Durch das Altersvermögensgesetz AVmG wurde zusammen mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz AVmEG ein Paradigmenwechsel
Altersvermögensgesetz

Durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) wurde zusammen mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) ein Paradigmenwechsel innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland vollzogen. Das Gesetzpaket aus AVmG / AVmEG hatte zum Ziel, „die Rentenversicherung langfristig für die jüngere Generation bezahlbar zu erhalten und ihr im Alter einen angemessenen Lebensstandard zu sichern“.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens |
Kurztitel: | Altersvermögensgesetz |
Abkürzung: | AVmG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Sozialrecht, Privatrecht, Steuerrecht |
Erlassen am: | 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) |
Inkrafttreten am: | überw. 1. Januar 2002 |
Letzte Änderung durch: | Art. 7 G vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858, 3877) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: | 25. Dezember 2001 (Art. 12 Abs. 1 G vom 20. Dezember 2001) |
GESTA: | G064 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens |
Kurztitel: | Altersvermögensergänzungsgesetz |
Abkürzung: | AVmEG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Sozialrecht, Privatrecht, Steuerrecht |
Erlassen am: | 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 2002 |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 G vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1598) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: | 23. Juli 2001 |
GESTA: | G061 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Zu diesem Zweck wurde der Beitragssatz in seiner maximalen Höhe bis 2030 begrenzt. Folge der Begrenzung des Beitragssatzes war die Absenkung des Rentenniveaus. Um dieses zu restabilisieren, wurde eine private und staatlich geförderte Zusatzvorsorge, die sogenannte Riester-Rente, eingeführt und die betriebliche Altersversorgung verbessert. Das umlagefinanzierte Rentensystem wurde damit durch kapitalgedeckte Altersversorgung ergänzt.
Altersvermögensgesetz und Altersvermögensergänzungsgesetz
Im Zuge der Beratungen im Bundestag wurde der ursprüngliche Entwurf zum AVmG in zwei Teile aufgespalten.
- Jene Teile, welcher keiner Zustimmung des Bundesrates bedurften, blieben im AVmG (Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens – vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310))
- Die zustimmungspflichtigen Teile des Gesetzentwurfs bildeten das AVmEG (Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens – vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403))
Die im Folgenden beschriebenen Änderungen beziehen sich auf das gesamte Gesetzpaket, ohne explizit darauf einzugehen, mit welchem der beiden Teile die Änderung umgesetzt wurde.
Wesentlicher Inhalt
Beitragssatzdeckelung
Kernelement des mit dem Gesetzespaket verfolgten Paradigmenwechsels war die Festlegung einer Obergrenze für den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 154 Abs. 3 SGB VI). Dieser sollte bis zum Jahr 2020 nicht über 20 Prozent und bis zum Jahr 2030 nicht über 22 Prozent ansteigen. Vor Umsetzung dieses Leitbildes wurde das Leistungsniveau immer politisch festgelegt mit der Folge, dass der Beitragssatz aus Gründen der Finanzierbarkeit entsprechend anstieg. Das hätte bedeutet, dass nach damaligen Hochrechnungen im Jahr 2030 ein Beitragssatz von 24 bis 26 Prozent zu erwarten gewesen wäre. Mit der Deckelung des Beitragssatzes übernahm die Bundesregierung die Verpflichtung, einen geeigneten Maßnahmenkatalog zu erstellen, mittels dessen bei Erreichen der Grenze von 22 Prozent interveniert werden würde. Die Komplexität dieser Aufgabe führte zur Bildung der Rürup-Kommission, ein Gremium, auf das das spätere RV-Nachhaltigkeitsgesetz zurückfiel.
