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Johann Hüglin vor 1490 in Lindau Bodensee 10 Mai 1527 in Meersburg war Frühmessner Pfarrer in dem am Bodensee gelegenen

Johann Hüglin

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Johann Hüglin (* vor 1490 in Lindau (Bodensee); † 10. Mai 1527 in Meersburg) war Frühmessner (Pfarrer) in dem am Bodensee gelegenen Pfarrdorf Sernatingen (heute Bodman-Ludwigshafen, damals zur Reichsstadt Überlingen gehörig). Er gilt als evangelischer Märtyrer.

Johann Hüglin
Geboren vor 1490 (Lindau am Bodensee)
Gestorben 10. Mai 1527 (Meersburg)
Festtag 10. Mai (Evangelischer Namenkalender)
Schutzpatron Das Konzept von Schutzpatronen wird von der evangelischen Kirche abgelehnt. Hüglin ist aber Namenspatron z. B. für den Johannes-Hüglin-Weg in Meersburg.

Leben

Johann Hüglin wurde als Sohn eines Scherers in Lindau geboren. Er erhielt das Amt eines Frühmessners in Sernatingen und setzte sich zu Beginn der Bauernkriege für die Bauern seiner Gemeinde ein. Im Überlinger Gebiet, überhaupt am Nordufer des Bodensees nahm der Aufstand beträchtliche Ausmaße an; die „“ waren nach den „Baldtringern“ und den „Algeuern“ der dritte organisierte Haufen der Bauern.

Der Bauernaufstand wurde 1526 niedergeworfen. Kaiser Karl V. ordnete an, dass Geistliche, die sich der Reformation oder dem Bauernaufstand angeschlossen hatten, hart bestraft werden sollten. In dieser Zeit der Denunziationen und Anklagen wurde auch Hüglin, möglicherweise von dem gegenreformatorisch engagierten Überlinger Pfarrer Dr. Johann Schlupf (Amtszeit 1506–1527), als Ketzer angezeigt. Johann Hüglin wurde dementsprechend zusammen mit drei weiteren Geistlichen, die sich ebenso wie Hüglin positiv über die Reformation geäußert hatten, von der Überlinger Obrigkeit festgenommen und vor dem Gericht des Bischofs von Konstanz wegen angeblicher Beteiligung am Bauernaufstand und reformatorischer Umtriebe angeklagt. Die Voruntersuchung in Sernatingen wurde durch den Überlinger Ratsherrn Kaspar Dornsperger geführt. Der amtliche Bericht an den Hofmeister des Bischofs, Hans von Fridingen in Meersburg, enthielt unter anderem die Anschuldigung, Hüglin habe, obwohl keine Not bestand, an Fastentagen Fleisch gegessen. Außerdem wurde er beschuldigt, mit ketzerischen und aufrührerischen Reden im Wirtshaus die Bauern aufgehetzt zu haben.

Die anderen Festgenommenen schworen der lutherischen Lehre ab und wurden nach kurzer Haft in Meersburg freigelassen, während Hüglin, gegen den die schwersten Anschuldigungen vorlagen, in einem der Türme des Meersburger Schlosses interniert wurde. Einigen Anschuldigungen widersprach er, andere, seine evangelischen Lehren betreffend, gab er zu. Trotz Überredungsversuchen durch den bischöflichen Generalvikar und Dominikaner Wendelin Fabri (Lebenszeit um 1465–1533) und den Predigermönch Antonius Pirata sowie Folter ließ er sich nicht dazu bewegen, sich negativ über Martin Luthers Lehre zu äußern oder sich zu Anschuldigungen zu bekennen, die er von sich gewiesen hatte. Die Gelehrten des Bischofs versuchten erfolglos, ihn mit angeblichen biblischen Argumenten zu überzeugen. Hüglin wurde auch von dem im Schloss residierenden Bischof von Konstanz, Hugo von Hohenlandenberg, persönlich verhört.

Am 10. Februar 1527 ließ Hüglins Schwester Katharina, die Ehefrau des Goldschmieds Ulrich Heim, wohnhaft in Baden im Aargau, vom Badener Schultheiß und Rat eine Eingabe an den Bischof schreiben, um Hüglins Freilassung zu erwirken.

Am 6. Mai 1527 wurde in Konstanz vom Rat der Stadt den letzten römisch-katholischen Predigern ihre Tätigkeit verboten.

Prozess

Johann Hüglin wurde am Freitag vor Jubilate, dem 10. Mai 1527, auf dem Meersburger Marktplatz öffentlich vor Gericht gestellt. Dazu war dort eigens ein Gerüst aufgebaut worden. Den Vorsitz führte der Weihbischof in Konstanz und Titularbischof von Ascalon (Amtszeit 1518–1548), der mit einem feierlichen Messgewand bekleidet war; ferner waren die geistlichen Räte des bischöflichen Konsistoriums anwesend: zur Linken des Weihbischofs der Abt von Petershausen, Gebhart II. Dornsperger (Amtszeit 1526–1556), zur Rechten der Abt von Kreuzlingen und päpstliche Exekutor Peter Babenberg (Amtszeit 1497–1545), ferner Wendelin Fabri, Oswald Wendelin, Antonius Pirata, Peter Speyser, mittlerweile bischöflicher Generalvikar, und der Meersburger Pfarrer Christoph Golter. Als weltlicher Richter fungierte der bischöfliche Vogt von Meersburg, Kilian Reichlin von Meldegg (gestorben 1529). Auf die Anklage durch einen Notar, er sei ein Ketzer, antwortete Hüglin, er lehre und halte nichts Anderes als die Lehre Christi und Pauli, und ließe sich nur aufgrund der Bibel überzeugen, wenn er geirrt habe. Er wurde angewiesen, nur mit „Ja“ oder „Nein“ zu antworten, da es sich nicht gehöre, vor dem Volk über solche Dinge zu reden. Hüglin rief daraufhin laut Gott um Hilfe an. Danach verlas der Kläger die Anklageschrift auf Deutsch.

