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Ausländer

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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unter Ausländer (Begriffsklärung) aufgeführt.

Als Ausländer werden natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften oder auch sonstige Wirtschaftseinheiten bezeichnet, die nach bestimmten, kontextbezogenen, Kriterien einem bestimmten Staat oder Territorium nicht zugehörig sind. Abhängig vom Kontext sind hierbei bei natürlichen Personen Kriterien in Bezug auf Staatsbürgerschaft, Abstammung und Wohnsitz relevant. Bei juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Wirtschaftseinheiten sind vornehmlich örtliche Kriterien relevant.

Allgemeines

Die im allgemeinen Sprachgebrauch und in spezifischen Fachgebieten (z. B. nationales und internationales Recht, Bevölkerungsstatistik) verwendeten Definitionen des Begriffs Ausländer sind nicht vollständig deckungsgleich und zum Teil auch inkonsistent. Auch innerhalb einzelner Fachsprachen sind die Definitionen als Gebrauchsdefinitionen kontextabhängig (vgl. unten z. B. den Begriff „Fußballdeutscher“, der für einen bestimmten Zweck, nämlich die Unterscheidung zwischen spielberechtigten und nicht spielberechtigten Fußballern „maßgeschneidert wurde“). Besonders bei statistischen Größen ist daher die genaue Angabe der jeweils verwendeten Wortbedeutung unerlässlich.

Wortbedeutungen

Die Bedeutung des Wortes „Ausländer“ erschließt sich aus der Perspektive eines Inlandes. Darunter hat man regelmäßig einen Staat per gängiger Definition des Völkerrechts zu verstehen (Für einige nicht souveräne Territorien oder Staaten in Entstehung gelten die folgenden Punkte teilweise ebenfalls). Relevante kontextbezogene Wortbedeutungen sind:

Wortbedeutung im deutschen Ausländerrecht

Mit dem Rechtsbegriff Ausländer wird gemäß § 2 Abs. 1 AufenthG jeder erfasst, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist. Damit hat sich der Gesetzgeber im Ausländerrecht für eine Negativdefinition entschieden. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von Kindergeld, Kinderzuschlag, Erziehungsgeld, Elterngeld, Leistungen der Ausbildungsförderung nach SGB III, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz oder öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (§ 2 Abs. 3 AufenthG).

Wortbedeutung in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen

→ Hauptartikel: Inländer#Inländer in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen

In der Terminologie des Statistischen Bundesamtes werden in den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen institutionelle Wirtschaftseinheiten, die in einem betrachteten Wirtschaftsgebiet ansässig sind, als Gebietsansässige oder auch als Inländer bezeichnet. Nicht im Wirtschaftsgebiet ansässige Wirtschaftseinheiten werden als Gebietsfremde oder Ausländer bezeichnet. Die Gebietsfremden oder Ausländer werden zur übrigen Welt zusammengefasst. Betrachtete Wirtschaftsgebiete müssen hierbei keine Länder sein.

Wortbedeutung im deutschen Außenwirtschaftsrecht

→ Hauptartikel: Inländer#Inländer im Außenwirtschaftsrecht

Im deutschen Außenwirtschaftsrecht sind in § 2 Abs. 5 AWG Ausländer definiert als (natürliche und juristische) „Personen und Personengesellschaften, die keine Inländer sind“. Gemäß § 2 Abs. 15 AWG sind hiernach Ausländer natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Ausland.

Wortbedeutung im Sport

In verschiedenen Sportarten existieren Ausländerregelungen. Diese legen fest, wer bezogen auf die jeweilige Sportart als Inländer (z. B. als Fußballdeutscher) gilt und wer nicht. Des Weiteren legen Ausländerregelungen fest, wie viele Sport-Nicht-Inländer im Sinne der sportartspezifischen Definition in einer bestimmten Mannschaft gleichzeitig antreten dürfen.

Ausländer- oder Fremdenrecht

→ Hauptartikel: Ausländerrecht

Das wesentliche Merkmal, das einen Ausländer und einen Staatenlosen in Rechtsstaaten von einem Inländer unterscheidet, ist, dass die Menschenrechte für alle gelten, die sich im Geltungsbereich der betreffenden Rechtsordnung aufhalten, die Bürgerrechte aber nur für die Angehörigen des betreffenden Staates. Aufgrund völkerrechtlicher Übereinkommen können einige Bürgerrechte auch Angehörigen der Vertragsstaaten gewährt werden. Dies trifft zum Beispiel auf die Rechte zu, die im Rahmen der Unionsbürgerschaft Angehörigen anderer Staaten der Europäischen Union gewährt werden.

Deutschland

Nach deutschem Recht ist derjenige Staatsfremder oder Ausländer, der nicht Deutscher im Sinne von Artikel Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist. Der Begriff „Deutscher“ umfasst nicht nur deutsche Staatsangehörige, sondern nach Art. 116 GG auch so genannte Statusdeutsche. Zurzeit sind das Spätaussiedler, denen noch keine Bescheinigung nach § 15 BVFG ausgestellt wurde. Auch bis zur Ausstellung der Bescheinigung (der Vorgang kann bis einige Monate dauern) gilt ein Spätaussiedler nicht als Staatsfremder, obwohl dieser in der Zeit nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt.

Eine Person, die sowohl die Staatsangehörigkeit des Inlandes als auch die mindestens eines weiteren Staates besitzt, kann, muss aber nicht, für statistische Zwecke als Ausländer gezählt werden. In keiner amtlichen deutschen Statistik wird eine Person, die im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG als „Deutscher“ gilt, als Ausländer oder Staatsfremder gezählt.

Das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) definiert in § 2 Abs. 1 AufenthG einen Ausländer als eine Person, die nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des GG ist. Das Aufenthaltsgesetz hat zum 1. Januar 2005 das bis dahin gültige Ausländergesetz ersetzt.

Aufenthaltsrecht sowie sonstige Rechte und Pflichten von Ausländern sind in der Ausländergesetzgebung (Ausländerrecht) geregelt. Mit der Einbürgerung (Naturalisation) erhält ein Ausländer die vollen Bürgerrechte seines Aufnahmelandes, z. B. das Wahlrecht, und wird damit von Rechts wegen Staatsbürger. Je nach Aufnahmeland muss dafür u. U. die Staatsangehörigkeit des ausländischen Staates aufgegeben werden. Einige Staaten (darunter auch Deutschland) entziehen ihren Bürgern automatisch ihre Staatsangehörigkeit, wenn die eines anderen Staates angenommen wird.

Ausländer, die gegen die Gesetze ihres Gastlandes verstoßen, können unter Umständen ausgewiesen werden und verlieren damit ihren Aufenthaltsstatus. Ausländer, die sich unerlaubt im Lande aufhalten, ohne einen Aufenthaltsstatus zu besitzen, können gegebenenfalls abgeschoben (Schweiz: ausgeschafft) werden.

Die deutsche Bundesregierung hat einen Ausländerbeauftragten eingesetzt, der für Integrationsbelange von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland zuständig ist.

Europäische Union

Aufgrund des Rechtes der Europäischen Union sind in vielen Bereichen EU-Bürger (d. h. Unionsbürger, also Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union) den Angehörigen der Mitgliedstaaten weitgehend gleichgestellt, indem sie viele Bürgerrechte EU-weit geltend machen können.

Liechtenstein

In Liechtenstein wird das Ausländerrecht im Ausländergesetz (AuG) geregelt und gibt Vorgaben zum Aufenthalt von Personen, die nicht aus einem EWR-Staat oder der Schweiz stammen.

Österreich

In Österreich wird das Fremdenrecht im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) geregelt. Daneben existiert für das Beschäftigungsrecht ein .

Schweiz

In der Schweiz wurde 2005 das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (kurz Ausländergesetz – AuG) beschlossen, das 2008 das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 ablöste.

Sonderfälle

Als Regelfall gilt: Die Angehörigen eines Staates A werden im Staat B als Ausländer eingestuft und umgekehrt. Von dieser Regel gibt es die folgenden Ausnahmen:

  1. Sofern es in Bundesstaaten eine eigene Staatsangehörigkeit von Teilstaaten gibt, gelten Menschen mit der Staatsangehörigkeit des Bundesstaats in diesen Teilstaaten nicht als Ausländer (z. B. sind nicht-bayerische Deutsche in Bayern, wo es eine eigene bayerische Staatsangehörigkeit gibt, keine Ausländer). Ebenso gelten die Angehörigen der Teilstaaten desselben Bundesstaates nicht in einem anderen Teilstaat als Ausländer.
  2. Ist ein Staat durch Sezession entstanden, so gelten dessen Bürger in dem Staat, von dem er sich losgelöst hat, dann nicht als Ausländer, wenn dieser den neuen Staat nicht völkerrechtlich anerkannt hat. So wurde beispielsweise zu keinem Zeitpunkt zwischen 1949 und 1990 von der Bundesrepublik Deutschland die Staatsbürgerschaft der DDR anerkannt (mit der Wirkung, dass zwar die Bundesdeutschen in der DDR seit 1967 offiziell als Ausländer galten, DDR-Bürger hingegen in der BR Deutschland stets als Deutsche).
  3. Verliert ein Staat (z. B. infolge eines verlorenen Kriegs) einen Teil seines Staatsgebiets, so können unter bestimmten Umständen Bürger dieses Staates, die im abgetrennten Gebiet ihren Wohnsitz behalten, auch die ursprüngliche Staatsbürgerschaft behalten und ihren Abkömmlingen weitergeben. Das trifft z. B. auf Menschen zu, die polnische Staatsbürger sind, von deutschen Staatsbürgern abstammen und in einem Gebiet leben, das innerhalb der Grenzen Deutschlands von 1937 liegt. Diese Menschen gelten in Deutschland nicht als Ausländer.

Weiterer Sprachgebrauch

Arbeitsmarktinländer und Arbeitsmarktausländer

Für den Arbeitsmarkt ist der Begriff des Arbeitsmarktinländers von Bedeutung. Zu dieser Gruppe gehören in Deutschland

  • deutsche Staatsangehörige
  • Staatsbürger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union
  • Staatsbürger Islands und Norwegens (Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums)
  • Ausländer mit einer Arbeitsberechtigung

Für die genannten Gruppen gilt auf dem Arbeitsmarkt das so genannte . Sie werden denen gegenüber bei der Aufnahme einer Arbeit bevorzugt, die als Drittstaatler (als Arbeitsmarktausländer) neu nach Deutschland kommen und Arbeit suchen. Die Bevorrechtigung deutscher und ausländischer Arbeitsmarktinländer dient vor allem deren Schutz vor . In Österreich wird das Inländerprimat durch § 11 des festgeschrieben.