Rentenanpassung
Ebenfalls umgesetzt wurde die (erneute) Ankopplung der Renten an die Bruttolöhne. Politisch sehr umstritten war bis dahin die ab dem 1. Januar 1992 erfolgte Rentenanpassung auf Basis der Nettolohnentwicklung (Einkommensentwicklung abzüglich Steuer und Sozialabgaben) geblieben. Daher wurde eine modifizierte Bruttolohnanpassung eingeführt. Dahinein flossen die Faktoren der Entwicklung der durchschnittlichen Bruttolöhne, die Veränderungen des Beitragssatzes und ein fiktiver Altersvorsorgeanteil. Im Vordergrund stand die Einhaltung des langfristigen Beitragssatzziels bei gleichzeitiger Senkung des Beitragssatzes für die Gegenwart. Da das Rentenniveau um etwa fünf Prozent abgesenkt wurde, sollte eine schrittweise Anhebung der Altersvorsorgebeiträge in den Riesterverträgen die Kompensation harmonisieren.
Förderung privater und betrieblicher Vorsorge
Zum Ausgleich der Einbußen der gesetzlichen Rentenversicherung wird den Versicherten empfohlen, zusätzlich privat und/oder betrieblich vorzusorgen.
Riesterförderung
Primär sollte ermöglicht werden, dass auf freiwilliger Basis jeder zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte sich durch eine kapitalgedeckte, staatlich geförderte Altersvorsorge eine Zusatzrente soll aufbauen dürfen. Seit 2002 wird insoweit die private Altersvorsorge durch Steuervergünstigungen und/oder Altersvorsorgezulagen gestützt (siehe Riester-Rente).
Entgeltumwandlungsanspruch in der betrieblichen Altersversorgung
Im Rahmen des Betriebsrentengesetzes (§ 1a BetrAVG) wurde im betrieblichen Bereich der Vorsorge ein Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung geschaffen. Diese wird so gefördert, dass Beiträge bis zur Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialabgabenbefreit aufgewendet werden dürfen (sogenannte „Bruttolohnumwandlung“). Diese Förderung wurde gemäß §§ 10a, 79 ff. EStG auf eine betriebliche Riesterförderung erstreckt.
Zertifizierte Anlageprodukte
Ergänzend wurden bestimmt, welche für die förderfähigen Produkte (sogenannte zertifizierte Altersvorsorgeprodukte) einzuhalten sind. Die Zertifizierungsrichtlinien beinhalten daher Vorgaben zur Rentenauszahlung, zur Vererbbarkeit und zur Möglichkeit einer Teilkapitalisierung des Versorgungsvermögens. Fragen der Rentabilität und Nachhaltigkeit der Finanzprodukte bleiben dabei außer Betracht. Als förderfähige Anlagemöglichkeiten kommen in Betracht: zertifizierte klassische wie fondsgebundene Rentenversicherungen, Fondssparpläne, Banksparpläne, die zu Rentenbeginn in eine Rentenversicherung umgewandelt werden, über die dann die Auszahlung stattfindet und Bausparverträge nebst Wohnriester-Darlehen. Innerhalb der betrieblichen Altersversorgung können die Durchführungswege der Pensionskasse, des Pensionsfonds und der Direktversicherung gemäß § 3 Nr. 63 EStG genutzt werden (§§ 10a, 79 ff. EStG).
Verbesserte Renteninformationen
Auf Seiten des Rentenversicherungsträgers wurde ein verbesserter Auskunftsservice eingerichtet. Seither verschicken die Rentenversicherungsträger bereits einige Jahre vor dem voraussichtlichen Rentenbeginn aktuelle Renteninformationen nach § 109 SGB VI an die Versicherten. Die Renteninformation gibt den Versicherten Auskunft über die aktuellen Rentenansprüche. Zudem erhalten alle Versicherten jährlich eine Renteninformation, die das 27. Lebensjahr vollendet und mindestens für 5 Jahre (60 Kalendermonate) Beitragszeiten zurückgelegt haben.
Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung
Geschaffen wurde die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 41 ff. SGB XII), wodurch seit dem 1. Januar 2003 in Deutschland bestehende bedarfsorientierte Sozialleistungen zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts bestehen.
Hinterbliebenenrenten
Auch wurden die Regelungen für Hinterbliebenenrenten grundlegend überarbeitet. Von Vertrauensschutzregelungen für vor dem 2. Januar 1962 geborene Versicherte abgesehen, gelten bei allen ab dem Jahr 2002 verstorbenen Ehen/Lebenspartnerschaften folgende Neuerungen:
- Die Einkommensanrechnungen bei Hinterbliebenenrenten wurde verschärft und nahezu alle der/dem Hinterbliebenen zufließende Einkommen werden auf die Rente angerechnet (§ 97 SGB VI zusammen mit § 18a ff. SGB IV).
- Die großen Witwen-/Witwerrenten beträgt nur noch 55 statt 60 Prozent der Versichertenrente (der/des Verstorbenen) (§ 67 Ziff. 6 SGB VI).
- Ein Zuschlag erhöht die Hinterbliebenenrente, soweit der/dem Hinterbliebenen Kinderberücksichtigungszeiten in den ersten drei Lebensjahren des Kindes zugeordnet sind (§ 78a SGB VI).
- Kleine Witwenrente wird nur noch für längstens 24 Kalendermonate gewährt (§ 46 Abs. 1 SGB VI).
- Eheleute und eingetragene Lebenspartnerschaften können alternativ zur Witwen/Witwerrente ein Rentensplitting durchführen (§ 120a ff. SGB VI).
Bewertung von Kinderberücksichtigungszeiten und nicht erwerbsmäßiger Pflege eines Kindes
Ferner wurde eine Bewertung der Kinderberücksichtigungszeit und Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Kindes eingeführt. Diese gilt für Versicherte, die bei Rentenbeginn wenigstens 25 Versicherungsjahre aufweisen können und zwar wenn:
- Beitragszeiten aus Erwerbstätigkeit und Kinderberücksichtigungszeit oder Zeit der Pflege eines Kindes unter 18 Jahren zusammentreffen; es werden die eigenen Beiträge für diese Zeiten um 50 Prozent erhöht, höchstens jedoch um 0,0278 Entgeltpunkte je Kalendermonat.
- mindestens für zwei Kinder Berücksichtigungszeiten und/oder Zeiten der Pflege eine Kindes unter 18 Jahren parallel vorliegen; für diese Zeiten werden pro Kalendermonat 0,0278 Entgeltpunkte gutgeschrieben – Entgeltpunkte nach 1.) sind vorrangig und werden von den nach 2.) ermittelten Punkten abgezogen.
Die zusätzlichen Entgeltpunkte dürfen zusammen mit den Entgeltpunkten aus Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten für dieselben Kalendermonate nicht über 0,0833 Entgeltpunkten liegen. Sonst werden die zusätzlichen Punkte entsprechend gemindert oder entfallen vollständig. Mit 1.) wird die Rente nach Mindestentgeltpunkten fortgeführt, aber auf den Kreis der Kindererziehenden beschränkt.
Literatur
- Andreas Lauth, Altersvermögensgesetz: Materialien und Erläuterungen zur neuen Förderung. Unter Berücksichtigung des Steueränderungsgesetzes 2001 und Versorgungsänderungsgesetzes 2001, Verlag Versicherungswirtschaft, 19. August 2002 - 414 Seiten, ISBN 3-88487-970-7
- Eichenhofer, Herbert Rische, Schmähl: Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung – SGB VI, 2. Auflage, Luchterhand, Köln, 2012, 922 Seiten, ISBN 978-3-472-08052-7.
Weblinks
- Altersvermögensgesetz ( vom 25. Februar 2014 im Internet Archive) (PDF-Datei; 150 kB), BGBl. 2001 I S. 1310
Einzelnachweise
- Gesetzentwurf des AVmG auf Bundestagsdrucksache 14/4595.
- Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) ( vom 13. Juli 2015 im Internet Archive)
- Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) ( vom 4. März 2016 im Internet Archive)
- SGB XII: Viertes Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Durch das Altersvermogensgesetz AVmG wurde zusammen mit dem Altersvermogenserganzungsgesetz AVmEG ein Paradigmenwechsel innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland vollzogen Das Gesetzpaket aus AVmG AVmEG hatte zum Ziel die Rentenversicherung langfristig fur die jungere Generation bezahlbar zu erhalten und ihr im Alter einen angemessenen Lebensstandard zu sichern BasisdatenTitel Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Forderung eines kapitalgedeckten AltersvorsorgevermogensKurztitel AltersvermogensgesetzAbkurzung AVmGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie Sozialrecht Privatrecht SteuerrechtErlassen am 26 Juni 2001 BGBl I S 1310 Inkrafttreten am uberw 1 Januar 2002Letzte Anderung durch Art 7 G vom 20 Dezember 2001 BGBl I S 3858 3877 Inkrafttreten der letzten Anderung 25 Dezember 2001 Art 12 Abs 1 G vom 20 Dezember 2001 GESTA G064Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten BasisdatenTitel Gesetz zur Erganzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Forderung eines kapitalgedeckten AltersvorsorgevermogensKurztitel AltersvermogenserganzungsgesetzAbkurzung AVmEGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie Sozialrecht Privatrecht SteuerrechtErlassen am 21 Marz 2001 BGBl I S 403 Inkrafttreten am 1 Januar 2002Letzte Anderung durch Art 1 G vom 17 Juli 2001 BGBl I S 1598 Inkrafttreten der letzten Anderung 23 Juli 2001GESTA G061Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Zu diesem Zweck wurde der Beitragssatz in seiner maximalen Hohe bis 2030 begrenzt Folge der Begrenzung des Beitragssatzes war die Absenkung des Rentenniveaus Um dieses zu restabilisieren wurde eine private und staatlich geforderte Zusatzvorsorge die sogenannte Riester Rente eingefuhrt und die betriebliche Altersversorgung verbessert Das umlagefinanzierte Rentensystem wurde damit durch kapitalgedeckte Altersversorgung erganzt Altersvermogensgesetz und AltersvermogenserganzungsgesetzIm Zuge der Beratungen im Bundestag wurde der ursprungliche Entwurf zum AVmG in zwei Teile aufgespalten Jene Teile welcher keiner Zustimmung des Bundesrates bedurften blieben im AVmG Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Forderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermogens vom 26 Juni 2001 BGBl I S 1310 Die zustimmungspflichtigen Teile des Gesetzentwurfs bildeten das AVmEG Gesetz zur Erganzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Forderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermogens vom 21 Marz 2001 BGBl I S 403 Die im Folgenden beschriebenen Anderungen beziehen sich auf das gesamte Gesetzpaket ohne explizit darauf einzugehen mit welchem der beiden Teile die Anderung umgesetzt wurde Wesentlicher InhaltBeitragssatzdeckelung Kernelement des mit dem Gesetzespaket verfolgten Paradigmenwechsels war die Festlegung einer Obergrenze fur den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung 154 Abs 3 SGB VI Dieser sollte bis zum Jahr 2020 nicht uber 20 Prozent und bis zum Jahr 2030 nicht uber 22 Prozent ansteigen Vor Umsetzung dieses Leitbildes wurde das Leistungsniveau immer politisch festgelegt mit der Folge dass der Beitragssatz aus Grunden der Finanzierbarkeit entsprechend anstieg Das hatte bedeutet dass nach damaligen Hochrechnungen im Jahr 2030 ein Beitragssatz von 24 bis 26 Prozent zu erwarten gewesen ware Mit der Deckelung des Beitragssatzes ubernahm die Bundesregierung die Verpflichtung einen geeigneten Massnahmenkatalog zu erstellen mittels dessen bei Erreichen der Grenze von 22 Prozent interveniert werden wurde Die Komplexitat dieser Aufgabe fuhrte zur Bildung der Rurup Kommission ein Gremium auf das das spatere RV Nachhaltigkeitsgesetz zuruckfiel Rentenanpassung Ebenfalls umgesetzt wurde die erneute Ankopplung der Renten an die Bruttolohne Politisch sehr umstritten war bis dahin die ab dem 1 Januar 1992 erfolgte Rentenanpassung auf Basis der Nettolohnentwicklung Einkommensentwicklung abzuglich Steuer und Sozialabgaben geblieben Daher wurde eine modifizierte Bruttolohnanpassung eingefuhrt Dahinein flossen die Faktoren der Entwicklung der durchschnittlichen Bruttolohne die Veranderungen des Beitragssatzes und ein fiktiver Altersvorsorgeanteil Im Vordergrund stand die Einhaltung des langfristigen Beitragssatzziels bei gleichzeitiger Senkung des Beitragssatzes fur die Gegenwart Da das Rentenniveau um etwa funf Prozent abgesenkt wurde sollte eine schrittweise Anhebung der Altersvorsorgebeitrage in den Riestervertragen die Kompensation harmonisieren Forderung privater und betrieblicher Vorsorge Zum Ausgleich der Einbussen der gesetzlichen Rentenversicherung wird den Versicherten empfohlen zusatzlich privat und oder betrieblich vorzusorgen Riesterforderung Primar sollte ermoglicht werden dass auf freiwilliger Basis jeder zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte sich durch eine kapitalgedeckte staatlich geforderte Altersvorsorge eine Zusatzrente soll aufbauen durfen Seit 2002 wird insoweit die private Altersvorsorge durch Steuervergunstigungen und oder Altersvorsorgezulagen gestutzt siehe Riester Rente Entgeltumwandlungsanspruch in der betrieblichen Altersversorgung Im Rahmen des Betriebsrentengesetzes 1a BetrAVG wurde im betrieblichen Bereich der Vorsorge ein Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung geschaffen Diese wird so gefordert dass Beitrage bis zur Hohe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuer und sozialabgabenbefreit aufgewendet werden durfen sogenannte Bruttolohnumwandlung Diese Forderung wurde gemass 10a 79 ff EStG auf eine betriebliche Riesterforderung erstreckt Zertifizierte Anlageprodukte Erganzend wurden bestimmt welche fur die forderfahigen Produkte sogenannte zertifizierte Altersvorsorgeprodukte einzuhalten sind Die Zertifizierungsrichtlinien beinhalten daher Vorgaben zur Rentenauszahlung zur Vererbbarkeit und zur Moglichkeit einer Teilkapitalisierung des Versorgungsvermogens Fragen der Rentabilitat und Nachhaltigkeit der Finanzprodukte bleiben dabei ausser Betracht Als forderfahige Anlagemoglichkeiten kommen in Betracht zertifizierte klassische wie fondsgebundene Rentenversicherungen Fondssparplane Banksparplane die zu Rentenbeginn in eine Rentenversicherung umgewandelt werden uber die dann die Auszahlung stattfindet und Bausparvertrage nebst Wohnriester Darlehen Innerhalb der betrieblichen Altersversorgung konnen die Durchfuhrungswege der Pensionskasse des Pensionsfonds und der Direktversicherung gemass 3 Nr 63 EStG genutzt werden 10a 79 ff EStG Verbesserte Renteninformationen Auf Seiten des Rentenversicherungstragers wurde ein verbesserter Auskunftsservice eingerichtet Seither verschicken die Rentenversicherungstrager bereits einige Jahre vor dem voraussichtlichen Rentenbeginn aktuelle Renteninformationen nach 109 SGB VI an die Versicherten Die Renteninformation gibt den Versicherten Auskunft uber die aktuellen Rentenanspruche Zudem erhalten alle Versicherten jahrlich eine Renteninformation die das 27 Lebensjahr vollendet und mindestens fur 5 Jahre 60 Kalendermonate Beitragszeiten zuruckgelegt haben Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung Geschaffen wurde die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 41 ff SGB XII wodurch seit dem 1 Januar 2003 in Deutschland bestehende bedarfsorientierte Sozialleistungen zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts bestehen Hinterbliebenenrenten Auch wurden die Regelungen fur Hinterbliebenenrenten grundlegend uberarbeitet Von Vertrauensschutzregelungen fur vor dem 2 Januar 1962 geborene Versicherte abgesehen gelten bei allen ab dem Jahr 2002 verstorbenen Ehen Lebenspartnerschaften folgende Neuerungen Die Einkommensanrechnungen bei Hinterbliebenenrenten wurde verscharft und nahezu alle der dem Hinterbliebenen zufliessende Einkommen werden auf die Rente angerechnet 97 SGB VI zusammen mit 18a ff SGB IV Die grossen Witwen Witwerrenten betragt nur noch 55 statt 60 Prozent der Versichertenrente der des Verstorbenen 67 Ziff 6 SGB VI Ein Zuschlag erhoht die Hinterbliebenenrente soweit der dem Hinterbliebenen Kinderberucksichtigungszeiten in den ersten drei Lebensjahren des Kindes zugeordnet sind 78a SGB VI Kleine Witwenrente wird nur noch fur langstens 24 Kalendermonate gewahrt 46 Abs 1 SGB VI Eheleute und eingetragene Lebenspartnerschaften konnen alternativ zur Witwen Witwerrente ein Rentensplitting durchfuhren 120a ff SGB VI Bewertung von Kinderberucksichtigungszeiten und nicht erwerbsmassiger Pflege eines Kindes Ferner wurde eine Bewertung der Kinderberucksichtigungszeit und Zeiten der nicht erwerbsmassigen Pflege eines Kindes eingefuhrt Diese gilt fur Versicherte die bei Rentenbeginn wenigstens 25 Versicherungsjahre aufweisen konnen und zwar wenn Beitragszeiten aus Erwerbstatigkeit und Kinderberucksichtigungszeit oder Zeit der Pflege eines Kindes unter 18 Jahren zusammentreffen es werden die eigenen Beitrage fur diese Zeiten um 50 Prozent erhoht hochstens jedoch um 0 0278 Entgeltpunkte je Kalendermonat mindestens fur zwei Kinder Berucksichtigungszeiten und oder Zeiten der Pflege eine Kindes unter 18 Jahren parallel vorliegen fur diese Zeiten werden pro Kalendermonat 0 0278 Entgeltpunkte gutgeschrieben Entgeltpunkte nach 1 sind vorrangig und werden von den nach 2 ermittelten Punkten abgezogen Die zusatzlichen Entgeltpunkte durfen zusammen mit den Entgeltpunkten aus Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten fur dieselben Kalendermonate nicht uber 0 0833 Entgeltpunkten liegen Sonst werden die zusatzlichen Punkte entsprechend gemindert oder entfallen vollstandig Mit 1 wird die Rente nach Mindestentgeltpunkten fortgefuhrt aber auf den Kreis der Kindererziehenden beschrankt LiteraturAndreas Lauth Altersvermogensgesetz Materialien und Erlauterungen zur neuen Forderung Unter Berucksichtigung des Steueranderungsgesetzes 2001 und Versorgungsanderungsgesetzes 2001 Verlag Versicherungswirtschaft 19 August 2002 414 Seiten ISBN 3 88487 970 7 Eichenhofer Herbert Rische Schmahl Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung SGB VI 2 Auflage Luchterhand Koln 2012 922 Seiten ISBN 978 3 472 08052 7 WeblinksAltersvermogensgesetz Memento vom 25 Februar 2014 im Internet Archive PDF Datei 150 kB BGBl 2001 I S 1310EinzelnachweiseGesetzentwurf des AVmG auf Bundestagsdrucksache 14 4595 Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Forderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermogens Altersvermogensgesetz AVmG Memento vom 13 Juli 2015 im Internet Archive Gesetz zur Erganzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Forderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermogens Altersvermogenserganzungsgesetz AVmEG Memento vom 4 Marz 2016 im Internet Archive SGB XII Viertes Kapitel Grundsicherung im Alter und bei ErwerbsminderungBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten