Der Bremer Bürgereid auf Plattdeutsch Bremer Borger Eed war ein Eid der von 1365 bis 1904 in Bremen in Gebrauch war Brem
Bremer Bürgereid

Der Bremer Bürgereid, auf Plattdeutsch Bremer Borger–Eed, war ein Eid, der von 1365 bis 1904 in Bremen in Gebrauch war.
Bremer Bürgerrecht
Ab etwa 965 werden die Einwohner Bremens in Chroniken als cives oder burgenses, also Bürger bezeichnet, in erzbischöflichen Urkunden allerdings erst ab 1139. In dieser Urkunde über die Verlagerung des Willehadi-Kapitels an die (heutige) Stephanikirche wird auch erstmals mit civitas die Bürgerschaft (im ursprünglichen Sinne) als kollektives Subjekt erwähnt. Während nach dem Gelnhauser Privileg von 1186 Zuzügler das Bürgerrecht einfach durch festen Aufenthalt in der Stadt gewinnen können sollten, wurde es mit der Zeit vom Rat gewährt, der dafür eine Gebühr erhob. Bei Schustern musste außerdem das Schuhmacheramt der Einbürgerung zustimmen. Eine Bremer Besonderheit war, dass auch Frauen das Bürgerrecht erwerben konnten, als zuziehende Ehefrauen von Bremer Bürgern allerdings auch mussten. Kinder von Bürgern erbten das Bürgerrecht. Um es wahrnehmen zu können, mussten ab 1365 sowohl Neubürger als auch Jungbürger den Bürgereid leisten. Darin musste jeder Bürger sich ausdrücklich auf die Gesetze und die Regierung Bremens verpflichten.
Angehörige der ratsfähigen Familien (nur mit erheblichem Immobilienbesitz durfte man sich in den Bremer Rat wählen lassen) versäumten allerdings nicht selten, den Eid zu leisten, und nahmen ihre Rechte bzw. Privilegien nicht minder wahr.
Mit der Anlage der Neustadt wurde, um ihre Besiedlung zu fördern, ein preisgünstigeres Neustadtsbürgerrecht geschaffen, das allerdings auch weniger Rechte umfasste als das der Altstadt. Im 19. Jahrhundert musste man zum Betreiben eines Geschäftes zeitweise das teurere Bürgerrecht mit erweiterter Handlungsfreiheit erwerben.
Geschichte
Der Bürgereid wurde 1365 nach dem Bannerlauf – einem Aufstand gegen die Patrizier der Stadt – eingeführt. Er war Pflicht für alle Personen, die das Bürgerrecht erwerben wollten. In der Eidesformel verpflichtete sich der angehende Bürger, den Rat der Stadt zu achten, die Gesetze einzuhalten, seine Steuern zu zahlen und Waffen für die Verteidigung der Stadt bereitzuhalten. Ohne Bürgereid war es nicht möglich, ein Amt in der Stadt zu erlangen. Das Ablegen des Bürgereids wurde mit einer Urkunde bestätigt und die entsprechende Person im Bürgerbuch vermerkt.
Bis kurz nach der Bremer Franzosenzeit wurde der Bürgereid in plattdeutscher Sprache geleistet, ab 1815 in leicht veränderter Fassung in hochdeutscher Sprache. Die Verpflichtung, den Staatsbürgereid zu leisten, wurde am 26. Februar 1904 aufgehoben, doch zur Erlangung der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit zur Bürgerschaft blieb er weiterhin erforderlich, er bestand auch weiter für Beamte, evangelische Prediger, Rechtsanwälte und Notare und wurde erst am 18. Mai 1920 endgültig abgeschafft.
Gemeener Borger-Eed der Stadt Bremen (1365–1815)
“Ick will dem Rahde gehorsam syn und nummermehr jegen den Rahd dohn, ock in allen Nöhden und Gefahr, so düsser goden Stadt nu und inkünfftig, vorstahn und begegnen mögen, dem Rahde, ock gemeener Stadt und Borgerschup, trouw und holdt syn; Ick will ock tho nehmen Uprohr Ohrsake geven, noch my dartho versellschoppen; Sondern wohr ick Uprohr, oder sonst einige Practiken ofte heimlike Anschläge, jegen düsse gode Stadt erfahre, will Ick dem Rahde trouwliken vermelden, und holden Tafeln und Boeck, mit der Nyen upgerichteden Eendracht, alse de de Rahd und gantze Meenheit beschwaren hebben; Ick will recht ziesen und schatten, ock recht consumeren, so lange solke Consumption, mit Belevung Eenes Ehrenvesten Rahds und der Borgerschup, im Gebruke blifft; Minem Hövetmanne und Rottmeister, ock anderen des Rahdes Befehlhebbern, geböhrliken Gehorsam leisten; und will also des Rahdes, und gemeener Stadt Beste wehren und befördern, dargegen öhren Schaden und Nahdehl wehren und affkehren, nah allem mynen Vermögen. Dit Gewehr, darmede Ick vor Enem Ehrenvesten Rahde erschiene, dat is mien egen, datsülve will Ick nicht verringern, sondern bestes mines Vermögens verbetern: So wahr helpe my Gott!”
Der allgemeine Bürger-Eid der Stadt Bremen (1815–1904)
„Ich will dem Rat gehorsam sein und niemals gegen den Rat tun, auch in allen Nöten und Gefahren, die dieser guten Stadt nun und zukünftig bevorstehen und begegnen mögen, dem Rat, auch gemeiner Stadt und Bürgerschaft, treu und hold sein; Ich will auch zu keinem Aufruhr Ursache geben, noch mich dazu versellschaften; Sondern wo ich (von) Aufruhr oder sonst ähnliche Praktiken oder heimliche (n) Anschläge (n) gegen diese gute Stadt erfahre, will ich (das) dem Rat treulich vermelden, und (ein)halten (die Gesetze auf der) Tafel und (im) Buch, mit der Eintracht, also die der Rat und (die) ganze Gemeinde (beschlossen und beschworen) haben. Ich will recht Zölle und Steuern (zahlen), auch recht konsumieren, solange solch ein Verbrauch mit Gefallen eines ehrenfesten Rates und der Bürgerschaft, im Gebrauch bleibt; Meinem Hauptmann und Rottmeister, auch anderen des Rates Befehlshabern, gebührenden Gehorsam leisten; und will also zum Besten des Rates und der Stadtgemeinde streben und fördern, dagegen ihren Schaden und Nachteil abwehren und abkehren nach all' meinem Vermögen. Dieser Besitz(nachweis), mit dem ich vor einem ehrenfesten Rat erscheine, das ist mein eigen, dasselbe will ich nicht verringern, sondern nach bestem Vermögen verbessern: So wahr mir Gott helfe!“
Siehe auch
Literatur
- Karl Reineke: III. Das bremische Bürgerrecht. In: Hermann Entholt, Historische Gesellschaft des Künstlervereins (Hrsg.): Bremisches Jahrbuch. Reihe A, Band 32, G. Winters Buchhandlung, Fr. Quelle Nachf., Bremen 1929, S. 195–232 (brema.suub.uni-bremen.de).
- Michael Kotulla: III. Das bremische Bürgerrecht. In: Deutsches Verfassungsrecht 1806–1918: Eine Dokumentensammlung nebst Einführungen. Band 4: Bremen. Springer-Verlag, Berlin / Heidelberg 2015, ISBN 978-3-540-29504-4, S. 8 ff., doi:10.1007/978-3-540-29505-1 (books.google.de – Leseprobe).
Einzelnachweise
- Karl Reineke: Das bremische Bürgerrecht. S. 220 (brema.suub.uni-bremen.de).
- Der Bremer Bürger-Eid (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Juni 2023. Suche in Webarchiven) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. bei gesetzblatt.bremen.de.
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Der Bremer Burgereid auf Plattdeutsch Bremer Borger Eed war ein Eid der von 1365 bis 1904 in Bremen in Gebrauch war Bremer Burgereid von 1805 auf den Namen Michael KommerBremer Burgereid von 1840 auf den Namen Carl KommerBremer BurgerrechtAb etwa 965 werden die Einwohner Bremens in Chroniken als cives oder burgenses also Burger bezeichnet in erzbischoflichen Urkunden allerdings erst ab 1139 In dieser Urkunde uber die Verlagerung des Willehadi Kapitels an die heutige Stephanikirche wird auch erstmals mit civitas die Burgerschaft im ursprunglichen Sinne als kollektives Subjekt erwahnt Wahrend nach dem Gelnhauser Privileg von 1186 Zuzugler das Burgerrecht einfach durch festen Aufenthalt in der Stadt gewinnen konnen sollten wurde es mit der Zeit vom Rat gewahrt der dafur eine Gebuhr erhob Bei Schustern musste ausserdem das Schuhmacheramt der Einburgerung zustimmen Eine Bremer Besonderheit war dass auch Frauen das Burgerrecht erwerben konnten als zuziehende Ehefrauen von Bremer Burgern allerdings auch mussten Kinder von Burgern erbten das Burgerrecht Um es wahrnehmen zu konnen mussten ab 1365 sowohl Neuburger als auch Jungburger den Burgereid leisten Darin musste jeder Burger sich ausdrucklich auf die Gesetze und die Regierung Bremens verpflichten Angehorige der ratsfahigen Familien nur mit erheblichem Immobilienbesitz durfte man sich in den Bremer Rat wahlen lassen versaumten allerdings nicht selten den Eid zu leisten und nahmen ihre Rechte bzw Privilegien nicht minder wahr Mit der Anlage der Neustadt wurde um ihre Besiedlung zu fordern ein preisgunstigeres Neustadtsburgerrecht geschaffen das allerdings auch weniger Rechte umfasste als das der Altstadt Im 19 Jahrhundert musste man zum Betreiben eines Geschaftes zeitweise das teurere Burgerrecht mit erweiterter Handlungsfreiheit erwerben GeschichteDer Burgereid wurde 1365 nach dem Bannerlauf einem Aufstand gegen die Patrizier der Stadt eingefuhrt Er war Pflicht fur alle Personen die das Burgerrecht erwerben wollten In der Eidesformel verpflichtete sich der angehende Burger den Rat der Stadt zu achten die Gesetze einzuhalten seine Steuern zu zahlen und Waffen fur die Verteidigung der Stadt bereitzuhalten Ohne Burgereid war es nicht moglich ein Amt in der Stadt zu erlangen Das Ablegen des Burgereids wurde mit einer Urkunde bestatigt und die entsprechende Person im Burgerbuch vermerkt Bis kurz nach der Bremer Franzosenzeit wurde der Burgereid in plattdeutscher Sprache geleistet ab 1815 in leicht veranderter Fassung in hochdeutscher Sprache Die Verpflichtung den Staatsburgereid zu leisten wurde am 26 Februar 1904 aufgehoben doch zur Erlangung der Wahlberechtigung und der Wahlbarkeit zur Burgerschaft blieb er weiterhin erforderlich er bestand auch weiter fur Beamte evangelische Prediger Rechtsanwalte und Notare und wurde erst am 18 Mai 1920 endgultig abgeschafft Gemeener Borger Eed der Stadt Bremen 1365 1815 Ick will dem Rahde gehorsam syn und nummermehr jegen den Rahd dohn ock in allen Nohden und Gefahr so dusser goden Stadt nu und inkunfftig vorstahn und begegnen mogen dem Rahde ock gemeener Stadt und Borgerschup trouw und holdt syn Ick will ock tho nehmen Uprohr Ohrsake geven noch my dartho versellschoppen Sondern wohr ick Uprohr oder sonst einige Practiken ofte heimlike Anschlage jegen dusse gode Stadt erfahre will Ick dem Rahde trouwliken vermelden und holden Tafeln und Boeck mit der Nyen upgerichteden Eendracht alse de de Rahd und gantze Meenheit beschwaren hebben Ick will recht ziesen und schatten ock recht consumeren so lange solke Consumption mit Belevung Eenes Ehrenvesten Rahds und der Borgerschup im Gebruke blifft Minem Hovetmanne und Rottmeister ock anderen des Rahdes Befehlhebbern gebohrliken Gehorsam leisten und will also des Rahdes und gemeener Stadt Beste wehren und befordern dargegen ohren Schaden und Nahdehl wehren und affkehren nah allem mynen Vermogen Dit Gewehr darmede Ick vor Enem Ehrenvesten Rahde erschiene dat is mien egen datsulve will Ick nicht verringern sondern bestes mines Vermogens verbetern So wahr helpe my Gott Der allgemeine Burger Eid der Stadt Bremen 1815 1904 Ich will dem Rat gehorsam sein und niemals gegen den Rat tun auch in allen Noten und Gefahren die dieser guten Stadt nun und zukunftig bevorstehen und begegnen mogen dem Rat auch gemeiner Stadt und Burgerschaft treu und hold sein Ich will auch zu keinem Aufruhr Ursache geben noch mich dazu versellschaften Sondern wo ich von Aufruhr oder sonst ahnliche Praktiken oder heimliche n Anschlage n gegen diese gute Stadt erfahre will ich das dem Rat treulich vermelden und ein halten die Gesetze auf der Tafel und im Buch mit der Eintracht also die der Rat und die ganze Gemeinde beschlossen und beschworen haben Ich will recht Zolle und Steuern zahlen auch recht konsumieren solange solch ein Verbrauch mit Gefallen eines ehrenfesten Rates und der Burgerschaft im Gebrauch bleibt Meinem Hauptmann und Rottmeister auch anderen des Rates Befehlshabern gebuhrenden Gehorsam leisten und will also zum Besten des Rates und der Stadtgemeinde streben und fordern dagegen ihren Schaden und Nachteil abwehren und abkehren nach all meinem Vermogen Dieser Besitz nachweis mit dem ich vor einem ehrenfesten Rat erscheine das ist mein eigen dasselbe will ich nicht verringern sondern nach bestem Vermogen verbessern So wahr mir Gott helfe Siehe auchHamburger BurgereidLiteraturKarl Reineke III Das bremische Burgerrecht In Hermann Entholt Historische Gesellschaft des Kunstlervereins Hrsg Bremisches Jahrbuch Reihe A Band 32 G Winters Buchhandlung Fr Quelle Nachf Bremen 1929 S 195 232 brema suub uni bremen de Michael Kotulla III Das bremische Burgerrecht In Deutsches Verfassungsrecht 1806 1918 Eine Dokumentensammlung nebst Einfuhrungen Band 4 Bremen Springer Verlag Berlin Heidelberg 2015 ISBN 978 3 540 29504 4 S 8 ff doi 10 1007 978 3 540 29505 1 books google de Leseprobe EinzelnachweiseKarl Reineke Das bremische Burgerrecht S 220 brema suub uni bremen de Der Bremer Burger Eid 1 2 Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im Juni 2023 Suche in Webarchiven Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis bei gesetzblatt bremen de