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Amtssachverständige sind in Österreich als Organe einer Verwaltungsbehörde tätig Verwaltungsorgane wenn der Behörde selb

Amtssachverständiger

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Amtssachverständiger
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Amtssachverständige sind in Österreich als Organe einer Verwaltungsbehörde tätig (Verwaltungsorgane), wenn der Behörde selbst das entsprechende fehlt.

In Österreich kann, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist, von der Behörde ein dieser Behörde beigegebener oder zur Verfügung stehender amtlicher Sachverständiger (Amtssachverständiger) beigezogen werden (z. B. ein bei der Behörde beschäftigter Elektrotechniker zur Beurteilung der elektrotechnischen Anlage einer Seilbahn)

Wenn

  • einer Behörde kein solcher Sachverständiger beigegeben ist oder
  • eine bestimmte Person außerhalb der Behörde ein vertieftes Fachwissen aufweist, welches von der Behörde benötigt wird, oder
  • durch die Beiziehung einer bestimmten Person außerhalb der Behörde eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung erreicht werden kann,

kann die Behörde auch solche nichtamtliche Sachverständige heranziehen. "Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten."

Die Behörde kann die Beweisaufnahmen auch "durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden oder einzelne dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen lassen oder durch sonstige Erhebungen ersetzen oder ergänzen. Insbesondere können Amtssachverständige außer dem Fall einer mündlichen Verhandlung mit der selbständigen Vornahme eines Augenscheines betraut werden.“ „Die Gerichte dürfen um die Aufnahme von Beweisen nur in den gesetzlich besonders bestimmten Fällen ersucht werden."

Den Parteien im Verwaltungsverfahren steht es frei, auf eigene Kosten einen Privatsachverständigen zu beauftragen, um sich das entsprechende Fachwissen zu verschaffen und im Verfahren argumentieren zu können. Die Privatsachverständigen sind jedoch keine Sachverständigen im Sinne des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. Deren (Privat)Gutachten kann jedoch der Behörde als Gegenbeweis entgegengehalten werden, um die eigene Rechtsposition zu unterstützen.

Die Haftung des Amtssachverständigen richtet sich grundsätzlich nach dem Amtshaftungsgesetz.

Im Gegensatz zu Gerichtssachverständigen (allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen) unterliegen Amtssachverständige – die meist zugleich Behördenmitarbeiter sind – nicht strengen und verpflichtenden Regelungen über die Unabhängigkeit, Objektivität und Unparteilichkeit sowie der Anzeigeverpflichtung über eine mögliche Befangenheit.

Siehe auch

  • Ziviltechniker
  • Sachverständiger

Weblinks

  • Liste der gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher in Österreich

Einzelnachweise

  1. Siehe § 52 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG).
  2. § 52 Abs 2 AVG. In der Regel werden zu dieser Aufgabe gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige beigezogen.
  3. § 55 Abs 1 AVG.
  4. § 55 Abs 2 AVG
  5. Standesregeln der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Webseite: gerichts-sv.at, abgerufen am 13. Juli 2024.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 05 Jul 2025 / 01:56

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Amtssachverstandige sind in Osterreich als Organe einer Verwaltungsbehorde tatig Verwaltungsorgane wenn der Behorde selbst das entsprechende fehlt In Osterreich kann wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverstandige notwendig ist von der Behorde ein dieser Behorde beigegebener oder zur Verfugung stehender amtlicher Sachverstandiger Amtssachverstandiger beigezogen werden z B ein bei der Behorde beschaftigter Elektrotechniker zur Beurteilung der elektrotechnischen Anlage einer Seilbahn Wenn einer Behorde kein solcher Sachverstandiger beigegeben ist oder eine bestimmte Person ausserhalb der Behorde ein vertieftes Fachwissen aufweist welches von der Behorde benotigt wird oder durch die Beiziehung einer bestimmten Person ausserhalb der Behorde eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung erreicht werden kann kann die Behorde auch solche nichtamtliche Sachverstandige heranziehen Die Heranziehung ist jedoch nur zulassig wenn sie von demjenigen uber dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht uberschreiten Die Behorde kann die Beweisaufnahmen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehorden oder einzelne dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen lassen oder durch sonstige Erhebungen ersetzen oder erganzen Insbesondere konnen Amtssachverstandige ausser dem Fall einer mundlichen Verhandlung mit der selbstandigen Vornahme eines Augenscheines betraut werden Die Gerichte durfen um die Aufnahme von Beweisen nur in den gesetzlich besonders bestimmten Fallen ersucht werden Den Parteien im Verwaltungsverfahren steht es frei auf eigene Kosten einen Privatsachverstandigen zu beauftragen um sich das entsprechende Fachwissen zu verschaffen und im Verfahren argumentieren zu konnen Die Privatsachverstandigen sind jedoch keine Sachverstandigen im Sinne des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Deren Privat Gutachten kann jedoch der Behorde als Gegenbeweis entgegengehalten werden um die eigene Rechtsposition zu unterstutzen Die Haftung des Amtssachverstandigen richtet sich grundsatzlich nach dem Amtshaftungsgesetz Im Gegensatz zu Gerichtssachverstandigen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverstandigen unterliegen Amtssachverstandige die meist zugleich Behordenmitarbeiter sind nicht strengen und verpflichtenden Regelungen uber die Unabhangigkeit Objektivitat und Unparteilichkeit sowie der Anzeigeverpflichtung uber eine mogliche Befangenheit Siehe auchZiviltechniker SachverstandigerWeblinksListe der gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverstandigen und Dolmetscher in OsterreichEinzelnachweiseSiehe 52 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG 52 Abs 2 AVG In der Regel werden zu dieser Aufgabe gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverstandige beigezogen 55 Abs 1 AVG 55 Abs 2 AVG Standesregeln der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverstandigen Webseite gerichts sv at abgerufen am 13 Juli 2024 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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