Anklagepunkte

Die 21 Anklagepunkte, die sich aus der Folter ergeben hatten, waren:

  1. Ablehnung jeglicher Obrigkeit
  2. Lehre von der Freiheit des Christenmenschen, Ablehnung von Steuerleistungen
  3. Ablehnung aller Sakramente außer Taufe und Abendmahl
  4. Ablehnung der Werkgerechtigkeit
  5. Ablehnung des Fastens und anderer Kirchenbräuche
  6. Lektüre von Schriften Martin Luthers, darunter Von der babylonischen Gefangenschaft der Kirche und eines über die Psalmen, ferner Lektüre von Werken des Johannes Bugenhagen
  7. Hören von lutherischen und nicht-lutherischen Predigten, wobei ihm die lutherischen mehr zugesagt hätten
  8. Besitz der Übersetzung des Neuen Testaments Martin Luthers, in dem er hunderte Verfälschungen göttlichen Wortes vorgenommen habe
  9. Missachtung von Festtagen mit Ausnahme des Sonntags und der Marienfeste
  10. Ablehnung der Lehre vom Messopfer
  11. Befürwortung der Kelchkommunion
  12. Ablehnung des Zölibats, er sei nur aus Angst vor der Obrigkeit unverheiratet
  13. Ablehnung der Lehre vom Fegefeuer
  14. Mithilfe beim Verfassen der Zwölf Artikel der aufrührerischen Bauern
  15. Verfassen von Briefen zur Unterstützung des Aufstands, unter anderem an , den Anführer des Hegauerhaufens der Bauern
  16. Ablehnung von Requien und Jahrzeiten
  17. Zulassung der Entfernung von Bildern
  18. Ablehnung von Konzilsbeschlüssen
  19. Unterredungen mit lutherischen Predigern über die Bauernartikel, wobei er diese gut geheißen habe
  20. Ablehnung des Evangeliums sowie von kirchlichen Satzungen und Verordnungen
  21. Mangelnder Glaube an die Wirksamkeit von Seelenmessen

Verteidigung

Zu seiner Verteidigung führte Hüglin an, dass

  • (zu 1) er die Bauern während des Aufstandes zum Gehorsam gegenüber der Obrigkeit aufgerufen habe, was auch die Bibel lehre und woran auch er selbst sich dem Bischof gegenüber gehalten habe
  • (2) er mit der Freiheit des Christenmenschen nur die Gewissensfreiheit gemeint habe; bei seiner schriftlichen Bitte um Erlaß von Steuerleistungen für die Bauern sei er auf deren Drängen hin nur auf ein Angebot des Rates von Überlingen eingegangen, das für den Fall gemacht wurde, dass die Sernatinger Bauern sich nicht dem Aufstand anschließen würden; er habe damit die Obrigkeit schützen und nicht den Aufstand unterstützen wollen; allein Gott wisse, ob er sich damit versündigt habe; er vertraue aber auf die Vergebung Gottes
  • (3) er die übrigen Sakramente außer Taufe und Abendmahl für entbehrlich halte, da man auch selig werden könne, ohne beispielsweise die letzte Ölung oder die Priesterweihe erhalten zu haben oder verheiratet zu sein, wie auch die römisch-katholische Kirche lehre, er rief aber nicht zur Abschaffung der entbehrlichen Sakramente auf

Hüglins geschickte Argumentation brachte den Gerichtshof in Verlegenheit, deshalb wurde seine Rede an dieser Stelle von der Aufforderung des Vikars unterbrochen, nicht zu „disputieren“, sondern auf Lateinisch zu antworten, und zwar nur mit „credo“ (ich glaube es) oder „non credo“ (ich glaube es nicht); diesem kam er aber nicht nach, da er meinte, es müssten immer beide Seiten gehört werden, da seine Worte sonst verfälscht würden, und berief sich auf göttliches und kaiserliches Recht. Er betonte, dass er nicht aufgrund seines persönlichen Glaubens, sondern nur aufgrund seiner Lehre verurteilt werden dürfe, selbst Hannas habe Christus nicht wegen seines Glaubens, sondern aufgrund seiner Lehren verurteilt. Er warnte seine Richter, nicht vorschnell zu urteilen, damit sie nicht den Zorn Gottes auf sich zögen. Er fuhr fort, dass

  • (weiter zu 3) er schon unter Folter gesagt habe, dass seine Auffassung zu den Sakramenten sich auf der Bibel gründe, nicht auf Luthers Meinung
  • (4) er der Meinung sei, dass gute Werke nur Blendwerk seien, wenn sie nicht aus Glauben erwüchsen, wie Christus selbst lehrte
  • (5) er Fleisch an Fastentagen erlaubtermassen aus einer Notlage heraus gegessen habe; jeder müsse sich in dieser Frage aber aufgrund seines Gewissens nur vor Gott verantworten; er verwerfe die guten Bräuche aber nicht
  • (6) er die fraglichen lutherischen Schriften schon vor drei Jahren vom Pfarrherrn von Bodman erhalten habe und das bloße Lesen nicht als Verbrechen betrachte, die Bibel selbst sage: Prüfet alles
  • (7) er lutherischen Predigten nicht zugestimmt habe, weil sie von Luther seien, sondern weil er ihre Aussagen für wahr und dem Wort Gottes entsprechend hielte, er sei gar nicht gelehrt genug, um nach anderen Kriterien darüber zu urteilen
  • (8) er zwar eine Übersetzung des Neuen Testaments durch Luther besessen habe, ihm darin aber weder Übersetzungsfehler aufgefallen seien, noch dass es er selbst Änderungen am Wort Gottes vorgenommen habe
  • (9) er nicht die Festtage, sondern deren Missbrauch zu unchristlichen Vergnügungen ablehne
  • (10) er nur der Lehre des Paulus folge, wenn er sage, dass Christus nur einmal, nämlich am Kreuz, geopfert wurde, und kein weiteres Opfer notwendig sei, und er eine Abendmahlslehre, die über das hinausgehe, was aus den Einsetzungsworten folge, ablehne
  • (11) er die Spendung des Abendmahlssakraments in beiderlei Gestalt befürworte, da dies aus den Einsetzungsworten Christi und auch den Schriften des Paulus folge, es sei der Wille Gottes
  • (12) er das Zölibat in der Tat nicht für notwendig hielte
  • (13) er keine endgültige Meinung zum Thema des Fegefeuers habe; er folge der Lehre der Bibel, die nichts darüber aussage, und wolle nicht dem Konzil von Nicäa widersprechen; unter der Folter habe er bereits gesagt, diese sei ihm schon ein Fegefeuer
  • (zu 14 und 15) es sich bei seiner für die Bauern verfassten Schrift lediglich um eine Bittschrift gehandelt habe, zu welcher der Rat von Überlingen aufgefordert habe
  • (16 und 21) die Existenz des Fegefeuers nicht nachweisbar und damit auch kein Opfer für die Toten notwendig sei.

Hüglin brach in Tränen aus, wie auch einige Zuschauer der Verhandlung, womit er den Spott des Vikars auf sich zog. Hüglin meinte, er selbst sei des Auslachens nicht wert, der Vikar solle aber über sich selbst lachen, da er nicht wisse, was er tue. Der Vikar errötete. Hüglin bat das Gericht, nicht vorschnell zu urteilen, und flehte erneut Gott um Hilfe und die Umstehenden um Fürbitte an. Er schloss seine Verteidigungsrede damit, dass er sich in den Willen Gottes ergebe, der seine Hoffnung und Zuversicht sei.

Zeugenverhör

Danach folgte das Zeugenverhör. Als die beiden Zeugen vereidigt werden sollten, lehnte Hüglin dies ab, er vertraue darauf, dass sie die Wahrheit sagen würden. So wurde auf die Vereidigung verzichtet. Der zweite Zeuge gab an, einige der behaupteten Aussagen von Hüglin gehört zu haben, aber in der Form, wie er es in seinen Antworten vor Gericht ausgeführt habe.

Urteil

Obwohl die Anklage nicht bewiesen werden konnte, wurde Hüglin vom Vikar in lateinischer Sprache als Ketzer, Sünder gegen die Kirche und Zerstörer des Glaubens verurteilt. Seine Priesterwürde wurde ihm aberkannt. Ferner wurde er der weltlichen Obrigkeit, vertreten durch Reichlin von Meldegg, überantwortet. Es folgte ein Ritual zur Aberkennung der Priesterwürde:

Hüglin wurde vom Notar dem Weihbischof Fattlin vorgeführt, der auf Lateinisch anordnete, man solle Hüglin ein Priestergewand anlegen und ihn dann wieder vorführen. Hüglin betete laut, während er sich entsprechend kleidete, wobei er Gott dankte, dass er sich als frommer Priester gehalten habe; danach sprach er Psalmworte: „In dich, HERR, habe ich gehoffet.“ Fattlin zog ihm das Priestergewand aus, entfernte sich von ihm und beschimpfte ihn. Anschließend wurde ihm der Kopf geschoren. Dann wurden ihm mit einem Messer die Finger geschabt, um symbolisch den Chrisam seiner Priesterweihe zu entfernen. Danach bat der Weihbischof den üblichen Formalitäten entsprechend in seinem eigenen Namen und dem etlicher Äbte bei der weltlichen Obrigkeit um Gnade für Hüglin.

Anschließend klagte von Meldegg Hüglin als Verführer, Aufrührer und Ketzer an und verhängte als weltlicher Richter formell das Todesurteil durch Verbrennen über ihn.

Rezeption

Frühe Wirkungen und Behauptungen

Der Prozess gegen Hüglin war vor dem Einsetzen der Täuferverfolgung im Jahre 1527 neben den Prozessen gegen Caspar Tauber, Heinrich von Zütphen und Leonhard Kaiser einer der vier letzten Inquisitionsprozesse gegen Lutheraner im Heiligen Römischen Reich, die mit einem Todesurteil endeten und reichsweit Beachtung fanden. Gustav Schwab vermutete, dass Hüglins Schicksal mit zur erfolgreichen Verbreitung der Reformation in Lindau beigetragen habe.

Zwei bekannte Flugschriften und deren Rezeption

Über den Fall Hüglin wurden zwei Flugschriften herausgegeben, eine davon in vier Auflagen. Johannes Stumpf beschrieb die Ereignisse aus evangelischer Sicht in einer Schrift.

(Link zur freien Online-Version im Kapitel „Literatur“), die in vier Auflagen erschien und als Augenzeugenbericht geschrieben war. Es handelte sich dabei um den ältesten gedruckten Bericht. Die Artikel, zu denen sich Hüglin laut dieser Flugschrift in seinem Prozess bekannt hatte, deckten sich im Wesentlichen mit den theologischen Grundüberzeugungen der lutherischen Reformation.

Heinrich Bullinger zitierte diese Flugschrift in seiner Reformationsgeschichte, die er im Jahre 1567 abschloss, verlegte dabei das Ereignis auf 1526 vor und schuf einen unzutreffenden Zusammenhang zur Badener Disputation, indem er der römisch-katholischen Seite vorwarf, nicht ernsthaft verhandeln zu wollen, und deutete an, dass dort Ulrich Zwinglis Leben gefährdet gewesen wäre. Er ging dabei wohl von einem geflügelten Wort aus, das spekulierte, Zwingli wäre es ein Jahr früher in Baden ebenso ergangen; der Fehler ergab sich wohl aus dem großen zeitlichen Abstand. Leopold von Ranke übernahm 1840 Bullingers Irrtum in seine Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation.

Johannes Kessler übernahm das Wesentliche aus der Flugschrift in seine Sabbata, Ludwig Rabus zitierte sie bereits im 16. Jahrhundert in seinen Historien der Märtyrer, später erschien sie in Miscellanea Tigurina. Der Konstanzer Schultheiß stützte sich in seiner Bistumschronik auf die Schrift. Diese Quellen bestätigen, ebenso wie der noch erhaltene Bittbrief von Hüglins Schwester, 1527 als Jahr der Ereignisse.

Peter Speyser und Christoph Golter, die an dem Prozess beteiligt waren, beschrieben die Ereignisse aus römisch-katholischer Sicht. Dieser Schrift zufolge bat Hüglin um eine nicht tödliche Körperstrafe.

Ehrungen

Der Johannes-Hüglin-Weg in Meersburg und der Johann-Hüglin-Weg in Bodman-Ludwigshafen sind nach Johann Hüglin benannt, ebenso der Johannes-Hüglin-Saal der Evangelischen Kirchengemeinde Ludwigshafen am See (heutiger Name von Sernatingen).

Gedenktag

10. Mai im Evangelischen Namenkalender.

Der Gedenktag wurde vor der Einführung des offiziellen Namenkalenders bereits geführt in:

  • Theodor Fliedner: Buch der Märtyrer. Kaiserswerth 1849/1859, Band 4, S. 1399–1404
  • Ferdinand Piper: Evangelischer Kalender. In Zeugen der Wahrheit. Berlin 1874/1875, Band 1, S. 14–25
  • Preußischer Evangelischer Oberkirchenrat: Namenkalender für das deutsche Volk. Berlin 1876
  • Jörg Erb: Die Wolke der Zeugen, Kassel 1964³, Band 2, S. 186–190

Ein Gedenktag an einem anderen Datum fand sich in:

  • Kasper Goltwurm: Kirchen-Kalender. Frankfurt 1559

Literatur

  • Ernst Baur: Der Frühmesser von Sernatingen. See-Verlag, Friedrichshafen 1924.
  • Friedrich Wilhelm Bautz: Hüglin, Johann. In: Biographisch-Bibliographisches Kirchenlexikon (BBKL). Band 2, Bautz, Hamm 1990, ISBN 3-88309-032-8, Sp. 1123–1124 (Artikel/Artikelanfang im Internet-Archive).
  • Guntram Brummer: Johannes Hüglin, ein Zeuge der Reformation am Bodensee. In: Glaserhäusle 1990, 11, S. 13–26.
  • Casimir Bumiller: Sernatingen im Bauernkrieg 1525 und der Ketzereiprozeß gegen den Frühmesser Johannes Hüglin. In: Ludwigshafen am Bodensee. Bodman-Ludwigshafen 1996, S. 61–82.
  • Peter Burschel: Sterben und Unsterblichkeit. Zur Kultur des Martyriums in der frühen Neuzeit (= Ancien Régime, Aufklärung und Revolution, Band 35). Oldenbourg Wissenschaftsverlag, München 2004, ISBN 3-486-56815-9 (Rezension).
  • Emil Egli: Eine Berichtigung zu Bullingers Reformationsgeschichte
  • C. L. Herm. Fick: Die Märtyrer der Evangelisch-Lutherischen Kirche. Niedner, St. Louis 1854, Kapitel IV: Johannes Heuglin., S. 12 ff.
  • Julius Hartmann: Heuglin, Johann. In: Allgemeine Deutsche Biographie (ADB). Band 12, Duncker & Humblot, Leipzig 1880, S. 325.
  • Hildegard Hebenstreit-Wilfert: Märtyrerflugschriften der Reformationszeit. In: Flugschriften als Massenmedium der Reformationszeit. Stuttgart 1981, ISBN 3-12-911630-3, S. 397–446.
  • Christian Moser: Die Dignität des Ereignisses – Studien zu Heinrich Bullingers Reformationsgeschichtsschreibung, ISBN 978-90-04-22978-5. – Diese Quelle enthält eine kurze Beschreibung des Prozesses gegen Hüglin, die von Bullinger verfasst wurde.
  • Leopold von Ranke: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Band 3, Berlin 1840, S. 96.
  • Frieder Schulz, Gerhard Schwinge (Hrsg.): Synaxis: Beiträge zur Liturgik. Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 1997, ISBN 3-525-60398-3.
  • Gustav Schwab: Der Bodensee nebst dem Rheinthale von St. Luziensteig bis Rheinegg. Stuttgart / Tübingen 1827, S. 235 (Textarchiv – Internet Archive).
  • Alfred Stern: Über die zwölf Artikel der Bauern. Verlag von S. Hirzel, Leipzig 1868.
  • Johannes Stumpf: Warhafft hystori von dem frommen zügen und marterer Christi Johannes Hügelin vonn Lindow, so dann umb christlicher warhait willen durch den bischoff von Costentz zu Merspurg verbrennt ist worden uff den zehnden tag mayens im tusend fünffhundert siben und zwaintzgesten jar. Christoph Froschauer d. Ä., Zürich 1527.
  • Karl Friedrich Vierordt: Geschichte der evangelischen Kirche im Großherzogtum Baden. Band 1, S. 281 ff.
  • Kasimir Walchner: Johann Heuglin von Lindau. Vortrag vom 2. Mai 1827. In: Freiburger Geschichtsverein: Schriften, Band 1, S. 67 (Textarchiv – Internet Archive).
  • Ludwig Wien: Evangelium am See. Hrsg. von der Evangelischen Kirchengemeinde Meersburg (Digitalisat des relevanten Abschnittes). Diese Quelle beschreibt den Prozess von einem betont evangelischen Standpunkt aus.
  • Wilhelm Zimmermann: Allgemeine Geschichte des großen Bauernkrieges, 1. Teil, Franz Heinrich Köhler, Stuttgart 1841 (books.google.de).
  • Johannes Hüglin – ein Priester zwischen Bauernkrieg und Reformation. In: Meersburger Spuren. Verlag Robert Gessler, Friedrichshafen 2007, ISBN 3-86136-124-8, S. 49–53.

Weblinks

Wikisource: Johannes Heuglin in Meersburg – Quellen und Volltexte
  • Artikel über Johann Hüglin. In: Südkurier
  • Karl Schweizer: Bauernkrieg Lindau. (PDF; 1,8 MB) Edition-Inseltor-Lindau.de, S. 16

Einzelnachweise

  1. Erwähnung Johann Schlupfs im Südkurier
  2. Universitätsbibliothek Heidelberg, Armin Schlechter, Ludwig Ries: Katalog der Inkunabeln der Universitätsbibliothek Heidelberg, des Instituts für Geschichte der Medizin und des Stadtarchivs Heidelberg. Otto Harrassowitz Verlag, 2009, ISBN 978-3-447-06073-8 (google.de [abgerufen am 2. April 2025]). 
  3. Beauchesne -. Abgerufen am 2. April 2025. 
  4. Bernd Moeller: Luther-Rezeption. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2001, ISBN 3-525-55443-5, S. 229 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  5. ''Warhafft hystori von dem frommen zügen und marterer Christi Johannes Hügelin vonn Lindow, so dann umb christlicher warhait willen durch den bischoff von Costentz zu Merspurg verbrennt ist worden uff den zehnden tag mayens im tusend fünffhundert siben und zwaintzgesten jar''
  6. Warhafft verantwurttung über dz lugenhafft schmachbuechlin so in kurtzuerschinen tagen außgangen ist von wegen Hannsen Heüglins von Lindaw woelcher dann wmb seiner auffruerischen ketzerischen und falschen leer willen zu Moerspurg am Bodensee ist verbrendt worden auff den zehenden tag des meyen im siben und zweintzigsten jare.
  7. Jahrbuch für Liturgik und Hymnologie. In: digi20.digitale-sammlungen.de. Abgerufen am 2. April 2025. 
Normdaten (Person): GND: 137566441 (lobid, GND Explorer, OGND, AKS) | LCCN: n2020036730 | VIAF: 81741098 | Wikipedia-Personensuche
Personendaten
NAME Hüglin, Johann
ALTERNATIVNAMEN Hüglin, Hans; Heuglin, Johann; Heuglin, Johannes; Heuglin, Hanns; Hügelin, Johannes; Hügli, Johannes; Hügli, Johann; Heuglein, Johann; Heugelin, Johann; Heuglin, John; Heuglin, Jean; Heuglin, Jan
KURZBESCHREIBUNG deutscher evangelischer Märtyrer
GEBURTSDATUM vor 1490
GEBURTSORT Lindau (Bodensee)
STERBEDATUM 10. Mai 1527
STERBEORT Meersburg

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 19 Jul 2025 / 08:44

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Johann Huglin vor 1490 in Lindau Bodensee 10 Mai 1527 in Meersburg war Fruhmessner Pfarrer in dem am Bodensee gelegenen Pfarrdorf Sernatingen heute Bodman Ludwigshafen damals zur Reichsstadt Uberlingen gehorig Er gilt als evangelischer Martyrer Johann HuglinGeboren vor 1490 Lindau am Bodensee Gestorben 10 Mai 1527 Meersburg Festtag 10 Mai Evangelischer Namenkalender Schutzpatron Das Konzept von Schutzpatronen wird von der evangelischen Kirche abgelehnt Huglin ist aber Namenspatron z B fur den Johannes Huglin Weg in Meersburg LebenJohann Huglin wurde als Sohn eines Scherers in Lindau geboren Er erhielt das Amt eines Fruhmessners in Sernatingen und setzte sich zu Beginn der Bauernkriege fur die Bauern seiner Gemeinde ein Im Uberlinger Gebiet uberhaupt am Nordufer des Bodensees nahm der Aufstand betrachtliche Ausmasse an die waren nach den Baldtringern und den Algeuern der dritte organisierte Haufen der Bauern Der Bauernaufstand wurde 1526 niedergeworfen Kaiser Karl V ordnete an dass Geistliche die sich der Reformation oder dem Bauernaufstand angeschlossen hatten hart bestraft werden sollten In dieser Zeit der Denunziationen und Anklagen wurde auch Huglin moglicherweise von dem gegenreformatorisch engagierten Uberlinger Pfarrer Dr Johann Schlupf Amtszeit 1506 1527 als Ketzer angezeigt Johann Huglin wurde dementsprechend zusammen mit drei weiteren Geistlichen die sich ebenso wie Huglin positiv uber die Reformation geaussert hatten von der Uberlinger Obrigkeit festgenommen und vor dem Gericht des Bischofs von Konstanz wegen angeblicher Beteiligung am Bauernaufstand und reformatorischer Umtriebe angeklagt Die Voruntersuchung in Sernatingen wurde durch den Uberlinger Ratsherrn Kaspar Dornsperger gefuhrt Der amtliche Bericht an den Hofmeister des Bischofs Hans von Fridingen in Meersburg enthielt unter anderem die Anschuldigung Huglin habe obwohl keine Not bestand an Fastentagen Fleisch gegessen Ausserdem wurde er beschuldigt mit ketzerischen und aufruhrerischen Reden im Wirtshaus die Bauern aufgehetzt zu haben Die anderen Festgenommenen schworen der lutherischen Lehre ab und wurden nach kurzer Haft in Meersburg freigelassen wahrend Huglin gegen den die schwersten Anschuldigungen vorlagen in einem der Turme des Meersburger Schlosses interniert wurde Einigen Anschuldigungen widersprach er andere seine evangelischen Lehren betreffend gab er zu Trotz Uberredungsversuchen durch den bischoflichen Generalvikar und Dominikaner Wendelin Fabri Lebenszeit um 1465 1533 und den Predigermonch Antonius Pirata sowie Folter liess er sich nicht dazu bewegen sich negativ uber Martin Luthers Lehre zu aussern oder sich zu Anschuldigungen zu bekennen die er von sich gewiesen hatte Die Gelehrten des Bischofs versuchten erfolglos ihn mit angeblichen biblischen Argumenten zu uberzeugen Huglin wurde auch von dem im Schloss residierenden Bischof von Konstanz Hugo von Hohenlandenberg personlich verhort Am 10 Februar 1527 liess Huglins Schwester Katharina die Ehefrau des Goldschmieds Ulrich Heim wohnhaft in Baden im Aargau vom Badener Schultheiss und Rat eine Eingabe an den Bischof schreiben um Huglins Freilassung zu erwirken Am 6 Mai 1527 wurde in Konstanz vom Rat der Stadt den letzten romisch katholischen Predigern ihre Tatigkeit verboten Prozess Johann Huglin wurde am Freitag vor Jubilate dem 10 Mai 1527 auf dem Meersburger Marktplatz offentlich vor Gericht gestellt Dazu war dort eigens ein Gerust aufgebaut worden Den Vorsitz fuhrte der Weihbischof in Konstanz und Titularbischof von Ascalon Amtszeit 1518 1548 der mit einem feierlichen Messgewand bekleidet war ferner waren die geistlichen Rate des bischoflichen Konsistoriums anwesend zur Linken des Weihbischofs der Abt von Petershausen Gebhart II Dornsperger Amtszeit 1526 1556 zur Rechten der Abt von Kreuzlingen und papstliche Exekutor Peter Babenberg Amtszeit 1497 1545 ferner Wendelin Fabri Oswald Wendelin Antonius Pirata Peter Speyser mittlerweile bischoflicher Generalvikar und der Meersburger Pfarrer Christoph Golter Als weltlicher Richter fungierte der bischofliche Vogt von Meersburg Kilian Reichlin von Meldegg gestorben 1529 Auf die Anklage durch einen Notar er sei ein Ketzer antwortete Huglin er lehre und halte nichts Anderes als die Lehre Christi und Pauli und liesse sich nur aufgrund der Bibel uberzeugen wenn er geirrt habe Er wurde angewiesen nur mit Ja oder Nein zu antworten da es sich nicht gehore vor dem Volk uber solche Dinge zu reden Huglin rief daraufhin laut Gott um Hilfe an Danach verlas der Klager die Anklageschrift auf Deutsch Anklagepunkte Die 21 Anklagepunkte die sich aus der Folter ergeben hatten waren Ablehnung jeglicher Obrigkeit Lehre von der Freiheit des Christenmenschen Ablehnung von Steuerleistungen Ablehnung aller Sakramente ausser Taufe und Abendmahl Ablehnung der Werkgerechtigkeit Ablehnung des Fastens und anderer Kirchenbrauche Lekture von Schriften Martin Luthers darunter Von der babylonischen Gefangenschaft der Kirche und eines uber die Psalmen ferner Lekture von Werken des Johannes Bugenhagen Horen von lutherischen und nicht lutherischen Predigten wobei ihm die lutherischen mehr zugesagt hatten Besitz der Ubersetzung des Neuen Testaments Martin Luthers in dem er hunderte Verfalschungen gottlichen Wortes vorgenommen habe Missachtung von Festtagen mit Ausnahme des Sonntags und der Marienfeste Ablehnung der Lehre vom Messopfer Befurwortung der Kelchkommunion Ablehnung des Zolibats er sei nur aus Angst vor der Obrigkeit unverheiratet Ablehnung der Lehre vom Fegefeuer Mithilfe beim Verfassen der Zwolf Artikel der aufruhrerischen Bauern Verfassen von Briefen zur Unterstutzung des Aufstands unter anderem an den Anfuhrer des Hegauerhaufens der Bauern Ablehnung von Requien und Jahrzeiten Zulassung der Entfernung von Bildern Ablehnung von Konzilsbeschlussen Unterredungen mit lutherischen Predigern uber die Bauernartikel wobei er diese gut geheissen habe Ablehnung des Evangeliums sowie von kirchlichen Satzungen und Verordnungen Mangelnder Glaube an die Wirksamkeit von SeelenmessenVerteidigung Zu seiner Verteidigung fuhrte Huglin an dass zu 1 er die Bauern wahrend des Aufstandes zum Gehorsam gegenuber der Obrigkeit aufgerufen habe was auch die Bibel lehre und woran auch er selbst sich dem Bischof gegenuber gehalten habe 2 er mit der Freiheit des Christenmenschen nur die Gewissensfreiheit gemeint habe bei seiner schriftlichen Bitte um Erlass von Steuerleistungen fur die Bauern sei er auf deren Drangen hin nur auf ein Angebot des Rates von Uberlingen eingegangen das fur den Fall gemacht wurde dass die Sernatinger Bauern sich nicht dem Aufstand anschliessen wurden er habe damit die Obrigkeit schutzen und nicht den Aufstand unterstutzen wollen allein Gott wisse ob er sich damit versundigt habe er vertraue aber auf die Vergebung Gottes 3 er die ubrigen Sakramente ausser Taufe und Abendmahl fur entbehrlich halte da man auch selig werden konne ohne beispielsweise die letzte Olung oder die Priesterweihe erhalten zu haben oder verheiratet zu sein wie auch die romisch katholische Kirche lehre er rief aber nicht zur Abschaffung der entbehrlichen Sakramente auf Huglins geschickte Argumentation brachte den Gerichtshof in Verlegenheit deshalb wurde seine Rede an dieser Stelle von der Aufforderung des Vikars unterbrochen nicht zu disputieren sondern auf Lateinisch zu antworten und zwar nur mit credo ich glaube es oder non credo ich glaube es nicht diesem kam er aber nicht nach da er meinte es mussten immer beide Seiten gehort werden da seine Worte sonst verfalscht wurden und berief sich auf gottliches und kaiserliches Recht Er betonte dass er nicht aufgrund seines personlichen Glaubens sondern nur aufgrund seiner Lehre verurteilt werden durfe selbst Hannas habe Christus nicht wegen seines Glaubens sondern aufgrund seiner Lehren verurteilt Er warnte seine Richter nicht vorschnell zu urteilen damit sie nicht den Zorn Gottes auf sich zogen Er fuhr fort dass weiter zu 3 er schon unter Folter gesagt habe dass seine Auffassung zu den Sakramenten sich auf der Bibel grunde nicht auf Luthers Meinung 4 er der Meinung sei dass gute Werke nur Blendwerk seien wenn sie nicht aus Glauben erwuchsen wie Christus selbst lehrte 5 er Fleisch an Fastentagen erlaubtermassen aus einer Notlage heraus gegessen habe jeder musse sich in dieser Frage aber aufgrund seines Gewissens nur vor Gott verantworten er verwerfe die guten Brauche aber nicht 6 er die fraglichen lutherischen Schriften schon vor drei Jahren vom Pfarrherrn von Bodman erhalten habe und das blosse Lesen nicht als Verbrechen betrachte die Bibel selbst sage Prufet alles 7 er lutherischen Predigten nicht zugestimmt habe weil sie von Luther seien sondern weil er ihre Aussagen fur wahr und dem Wort Gottes entsprechend hielte er sei gar nicht gelehrt genug um nach anderen Kriterien daruber zu urteilen 8 er zwar eine Ubersetzung des Neuen Testaments durch Luther besessen habe ihm darin aber weder Ubersetzungsfehler aufgefallen seien noch dass es er selbst Anderungen am Wort Gottes vorgenommen habe 9 er nicht die Festtage sondern deren Missbrauch zu unchristlichen Vergnugungen ablehne 10 er nur der Lehre des Paulus folge wenn er sage dass Christus nur einmal namlich am Kreuz geopfert wurde und kein weiteres Opfer notwendig sei und er eine Abendmahlslehre die uber das hinausgehe was aus den Einsetzungsworten folge ablehne 11 er die Spendung des Abendmahlssakraments in beiderlei Gestalt befurworte da dies aus den Einsetzungsworten Christi und auch den Schriften des Paulus folge es sei der Wille Gottes 12 er das Zolibat in der Tat nicht fur notwendig hielte 13 er keine endgultige Meinung zum Thema des Fegefeuers habe er folge der Lehre der Bibel die nichts daruber aussage und wolle nicht dem Konzil von Nicaa widersprechen unter der Folter habe er bereits gesagt diese sei ihm schon ein Fegefeuer zu 14 und 15 es sich bei seiner fur die Bauern verfassten Schrift lediglich um eine Bittschrift gehandelt habe zu welcher der Rat von Uberlingen aufgefordert habe 16 und 21 die Existenz des Fegefeuers nicht nachweisbar und damit auch kein Opfer fur die Toten notwendig sei Huglin brach in Tranen aus wie auch einige Zuschauer der Verhandlung womit er den Spott des Vikars auf sich zog Huglin meinte er selbst sei des Auslachens nicht wert der Vikar solle aber uber sich selbst lachen da er nicht wisse was er tue Der Vikar errotete Huglin bat das Gericht nicht vorschnell zu urteilen und flehte erneut Gott um Hilfe und die Umstehenden um Furbitte an Er schloss seine Verteidigungsrede damit dass er sich in den Willen Gottes ergebe der seine Hoffnung und Zuversicht sei Zeugenverhor Danach folgte das Zeugenverhor Als die beiden Zeugen vereidigt werden sollten lehnte Huglin dies ab er vertraue darauf dass sie die Wahrheit sagen wurden So wurde auf die Vereidigung verzichtet Der zweite Zeuge gab an einige der behaupteten Aussagen von Huglin gehort zu haben aber in der Form wie er es in seinen Antworten vor Gericht ausgefuhrt habe Urteil Obwohl die Anklage nicht bewiesen werden konnte wurde Huglin vom Vikar in lateinischer Sprache als Ketzer Sunder gegen die Kirche und Zerstorer des Glaubens verurteilt Seine Priesterwurde wurde ihm aberkannt Ferner wurde er der weltlichen Obrigkeit vertreten durch Reichlin von Meldegg uberantwortet Es folgte ein Ritual zur Aberkennung der Priesterwurde Huglin wurde vom Notar dem Weihbischof Fattlin vorgefuhrt der auf Lateinisch anordnete man solle Huglin ein Priestergewand anlegen und ihn dann wieder vorfuhren Huglin betete laut wahrend er sich entsprechend kleidete wobei er Gott dankte dass er sich als frommer Priester gehalten habe danach sprach er Psalmworte In dich HERR habe ich gehoffet Fattlin zog ihm das Priestergewand aus entfernte sich von ihm und beschimpfte ihn Anschliessend wurde ihm der Kopf geschoren Dann wurden ihm mit einem Messer die Finger geschabt um symbolisch den Chrisam seiner Priesterweihe zu entfernen Danach bat der Weihbischof den ublichen Formalitaten entsprechend in seinem eigenen Namen und dem etlicher Abte bei der weltlichen Obrigkeit um Gnade fur Huglin Anschliessend klagte von Meldegg Huglin als Verfuhrer Aufruhrer und Ketzer an und verhangte als weltlicher Richter formell das Todesurteil durch Verbrennen uber ihn RezeptionFruhe Wirkungen und Behauptungen Der Prozess gegen Huglin war vor dem Einsetzen der Tauferverfolgung im Jahre 1527 neben den Prozessen gegen Caspar Tauber Heinrich von Zutphen und Leonhard Kaiser einer der vier letzten Inquisitionsprozesse gegen Lutheraner im Heiligen Romischen Reich die mit einem Todesurteil endeten und reichsweit Beachtung fanden Gustav Schwab vermutete dass Huglins Schicksal mit zur erfolgreichen Verbreitung der Reformation in Lindau beigetragen habe Zwei bekannte Flugschriften und deren Rezeption Uber den Fall Huglin wurden zwei Flugschriften herausgegeben eine davon in vier Auflagen Johannes Stumpf beschrieb die Ereignisse aus evangelischer Sicht in einer Schrift Link zur freien Online Version im Kapitel Literatur die in vier Auflagen erschien und als Augenzeugenbericht geschrieben war Es handelte sich dabei um den altesten gedruckten Bericht Die Artikel zu denen sich Huglin laut dieser Flugschrift in seinem Prozess bekannt hatte deckten sich im Wesentlichen mit den theologischen Grunduberzeugungen der lutherischen Reformation Heinrich Bullinger zitierte diese Flugschrift in seiner Reformationsgeschichte die er im Jahre 1567 abschloss verlegte dabei das Ereignis auf 1526 vor und schuf einen unzutreffenden Zusammenhang zur Badener Disputation indem er der romisch katholischen Seite vorwarf nicht ernsthaft verhandeln zu wollen und deutete an dass dort Ulrich Zwinglis Leben gefahrdet gewesen ware Er ging dabei wohl von einem geflugelten Wort aus das spekulierte Zwingli ware es ein Jahr fruher in Baden ebenso ergangen der Fehler ergab sich wohl aus dem grossen zeitlichen Abstand Leopold von Ranke ubernahm 1840 Bullingers Irrtum in seine Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation Johannes Kessler ubernahm das Wesentliche aus der Flugschrift in seine Sabbata Ludwig Rabus zitierte sie bereits im 16 Jahrhundert in seinen Historien der Martyrer spater erschien sie in Miscellanea Tigurina Der Konstanzer Schultheiss stutzte sich in seiner Bistumschronik auf die Schrift Diese Quellen bestatigen ebenso wie der noch erhaltene Bittbrief von Huglins Schwester 1527 als Jahr der Ereignisse Peter Speyser und Christoph Golter die an dem Prozess beteiligt waren beschrieben die Ereignisse aus romisch katholischer Sicht Dieser Schrift zufolge bat Huglin um eine nicht todliche Korperstrafe EhrungenDer Johannes Huglin Weg in Meersburg und der Johann Huglin Weg in Bodman Ludwigshafen sind nach Johann Huglin benannt ebenso der Johannes Huglin Saal der Evangelischen Kirchengemeinde Ludwigshafen am See heutiger Name von Sernatingen Gedenktag10 Mai im Evangelischen Namenkalender Der Gedenktag wurde vor der Einfuhrung des offiziellen Namenkalenders bereits gefuhrt in Theodor Fliedner Buch der Martyrer Kaiserswerth 1849 1859 Band 4 S 1399 1404 Ferdinand Piper Evangelischer Kalender In Zeugen der Wahrheit Berlin 1874 1875 Band 1 S 14 25 Preussischer Evangelischer Oberkirchenrat Namenkalender fur