Bildungsinländer und Bildungsausländer

Bei der Frage nach der Berechtigung des Zugangs zu deutschen Hochschulen wird zwischen Bildungsinländern und Bildungsausländern unterschieden. Zur Gruppe der Bildungsinländer gehören alle, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland oder an einer deutschen Schule erworben haben, und zwar unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Alle Personen mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung werden an deutschen Universitäten gleich behandelt, sofern es keine Probleme mit dem Aufenthaltsstatus eines Bewerbers gibt.

Bildungsausländer sind Menschen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung im Ausland an einer nicht-deutschen Bildungseinrichtung erworben haben. Sie werden in einem gesonderten Verfahren zum Studium an deutschen Hochschulen zugelassen. Zu den Bildungsausländern können auch deutsche Staatsbürger gehören, und zwar dann, wenn sie ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschen Schule erworben haben.

Drittausländer

Im Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990 ist in Art. 1 der Drittausländer als „eine Person, die nicht Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ist“ definiert. Dieser Terminus wird in neueren Vorschriften der Europäischen Union nicht mehr verwendet. Stattdessen wird der von Drittstaatsangehörigen gesprochen, wobei dieses Wort in den Vorschriften der Europäischen Union aber auch mit abweichenden Bedeutungen verwendet wird.

Siehe auch: Drittstaatsangehöriger

„EU-Ausländer“

In der Politik- und Mediensprache innerhalb der Europäischen Union (EU) werden Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates oftmals als „EU-Ausländer“ und ihre Staaten als „EU-Ausland“ bezeichnet, um sie und von Staatsangehörigen des eigenen Staates und von „Drittstaaten“ bzw. „Drittländern“ zu unterscheiden. Diese Terminologie steht in einem Spannungsverhältnis zur Terminologie von EU-Bürgern und nicht-EU-Bürgern.

„Ausländische Mitbürger“

Mitunter werden Ausländer in Deutschland als „ausländische Mitbürger“ bezeichnet.

Im ersten Satz der Vorbemerkung zur zweiten Auflage des Standardwerks Deutsches Ausländerrecht wurde hierzu 1986 von Werner Kanein festgestellt:

„Die gern ihrer beschönigenden Wirkung wegen gebrauchten Begriffe des ‚ausländischen Mitbürgers‘ oder ‚Gastarbeiters‘ sind irreführend, zudem geeignet, unbegründete Illusionen hervorzurufen. Der Staatsfremde (Staatenlose oder Ausländer) ist kein Mitbürger. Er ist Einwohner. […] Die Rechte des Ausländers sind beschränkt. Andererseits ist er nicht rechtlos.“

Richtig daran ist, dass Ausländer als Ausländer keine Bürgerrechte in Deutschland besitzen (wenn auch Bürgern der EU einige Bürgerrechte wie das Recht zur Teilnahme an der Wahl zum Europäischen Parlament oder das Recht auf Freizügigkeit zugestanden werden).

Allerdings berücksichtigt das Zitat nicht, dass es keine Deckungsgleichheit zwischen der juristischen Fachsprache einerseits und der Umgangssprache wie auch der Sprache der Politik andererseits gibt. Die Absicht derer, die von „ausländischen Mitbürgern“ sprechen, Menschen einzubeziehen, die von anderen als „Fremde“ ausgegrenzt werden sollen, wird in den meisten Fällen durchaus verstanden.

Statistik

Arabische Halbinsel

Besonders hohe Ausländeranteile haben manche Staaten auf der arabischen Halbinsel. Die VAE und Katar bspw. haben Ausländeranteile von jeweils etwa 90 %. Grund ist der hohe Anteil von Arbeitsmigranten an der Gesamtbevölkerung (siehe beispielhaft Arbeitsmigranten in Katar).

Deutschland

Zum 31. Dezember 2020 waren laut Statistischem Bundesamt von den 83,2 Millionen in Deutschland lebenden Menschen 11,4 Millionen Ausländer, was einer Quote von 13,7 % entspricht. Die Ausländer teilten sich nach aufenthaltsrechtlichem Status wie folgt auf:

Art des Aufenthaltsstatus Anzahl
kein Aufenthaltstitel erforderlich 5 162 410
mit Freizügigkeit nach EU-Recht 5 153 705
von Erfordernis auf einen Aufenthaltstitel befreit, heimatlose Ausländer 8 705
unbefristeter Aufenthaltstitel 2 498 745
befristeter Aufenthaltstitel 2 586 190
zum Zweck der Ausbildung 210 070
zum Zweck der Erwerbstätigkeit 274 525
völkerrechtliche, humanitäre, politische Gründe 1 149 685
familiäre Gründe 828 570
besondere Aufenthaltsrechte 123 345
Antrag auf Aufenthaltstitel gestellt 410 565
Ohne Aufenthaltstitel 774 550
mit Duldung 235 055
mit Aufenthaltsgestattung 212 545
ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder Gestattung 326 955

Für eine Auflistung nach Staatsangehörigkeit siehe Demografie Deutschlands#Personen ohne deutsche Staatsbürgerschaft.

Österreich

Zum 31. Dezember 2022 waren laut Statistik Austria von den 8,98 Millionen in Österreich lebenden Menschen 1,59 Millionen Ausländer, was einer Quote von 17,7 % entspricht.

Schweiz

Im Jahr 2020 waren laut Bundesamt für Statistik von den 8,67 Millionen in der Schweiz lebenden Menschen 2,21 Millionen Ausländer, was einer Quote von 25,7 % entspricht.

  • Ausländeranteil in den Schweizer Gemeinden (Gemeindestand 2019, Bevölkerungsstand 2017)
  • Ausländeranteil in der Schweiz 1900–2005

Meinungsforschung

Auf die Frage des Instituts für Demoskopie Allensbach: „Einmal ganz allgemein gesprochen: Leben in Deutschland heute zu viele Ausländer oder nicht zu viele?“ antworteten 1984 79 % und 2008 53 % der Befragten mit „zu viele“. Der Anteil derer, die antworten, es gebe nicht zu viele Ausländer, lag 1984 bei 8 %, 2008 bei 24 %. Die Zahl der Ausländer ist zwischen 1984 und 2008 von 4,4 Millionen auf 7,3 Millionen gestiegen. Nach der Flüchtlingskrise in Deutschland ab 2015 bejahten 45,3 % der Bürger ohne Migrationshintergrund im April 2017 die Frage, ob in Deutschland zu viele Ausländer leben, 25,8 % verneinten die Frage.

Siehe auch

  • Arbeitserlaubnis
  • Devisenausländer
  • Drittausländer
  • Faktischer Inländer
  • Fremdenfeindlichkeit
  • Integration von Zugewanderten
  • Kontraktausländer

Literatur

  • Helgo Eberwein, Eva Pfleger: Fremdenrecht für Studium und Praxis. LexisNexis, Wien 2011, ISBN 978-3-7007-5010-9.
  • Ulrich Herbert: Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland. Saisonarbeiter, Zwangsarbeiter, Gastarbeiter, Flüchtlinge. C.H. Beck, München 2001, ISBN 3-406-47477-2.

Weblinks

Wikiquote: Ausländer – Zitate
Wiktionary: Ausländer – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  • Statistisches Bundesamt (Destatis): Themenbereich Migration, Integration. Abgerufen am 12. Oktober 2017.
  • Staatssekretariat für Migration SEM (Schweiz)
  • Grafik und Text: Ausländische Bevölkerung in Deutschland, 1970–2016, aus: Zahlen und Fakten: Die soziale Situation in Deutschland, Bundeszentrale für politische Bildung/bpb
  • Grafik und Text: Soziale Situation in Deutschland: Aufenthaltsstatus – Schutzstatus. In absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, 31. Dezember 2020. In: Zahlen und Fakten: Die soziale Situation in Deutschland, bpb
  • Grafik und Text: Europa: Staatsangehörigkeit – Anteil der Staatsangehörigen und Ausländer in Prozent, ausgewählte europäische Staaten, 1. Januar 2017. In: Zahlen und Fakten: Europa, bpb
  • Interaktive Graphik: Ausländeranteil in %. In: Migration.Integration.Regionen. Gemeinsames Datenangebot von Destatis, BA und BAMF

Einzelnachweise

  1. Fußballdeutscher (Memento vom 4. Juli 2010 im Internet Archive)
  2. Ausländer (Memento vom 6. August 2013 im Internet Archive), abgerufen am 22. August 2010
  3. Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG). Landesverwaltung des Fürstentums Liechtenstein – Rechtsdienst der Regierung, abgerufen am 18. April 2015. 
  4. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer. In: admin.ch. Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft, abgerufen am 18. April 2015. 
  5. Egbert A. Hoffmann: Es geht um Deutsche mitten in Deutschland. In: Hamburger Abendblatt. Abgerufen am 29. Mai 2023. 
  6. Migration online: Arbeitsmarkt Archivierte Kopie (Memento vom 26. Januar 2009 im Internet Archive)
  7. Ljubomir Bratić: Das Primat der Eingeborenen. Zur Prekärität der MigrantInnen, IG Kultur Österreich.
  8. Deutsche und Bildungsinländer. Website der Ludwig-Maximilians-Universität München, abgerufen am 28. Februar 2015.
  9. Akademisches Auslandsamt der Universität Regensburg: Bewerbungsablauf für Bildungsausländer Archivlink (Memento vom 12. Juni 2009 im Internet Archive)
  10. Übereinkommen zur Durchführung des Abkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, abgerufen am 13. April 2022 In: EUR-Lex.
  11. Werner Kanein (Hrsg.): Deutsches Ausländerrecht. 2. Auflage. C.H. Beck, München 1986, ISBN 3-406-31330-2, S. 1.
  12. Migration und Integration – Ausländische Bevölkerung nach aufenthaltsrechtlichem Status. In: Destatis. Statistisches Bundesamt, abgerufen am 30. März 2022. 
  13. Bevölkerungsstand – Bevölkerung nach Nationalität und Geschlecht. In: Destatis. Statistisches Bundesamt, abgerufen am 30. März 2022. 
  14. Bevölkerung 2001–2022 nach Staatsangehörigkeit und Geburtsland. Statistik Austria, abgerufen am 30. März 2022. 
  15. Statistisches Bundesamt: Demografisches Porträt der Schweiz – Bestand, Struktur und Entwicklung der Bevölkerung im Jahr 2020. 24. März 2022 (admin.ch). 
  16. Thomas Petersen: Das zarte Pflänzchen Integration. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 18. März 2008, abgerufen am 3. März 2015.
  17. Die Deutschen in der Flüchtlingsfrage: Wutmenschen und Gutbürger, tagesspiegel.de vom 12. Mai 2017, abgerufen am 3. April 2024.
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4003725-3 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 21 Jun 2025 / 07:42

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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig Weitere Bedeutungen sind unter Auslander Begriffsklarung aufgefuhrt Als Auslander werden naturliche Personen juristische Personen Personengesellschaften oder auch sonstige Wirtschaftseinheiten bezeichnet die nach bestimmten kontextbezogenen Kriterien einem bestimmten Staat oder Territorium nicht zugehorig sind Abhangig vom Kontext sind hierbei bei naturlichen Personen Kriterien in Bezug auf Staatsburgerschaft Abstammung und Wohnsitz relevant Bei juristischen Personen Personengesellschaften und sonstigen Wirtschaftseinheiten sind vornehmlich ortliche Kriterien relevant AllgemeinesDie im allgemeinen Sprachgebrauch und in spezifischen Fachgebieten z B nationales und internationales Recht Bevolkerungsstatistik verwendeten Definitionen des Begriffs Auslander sind nicht vollstandig deckungsgleich und zum Teil auch inkonsistent Auch innerhalb einzelner Fachsprachen sind die Definitionen als Gebrauchsdefinitionen kontextabhangig vgl unten z B den Begriff Fussballdeutscher der fur einen bestimmten Zweck namlich die Unterscheidung zwischen spielberechtigten und nicht spielberechtigten Fussballern massgeschneidert wurde Besonders bei statistischen Grossen ist daher die genaue Angabe der jeweils verwendeten Wortbedeutung unerlasslich WortbedeutungenDie Bedeutung des Wortes Auslander erschliesst sich aus der Perspektive eines Inlandes Darunter hat man regelmassig einen Staat per gangiger Definition des Volkerrechts zu verstehen Fur einige nicht souverane Territorien oder Staaten in Entstehung gelten die folgenden Punkte teilweise ebenfalls Relevante kontextbezogene Wortbedeutungen sind Wortbedeutung im deutschen Auslanderrecht Mit dem Rechtsbegriff Auslander wird gemass 2 Abs 1 AufenthG jeder erfasst der nicht Deutscher im Sinne des Art 116 Abs 1 GG ist Damit hat sich der Gesetzgeber im Auslanderrecht fur eine Negativdefinition entschieden Der Lebensunterhalt eines Auslanders ist gesichert wenn er ihn einschliesslich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme offentlicher Mittel bestreiten kann Nicht als Inanspruchnahme offentlicher Mittel gilt der Bezug von Kindergeld Kinderzuschlag Erziehungsgeld Elterngeld Leistungen der Ausbildungsforderung nach SGB III dem Bundesausbildungsforderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsforderungsgesetz oder offentlichen Mitteln die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewahrt werden um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermoglichen und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 2 Abs 3 AufenthG Wortbedeutung in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen Hauptartikel Inlander Inlander in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen In der Terminologie des Statistischen Bundesamtes werden in den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen institutionelle Wirtschaftseinheiten die in einem betrachteten Wirtschaftsgebiet ansassig sind als Gebietsansassige oder auch als Inlander bezeichnet Nicht im Wirtschaftsgebiet ansassige Wirtschaftseinheiten werden als Gebietsfremde oder Auslander bezeichnet Die Gebietsfremden oder Auslander werden zur ubrigen Welt zusammengefasst Betrachtete Wirtschaftsgebiete mussen hierbei keine Lander sein Wortbedeutung im deutschen Aussenwirtschaftsrecht Hauptartikel Inlander Inlander im Aussenwirtschaftsrecht Im deutschen Aussenwirtschaftsrecht sind in 2 Abs 5 AWG Auslander definiert als naturliche und juristische Personen und Personengesellschaften die keine Inlander sind Gemass 2 Abs 15 AWG sind hiernach Auslander naturliche Personen mit Wohnsitz oder gewohnlichem Aufenthalt im Ausland sowie juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Ausland Wortbedeutung im Sport In verschiedenen Sportarten existieren Auslanderregelungen Diese legen fest wer bezogen auf die jeweilige Sportart als Inlander z B als Fussballdeutscher gilt und wer nicht Des Weiteren legen Auslanderregelungen fest wie viele Sport Nicht Inlander im Sinne der sportartspezifischen Definition in einer bestimmten Mannschaft gleichzeitig antreten durfen Auslander oder Fremdenrecht Hauptartikel Auslanderrecht Das wesentliche Merkmal das einen Auslander und einen Staatenlosen in Rechtsstaaten von einem Inlander unterscheidet ist dass die Menschenrechte fur alle gelten die sich im Geltungsbereich der betreffenden Rechtsordnung aufhalten die Burgerrechte aber nur fur die Angehorigen des betreffenden Staates Aufgrund volkerrechtlicher Ubereinkommen konnen einige Burgerrechte auch Angehorigen der Vertragsstaaten gewahrt werden Dies trifft zum Beispiel auf die Rechte zu die im Rahmen der Unionsburgerschaft Angehorigen anderer Staaten der Europaischen Union gewahrt werden Deutschland Nach deutschem Recht ist derjenige Staatsfremder oder Auslander der nicht Deutscher im Sinne von Artikel Art 116 Abs 1 des Grundgesetzes GG ist Der Begriff Deutscher umfasst nicht nur deutsche Staatsangehorige sondern nach Art 116 GG auch so genannte Statusdeutsche Zurzeit sind das Spataussiedler denen noch keine Bescheinigung nach 15 BVFG ausgestellt wurde Auch bis zur Ausstellung der Bescheinigung der Vorgang kann bis einige Monate dauern gilt ein Spataussiedler nicht als Staatsfremder obwohl dieser in der Zeit nicht uber die deutsche Staatsangehorigkeit verfugt Eine Person die sowohl die Staatsangehorigkeit des Inlandes als auch die mindestens eines weiteren Staates besitzt kann muss aber nicht fur statistische Zwecke als Auslander gezahlt werden In keiner amtlichen deutschen Statistik wird eine Person die im Sinne von Art 116 Abs 1 GG als Deutscher gilt als Auslander oder Staatsfremder gezahlt Das Gesetz uber den Aufenthalt die Erwerbstatigkeit und die Integration von Auslandern im Bundesgebiet Aufenthaltsgesetz AufenthG definiert in 2 Abs 1 AufenthG einen Auslander als eine Person die nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs 1 des GG ist Das Aufenthaltsgesetz hat zum 1 Januar 2005 das bis dahin gultige Auslandergesetz ersetzt Aufenthaltsrecht sowie sonstige Rechte und Pflichten von Auslandern sind in der Auslandergesetzgebung Auslanderrecht geregelt Mit der Einburgerung Naturalisation erhalt ein Auslander die vollen Burgerrechte seines Aufnahmelandes z B das Wahlrecht und wird damit von Rechts wegen Staatsburger Je nach Aufnahmeland muss dafur u U die Staatsangehorigkeit des auslandischen Staates aufgegeben werden Einige Staaten darunter auch Deutschland entziehen ihren Burgern automatisch ihre Staatsangehorigkeit wenn die eines anderen Staates angenommen wird Auslander die gegen die Gesetze ihres Gastlandes verstossen konnen unter Umstanden ausgewiesen werden und verlieren damit ihren Aufenthaltsstatus Auslander die sich unerlaubt im Lande aufhalten ohne einen Aufenthaltsstatus zu besitzen konnen gegebenenfalls abgeschoben Schweiz ausgeschafft werden Die deutsche Bundesregierung hat einen Auslanderbeauftragten eingesetzt der fur Integrationsbelange von Auslandern in der Bundesrepublik Deutschland zustandig ist Europaische Union Aufgrund des Rechtes der Europaischen Union sind in vielen Bereichen EU Burger d h Unionsburger also Staatsangehorige eines Mitgliedstaates der Europaischen Union den Angehorigen der Mitgliedstaaten weitgehend gleichgestellt indem sie viele Burgerrechte EU weit geltend machen konnen Liechtenstein In Liechtenstein wird das Auslanderrecht im Auslandergesetz AuG geregelt und gibt Vorgaben zum Aufenthalt von Personen die nicht aus einem EWR Staat oder der Schweiz stammen Osterreich In Osterreich wird das Fremdenrecht im Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz NAG und im Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG geregelt Daneben existiert fur das Beschaftigungsrecht ein Schweiz In der Schweiz wurde 2005 das Bundesgesetz uber die Auslanderinnen und Auslander kurz Auslandergesetz AuG beschlossen das 2008 das Bundesgesetz uber Aufenthalt und Niederlassung der Auslander vom 26 Marz 1931 abloste Sonderfalle Als Regelfall gilt Die Angehorigen eines Staates A werden im Staat B als Auslander eingestuft und umgekehrt Von dieser Regel gibt es die folgenden Ausnahmen Sofern es in Bundesstaaten eine eigene Staatsangehorigkeit von Teilstaaten gibt gelten Menschen mit der Staatsangehorigkeit des Bundesstaats in diesen Teilstaaten nicht als Auslander z B sind nicht bayerische Deutsche in Bayern wo es eine eigene bayerische Staatsangehorigkeit gibt keine Auslander Ebenso gelten die Angehorigen der Teilstaaten desselben Bundesstaates nicht in einem anderen Teilstaat als Auslander Ist ein Staat durch Sezession entstanden so gelten dessen Burger in dem Staat von dem er sich losgelost hat dann nicht als Auslander wenn dieser den neuen Staat nicht volkerrechtlich anerkannt hat So wurde beispielsweise zu keinem Zeitpunkt zwischen 1949 und 1990 von der Bundesrepublik Deutschland die Staatsburgerschaft der DDR anerkannt mit der Wirkung dass zwar die Bundesdeutschen in der DDR seit 1967 offiziell als Auslander galten DDR Burger hingegen in der BR Deutschland stets als Deutsche Verliert ein Staat z B infolge eines verlorenen Kriegs einen Teil seines Staatsgebiets so konnen unter bestimmten Umstanden Burger dieses Staates die im abgetrennten Gebiet ihren Wohnsitz behalten auch die ursprungliche Staatsburgerschaft behalten und ihren Abkommlingen weitergeben Das trifft z B auf Menschen zu die polnische Staatsburger sind von deutschen Staatsburgern abstammen und in einem Gebiet leben das innerhalb der Grenzen Deutschlands von 1937 liegt Diese Menschen gelten in Deutschland nicht als Auslander Weiterer SprachgebrauchArbeitsmarktinlander und Arbeitsmarktauslander Fur den Arbeitsmarkt ist der Begriff des Arbeitsmarktinlanders von Bedeutung Zu dieser Gruppe gehoren in Deutschland deutsche Staatsangehorige Staatsburger eines anderen Mitgliedsstaates der Europaischen Union Staatsburger Islands und Norwegens Mitgliedsstaaten des Europaischen Wirtschaftsraums Auslander mit einer Arbeitsberechtigung Fur die genannten Gruppen gilt auf dem Arbeitsmarkt das so genannte Sie werden denen gegenuber bei der Aufnahme einer Arbeit bevorzugt die als Drittstaatler als Arbeitsmarktauslander neu nach Deutschland kommen und Arbeit suchen Die Bevorrechtigung deutscher und auslandischer Arbeitsmarktinlander dient vor allem deren Schutz vor In Osterreich wird das Inlanderprimat durch 11 des festgeschrieben Bildungsinlander und Bildungsauslander Bei der Frage nach der Berechtigung des Zugangs zu deutschen Hochschulen wird zwischen Bildungsinlandern und Bildungsauslandern unterschieden Zur Gruppe der Bildungsinlander gehoren alle die ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland oder an einer deutschen Schule erworben haben und zwar unabhangig von ihrer Staatsangehorigkeit Alle Personen mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung werden an deutschen Universitaten gleich behandelt sofern es keine Probleme mit dem Aufenthaltsstatus eines Bewerbers gibt Bildungsauslander sind Menschen die ihre Hochschulzugangsberechtigung im Ausland an einer nicht deutschen Bildungseinrichtung erworben haben Sie werden in einem gesonderten Verfahren zum Studium an deutschen Hochschulen zugelassen Zu den Bildungsauslandern konnen auch deutsche Staatsburger gehoren und zwar dann wenn sie ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschen Schule erworben haben Drittauslander Im Schengener Durchfuhrungsubereinkommen von 1990 ist in Art 1 der Drittauslander als eine Person die nicht Staatsangehoriger eines der Mitgliedstaaten der Europaischen Gemeinschaften ist definiert Dieser Terminus wird in neueren Vorschriften der Europaischen Union nicht mehr verwendet Stattdessen wird der von Drittstaatsangehorigen gesprochen wobei dieses Wort in den Vorschriften der Europaischen Union aber auch mit abweichenden Bedeutungen verwendet wird Siehe auch Drittstaatsangehoriger EU Auslander In der Politik und Mediensprache innerhalb der Europaischen Union EU werden Staatsangehorige eines anderen Mitgliedstaates oftmals als EU Auslander und ihre Staaten als EU Ausland bezeichnet um sie und von Staatsangehorigen des eigenen Staates und von Drittstaaten bzw Drittlandern zu unterscheiden Diese Terminologie steht in einem Spannungsverhaltnis zur Terminologie von EU Burgern und nicht EU Burgern Auslandische Mitburger Mitunter werden Auslander in Deutschland als auslandische Mitburger bezeichnet Im ersten Satz der Vorbemerkung zur zweiten Auflage des Standardwerks Deutsches Auslanderrecht wurde hierzu 1986 von Werner Kanein festgestellt Die gern ihrer beschonigenden Wirkung wegen gebrauchten Begriffe des auslandischen Mitburgers oder Gastarbeiters sind irrefuhrend zudem geeignet unbegrundete Illusionen hervorzurufen Der Staatsfremde Staatenlose oder Auslander ist kein Mitburger Er ist Einwohner Die Rechte des Auslanders sind beschrankt Andererseits ist er nicht rechtlos Richtig daran ist dass Auslander als Auslander keine Burgerrechte in Deutschland besitzen wenn auch Burgern der EU einige Burgerrechte wie das Recht zur Teilnahme an der Wahl zum Europaischen Parlament oder das Recht auf Freizugigkeit zugestanden werden Allerdings berucksichtigt das Zitat nicht dass es keine Deckungsgleichheit zwischen der juristischen Fachsprache einerseits und der Umgangssprache wie auch der Sprache der Politik andererseits gibt Die Absicht derer die von auslandischen Mitburgern sprechen Menschen einzubeziehen die von anderen als Fremde ausgegrenzt werden sollen wird in den meisten Fallen durchaus verstanden StatistikArabische Halbinsel Besonders hohe Auslanderanteile haben manche Staaten auf der arabischen Halbinsel Die VAE und Katar bspw haben Auslanderanteile von jeweils etwa 90 Grund ist der hohe Anteil von Arbeitsmigranten an der Gesamtbevolkerung siehe beispielhaft Arbeitsmigranten in Katar Deutschland Entwicklung der Einwohnerzahl Deutschlands 1970 2004Zuwanderung nach Deutschland seit 1991 Zum 31 Dezember 2020 waren laut Statistischem Bundesamt von den 83 2 Millionen in Deutschland lebenden Menschen 11 4 Millionen Auslander was einer Quote von 13 7 entspricht Die Auslander teilten sich nach aufenthaltsrechtlichem Status wie folgt auf Art des Aufenthaltsstatus Anzahlkein Aufenthaltstitel erforderlich 5 162 410mit Freizugigkeit nach EU Recht 5 153 705von Erfordernis auf einen Aufenthaltstitel befreit heimatlose Auslander 8 705unbefristeter Aufenthaltstitel 2 498 745befristeter Aufenthaltstitel 2 586 190zum Zweck der Ausbildung 210 070zum Zweck der Erwerbstatigkeit 274 525volkerrechtliche humanitare politische Grunde 1 149 685familiare Grunde 828 570besondere Aufenthaltsrechte 123 345Antrag auf