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Jagdausübungsrecht

Das Jagdausübungsrecht umfasst im Jagdwesen in Deutschland nach § 3 Abs. 3 Bundesjagdgesetz die gesetzliche Befugnis des Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd.
Anbindung an Grundeigentum
Das Jagdausübungsrecht steht grundsätzlich den Grundeigentümern zu. Ein Grundeigentümer mit einem zusammenhängenden Grundbesitz von mindestens 75 ha kann nach Erlangen eines Jagdscheins entweder in seinem Eigenjagdbezirk selbst die Jagd ausüben oder sie einem anderen Jäger überlassen. Grundbesitzer einer Gemeinde, die diese Mindestgröße nicht erreichen, bilden mit ihrem gemeinsamen Grund eine Jagdgenossenschaft und haben rechtlich gemeinsam das Jagdausübungsrecht. Im Regelfall verpachten sie ihren so entstandenen gemeinschaftlichen Jagdbezirk an einen pachtfähigen Jäger oder stellen einen Jäger ein, der für sie die Jagd ausübt.
Voraussetzung
Das Jagdausübungsrecht unterscheidet sich also im engeren Sinne von der eigentlichen Jagdausübung. Diese setzt lediglich einen gültigen Jagdschein voraus und ist an eine Jagdfläche gebunden.
Literatur
- Ilse Haseder, Gerhard Stinglwagner: Knaurs Großes Jagdlexikon, Augsburg 2000, S. 380, ISBN 3-8289-1579-5
- Bundesjagdgesetz
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Das Jagdausubungsrecht umfasst im Jagdwesen in Deutschland nach 3 Abs 3 Bundesjagdgesetz die gesetzliche Befugnis des Jagdausubungsberechtigten zur Ausubung der Jagd Anbindung an GrundeigentumEhemalige Jagdgrenze auf dem Raichberg Das Jagdausubungsrecht steht grundsatzlich den Grundeigentumern zu Ein Grundeigentumer mit einem zusammenhangenden Grundbesitz von mindestens 75 ha kann nach Erlangen eines Jagdscheins entweder in seinem Eigenjagdbezirk selbst die Jagd ausuben oder sie einem anderen Jager uberlassen Grundbesitzer einer Gemeinde die diese Mindestgrosse nicht erreichen bilden mit ihrem gemeinsamen Grund eine Jagdgenossenschaft und haben rechtlich gemeinsam das Jagdausubungsrecht Im Regelfall verpachten sie ihren so entstandenen gemeinschaftlichen Jagdbezirk an einen pachtfahigen Jager oder stellen einen Jager ein der fur sie die Jagd ausubt VoraussetzungDas Jagdausubungsrecht unterscheidet sich also im engeren Sinne von der eigentlichen Jagdausubung Diese setzt lediglich einen gultigen Jagdschein voraus und ist an eine Jagdflache gebunden LiteraturIlse Haseder Gerhard Stinglwagner Knaurs Grosses Jagdlexikon Augsburg 2000 S 380 ISBN 3 8289 1579 5 BundesjagdgesetzBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten