seinem Wortlaut nur Verfugungsgeschafte betreffenden 185 BGB auf Verpflichtungsgeschafte sog Verpflichtungsermachtigung Auf 185 BGB verweist auch 362 Abs 2 BGB fur die Erfullung Der Schuldner kann also mit befreiender Wirkung an einen ermachtigten Dritten leisten obwohl der Dritte nicht Glaubiger der Forderung ist Dass das BGB den Verweis auf 185 BGB fur notwendig hielt wird vielfach als Beleg dafur verstanden dass das Gesetz die Erfullung nicht als Verfugung uber die Forderung versteht sonst ware 185 BGB auch ohne Verweis direkt anwendbar Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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