Aufenthaltstitel gestellt 410 565Ohne Aufenthaltstitel 774 550mit Duldung 235 055mit Aufenthaltsgestattung 212 545ohne Aufenthaltstitel Duldung oder Gestattung 326 955 Fur eine Auflistung nach Staatsangehorigkeit siehe Demografie Deutschlands Personen ohne deutsche Staatsburgerschaft Osterreich Zum 31 Dezember 2022 waren laut Statistik Austria von den 8 98 Millionen in Osterreich lebenden Menschen 1 59 Millionen Auslander was einer Quote von 17 7 entspricht Schweiz Im Jahr 2020 waren laut Bundesamt fur Statistik von den 8 67 Millionen in der Schweiz lebenden Menschen 2 21 Millionen Auslander was einer Quote von 25 7 entspricht Auslanderanteil in den Schweizer Gemeinden Gemeindestand 2019 Bevolkerungsstand 2017 Auslanderanteil in der Schweiz 1900 2005MeinungsforschungAuf die Frage des Instituts fur Demoskopie Allensbach Einmal ganz allgemein gesprochen Leben in Deutschland heute zu viele Auslander oder nicht zu viele antworteten 1984 79 und 2008 53 der Befragten mit zu viele Der Anteil derer die antworten es gebe nicht zu viele Auslander lag 1984 bei 8 2008 bei 24 Die Zahl der Auslander ist zwischen 1984 und 2008 von 4 4 Millionen auf 7 3 Millionen gestiegen Nach der Fluchtlingskrise in Deutschland ab 2015 bejahten 45 3 der Burger ohne Migrationshintergrund im April 2017 die Frage ob in Deutschland zu viele Auslander leben 25 8 verneinten die Frage Siehe auchArbeitserlaubnis Devisenauslander Drittauslander Faktischer Inlander Fremdenfeindlichkeit Integration von Zugewanderten KontraktauslanderLiteraturHelgo Eberwein Eva Pfleger Fremdenrecht fur Studium und Praxis LexisNexis Wien 2011 ISBN 978 3 7007 5010 9 Ulrich Herbert Geschichte der Auslanderpolitik in Deutschland Saisonarbeiter Zwangsarbeiter Gastarbeiter Fluchtlinge C H Beck Munchen 2001 ISBN 3 406 47477 2 WeblinksWikiquote Auslander Zitate Wiktionary Auslander Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Statistisches Bundesamt Destatis Themenbereich Migration Integration Abgerufen am 12 Oktober 2017 Staatssekretariat fur Migration SEM Schweiz Grafik und Text Auslandische Bevolkerung in Deutschland 1970 2016 aus Zahlen und Fakten Die soziale Situation in Deutschland Bundeszentrale fur politische Bildung bpb Grafik und Text Soziale Situation in Deutschland Aufenthaltsstatus Schutzstatus In absoluten Zahlen und Anteile in Prozent 31 Dezember 2020 In Zahlen und Fakten Die soziale Situation in Deutschland bpb Grafik und Text Europa Staatsangehorigkeit Anteil der Staatsangehorigen und Auslander in Prozent ausgewahlte europaische Staaten 1 Januar 2017 In Zahlen und Fakten Europa bpb Interaktive Graphik Auslanderanteil in In Migration Integration Regionen Gemeinsames Datenangebot von Destatis BA und BAMFEinzelnachweiseFussballdeutscher Memento vom 4 Juli 2010 im Internet Archive Auslander Memento vom 6 August 2013 im Internet Archive abgerufen am 22 August 2010 Gesetz vom 17 September 2008 uber die Auslander Auslandergesetz AuG Landesverwaltung des Furstentums Liechtenstein Rechtsdienst der Regierung abgerufen am 18 April 2015 Bundesgesetz uber die Auslanderinnen und Auslander In admin ch Die Bundesbehorden der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgerufen am 18 April 2015 Egbert A Hoffmann Es geht um Deutsche mitten in Deutschland In Hamburger Abendblatt Abgerufen am 29 Mai 2023 Migration online Arbeitsmarkt Archivierte Kopie Memento vom 26 Januar 2009 im Internet Archive Ljubomir Bratic Das Primat der Eingeborenen Zur Prekaritat der MigrantInnen IG Kultur Osterreich Deutsche und Bildungsinlander Website der Ludwig Maximilians Universitat Munchen abgerufen am 28 Februar 2015 Akademisches Auslandsamt der Universitat Regensburg Bewerbungsablauf fur Bildungsauslander Archivlink Memento vom 12 Juni 2009 im Internet Archive Ubereinkommen zur Durchfuhrung des Abkommens von Schengen vom 14 Juni 1985 abgerufen am 13 April 2022 In EUR Lex Werner Kanein Hrsg Deutsches Auslanderrecht 2 Auflage C H Beck Munchen 1986 ISBN 3 406 31330 2 S 1 Migration und Integration Auslandische Bevolkerung nach aufenthaltsrechtlichem Status In Destatis Statistisches Bundesamt abgerufen am 30 Marz 2022 Bevolkerungsstand Bevolkerung nach Nationalitat und Geschlecht In Destatis Statistisches Bundesamt abgerufen am 30 Marz 2022 Bevolkerung 2001 2022 nach Staatsangehorigkeit und Geburtsland Statistik Austria abgerufen am 30 Marz 2022 Statistisches Bundesamt Demografisches Portrat der Schweiz Bestand Struktur und Entwicklung der Bevolkerung im Jahr 2020 24 Marz 2022 admin ch Thomas Petersen Das zarte Pflanzchen Integration In Frankfurter Allgemeine Zeitung 18 Marz 2008 abgerufen am 3 Marz 2015 Die Deutschen in der Fluchtlingsfrage Wutmenschen und Gutburger tagesspiegel de vom 12 Mai 2017 abgerufen am 3 April 2024 Normdaten Sachbegriff GND 4003725 3 GND Explorer lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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