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Das Londoner Übereinkommen ausführliche Bezeichnung Übereinkommen über die Anwendung des Artikels 65 EPÜ auch als London

Londoner Übereinkommen

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Das Londoner Übereinkommen (ausführliche Bezeichnung: Übereinkommen über die Anwendung des Artikels 65 EPÜ, auch als Londoner Protokoll oder Londoner Abkommen bezeichnet) ist ein Zusatzabkommen zum Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) und regelt die Einreichung von Übersetzungen von Europäischen Patenten in den einzelnen Mitgliedstaaten.

Geschichte

Art. 65 EPÜ erlaubt es den Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens, bei einer Validierung des Patents in ihrem Land eine Übersetzung der gesamten Patentschrift, also der Beschreibung, der Ansprüche und eventueller Zeichnungsbeschriftungen zu verlangen. Da die dadurch entstehenden Kosten für den Anmelder sehr hoch sind, wurde in den 1990er Jahren nach kostengünstigeren Lösungen gesucht. Diese Bemühungen führten zum Abschluss eines Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 EPÜ auf einer Regierungskonferenz in London am 17. Oktober 2000, weswegen dieses Übereinkommen kurz als „Londoner Übereinkommen“ bezeichnet wird. Unterzeichnet wurde das Übereinkommen von 10 Vertragsstaaten des EPÜ, allen anderen steht jedoch jederzeit der Beitritt offen.

In Kraft treten sollte das Übereinkommen am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde von acht Vertragsstaaten des EPÜ einschließlich der drei Staaten, in denen 1999 die meisten europäischen Patente wirksam wurden, d. h. Deutschland, Großbritannien, Frankreich. Deutschland hinterlegte die Ratifikationsurkunde am 19. Februar 2004, Großbritannien am 15. August 2005. Nachdem die Niederlande als achtes Land ihre Ratifikationsurkunde am 5. Oktober 2006 hinterlegt hatte, stand nur noch die Ratifizierung durch Frankreich aus. Frankreich hinterlegte die Ratifikationsurkunde am 29. Januar 2008 und war das dreizehnte Land, das den Vertrag ratifiziert hatte oder ihm beigetreten war.

Somit trat das Londoner Übereinkommen am 1. Mai 2008 in Kraft. Es betrifft alle europäischen Patente, für die der Hinweis auf die Erteilung am oder nach dem 1. Mai 2008 veröffentlicht wird. Maßgebend ist also nicht das Datum des Erteilungsbeschlusses, sondern das Datum der Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung.

Vertragsstaaten

Bis zum Inkrafttreten am 1. Mai 2008 hatten alle 10 Unterzeichnerstaaten das Londoner Übereinkommen ratifiziert, als letztes Schweden am 29. April 2008. 4 weitere Vertragsstaaten des EPÜ waren ihm bis dahin beigetreten. Somit trat das Übereinkommen ursprünglich lediglich für 14 der damals 34 EPÜ-Vertragsstaaten in Kraft. Seither sind weitere Länder dem Übereinkommen beigetreten, so dass es derzeit (Februar 2020) für 22 der mittlerweile 38 EPÜ-Vertragsstaaten gilt.

Es fehlen also noch zahlreiche Vertragsstaaten des EPÜ, darunter die wirtschaftlich wichtigen Länder Italien, Spanien und Polen. Von den Staaten, die eine der drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts als Amtssprache haben, fehlt nur noch Österreich. Die noch fehlenden Staaten können weiterhin Übersetzungen von europäischen Patentschriften in ihre jeweilige Amtssprache verlangen. Auch wenn der Beitritt allen Vertragsstaaten des EPÜ jederzeit offensteht, haben bereits einige Länder, z. B. Spanien, erklärt, dass das für sie nicht in Frage kommt.