das deutsche Volk Berlin 1876 Jorg Erb Die Wolke der Zeugen Kassel 1964 Band 2 S 186 190 Ein Gedenktag an einem anderen Datum fand sich in Kasper Goltwurm Kirchen Kalender Frankfurt 1559LiteraturErnst Baur Der Fruhmesser von Sernatingen See Verlag Friedrichshafen 1924 Friedrich Wilhelm Bautz Huglin Johann In Biographisch Bibliographisches Kirchenlexikon BBKL Band 2 Bautz Hamm 1990 ISBN 3 88309 032 8 Sp 1123 1124 Artikel Artikelanfang im Internet Archive Guntram Brummer Johannes Huglin ein Zeuge der Reformation am Bodensee In Glaserhausle 1990 11 S 13 26 Casimir Bumiller Sernatingen im Bauernkrieg 1525 und der Ketzereiprozess gegen den Fruhmesser Johannes Huglin In Ludwigshafen am Bodensee Bodman Ludwigshafen 1996 S 61 82 Peter Burschel Sterben und Unsterblichkeit Zur Kultur des Martyriums in der fruhen Neuzeit Ancien Regime Aufklarung und Revolution Band 35 Oldenbourg Wissenschaftsverlag Munchen 2004 ISBN 3 486 56815 9 Rezension Emil Egli Eine Berichtigung zu Bullingers Reformationsgeschichte C L Herm Fick Die Martyrer der Evangelisch Lutherischen Kirche Niedner St Louis 1854 Kapitel IV Johannes Heuglin S 12 ff Julius Hartmann Heuglin Johann In Allgemeine Deutsche Biographie ADB Band 12 Duncker amp Humblot Leipzig 1880 S 325 Hildegard Hebenstreit Wilfert Martyrerflugschriften der Reformationszeit In Flugschriften als Massenmedium der Reformationszeit Stuttgart 1981 ISBN 3 12 911630 3 S 397 446 Christian Moser Die Dignitat des Ereignisses Studien zu Heinrich Bullingers Reformationsgeschichtsschreibung ISBN 978 90 04 22978 5 Diese Quelle enthalt eine kurze Beschreibung des Prozesses gegen Huglin die von Bullinger verfasst wurde Leopold von Ranke Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation Band 3 Berlin 1840 S 96 Frieder Schulz Gerhard Schwinge Hrsg Synaxis Beitrage zur Liturgik Vandenhoeck und Ruprecht Gottingen 1997 ISBN 3 525 60398 3 Gustav Schwab Der Bodensee nebst dem Rheinthale von St Luziensteig bis Rheinegg Stuttgart Tubingen 1827 S 235 Textarchiv Internet Archive Alfred Stern Uber die zwolf Artikel der Bauern Verlag von S Hirzel Leipzig 1868 Johannes Stumpf Warhafft hystori von dem frommen zugen und marterer Christi Johannes Hugelin vonn Lindow so dann umb christlicher warhait willen durch den bischoff von Costentz zu Merspurg verbrennt ist worden uff den zehnden tag mayens im tusend funffhundert siben und zwaintzgesten jar Christoph Froschauer d A Zurich 1527 Karl Friedrich Vierordt Geschichte der evangelischen Kirche im Grossherzogtum Baden Band 1 S 281 ff Kasimir Walchner Johann Heuglin von Lindau Vortrag vom 2 Mai 1827 In Freiburger Geschichtsverein Schriften Band 1 S 67 Textarchiv Internet Archive Ludwig Wien Evangelium am See Hrsg von der Evangelischen Kirchengemeinde Meersburg Digitalisat des relevanten Abschnittes Diese Quelle beschreibt den Prozess von einem betont evangelischen Standpunkt aus Wilhelm Zimmermann Allgemeine Geschichte des grossen Bauernkrieges 1 Teil Franz Heinrich Kohler Stuttgart 1841 books google de Johannes Huglin ein Priester zwischen Bauernkrieg und Reformation In Meersburger Spuren Verlag Robert Gessler Friedrichshafen 2007 ISBN 3 86136 124 8 S 49 53 WeblinksWikisource Johannes Heuglin in Meersburg Quellen und Volltexte Artikel uber Johann Huglin In Sudkurier Karl Schweizer Bauernkrieg Lindau PDF 1 8 MB Edition Inseltor Lindau de S 16EinzelnachweiseErwahnung Johann Schlupfs im Sudkurier Universitatsbibliothek Heidelberg Armin Schlechter Ludwig Ries Katalog der Inkunabeln der Universitatsbibliothek Heidelberg des Instituts fur Geschichte der Medizin und des Stadtarchivs Heidelberg Otto Harrassowitz Verlag 2009 ISBN 978 3 447 06073 8 google de abgerufen am 2 April 2025 Beauchesne Abgerufen am 2 April 2025 Bernd Moeller Luther Rezeption Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 2001 ISBN 3 525 55443 5 S 229 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Warhafft hystori von dem frommen zugen und marterer Christi Johannes Hugelin vonn Lindow so dann umb christlicher warhait willen durch den bischoff von Costentz zu Merspurg verbrennt ist worden uff den zehnden tag mayens im tusend funffhundert siben und zwaintzgesten jar Warhafft verantwurttung uber dz lugenhafft schmachbuechlin so in kurtzuerschinen tagen aussgangen ist von wegen Hannsen Heuglins von Lindaw woelcher dann wmb seiner auffruerischen ketzerischen und falschen leer willen zu Moerspurg am Bodensee ist verbrendt worden auff den zehenden tag des meyen im siben und zweintzigsten jare Jahrbuch fur Liturgik und Hymnologie In digi20 digitale sammlungen de Abgerufen am 2 April 2025 Normdaten Person GND 137566441 lobid GND Explorer OGND AKS LCCN n2020036730 VIAF 81741098 Wikipedia Personensuche PersonendatenNAME Huglin JohannALTERNATIVNAMEN Huglin Hans Heuglin Johann Heuglin Johannes Heuglin Hanns Hugelin Johannes Hugli Johannes Hugli Johann Heuglein Johann Heugelin Johann Heuglin John Heuglin Jean Heuglin JanKURZBESCHREIBUNG deutscher evangelischer MartyrerGEBURTSDATUM vor 1490GEBURTSORT Lindau Bodensee STERBEDATUM 10 Mai 1527STERBEORT Meersburg

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