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Verstärkte Zusammenarbeit

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Die Verstärkte Zusammenarbeit ist ein politischer Mechanismus der Europäischen Union, der eine abgestufte Integration auf der Ebene des Sekundärrechts erlaubt: Eine Gruppe von Mitgliedstaaten kann dadurch gemeinsame Regelungen einführen, ohne dass sich die anderen Staaten daran beteiligen müssen. Der Mechanismus wurde mit dem Vertrag von Amsterdam eingeführt und mit den Verträgen von Nizza und Lissabon geändert. Er kann für alle Politikbereiche der Europäischen Union angewandt werden, die nicht in der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Union liegen. Tatsächlich angewandt wurde die verstärkte Zusammenarbeit erstmals 2010, als 14 Staaten sich auf eine gemeinsame Neuregelung des Scheidungsrechts einigten. Mit der Errichtung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des EU-Patents im März 2011 wurde dieses Instrument erstmals auch im Bereich des Binnenmarktes angewandt.

Auch zuvor hatte es Beispiele für abgestufte Integrationsschritte auf der Ebene des Primärrechts gegeben, etwa das Schengener Abkommen, die Europäische Währungsunion und das Sozialprotokoll zum Vertrag von Maastricht. Dabei wurden jedoch andere rechtliche Grundlagen angewandt; sie sind also keine Beispiele für eine Verstärkte Zusammenarbeit im Sinne dieses Mechanismus. Dasselbe gilt für die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (PESCO) im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

Entstehung

Aufgrund unterschiedlicher europapolitischer Vorstellungen und Leitbilder streben die Mitgliedstaaten häufig ein unterschiedliches Maß an Integration an bzw. ziehen hierbei unterschiedliche Geschwindigkeiten vor. Von jeher strebten die integrationsbereiteren Mitgliedstaaten daher danach, in bestimmten Politikbereichen ggf. auch ohne Mitwirkung der skeptischeren Länder zu kooperieren.

Vorbild für die verstärkte Zusammenarbeit waren andere Aspekte der abgestuften Integration. Das bekannteste Beispiel ist das Schengener Abkommen, an dem ursprünglich von den damals 10 EG-Staaten nur fünf teilnahmen (Deutschland, Frankreich, Belgien, Niederlande, Luxemburg) und das sich gänzlich außerhalb des EU-Rechtsrahmens befand. Mit dem Vertrag von Amsterdam wurde es als Verstärkte Zusammenarbeit besonderer Art in den EU-Rechtsrahmen einbezogen (sog. Schengen-Besitzstand) und ist auch heute in nur 25 von inzwischen 27 Mitgliedstaaten gültig. Nicht beteiligt sind das 2004 beigetretene Zypern und die Republik Irland, für die Sonderregelungen gelten. Das im Jahr 2020 aus der EU ausgetretene Großbritannien war ebenfalls nie beteiligt. Siehe Hauptartikel → Schengen-Raum.

Auch für die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion ist unmittelbar in den Verträgen geregelt, dass jene Staaten teilnehmen dürfen und müssen, die die Konvergenzkriterien erfüllen. Dänemark und das Vereinigte Königreich erlangten ein Opt-out-Recht, das in einem Zusatzprotokoll zum AEU-Vertrag verankert ist.

Aufgrund dieser (und noch einiger anderer) Vorbilder wurde im Vertrag von Amsterdam ein spezielles Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit geschaffen, das den Mitgliedern eine stärkere Nutzung des institutionellen Rahmens der EU ermöglicht, ohne dass die Verträge mit Zustimmung aller Mitgliedstaaten geändert werden müssen (wie bei der Einführung der Wirtschafts- und Währungsunion oder bei der Einbeziehung des Schengener Abkommens in den EU-Rechtsrahmen).

Genehmigungsvoraussetzungen

Die materiellen Voraussetzungen für eine verstärkte Zusammenarbeit sind in Art. 20 EU-Vertrag, Art. 326, Art. 327 und Art. 329 AEU-Vertrag geregelt. Diese sind:

  • Zusammenarbeit im Bereich der Kompetenzen der Europäischen Union, ohne in ihre ausschließliche Zuständigkeit zu fallen,
  • Ausrichtung der Zusammenarbeit auf eine Förderung der Ziele der Europäischen Union, den Schutz ihrer Interessen und die Stärkung des Integrationsprozesses,
  • Beachtung der Verträge und des Acquis communautaire,
  • keine Beeinträchtigung des Europäischen Binnenmarkts oder des Handels zwischen den Mitgliedstaaten,
  • keine Beeinträchtigung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in der Europäischen Union,
  • keine Verzerrung des Wettbewerbs,
  • Teilnahme von mindestens 9 Mitgliedstaaten (Vertrag von Nizza: 8),
  • Beachtung der Zuständigkeit, Rechte und Pflichten der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Eine Verstärkte Zusammenarbeit ist ultima ratio. Sie darf nur bewilligt werden, wenn ihre Ziele im allgemeinen Rahmen nicht oder nicht in vertretbarem Zeitraum erreicht werden können.

Eine Verstärkte Zusammenarbeit darf die Zuständigkeiten der Europäischen Union nicht ausdehnen und stützt sich auf die dieser bereits zugestandenen Kompetenztatbestände. Es gelten auch im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit die Beschlussfassungserfordernisse (qualifizierte Mehrheit, Einstimmigkeit, …), die in den Verträgen selbst genannt sind. Jedoch hat hier der Vertrag von Lissabon eine wesentliche Änderung gebracht: Die Passerelle-Klausel, die einen Übergang von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit erlaubt, ist nunmehr auch im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit anwendbar. So können gemäß Art. 333 AEU-Vertrag im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden, die außerhalb derselben der Einstimmigkeit bedürften. Dasselbe gilt mit Blick auf im Vertrag noch vorhandene besondere Gesetzgebungsverfahren, von denen die verstärkt zusammenarbeitenden Staaten zum ordentlichen Verfahren wechseln dürfen.

Genehmigungsverfahren

Das Genehmigungsverfahren für die verstärkte Zusammenarbeit ist in Art. 329 AEU-Vertrag geregelt.

Die betreffenden Mitgliedstaaten reichen den Antrag auf Genehmigung der verstärkten Zusammenarbeit bei der Kommission ein, die ihn ggf. dem Rat zur Entscheidung vorlegt. Der Rat entscheidet hierüber mit qualifizierte Mehrheit und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. Für eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gelten nach Art. 329 Abs. 2 AEU-Vertrag besondere Bestimmungen. Hier ist der Antrag direkt an den Rat zu richten, welcher dann einstimmig entscheiden muss. Das Europäische Parlament muss hier nicht zustimmen; es wird nur unterrichtet.

Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit

Die auf einem bestimmten Gebiet verstärkt zusammenarbeitenden Mitgliedstaaten können hierfür die Organe, Verfahren und Mechanismen der EU in Anspruch nehmen. Für die Beschlussfassung im Rat der Europäischen Union gelten gemäß Art. 330 AEU-Vertrag grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften, jedoch nehmen an ihr nur die Vertreter der an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Staaten teil. Die nichtbeteiligten Mitgliedstaaten können lediglich an den Beratungen teilnehmen. Im Europäischen Parlament, in der Kommission und in den anderen Organen nehmen alle Mitglieder an den Beratungen und Abstimmungen teil.

Die gefassten Beschlüsse binden nur die teilnehmenden Staaten. Die übrigen EU-Mitglieder dürfen ihre Durchführung aber nicht behindern.

Die Finanzierung der operativen Kosten der verstärkten Zusammenarbeit werden gemäß Art. 332 AEU-Vertrag grundsätzlich nur von den teilnehmenden Staaten getragen; der Rat kann aber nach Anhörung des Parlaments einstimmig etwas anderes beschließen. Die Verwaltungskosten der beteiligten Organe werden indes, auch soweit sie durch verstärkte Zusammenarbeit entstehen, aus dem allgemeinen Haushalt finanziert.

Jeder Mitgliedstaat kann sich gemäß Art. 328 AEU-Vertrag jederzeit – gegebenenfalls nach Erfüllung gewisser Voraussetzungen – an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligen.

Ausschüsse im Europäischen Parlament

Das Wort verstärkte Zusammenarbeit beschreibt außerdem die Zusammenarbeit von Ausschüssen im Europäischen Parlament. Artikel 47 („Verfahren mit assoziierten Ausschüssen“) der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments regelt die Zusammenarbeit zwischen Ausschüssen in Sachen Zeitplan, Berichterstatter, betroffenen Vorsitzenden, Änderungsanträge und Vermittlungsverfahren.

Literatur

  • Thomas Oppermann: Europarecht, München 2005, ISBN 3-406-53541-0, S. 162.
  • Hermann-Josef Blanke: Art. 20 EUV, Kommentar, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (EL 42, Sept. 2010)

Weblinks

  • Verstärkte Zusammenarbeit. Zusammenfassung der Gesetzgebung. In: EUR-Lex. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union; abgerufen am 25. April 2021 
  • Europäisches Parlament | Artikel 47: Verfahren mit assoziierten Ausschüssen

Einzelnachweise

  1. Tagesschau, 4. Juni 2010: Aus für das Windhundprinzip, gesehen am 21. August 2010
  2. Beschluss des Rates (PDF), ABl. 2010 L 189/12
  3. Pressemitteilung (PDF; 34 kB) des Rates vom 10. März 2011 (EN)
Normdaten (Sachbegriff): GND: 7623023-5 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 16 Jul 2025 / 15:38

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Die Verstarkte Zusammenarbeit ist ein politischer Mechanismus der Europaischen Union der eine abgestufte Integration auf der Ebene des Sekundarrechts erlaubt Eine Gruppe von Mitgliedstaaten kann dadurch gemeinsame Regelungen einfuhren ohne dass sich die anderen Staaten daran beteiligen mussen Der Mechanismus wurde mit dem Vertrag von Amsterdam eingefuhrt und mit den Vertragen von Nizza und Lissabon geandert Er kann fur alle Politikbereiche der Europaischen Union angewandt werden die nicht in der ausschliesslichen Zustandigkeit der Europaischen Union liegen Tatsachlich angewandt wurde die verstarkte Zusammenarbeit erstmals 2010 als 14 Staaten sich auf eine gemeinsame Neuregelung des Scheidungsrechts einigten Mit der Errichtung einer verstarkten Zusammenarbeit im Bereich des EU Patents im Marz 2011 wurde dieses Instrument erstmals auch im Bereich des Binnenmarktes angewandt Auch zuvor hatte es Beispiele fur abgestufte Integrationsschritte auf der Ebene des Primarrechts gegeben etwa das Schengener Abkommen die Europaische Wahrungsunion und das Sozialprotokoll zum Vertrag von Maastricht Dabei wurden jedoch andere rechtliche Grundlagen angewandt sie sind also keine Beispiele fur eine Verstarkte Zusammenarbeit im Sinne dieses Mechanismus Dasselbe gilt fur die Standige Strukturierte Zusammenarbeit PESCO im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits und Verteidigungspolitik EntstehungAufgrund unterschiedlicher europapolitischer Vorstellungen und Leitbilder streben die Mitgliedstaaten haufig ein unterschiedliches Mass an Integration an bzw ziehen hierbei unterschiedliche Geschwindigkeiten vor Von jeher strebten die integrationsbereiteren Mitgliedstaaten daher danach in bestimmten Politikbereichen ggf auch ohne Mitwirkung der skeptischeren Lander zu kooperieren Vorbild fur die verstarkte Zusammenarbeit waren andere Aspekte der abgestuften Integration Das bekannteste Beispiel ist das Schengener Abkommen an dem ursprunglich von den damals 10 EG Staaten nur funf teilnahmen Deutschland Frankreich Belgien Niederlande Luxemburg und das sich ganzlich ausserhalb des EU Rechtsrahmens befand Mit dem Vertrag von Amsterdam wurde es als Verstarkte Zusammenarbeit besonderer Art in den EU Rechtsrahmen einbezogen sog Schengen Besitzstand und ist auch heute in nur 25 von inzwischen 27 Mitgliedstaaten gultig Nicht beteiligt sind das 2004 beigetretene Zypern und die Republik Irland fur die Sonderregelungen gelten Das im Jahr 2020 aus der EU ausgetretene Grossbritannien war ebenfalls nie beteiligt Siehe Hauptartikel Schengen Raum Auch fur die Europaische Wirtschafts und Wahrungsunion ist unmittelbar in den Vertragen geregelt dass jene Staaten teilnehmen durfen und mussen die die Konvergenzkriterien erfullen Danemark und das Vereinigte Konigreich erlangten ein Opt out Recht das in einem Zusatzprotokoll zum AEU Vertrag verankert ist Aufgrund dieser und noch einiger anderer Vorbilder wurde im Vertrag von Amsterdam ein spezielles Verfahren der verstarkten Zusammenarbeit geschaffen das den Mitgliedern eine starkere Nutzung des institutionellen Rahmens der EU ermoglicht ohne dass die Vertrage mit Zustimmung aller Mitgliedstaaten geandert werden mussen wie bei der Einfuhrung der Wirtschafts und Wahrungsunion oder bei der Einbeziehung des Schengener Abkommens in den EU Rechtsrahmen GenehmigungsvoraussetzungenDie materiellen Voraussetzungen fur eine verstarkte Zusammenarbeit sind in Art 20 EU Vertrag Art 326 Art 327 und Art 329 AEU Vertrag geregelt Diese sind Zusammenarbeit im Bereich der Kompetenzen der Europaischen Union ohne in ihre ausschliessliche Zustandigkeit zu fallen Ausrichtung der Zusammenarbeit auf eine Forderung der Ziele der Europaischen Union den Schutz ihrer Interessen und die Starkung des Integrationsprozesses Beachtung der Vertrage und des Acquis communautaire keine Beeintrachtigung des Europaischen Binnenmarkts oder des Handels zwischen den Mitgliedstaaten keine Beeintrachtigung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in der Europaischen Union keine Verzerrung des Wettbewerbs Teilnahme von mindestens 9 Mitgliedstaaten Vertrag von Nizza 8 Beachtung der Zustandigkeit Rechte und Pflichten der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten Eine Verstarkte Zusammenarbeit ist ultima ratio Sie darf nur bewilligt werden wenn ihre Ziele im allgemeinen Rahmen nicht oder nicht in vertretbarem Zeitraum erreicht werden konnen Eine Verstarkte Zusammenarbeit darf die Zustandigkeiten der Europaischen Union nicht ausdehnen und stutzt sich auf die dieser bereits zugestandenen Kompetenztatbestande Es gelten auch im Rahmen der Verstarkten Zusammenarbeit die Beschlussfassungserfordernisse qualifizierte Mehrheit Einstimmigkeit die in den Vertragen selbst genannt sind Jedoch hat hier der Vertrag von Lissabon eine wesentliche Anderung gebracht Die Passerelle Klausel die einen Ubergang von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit erlaubt ist nunmehr auch im Rahmen der Verstarkten Zusammenarbeit anwendbar So konnen gemass Art 333 AEU Vertrag im Rahmen der Verstarkten Zusammenarbeit Beschlusse mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden die ausserhalb derselben der Einstimmigkeit bedurften Dasselbe gilt mit Blick auf im Vertrag noch vorhandene besondere Gesetzgebungsverfahren von denen die verstarkt zusammenarbeitenden Staaten zum ordentlichen Verfahren wechseln durfen GenehmigungsverfahrenDas Genehmigungsverfahren fur die verstarkte Zusammenarbeit ist in Art 329 AEU Vertrag geregelt Die betreffenden Mitgliedstaaten reichen den Antrag auf Genehmigung der verstarkten Zusammenarbeit bei der Kommission ein die ihn ggf dem Rat zur Entscheidung vorlegt Der Rat entscheidet hieruber mit qualifizierte Mehrheit und nach Zustimmung des Europaischen Parlaments Fur eine verstarkte Zusammenarbeit im Rahmen der gemeinsamen Aussen und Sicherheitspolitik gelten nach Art 329 Abs 2 AEU Vertrag besondere Bestimmungen Hier ist der Antrag direkt an den Rat zu richten welcher dann einstimmig entscheiden muss Das Europaische Parlament muss hier nicht zustimmen 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Anhorung des Parlaments einstimmig etwas anderes beschliessen Die Verwaltungskosten der beteiligten Organe werden indes auch soweit sie durch verstarkte Zusammenarbeit entstehen aus dem allgemeinen Haushalt finanziert Jeder Mitgliedstaat kann sich gemass Art 328 AEU Vertrag jederzeit gegebenenfalls nach Erfullung gewisser Voraussetzungen an der verstarkten Zusammenarbeit beteiligen Ausschusse im Europaischen ParlamentDas Wort verstarkte Zusammenarbeit beschreibt ausserdem die Zusammenarbeit von Ausschussen im Europaischen Parlament Artikel 47 Verfahren mit assoziierten Ausschussen der Geschaftsordnung des Europaischen Parlaments regelt die Zusammenarbeit zwischen Ausschussen in Sachen Zeitplan Berichterstatter betroffenen Vorsitzenden Anderungsantrage und Vermittlungsverfahren LiteraturThomas Oppermann Europarecht Munchen 2005 ISBN 3 406 53541 0 S 162 Hermann Josef Blanke Art 20 EUV Kommentar in Grabitz Hilf Nettesheim EL 42 Sept 2010 WeblinksVerstarkte Zusammenarbeit Zusammenfassung 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