Staat EPA-Sprache als Amtssprache Unterzeichnung am Ratifizierungsurkunde hinterlegt am Beitrittsurkunde hinterlegt am Übereinkommen in Kraft ab
Albanien nein 31. Mai 2013 1. Sep. 2013
Belgien ja 2. Mai 2019 1. Sep. 2019
Dänemark nein 17. Okt. 2000 18. Jan. 2008 1. Mai 2008
Deutschland ja 17. Okt. 2000 19. Feb. 2004 1. Mai 2008
Finnland nein 25. Juli 2011 1. Nov. 2011
Frankreich ja 29. Juni 2001 29. Jan. 2008 1. Mai 2008
Irland ja 25. Nov. 2013 1. März 2014
Island nein 31. Aug. 2004 1. Mai 2008
Kroatien nein 31. Okt. 2007 1. Mai 2008
Lettland nein 5. Apr. 2005 1. Mai 2008
Litauen nein 22. Jan. 2009 1. Mai 2009
Liechtenstein ja 17. Okt. 2000 23. Nov. 2006 1. Mai 2008
Luxemburg ja 20. März 2001 18. Sep. 2007 1. Mai 2008
Mazedonien nein 20. Okt. 2011 1. Feb. 2012
Monaco ja 17. Okt. 2000 12. Nov. 2003 1. Mai 2008
Niederlande nein 17. Okt. 2000 5. Okt. 2006 1. Mai 2008
Norwegen nein 26. Sep. 2014 1. Jan. 2015
Schweden nein 17. Okt. 2000 29. Apr. 2008 1. Mai 2008
Schweiz ja 17. Okt. 2000 12. Juni 2006 1. Mai 2008
Slowenien nein 18. Sep. 2002 1. Mai 2008
Ungarn nein 28. Sep. 2010 1. Jan. 2011
Vereinigtes Königreich ja 17. Okt. 2000 15. Aug. 2005 1. Mai 2008

Umsetzung in Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland hatte am 19. Februar 2004 ihre Ratifizierungsurkunde zum Londoner Übereinkommen hinterlegt. Bereits am 10. Dezember 2003 hatte der Bundestag ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen (BGBl. I S. 2470) beschlossen, mit dem das Londoner Übereinkommen in deutsches Recht umgesetzt werden sollte.

Durch einen Fehler in diesem Gesetz kam es beim Inkrafttreten des Übereinkommens zunächst zu Problemen. In diesem Gesetz war nämlich als Zeitpunkt des Inkrafttretens der erste Tag des vierten Monats nach Inkrafttreten des Londoner Übereinkommens festgelegt und nicht, wie es in dem Übereinkommen vorgesehen ist, der erste Tag des vierten Monats nach der Ratifizierung durch die in dem Übereinkommen vorgesehenen Staaten. Somit entfiel das Erfordernis der Übersetzung der Beschreibung für Deutschland zunächst nur für Europäische Patente, für die der Hinweis auf die Erteilung an oder nach dem 1. September 2008 (d. h. vier Monate nach dem 1. Mai 2008) veröffentlicht würde.

Das Bundesministerium der Justiz erarbeitete daraufhin eine Gesetzesvorlage, durch die das Erfordernis der Übersetzung rückwirkend ab 1. Mai entfallen sollte. Diese wurde im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums am 7. Juli 2008 beschlossen (BGBl. I S. 1191). In diesem Gesetz wurden auch das Patentgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Geschmacksmustergesetz, das Markengesetz, das Urheberrechtsgesetz und andere Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums geändert. In Artikel 8a wird das Gesetz über internationale Patentübereinkommen an die Bestimmungen des Londoner Übereinkommen angepasst, und in Artikel 8b werden daraus folgende Änderungen erlassen, u. a. das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 10. Dezember 2003 aufgehoben. Artikel 8a und 8b, die das Londoner Übereinkommen betreffen, traten rückwirkend zum 1. Mai 2008 in Kraft, die übrigen Teile des Gesetzes zum 1. September 2008.

Aufgrund des schwebenden Zustands bis zum 11. Juli 2008 mussten daher in Deutschland auch nach Inkrafttreten des Londoner Übereinkommens am 1. Mai 2008 noch Übersetzungen der gesamten Anmeldung eingereicht werden.

Inhalt

In dem Londoner Übereinkommen verzichten die Unterzeichnerstaaten auf Rechte, Übersetzungen zu verlangen, die ihnen nach dem Europäischen Patentübereinkommen eigentlich zukommen würden. Dabei wird unterschieden zwischen Staaten, die eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts (Deutsch, Englisch oder Französisch) als Amtssprache haben, und Staaten, bei denen dies nicht der Fall ist.

Staaten mit Deutsch, Englisch oder Französisch als Amtssprache

Die Vertragsstaaten des Londoner Übereinkommens, die eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts (Deutsch, Englisch oder Französisch) als Amtssprache haben, verzichten auf die Einreichung einer Übersetzung von europäischen Patenten. Künftig ist es daher in diesen Ländern nicht mehr erforderlich, eine vollständige Übersetzung einer europäischen Patentschrift in die jeweilige Landessprache einzureichen. Die Ansprüche eines Europäischen Patents sind weiter in alle drei Amtssprachen zu übersetzen.

Amtssprache Länder
Deutsch Deutschland – Liechtenstein – Luxemburg – Schweiz
Englisch Großbritannien – Irland
Französisch Frankreich – Luxemburg – Monaco – Schweiz

Staaten ohne Amtssprache Deutsch, Englisch oder Französisch

Die Vertragsstaaten des Londoner Übereinkommens mit einer anderen Amtssprache als Deutsch, Englisch oder Französisch können dagegen nur noch eingeschränkt Übersetzungen von europäischen Patenten verlangen. Zum einen können diese Länder eine Übersetzung der Patentansprüche – nicht dagegen der vollständigen Patentschrift – in ihre Amtssprache verlangen. Zum anderen können diese Länder verlangen, dass die vollständige Patentschrift wahlweise auf Deutsch, Englisch oder Französisch eingereicht werden muss. Einige Länder akzeptieren alle drei Sprachen, andere haben Englisch vorgeschrieben. Ausschließlich Deutsch oder Französisch verlangt bisher keiner der Vertragsstaaten. Einige Länder akzeptieren alternativ auch eine Übersetzung in ihre Amtssprache.

Land Sprache für Ansprüche Sprache für die Patentschrift
Albanien – –
Dänemark Dänisch Englisch oder Dänisch
Finnland Finnisch Englisch oder Finnisch
Island Isländisch Englisch oder Isländisch
Kroatien Kroatisch Englisch
Lettland Lettisch Deutsch, Englisch oder Französisch
Litauen Litauisch Deutsch, Englisch oder Französisch
Mazedonien Mazedonisch Deutsch, Englisch oder Französisch
Niederlande Niederländisch Englisch oder Niederländisch
Norwegen Norwegisch Englisch oder Norwegisch
Schweden Schwedisch Englisch oder Schwedisch
Slowenien Slowenisch Deutsch, Englisch oder Französisch
Ungarn Ungarisch Englisch oder Ungarisch

Beispiele

  1. Jedes erteilte Europäische Patent kann ohne Übersetzungen validiert werden in den Ländern
    • Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Schweiz, da diese Staaten eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts als Amtssprache haben und die Ansprüche daher schon in die jeweilige Sprache übersetzt sind.
  2. Jedes erteilte Europäische Patent kann ohne Übersetzung der Beschreibung, lediglich mit Übersetzung der Ansprüche validiert werden in den Ländern
    • Lettland, Litauen, Mazedonien, Slowenien, da diese Staaten keine bestimmte Sprache vorgeschrieben haben.
  3. Für ein in deutscher Sprache erteiltes Europäisches Patent sind zusätzlich auch in folgenden Ländern keine Übersetzungen erforderlich:
    • Österreich, obwohl es nicht dem Londoner Übereinkommen angehört, da dort Deutsch Amtssprache ist.
  4. Für ein in englischer Sprache erteiltes Europäisches Patent sind zusätzlich auch in folgenden Ländern keine Übersetzungen erforderlich:
    • Dänemark, Island, Finnland Kroatien, Niederlande, Norwegen, Schweden, Ungarn, da diese Staaten Englisch vorgeschrieben haben

Auswirkungen

Die Auswirkungen des Londoner Übereinkommen sind ambivalent:

  • Einerseits werden für den Anmelder die Übersetzungskosten gesenkt. Es wird erwartet, dass dies ein positiver Anreiz ist, mehr Europäische Patentanmeldungen einzureichen und erteilte Europäische Patente in mehr Ländern zu validieren.
  • Andererseits sind Gewerbetreibende nun gezwungen, fremdsprachige Patente zu beachten. Wenn sie der betreffenden Sprache nicht mächtig sind, müssen sie die relevanten Patente übersetzen lassen.

Siehe auch

  • Europäisches Patent nach dem Europäischen Patent Übereinkommen (EPÜ)
  • Europäisches Patentübereinkommen
  • Europäisches Patentamt: die internationale Behörde zur Erteilung europäischer Patente
  • Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung (EU-Patent)

Quellen

  1. Amtsblatt des Europäischen Patentamts 2001, S. 549 (PDF)

Weblinks

  • Vertragstext (PDF; 52 kB)
  • Seite des Europäischen Patentamts zum Londoner Übereinkommen (mit Länderliste und wesentlichen Punkten)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 17 Jul 2025 / 03:05

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Das Londoner Ubereinkommen ausfuhrliche Bezeichnung Ubereinkommen uber die Anwendung des Artikels 65 EPU auch als Londoner Protokoll oder Londoner Abkommen bezeichnet ist ein Zusatzabkommen zum Europaischen Patentubereinkommen EPU und regelt die Einreichung von Ubersetzungen von Europaischen Patenten in den einzelnen Mitgliedstaaten GeschichteArt 65 EPU erlaubt es den Vertragsstaaten des Europaischen Patentubereinkommens bei einer Validierung des Patents in ihrem Land eine Ubersetzung der gesamten Patentschrift also der Beschreibung der Anspruche und eventueller Zeichnungsbeschriftungen zu verlangen Da die dadurch entstehenden Kosten fur den Anmelder sehr hoch sind wurde in den 1990er Jahren nach kostengunstigeren Losungen gesucht Diese Bemuhungen fuhrten zum Abschluss eines Ubereinkommens uber die Anwendung des Artikels 65 EPU auf einer Regierungskonferenz in London am 17 Oktober 2000 weswegen dieses Ubereinkommen kurz als Londoner Ubereinkommen bezeichnet wird Unterzeichnet wurde das Ubereinkommen von 10 Vertragsstaaten des EPU allen anderen steht jedoch jederzeit der Beitritt offen In Kraft treten sollte das Ubereinkommen am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations oder Beitrittsurkunde von acht Vertragsstaaten des EPU einschliesslich der drei Staaten in denen 1999 die meisten europaischen Patente wirksam wurden d h Deutschland Grossbritannien Frankreich Deutschland hinterlegte die Ratifikationsurkunde am 19 Februar 2004 Grossbritannien am 15 August 2005 Nachdem die Niederlande als achtes Land ihre Ratifikationsurkunde am 5 Oktober 2006 hinterlegt hatte stand nur noch die Ratifizierung durch Frankreich aus Frankreich hinterlegte die Ratifikationsurkunde am 29 Januar 2008 und war das dreizehnte Land das den Vertrag ratifiziert hatte oder ihm beigetreten war Somit trat das Londoner Ubereinkommen am 1 Mai 2008 in Kraft Es betrifft alle europaischen Patente fur die der Hinweis auf die Erteilung am oder nach dem 1 Mai 2008 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Amtssprache verlangen Auch wenn der Beitritt allen Vertragsstaaten des EPU jederzeit offensteht haben bereits einige Lander z B Spanien erklart dass das fur sie nicht in Frage kommt Staat EPA Sprache als Amtssprache Unterzeichnung am Ratifizierungsurkunde hinterlegt am Beitrittsurkunde hinterlegt am Ubereinkommen in Kraft abAlbanien nein 31 Mai 2013 1 Sep 2013Belgien ja 2 Mai 2019 1 Sep 2019Danemark nein 17 Okt 2000 18 Jan 2008 1 Mai 2008Deutschland ja 17 Okt 2000 19 Feb 2004 1 Mai 2008Finnland nein 25 Juli 2011 1 Nov 2011Frankreich ja 29 Juni 2001 29 Jan 2008 1 Mai 2008Irland ja 25 Nov 2013 1 Marz 2014Island nein 31 Aug 2004 1 Mai 2008Kroatien nein 31 Okt 2007 1 Mai 2008Lettland nein 5 Apr 2005 1 Mai 2008Litauen nein 22 Jan 2009 1 Mai 2009Liechtenstein ja 17 Okt 2000 23 Nov 2006 1 Mai 2008Luxemburg ja 20 Marz 2001 18 Sep 2007 1 Mai 2008Mazedonien nein 20 Okt 2011 1 Feb 2012Monaco ja 17 Okt 2000 12 Nov 2003 1 Mai 2008Niederlande nein 17 Okt 2000 5 Okt 2006 1 Mai 2008Norwegen nein 26 Sep 2014 1 Jan 2015Schweden nein 17 Okt 2000 29 Apr 2008 1 Mai 2008Schweiz ja 17 Okt 2000 12 Juni 2006 1 Mai 2008Slowenien nein 18 Sep 2002 1 Mai 2008Ungarn nein 28 Sep 2010 1 Jan 2011Vereinigtes Konigreich ja 17 Okt 2000 15 Aug 2005 1 Mai 2008Umsetzung in Deutschland Die Bundesrepublik Deutschland hatte am 19 Februar 2004 ihre Ratifizierungsurkunde zum Londoner Ubereinkommen hinterlegt Bereits am 10 Dezember 2003 hatte der Bundestag ein Gesetz zur Anderung des Gesetzes uber internationale Patentubereinkommen BGBl I S 2470 beschlossen mit dem das Londoner Ubereinkommen in deutsches Recht umgesetzt werden sollte Durch einen Fehler in diesem Gesetz kam es beim Inkrafttreten des Ubereinkommens zunachst zu Problemen In diesem Gesetz war namlich als Zeitpunkt des Inkrafttretens der erste Tag des vierten Monats nach Inkrafttreten des Londoner Ubereinkommens festgelegt und nicht wie es in dem Ubereinkommen vorgesehen ist der erste Tag des vierten Monats nach der Ratifizierung durch die in dem Ubereinkommen vorgesehenen Staaten Somit entfiel das Erfordernis der Ubersetzung der Beschreibung fur Deutschland zunachst nur fur Europaische Patente fur die der Hinweis auf die Erteilung an oder nach dem 1 September 2008 d h vier Monate nach dem 1 Mai 2008 veroffentlicht wurde Das Bundesministerium der Justiz erarbeitete daraufhin eine Gesetzesvorlage durch die das Erfordernis der Ubersetzung ruckwirkend ab 1 Mai entfallen sollte Diese wurde im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums am 7 Juli 2008 beschlossen BGBl I S 1191 In diesem Gesetz wurden auch das Patentgesetz das Gebrauchsmustergesetz das Geschmacksmustergesetz das Markengesetz das Urheberrechtsgesetz und andere Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums geandert In Artikel 8a wird das Gesetz uber internationale Patentubereinkommen an die Bestimmungen des Londoner Ubereinkommen angepasst und in Artikel 8b werden daraus folgende Anderungen erlassen u a das Gesetz zur Anderung des Gesetzes uber internationale Patentubereinkommen vom 10 Dezember 2003 aufgehoben Artikel 8a und 8b die das Londoner Ubereinkommen betreffen traten ruckwirkend zum 1 Mai 2008 in Kraft die ubrigen Teile des Gesetzes zum 1 September 2008 Aufgrund des schwebenden Zustands bis zum 11 Juli 2008 mussten daher in Deutschland auch nach Inkrafttreten des Londoner Ubereinkommens am 1 Mai 2008 noch Ubersetzungen der gesamten Anmeldung eingereicht werden InhaltIn dem Londoner Ubereinkommen verzichten die Unterzeichnerstaaten auf Rechte Ubersetzungen zu verlangen die ihnen nach dem Europaischen Patentubereinkommen eigentlich zukommen wurden Dabei wird unterschieden zwischen Staaten die eine der Amtssprachen des Europaischen Patentamts Deutsch Englisch oder Franzosisch als Amtssprache haben und Staaten bei denen dies nicht der Fall ist Staaten mit Deutsch Englisch oder Franzosisch als Amtssprache Die Vertragsstaaten des Londoner Ubereinkommens die eine der Amtssprachen des Europaischen Patentamts Deutsch Englisch oder Franzosisch als Amtssprache haben verzichten auf die Einreichung einer Ubersetzung von europaischen Patenten Kunftig ist es daher in diesen Landern nicht mehr erforderlich eine vollstandige Ubersetzung einer europaischen Patentschrift in die jeweilige Landessprache einzureichen Die Anspruche eines Europaischen Patents sind weiter in alle drei Amtssprachen zu ubersetzen Amtssprache LanderDeutsch Deutschland Liechtenstein Luxemburg SchweizEnglisch Grossbritannien IrlandFranzosisch Frankreich Luxemburg Monaco SchweizStaaten ohne Amtssprache Deutsch Englisch oder Franzosisch Die Vertragsstaaten des Londoner Ubereinkommens mit einer anderen Amtssprache als Deutsch Englisch oder Franzosisch konnen dagegen nur noch eingeschrankt Ubersetzungen von europaischen Patenten verlangen Zum einen konnen diese Lander eine Ubersetzung der Patentanspruche nicht dagegen der vollstandigen Patentschrift in ihre Amtssprache verlangen Zum anderen konnen diese Lander verlangen dass die vollstandige Patentschrift wahlweise auf Deutsch Englisch oder Franzosisch eingereicht werden muss Einige Lander akzeptieren alle drei Sprachen andere haben Englisch vorgeschrieben Ausschliesslich Deutsch oder Franzosisch verlangt bisher keiner der Vertragsstaaten Einige Lander akzeptieren alternativ auch eine Ubersetzung in ihre Amtssprache Land Sprache fur Anspruche Sprache fur die PatentschriftAlbanien Danemark Danisch Englisch oder DanischFinnland Finnisch Englisch oder FinnischIsland Islandisch Englisch oder IslandischKroatien Kroatisch EnglischLettland Lettisch Deutsch Englisch oder FranzosischLitauen Litauisch Deutsch Englisch oder FranzosischMazedonien Mazedonisch Deutsch Englisch oder FranzosischNiederlande Niederlandisch Englisch oder NiederlandischNorwegen Norwegisch Englisch oder NorwegischSchweden Schwedisch Englisch oder SchwedischSlowenien Slowenisch Deutsch Englisch oder FranzosischUngarn Ungarisch Englisch oder UngarischBeispiele Jedes erteilte Europaische Patent kann ohne Ubersetzungen validiert werden in den Landern Deutschland Frankreich Grossbritannien Irland Liechtenstein Luxemburg Monaco Schweiz da diese Staaten eine der Amtssprachen des Europaischen Patentamts als Amtssprache haben und die Anspruche daher schon in die jeweilige Sprache ubersetzt sind Jedes erteilte Europaische Patent kann ohne Ubersetzung der Beschreibung lediglich mit Ubersetzung der Anspruche validiert werden in den Landern Lettland Litauen Mazedonien Slowenien da diese Staaten keine bestimmte Sprache vorgeschrieben haben Fur ein in deutscher Sprache erteiltes Europaisches Patent sind zusatzlich auch in folgenden Landern keine Ubersetzungen erforderlich Osterreich obwohl es nicht dem Londoner Ubereinkommen angehort da dort Deutsch Amtssprache ist Fur ein in englischer Sprache erteiltes Europaisches Patent sind zusatzlich auch in folgenden Landern keine Ubersetzungen erforderlich Danemark Island Finnland Kroatien Niederlande Norwegen Schweden Ungarn da diese Staaten Englisch vorgeschrieben habenAuswirkungenDie Auswirkungen des Londoner Ubereinkommen sind ambivalent Einerseits werden fur den Anmelder die Ubersetzungskosten gesenkt Es wird erwartet dass dies ein positiver Anreiz ist mehr Europaische Patentanmeldungen einzureichen und erteilte Europaische Patente in mehr Landern zu validieren Andererseits sind Gewerbetreibende nun gezwungen fremdsprachige Patente zu beachten Wenn sie der betreffenden Sprache nicht machtig sind mussen sie die relevanten Patente ubersetzen lassen Siehe auchEuropaisches Patent nach dem Europaischen Patent Ubereinkommen EPU Europaisches Patentubereinkommen Europaisches Patentamt die internationale Behorde zur Erteilung europaischer Patente Europaisches Patent mit einheitlicher Wirkung EU Patent QuellenAmtsblatt des Europaischen Patentamts 2001 S 549 PDF WeblinksVertragstext PDF 52 kB Seite des Europaischen Patentamts zum Londoner Ubereinkommen mit Landerliste und wesentlichen Punkten

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