Der bürgerliche Tod französisch mort civile bedeutet den Verlust der persönlichen Rechtsfähigkeit RechtsgeschichteDer bü
Bürgerlicher Tod

Der bürgerliche Tod (französisch mort civile) bedeutet den Verlust der persönlichen Rechtsfähigkeit.
Rechtsgeschichte
Der bürgerliche Tod war bereits im römischen Recht eine Folge der capitis deminutio maxima, des Verlustes der persönlichen Freiheit bei Gefangennahme oder als Nebenfolge bei Kapitalverbrechen. Auch das gemeine Recht kannte eine direkte Vernichtung der Persönlichkeit (consumtio famae) in der Friedlosigkeit als Folge der Oberacht.
Der so Bestrafte lebte zwar physisch weiter, rechtlich wurde jedoch sein Tod fingiert und er somit als natürliche Person eliminiert. Dies umfasste beispielsweise neben dem Verlust jeglichen Eigentums und der Annullierung einer bestehenden Ehe auch den Verlust der Geschäftsfähigkeit. Bei Rückkehr aus der Gefangenschaft stellte das Postliminium oder Ius postliminii die alte Rechtsstellung des Rückkehrers wieder her.
Die napoleonische Gesetzgebung knüpfte an diese Rechtstradition an und wurde auch in anderen europäischen Ländern aufgegriffen.
Sowohl der französische Code civil von 1804 (Art. 22 f.) als auch z. B. das bayerische Strafgesetzbuch von 1813 sahen die Verhängung des bürgerlichen Todes noch vor. Die Regelung des Code Civil wurde 1854 per Gesetz aufgehoben. In Deutschland wurde der bürgerliche Tod durch die Verfassungen abgeschafft, die im Gefolge der Märzrevolution von 1848 erarbeitet wurden, so in Artikel 9 der preußischen Verfassung vom 5. Dezember 1848 oder § 135 der Paulskirchenverfassung vom 28. März 1849.
Nationalsozialismus
Seit den Nürnberger Gesetzen von 1935 wurde die Rechtsstellung jüdischer Bürger in der Zeit des Nationalsozialismus als „bürgerlicher Tod“ bezeichnet. Das Reichsgericht ermöglichte so etwa 1936 der UFA die Kündigung eines Vertrages mit dem jüdischen Regisseur Erik Charell, obwohl der Vertrag nur eine Kündigung vorsah, wenn Charell „durch Krankheit, Tod oder ähnlichen Grund nicht zur Durchführung der Regietätigkeit im Stande“ sei. Die Eigenschaft „Jüdischsein“ bewirke – so das Reichsgericht – Charells bürgerlichen Tod.
Mit der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz von November 1941 verloren jüdische Deutsche ihre Staatsbürgerschaft und die damit nach der Weimarer Reichsverfassung einhergehenden bürgerlichen Rechte mit ihrer Deportation aus dem Reichsgebiet. Aus ideologischen Gründen wurden auch zahlreiche andere Personen ausgebürgert.
Gegenwart
In Deutschland wurde die Entmündigung wegen der damit verbundenen Beeinträchtigungen in der Geschäftsfähigkeit auch oft inoffiziell als „bürgerlicher Tod“ bezeichnet, obwohl sie nicht mit einem Entzug der Rechtsfähigkeit an sich verbunden war und von der Idee her im Interesse des Entmündigten geschah. Zum 1. Januar 1992 wurde die Entmündigung durch das Rechtsinstitut der Betreuung ersetzt.
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte als strafrechtliche Nebenfolge wurde in der Alt-Bundesrepublik durch die Strafrechtsreform 1969 abgeschafft. Nur bei Verurteilung wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verliert der Verurteilte kraft Gesetzes für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Absatz 1 StGB). Sonst kann das Gericht, soweit das Gesetz es besonders vorsieht, für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren diese Fähigkeiten aberkennen (§ 45 Absatz 2 StGB). Außerdem kann das Wahl- und Stimmrecht aberkannt werden, soweit das Gesetz es besonders vorsieht (§ 45 Absatz 4 StGB).
In der DDR bestimmte § 58 des Strafgesetzbuches (StGB-DDR) seit 1968 die Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte als Nebenstrafe gemäß § 58 Abs. 1 StGB-DDR wegen eines Verbrechens gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte (§§ 85 ff. StGB-DDR); Verbrechens gegen die Deutsche Demokratische Republik (§§ 96 ff. StGB-DDR) oder Mordes (§ 112 StGB-DDR). Die Dauer der Aberkennung betrug mindestens zwei und höchstens zehn Jahre. In Verbindung mit lebenslanger Freiheitsstrafe und Todesstrafe wurde die Aberkennung für dauernd ausgesprochen (§ 58 Abs. 3 StGB-DDR). Mit der Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte verlor der Verurteilte dauerhaft seine aus staatlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte, seine leitenden Funktionen auf staatlichem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet sowie seine staatlichen Würden, Titel, Auszeichnungen und Dienstgrade. Für die Zeit der Aberkennung verlor er außerdem das Recht, in staatlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen und gewählt zu werden (§ 58 Abs. 4 StGB-DDR).
Weitere Nebenfolgen, insbesondere zivil- und familienrechtlicher Art waren zwar gesetzlich nicht geregelt, da sie aber sehr stark an staatliche Vorbehalte und Genehmigungen geknüpft waren, wurden solche Aberkennungen auf Umwegen dennoch berücksichtigt. Vollständig aufgehoben wurde § 58 StGB-DDR erst mit dem Einigungsvertrag 1990, nachdem 1987 lediglich die Abschaffung der Todesstrafe Berücksichtigung fand und im Juli 1990 der Absatz 1 präzisiert wurde.
Bei Missbrauch bestimmter Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung kann das Bundesverfassungsgericht auf Antrag des Bundestags, der Bundesregierung oder einer Landesregierung die Verwirkung dieser Grundrechte und ihr Ausmaß aussprechen (Art. 18 GG, § 13 Nr. 1, §§ 36 ff. BVerfGG). Juristische Personen können aufgelöst werden. In der Bundesrepublik Deutschland gab es bisher zwar mehrere Anträge, aber keine stattgebende Entscheidung.
Mit der Ablegung des Ordensgelübdes und der dadurch bewirkten Aufnahme in ein Kloster gehen im römisch-katholischen Ordensrecht je nach Eigenart des Ordensinstituts bis in die Gegenwart bestimmte Rechtsfolgen für die Erwerbs-, Besitz- und Ehefähigkeit des Professen einher; näheres siehe Klostertod.
Einzelnachweise
- Bürgerlicher Tod. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 623.
- RG JW 1936, 2537.
- Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 1 vom 22. Januar 1968, S. 1ff., Digitalisat.
Autor: www.NiNa.Az
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Der burgerliche Tod franzosisch mort civile bedeutet den Verlust der personlichen Rechtsfahigkeit RechtsgeschichteDer burgerliche Tod war bereits im romischen Recht eine Folge der capitis deminutio maxima des Verlustes der personlichen Freiheit bei Gefangennahme oder als Nebenfolge bei Kapitalverbrechen Auch das gemeine Recht kannte eine direkte Vernichtung der Personlichkeit consumtio famae in der Friedlosigkeit als Folge der Oberacht Der so Bestrafte lebte zwar physisch weiter rechtlich wurde jedoch sein Tod fingiert und er somit als naturliche Person eliminiert Dies umfasste beispielsweise neben dem Verlust jeglichen Eigentums und der Annullierung einer bestehenden Ehe auch den Verlust der Geschaftsfahigkeit Bei Ruckkehr aus der Gefangenschaft stellte das Postliminium oder Ius postliminii die alte Rechtsstellung des Ruckkehrers wieder her Die napoleonische Gesetzgebung knupfte an diese Rechtstradition an und wurde auch in anderen europaischen Landern aufgegriffen Sowohl der franzosische Code civil von 1804 Art 22 f als auch z B das bayerische Strafgesetzbuch von 1813 sahen die Verhangung des burgerlichen Todes noch vor Die Regelung des Code Civil wurde 1854 per Gesetz aufgehoben In Deutschland wurde der burgerliche Tod durch die Verfassungen abgeschafft die im Gefolge der Marzrevolution von 1848 erarbeitet wurden so in Artikel 9 der preussischen Verfassung vom 5 Dezember 1848 oder 135 der Paulskirchenverfassung vom 28 Marz 1849 NationalsozialismusSeit den Nurnberger Gesetzen von 1935 wurde die Rechtsstellung judischer Burger in der Zeit des Nationalsozialismus als burgerlicher Tod bezeichnet Das Reichsgericht ermoglichte so etwa 1936 der UFA die Kundigung eines Vertrages mit dem judischen Regisseur Erik Charell obwohl der Vertrag nur eine Kundigung vorsah wenn Charell durch Krankheit Tod oder ahnlichen Grund nicht zur Durchfuhrung der Regietatigkeit im Stande sei Die Eigenschaft Judischsein bewirke so das Reichsgericht Charells burgerlichen Tod Mit der 11 Verordnung zum Reichsburgergesetz von November 1941 verloren judische Deutsche ihre Staatsburgerschaft und die damit nach der Weimarer Reichsverfassung einhergehenden burgerlichen Rechte mit ihrer Deportation aus dem Reichsgebiet Aus ideologischen Grunden wurden auch zahlreiche andere Personen ausgeburgert GegenwartIn Deutschland wurde die Entmundigung wegen der damit verbundenen Beeintrachtigungen in der Geschaftsfahigkeit auch oft inoffiziell als burgerlicher Tod bezeichnet obwohl sie nicht mit einem Entzug der Rechtsfahigkeit an sich verbunden war und von der Idee her im Interesse des Entmundigten geschah Zum 1 Januar 1992 wurde die Entmundigung durch das Rechtsinstitut der Betreuung ersetzt Die Aberkennung der burgerlichen Ehrenrechte als strafrechtliche Nebenfolge wurde in der Alt Bundesrepublik durch die Strafrechtsreform 1969 abgeschafft Nur bei Verurteilung wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verliert der Verurteilte kraft Gesetzes fur die Dauer von funf Jahren die Fahigkeit offentliche Amter zu bekleiden und Rechte aus offentlichen Wahlen zu erlangen 45 Absatz 1 StGB Sonst kann das Gericht soweit das Gesetz es besonders vorsieht fur die Dauer von zwei bis zu funf Jahren diese Fahigkeiten aberkennen 45 Absatz 2 StGB Ausserdem kann das Wahl und Stimmrecht aberkannt werden soweit das Gesetz es besonders vorsieht 45 Absatz 4 StGB In der DDR bestimmte 58 des Strafgesetzbuches StGB DDR seit 1968 die Aberkennung staatsburgerlicher Rechte als Nebenstrafe gemass 58 Abs 1 StGB DDR wegen eines Verbrechens gegen die Souveranitat der Deutschen Demokratischen Republik den Frieden die Menschlichkeit und die Menschenrechte 85 ff StGB DDR Verbrechens gegen die Deutsche Demokratische Republik 96 ff StGB DDR oder Mordes 112 StGB DDR Die Dauer der Aberkennung betrug mindestens zwei und hochstens zehn Jahre In Verbindung mit lebenslanger Freiheitsstrafe und Todesstrafe wurde die Aberkennung fur dauernd ausgesprochen 58 Abs 3 StGB DDR Mit der Aberkennung staatsburgerlicher Rechte verlor der Verurteilte dauerhaft seine aus staatlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte seine leitenden Funktionen auf staatlichem wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet sowie seine staatlichen Wurden Titel Auszeichnungen und Dienstgrade Fur die Zeit der Aberkennung verlor er ausserdem das Recht in staatlichen Angelegenheiten zu stimmen zu wahlen und gewahlt zu werden 58 Abs 4 StGB DDR Weitere Nebenfolgen insbesondere zivil und familienrechtlicher Art waren zwar gesetzlich nicht geregelt da sie aber sehr stark an staatliche Vorbehalte und Genehmigungen geknupft waren wurden solche Aberkennungen auf Umwegen dennoch berucksichtigt Vollstandig aufgehoben wurde 58 StGB DDR erst mit dem Einigungsvertrag 1990 nachdem 1987 lediglich die Abschaffung der Todesstrafe Berucksichtigung fand und im Juli 1990 der Absatz 1 prazisiert wurde Bei Missbrauch bestimmter Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung kann das Bundesverfassungsgericht auf Antrag des Bundestags der Bundesregierung oder einer Landesregierung die Verwirkung dieser Grundrechte und ihr Ausmass aussprechen Art 18 GG 13 Nr 1 36 ff BVerfGG Juristische Personen konnen aufgelost werden In der Bundesrepublik Deutschland gab es bisher zwar mehrere Antrage aber keine stattgebende Entscheidung Mit der Ablegung des Ordensgelubdes und der dadurch bewirkten Aufnahme in ein Kloster gehen im romisch katholischen Ordensrecht je nach Eigenart des Ordensinstituts bis in die Gegenwart bestimmte Rechtsfolgen fur die Erwerbs Besitz und Ehefahigkeit des Professen einher naheres siehe Klostertod EinzelnachweiseBurgerlicher Tod Meyers Grosses Konversations Lexikon Band 3 Leipzig 1905 S 623 RG JW 1936 2537 Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik StGB vom 12 Januar 1968 im Gesetzblatt der DDR Teil I Nr 1 vom 22 Januar 1968 S 1ff Digitalisat Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten