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Albanische Staatsangehörigkeit

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Die albanische Staatsbürgerschaft (Shtetësia) bestimmt die Zugehörigkeit einer Person zur Republik Albanien mit den zugehörigen Rechten und Pflichten. Das Staatsangehörigkeitsrecht folgt vor allem dem Abstammungsprinzip (ius sanguinis). Aktuell gilt das „Gesetz Nr. 113/2020 vom 29. Juli 2020 über die Staatsbürgerschaft“ (Ligj nr. 113/2020, datë 29 korrik 2020 për shtetësinë).

Historisches

Das Millet-System hatte im osmanischen Reich, zu dem Albanien bis 1913 gehörte, eine gewisse völkisch-religiöse Unterscheidung geschaffen. Ein erstes modernes Staatsangehörigkeitsgesetz im osmanischen Reich erging 1869. Formal galten dessen Regeln bis 1928 weiter.

Die Türkei gab ihre Souveränität über Albanien auf der Konferenz von London 1913 auf. Ein Fürstentum bestand ab dem 29. Juni 1913. Durch das Protokoll von Florenz am 19. Dezember 1913 erhielt der Staat Nordepirus zugeschlagen.

Eine stabile Regierung unter dem Fürsten zu Wied kam nicht zu Stande; im Ersten Weltkrieg war Albanien von ausländischen Truppen besetzt. Eine erste Verfassung erging am 20. Januar 1920, gefolgt von einer Minderheitenschutzerklärung gegenüber dem Völkerbund, in der erstmals Grundsätze zur albanischen Staatsangehörigkeit erwähnt wurden. Auch die republikanische Verfassung vom 7. März 1925 enthielt keine Bestimmungen zur Staatsangehörigkeit. Die zum 1. Dezember 1928 errichtete konstitutionelle Monarchie geriet immer mehr unter italienische Kontrolle und wurde am 12. April 1939 mit diesem in Personalunion verbunden, nachdem Italien Albanien besetzt hatte.

Zivilgesetzbuch

Das theoretisch weitergeltende osmanische Gesetz wurde durch die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches vom 2. April 1928 abgelöst. Die pertinenten §§ 4–26 traten am 1. April 1929 in Kraft. Als Vorbild dienten die §§ 1–17 des italienischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13. Juni 1912. Ausführungsbestimmungen ergingen keine. Widerspruch folgte den allgemeinen Verwaltungsregeln. Es galt das Prinzip der Familieneinheit in der damals üblichen internationalen Variante, d. h. Ehefrauen und minderjährige Kinder folgten Statusänderungen des Mannes/Vaters, sofern dadurch keine Staatenlosigkeit eintrat. Staatsangehörigkeitssachen waren gebührenfrei. Diese Vorschriften blieben bis 1946 unverändert in Kraft.

Erklärungen waren vor Standesbeamten (im Ausland Konsuln) abzugeben. Die eigentliche Bearbeitung erfolgte durch die örtlichen (Unter)-Präfekturen. Formell ergingen endgültige Beschlüsse durch den Ministerrat, bzw. später königliche Verordnung. Staatsangehörigkeitssachen wurden im Amtsblatt veröffentlicht.

Erwerbsgründe
  • Geburt
    • nach dem Abstammungsprinzip
      • eheliche Kinder eines albanischen Vaters. Bei Auslandsgeburt war nach Erreichen der Volljährigkeit Verzicht möglich.
      • eheliche Kinder eines staatenlosen Vaters.
      • uneheliche Kinder einer Albanerin, bei unbekanntem Vater.
      • eheliche Kinder eines ausländischen Vaters, die nach dessen Heimatrecht nicht seine Staatsangehörigkeit automatisch erwerben.
    • nach dem Geburtsortsprinzip (ius soli)
      • Findelkinder.
      • Ausländerkinder bei Inlandsgeburt, wenn sie nicht automatisch ab Geburt die elterliche Staatsangehörigkeit. erwerben.
      • Ausländerkinder bei 10-jährigem Wohnsitz, mit der Option bei Erreichen der Volljährigkeit
  • Uneheliche Kinder: Vaterschaftsanerkennung oder gerichtliche Feststellung während der Minderjährigkeit des Kindes; jedoch nicht durch nachfolgende Eheschließung der Eltern („Legitimation“).
  • Einheirat einer Frau, was nach Eheende fortbesteht, sofern nicht explizite Aufgabe erfolgt.
  • Dienst als Beamter oder in der Armee. Als Wehrpflichtiger nur wenn 10-jähriger Aufenthalt in Albanien vorlag oder mindestens ein albanischer Großvater und Vater im Stammbaum war.
Einbürgerung

Einbürgerung auf Antrag erfolgte formell auf Beschluss des Ministerrats:

  • für „verdiente Personen“ oder „ehrenhalber,“ ohne weitere Voraussetzungen
  • nach einem Jahr für
    • Optanten, die Fristen zur Zeit ihrer Volljährigkeit verpasst haben
    • ethnische Albaner der Diaspora, die ins Land kommen, um dauerhaft hier zu leben
  • nach 3 Jahren Wohnsitz
    • für „wichtige Dienste“
    • Ehe mit einer Albanerin
  • nach 5 Jahren Wohnsitz

Neubürger hatten einen Treueeid zu leisten. Die ausdrückliche Aufgabe fremder Staatsangehörigkeiten wurde nicht verlangt.

Verlustgründe
  • automatisch, falls freiwilliger, albanischerseits ungenehmigter Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft erfolgt. Wiedererwerb nach zweijährigem Inlandswohnsitz möglich.
  • für Albanerinnen Ausländerheirat, aber nur wenn sie dadurch automatisch die Staatsbürgerschaft des Mannes erwirbt. Nach Eheende war die Wiederaufnahme bei Inlandswohnsitz innerhalb zwei Jahren durch Erklärung möglich.
  • Legitimation eines unehelichen Kindes durch einen Ausländer
  • unerlaubter Eintritt in einen fremden Staatsdienst (was bei Aufgabe und Heimkehr innerhalb eines Jahres rückgängig gemacht werden konnte)
  • Verzicht, auf Antrag
    • genehmigte Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft, bei verpflichtender Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland
    • im Ausland geborenen Albaner, die bei Erreichen der Volljährigkeit dort leben und eine zusätzliche Staatsangehörigkeit nachweisen können

Eine Entziehung oder Verlust wegen langem Auslandsaufenthalt war nicht vorgesehen.

Völkerrechtliche Verträge

Verträge zu Staatsangehörigkeitsfragen schloss man:

  • mit der Türkei am 3. März und 12. Dezember 1925. Geregelt wurde die Staatsangehörigkeit nach Wohnsitz, d. h. wer aus Albanien stammte, aber in der Türkei wohnte, blieb Türke; wer in Albanien lebte, Albaner. Dazu gab es Optionen für Personen über 18 innerhalb eines Jahres zu wechseln, dann aber verpflichtend umzusiedeln. Bei Auslandswohnsitz in Drittstaaten war innerhalb sechs Monaten eine Wahl zu treffen.
  • mit Griechenland am 13. Oktober 1926, der die Minderheitenschutzerklärung von 1920 mit einschließt sowie am 10. November 1928. Griechen wurden in Albanien Geborene, die in Griechenland lebten und nach dem dortigen Gesetz vor dem 29. Juni 1913 Griechen geworden waren. Weiterhin wurden Albaner, die in Westthrakien am 6. August 1924 ihren Wohnsitz gehabt hatten, automatisch Griechen, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres eine Option für Albanien abgaben. Sie hatten dann innerhalb drei Jahren auszureisen sowie Grundbesitz innerhalb sieben Jahren zu verkaufen. Bei Auslandswohnsitz in Drittstaaten war innerhalb zwölf Monaten eine Wahl zu treffen.
  • mit den USA über Einbürgerungsfragen, am 5. April 1932.
  • das albanisch-bulgarische Protokoll 1932 wurde nach jugoslawischen Protesten albanischerseits nicht ratifiziert. Daraufhin wurden 1933 ca. 150 Familien aus den Dörfern Dollna und Gorna am Prespasee vertrieben.
  • 1944 wurden geschätzt 20.000 Çamen von den Griechen gewaltsam aus Epirus nach Albanien vertrieben. Tausende Çamen bevorzugten die nichtkommunistische Türkei als Zielland.

Staatsangehörigkeitsgesetz 1946

Das Staatsangehörigkeitsgesetz brachte eine Verbesserung hinsichtlich Gleichbehandlung von Frauen und unehelichen Kindern. Einheiratende Frauen wurden nicht mehr automatisch Staatsbürgerinnen. Bei Ausländerheirat blieben sie Albanerinnen. Doppelte Staatsbürgerschaft wurde verboten, allerdings hatte der freiwillige Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft nicht mehr den Verlust der albanischen zur Folge. Parallelen zum zeitgenössischen sowjetischen Gesetz sind offensichtlich. Volljährig war man mit 18 Jahren.

Das Dekret von 1954 führten zu einer Straffung des Textes, der sich nun ganz offensichtlich an die zeitgenössischen rumänischen Bestimmungen anlehnte. Substantiell änderte man jedoch wenig. Einzig wichtig war der Wegfall der ius soli-Regeln.

In der Verfassung von 1976 wurde in § 77 festgelegt, dass für Ein- und Ausbürgerungssachen letztendlich das Präsidium der Volksversammlung zuständig ist.

Erwerbsgründe
  • Geburt
    • nach dem Abstammungsprinzip:
      • beide Eltern Albaner
      • eheliche Kinder einer in Albanien gültigen Ehe, wenn ein Partner Albaner ist [seit 1954: und in Albanien lebt]
      • neu 1954: bei Auslandsgeburt mit einem albanischen Elternteil, durch Anmeldung innerhalb von fünf Jahren oder automatisch, falls nach ausländischem Recht als Albaner zu sehen
      • Kinder einer Ausländerin, wenn später festgestellt wird, dass der Vater Albaner ist/war
      • in Albanien geborene Kinder Staatenloser
      • Findelkinder, wenn bis zum 14. Geburtstag keine elterliche Staatsbürgerschaft ermittelt werden kann
Einbürgerung

Einbürgerungen lagen im Ermessen des Innenministeriums, das verdienstvolle Personen ohne Vorbedingungen einbürgern konnte. Hierzu rechneten auch Ausländer, die am Befreiungskampf teilgenommen hatten.

Voraussetzungen für einen Antrag, der Kinder unter 18 mit einschloss:

  • mindestens 5 Jahre ununterbrochener Wohnsitz in Albanien
  • mindestens 18 Jahre alt und arbeitsfähig
  • falls möglich Nachweis der Aufgabe früherer Staatsangehörigkeit
  • Nachweis, dass der Antragsteller „treuer Bürger“ werden will

Seit 1954 hatte die Verwaltung größeren Ermessensspielraum bzgl. Einbürgerungen.

Ehefrauen, seit 1954 „Ehegatten,“ hatten einen eigenen Antrag zu stellen. Ausländische Kinder, die jünger als mit 14 Jahren adoptiert wurden, konnten eingebürgert werden. Für ethnische Albaner galt keine Wartefrist oder Aufgabenachweis, für Ehepartner fiel auch die Altersgrenze weg. Neubürger hatten einen Treueid zu leisten.

Einbürgerungen konnten bei Falschangaben oder bei einer Verurteilung wegen einer Staatsstraftat innerhalb fünf Jahren widerrufen werden. Einbürgerungen, die im Krieg zwischen 7. April 1939 und 29. November 1944 erfolgt waren, wurden vom Innenministerium erneut geprüft und gegebenenfalls bestätigt; dies jedoch nicht bei einheiratenden Frauen.

Verlustgründe
  • Durch Entscheidung des Innenministeriums nach mindestens 15-jährigem Auslandsaufenthalt (nach 1946) als Volljähriger und zugleich die letzten fünf Jahre bei keiner Auslandsvertretung gemeldet. Im Ausland geborene Kinder wären ebenfalls betroffen. Innerhalb zwei Jahren war Widerspruch möglich. [1954 weggefallen]
  • Entziehung (minderjährige Kinder mit betroffen) falls
    • im Kriegsfalle für das feindliche Land gegen Albanien aktiv geworden (durch Innenministerium).
    • im Ausland lebend gegen die nationalen Interessen Albaniens verstoßend (durch Gerichtsentscheid).
  • Aufgabe beziehungsweise Entlassung, nach Antrag ans Innenministerium, falls
    • Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft in Aussicht steht, diese innerhalb eines Jahres erfolgt und
    • alle Verpflichtungen gegenüber dem Staat erfüllt sind, d. h. vor allem Wehrdienst
    • volljährig; Mitspracherecht minderjähriger Jugendlicher ab 14 Jahren
    • Im Ausland geborene Albaner ab Geburt/Abstammung vor Erreichen des 25. Lebensjahres durch Erklärung
    • durch Erklärung auch im Inland lebende Albaner nicht-albanischer Volkszugehörigkeit, die das Land verlassen (werden) und ihre Pflichten gegenüber dem Staat erfüllt haben

Personen im Alter von 18 bis 25 Jahren, die aufgrund Wechsel ihrer Eltern die Staatsangehörigkeit verloren hatten, können in diesem Alter auf Antrag wieder eingebürgert werden.

Das Verbot doppelter Staatsangehörigkeit hob man 1954 auf. Zugleich entfiel der automatische Verlust bei Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft.

In Geburtsurkunden und standesamtlichen Registern wird auch einen „Nationalität“ vermerkt, wodurch Angehörige der nationalen Minderheiten, die etwa drei Prozent der Bevölkerung ausmachen kenntlich werden.

Seit 1991

Die neuen Verfassungsgesetze von 1991 bestimmten, dass nun der Präsident Staatsangehörigkeitssachen gegenzuzeichnen hat. Die 1993 erfolgte Erweiterung um Grund- und Bürgerrechte bestimmt in § 24, dass die Staatsbürgerschaft nicht entzogen werden darf. Schutz der Albaner im Ausland erhielt ebenfalls Verfassungsrang. Seit 1992 war diesen Besitz einer zweiten Staatsbürgerschaft erlaubt.

Die Verfassung von 1998 ging etwas weiter: Sie verlieh zusätzlich jedem Kind mit nur einem albanischen Elternteil die Staatsbürgerschaft ab Geburt.

Von 1992 bis 1997 war die Verwaltung bei Einbürgerungen vergleichsweise großzügig. Das änderte sich ab 1998/99, als rund 375.000 Kriegsflüchtlinge aus dem Kosovo (vorübergehend) ins Land strömten.

Staatsangehörigkeitsgesetz 1998

Weiter reformiert wurde durch ein neues Staatsangehörigkeitsgesetz. Die Regeln erfüllen alle Vorgaben der Staatenlosenkonvention 1961 und des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit. Doppelte Staatsangehörigkeit ist nun uneingeschränkt erlaubt.

Instanzenzug

Anträge sind an die örtlichen Dienststellen des Innenministeriums zu richten. Eingeführt wurden konkrete Bearbeitungsfristen, so ist ein unvollständiger Antrag innerhalb eines Monats zurückzugeben, ansonsten in sechs Monaten zu bescheiden. Formal in Kraft treten Einbürgerungen durch Unterschrift des Präsidenten, die innerhalb drei Monaten nach Vorlage vom Ministerium zu erfolgen hat. Das Bezirksgericht von Tirana ist zentral zuständige Gerichtsinstanz.

Neubürger müssen einen Treueid leisten. Positiv beschiedenen Anträge werden dem Justizministerium gemeldet, das die Veröffentlichung im Amtsblatt und Eintrag im standesamtlichen Register veranlasst.

Erwerbsgründe
  • ab Geburt:
    • mit zwei albanischen Eltern
    • bei Inlandsgeburt und einem albanischen Elternteil, oder
    • Auslandsgeburt mit einem albanischen Elternteil, wenn sich die Eltern einigen, dass eine eventuelle anderer Staatsbürgerschaft nicht gilt, oder
    • Kind eines legal im Lande lebenden Ausländerpaares, auf deren gemeinsamen Antrag, oder
    • Findelkind, falls bis zum Alter von 14 Jahren keine fremde Staatsbürgerschaft nachgewiesen werden kann, oder
  • Adoption
Einbürgerungsvoraussetzungen
  • Volljährigkeit, 18 Jahre
  • Mindestens 5 Jahre legaler Wohnsitz im Lande; verkürzt auf 3 Jahre für albanisch-stämmige (bis zweite Generation)
  • Nachweis von Einkommen und Unterkunft
  • keine Vorstrafen wegen Taten, die mit 3 Jahren Haft bestraft werden, weder im Heimatland oder Albanien, Ausnahmen für politische Vergehen
  • grundlegende albanische Sprachkenntnisse

Ehepartner ohne weitere Voraussetzungen, außer Einkommen, nach drei Jahren Ehe und einem Jahr Wohnsitz im Lande. Jugendliche von 14 bis 18 Jahren, deren Eltern sich einbürgern lassen haben ein Mitspracherecht für ihre Person.

Bei Falschangaben im Antrag kann eine Einbürgerung widerrufen werden.

Im Gegensatz zu den meisten Nachbarländern war die ethnische Komponente der Staatsbürgerschaft, d. h. Staatsbürgerschaft für im Ausland lebende Albanischstämmige, bis 2013 kaum ausgeprägt. Eine Verordnung änderte dies für Auslandsalbaner, sofern diese nicht im Kosovo wohnen. Nun konnten Abstammungsalbaner ausländischer Staatsangehörigkeit mit einem albanischen Elternteil die Staatsangehörigkeit auf Antrag innert 30 Tagen erhalten. Geschätzt anderthalb Millionen Kinder von seit 1991 emigrierten Albaner haben einen Anspruch.

Verlustgründe
  • Entlassung auf Antrag, falls
    • Auslandswohnsitz, und
    • es tritt keine Staatenlosigkeit ein, und
    • es ist kein Strafverfahren anhängig für eine Tat die mit mehr als 5 Jahren Haft bestraft werden kann, und
    • Erfüllung aller (Zahlungs-)Pflichten gegenüber Staat, Justiz und Privatpersonen.
  • Minderjährige Kinder, deren beide Eltern die albanische Staatsbürgerschaft aufgeben, wenn dies ausdrücklich verlangt wird.
  • Adoption durch Ausländer

Staatsangehörigkeitsgesetz 2020

Durch das Staatsangehörigkeitsgesetz 2020 wurden das Gesetz von 1998 und die Verordnung von 2013 aufgehoben. Für nicht-ethnische Albaner sind die Einbürgerungen deutlich erschwert, für Volkszugehörige und Flüchtlinge erleichtert. Zu letzteren gehören auch die 4158 in den Jahren 2013 bis 2016 aus dem Irak aufgenommenen Mitglieder der iranischen Volksmudschahedin, die 2021 die Anwartszeit erfüllt haben.

Die wichtigsten Neuerungen sind:

  • Verlängerung der Wartezeit für normale Einbürgerung auf 7 Jahre
  • Erfordernis von Einkommen und Sprachkenntnissen als Einbürgerungsvoraussetzung
  • erleichterte Einbürgerung für anerkannte Asylanten
  • Einbürgerungsmöglichkeiten für „Abstammungsalbaner“ bis in die dritte Generation
  • Möglichkeit des Entzugs für Staatsfeinde

Vorbestrafte bleiben nach den bisherigen Regeln von der Einbürgerung ausgeschlossen. Die gilt auch, wenn der Neubürger die Interessen oder „nationale Sicherheit“ Albaniens gefährden könnte.

Verdiensteinbürgerungen ohne Vorbedingung bleiben möglich. Die beschleunigte Einbürgerung für Ehepartner (gleichgeschlechtliche Ehen sind 2020 noch nicht anerkannt) bleibt nach drei Jahren Ehe und einem Jahr Dauerwohnsitz im Lande auch ohne Sprachprüfung weiterhin möglich. Von Albanern adoptierte ausländische Kinder werden, sobald das Verfahren abgeschlossen ist, automatisch Albaner.

Staatsbürgerschaftskauf

Ein Programm zum Staatsbürgerschaftskauf für Investoren wurde seit 2012 immer wieder diskutiert; seit 2019 gab es konkrete Vorlagen. Investoren sollten im Rahmen von „Verdiensteinbürgerungen“ albanische Bürger werden können. Vor allem die Bedenken der EU im Rahmen der Beitrittsverhandlungen haben bis Mitte 2021 jede entsprechende Regelung verhindert.

Literatur

  • Beitzke, Günther; Staatsangehörigkeitsrecht von Albanien, Bulgarien und Rumänien; Frankfurt 1951 (Metzner); dazu: … Nachtrag; Frankfurt 1956; [Darin dt. Übs. der Bestimmungen von 1929 und 1946.]
  • Krasniqi, Gëzim; Report on citizenship law: Albania; 2021 Permalink
  • Opitz, Friedr.; Staatsangehörigkeitsrecht des Königreichs Albanien; [inkl. dt. Übs. der Bestimmungen im Zivilgesetzbuch und Verträgen], in: Crusen, Georg; Maas, Georg; Siedler, Adolf; Rechtsverfolgung im internationalen Verkehr; Band VII Das Recht der Staatsangehörigkeit der europäischen Staaten; Berlin 1934–40 (Carl Heymann); [Stand 1929], S. 359–72, 1071

Einzelnachweise

  1. Weiterführend: Nicola, Guy; Albanian Question in British Policy and the Italian Intervention, August 1914-April 1915; Diplomacy & Statecraft, Vol. 18 (2007), № 1, S. 109-31; DOI:10.1080/09592290601163035
  2. Detailliert in Festlegung der albanischen Grenze. Minderheitenschutz für Griechen in Nord-Epirus brachte das Protokoll von Korfu (Protokolli i Korfuzit) am 17. Mai 1914.
  3. Ganzer Abschnitt nach Opitz (1933).
  4. Dt. Übs. in Opitz (1933).
  5. 1927-44 u.d.T. Fletorja zyrtare e Mbretnis e Shqiptare. 1945-91: Gazeta zyrtare e Republikës së Shqipërisë. Seit 1992: Fletórja zyrtáre e Republikës së Shqipërisë. ZDB-ID: 1150119-4
  6. Weiterhin zogen 1918-23 35.000–40.00 Albaner aus dem Kosovo in die Türkei, von 1919-40 aus allen nun jugoslawischen Gebieten 215.412 Albaner in die Türkei. Sie waren vor 1913 osmanische Untertanen gewesen. Dazu kamen 1953-66 geschätzt weitere 235.000 Abwanderer, meist Muslime nicht zwangsläufig Albaner. Weiterführend: Qirezi, Arben; Settling the self-determination dispute in Kosovo; in: Mehmeti, Leandrit I.; Radeljić, Branislav (eds.); Kosovo and Serbia: Contested Options and Shared Consequences; 2017 (University of Pittsburgh Press); ISBN 978-0-8229-8157-2.
  7. Siehe auch: Muhacir
  8. Treaty Series No. 892, Engl. Text Foreign Relations of the United States Diplomatic Papers, 1932, The British Commonwealth, Europe, Near East and Africa, Vol. II (1948).
  9. Aus revisionistischer, griechischer Sicht: Baltsiotis, Lambros; Muslim Chams of Northwestern Greece: The grounds for the expulsion of a “non-existent” minority community; European Journal of Turkish Studies, 2011 DOI.
  10. Gesetz № 377 vom 16. Dez. 1946. Scan. Dazu Verordnung № 1874 vom 7. Juni 1854 geändert durch Verordnung № 255 vom 17. Juli 1992, diese geändert durch № 7613 vom 28. Sept. 1992.
  11. Ganzer Abschnitt nach Beitzke (1951/6)
  12. Als völkische Minderheit betrachtet werden Griechen, Mazedonier und Montenegriner. Über die Muttersprache definiert man Roma sowie zusammen Aromunen (Orthodoxe, rumänischsprachig) und andere Walachen.
  13. §28(13), 29. Apr. 1991, in: Fletorja Zyrtare, Viti 1991, Nr. 4, S. 145, 17. Juli 1991. alb. und engl. “Law No. 7491 on the Major Constitutional Provisions of the Republic of Albania”. Aufgehoben 28. Nov. 1998.
  14. In Fletorja Zyrtare, Viti 1993, Nr. 3, S. 161; Data e botimit: 15. Apr. 1993 Ligji Nr. 7692, datë 31.3.1993, Për Një Shtojcë në Ligjin Nr. 7491, datë 29.4.1991 Për Dispozitat Kryesore Kushtetuese und engl. “Law No. 7692 amending Law No. 7491 on the Major Constitutional Provisions of the Republic of Albania”. Aufgehoben 28. Nov. 1998.
  15. Relevant §§ 8(1), 19, 92; in Fletorja Zyrtare, Viti 1998, Nr. 28, S. 1073, 7. Dez. 1998. Kushtetuta e Republikës së Shqipërisë i.d.F. 1998 und engl. “Constitution of the Republic of Albania” i.d.F. 2008.
  16. 1992-97: 2530 Neubürger, davon die meisten aus Ex-Jugoslawien. Krasniqi, Gëzim;: Citizenship in an emigrant nation-state; Edinburgh 2010, CITES working paper.
  17. № 8389 vom 5. Aug. 1998. Original und nicht-offizielle engl. Übs. Geändert durch Gesetz № 8442 (in Fletorja Zyrtare, Viti 1999, № 3, S. 19, 22. Feb. 1999), die neue Verfassungsbestimmung für Kinder mit nur einem albanischen Elternteil umsetzend sowie Neufassung der Regeln zur Aufgabe.
  18. № 554 vom 3. Juli 2013, in Fletorja Zyrtare, Viti 2013, № 111, S. 4839. Vendim i KM № 554 Për përcaktimin e procedurave për njohjen ose fitimin e shtetësisë shqiptare nga personat me origjinë shqiptare me përjashtim të shtetasve të Republikës së Kosovës. Aufgehoben 13. Okt. 2020.
  19. № 113/2020 in Fletorja Zyrtare, Viti 2020, № 174, S. 12303. Ligj Nr. 113 për Shtetësinë, verabschiedet am 29. Juli 2020, in Kraft seit 13. Oktober 2020.
  20. Bezahlt wurde diese Aktion von den USA, die schon 2007 etwa zwanzig jahrelang als „Terroristen“ unschuldig in ihrem Foltergefängnis Guantánamo festgehaltene Uighuren an Albanien als „Flüchtlinge“ abgegeben haben (Vgl. New York Times, Chinese Leave Guantánamo for Albanian Limbo, 10. Juni 2007.)

Weblinks

  • Gesetz Nr. 8389 vom 5. August 1998: Albanischer Originaltext; Inoffizielle englische Übersetzung
  • Gesetz Nr. 113/2020 vom 29. Juli 2020 über die Staatsbürgerschaft (PDF; albanisch)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 17 Jul 2025 / 03:00

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Die albanische Staatsburgerschaft Shtetesia bestimmt die Zugehorigkeit einer Person zur Republik Albanien mit den zugehorigen Rechten und Pflichten Das Staatsangehorigkeitsrecht folgt vor allem dem Abstammungsprinzip ius sanguinis Aktuell gilt das Gesetz Nr 113 2020 vom 29 Juli 2020 uber die Staatsburgerschaft Ligj nr 113 2020 date 29 korrik 2020 per shtetesine HistorischesDas Millet System hatte im osmanischen Reich zu dem Albanien bis 1913 gehorte eine gewisse volkisch religiose Unterscheidung geschaffen Ein erstes modernes Staatsangehorigkeitsgesetz im osmanischen Reich erging 1869 Formal galten dessen Regeln bis 1928 weiter Vorschlage zur Grenzziehung 1912 14 Beschlossen wurde letztendlich das mittlere Gebiet im Protokoll von Florenz am 19 Dez 1913 Insbesondere die Nordgrenze am Skutarisee und Gjakove Djakova war umstritten gewesen Albanische Grenzverlaufe 1913 92 Heutige Grenzen und ein hypothetisches Grossalbanien Die Turkei gab ihre Souveranitat uber Albanien auf der Konferenz von London 1913 auf Ein Furstentum bestand ab dem 29 Juni 1913 Durch das Protokoll von Florenz am 19 Dezember 1913 erhielt der Staat Nordepirus zugeschlagen Eine stabile Regierung unter dem Fursten zu Wied kam nicht zu Stande im Ersten Weltkrieg war Albanien von auslandischen Truppen besetzt Eine erste Verfassung erging am 20 Januar 1920 gefolgt von einer Minderheitenschutzerklarung gegenuber dem Volkerbund in der erstmals Grundsatze zur albanischen Staatsangehorigkeit erwahnt wurden Auch die republikanische Verfassung vom 7 Marz 1925 enthielt keine Bestimmungen zur Staatsangehorigkeit Die zum 1 Dezember 1928 errichtete konstitutionelle Monarchie geriet immer mehr unter italienische Kontrolle und wurde am 12 April 1939 mit diesem in Personalunion verbunden nachdem Italien Albanien besetzt hatte Zivilgesetzbuch Das theoretisch weitergeltende osmanische Gesetz wurde durch die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches vom 2 April 1928 abgelost Die pertinenten 4 26 traten am 1 April 1929 in Kraft Als Vorbild dienten die 1 17 des italienischen Staatsangehorigkeitsgesetzes vom 13 Juni 1912 Ausfuhrungsbestimmungen ergingen keine Widerspruch folgte den allgemeinen Verwaltungsregeln Es galt das Prinzip der Familieneinheit in der damals ublichen internationalen Variante d h Ehefrauen und minderjahrige Kinder folgten Statusanderungen des Mannes Vaters sofern dadurch keine Staatenlosigkeit eintrat Staatsangehorigkeitssachen waren gebuhrenfrei Diese Vorschriften blieben bis 1946 unverandert in Kraft Erklarungen waren vor Standesbeamten im Ausland Konsuln abzugeben Die eigentliche Bearbeitung erfolgte durch die ortlichen Unter Prafekturen Formell ergingen endgultige Beschlusse durch den Ministerrat bzw spater konigliche Verordnung Staatsangehorigkeitssachen wurden im Amtsblatt veroffentlicht ErwerbsgrundeGeburt nach dem Abstammungsprinzip eheliche Kinder eines albanischen Vaters Bei Auslandsgeburt war nach Erreichen der Volljahrigkeit Verzicht moglich eheliche Kinder eines staatenlosen Vaters uneheliche Kinder einer Albanerin bei unbekanntem Vater eheliche Kinder eines auslandischen Vaters die nach dessen Heimatrecht nicht seine Staatsangehorigkeit automatisch erwerben nach dem Geburtsortsprinzip ius soli Findelkinder Auslanderkinder bei Inlandsgeburt wenn sie nicht automatisch ab Geburt die elterliche Staatsangehorigkeit erwerben Auslanderkinder bei 10 jahrigem Wohnsitz mit der Option bei Erreichen der Volljahrigkeit Uneheliche Kinder Vaterschaftsanerkennung oder gerichtliche Feststellung wahrend der Minderjahrigkeit des Kindes jedoch nicht durch nachfolgende Eheschliessung der Eltern Legitimation Einheirat einer Frau was nach Eheende fortbesteht sofern nicht explizite Aufgabe erfolgt Dienst als Beamter oder in der Armee Als Wehrpflichtiger nur wenn 10 jahriger Aufenthalt in Albanien vorlag oder mindestens ein albanischer Grossvater und Vater im Stammbaum war Einburgerung Einburgerung auf Antrag erfolgte formell auf Beschluss des Ministerrats fur verdiente Personen oder ehrenhalber ohne weitere Voraussetzungen nach einem Jahr fur Optanten die Fristen zur Zeit ihrer Volljahrigkeit verpasst haben ethnische Albaner der Diaspora die ins Land kommen um dauerhaft hier zu leben nach 3 Jahren Wohnsitz fur wichtige Dienste Ehe mit einer Albanerin nach 5 Jahren Wohnsitz Neuburger hatten einen Treueeid zu leisten Die ausdruckliche Aufgabe fremder Staatsangehorigkeiten wurde nicht verlangt Verlustgrundeautomatisch falls freiwilliger albanischerseits ungenehmigter Erwerb einer fremden Staatsburgerschaft erfolgt Wiedererwerb nach zweijahrigem Inlandswohnsitz moglich fur Albanerinnen Auslanderheirat aber nur wenn sie dadurch automatisch die Staatsburgerschaft des Mannes erwirbt Nach Eheende war die Wiederaufnahme bei Inlandswohnsitz innerhalb zwei Jahren durch Erklarung moglich Legitimation eines unehelichen Kindes durch einen Auslander unerlaubter Eintritt in einen fremden Staatsdienst was bei Aufgabe und Heimkehr innerhalb eines Jahres ruckgangig gemacht werden konnte Verzicht auf Antrag genehmigte Annahme einer fremden Staatsburgerschaft bei verpflichtender Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland im Ausland geborenen Albaner die bei Erreichen der Volljahrigkeit dort leben und eine zusatzliche Staatsangehorigkeit nachweisen konnen Eine Entziehung oder Verlust wegen langem Auslandsaufenthalt war nicht vorgesehen Volkerrechtliche Vertrage Vertrage zu Staatsangehorigkeitsfragen schloss man mit der Turkei am 3 Marz und 12 Dezember 1925 Geregelt wurde die Staatsangehorigkeit nach Wohnsitz d h wer aus Albanien stammte aber in der Turkei wohnte blieb Turke wer in Albanien lebte Albaner Dazu gab es Optionen fur Personen uber 18 innerhalb eines Jahres zu wechseln dann aber verpflichtend umzusiedeln Bei Auslandswohnsitz in Drittstaaten war innerhalb sechs Monaten eine Wahl zu treffen mit Griechenland am 13 Oktober 1926 der die Minderheitenschutzerklarung von 1920 mit einschliesst sowie am 10 November 1928 Griechen wurden in Albanien Geborene die in Griechenland lebten und nach dem dortigen Gesetz vor dem 29 Juni 1913 Griechen geworden waren Weiterhin wurden Albaner die in Westthrakien am 6 August 1924 ihren Wohnsitz gehabt hatten automatisch Griechen sofern sie nicht innerhalb eines Jahres eine Option fur Albanien abgaben Sie hatten dann innerhalb drei Jahren auszureisen sowie Grundbesitz innerhalb sieben Jahren zu verkaufen Bei Auslandswohnsitz in Drittstaaten war innerhalb zwolf Monaten eine Wahl zu treffen mit den USA uber Einburgerungsfragen am 5 April 1932 das albanisch bulgarische Protokoll 1932 wurde nach jugoslawischen Protesten albanischerseits nicht ratifiziert Daraufhin wurden 1933 ca 150 Familien aus den Dorfern Dollna und Gorna am Prespasee vertrieben 1944 wurden geschatzt 20 000 Camen von den Griechen gewaltsam aus Epirus nach Albanien vertrieben Tausende Camen bevorzugten die nichtkommunistische Turkei als Zielland Staatsangehorigkeitsgesetz 1946 Das Staatsangehorigkeitsgesetz brachte eine Verbesserung hinsichtlich Gleichbehandlung von Frauen und unehelichen Kindern Einheiratende Frauen wurden nicht mehr automatisch Staatsburgerinnen Bei Auslanderheirat blieben sie Albanerinnen Doppelte Staatsburgerschaft wurde verboten allerdings hatte der freiwillige Erwerb einer fremden Staatsburgerschaft nicht mehr den Verlust der albanischen zur Folge Parallelen zum zeitgenossischen sowjetischen Gesetz sind offensichtlich Volljahrig war man mit 18 Jahren Das Dekret von 1954 fuhrten zu einer Straffung des Textes der sich nun ganz offensichtlich an die zeitgenossischen rumanischen Bestimmungen anlehnte Substantiell anderte man jedoch wenig Einzig wichtig war der Wegfall der ius soli Regeln In der Verfassung von 1976 wurde in 77 festgelegt dass fur Ein und Ausburgerungssachen letztendlich das Prasidium der Volksversammlung zustandig ist ErwerbsgrundeGeburt nach dem Abstammungsprinzip beide Eltern Albaner eheliche Kinder einer in Albanien gultigen Ehe wenn ein Partner Albaner ist seit 1954 und in Albanien lebt neu 1954 bei Auslandsgeburt mit einem albanischen Elternteil durch Anmeldung innerhalb von funf Jahren oder automatisch falls nach auslandischem Recht als Albaner zu sehen Kinder einer Auslanderin wenn spater festgestellt wird dass der Vater Albaner ist war in Albanien geborene Kinder Staatenloser Findelkinder wenn bis zum 14 Geburtstag keine elterliche Staatsburgerschaft ermittelt werden kannEinburgerung Einburgerungen lagen im Ermessen des Innenministeriums das verdienstvolle Personen ohne Vorbedingungen einburgern konnte Hierzu rechneten auch Auslander die am Befreiungskampf teilgenommen hatten Voraussetzungen fur einen Antrag der Kinder unter 18 mit einschloss mindestens 5 Jahre ununterbrochener Wohnsitz in Albanien mindestens 18 Jahre alt und arbeitsfahig falls moglich Nachweis der Aufgabe fruherer Staatsangehorigkeit Nachweis dass der Antragsteller treuer Burger werden will Seit 1954 hatte die Verwaltung grosseren Ermessensspielraum bzgl Einburgerungen Ehefrauen seit 1954 Ehegatten hatten einen eigenen Antrag zu stellen Auslandische Kinder die junger als mit 14 Jahren adoptiert wurden konnten eingeburgert werden Fur ethnische Albaner galt keine Wartefrist oder Aufgabenachweis fur Ehepartner fiel auch die Altersgrenze weg Neuburger hatten einen Treueid zu leisten Einburgerungen konnten bei Falschangaben oder bei einer Verurteilung wegen einer Staatsstraftat innerhalb funf Jahren widerrufen werden Einburgerungen die im Krieg zwischen 7 April 1939 und 29 November 1944 erfolgt waren wurden vom Innenministerium erneut gepruft und gegebenenfalls bestatigt dies jedoch nicht bei einheiratenden Frauen VerlustgrundeDurch Entscheidung des Innenministeriums nach mindestens 15 jahrigem Auslandsaufenthalt nach 1946 als Volljahriger und zugleich die letzten funf Jahre bei keiner Auslandsvertretung gemeldet Im Ausland geborene Kinder waren ebenfalls betroffen Innerhalb zwei Jahren war Widerspruch moglich 1954 weggefallen Entziehung minderjahrige Kinder mit betroffen falls im Kriegsfalle fur das feindliche Land gegen Albanien aktiv geworden durch Innenministerium im Ausland lebend gegen die nationalen Interessen Albaniens verstossend durch Gerichtsentscheid Aufgabe beziehungsweise Entlassung nach Antrag ans Innenministerium falls Erwerb einer anderen Staatsburgerschaft in Aussicht steht diese innerhalb eines Jahres erfolgt und alle Verpflichtungen gegenuber dem Staat erfullt sind d h vor allem Wehrdienst volljahrig Mitspracherecht minderjahriger Jugendlicher ab 14 Jahren Im Ausland geborene Albaner ab Geburt Abstammung vor Erreichen des 25 Lebensjahres durch Erklarung durch Erklarung auch im Inland lebende Albaner nicht albanischer Volkszugehorigkeit die das Land verlassen werden und ihre Pflichten gegenuber dem Staat erfullt haben Personen im Alter von 18 bis 25 Jahren die aufgrund Wechsel ihrer Eltern die Staatsangehorigkeit verloren hatten konnen in diesem Alter auf Antrag wieder eingeburgert werden Das Verbot doppelter Staatsangehorigkeit hob man 1954 auf Zugleich entfiel der automatische Verlust bei Annahme einer fremden Staatsburgerschaft In Geburtsurkunden und standesamtlichen Registern wird auch einen Nationalitat vermerkt wodurch Angehorige der nationalen Minderheiten die etwa drei Prozent der Bevolkerung ausmachen kenntlich werden Seit 1991Die neuen Verfassungsgesetze von 1991 bestimmten dass nun der Prasident Staatsangehorigkeitssachen gegenzuzeichnen hat Die 1993 erfolgte Erweiterung um Grund und Burgerrechte bestimmt in 24 dass die Staatsburgerschaft nicht entzogen werden darf Schutz der Albaner im Ausland erhielt ebenfalls Verfassungsrang Seit 1992 war diesen Besitz einer zweiten Staatsburgerschaft erlaubt Die Verfassung von 1998 ging etwas weiter Sie verlieh zusatzlich jedem Kind mit nur einem albanischen Elternteil die Staatsburgerschaft ab Geburt Von 1992 bis 1997 war die Verwaltung bei Einburgerungen vergleichsweise grosszugig Das anderte sich ab 1998 99 als rund 375 000 Kriegsfluchtlinge aus dem Kosovo vorubergehend ins Land stromten Staatsangehorigkeitsgesetz 1998 Weiter reformiert wurde durch ein neues Staatsangehorigkeitsgesetz Die Regeln erfullen alle Vorgaben der Staatenlosenkonvention 1961 und des Europaischen Ubereinkommens uber die Staatsangehorigkeit Doppelte Staatsangehorigkeit ist nun uneingeschrankt erlaubt Instanzenzug Antrage sind an die ortlichen Dienststellen des Innenministeriums zu richten Eingefuhrt wurden konkrete Bearbeitungsfristen so ist ein unvollstandiger Antrag innerhalb eines Monats zuruckzugeben ansonsten in sechs Monaten zu bescheiden Formal in Kraft treten Einburgerungen durch Unterschrift des Prasidenten die innerhalb drei Monaten nach Vorlage vom Ministerium zu erfolgen hat Das Bezirksgericht von Tirana ist zentral zustandige Gerichtsinstanz Neuburger mussen einen Treueid leisten Positiv beschiedenen Antrage werden dem Justizministerium gemeldet das die Veroffentlichung im Amtsblatt und Eintrag im standesamtlichen Register veranlasst Erwerbsgrundeab Geburt mit zwei albanischen Eltern bei Inlandsgeburt und einem albanischen Elternteil oder Auslandsgeburt mit einem albanischen Elternteil wenn sich die Eltern einigen dass eine eventuelle anderer Staatsburgerschaft nicht gilt oder Kind eines legal im Lande lebenden Auslanderpaares auf deren gemeinsamen Antrag oder Findelkind falls bis zum Alter von 14 Jahren keine fremde Staatsburgerschaft nachgewiesen werden kann oder AdoptionEinburgerungsvoraussetzungenVolljahrigkeit 18 Jahre Mindestens 5 Jahre legaler Wohnsitz im Lande verkurzt auf 3 Jahre fur albanisch stammige bis zweite Generation Nachweis von Einkommen und Unterkunft keine Vorstrafen wegen Taten die mit 3 Jahren Haft bestraft werden weder im Heimatland oder Albanien Ausnahmen fur politische Vergehen grundlegende albanische Sprachkenntnisse Ehepartner ohne weitere Voraussetzungen ausser Einkommen nach drei Jahren Ehe und einem Jahr Wohnsitz im Lande Jugendliche von 14 bis 18 Jahren deren Eltern sich einburgern lassen haben ein Mitspracherecht fur ihre Person Bei Falschangaben im Antrag kann eine Einburgerung widerrufen werden Albanische Diaspora in Europa und der Turkei 2009 Im Gegensatz zu den meisten Nachbarlandern war die ethnische Komponente der Staatsburgerschaft d h Staatsburgerschaft fur im Ausland lebende Albanischstammige bis 2013 kaum ausgepragt Eine Verordnung anderte dies fur Auslandsalbaner sofern diese nicht im Kosovo wohnen Nun konnten Abstammungsalbaner auslandischer Staatsangehorigkeit mit einem albanischen Elternteil die Staatsangehorigkeit auf Antrag innert 30 Tagen erhalten Geschatzt anderthalb Millionen Kinder von seit 1991 emigrierten Albaner haben einen Anspruch VerlustgrundeEntlassung auf Antrag falls Auslandswohnsitz und es tritt keine Staatenlosigkeit ein und es ist kein Strafverfahren anhangig fur eine Tat die mit mehr als 5 Jahren Haft bestraft werden kann und Erfullung aller Zahlungs Pflichten gegenuber Staat Justiz und Privatpersonen Minderjahrige Kinder deren beide Eltern die albanische Staatsburgerschaft aufgeben wenn dies ausdrucklich verlangt wird Adoption durch AuslanderStaatsangehorigkeitsgesetz 2020 Durch das Staatsangehorigkeitsgesetz 2020 wurden das Gesetz von 1998 und die Verordnung von 2013 aufgehoben Fur nicht ethnische Albaner sind die Einburgerungen deutlich erschwert fur Volkszugehorige und Fluchtlinge erleichtert Zu letzteren gehoren auch die 4158 in den Jahren 2013 bis 2016 aus dem Irak aufgenommenen Mitglieder der iranischen Volksmudschahedin die 2021 die Anwartszeit erfullt haben Die wichtigsten Neuerungen sind Verlangerung der Wartezeit fur normale Einburgerung auf 7 Jahre Erfordernis von Einkommen und Sprachkenntnissen als Einburgerungsvoraussetzung erleichterte Einburgerung fur anerkannte Asylanten Einburgerungsmoglichkeiten fur Abstammungsalbaner bis in die dritte Generation Moglichkeit des Entzugs fur Staatsfeinde Vorbestrafte bleiben nach den bisherigen Regeln von der Einburgerung ausgeschlossen Die gilt auch wenn der Neuburger die Interessen oder nationale Sicherheit Albaniens gefahrden konnte Verdiensteinburgerungen ohne Vorbedingung bleiben moglich Die beschleunigte Einburgerung fur Ehepartner gleichgeschlechtliche Ehen sind 2020 noch nicht anerkannt bleibt nach drei Jahren Ehe und einem Jahr Dauerwohnsitz im Lande auch ohne Sprachprufung weiterhin moglich Von Albanern adoptierte auslandische Kinder werden sobald das Verfahren abgeschlossen ist automatisch Albaner Staatsburgerschaftskauf Ein Programm zum Staatsburgerschaftskauf fur Investoren wurde seit 2012 immer wieder diskutiert seit 2019 gab es konkrete Vorlagen Investoren sollten im Rahmen von Verdiensteinburgerungen albanische Burger werden konnen Vor allem die Bedenken der EU im Rahmen der Beitrittsverhandlungen haben bis Mitte 2021 jede entsprechende Regelung verhindert LiteraturBeitzke Gunther Staatsangehorigkeitsrecht von Albanien Bulgarien und Rumanien Frankfurt 1951 Metzner dazu Nachtrag Frankfurt 1956 Darin dt Ubs der Bestimmungen von 1929 und 1946 Krasniqi Gezim Report on citizenship law Albania 2021 Permalink Opitz Friedr Staatsangehorigkeitsrecht des Konigreichs Albanien inkl dt Ubs der Bestimmungen im Zivilgesetzbuch und Vertragen in Crusen Georg Maas Georg Siedler Adolf Rechtsverfolgung im internationalen Verkehr Band VII Das Recht der Staatsangehorigkeit der europaischen Staaten Berlin 1934 40 Carl Heymann Stand 1929 S 359 72 1071Einzelnachweise Weiterfuhrend Nicola Guy Albanian Question in British Policy and the Italian Intervention August 1914 April 1915 Diplomacy amp Statecraft Vol 18 2007 1 S 109 31 DOI 10 1080 09592290601163035 Detailliert in Festlegung der albanischen Grenze Minderheitenschutz fur Griechen in Nord Epirus brachte das Protokoll von Korfu Protokolli i Korfuzit am 17 Mai 1914 Ganzer Abschnitt nach Opitz 1933 Dt Ubs in Opitz 1933 1927 44 u d T Fletorja zyrtare e Mbretnis e Shqiptare 1945 91 Gazeta zyrtare e Republikes se Shqiperise Seit 1992 Fletorja zyrtare e Republikes se Shqiperise ZDB ID 1150119 4 Weiterhin zogen 1918 23 35 000 40 00 Albaner aus dem Kosovo in die Turkei von 1919 40 aus allen nun jugoslawischen Gebieten 215 412 Albaner in die Turkei Sie waren vor 1913 osmanische Untertanen gewesen Dazu kamen 1953 66 geschatzt weitere 235 000 Abwanderer meist Muslime nicht zwangslaufig Albaner Weiterfuhrend Qirezi Arben Settling the self determination dispute in Kosovo in Mehmeti Leandrit I Radeljic Branislav eds Kosovo and Serbia Contested Options and Shared Consequences 2017 University of Pittsburgh Press ISBN 978 0 8229 8157 2 Siehe auch Muhacir Treaty Series No 892 Engl Text Foreign Relations of the United States Diplomatic Papers 1932 The British Commonwealth Europe Near East and Africa Vol II 1948 Aus revisionistischer griechischer Sicht Baltsiotis Lambros Muslim Chams of Northwestern Greece The grounds for the expulsion of a non existent minority community European Journal of Turkish Studies 2011 DOI Gesetz 377 vom 16 Dez 1946 Scan Dazu Verordnung 1874 vom 7 Juni 1854 geandert durch Verordnung 255 vom 17 Juli 1992 diese geandert durch 7613 vom 28 Sept 1992 Ganzer Abschnitt nach Beitzke 1951 6 Als volkische Minderheit betrachtet werden Griechen Mazedonier und Montenegriner Uber die Muttersprache definiert man Roma sowie zusammen Aromunen Orthodoxe rumanischsprachig und andere Walachen 28 13 29 Apr 1991 in Fletorja Zyrtare Viti 1991 Nr 4 S 145 17 Juli 1991 alb und engl Law No 7491 on the Major Constitutional Provisions of the Republic of Albania Aufgehoben 28 Nov 1998 In Fletorja Zyrtare Viti 1993 Nr 3 S 161 Data e botimit 15 Apr 1993 Ligji Nr 7692 date 31 3 1993 Per Nje Shtojce ne Ligjin Nr 7491 date 29 4 1991 Per Dispozitat Kryesore Kushtetuese und engl Law No 7692 amending Law No 7491 on the Major Constitutional Provisions of the Republic of Albania Aufgehoben 28 Nov 1998 Relevant 8 1 19 92 in Fletorja Zyrtare Viti 1998 Nr 28 S 1073 7 Dez 1998 Kushtetuta e Republikes se Shqiperise i d F 1998 und engl Constitution of the Republic of Albania i d F 2008 1992 97 2530 Neuburger davon die meisten aus Ex Jugoslawien Krasniqi Gezim Citizenship in an emigrant nation state Edinburgh 2010 CITES working paper 8389 vom 5 Aug 1998 Original und nicht offizielle engl Ubs Geandert durch Gesetz 8442 in Fletorja Zyrtare Viti 1999 3 S 19 22 Feb 1999 die neue Verfassungsbestimmung fur Kinder mit nur einem albanischen Elternteil umsetzend sowie Neufassung der Regeln zur Aufgabe 554 vom 3 Juli 2013 in Fletorja Zyrtare Viti 2013 111 S 4839 Vendim i KM 554 Per percaktimin e procedurave per njohjen ose fitimin e shtetesise shqiptare nga personat me origjine shqiptare me perjashtim te shtetasve te Republikes se Kosoves Aufgehoben 13 Okt 2020 113 2020 in Fletorja Zyrtare Viti 2020 174 S 12303 Ligj Nr 113 per Shtetesine verabschiedet am 29 Juli 2020 in Kraft seit 13 Oktober 2020 Bezahlt wurde diese Aktion von den USA die schon 2007 etwa zwanzig jahrelang als Terroristen unschuldig in ihrem Foltergefangnis Guantanamo festgehaltene Uighuren an Albanien als Fluchtlinge abgegeben haben Vgl New York Times Chinese Leave Guantanamo for Albanian Limbo 10 Juni 2007 WeblinksGesetz Nr 8389 vom 5 August 1998 Albanischer Originaltext Inoffizielle englische Ubersetzung Gesetz Nr 113 2020 vom 29 Juli 2020 uber die Staatsburgerschaft PDF albanisch

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